Richtlinie 93/16/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Erleichterung der Freizügigkeit für Ärzte und zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise
Amtsblatt Nr. L 165 vom 07/07/1993 S. 0001 - 0024
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 6 Band 4 S. 0102
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 6 Band 4 S. 0102
RICHTLINIE 93/16/EWG DES RATES vom 5. April 1993 zur Erleichterung der Freizuegigkeit für Ärzte und zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 49, Artikel 57 Absatz 1 und Absatz 2 Sätze 1 und 3 und Artikel 66, auf Vorschlag der Kommission, in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament(1) , nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(2) , in Erwägung nachstehender Gründe: Die Richtlinien 75/362/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Arztes und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr(3) und 75/363/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Tätigkeiten des Arztes(4) wurden mehrfach erheblich geändert. Im Interesse der Rechtssicherheit und Klarheit ist es daher angebracht, sie zu kodifizieren. Desweiteren sollte anläßlich der Zusammenfassung der genannten Richtlinien in einen einzigen Text auch die Richtlinie 86/457/EWG des Rates vom 15. September 1986 über eine spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin(5) aufgenommen werden. Aufgrund des Vertrages ist seit Ablauf der Übergangszeit jede auf der Staatsangehörigkeit beruhende unterschiedliche Behandlung bei der Niederlassung und im Dienstleistungsverkehr untersagt. Der Grundsatz der auf diese Weise erzielten Inländergleichbehandlung gilt insbesondere für die Erteilung einer für die Aufnahme oder Ausübung der ärztlichen Tätigkeiten gegebenenfalls erforderlichen Genehmigung sowie für die Eintragung oder Mitgliedschaft bei Berufsverbänden oder -körperschaften. Es erscheint jedoch angebracht, gewisse Bestimmungen vorzusehen, um den Ärzten die tatsächliche Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr zu erleichtern. Aufgrund des Vertrages sind die Mitgliedstaaten gehalten, keine Beihilfe zu gewähren, die die Niederlassungsbedingungen verfälschen könnte. Artikel 57 Absatz 1 des Vertrages sieht vor, daß Richtlinien für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise erlassen werden. Ziel dieser Richtlinie ist die Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Arztes, die den Zugang zur ärztlichen Tätigkeit eröffnen, sowie der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Facharztes. Bezueglich der fachärztlichen Weiterbildung sollten die Weiterbildungsnachweise gegenseitig anerkannt werden, soweit diese eine Voraussetzung für das Führen des Titels eines Facharztes sind, ohne jedoch eine Voraussetzung für die Aufnahme der Facharzttätigkeit darzustellen. Die Entwicklung des Rechts in den Mitgliedstaaten macht einige technische Änderungen erforderlich, damit insbesondere den Änderungen in der Bezeichnung der Diplome, Prüfungszeugnisse und anderen Befähigungsnachweise in diesen Berufen und in der Bezeichnung einiger medizinischer Fachrichtungen sowie der Schaffung bestimmter neuer medizinischer Fachrichtungen und der Streichung einiger alter medizinischer Fachrichtungen in mehreren Mitgliedstaaten Rechnung getragen wird. Es ist angebracht, Bestimmungen über die Bestandsrechte für die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Arztes vorzusehen und die Ausbildungsgänge zu genehmigen, die vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Richtlinie begonnen haben. Da eine Richtlinie über die gegenseitige Anerkennung der Diplome nicht unbedingt die sachliche Gleichwertigkeit der Ausbildungsgänge, die zu einem solchen Diplom führen, zur Folge hat, darf die dem jeweiligen Ausbildungsnachweis entsprechende Ausbildungsbezeichnung nur in der Sprache des Heimat- oder Herkunftsstaats geführt werden. Zur Erleichterung der Anwendung dieser Richtlinie durch die nationalen Verwaltungen können die Mitgliedstaaten vorschreiben, daß die Begünstigten, die die in dieser Richtlinie vorgesehenen Ausbildungsbedingungen erfuellen, zusammen mit ihrem Ausbildungnachweis eine Bescheinigung der zuständigen Behörden des Heimat- oder Herkunftstaats darüber vorlegen, daß es sich bei diesem Nachweis um den in der Richtlinie genannten handelt. Diese Richtlinie berührt nicht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, die Gesellschaften die Ausübung der Arzttätigkeit verbieten oder ihnen dafür bestimmte Auflagen machen. Im Falle einer Dienstleistung würde das Erfordernis der Eintragung oder Mitgliedschaft bei Berufsverbänden oder -körperschaften, die an sich mit der festen und dauerhaften Tätigkeit im Aufnahmestaat verbunden ist, zweifellos eine Behinderung für den Dienstleistungserbringer darstellen, der seine Tätigkeit nur vorübergehend ausübt. Auf dieses Erfordernis ist daher zu verzichten. Allerdings sollte in diesem Fall die Einhaltung der Berufsordnung, über die diese Berufsverbände oder -körperschaften zu wachen haben, sichergestellt werden. Zu diesem Zweck ist vorbehaltlich der Anwendung von Artikel 62 des Vertrages vorzusehen, daß von dem Begünstigten eine Anzeige bei der zuständigen Behörde des Aufnahmestaates über die Dienstleistung verlangt werden kann. Es ist zu unterscheiden zwischen den Bedingungen der persönlichen Zuverlässigkeit für eine erste Aufnahme des Berufes und denjenigen für die Ausübung des Berufes. Im Hinblick auf die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Facharztes und im Hinblick darauf, daß für alle Berufsangehörigen der Mitgliedstaaten eine etwa gleiche Ausgangsbasis innerhalb der Gemeinschaft geschaffen werden soll, hat sich eine gewisse Koordinierung der Ausbildungsbedingungen für Fachärzte als notwendig erwiesen. Zu diesem Zweck müssen bestimmte Mindestbedingungen für den Zugang zur Weiterbildung, deren Mindestdauer, die Art ihrer Durchführung und den Ort, an dem sie erfolgt, sowie für die Kontrolle der Weiterbildung festgelegt werden. Die genannten Bedingungen betreffen nur solche Fachgebiete, die allen Mitgliedstaaten gemeinsam sind oder in zwei oder mehr Mitgliedstaaten bestehen. Die mit dieser Richtlinie angestrebte Koordinierung der Bedingungen für die Berufsausübung schließt eine weitere Koordinierung nicht aus. Ausserdem wird nunmehr das Bedürfnis für eine spezifische Ausbildung zum praktischen Arzt nahezu allgemein anerkannt, durch die dieser besser auf seine ihm eigene Tätigkeit vorbereitet werden soll. In diesem Zusammenhang ist es besonders wichtig, daß der Arzt das soziale Umfeld seiner Patienten persönlich kennt und sie als Gesamtpersönlichkeit in Fragen der Krankheitsverhütung und des Gesundheitsschutzes berät und in geeigneter Weise behandelt. Eine spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin ist vor allem deshalb notwendig, weil sich durch die Entwicklung der Medizin zwischen der Forschung und medizinischen Ausbildung einerseits und der Praxis der Allgemeinmedizin andererseits eine immer grössere Kluft gebildet hat, so daß wichtige Aspekte der Allgemeinmedizin im Rahmen der herkömmlichen medizinischen Grundausbildung in den Mitgliedstaaten nicht mehr auf befriedigende Weise gelehrt werden können. Abgesehen von dem Gewinn für die Patienten ist auch anerkannt, daß eine bessere Anpassung des praktischen Arztes an seine besondere Funktion dazu beitragen wird, die ärztliche Versorgung vor allem insofern zu verbessern, als die Inanspruchnahme von Fachärzten sowie von Laboratorien und sonstigen hochspezialisierten Einrichtungen und Ausrüstungen auf einer selektiveren Grundlage erfolgen würde. Die Verbesserung der allgemeinmedizinischen Ausbildung kann dazu beitragen, daß die Tätigkeit des praktischen Arztes aufgewertet wird. Diese Entwicklung scheint zwar unumkehrbar, vollzieht sich jedoch in den einzelnen Mitgliedstaaten mit unterschiedlicher Geschwindigkeit. Die dahingehenden Bestrebungen sollten nicht übermässig beschleunigt, sondern in Etappen einander angenähert werden, wobei eine geeignete Ausbildung jedes praktischen Arztes, die den spezifischen Anforderungen an die Ausübung der Allgemeinmedizin entspricht, anzustreben ist. Um eine schrittweise Verwirklichung dieser Reform zu gewährleisten, ist es zunächst erforderlich, in jedem Mitgliedstaat eine spezifische Ausbildung zum praktischen Arzt einzuführen, die sowohl qualitativ als auch quantitativ bestimmten Mindestanforderungen genügt und die die Mindestgrundausbildung, die der Arzt gemäß dieser Richtlinie besitzen muß, ergänzt. Dabei ist unerheblich, ob diese Ausbildung in der Allgemeinmedizin im Rahmen der Grundausbildung des Arztes im Sinne des einzelstaatlichen Rechts oder ausserhalb derselben erfolgt. In einer zweiten Phase sollte sodann vorgesehen werden, daß die Ausübung des ärztlichen Berufs als praktischer Arzt im Rahmen eines Sozialversicherungssystems vom Nachweis der Ausbildung zum praktischen Arzt abhängig zu machen ist. Schließlich sollten zur Vervollständigung der Reform neue Vorschläge vorgelegt werden. Diese Richtlinie berührt nicht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Gestaltung ihres eigenen Sozialversicherungssystems sowie für die Festlegung der Tätigkeiten, die im Rahmen dieses Systems ausgeuebt werden können. Die Koordinierung der Mindestvoraussetzungen für die Erteilung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise über die spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin, die aufgrund der vorliegenden Richtlinie zu erfolgen hat, ermöglicht den Mitgliedstaaten die gegenseitige Anerkennung dieser Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise. Ein Aufnahmemitgliedstaat ist aufgrund dieser Richtlinie nicht berechtigt, von Ärzten, die ein in einem anderen Mitgliedstaat erteiltes und gemäß der genannten Richtlinie anerkanntes Diplom besitzen, für die Ausübung des ärztlichen Berufs im Rahmen eines Sozialversicherungssystems eine zusätzliche Ausbildung zu verlangen, selbst wenn eine solche Ausbildung für die Inhaber des in seinem Gebiet erworbenen Arztdiploms erforderlich ist. Diese Wirkung dieser Richtlinie kann für die Tätigkeit des praktischen Arztes im Rahmen eines Sozialversicherungssystems nicht vor dem 1. Januar 1995 enden. Von diesem Zeitpunkt an ist in allen Mitgliedstaaten die Tätigkeit als praktischer Arzt im Rahmen ihres Sozialversicherungssystems von einem Nachweis über die spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin abhängig zu machen. Die Ärzte, die sich vor diesem Zeitpunkt entsprechend dieser Richtlinie als Ärzte niedergelassen haben, müssen das erworbene Recht haben, den ärztlichen Beruf als praktischer Arzt im Rahmen des Sozialversicherungssystems des Aufnahmemitgliedstaats auszuüben, selbst wenn sie keine spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin absolviert