31992L0117

Richtlinie 92/117/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 über Maßnahmen zum Schutz gegen bestimmte Zoonosen bzw. ihre Erreger bei Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs zur Verhütung lebensmittelbedingter Infektionen und Vergiftungen

Amtsblatt Nr. L 062 vom 15/03/1993 S. 0038 - 0048
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 48 S. 0183
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 48 S. 0183


RICHTLINIE 92/117/EWG DES RATES vom 17. Dezember 1992 über Maßnahmen zum Schutz gegen bestimmte Zoonosen bzw. ihre Erreger bei Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs zur Verhütung lebensmittelbedingter Infektionen und Vergiftungen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Lebende Tiere und tierische Erzeugnisse sind in der Liste des Anhangs II des Vertrages aufgeführt. Tierhaltung und Vermarktung tierischer Erzeugnisse sind eine wichtige Einkommensquelle für die landwirtschaftliche Bevölkerung.

Die rationelle Entwicklung dieses Sektors und die Steigerung seiner Produktivität können durch die Einführung seuchenhygienischer Maßnahmen zum immer besseren Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier in der Gemeinschaft erreicht werden.

Zoonosen, insbesondere lebensmittelbedingte, welche eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellen, müssen durch geeignete Maßnahmen verhütet und bekämpft werden.

Die Gemeinschaft hat bereits Maßnahmen zur Tilgung bestimmter Zoonosen getroffen, insbesondere gegen Rindertuberkulose, Rinderbrucellose, Brucellose der Schafe und Ziegen sowie Tollwut. Es empfiehlt sich, epidemiologische Daten über diese Seuchen zu sammeln.

Diese Maßnahmen sollen unbeschadet der Richtlinie des Rates 89/397/EWG vom 14. Juni 1989 über die amtliche Kontrolle von Lebensmitteln (4) Anwendung finden.

Um Prioritäten für die Zoonoseprophylaxe zu setzen, müssen in den Mitgliedstaaten Daten über die Zoonoseinzidenz der Bevölkerung, der Haus- und Nutztiere, der Futtermittel und der wildlebenden Tiere erfasst werden.

Die Kommission sollte die Entwicklung der epidemiologischen Lage verfolgen, um geeignete Maßnahmen vorschlagen zu können.

Aufgrund der Lage in bezug auf die Salmonellose ist es bei bestimmten salmonellosegefährdeten Tierhaltungen gerechtfertigt, sofortige Gegenmaßnahmen zu treffen.

Zur Harmonisierung der wichtigsten Anforderungen an den Schutz der öffentlichen Gesundheit ist es unerläßlich, gemeinschaftliche Verbindungs- und Referenzlaboratorien zu bezeichnen und wissenschaftlich-technische Maßnahmen durchzuführen.

Die Einzelheiten der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft an einigen in dieser Richtlinie genannten Maßnahmen sind in der Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über Ausgaben im Veterinärbereich (5) festgelegt.

Es empfiehlt sich, ein Verfahren vorzusehen, mit dem eine enge und effiziente Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission im Hinblick auf die Festlegung von Durchführungsmaßnahmen eingeführt wird -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Diese Richtlinie regelt die Erfassung von Daten über Zoonosen und ihre Erreger sowie die diesbezueglich in den Mitgliedstaaten und auf Gemeinschaftsebene zu ergreifenden Maßnahmen.

Artikel 2

Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1. Zoonosen: sämtliche Krankheiten und/oder sämtliche Infektionen, die natürlicherweise von Tieren auf Menschen übertragen werden können;

2. Zoonoseerreger: Bakterien, Viren oder Parasiten, die Zoonosen verursachen können;

3. zugelassenes einzelstaatliches Labor: von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats zugelassenes oder anerkanntes Labor, das mit der Untersuchung amtlicher Proben auf Zoonoseerreger beauftragt ist;

4. Probe: vom Eigentümer oder Verantwortlichen des Betriebs bzw. des Bestandes für den Nachweis eines Zoonoseerregers entnommene oder in ihrem Namen entnommene Probe;

5. amtliche Probe: von der zuständigen Behörde für den Nachweis eines Zoonoseerregers entnommene Probe; die amtliche Probe ist mit Angaben über Art, Typ, Probenumfang und Probenahmeverfahren sowie über die Herkunft des Tieres bzw. des Erzeugnisses tierischen Ursprungs zu versehen und ohne Vorankündigung zu entnehmen;

6. zuständige Behörde: die zentrale(n) Behörde(n) eines Mitgliedstaats, die für die Überwachung der Einhaltung der gesundheitlichen und tierseuchenrechtlichen Bestimmungen oder anderer sich aus dieser Richtlinie ergebender tiermedizinischer Aspekte zuständig ist (sind), oder jede andere Behörde, der die zentrale Behörde diese Zuständigkeit überträgt.

