31993L0097

Richtlinie 93/97/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 zur Ergänzung der Richtlinie 91/263/EWG hinsichtlich Satellitenfunkanlagen

Amtsblatt Nr. L 290 vom 24/11/1993 S. 0001 - 0008
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 25 S. 0067
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 25 S. 0067


RICHTLINIE 93/97/EWG DES RATES vom 29. Oktober 1993 zur Ergänzung der Richtlinie 91/263/EWG hinsichtlich Satellitenfunkanlagen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100a,

auf Vorschlag der Kommission (1),

in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

1. Die Kommission hat in ihrem Grünbuch über ein gemeinsames Vorgehen im Bereich der Satellitenkommunikation in der Europäischen Gemeinschaft die gegenseitige Anerkennung der Allgemeinzulassungen von Satellitenfunkanlagen als eine der wesentlichen Voraussetzungen unter anderem für einen Gemeinschaftsmarkt für Satellitenfunkanlagen vorgeschlagen.

2. In der Entschließung des Rates vom 19. Dezember 1991 über die Entwicklung des gemeinsamen Marktes für Satellitenkommunikationsdienste und -geräte (4) wird als eines der Hauptziele der Satellitenkommunikationspolitik die Harmonisierung und Liberalisierung von entsprechenden Satellitenfunkanlagen genannt, wobei dies unter dem Vorbehalt insbesondere der erforderlichen Auflagen für die Einhaltung grundlegender Anforderungen steht.

3. In dieser Entschließung nimmt der Rat mit Interesse Kenntnis von der Absicht der Kommission, Maßnahmen zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die betreffenden Satellitenfunkanlagen einschließlich der gegenseitigen Anerkennung ihrer Konformität vorzuschlagen, wobei diese Maßnahmen den Grundsätzen entsprechen sollen, die bereits in der Richtlinie 91/263/EWG (5) enthalten sind.

4. Das Ziel eines zukunftsorientierten offenen Gemeinschaftsmarktes für Satellitenfunkanlagen erfordert effiziente und harmonisierte Verfahren für die Zertifizierung, Prüfung, Kennzeichnung, Qualitätssicherung und Produktüberwachung. Die Alternative zu gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften wäre ein entsprechendes System von Vorschriften, die zwischen den Mitgliedstaaten ausgehandelt würden. Dies würde angesichts der Zahl der Stellen, die an vielfältigen bilateralen Verhandlungen beteiligt wären, zu offensichtlichen Schwierigkeiten führen. Es wäre nicht praktikabel und nicht schnell und effizient durchführbar. Die Ziele der vorgeschlagenen Maßnahme können daher auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden. Hingegen hat sich die Form einer Gemeinschaftsrichtlinie mehrfach, unter anderem auf dem Gebiet der Telekommunikation, als praktikables, schnelles und wirksames Mittel erwiesen. Das Ziel der in Betracht gezogenen Maßnahme kann daher besser auf Gemeinschaftsebene erreicht werden.

5. Nach dem derzeitigen Gemeinschaftsrecht müssen Hindernisse für den gemeinschaftsweiten Verkehr, die sich aus unterschiedlichen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften für das Inverkehrbringen von Produkten ergeben, unbeschadet der Grundregel des freien Warenverkehrs in der Gemeinschaft akzeptiert werden, soweit diese Vorschriften als zur Erfuellung grundlegender Anforderungen notwendig erachtet werden können. Die Harmonisierung von Rechtsvorschriften muß sich daher in diesem Fall auf diejenigen Anforderungen beschränken, die zur Erfuellung der grundlegenden Anforderungen für Satellitenfunkanlagen notwendig sind. Diese Anforderungen müssen an die Stelle der entsprechenden landesspezifischen Anforderungen treten, da sie grundlegender Art sind.

6. Die Richtlinie 73/23/EWG des Rates vom 19. Februar 1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen (6) und die Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (7) gelten unter anderem auch für den Bereich der Telekommunikation und der Informationstechnologie.