haben. Die mit dieser Richtlinie angestrebte Koordinierung bezieht sich auf die Berufsausbildung der Ärzte. Die meisten Mitgliedstaaten unterscheiden bisher nicht zwischen der Ausbildung von Ärzten im Angestelltenverhältnis und der Ausbildung von freiberuflich tätigen Ärzten. In bezug auf persönliche Zuverlässigkeit, die Berufsordnung und das Führen des Titels gelten je nach Mitgliedstaat die einschlägigen Regelungen für angestellte wie für freiberuflich tätige Berufsangehörige oder können auf sie angewandt werden. Für die Tätigkeiten des Arztes ist in allen Mitgliedstaaten der Besitz eines Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises erforderlich. Diese Tätigkeiten werden sowohl von freiberuflich tätigen Ärzten als auch von Ärzten im Angestelltenverhältnis oder auch von denselben Personen im Verlauf ihrer beruflichen Laufbahn abwechselnd in der einen oder der anderen dieser beruflichen Stellungen ausgeuebt. Um die Freizuegigkeit dieser Berufstätigen in der Gemeinschaft zu fördern, erscheint es daher notwendig, die Anwendung dieser Richtlinie auf Ärzte im Angestelltenverhältnis auszudehnen. Diese Richtlinie darf nicht die Pflichten der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang III Teil B genannten Umsetzungsfristen berühren - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: TITEL I ANWENDUNGSBEREICH Artikel 1 Diese Richtlinie gilt für die von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten ausgeuebten Tätigkeiten des angestellten wie auch des freiberuflich tätigen Arztes. TITEL II GEGENSEITIGE ANERKENNUNG DER DIPLOME, PRÜFUNGSZEUGNISSE UND SONSTIGEN BEFÄHIGUNGSNACHWEISE DES ARZTES KAPITEL I DIPLOME, PRÜFUNGSZEUGNISSE UND SONSTIGE BEFÄHIGUNGSNACHWEISE DES ARZTES Artikel 2 Jeder Mitgliedstaat erkennt die in Artikel 3 aufgeführten Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise, die die anderen Mitgliedstaaten den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten nach Artikel 23 ausstellen, an und verleiht ihnen in seinem Hoheitsgebiet die gleiche Wirkung in bezug auf die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeiten des Arztes wie den von ihm ausgestellten Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen. Artikel 3 Als Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise im Sinne von Artikel 2 gelten: a) in Belgien: "Diplôme légal de docteur en médecine, chirurgie et accouchements - wettelijk diploma van doctor in de genees-, heel- en verloskunde" (staatliches Diplom eines Doktors der Medizin, Chirurgie und Geburtshilfe), ausgestellt von der medizinischen Fakultät einer Universität oder vom Hauptprüfungsausschuß oder von den staatlichen Prüfungsausschüssen der Hochschulen; b) in Dänemark: "Bevis for bestaät lägevidenskabelig embedseksamen" (Zeugnis über ärztliche Staatsexamen), ausgestellt von der medizinischen Fakultät einer Universität, sowie die "Dokumentation for gennemfört praktisk uddannelse" (Bescheinigung über eine abgeschlossene praktische Ausbildung), ausgestellt von der Gesundheitsbehörde; c) in Deutschland: 1. das von den zuständigen Behörden ausgestellte Zeugnis über die ärztliche Staatsprüfung und das Zeugnis über die Vorbereitungszeit als Medizinalassistent, soweit nach den deutschen Rechtsvorschriften eine solche noch für den Abschluß der ärztlichen Ausbildung vorgesehen ist; 2. das von den zuständigen Behörden nach dem 30. Juni 1988 ausgestellte Zeugnis über die ärztliche Staatsprüfung und die Bescheinigung über die Ableistung der Tätigkeit als Arzt im Praktikum; d) in Griechenland: "Ptychio Iatrikis" (Hochschulabschluß in Medizin), ausgestellt von: - der medizinischen Fakultät einer Universität oder - von der Fakultät für Gesundheitswissenschaften, Bereich Medizin, einer Universität; e) in Spanien: "Titulo de Licenciado en Medicina y Cirugía" (Hochschulabschluß in Medizin und Chirurgie), ausgestellt vom Ministerium für Bildung und Wissenschaft oder vom Rektor einer Universität; f) in Frankreich: 1. "Diplôme d'Etat de docteur en médecine" (staatliches Diplom eines Doktors der Medizin), ausgestellt von der medizinischen oder medizinisch-pharmazeutischen Fakultät einer Universität oder von einer Universität; 2. "Diplôme d'université de docteur en médecine" (Universitätsdiplom eines Doktors der Medizin), soweit dieses den gleichen Ausbildungsgang nachweist, wie er für das staatliche Diplom eines Doktors der Medizin vorgeschrieben ist; g) in Irland: "Primary qualification" (Bescheinigung über eine ärztliche Grundausbildung), die in Irland nach Ablegen einer Prüfung vor einem dafür zuständigen Prüfungsausschuß ausgestellt wird, und eine von dem genannten Prüfungsausschuß ausgestellte Bescheinigung über die praktische Erfahrung, die zur Eintragung als "fully registered medical practitioner" (endgültig eingetragener praktischer Arzt) befähigt; h) in Italien: "Diploma di laurea in medicina e chirurgia" (Diplom über die Verleihung der Doktorwürde in Medizin und Chirurgie), ausgestellt von der Universität, dem das "diploma di abilitazione all'esercizio della medicina e chirurgia" (Diplom über die Befähigung zur Ausübung der Medizin und Chirurgie), ausgestellt vom staatlichen Prüfungsausschuß, beigefügt ist; i) in Luxemburg: "Diplôme d'État de docteur en médecine, chirurgie et accouchements" (staatliches Diplom eines Doktors der Medizin, Chirurgie und Geburtshilfe), ausgestellt vom staatlichen Prüfungsausschuß und abgezeichnet vom Minister für Erziehungswesen, und "Certificat de stage" (Bescheinigung über eine abgeschlossene praktische Ausbildung), abgezeichnet vom Minister für Gesundheitswesen; j) in den Niederlanden: "Universitair getuigschrift van arts" (das Universitätsabschlußzeugnis eines Doktors der Medizin); k) in Portugal: "Carta de curso licenciatura em medicina" (Prüfungszeugnis für das Studium der Medizin), ausgestellt von einer Universität, sowie "Diploma comprovativo da conclusao do internato geral" (Zeugnis über die allgemeine Krankenhaus-Arztausbildung), ausgestellt von den zuständigen Stellen des Gesundheitsministeriums; l) im Vereinigten Königreich: "Primary qualification" (Bescheinigung über eine ärztliche Grundausbildung), die im Vereinigten Königreich nach Ablegen einer Prüfung vor einem dafür zuständigen Prüfungsausschuß ausgestellt wird, und eine von dem genannten Prüfungsausschuß ausgestellte Bescheinigung über die praktische Erfahrung, die zur Eintragung als "fully registered medical practitioner" (endgültig eingetragener praktischer Arzt) befähigt. KAPITEL II ALLEN MITGLIEDSTAATEN GEMEINSAME FACHÄRZTLICHE DIPLOME, PRÜFUNGSZEUGNISSE UND SONSTIGE BEFÄHIGUNGSNACHWEISE DES FACHARZTES Artikel 4 Jeder Mitgliedstaat erkennt die in Artikel 5 aufgeführten Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Facharztes, die die anderen Mitgliedstaaten den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten nach den Artikeln 24, 25, 26 und 29 ausstellen, an und verleiht ihnen in seinem Hoheitsgebiet die gleiche Wirkung wie den von ihm ausgestellten Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen. Artikel 5 (1) Als fachärztliche Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige fachärztliche Befähigungsnachweise im Sinne von Artikel 4 gelten diejenigen Nachweise, die von einer der in Absatz 2 genannten zuständigen Behörden oder Stellen ausgestellt sind und bezueglich der betreffenden fachärztlichen Weiterbildung den in den verschiedenen Mitgliedstaaten geltenden und in Absatz 3 aufgeführten Bezeichnungen entsprechen. (2) Als von einer zuständigen Behörde oder Stelle ausgestellten Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise im Sinne von Absatz 1 gelten folgende Urkunden: Belgien: "Titre d'agrégation en qualité de médecin spécialiste - erkenningstitel van geneesheer specialist" (Zeugnis über die Zulassung als Facharzt), ausgestellt von dem Minister, in dessen Zuständigkeitsbereich das Gesundheitswesen fällt; Dänemark: "Bevis for tilladelse til at betegne sig som specialläge" (Bescheinigung, wonach die Berufsbezeichnung eines Facharztes geführt werden darf), ausgestellt von der Gesundheitsbehörde; Deutschland: Die von den Landesärztekammern erteilte fachärztliche Anerkennung; Griechenland: "Titlos Iatrikis eidikotitas" (Facharztdiplom), ausgestellt von den "Nomarchies" (Präfekturen); Spanien: "Título de Especialista" (Facharztzeugnis), ausgestellt vom Ministerium für Erziehung und Wissenschaft; Frankreich: - "Certificat d'études spéciales de médecine" (fachärztliches Studienzeugnis), ausgestellt von der medizinischen Fakultät oder der medizinisch-pharmazeutischen Fakultät einer Universität oder von einer Universität; - "Attestation de médecin spécialiste qualifié" (Befähigungsbescheinigungen für Fachärzte), ausgestellt vom Vorstand der Ärztekammer; - "Certificat d'études spéciales de médecine" (fachärztliches Studienzeugnis), ausgestellt von der medizinischen Fakultät oder der medizinisch-pharmazeutischen Fakultät einer Universität, oder die durch Erlaß des Erziehungsministeriums ausgestellte Bescheinigung über die Gleichwertigkeit dieses Zeugnisses; - "Diplôme d'études spécialisées de médecine" (fachärztliches Diplom), ausgestellt von einer Universität; Irland: "Certificate of specialist doctor" (Facharztzeugnis), ausgestellt von der zuständigen Behörde, die vom Minister für Gesundheitswesen dafür anerkannt worden ist; Italien: "Diploma di medico specialista" (Facharztdiplom), ausgestellt vom Rektor der Universität; Luxemburg: "Certificat de médecin spécialiste" (Facharztdiplom), ausgestellt vom Gesundheitsministerium nach Stellungnahme des Ärztekollegiums; Niederlande: - "Getuigschrift van erkenning en inschrijving in het Specialistenregister" (Bescheinigung über die Anerkennung und die Eintragung in das Facharztregister), ausgestellt von der "Specialisten-Registratiecommissie (S.R.C.)" (Kommission für die Anerkennung von Fachärzten); - "Getuigschrift van erkenning en inschrijving in het Register van Sociaal-Geneeskundigen" (Bescheinigung über die Anerkennung und die Eintragung in das Register für Ärzte der Sozialmedizin), ausgestellt von der "Sociaal-Geneeskundigen Registratiecommissie (S.G.R.C.)" (Kommission für die Eintragung von Ärzten der Sozialmedizin); Portugal: "Grau de Assistente" (Assistenzarztgrad), vergeben von den zuständigen Stellen des Gesundheitsministeriums, oder "Título de Especialista" (Facharztzeugnis), ausgestellt von der Ärztekammer; Vereinigtes Königreich: "Certificate of completion of specialist training" (Bescheinigung über den Abschluß der fachärztlichen Ausbildung), ausgestellt von der als dafür zuständig anerkannten Behörde. (3) In den Mitgliedstaaten gelten für die jeweils genannte fachärztliche Weiterbildung jeweils folgende Fachbezeichnungen: - Anästhesiologie: Belgien: anesthésiologie/anesthesiologie Dänemark: anästesiologi Deutschland: Anästhesiologie