31994D0385

94/385/EG: Entscheidung der Kommission vom 8. Juni 1994 über das Inverkehrbringen eines genetisch veränderte Organismen enthaltenden Produkts - Samen der herbizidresistenten Tabaksorte ITB 1000 OX - nach Artikel 13 der Richtlinie 90/220/EWG des Rates

Amtsblatt Nr. L 176 vom 09/07/1994 S. 0023 - 0024
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 59 S. 0011
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 59 S. 0011


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 8. Juni 1994 über das Inverkehrbringen eines genetisch veränderte Organismen enthaltenden Produkts - Samen der herbizidresistenten Tabaksorte ITB 1000 OX - nach Artikel 13 der Richtlinie 90/220/EWG des Rates (94/385/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 90/220/EWG des Rates vom 23. April 1990 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt (1), insbesondere auf Artikel 13,

in Erwägung nachstehender Gründe:

In Teil C der Richtlinie 90/220/EWG ist ein Verfahren der Gemeinschaft festgelegt, das der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates die Zustimmung zum Inverkehrbringen von Produkten aus gentechnisch veränderten Organismen ermöglicht.

Bei den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates ist eine Anmeldung für das Inverkehrbringen eines solchen Produkts (gentechnisch veränderte Tabaksorten) eingereicht worden.

Die beteiligte Behörde hat deshalb die diesbezuegliche Akte, die sie befürwortet, der Kommission übermittelt.

Die Kommission hat diese Akte an die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten weitergeleitet, und einige dieser Behörden haben gegen diese Akte Einspruch erhoben.

Nach Artikel 13 Absatz 3 hat die Kommission deshalb nach dem in Artikel 21 der Richtlinie 90/220/EWG festgelegten Verfahren eine Entscheidung zu treffen.

Aufgrund der Richtlinie 90/220/EWG werden nur die Gefahren im Zusammenhang mit der Freisetzung der genetisch veränderten Tabaksorten beurteilt.

Ausserdem fällt die Bewilligung von chemischen Herbiziden zur Anwendung für Pflanzen und die Beurteilung deren Wirkung auf die Umwelt in den Geltungsbereich der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (2) und nicht in denjenigen der Richtlinie 90/220/EWG.

Nach Prüfung der Akte und unter Berücksichtigung aller von den Behörden der Mitgliedstaaten eingereichten Informationen einschließlich detaillierter Prüfergebnisse hat die Kommission festgestellt, daß das Inverkehrbringen und der Anbau von gegen das Herbizid Bromoxynil resistenten Tabaksorten keine signifikante potentielle Gefahr für die menschliche Gesundheit oder Umwelt im Sinne der Richtlinie 90/220/EWG mit sich bringt.

Infolgedessen kann die Kommission das Inverkehrbringen dieses Produkts aufgrund der Richtlinie 90/220/EWG befürworten.

Diese Entscheidung entspricht der Stellungnahme des nach Artikel 21 der Richtlinie 90/220/EWG eingesetzten Ausschusses der Vertreter der Mitgliedstaaten -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Hiermit wird entschieden, daß die französischen Behörden dem Inverkehrbringen des nachstehenden Produktes, das von der Société Nationale d'Exploitation Industrielle des Tabacs et Allumettes (Seita) unter der Nummer C/F/93/08-02 angemeldet wurde, ihre Zustimmung erteilen sollen.

Es handelt sich um genetisch veränderte Samen von Nicotina tabacum (gebräuchlicher Name: Tabak), Tabaksorte ITB 1000 OX, sterile männliche Hybride, die gegenüber dem Herbizid Bromoxynil resistent ist und das Nitrilasegen Klebsiella oänä, den Promotor RuBisCOSSU aus Helianthus annuus und den Nopalinsynthesegenterminator von Agrobacterium tumefaciens pTiA6 enthält.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 8. Juni 1994

Für die Kommission

Yannis PALEOKRASSAS

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 117 vom 8. 5. 1990, S. 15.

(2) ABl. Nr. L 230 vom 19. 8. 1991, S. 1.