7. Die Richtlinie 73/23/EWG erstreckt sich grundsätzlich auch auf die Sicherheit von Personen.

8. In der Richtlinie 89/336/EWG des Rates vom 3. Mai 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit (8) sind harmonisierte Verfahren zum Schutz von Geräten gegen elektromagnetische Störungen sowie entsprechende Schutzanforderungen und Kontrollverfahren festgelegt. Die allgemeinen Anforderungen der Richtlinie 89/336/EWG gelten auch für Satellitenfunkanlagen. Die Anforderungen an die elektromagnetische Verträglichkeit werden mit vorliegender Richtlinie abgedeckt, soweit es sich hierbei um spezifische Anforderungen für Satellitenfunkanlagen handelt.

9. Der Beschluß 87/95/EWG (9) sieht Maßnahmen zur Förderung der Normung in Europa sowie zur Erstellung und Einführung von Normen auf dem Gebiet der Informationstechnik und der Telekommunikation vor.

10. Hinsichtlich der grundlegenden Anforderungen und um den Herstellern den Nachweis der Konformität mit diesen grundlegenden Anforderungen zu erleichtern, ist es wünschenswert, Normen auf europäischer Ebene zu harmonisieren; auf diese Weise kann das Interesse der Allgemeinheit am Entwurf und an der Fertigung von Satellitenfunkanlagen gewahrt und die Erfuellung dieser grundlegenden Anforderungen überprüft werden. Die auf europäischer Ebene harmonisierten Normen werden von privatrechtlichen Körperschaften erstellt und müssen ihren unverbindlichen Charakter behalten. Hierzu werden das Europäische Komitee für Normung (CEN), das Europäische Komitee für elektrotechnische Normung (CENELEC) und das Europäische Institut für Telekommunikationsnormen (ETSI) als die zuständigen Gremien für die Annahme harmonisierter Normen anerkannt.

11. Die Vorschläge für gemeinsame technische Vorschriften werden in der Regel auf der Grundlage harmonisierter Normen und, um eine geeignete technische Koordinierung auf breiter europäischer Basis sicherzustellen, auf dem Wege zusätzlicher Konsultationen, insbesondere mit dem TRAC (Telecommunications Regulations Application Committee), ausgearbeitet.

12. Mit der Richtlinie 91/263/EWG wurdie die volle gegenseitige Anerkennung der Allgemeinzulassungen für Telekommunikationsendeinrichtungen eingeführt und der Zulassungsausschuß für Telekommunikationsendeinrichtungen (ACTE) eingesetzt. Dieser Ausschuß, der aus Vertretern der Mitgliedstaaten besteht und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt, unterstützt die Kommission bei der Wahrnehmung der Aufgaben, die ihr mit der genannten Richtlinie übertragen wurden.

13. Die Richtlinie 91/263/EWG gilt nicht ausdrücklich für Satellitenfunkanlagen.

14. Daher ist es erforderlich, die Grundsätze, die mit jener Richtlinie für Telekommunikationsendeinrichtungen eingeführt wurden, auf Satellitenfunkanlagen auszudehnen.

15. Der Geltungsbereich dieser Richtlinie muß sich auf eine allgemeine Definition des Begriffs "Satellitenfunkanlagen" stützen, um die technische Weiterentwicklung von Produkten zu ermöglichen. Satellitenfunkanlagen, die speziell für den Einsatz als Teil des öffentlichen terrestrischen Telekommunikationsnetzes bestimmt sind, fallen nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie. Damit sollen unter anderem Gateway-Satellitenfunkanlagen für wichtige Fernverkehrsverbindungen im Rahmen der Bereitstellung der Infrastruktur (z. B. Anlagen mit grossen Antennen) sowie Satellitenverfolgungs- und -kontrollanlagen ausgeschlossen werden.

16. Diese Richtlinie berührt nicht derzeitige besondere oder ausschließliche Rechte hinsichtlich der Satellitenkommunikation, die von den Mitgliedstaaten in Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht aufrechterhalten werden können.

17. Satellitenfunkanlagen sind in bezug auf die Schnittstelle zum raumgestützten System entweder für das Senden oder für das Senden und Empfangen oder nur den Empfang von Funksignalen ausgelegt.