Griechenland: anaisthisiologia Spanien: anestesiología y reanimación Frankreich: anesthésiologie - réanimation chirurgicale Irland: anästhetics Italien: anestesia e rianimazione Luxemburg: anesthésie-réanimation Niederlande: anesthesiologie Portugal: anestesiologia Vereinigtes Königreich: anästhetics - Chirurgie: Belgien: chirurgie/heelkunde Dänemark: kirurgi eller kirurgiske sygdomme Deutschland: Chirurgie Griechenland: cheiroyrgiki Spanien: cirugía general y del aparato digestivo Frankreich: chirurgie générale Irland: general surgery Italien: chirurgia generale Luxemburg: chirurgie générale Niederlande: heelkunde Portugal: cirurgia geral Vereinigtes Königreich: general surgery - Neurochirurgie: Belgien: neurochirurgia/neurochirurgie Dänemark: neurokirurgi eller kirurgiske nervesygdomme Deutschland: Neurochirurgie Griechenland: nevrocheiroyrgiki Spanien: neurocirugía Frankreich: neurochirurgie Irland: neurological surgery Italien: neurochirurgia Luxemburg: neurochirurgie Niederlande: neurochirurgie Portugal: neurocirurgia Vereinigtes Königreich: neurological surgery - Frauenheilkunde und Geburtshilfe: Belgien: gynécologie-obstétrique/gynecologie-verloskunde Dänemark: gynäkologi og obstetrik eller kvindesygdomme og födselshjälp Deutschland: Frauenheilkunde und Geburtshilfe Griechenland: maieftiki-gynaikologia Spanien: obstetricia y ginecología Frankreich: gynécologie-obstétrique Irland: obstretics and gynäcology Italien: ostetricia e ginecologia Luxemburg: gynécologie-obstétrique Niederlande: verloskunde en gynäcologie Portugal: ginecologia e obstetrícia Vereinigtes Königreich: obstetrics and gynäcology - Innere Medizin: Belgien: médicine interne/inwendige geneeskunde Dänemark: intern medicin eller medicinske sygdomme Deutschland: Innere Medizin Griechenland: pathologia Spanien: medicina interna Frankreich: médicine interne Irland: general (internal) medicine Italien: medicina interna Luxemburg: maladies internes Niederlande: inwendige geneeskunde Portugal: medicina interna Vereinigtes Königreich: general medicine - Augenheilkunde: Belgien: ophtalmologie/oftalmologie Dänemark: oftalmologie eller öjensygdomme Deutschland: Augenheilkunde Griechenland: ofthalmologia Spanien: oftalmología Frankreich: opthalmologie Irland: ophthalmology Italien: oculistica Luxemburg: ophtalmologie Niederlande: oogheelkunde Portugal: oftalmologia Vereinigtes Königreich: ophthalmology - Hals-Nasen-Ohrenheilkunde: Belgien: oto-rhino-laryngologie/otorhinolaryngologie Dänemark: oto-rhino-laryngologi eller öre-näse-halssygdomme Deutschland: Hals-Nasen-Ohrenheilkunde Griechenland: otorinolaryngologia Spanien: otorrinolaringología Frankreich: oto-rhino-laryngologie Irland: otolaryngology Italien: otorinolaringoiatria Luxemburg: oto-rhino-laryngologie Niederlande: keel-, neus- en oorheelkunde Portugal: otorrinolaringologia Vereinigtes Königreich: otolaryngology - Kinderheilkunde: Belgien: pédiatrie/kindergeneeskunde Dänemark: pädiatri eller börnesygdomme Deutschland: Kinderheilkunde Griechenland: paidiatriki Spanien: pediatría y sus áreas específicas Frankreich: pédiatrie Irland: pädiatrics Italien: pediatria Luxemburg: pédiatrie Niederlande: kindergeneeskunde Portugal: pediatria Vereinigtes Königreich: pädiatrics - Lungen- und Bronchialheilkunde: Belgien: pneumologie/pneumologie Dänemark: medicinske lungesygdomme Deutschland: Lungen- und Bronchialheilkunde Griechenland: fymatiologia-pnevmonologia Spanien: neumología Frankreich: pneumologie Irland: respiratory medicine Italien: tisiologia e malattie dell'apparato respiratorio Luxemburg: pneumo-phtisiologie Niederlande: longziekten en tuberculose Portugal: pneumologia Vereinigtes Königreich: respiratory medicine - Urologie: Belgien: urologie/urologie Dänemark: urologi eller urinvejenes kirurgiske sygdomme Deutschland: Urologie Griechenland: oyrologia Spanien: urología Frankreich: chirurgie urologique Irland: urology Italien: urologia Luxemburg: urologie Niederlande: urologie Portugal: urologia Vereinigtes Königreich: urology - Orthopädie: Belgien: orthopédie/orthopedie Dänemark: ortopädisk kirurgi Deutschland: Orthopädie Griechenland: orthopediki Spanien: traumatología y cirugía ortopédica Frankreich: chirurgie orthopédique et traumatologie Irland: orthopädic surgery Italien: ortopedia e traumatologia Luxemburg: orthopédie Niederlande: orthopedie Portugal: ortopedia Vereinigtes Königreich: orthopädic surgery - Pathologie: Belgien: anatomie pathologique/pathologische anatomie Dänemark: patologisk anatomi ag histologi eller vävsundersögelse Deutschland: Pathologie Griechenland: pathologiki anatomiki Spanien: anatomía patológica Frankreich: anatomie et cytologie pathologique Irland: morbid anatomy and histopathology Italien: anatomia patologica Luxemburg: anatomie pathologique Niederlande: pathologische anatomie Portugal: anatomia patológica Vereinigtes Königreich: morbid anatomy and histopathology - Neurologie: Belgien: neurologie/neurologie Dänemark: neuromedicin eller medicinske nervesygdomme Deutschland: Neurologie Griechenland: nevrologia Spanien: neurología Frankreich: neurologie Irland: neurology Italien: neurologia Luxemburg: neurologie Niederlande: neurologie Portugal: neurologia Vereinigtes Königreich: neurology - Psychiatrie Belgien: psychiatrie/psychiatrie Dänemark: psykiatri Deutschland: Psychiatrie Griechenland: psychiatriki Spanien: psiquiatría Frankreich: psychiatrie Irland: psychiatry Italien: psichiatria Luxemburg: psychiatrie Niederlande: psychiatrie Portugal: psiquiatria Vereinigtes Königreich: psychiatry KAPITEL III ZWEI ODER MEHREREN MITGLIEDSTAATEN EIGENE DIPLOME, PRÜFUNGSZEUGNISSE UND SONSTIGE BEFÄHIGUNGSNACHWEISE DES FACHARZTES Artikel 6 Jeder Mitgliedstaat, in dem einschlägige Rechts- und Verwaltungsvorschriften bestehen, erkennt die in Artikel 7 aufgeführten Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise des Facharztes, die andere Mitgliedstaaten den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten nach den Artikeln 24, 25, 27 und 29 ausstellen, an und verleiht ihnen in seinem Hoheitsgebiet die gleiche Wirkung wie den von ihm ausgestellten Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen. Artikel 7 (1) Als Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise des Facharztes im Sinne von Artikel 6 gelten diejenigen Nachweise, die von einer der in Artikel 5 Absatz 2 aufgeführten zuständigen Behörden oder Stellen ausgestellt sind und hinsichtlich der betreffenden fachärztlichen Weiterbildung den in Absatz 2 aufgeführten Bezeichnungen derjenigen Mitgliedstaaten entsprechen, in denen es diese fachärztliche Weiterbildung gibt. (2) In den Mitgliedstaaten gelten folgende Fachbezeichnungen für die jeweils genannte fachärztliche Weiterbildung: - Klinische Biologie: Belgien: biologie clinique/klinische biologie Spanien: análisis clínicos Frankreich: biologie médicale Italien: patologia diagnostica di laboratorio Portugal: patologia clínica - Biologische Hämatologie: Dänemark: klinisk blodtypeserologi Frankreich: hématologie Luxemburg: hématologie biologique Portugal: hematologia clínica - Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie: Dänemark: klinisk mikrobiologi Deutschland: Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie Griechenland: mikroviologia Spanien: microbiología y parasitología Irland: microbiology Italien: microbiologia Luxemburg: microbiologie Niederlande: medische microbiologie Vereinigtes Königreich: medical microbiology - Biologische Chemie: Dänemark: klinisk kemi Spanien: bioquímica clínica Irland: chemical pathology Luxemburg: chimie biologique Niederlande: klinische chemie Vereinigtes Königreich: chemical pathology - Immunologie: Spanien: inmunología Irland: clinical immunology Vereinigtes Königreich: immunology - Plastische Chirurgie: Belgien: chirurgie plastique/plastische heelkunde Dänemark: plastikkirurgi Griechenland: plastiki cheiroyrgiki Spanien: cirugía plástica y reparadora Frankreich: chirurgie plastique, reconstructrice et esthétique Irland: plastic surgery Italien: chirurgia plastica Luxemburg: chirurgie plastique Niederlande: plastische chirurgie Portugal: chirurgia plástica e reconstrutiva Vereinigtes Königreich: plastic surgery - Thoraxchirurgie: Belgien: chirugie thoracique/heelkunde op de thorax Dänemark: thoraxkirurgi eller brysthulens kirurgiske sygdomme Griechenland: cheiroyrgiki thorakos Spanien: cirugía torácica Frankreich: chirurgie thoracique et cardio-vasculaire Irland: thoracic surgery Italien: chirurgia toracica Luxemburg: chirurgie thoracique Niederlande: cardio-pulmonale chirurgie Portugal: cirurgia cardo-torácica Vereinigtes Königreich: thoracic surgery - Kinderchirurgie: Griechenland: cheiroygiki paidon Spanien: cirugía pediátrica Frankreich: chirurgie infantile Irland: pädiatric surgery Italien: chirurgia pediatrica Luxemburg: chirurgie péadrique Portugal: cirurgia pediátrica Vereinigtes Königreich: pädiatric surgery - Gefässchirurgie: Belgien: chirurgie des vaisseaux/blödvatenheelkunde Spanien: angiología cirugía vascular Frankreich: chirurgie vasculaire Italien: chirurgia vascolare Luxemburg: chirurgie cardio-vasculaire Portugal: cirurgia vascular - Kardiologie: Belgien: cardiologie/cardiologie Dänemark: cardiologi eller hjerte- og kredslöbssygdomme Griechenland: kardiologia Spanien: cardiología Frankreich: pathologie cardio-vasculaire Irland: cardiology Italien: cardiologia Luxemburg: cardiologie et angiologie Niederlande: cardiologie Portugal: cardiologia Vereinigtes Königreich: cardio-vascular diseases - Gastro-Enterologie: Belgien: gastro-entérologie/gastro-enterologie Dänemark: medicinsk gaströnterologi eller medicinske mave-tarmsygdomme Griechenland: gastrenterologia Spanien: aparato digestivo Frankreich: gastro-entérologie et hépatologie Irland: gaströnterology Italien: malattie dell'apparato digerente, della nutrizione e del ricambio Luxemburg: gastro-entérologie Niederlande: gastro-enterologie Portugal: gastrenterologia Vereinigtes Königreich: gaströnterology - Rheumatologie: Belgien: rhumatologie/reumatologie Dänemark: reumatologi Griechenland: revmatologia Spanien: reumatología Frankreich: rhumatologie Irland: rheumatology Italien: reumatologia Luxemburg: rhumatologie Niederlande: reumatologie Portugal: reumatologie Vereinigtes Königreich: rheumatology - Allgemeine Hämatologie: Griechenland: aimatologia Spanien: hematología y hemoterapia Irland: hämatology Italien: ematologia Luxemburg: hématologie Portugal: imuno-hemoterapia Vereinigtes Königreich: hämatology - Endokrinologie: Griechenland: endokrinologia Spanien: endocrinología y nutrición Frankreich: endocrinologie - maladies métaboliques Irland: endocrinology and diabetes mellitus Italien: endocrinologia Luxemburg: endocrinologie, maladies du métabolisme et de la nutrition Portugal: endocrinologia-nutriçao