31994L0008

Richtlinie 94/8/EG des Rates vom 21. März 1994 zur Änderung der in Ecu ausgedrückten Beträge der Richtlinie 78/660/EWG

Amtsblatt Nr. L 082 vom 25/03/1994 S. 0033 - 0034
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 17 Band 1 S. 0121
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 17 Band 1 S. 0121


RICHTLINIE 94/8/EG DES RATES vom 21. März 1994 zur Änderung der in Ecu ausgedrückten Beträge der Richtlinie 78/660/EWG

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Vierte Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrages über den Jahresabschluß von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen (1), insbesondere auf Artikel 53 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Artikel 11 und 27 der Richtlinie 78/660/EWG und - durch Verweisung - Artikel 6 der Richtlinie 83/349EWG (2) sowie die Artikel 20 und 21 der Richtlinie 84/253/EWG (3) enthalten in Ecu ausgedrückte Schwellenwerte für die Bilanzsumme und die Nettoumsatzerlöse, unterhalb derer die Mitgliedstaaten bestimmte Ausnahmen von diesen Richtlinien zulassen können.

Nach Artikel 53 Absatz 2 der Richtlinie 78/660/EWG prüft der Rat auf Vorschlag der Kommission alle fünf Jahre die in Ecu ausgedrückten Beträge dieser Richtlinie unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und monetären Entwicklung in der Gemeinschaft und ändert diese Beträge gegebenenfalls.

Der Rat hat auf der Grundlage des Artikels 53 Absatz 2 der Richtlinie 78/660/EWG bisher zweimal eine Änderung der betreffenden Beträge vorgenommen, und zwar durch die Richtlinien 84/569/EWG (4) und 90/604/EWG (5).

Da der dritte Fünfjahreszeitraum am 24. Juli 1993 abgelaufen ist, bedarf es einer erneuten Überprüfung.

Der Ecu hat in den vergangenen fünf Jahren einen Teil seines realen Wertes verloren. Unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und monetären Entwicklung in der Gemeinschaft erweist sich eine Anhebung der betreffenden Beträge deshalb als notwendig -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Artikel 11 der Richtlinie 78/660/EWG wird wie folgt geändert:

- Unter dem ersten Gedankenstrich wird die Angabe "Bilanzsumme 2 000 000 ECU" durch "Bilanzsumme 2 500 000 ECU" ersetzt.

- Unter dem zweiten Gedankenstrich wird die Angabe "Nettoumsatzerlöse 4 000 000 ECU" durch "Nettoumsatzerlöse 5 000 000 ECU" ersetzt.

(2) Artikel 27 der Richtlinie 78/660/EWG wird wie folgt geändert:

- Unter dem ersten Gedankenstrich wird die Angabe "Bilanzsumme 8 000 000 ECU" durch "Bilanzsumme 10 000 000 ECU" ersetzt.

- Unter dem zweiten Gedankenstrich wird die Angabe "Nettoumsatzerlöse 16 000 000 ECU" durch "Nettoumsatzerlöse 20 000 000 ECU" ersetzt.

(3) Die Änderung der Ecu-Beträge nach den Absätzen 1 und 2 stellt die dritte fünfjährliche Änderung gemäß Artikel 53 Absatz 2 der Richtlinie 78/660/EWG dar.

Artikel 2

Für die Umrechnung des Ecu in Landeswährung ist der gemäß Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften am 21. März 1994 geltende Gegenwert zugrunde zu legen.

Artikel 3

(1) Die Mitgliedstaaten die von der in den Artikeln 11 und 27 der Richtlinie 78/660/EWG in der Fassung der vorliegenden Richtlinie vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch machen wollen, erlassen die erforderlichen Vorschriften, um der vorliegenden Richtlinie nach ihrer Veröffentlichung zu einem von ihnen gewählten Zeitpunkt nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis.

(2) Wenn die Mitgliedstaaten Vorschriften nach Absatz 1 erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten Vorschriften mit, die sie auf dem unter dieser Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 4

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 5

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 21. März 1994.

Im Namen des Rates

Der Präsident

Y. PAPANTONIOU

(1) ABl. Nr. L 222 vom 14. 8. 1978, S. 11. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 90/605/EWG (ABl. Nr. L 317 vom 16. 11. 1990, S. 60).

(2) ABl. Nr. L 193 vom 18. 7. 1983, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 126 vom 12. 5. 1984, S. 20.

(4) ABl. Nr. L 314 vom 4. 12. 1984, S. 28.

(5) ABl. Nr. L 317 vom 16. 11. 1990, S. 57.