18. Satellitenfunkanlagen sind in bezug auf die terrestrische Schnittstelle entweder für den terrestrischen Anschluß an das öffentliche Telekommunikationsnetz bestimmt oder nicht bestimmt.

19. Orbits (z. B. der geostationäre Orbit, erdnahe und elliptische Orbits) sind Umlaufbahnen von Satelliten oder sonstigen raumgestützen Systemen; Orbits sind begrenzte natürliche Ressourcen.

20. Orbitressourcen werden in Verbindung mit dem Funkfrequenzspektrum, einer ebenfalls begrenzten natürlichen Ressource, genutzt. Satellitensendefunkanlagen nutzen beide genannten Ressourcen.

21. Der effizienten Nutzung der Orbitressourcen in Verbindung mit dem Funkfrequenzspektrum und der Vermeidung funktechnischer Störungen zwischen raumgestützten und terrestrischen Kommunikationssystemen sowie sonstigen technischen Systemen kommt für die Entwicklung europäischer Satellitenfunkdienste grosse Bedeutung zu. Die Internationale Fernmeldeunion (ITU) legt Kriterien für die effiziente Nutzung der Orbitressourcen sowie für die Funkkoordinierung fest, um einen wechselseitig störungsfreien Betrieb von raumgestützten und terrestrischen Systemen zu ermöglichen.

22. Harmonisierte Bedingungen für das Inverkehrbringen von Satellitenfunkanlagen werden die Voraussetzungen für einen offenen und vereinheitlichten Markt schaffen. Sie werden ferner die effiziente Nutzung der Orbitressourcen und des Funkfrequenzspektrums bewirken und funktechnische Störungen zwischen raumgestützten und terrestrischen Kommunikationssystemen sowie sonstigen technischen Systemen vermeiden helfen.

23. Die grundlegenden Anforderungen in bezug auf eine effiziente Nutzung der Orbitressourcen und des Funkfrequenzspektrums und die Vermeidung funktechnischer Störungen zwischen raumgestützten und terrestrischen Kommunikationssystemen sowie sonstigen technischen Systemen können in der Regel nur durch besondere technische Lösungen erfuellt werden. Daher sind gemeinsame technische Vorschriften erforderlich.

24. Die Parameter für die Nutzung des Frequenzspektrums durch Sendegeräte werden durch die grundlegenden Anforderungen des Artikels 4 Buchstaben c) und e) der Richtlinie 91/263/EWG abgedeckt, wobei die Prüfmethoden und die Grenzwerte in Verbindung mit den technischen Merkmalen der einzelnen Anlagen festgelegt werden.

25. Für Satellitenfunkanlagen, die für das Senden oder für das Senden und Empfangen von Funksignalen ausgelegt sind, können zusätzlich zu den Bestimmungen dieser Richtlinie Lizenzregelungen gelten.

26. Für reine Empfangsanlagen gelten, wie im Grünbuch über Satellitenkommunikation in der Europäischen Gemeinschaft vorgeschlagen, keine Lizenzregelungen, sondern lediglich die Bestimmungen dieser Richtlinie, sofern sie nicht für den terrestrischen Anschluß an das öffentliche Telekommunikationsnetz bestimmt sind. Die Nutzung solcher Satellitenfunkanlagen muß in Übereinstimmung mit nationalen Rechtsvorschriften erfolgen, die mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind.

27. Ein echter, vergleichbarer Zugang europäischer Hersteller zu den Märkten in Drittländern, insbesondere in den Vereinigten Staaten von Amerika und Japan, sollte vorzugsweise durch multilaterale Verhandlungen im Rahmen des GATT erreicht werden, wenngleich bilaterale Gespräche zwischen der Gemeinschaft und Drittländern ebenfalls dazu beitragen können.

28. Vertreter der Telekommunikationsorganisationen, Benutzer, Verbraucher, Hersteller, Dienstanbieter und Gewerkschaften sollten das Recht auf Anhörung haben.

29. Die von Entscheidungen entsprechend dieser Richtlinie Betroffenen müssen über die Gründe für die Entscheidungen und über die möglichen Rechtsmittel unterrichtet werden.