Vereinigtes Königreich: endocrinology and diabetes mellitus - Physiotherapie: Belgien: médecine physique/fysische geneeskunde Dänemark: fysiurgi og rehabilitering Griechenland: fysiki iatriki kai apokatastasi Spanien: rehabilitación Frankreich: rééducation et réadaptation fonctionelles Italien: fisioterapia Luxemburg: rééducation et réadaptation fonctionelles Niederlande: revalidatie Portugal: fisiatria - Stomatologie: Spanien: estomatología Frankreich: stomatologie Italien: odontostomatologia Luxemburg: stomatologie Portugal: estomatologia - Nervenheilkunde (Neurologie und Psychiatrie): Belgien: neuro-psychiatrie/neuropsychiatrie Deutschland: Nervenheilkunde (Neurologie und Psychiatrie) Griechenland: nevrologia-psychiatriki Frankreich: neuropsychiatrie Italien: neuropsichiatria Luxemburg: neuro-psychiatrie Niederlande: zenuw-en zielsziekten - Dermatologie und Venerologie: Belgien: dermato-vénéréologie/dermato-venereologie Dänemark: dermato-venerologi eller hud- og könssygdomme Deutschland: Dermatologie und Venerologie Griechenland: dermatologia- afrodisiologia Spanien: dermatología médico-cirúgica y venereología Frankreich: dermatologie et vénéréologie Italien: dermatologia e venerologia Luxemburg: dermato-vénéréologie Niederlande: dermatologie en venerologie Portugal: dermatovenereologia - Dermatologie: Irland: dermatology Vereinigtes Königreich: dermatology - Venerologie: Irland: venereology Vereinigtes Königreich: venereology - 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Tropenmedizin: Dänemark: tropemedicin Irland: tropical medecine Italien: medicina tropicale Portugal: medicina tropical Vereinigtes Königreich: tropical medecine - Kinder- und Jugendpsychiatrie: Dänemark: börnepsykiatri Deutschland: Kinder- und Jugendpsychiatrie Griechenland: paidopsychiatriki Frankreich: pédo-psychiatrie Irland: child and adolescent psychiatry Italien: neuropsichiatria infantile Luxemburg: psychiatrie infantile Portugal: pedopsiquiatria Vereinigtes Königreich: child and adolescent psychiatry - Geriatrie: Spanien: geriatría Irland: geriatrics Niederlande: klinische geriatrie Vereinigtes Königreich: geriatrics - Nierenkrankheiten: Dänemark: nefrologi eller medicinske nyresygdomme Griechenland: nefrologia Spanien: nefrología Frankreich: néphrologie Irland: nephrology Italien: nefrologia Luxemburg: néphrologie Portugal: nefrologia Vereinigtes Königreich: renal diseases - Ansteckende Krankheiten: Irland: communicable diseases Italien: malattie infettive Vereinigtes Königreich: communicable diseases - "Community medecine": Frankreich: santé publique et médecine sociale Irland: community medicine Vereinigtes Königreich: community medicine - Pharmakologie: Deutschland: Pharmakologie Spanien: farmacología clínica Irland: clinical pharmacology and therapeutics Vereinigtes Königreich: clinical pharmacology and therapeutics - Arbeitsmedizin: Dänemark: samfundsmedicin/arbejdsmedicin Deutschland: Arbeitsmedizin Griechenland: iatriki tis ergasias Frankreich: médecine du travail Irland: occupational medicine Italien: medicine del lavoro Niederlande: arbeids- en bedrijfsgeneeskunde Portugal: medicina do trabalho Vereinigtes Königreich: occupational medicine - Allergologie: Griechenland: allergiologia Spanien: alergología Italien: allergologia ed immunologia clinica Niederlande: allergologie Portugal: imunalergologia - Gastro-enterologische Chirurgie: Belgien: chirurgie abdominale/heelkunde op het abdomen Dänemark: kirurgisk gaströnterologi eller kirurgiske mavetarmsygdomme Spanien: cirurgía del aparato digestivo Frankreich: chirurgie viscérale Italien: chirurgia dell'apparato digerente - Nuklearmedizin: Belgien: médecine nucléaire/nucleaire geneeskunde Deutschland: Nuklearmedizin Griechenland: pyrniki iatriki Spanien: medicina nuclear Frankreich: médecine nucléaire Italien: medicina nucleare Niederlande: nucleaire geneeskunde Portugal: medicina nuclear Vereinigtes Königreich: nuclear medicine - Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie (Grundausbildung des Arztes): Spanien: cirugía oral y maxilofacial Frankreich: chirurgie maxillo-faciale et stomatologie Italien: chirurgia maxillo-facciale - Zahn-, Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie (Grundausbildung des Arztes und des Zahnarztes): Belgien: stomatologie - chirurgie orale et maxillo-faciale/stomatologie - orale en maxillo-faciale chirurgie Deutschland: Zahn-, Mund, Kiefer- und Gesichtschirurgie Irland: oral and maxillo-facial surgery Vereinigtes Königreich: oral and maxillo-facial surgery. Artikel 8 (1) Jeder Aufnahmestaat kann den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten für den Erwerb von fachärztlichen Diplomen, Prüfungszeugnissen oder sonstigen fachärztlichen Befähigungsnachweisen, die nicht unter Artikel 4 und 6 fallen, oder die zwar in Artikel 6 aufgeführt sind, aber in einem bestimmten Heimat- oder Herkunftsstaat nicht ausgestellt werden, die dafür in seinen Rechts- und Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Weitberbildungsbedingungen auferlegen. (2) Der Aufnahmestaat rechnet jedoch die von den in Absatz 1 genannten Staatsangehörigen bereits abgeleistete und durch ein von den zuständigen Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats ausgestelltes Diplom, Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis belegte Weiterbildungszeit ganz oder teilweise an, soweit diese der im Aufnahmestaat für das betreffende Fachgebiet vorgeschriebenen Dauer der Weiterbildung entspricht. (3) Die zuständigen Behörden oder Stellen dieses Aufnahmestaates unterrichten den Begünstigten, nachdem sie Inhalt und Dauer seiner fachärztlichen Weiterbildung an Hand der vorgelegten Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise überprüft haben, über die Dauer der ergänzenden Weiterbildung und die dabei erfassten Gebiete. KAPITEL IV ERWORBENE RECHTE Artikel 9 (1) Unbeschadet des Absatzes 3 erkennt jeder Mitgliedstaat bei Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten als ausreichenden Nachweis die Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Arztes an, die von den anderen Mitgliedstaaten ausgestellt worden sind, sofern sie, auch wenn sie nicht allen Mindestanforderungen der Ausbildung nach Artikel 23 genügen, eine Ausbildung abschließen, die begonnen wurde - für Spanien und Portugal vor dem 1. Januar 1986, - für Griechenland vor dem 1. Januar 1981, - für die anderen Mitgliedstaaten vor dem 20. Dezember 1976, und sofern ihnen eine Bescheinigung darüber beigefügt ist, daß sich der betreffende Staatsangehörige während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen tatsächlich und rechtmässig den betreffenden Tätigkeiten gewidmet hat. (2) Unbeschadet des Absatzes 4 erkennt jeder Mitgliedstaat bei Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten als ausreichenden Nachweis für Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Facharztes an, die von den anderen Mitgliedstaaten ausgestellt worden sind, sofern sie, auch wenn sie den Mindestanforderungen der Ausbildung nach den Artikeln 24 bis 27 nicht genügen, eine Ausbildung abschließen, die begonnen wurde - für Spanien und Portugal vor dem 1. Januar 1986, - für Griechenland vor dem 1. Januar 1981, - für die anderen Mitgliedstaaten vor dem 20. Dezember 1976. In bezug auf die Diplome, Zeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Facharztes kann der Aufnahmestaat verlangen, daß ihnen eine von den zuständigen Behörden oder Stellen des Heimat- oder Herkunftsstaates ausgestellte Bescheinigung darüber beigefügt wird, daß die betreffende fachärztliche Tätigkeit während eines Zeitraums ausgeuebt wurde, der der verdoppelten Differenz zwischen der Dauer der fachärztlichen Weiterbildung im Heimat- oder Herkunftsstaat und der in Titel III genannten Mindestdauer der Weiterbildung entspricht, wenn aus den genannten Nachweisen hervorgeht, daß die Mindestdauer der Weiterbildung nach den Artikeln 26 und 27 nicht erreicht worden ist. Wird in dem Aufnahmestaat jedoch vor den in Unterabsatz 1 genannten Zeitpunkten für die Weiterbildung eine kürzere Mindestdauer verlangt als sie in den Artikeln 26 und 27 vorgesehen ist, so darf die in Unterabsatz 2 genannte Differenz nur nach Maßgabe der in diesem Staat vorgesehenen Mindestdauer der Weiterbildung festgelegt werden. (3) Bei Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, deren Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise des Arztes eine Ausbildung abschließen, die im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik absolviert wurde und die nicht allen Mindestanforderungen der Ausbildung nach Artikel 23 genügt, erkennen die anderen Mitgliedstaaten als Deutschland diese Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise unter folgenden Voraussetzungen als ausreichenden Nachweis an, - wenn sie eine vor der Herstellung der deutschen Einheit aufgenommene Ausbildung abschließen, - wenn sie das Recht auf die Ausübung der Tätigkeiten des Arztes im gesamten Gebiet Deutschlands unter den gleichen Voraussetzungen verleihen wie die Befähigungsnachweise, die von den zuständigen deutschen Behörden ausgestellt werden und die in Artikel 3 Buchstabe c) Nummern 1 und 2 aufgeführt sind, und - wenn ihnen eine von den zuständigen deutschen Behörden ausgestellte Bescheinigung darüber beigefügt ist, daß sich diese Staatsangehörigen in den fünf Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen tatsächlich und rechtmässig der betreffenden Tätigkeit in Deutschland gewidmet haben. (4) Bei den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, deren Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Facharztes eine Ausbildung abschließen, die im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik absolviert wurde und die nicht den Mindestanforderungen der Ausbildung nach den Artikeln 24 bis 27 genügt, erkennen die anderen Mitgliedstaaten als Deutschland diese Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise unter folgenden Voraussetzungen als ausreichenden Nachweis an, - wenn sie eine Ausbildung abschließen, die vor dem 3. April 1992 aufgenommen wurde, und - wenn sie die Ausbildung der betreffenden fachärztlichen Tätigkeit im gesamten Gebiet Deutschlands unter denselben Voraussetzungen ermöglichen, wie die Befähigungsnachweise, die von den zuständigen deutschen Behörden ausgestellt werden und die in den Artikeln 5 und 7 aufgeführt sind. Sie können jedoch verlangen, daß diesen Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen eine von den zuständigen deutschen Behörden oder Stellen ausgestellte Bescheinigung darüber beigefügt wird, daß die betreffende fachärztliche Tätigkeit während eines Zeitraums ausgeuebt wurde, der der verdoppelten Differenz zwischen der Dauer der Fachausbildung im deutschen Hoheitsgebiet und der in Titel III genannten Mindestdauer der Weiterbildung