30. Damit die Hersteller über genügend Zeit verfügen, um die Auslegung und Fertigung der Satellitenfunkanlagen an die gemeinsamen technischen Vorschriften anzupassen, sind Übergangsregelungen erforderlich. Im Interesse der nötigen Flexibilität müssen die Übergangsregelungen Fall für Fall erstellt werden. Die erforderlichen Übergangsregelungen werden in den gemeinsamen technischen Vorschriften festgelegt.

31. Dem ACTE kommt bei der Anwendung dieser Richtlinie eine wichtige Rolle zu. Dabei sollte er mit den jeweiligen Ausschüssen, die für Lizenzverfahren für Satellitennetze und -dienste zuständig sind, eng zusammenarbeiten -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

KAPITEL I

Geltungsbereich, Inverkehrbringen und freier

Warenverkehr

Artikel 1

(1) Diese Richtlinie gilt für Satellitenfunkanlagen gemäß der Definition in Absatz 2.

(2) Im Sinne dieser Richtlinie

- gelten - soweit relevant - die Begriffsbestimmungen der Richtlinie 91/263/EWG;

- sind "Satellitenfunkanlagen" Einrichtungen, die entweder nur für Senden oder für Senden und Empfangen ( "Sende-/Empfangsanlagen") oder für ausschließlichen Empfang ( "Empfangsanlagen") von Funksignalen über Satelliten oder sonstige raumgestützte Systeme verwendet werden können, jedoch keine sondergefertigten Satellitenfunkanlagen, die als Teil des öffentlichen Telekommunikationsnetzes eines Mitgliedstaats verwendet werden sollen;

- ist ein "terrestrischer Anschluß an das öffentliche Telekommunikationsnetz" jeder Anschluß an das öffentliche Telekommunikationsnetz, bei dem kein Raumsegment einbezogen ist.

(3) Der Hersteller bzw. Lieferant einer Satellitenfunkanlage muß in einer Erklärung angeben, ob die Anlage für den terrestrischen Anschluß an das öffentliche Telekommunikationsnetz bestimmt ist oder nicht.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß Empfangsanlagen, die nicht für den terrestrischen Anschluß an das öffentliche Telekommunikationsnetz bestimmt sind, in ihrem Hoheitsgebiet entsprechend den nationalen Rechtsvorschriften in Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht nur dann in Verkehr gebracht, in Betrieb genommen und benutzt werden können, wenn sie bei ordnungsgemässer Installation und Wartung und zweckentsprechender Verwendung die Anforderungen dieser Richtlinie erfuellen.

Eine derartige Verwendung muß allen - mit dem Gemeinschaftsrecht zu vereinbarenden - nationalen Rechtsvorschriften genügen, die die Verwendung auf den Empfang solcher Dienste beschränken, die für den betreffenden Benutzer bestimmt sind.

(2) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß andere Satellitenfunkanlagen nur dann in Verkehr gebracht werden können, wenn sie bei ordnungsgemässer Installation und Wartung und zweckentsprechender Verwendung die Anforderungen dieser Richtlinie erfuellen. Die Benutzung solcher Anlagen kann in Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht Lizenzregelungen unterliegen.

(3) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß Satellitenfunkanlagen, die nicht für den terrestrischen Anschluß an das öffentliche Telekommunikationsnetz bestimmt sind, nicht an dieses Netz angeschlossen werden dürfen.

(4) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß Satellitenfunkanlagen, die nicht für den terrestrischen Anschluß an das öffentliche Telekommunikationsnetz bestimmt sind, vom öffentlichen Telekommunikationsnetz getrennt werden.

Die Mitgliedstaaten treffen ihren nationalen Rechtsvorschriften entsprechend die erforderlichen Maßnahmen, um den terrestrischen Anschluß dieser Anlagen an das öffentliche Telekommunikationsnetz zu verhindern.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten behindern nicht den freien Verkehr und das Inverkehrbringen von Satellitenfunkanlagen, die den Bestimmungen dieser Richtlinie genügen.