entspricht, sofern diese die in den Artikeln 26 und 27 genannte Mindestdauer nicht erreicht. (5) Jeder Mitgliedstaat erkennt bei Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten als ausreichenden Nachweis deren Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Arztes oder des Facharztes an, auch wenn sie den in den Artikeln 3, 5 oder 7 für diesen Mitgliedstaat aufgeführten Bezeichnungen nicht entsprechen, sofern ihnen eine von den zuständigen Behörden oder Stellen ausgestellte Bescheinigung beigefügt ist. Mit dieser Bescheinigung wird der Nachweis erbracht, daß diese Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Arztes oder des Facharztes eine Ausbildung oder eine Weiterbildung abschließen, die den in den Artikeln 2, 4 und 6 genannten Bestimmungen im Titel III entspricht, und daß sie von dem Mitgliedstaat, der sie ausgestellt hat, den Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen gleichgestellt werden, deren Bezeichnungen in den Artikeln 3, 5 oder 7 aufgeführt sind. (6) Die Mitgliedstaaten, die die Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Ausstellung von Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen für Nervenheilkunde (Neurologie und Psychiatrie), Radiologie, Thoraxchirurgie, Gefässchirurgie, Gastro-enterologische Chirurgie, Biologische Hämatologie, Physiotherapie oder Tropenmedizin abgeschafft und Maßnahmen betreffend die erworbenen Rechte zugunsten ihrer eigenen Staatsangehörigen getroffen haben, räumen Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten das Recht auf die Inanspruchnahme derselben Maßnahmen ein, wenn deren Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise für Nervenheilkunde (Neurologie und Psychiatrie), Radiologie, Thoraxchirurgie, Gefässchirurgie, Gastro-enterologische Chirurgie, Biologische Hämatologie, Physiotherapie oder Tropenmedizin die entsprechenden entweder in Absatz 2 des vorliegenden Artikels oder in den Artikeln 24, 25 und 27 genannten Voraussetzungen erfuellen, sofern diese Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise vor dem Zeitpunkt ausgestellt wurden, zu dem das Aufnahmeland die Ausstellung seiner Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstigen Befähigungsnachweise für die betreffende Fachrichtung eingestellt hat. (7) Die Zeitpunkte, zu denen die betroffenen Mitgliedstaaten ihre Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die in Absatz 6 genannten Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise geändert haben, sind im Anhang II dieser Richtlinie angegeben. KAPITEL V FÜHREN DER AUSBILDUNGSBEZEICHNUNG Artikel 10 (1) Unbeschadet des Artikels 19 tragen die Aufnahmestaaten dafür Sorge, daß die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, die die Voraussetzungen der Artikel 2, 4, 6 und 9 erfuellen, zum Führen ihrer im Heimat- oder Herkunftsstaat gültigen rechtmässigen Ausbildungsbezeichnung und gegebenenfalls der betreffenden Abkürzung in der Sprache dieses Staates berechtigt sind. Sie können vorschreiben, daß neben dieser Bezeichnung Name und Ort der Lehranstalt oder des Prüfungsausschusses die, bzw. der diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, aufgeführt werden. (2) Kann die Ausbildungsbezeichnung des Heimat- oder Herkunftsstaats im Aufnahmestaat mit einer Bezeichnung verwechselt werden, die in diesem Staat eine zusätzliche Ausbildung voraussetzt, die von dem Begünstigten nicht erworben wurde, so kann der Aufnahmestaat vorschreiben, daß der Begünstigte seine im Heimat- oder Herkunftsstaat gültige Ausbildungsbezeichnung in einer vom Aufnahmestaat festgelegten Form verwendet. KAPITEL VI MASSNAHMEN ZUR ERLEICHTERUNG DER TATSÄCHLICHEN AUSÜBUNG DES NIEDERLASSUNGSRECHTS UND DES RECHTS AUF FREIEN DIENSTLEISTUNGSVERKEHR DES ARZTES A. Besondere Bestimmungen betreffend das Niederlassungsrecht Artikel 11 (1) Der Aufnahmestaat, der von den eigenen Staatsangehörigen für die erstmalige Aufnahme einer ärztlichen Tätigkeit einen Zuverlässigkeitsnachweis verlangt, erkennt bei Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten als ausreichenden Beweis eine von der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaats ausgestellte Bescheinigung an, aus der hervorgeht, daß die geforderte Zuverlässigkeit gegeben ist. (2) Wird im Heimat- oder Herkunftsstaat für die erstmalige Aufnahme der betreffenden Tätigkeit ein Zuverlässigkeitsnachweis nicht verlangt, so kann der Aufnahmestaat von den Staatsangehörigen dieses Heimat- oder Herkunftsstaats einen Strafregisterauszug oder, wenn dieser nicht beigebracht werden kann, einen gleichwertigen Nachweis verlangen, der von der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaats ausgestellt ist. (3) Hat der Aufnahmestaat von schwerwiegenden und genau bestimmten Tatbeständen Kenntnis, die vor der Niederlassung des Betreffenden in diesem Staat ausserhalb seines Hoheitsgebiets eingetreten sind und die sich im Aufnahmestaat auf die Aufnahme der betreffenden Tätigkeit auswirken können, so kann er den Heimat- oder Herkunftsstaat davon unterrichten. Der Heimat- oder Herkunftsstaat prüft die Richtigkeit der Tatbestände. Die Behörden dieses Staates legen Art und Umfang der Prüfung, die durchzuführen ist, selbst fest und unterrichten den Aufnahmestaat über die Folgerungen, die sie hinsichtlich der von ihnen ausgestellten Bescheinigungen und Nachweise daraus ziehen. (4) Die Mitgliedstaaten sorgen für die Vertraulichkeit der übermittelten Angaben. Artikel 12 (1) Bestehen in einem Aufnahmestaat bezueglich der Ausübung einer ärztlichen Tätigkeit Rechts- und Verwaltungsvorschriften über den Nachweis der Zuverlässigkeit einschließlich Vorschriften über Disziplinarmaßnahmen wegen schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder über die Verurteilung wegen strafbarer Handlungen, so übermittelt der Heimat- oder Herkunftsstaat dem Aufnahmestaat die erforderlichen Auskünfte über die gegen den Betreffenden verhängten beruflichen oder administrativen Maßnahmen oder Sanktionen sowie über die Strafsanktionen, welche die Ausübung des Berufs im Heimat- oder Herkunftsstaat betreffen. (2) Hat der Aufnahmestaat Kenntnis von schwerwiegenden und genau bestimmten Tatbeständen, die vor der Niederlassung des Betreffenden in diesem Staat ausserhalb seines Hoheitsgebiets eingetreten sind und die sich im Aufnahmestaat auf die Ausübung der betreffenden Tätigkeit auswirken können, so kann er den Heimat- oder Herkunftsstaat davon unterrichten. Der Heimat- oder Herkunftsstaat prüft die Richtigkeit der Tatbestände. Die Behörden dieses Staates legen Art und Umfang der Prüfung, die durchzuführen ist, selbst fest und unterrichten den Aufnahmestaat über die Folgerungen, die sie hinsichtlich der von ihnen gemäß Absatz 1 übermittelten Auskünfte daraus ziehen. (3) Die Mitgliedstaaten sorgen für die Vertraulichkeit der übermittelten Angaben. Artikel 13 Verlangt ein Aufnahmestaat von seinen eigenen Staatsangehörigen für die Aufnahme oder die Ausübung einer ärztlichen Tätigkeit ein Zeugnis über den körperlichen und geistigen Gesundheitszustand, so erkennt dieser Staat die Vorlage der im Heimat- oder Herkunftsstaat geforderten Bescheinigung als ausreichend an. Wird im Heimat- oder Herkunftsstaat für die Aufnahme oder die Ausübung der betreffenden Tätigkeit ein derartiges Zeugnis nicht verlangt, so erkennt der Aufnahmestaat bei Staatsangehörigen dieses Heimat- oder Herkunftsstaates eine von dessen zuständigen Behörden ausgestellte Bescheinigung an, die den Bescheinigungen des Aufnahmestaats entspricht. Artikel 14 Die in den Artikeln 11, 12 und 13 genannten Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Artikel 15 (1) Das Verfahren für die Zulassung des Begünstigten zur Aufnahme einer ärztlichen Tätigkeit in Übereinstimmung mit den Artikeln 11, 12 und 13 muß innerhalb kürzester Frist, spätestens aber drei Monate nach Einreichung der vollständigen Unterlagen des Betreffenden abgeschlossen werden, und zwar unbeschadet der Fristen, die sich aus der etwaigen Einlegung eines Rechtsmittels im Anschluß an dieses Verfahrens ergeben können. (2) In den in Artikel 11 Absatz 3 und in Artikel 12 Absatz 2 genannten Fällen wird der Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist durch den Antrag auf Überprüfung ausgesetzt. Der konsultierte Mitgliedstaat muß seine Antwort binnen drei Monaten erteilen. Der Aufnahmestaat setzt das in Absatz 1 genannte Verfahren fort, sobald diese Antwort vorliegt oder diese Frist abgelaufen ist. Artikel 16 Wird in einem Aufnahmestaat von dessen Staatsangehörigen für die Aufnahme oder Ausübung einer ärztlichen Tätigkeit eine Eidesleistung oder feierliche Erklärung verlangt, so sorgt dieser Mitgliedstaat dafür, daß Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten, die die Formel dieses Eides oder dieser feierlichen Erklärung nicht benutzen können, eine geeignete gleichwertige Formel zur Verfügung steht. B. Besondere Bestimmungen betreffend den Dienstleistungsverkehr Artikel 17 (1) Wird in einem Mitgliedstaat von den eigenen Staatsangehörigen für die Aufnahme oder Ausübung einer ärztlichen Tätigkeit eine Genehmigung oder die Eintragung der Mitgliedschaft bei einem Berufsverband oder einer Berufskörperschaft verlangt, so befreit dieser Mitgliedstaat im Falle der Erbringung von Dienstleistungen die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten von diesem Erfordernis. Der Begünstigte hat beim Erbringen von Dienstleistungen die gleichen Rechte und Pflichten wie die Staatsangehörigen des Aufnahmestaats; insbesondere unterliegt er den beruflichen und administrativen Disziplinarvorschriften dieses Mitgliedstaats. Zu diesem Zweck und zusätzlich zu der in Absatz 2 vorgesehenen Anzeige über die Dienstleistung können die Mitgliedstaaten, damit die in ihrem Hoheitsgebiet geltenden Disziplinarvorschriften Anwendung finden können, eine vorübergehende automatisch eintretende Eintragung oder eine Proforma-Mitgliedschaft bei einem Berufsverband oder einer Berufskörperschaft oder eine Eintragung in einem Register vorsehen, sofern dadurch die Dienstleistung in keiner Weise verzögert oder erschwert wird und damit keine zusätzlichen Kosten für den Dienstleistungserbringer verbunden sind. Trifft der Aufnahmestaat aufgrund des Unterabsatzes 2 eine Maßnahme oder hat er Kenntnis von Tatbeständen, die diesen Vorschriften zuwiderlaufen, so unterrichtet er davon unverzueglich den Mitgliedstaat, in dem sich der Begünstigte niedergelassen hat. (2) Der Aufnahmestaat kann vorschreiben, daß der Begünstigte die Erbringung seiner Dienstleistung den zuständigen Behörden vorher anzeigt, falls sie einen vorübergehenden Aufenthalt in diesem Aufnahmestaat erforderlich macht. In dringenden Fällen kann diese Anzeige unverzueglich nach Erbringung der Dienstleistungen erfolgen. (3) Nach den Absätzen 1 und 2 kann der Aufnahmestaat von dem Begünstigten ein oder mehrere