Artikel 4

(1) Satellitenfunkanlagen müssen die grundlegenden Anforderungen in Artikel 4 der Richtlinie 91/263/EWG erfuellen.

(2) Für die Zwecke dieser Richtlinie, wie auch der Richtlinie 91/263/EWG, beziehen die grundlegenden Anforderungen von Artikel 4 Buchstabe a) der Richtlinie 91/263/EWG die Sicherheit von Personen in gleicher Weise wie in der Richtlinie 73/23/EWG ein.

(3) Im Zusammenhang mit Sendeanlagen oder Sende-/Empfangsanlagen bezieht die die effiziente Nutzung des Funkfrequenzspektrums betreffende grundlegende Anforderung in Artikel 4 Buchstabe e) der Richtlinie 91/263/EWG auch die effiziente Nutzung der Orbitressourcen und die Vermeidung funktechnischer Störungen zwischen raumgestützten und terrestrischen Kommunikationssystemen sowie sonstigen technischen Systemen ein.

(4) Im Zusammenhang mit Satellitenfunkanlagen unterliegen die Anforderungen an die elektromagnetische Verträglichkeit, insoweit als sie für Satellitenfunkanlagen spezifisch sind, der grundlegenden Anforderung in Artikel 4 Buchstabe c) der Richtlinie 91/263/EWG.

(5) Satellitenfunkanlagen müssen in bezug auf ihre Kommunikationsfähigkeit mit dem öffentlichen Telekommunikationsnetz die grundlegende Anforderung in Artikel 4 Buchstabe f) der Richtlinie 91/263/EWG erfuellen.

(6) Satellitenfunkanlagen müssen in bezug auf ihre Kommunikationsfähigkeit über das öffentliche Telekommunikationsnetz in gerechtfertigten Fällen die grundlegende Anforderung in Artikel 4 Buchstabe g) der Richtlinie 91/263/EWG erfuellen.

Als gerechtfertigte Fälle werden die Fälle angesehen, in denen Satellitenfunkanlagen zur Unterstützung eines Dienstes geeignet und bestimmt sind, für den der Rat eine gemeinschaftsweite Verfügbarkeit beschlossen hat; die Anforderungen an diese Kommunikationsfähigkeit werden dabei nach dem Verfahren des Artikels 16 dieser Richtlinie festgelegt.

(7) Unbeschadet der Absätze 1, 5 und 6 dieses Artikels sind Satellitenfunkanlagen, die nicht für den Anschluß an das öffentliche Telekommunikationsnetz bestimmt sind, von den grundlegenden Anforderungen des Artikels 4 Buchstaben b), d), f) und g) der Richtlinie 91/263/EWG ausgenommen.

Artikel 5

(1) Die Mitgliedstaaten gehen von der Erfuellung der in Artikel 4 Buchstaben a) und b) der Richtlinie 91/263/EWG genannten grundlegenden Anforderungen bei solchen Satellitenfunkanlagen aus, die den nationalen Normen zur Umsetzung der relevanten harmonisierten Normen entsprechen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurden. Die Mitgliedstaaten veröffentlichen die Fundstellen dieser nationalen Normen.

(2) Die Kommission nimmt nach dem Verfahren des Artikels 16 dieser Richtlinie

- in einem ersten Schritt die Maßnahmen, die den Typ der Satellitenfunkanlage festlegen, für den eine gemeinsame technische Vorschrift erforderlich ist, sowie die damit verbundene Rahmenbeschreibung für diese Vorschrift an, die den relevanten Normungsorganisationen übermittelt werden soll;

- in einem zweiten Schritt - nach Ausarbeitung durch die relevanten Normungsorganisationen - die entsprechenden harmonisierten Normen (oder Teile derselben) an, die die in Artikel 4 Absätze 2 bis 5 genannten grundlegenden Anforderungen ausfuellen, die in gemeinsame technische Vorschriften umgesetzt werden und verbindlich einzuhalten sind; die Fundstelle dieser gemeinsamen technischen Vorschriften wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Artikel 6

Vertritt ein Mitgliedstaat oder die Kommission die Auffassung, daß die in Artikel 5 dieser Richtlinie genannten harmonisierten Normen nicht vollständig den jeweiligen grundlegenden Anforderungen gemäß Artikel 4 dieser Richtlinie entsprechen oder darüber hinausgehen, so gelten die gleichen Untersuchungs- und Notifizierungsverfahren wie in Artikel 7 der Richtlinie 91/263/EWG.

Artikel 7

(1) Stellt ein Mitgliedstaat fest, daß Satellitenfunkanlagen mit Kennzeichnung gemäß Kapitel III bei der vom Hersteller beabsichtigten zweckgerechten Benutzung nicht die einschlägigen grundlegenden Anforderungen erfuellen, so gelten die gleichen Maßnahmen, Notifizierungs- und Konsultationsverfahren wie in Artikel 8 Absätze 1, 2 und 4 der Richtlinie 91/263/EWG.

(2) Falls Satellitenfunkanlagen, die die relevanten grundlegenden Anforderungen nicht erfuellen, mit der CE-Kennzeichnung versehen sind, so ergreift der zuständige Mitgliedstaat geeignete Maßnahmen gegen denjenigen, der die Kennzeichnung angebracht hat. Darüber hinaus gelten die gleichen Notifizierungsverfahren wie in Artikel 8 Absätze 3 und 4 der Richtlinie 91/263/EWG.

KAPITEL II

Konformitätsbewertung

Artikel 8

(1) Alle Sendeanlagen bzw. Sende-/Empfangsanlagen unterliegen - entsprechend der Wahl des Herstellers oder seines in der Gemeinschaft niedergelassenen Bevollmächtigten - hinsichtlich der Konformitätsbewertung allen Bestimmungen des Artikels 9 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 91/263/EWG.

(2) Es gilt die Sprachenregelung des Artikels 9 Absatz 3 der Richtlinie 91/263/EWG.

(3) Artikel 10 Absatz 5 der Richtlinie 89/336/EWG gilt nicht für Anlagen, die von der vorliegenden Richtlinie oder der Richtlinie 91/263/EWG erfasst werden.

Artikel 9

Für Empfangsanlagen, die für den terrestrischen Anschluß an das öffentliche Telekommunikationsnetz bestimmt sind, gelten für die terrestrische Schnittstelle hinsichtlich der Konformitätsbewertung die Bestimmungen des Artikels 8 Absatz 1; für andere Elemente gelten entweder die Bestimmungen des Artikels 8 Absatz 1 oder die im Anhang festgelegten Verfahren der internen Fertigungskontrolle, soweit Anforderungen dieser Richtlinie betroffen sind.

Artikel 10

Für Empfangsanlagen, die nicht für den terrestrischen Anschluß an das öffentliche Telekommunikationsnetz bestimmt sind, gelten entweder die Bestimmungen des Artikels 8 Absatz 1 oder die im Anhang festgelegten Verfahren der internen Fertigungskontrolle, soweit Anforderungen dieser Richtlinie betroffen sind.

Artikel 11

Zusätzlich zu den Bestimmungen der Artikel 8, 9 und 10 dieser Richtlinie wird Satellitenfunkanlagen, die nicht für den Anschluß an das öffentliche Telekommunikationsnetz bestimmt sind, eine Erklärung des Herstellers bzw. des Lieferanten beigefügt, die gemäß Artikel 2 und Anhang VIII der Richtlinie 91/263/EWG abgefasst und übermittelt wird; dabei wird jedoch nicht auf die Richtlinie 91/263/EWG, sondern auf die vorliegende Richtlinie Bezug genommen.

Artikel 12

Für Satellitenfunkanlagen gelten in bezug auf benannte Stellen und Testlabors die gleichen Verfahren wie in Artikel 10 und Anhang V der Richtlinie 91/263/EWG.

KAPITEL III

CE-Kennzeichnung und Aufschriften

Artikel 13

(1) Satellitenfunkanlagen, die dieser Richtlinie entsprechen, werden mit der CE-Kennzeichnung versehen; diese besteht aus dem Symbol "CE", gefolgt von dem Zeichen der zuständigen benannten Stelle sowie gegebenenfalls einem Symbol, das besagt, daß die Anlage für den terrestrischen Anschluß an das öffentliche Telekommunikationsnetz bestimmt und geeignet ist. Diese Symbole und Zeichen entsprechen den Abbildungen in Anhang VI der Richtlinie 91/263/EWG.