Dokumente mit folgenden Angaben verlangen: - die in Absatz 2 genannte Anzeige, - eine Bescheinigung, aus der hervorgeht, daß der Begünstigte die betreffenden Tätigkeiten im Mitgliedstaat seiner Niederlassung rechtmässig ausübt, - eine Bescheinigung, aus der hervorgeht, daß der Begünstigte das/den oder die für die Erbringung der betreffenden Dienstleistung erforderlichen Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstigen Befähigungsnachweise gemäß dieser Richtlinie besitzt. (4) Das oder die in Absatz 3 vorgesehenen Dokumente dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als 12 Monate sein. (5) Entzieht ein Mitgliedstaat einem seiner Staatsangehörigen oder einem in seinem Hoheitsgebiet ansässigen Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats ganz oder teilweise und vorübergehend oder endgültig das Recht auf Ausübung einer ärztlichen Tätigkeit, so sorgt er je nach Fall für den vorübergehenden oder endgültigen Entzug der in Absatz 3 unter dem zweiten Gedankenstrich genannten Bescheinigung. Artikel 18 Wird in einem Aufnahmestaat zur Abrechnung mit einem Versicherer für Tätigkeiten zugunsten von Sozialversicherten die Mitgliedschaft bei einer Körperschaft des öffentlichen Rechts im Bereich der sozialen Sicherheit verlangt, so befreit dieser Mitgliedstaat im Falle der Erbringung von Dienstleistungen, für die der Begünstigte den Ort wechseln muß, die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, die sich in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen haben, von diesem Erfordernis. Der Begünstigte unterrichtet jedoch zuvor oder in dringenden Fällen nachträglich diese Körperschaft von der Erbringung seiner Dienstleistung. C. Gemeinsame Bestimmungen betreffend das Niederlassungsrecht und den Dienstleistungsverkehr Artikel 19 Bestehen in einem Aufnahmestaat Vorschriften über das Führen der Berufsbezeichnung im Zusammenhang mit einer der Tätigkeiten des Arztes, so führen die Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedstaaten, die die in Artikel 2 und Artikel 9 Absätze 1, 3 und 5 vorgesehenen Bedingungen erfuellen, die Berufsbezeichnung, die im Aufnahmestaat der betreffenden Berufsausbildung entspricht, und verwenden die entsprechende Abkürzung. Absatz 1 gilt auch für das Führen der Facharztbezeichnung durch Fachärzte, die die Bedingungen der Artikel 4 und 6 des Artikels 9 Absätze 2, 4, 5 und 6 erfuellen. Artikel 20 (1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um den Begünstigten die Möglichkeit zu geben, Informationen über die Gesundheits- und Sozialvorschriften sowie gegebenenfalls über die Standesregeln des Aufnahmestaates zu erhalten. Zu diesem Zweck können sie Informationsstellen einrichten, bei denen sich die Begünstigten die erforderlichen Informationen beschaffen können. Die Aufnahmestaaten können den Begünstigten im Falle der Niederlassung die Verpflichtung auferlegen, mit diesen Stellen Verbindung aufzunehmen. (2) Die Mitgliedstaaten können die in Absatz 1 genannten Stellen bei den zuständigen Behörden und Stellen einrichten, die sie dazu bestimmen. (3) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß die Begünstigten gegebenenfalls, in ihrem Interesse und im Interesse ihrer Patienten, die Sprachkenntnisse erwerben, die sie für die Ausübung ihrer Berufstätigkeit im Aufnahmeland brauchen. Artikel 21 Mitgliedstaaten, welche von ihren eigenen Staatsangehörigen für die Zulassung zur Tätigkeit als Kassenarzt die Ableistung einer Vorbereitungszeit verlangen, können diese während eines Zeitraums von fünf Jahren vom 20. Juni 1975 an auch von den Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten verlangen. Die Dauer der Vorbereitungszeit darf jedoch sechs Monate nicht überschreiten. Artikel 22 Bei begründeten Zweifeln kann der Aufnahmestaat von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem ein Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstiger Befähigungsnachweis im Sinne der Kapitel I bis IV des Titels II ausgestellt worden ist, die Bestätigung verlangen, daß dieses Diplom, Prüfungszeugnis oder der sonstige Befähigungsnachweis echt ist und der Begünstigte alle Ausbildungs- und gegebenenfalls Weiterbildungsbedingungen, die in Titel III aufgeführt sind, erfuellt hat. TITEL III KOORDINIERUNG DER RECHTS- UND VERWALTUNGSBESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE TÄTIGKEIT DES ARZTES Artikel 23 (1) Die Mitgliedstaaten machen die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeiten des Arztes vom Besitz eines ärztlichen Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen ärztlichen Befähigungsnachweises im Sinne von Artikel 3 abhängig, das bzw. der garantiert, daß der Betreffende im Verlauf seiner gesamten Ausbildungszeit folgende Kenntnisse und Erfahrungen erworben hat: a) Angemessene Kenntnisse in den Wissenschaften, auf denen die Medizin beruht, und ein gutes Verständnis für die wissenschaftlichen Methoden einschließlich der Grundsätze der Messung biologischer Funktionen, der Bewertung wissenschaftlich evidenter Sachverhalte sowie der Analyse von Daten; b) angemessene Kenntnisse in bezug auf die Struktur, die Funktionen und das Verhalten gesunder und kranker Menschen sowie die Beziehungen zwischen dem Gesundheitszustand und der physischen Umgebung des Menschen; c) angemessene Kenntnisse hinsichtlich der klinischen Sachgebiete und Praktiken, die ihm ein zusammenhängendes Bild von den geistigen und körperlichen Krankheiten, von der Medizin unter den Aspekten der Vorbeugung, der Diagnostik und der Therapeutik sowie von der menschlichen Fortpflanzung vermitteln; d) angemessene klinische Erfahrung unter entsprechender Leitung in Krankenhäusern. (2) Eine solche ärztliche Gesamtausbildung umfasst mindestens sechs Jahre oder 5 500 Stunden theoretischen und praktischen Unterrichts an einer Universität bzw. unter Aufsicht einer Universität. (3) Der Zugang zu dieser Ausbildung setzt den Besitz eines Diploms oder eines Zeugnisses voraus, das in einem Mitgliedstaat für das betreffende Studium die Zulassung zu den Universitäten und Hochschulen ermöglicht. (4) Bei Personen, die ihre Ausbildung vor dem 1. Januar 1972 begonnen haben, kann die in Absatz 2 genannte Ausbildung eine praktische Ausbildung von sechs Monaten auf Universitätsniveau umfassen, die als Vollzeitausbildung unter Aufsicht der zuständigen Behörden erfolgen muß. (5) Diese Richtlinie hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, den Inhabern von Diplomen, Prüfungszeugnissen oder sonstigen Befähigungsnachweisen, die nicht in einem Mitgliedstaat erworben wurden, die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeiten des Arztes in ihrem Hoheitsgebiet nach ihren innerstaatlichen Vorschriften zu gestatten. Artikel 24 (1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß die Weiterbildung, die zum Erwerb eines Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises eines Facharztes führt, mindestens die nachstehenden Bedingungen erfuellt: a) Sie setzt voraus, daß ein sechsjähriges Studium im Rahmen der in Artikel 23 genannten Ausbildung abgeschlossen und als gültig anerkannt worden ist. Was die Ausbildung anbelangt, die zur Ausstellung eines Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises eines Facharztes für Zahn-, Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie (Grundausbildung des Arztes und des Zahnarztes) führt, so wird dabei ausserdem der Abschluß und die Anerkennung des Ausbildungsganges eines Zahnarztes gemäß Artikel 1 der Richtlinie 78/687/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Tätigkeiten des Zahnarztes(6) vorausgesetzt; b) sie umfasst sowohl theoretischen Unterricht als auch eine praktische Ausbildung; c) sie erfolgt als Vollzeitweiterbildung und unter der Aufsicht der zuständigen Behörden oder Stellen gemäß Nummer 1 des Anhangs I; d) sie muß in einem Universitätszentrum, einer Universitätsklinik oder gegebenenfalls in einer hierzu von den zuständigen Behörden oder Stellen zugelassenen Einrichtung der ärztlichen Versorgung erfolgen; e) die Facharztanwärter müssen in den betreffenden Abteilungen persönlich zur Mitarbeit herangezogen werden und Verantwortung übernehmen. (2) Die Mitgliedstaaten machen die Ausstellung eines Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises eines Facharztes vom Besitz eines der ärztlichen Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstigen ärztlichen Befähigungsnachweise im Sinne des Artikels 23 abhängig. Was die Ausstellung des Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises des Facharztes für Zahn-, Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie (Grundausbildung des Arztes und des Zahnarztes) anbelangt, so wird sie ausserdem vom Besitz eines der Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstigen Befähigungsnachweise eines Zahnarztes gemäß Artikel 1 der Richtlinie 78/687/EWG abhängig gemacht. Artikel 25 (1) Unbeschadet des Grundsatzes der Vollzeitweiterbildung nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe c) und bis der Rat die Beschlüsse gemäß Absatz 3 gefasst hat, können die Mitgliedstaaten eine ärztliche Weiterbildung auf Teilzeitbasis unter besonderen, von den zuständigen innerstaatlichen Behörden genehmigten Bedingungen zulassen, wenn eine Weiterbildung auf Vollzeitbasis aus stichhaltigen Gründen nicht möglich wäre. (2) Die Weiterbildung auf Teilzeitbasis muß gemäß Nummer 2 des Anhangs I erfolgen und qualitativ dasselbe Niveau haben wie die Vollzeitweiterbildung. Dieses Niveau darf weder dadurch, daß die Weiterbildung auf Teilzeitbasis erfolgt, noch durch die Ausübung einer privaten Erwerbstätigkeit beeinträchtigt werden. Die Gesamtdauer der ärztlichen Weiterbildung darf nicht aufgrund der Tatsache gekürzt werden, daß sie teilzeitlich erfolgt. (3) Bis zum 25. Januar 1989 beschließt der Rat nach Überprüfung der Lage auf Vorschlag der Kommission darüber, ob die Absätze 1 und 2 beizubehalten oder zu ändern sind; dabei wird berücksichtigt, daß die Möglichkeit einer Teilzeitweiterbildung unter bestimmten Umständen, die für jedes Fachgebiet gesondert zu prüfen sind, fortbestehen sollte. Die vor dem 1. Januar 1983 begonnenen ärztlichen Teilzeitweiterbildungen können entsprechend den vor diesem Datum geltenden Bestimmungen zu Ende geführt werden. Artikel 26 Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß die nachstehend für die verschiedenen Fachgebiete jeweils angegebene Mindestdauer der Weiterbildung eingehalten wird: 1. Gruppe (5 Jahre): - Chirurgie - Neurochirurgie - Innere Medizin - Urologie - Orthopädie 2. Gruppe (4 Jahre): - Frauenheilkunde und Geburtshilfe - Kinderheilkunde - Lungen- und Bronchialheilkunde - Pathologie - Neurologie - Psychiatrie 3. Gruppe (3 Jahre): - Anästhesiologie - Augenheilkunde - Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde. Artikel 27 Die Mitgliedstaaten, in denen