(2) Das Anbringen von Kennzeichnungen, die mit der in Absatz 1 genannten CE-Kennzeichnung verwechselt werden können, ist verboten.

(3) Satellitenfunkanlagen werden vom Hersteller mit Typ-, Los- und/oder Seriennummern sowie mit dem Namen des Herstellers bzw. Lieferanten versehen, der für das Inverkehrbringen verantwortlich ist.

(4) Unbeschadet des Absatzes 1 werden nicht für den terrestrischen Anschluß an das öffentliche Telekommunikationsnetz bestimmte Empfangsanlagen, die hinsichtlich der Anforderungen dieser Richtlinie die im Anhang beschriebene interne Fertigungskontrolle durchlaufen haben, mit der aus dem Symbol "CE" bestehenden CE-Kennzeichnung versehen.

Artikel 14

Wird festgestellt, daß die Kennzeichnung gemäß Artikel 13 Absatz 1 dieser Richtlinie an Satellitenfunkanlagen angebracht wurde, die

- nicht einem zugelassenen Baumuster entsprechen

oder

- einem zugelassenen Baumuster entsprechen, das jedoch die anzuwendenden grundlegenden Anforderungen nicht erfuellt,

oder hat der Hersteller seine Verpflichtungen gemäß der einschlägigen EG-Konformitätserklärung nicht erfuellt, so gelten die gleichen Verfahren wie in Artikel 12 der Richtlinie 91/263/EWG.

KAPITEL IV

Ausschußverfahren

Artikel 15

(1) Der mit Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 91/263/EWG eingesetzte Zulassungsausschuß für Telekommunikationsendeinrichtungen (ACTE) (nachstehend "der Ausschuß" genannt) unterstützt die Kommission bei der Durchführung dieser Richtlinie.

(2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt - gegebenenfalls durch Abstimmung - seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann.

Die Stellungnahme wird in das Protokoll aufgenommen; darüber hinaus hat jeder Mitgliedstaat das Recht zu verlangen, daß sein Standpunkt im Protokoll festgehalten wird.

Die Kommission berücksichtigt soweit wie möglich die Stellungnahme des Ausschusses. Sie unterrichtet den Ausschuß darüber, inwieweit sie seine Stellungnahme berücksichtigt hat.

(3) Die Kommission konsultiert regelmässig die Vertreter der Telekommunikationsorganisationen, Benutzer, Verbraucher, Hersteller, Dienstanbieter und Gewerkschaften und unterrichtet den Ausschuß über das Ergebnis dieser Konsultationen, damit diesem Ergebnis gebührend Rechnung getragen werden kann.

Artikel 16

(1) Unbeschadet des Artikels 15 Absätze 1 und 2 gilt für Angelegenheiten im Sinne des Artikels 4 Absatz 6 sowie des Artikels 5 Absatz 2 das nachstehende Verfahren.

(2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem gemäß Artikel 15 eingesetzten Ausschuß einen Entwurf der gemäß Artikel 4 Absatz 6 und Artikel 5 Absatz 2 zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

(3) Die Kommission erlässt die beabsichtigten Maßnahmen, wenn sie mit der Stellungnahme des Ausschusses übereinstimmen.

(4) Stimmen die beabsichtigten Maßnahmen mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein oder liegt keine Stellungnahme vor, so unterbreitet die Kommission dem Rat unverzueglich einen Vorschlag für die zu treffenden Maßnahmen. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit. Hat der Rat binnen drei Monaten nach seiner Befassung keinen Beschluß gefasst, so werden die vorgeschlagenen Maßnahmen von der Kommission erlassen.

KAPITEL V

Schluß- und Übergangsbestimmungen

Artikel 17

(1) Die Kommission erstattet zum selben Zeitpunkt und in derselben Art und Weise, wie in Artikel 15 der Richtlinie 91/263/EWG vorgesehen, über die Durchführung dieser Richtlinie Bericht.