einschlägige Rechts- und Verwaltungsvorschriften bestehen, sorgen dafür, daß die nachstehend für die verschiedenen Fachgebiete jeweils angegebene Mindestdauer der Weiterbildung eingehalten wird: 1. Gruppe (5 Jahre): - Plastische Chirurgie - Thoraxchirurgie - Gefässchirurgie - Nervenheilkunde (Neurologie und Psychiatrie) - Kinderchirurgie - Gastro-enterologische Chirurgie - Kiefer- und Gesichtschirurgie (Grundausbildung des Arztes) 2. Gruppe (4 Jahre): - Kardiologie - Gaströnterologie - Rheumatologie - Klinische Biologie - Radiologie - Radiodiagnose - Radiotherapie - Tropenmedizin - Pharmakologie - Kinder- und Jugendpsychiatrie - Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie - Arbeitsmedizin - Biochemie - Immunologie - Dermatologie - Venerologie - Geriatrie - Nierenkrankheiten - Ansteckende Krankheiten - "Community medicine" - Biologische Hämatologie - Nuklearmedizin - Zahn-, Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie (Grundausbildung des Arztes und des Zahnarztes) 3. Gruppe (3 Jahre): - Allgemeine Hämatologie - Endokrinologie - Physiotherapie - Stomatologie - Dermatologie und Veneralogie - Allergologie. Artikel 28 Als Übergangsmaßnahmen können die Mitgliedstaaten, deren Rechts- und Verwaltungsvorschriften zum Zeitpunkt des 20. Juni 1975 eine ärztliche Weiterbildung auf Teilzeitbasis vorsehen, diese Vorschriften abweichend von Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe c) und Artikel 25 weiterhin auf die Personen anwenden, die ihre ärztliche Weiterbildung bis spätestens 31. Dezember 1983 begonnen haben. Der Aufnahmestaat ist berechtigt, von Personen, auf die Absatz 1 Anwendung findet, neben ihren Diplomen, Prüfungszeugnissen oder sonstigen Befähigungsnachweisen eine Bescheinigung darüber zu verlangen, daß sie sich in den fünf Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen tatsächlich und rechtmässig als Fachärzte der betreffenden Tätigkeit gewidmet haben. Artikel 29 Als Übergangsmaßnahme gilt abweichend von Artikel 24 Absatz 2 folgendes: a) in Luxemburg ist nur bei den Inhabern von luxemburgischen Diplomen, für die das 1939 verabschiedete Gesetz über die Verleihung akademischer Grade gilt, der Besitz des Diploms eines Doktors der Medizin, Chirurgie und Geburtshilfe, ausgestellt vom staatlichen Prüfungsausschuß Luxemburgs, die einzige Voraussetzung für die Ausstellung des Facharztdiploms. b) In Dänemark ist nur bei den Inhabern eines Zeugnisses über das ärztliche Staatsexamen, ausgestellt von der medizinischen Fakultät einer dänischen Universität gemäß dem Erlaß des Innenministers vom 14. Mai 1970, der Besitz dieses Zeugnisses die einzige Voraussetzung für die Ausstellung der Bescheinigung, wonach die Berufsbezeichnung eines Facharztes geführt werden darf. Die fachärztlichen Befähigungsnachweise nach den Buchstaben a) und b) können für Kandidaten ausgestellt werden, die ihre Weiterbildung vor dem 20. Dezember 1976 begonnen haben. TITEL IV SPEZIFISCHE AUSBILDUNG IN DER ALLGEMEINMEDIZIN Artikel 30 Jeder Mitgliedstaat, in dessen Gebiet der vollständige Studiengang im Sinne von Artikel 23 angeboten wird, führt eine spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin, die mindestens den Voraussetzungen nach den Artikeln 31 und 32 entsprechen muß, dergestalt ein, daß die ersten Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstigen Befähigungsnachweise über diese spezifische Ausbildung spätestens am 1. Januar 1990 erteilt werden. Artikel 31 (1) Die in Artikel 30 genannte spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin muß mindestens die nachstehenden Voraussetzungen erfuellen: a) Der Zugang dazu kann erst dann erfolgen, wenn ein mindestens sechsjähriges Studium im Rahmen der in Artikel 23 genannten Ausbildung abgeschlossen und als gültig anerkannt worden ist. b) Sie muß als mindestens zweijährige Vollzeitausbildung unter der Aufsicht der zuständigen Behörden oder Stellen erfolgen. c) Sie ist mehr praktischer als theoretischer Art. Die praktische Ausbildung findet einerseits während mindestens sechs Monaten in zugelassenen Krankenhäusern mit entsprechender Ausrüstung und entsprechenden Abteilungen und andererseits während mindestens sechs Monaten in zugelassenen Allgemeinpraxen oder in zugelassenen Zentren für Erstbehandlung statt; sie erfolgt in Verbindung mit anderen Einrichtungen oder Diensten des Gesundheitswesens für Allgemeinmedizin; unbeschadet der vorgenannten Mindestzeiten kann die praktische Ausbildung jedoch während eines Zeitraums von höchstens sechs Monaten in anderen zugelassenen Einrichtungen oder Diensten des Gesundheitswesens, die sich mit Allgemeinmedizin befassen, stattfinden. d) Die Anwärter müssen von den Personen, mit denen sie beruflich arbeiten, persönlich zur Mitarbeit herangezogen werden und Mitverantwortung übernehmen. (2) Die Mitgliedstaaten können die Durchführung der Bestimmungen des Absatzes 1 Buchstabe c) betreffend die Mindestdauer der Ausbildung bis spätestens zum 1. Januar 1995 aufschieben. (3) Die Mitgliedstaaten machen die Ausstellung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise über die spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin vom Erwerb eines der in Artikel 3 genannten Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise abhängig. Artikel 32 Erfolgte die allgemeinmedizinische Ausbildung eines Arztes in einem Mitgliedstaat zum Zeitpunkt des 22. September 1986 in Form praktischer Erfahrung in der Allgemeinmedizin, die der Arzt in seiner eigenen Praxis unter der Aufsicht eines zugelassenen Praktikumsleiters erwirbt, so kann dieser Mitgliedstaat diese Ausbildung versuchsweise beibehalten, sofern sie: - Artikel 31 Absatz 1 Buchstaben a) und b) und Absatz 3 entspricht; - doppelt so lang ist wie der Unterschied zwischen der in Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe b) vorgesehenen Dauer und den unter dem dritten Gedankenstrich des vorliegenden Artikels vorgesehenen Zeiträumen insgesamt; - eine Ausbildung in zugelassenen Krankenhäusern mit entsprechender Ausrüstung und entsprechenden Abteilungen sowie eine Ausbildung in einer zugelassenen Allgemeinpraxis oder einem zugelassenen Zentrum für ärztliche Erstbehandlung umfasst; ab 1. Januar 1995 muß jeder diese beiden Zeiträume mindestens sechs Monate betragen. Artikel 33 Die Kommission unterbreitet dem Rat spätestens am 1. Januar 1996 auf der Grundlage der gesammelten Erfahrungen und unter Berücksichtigung der Entwicklung der Ausbildung in der Allgemeinmedizin einen Bericht über die Anwendung der Artikel 31 und 32 sowie geeignete Vorschläge im Hinblick auf die weitere Harmonisierung der Ausbildung der Ärzte für Allgemeinmedizin. Der Rat befindet über diese Vorschläge vor dem 1. Januar 1997 nach den im Vertrag festgelegten Regeln. Artikel 34 (1) Unbeschadet des in Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe b) genannten Grundsatzes der Vollzeitausbildung können die Mitgliedstaaten neben der Vollzeitausbildung eine spezifische Teilzeitausbildung in der Allgemeinmedizin zulassen, sofern folgende Einzelbedingungen erfuellt sind: - die Gesamtdauer der Ausbildung darf nicht dadurch verkürzt werden, daß sie in Teilzeit erfolgt; - die wöchentliche Ausbildungsdauer der Teilzeitausbildung darf nicht unter 60% der wöchentlichen Ausbildungsdauer in Vollzeit betragen; - die Teilzeitausbildung muß einige Abschnitte einer Vollzeitausbildung umfassen, und zwar sowohl bei dem in Krankenhäusern stattfindenden Ausbildungsteil als auch bei dem in einer zugelassenen Allgemeinpraxis oder in einem zugelassenen Zentrum für Erstbehandlung stattfindenden Teil. Zahl und Dauer dieser Abschnitte der Vollzeitausbildung werden so festgelegt, daß sie eine entsprechende Vorbereitung auf die tatsächliche Ausübung der Tätigkeit des praktischen Arztes gewährleisten. (2) Die Teilzeitausbildung muß der Vollzeitausbildung qualitativ entsprechen. Sie wird mit dem Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstigen Befähigungsnachweis im Sinne von Artikel 30 abgeschlossen. Artikel 35 (1) Unabhängig von den Bestimmungen über die erworbenen Rechte, die die Mitgliedstaaten erlassen, können sie das Diplom, das Prüfungszeugnis oder den sonstigen Befähigungsnachweis im Sinne von Artikel 30 einem Arzt erteilen, der zwar nicht die Ausbildung im Sinne der Artikel 31 und 32 absolviert hat, der aber anhand eines von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates ausgestellten Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises eine andere Zusatzausbildung nachweisen kann; sie dürfen das Diplom, das Prüfungszeugnis oder den sonstigen Befähigungsnachweis jedoch nur dann erteilen, wenn damit Kenntnisse bescheinigt werden, die qualitativ den Kenntnissen nach Absolvierung der in den Artikeln 31 und 32 genannten Ausbildung entsprechen. (2) In den Bestimmungen, die die Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 erlassen, müssen sie unter anderem regeln, inwieweit die von dem Antragsteller absolvierte Zusatzausbildung sowie seine Berufserfahrung auf die Ausbildung im Sinne der Artikel 31 und 32 angerechnet werden können. Die Mitgliedstaaten dürfen das Diplom, das Prüfungszeugnis oder den sonstigen Befähigungsnachweis im Sinne von Artikel 30 nur dann erteilen, wenn der Antragsteller mindestens sechs Monate Erfahrungen in der Allgemeinmedizin nachweisen kann, die er gemäß Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe c) in einer Allgemeinpraxis oder in einem Zentrum für Erstbehandlung erworben hat. Artikel 36 (1) Ab 1. Januar 1995 macht jeder Mitgliedstaat vorbehaltlich der Vorschriften über erworbene Rechte die Ausübung des ärztlichen Berufs als praktischer Arzt im Rahmen seines Sozialversicherungssystems vom Besitz eines Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises im Sinne von Artikel 30 abhängig. Von dieser Bedingung können die Mitgliedstaaten jedoch Personen freistellen, die gerade eine spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin absolvieren. (2) Jeder Mitgliedstaat bestimmt die erworbenen Rechte. Er muß jedoch das Recht, den ärztlichen Beruf als praktischer Arzt im Rahmen eines Sozialversicherungssystems auszuüben, ohne ein Diplom, ein Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis im Sinne von Artikel 30 zu besitzen, im Falle solcher Ärzte als erworbenes Recht betrachten, die dieses Recht bis zum 31. Dezember 1994 gemäß den Artikeln 1 bis 20 erworben haben und sich bis zu diesem Zeitpunkt unter Inanspruchnahme von Artikel 2 oder Artikel 9 Absatz 1 im Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats niedergelassen haben. (3) Jeder Mitgliedstaat kann Absatz 1 vor dem 1. Januar 1995 anwenden, sofern jeder Arzt, der in einem anderen Mitgliedstaat die Ausbildung nach Artikel 23 absolviert hat, sich bis zum 31. Dezember 1994 unter Inanspruchnahme von Artikel 2 oder Artikel 9 Absatz 1 in seinem Gebiet niederlassen und dort im Rahmen seines Sozialversicherungssystems praktizieren kann. (4) Die zuständigen Behörden jedes Mitgliedstaats stellen auf Antrag eine Bescheinigung aus, mit der den Ärzten, die gemäß Absatz 2 Rechte erworben haben, das Recht bescheinigt wird, den ärztlichen Beruf als praktischer Arzt im Rahmen des betreffenden einzelstaatlichen Sozialversicherungssystems auszuüben, ohne ein Diplom, ein Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis im Sinne von Artikel 30 zu besitzen. (5) Absatz 1 hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, in ihrem Gebiet die Ausübung der Tätigkeiten des Arztes als praktischer Arzt im Rahmen des Sozialversicherungssystems nach ihren innerstaatlichen Vorschriften Personen zu gestatten, die nicht Inhaber von in einem Mitgliedstaat erworbenen Diplomen, Prüfungszeugnissen oder sonstigen Befähigungsnachweisen sind, welche jeweils eine Ausbildung als Arzt und eine spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin abschließen, die jedoch Inhaber von in einem Drittland erworbenen Diplomen, Prüfungszeugnissen oder sonstigen Befähigungsnachweisen sind, welche diese Ausbildung oder eine dieser Ausbildungen abschließen. Artikel 37 (1) Jeder Mitgliedstaat erkennt im Hinblick auf die Ausübung des Berufs des praktischen Arztes im Rahmen seines Sozialversicherungssystems die Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise im Sinne von Artikel 30 an, die andere Mitgliedstaaten den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten nach den Artikeln 31, 32, 34 und 35 ausgestellt haben. (2) Jeder Mitgliedstaat erkennt die Bescheinigungen im Sinne von Artikel 36 Absatz 4 an, die andere Mitgliedstaaten den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten ausstellen, und verleiht ihnen in seinem Gebiet die gleiche Wirkung wie den von ihm ausgestellten Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen, die die Ausübung des ärztlichen Berufes als praktischer Arzt im Rahmen seines Sozialversicherungssystems gestatten. Artikel 38 Die Angehörigen eines Mitgliedstaates, denen ein anderer Mitgliedstaat die Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise im Sinne von Artikel 30 oder Artikel 36 Absatz 4 ausgestellt hat, haben das Recht, im Aufnahmemitgliedstaat die in diesem Staat bestehende Berufsbezeichnung zu führen und von ihrer Abkürzung Gebrauch zu machen. Artikel 39 (1) Unbeschadet des Artikels 38 tragen die Aufnahmemitgliedstaaten dafür Sorge, daß der gemäß Artikel 37 begünstigte Personenkreis zur Führung seiner im Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaat gültigen rechtmässigen Ausbildungsbezeichnung und gegebenenfalls ihrer Abkürzung in der Sprache dieses Staates berechtigt ist. Die Aufnahmemitgliedstaaten können vorschreiben, daß neben dieser Bezeichnung Name und Ort der Lehranstalt oder des Prüfungsausschusses, die bzw. der sie verliehen hat, aufgeführt werden. (2) Kann die Ausbildungsbezeichnung des Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaates im Aufnahmemitgliedstaat mit einer Bezeichnung verwechselt werden, die in diesem Staat eine zusätzliche Ausbildung voraussetzt, welche von dem Begünstigten nicht erworben wurde, so kann der Aufnahmemitgliedstaat vorschreiben, daß der Begünstigte seine im Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaat gültige Ausbildungsbezeichnung in einer vom Aufnahmemitgliedstaat festgelegten Form verwendet. Artikel 40 Die Kommission unterbreitet dem Rat spätestens am 1. Januar 1997 auf der Grundlage der gesammelten Erfahrung und unter Berücksichtigung der Entwicklung der Ausbildung in der Allgemeinmedizin einen Bericht über die Anwendung dieses Titels und gegebenenfalls geeignete Vorschläge, deren Ziel eine geeignete Ausbildung jedes praktischen Arztes ist, die den spezifischen Anforderungen an die Ausübung der Allgemeinmedizin entspricht. Der Rat befindet über diese Vorschläge nach den im Vertrag festgelegten Verfahren. Artikel 41 Sobald ein Mitgliedstaat der Kommission den Zeitpunkt des Inkrafttretens der von ihm beschlossenen Maßnahmen im Sinne von Artikel 30 mitgeteilt hat, sorgt diese für eine entsprechende Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, in der die Bezeichnung des von dem betreffenden Mitgliedstaat eingeführten Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises und gegebenenfalls die Berufsbezeichnung angegeben wird. TITEL V SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 42 Die Mitgliedstaaten bezeichnen die Behörden und Stellen, die für die Erteilung oder Entgegennahme der in dieser Richtlinie genannten Diplome, Prüfungszeugnisse, sonstigen Befähigungsnachweise, Bescheinigungen und Informationen zuständig sind, und unterrichten unverzueglich die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission. Artikel 43 Falls sich bei der Anwendung dieser Richtlinie für einen Mitgliedstaat grössere Schwierigkeiten auf bestimmten Gebieten ergeben, prüft die Kommission diese Schwierigkeiten in Zusammenarbeit mit diesem Staat und holt die Stellungnahme des durch den Beschluß 75/365/EWG(7) eingesetzten Ausschusses hoher Beamter für das öffentliche Gesundheitswesen ein. Die Kommission legt dem Rat gegebenenfalls geeignete Vorschläge vor. Artikel 44 Die in Anhang III Teil A aufgeführten Richtlinien werden unbeschadet der Pflichten der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang III Teil B genannten Umsetzungsfristen aufgehoben. Bezugnahmen auf diese Richtlinien gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle im Anhang IV zu lesen. Artikel 45 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Luxemburg am 5. April 1993. Im Namen des Rates Der Präsident J. TRÖJBORG (1) ABl. Nr. C 125 vom 18. 5. 1992, S. 170 und ABl. Nr. C 72 vom 15. 3. 1993. (2) ABl. Nr. C 98 vom 24. 4. 1992, S. 6. (3) ABl. Nr. L 167 vom 30. 6. 1975, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 90/658/EWG (ABl. Nr. L 353 vom 17. 12. 1990, S. 73). (4) ABl. Nr. L 167 vom 30. 6. 1975, S. 14. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 90/658/EWG (ABl. Nr. L 353 vom 17. 12. 1990, S. 73). (5) ABl. Nr. L 267 vom 19. 9. 1986, S. 26. (6) ABL. Nr. L 233 vom 24. 8. 1978, S. 10. (7) ABL. Nr. L 167 vom 30. 6. 1975, S. 19. ANHANG I Merkmale der ärztlichen Weiterbildung auf Voll- und Teilzeitbasis für Fachärzte gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe c) und Artikel 25 1. Ärztliche Weiterbildung auf Vollzeitbasis Sie erfolgt an spezifischen Weiterbildungsstätten, die von den zuständigen Behörden anerkannt sind. Sie setzt die Beteiligung an sämtlichen ärztlichen Tätigkeiten in dem Bereich voraus, in dem die Weiterbildung erfolgt, einschließlich des Bereitschaftsdienstes, so daß der in der ärztlichen Weiterbildung befindliche Arzt dieser praktischen und theoretischen Weiterbildung während der gesamten Dauer der Arbeitswoche und während des gesamten Jahres gemäß den von den zuständigen Behörden festgesetzten Modalitäten seine volle berufliche Tätigkeit widmet. Folglich werden diese Stellen angemessen vergütet. Diese Weiterbildung kann aus Gründen wie Wehrdienst, wissenschaftliche Aufträge, Schwangerschaft oder Krankheit unterbrochen werden. Die Gesamtdauer der Weiterbildung darf durch die Unterbrechung nicht verkürzt werden. 2. Ärztliche Weiterbildung auf Teilzeitbasis Sie erfolgt unter den gleichen Bedingungen wie die Weiterbildung auf Vollzeitbasis, von der sie sich nur durch die Möglichkeit unterscheidet, die Beteiligung an den ärztlichen Tätigkeiten auf eine Dauer zu beschränken, die mindestens der Hälfte der unter Nummer 1 Absatz 2 genannten Zeitspanne entspricht. Die zuständigen Behörden tragen Sorge dafür, daß Gesamtdauer und Qualität der ärztlichen Weiterbildung auf Teilzeitbasis nicht geringer sind als auf Vollzeitbasis. Die Teilzeitweiterbildung wird daher angemessen vergütet. ANHANG II Zeitpunkte, zu denen einige Mitgliedstaaten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Ausstellung von in Artikel 9 Absatz 7 genannten Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen aufgehoben haben BELGIEN Thoraxchirurgie 1. Januar 1983 Gefässchirurgie 1. Januar 1983 Nervenheilkunde (Neurologie und Psychiatrie) 1. August 1987, ausser für Personen, die die Ausbildung vor diesem Zeitpunkt begonnen haben Gastro-enterologische Chirurgie 1. Januar 1983 DÄNEMARK Biologische Hämatologie 1. Januar 1983, ausser für Personen, die die Ausbildung vor diesem Zeitpunkt begonnen und vor Ende 1988 abgeschlossen haben Physiotherapie 1. Januar 1983, ausser für Personen, die die Ausbildung vor diesem Zeitpunkt begonnen und vor Ende 1988 abgeschlossen haben Tropenmedizin 1. August 1987, ausser für Personen, die die Ausbildung vor diesem Zeitpunkt begonnen haben FRANKREICH Radiologie 3. Dezember 1971 Nervenheilkund (Neurologie und Psychiatrie) 31. Dezember 1971 LUXEMBURG Radiologie Die Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise (Neurologie und Psychiatrie) werden für die nach dem 5. März 1982 begonnenen Ausbildungen nicht mehr ausgestellt. Nervenheilkunde (Neurologie und Psychiatrie Die Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise werden für die nach dem 5. März 1982 begonnenen Ausbildungen nicht mehr ausgestellt. NIEDERLANDE Radiologie 8. Juli 1984 Nervenheilkunde (Neurologie und Psychiatrie) 9. Juli 1984 ANHANG III Teil A Aufgehobene Richtlinien (gemäß Artikel 44) 1. Richtlinie 75/362/EWG 2. Richtlinie 75/363/EWG und ihre folgenden Änderungen: - Richtlinie 81/1057/EWG: nur betreffend die Bezugnahmen auf die Bestimmungen der aufgehobenen Richtlinien 75/362/EWG und 75/363/EWG im Artikel 1. - Richtlinie 82/76/EWG - Richtlinie 89/594/EWG: nur die Artikel 1 bis 9. - Richtlinie 90/658/EWG: nur Artikel 1 Nummern 1 und 2 und Artikel 2. 3. Richtlinie 86/457/EWG Teil B Fristen für die Umsetzung in einzelstaatliches Recht (gemäß Artikel 44) Richtlinie Termin für die Umsetzung 75/362/EWG (ABl. Nr. L 167 vom 30. 6. 1975, S. 1): 20. Dezember 1976 (*) 81/1057/EWG (ABl. Nr. L 385 vom 31. 12. 1981, S. 25): 30. Juni 1982 75/363/EWG (ABl. Nr. L 167 vom 30. 6. 1975, S. 14): 20. Dezember 1976 (**) 82/76/EWG (ABl. Nr. L 43 vom 15. 2. 1982, S. 21): 31. Dezember 1982 89/594/EWG (ABl. Nr. L 341 vom 23. 11. 1989, S. 19): 8. Mai 1991 90/658/EWG (ABl. Nr. L 353 vom 17. 12. 1990, S. 73): 1. Juli 1991 86/457/EWG (ABl. Nr. L 267 vom 19. 9. 1986, S. 26): 1. Januar 1995 (*) 1. Januar 1981 für Griechenland, 1. Januar 1986 für Spanien und Portugal. (**) 1. Januar 1981 für Griechenland, 1. Januar 1986 für Spanien und Portugal. Für das Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik trifft Deutschland die zur Anwendung der Artikel 2 bis 5 der Richtlinie 75/363/EWG (Artikel 24 bis 27 der vorliegenden Richtlinie) erforderlichen Maßnahmen bis zum 3. April 1992 (Richtlinie 90/658/EWG, Artikel 2). ANHANG IV /* Tabellen: S. ABl. */