(2) Bei der Vorlage der in Artikel 5 Absatz 2 genannten Entwürfe für Maßnahmen, die gemeinsame technische Vorschriften betreffen, stellt die Kommission sicher, daß dort gegebenenfalls Übergangsregelungen vorgesehen werden.

Artikel 18

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Richtlinie bis spätestens 1. Mai 1995 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten Vorschriften nach Unterabsatz 1 erlassen, nehmen sie in diesen selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 19

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 29. Oktober 1993.

Im Namen des Rates

Der Präsident

R. URBAIN

(1) ABl. Nr. C 4 vom 8. 1. 1993, S. 3.

(2) ABl. Nr. C 176 vom 28. 6. 1993, S. 74, und

Beschluß vom 27. Oktober 1993 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3) ABl. Nr. C 161 vom 14. 6. 1993, S. 11.

(4) ABl. Nr. C 8 vom 14. 1. 1992, S. 1.

(5) ABl. Nr. L 128 vom 23. 5. 1991, S. 1.

(6) ABl. Nr. L 77 vom 26. 3. 1973, S. 29.

(7) ABl. Nr. L 109 vom 26. 4. 1983, S. 8. Richtlinie zuletzt geändert durch die Entscheidung 92/400/EWG der Kommission (ABl. Nr. L 221 vom 6. 8. 1992, S. 55).

(8) ABl. Nr. L 139 vom 23. 5. 1989, S. 19. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/31/EWG (ABl. Nr. L 126 vom 12. 5. 1992, S. 11).

(9) ABl. Nr. L 36 vom 7. 2. 1987, S. 31.

ANHANG

Interne Fertigungskontrolle 1. Nachstehend wird das Verfahren beschrieben, bei dem der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter, der die Verpflichtungen nach Nummer 2 erfuellt, sicherstellt und erklärt, daß die betreffenden Produkte die für sie geltenden Anforderungen dieser Richtlinie erfuellen.

Der Hersteller bringt an jedem Produkt die CE-Kennzeichnung an und stellt eine Konformitätserklärung aus.

2. Der Hersteller erstellt die unter Nummer 3 beschriebenen technischen Unterlagen; er oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter halten sie mindestens zehn Jahre lang nach Herstellung des letzten Produkts zur Einsichtnahme durch die nationalen Behörden bereit.

Sind weder der Hersteller noch sein Bevollmächtigter in der Gemeinschaft ansässig, so fällt diese Verpflichtung zur Bereithaltung der technischen Unterlagen der Person zu, die für das Inverkehrbringen des Produkts auf dem Gemeinschaftsmarkt verantwortlich ist.

3. Die technischen Unterlagen müssen eine Bewertung der Übereinstimmung der Produkte mit den für sie geltenden Anforderungen der Richtlinie ermöglichen. Soweit dies für die Bewertung erforderlich ist, müssen die Unterlagen folgendes enthalten:

- eine allgemeine Beschreibung des Produkts,

- Entwürfe, Fertigungszeichnungen und -pläne von Bauteilen, Montage-Untergruppen, Schaltkreisen usw.;

- Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der genannten Zeichnungen und Pläne sowie der Funktionsweise des Produkts erforderlich sind;

- eine Liste der in Artikel 5 genannten, ganz oder im Rahmen ihrer Relevanz angewandten Normen oder, sofern es keine derartigen Normen gibt, die Konstruktionsunterlagen sowie eine Beschreibung der Lösungen, die zur Erfuellung der für das Produkt geltenden grundlegenden Anforderungen dieser Richtlinie gewährt wurden;

- die Ergebnisse der Konstruktionsberechnungen, Prüfungen usw.;

- Prüfberichte.

4. Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter bewahrt zusammen mit den technischen Unterlagen eine Kopie der Konformitätserklärung auf.

5. Der Hersteller trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit das Fertigungsverfahren die Übereinstimmung der Produkte mit den in Nummer 2 genannten technischen Unterlagen und mit den für sie geltenden Anforderungen dieser Richtlinie gewährleistet.