Artikel 3

(1) Jeder Mitgliedstaat sorgt dafür, daß die nach Maßgabe dieser Richtlinie von der zuständigen Behörde getroffenen Maßnahmen auf einzelstaatlicher und lokaler Ebene koordiniert werden, insbesondere hinsichtlich der epidemiologischen Erhebungen.

(2) Die auf lokaler Ebene zuständigen Behörden werden von zugelassenen einzelstaatlichen Labors unterstützt.

(3) Jeder Mitgliedstaat bestimmt die einzelstaatlichen Referenzlabors, die für die in Anhang I Abschnitt I aufgeführten Zoonosen und ihre Erreger zugelassen sind und in denen ein Zoonoseerreger identifiziert oder sein Auftreten endgültig bestätigt werden kann.

Artikel 4

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß

a) die Inhaber oder Verwalter der nach den Richtlinien 64/433/EWG (6), 71/118/EWG (7) und 77/99/EWG (8) zugelassenen Betriebe die Ergebnisse der Untersuchungen, die zum Nachweis der in Anhang I Abschnitt I genannten Zoonosen vorzunehmen sind, während eines von der zuständigen Behörde festzulegenden Mindestzeitraums aufbewahren und sie dieser Behörde auf Anforderung mitteilen müssen;

b) die Isolierung und Identifizierung von Zoonoseerregern und die Diagnose aller anderen Befallssymptome der für das Labor verantwortlichen Person bzw. - für den Fall, daß die Identifizierung ausserhalb des Labors durchgeführt wird - der für die Untersuchung verantwortlichen Person obliegt;

c) die Diagnose und Identifizierung eines Zoonoseerregers der zuständigen Behörde mitgeteilt werden;

d) die zuständige Behörde Informationen über die Zoonoseerreger, deren Auftreten durch die Tests oder Untersuchungen bestätigt wurde, sowie die in Anhang I Abschnitt I aufgeführten klinischen Zoonosefälle bei Mensch und Tier erfasst;

e) die anderen Mitgliedstaaten in dem durch den Beschluß 68/361/EWG (9) eingesetzten Ständigen Veterinärausschuß regelmässig über die gemäß Buchstabe d) festgestellten klinischen Fälle unterrichtet werden.

(2) Die Vorschriften dieses Artikels können nach dem Verfahren des Artikels 16 auf die in Anhang I Abschnitte II und III aufgeführten Zoonosen und Zoonoseerreger ausgedehnt werden.

Artikel 5

(1) Die zuständige Behörde wertet die nach Maßgabe von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d) ermittelten Daten aus. Sie legt der Kommission zum 31. März jedes Jahres einen Trendbericht über den Verlauf und die Quellen der im vorangegangenen Jahr festgestellten Zoonose-Infektionen vor.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 steht es den Mitgliedstaaten frei, der Kommission auch öfter Bericht zu erstatten, wenn die Umstände dies erfordern; ebenso kann die Kommission im Bedarfsfall Zusatzinformationen verlangen. Die Kommission wertet die Angaben aus, die ihr von den Mitgliedstaaten übermittelt werden, und erstattet dem Ständigen Veterinärausschuß vor dem 1. Oktober jedes Jahres Bericht.

(3) Die Kommission legt dem Rat vor dem 1. Januar 1996 einen Erfahrungsbericht mit Vorschlägen zur Optimierung der Berichterstattung vor, über die der Rat mit qualifizierter Mehrheit befindet.

Artikel 6

Die Kommission verfolgt die Zoonoseentwicklung in der Gemeinschaft insbesondere anhand der nach den Artikeln 5 und 8 erfassten Daten und verfährt wie folgt:

a) sie führt in Zusammenarbeit mit den zuständigen einzelstaatlichen Labors und den gemeinschaftlichen Referenzlabors gemäß Artikel 13 sowie dem durch den Beschluß 81/651/EWG (10) eingesetzten Wissenschaftlichen Veterinärausschuß besondere Untersuchungen durch, insbesondere hinsichtlich der Bewertung der von Zoonoseerregern ausgehenden Gefahren sowie über Diagnoseverfahren und Kontrollmaßnahmen;

b) sie legt nach dem Verfahren des Artikels 16 fest, nach welchen Methoden die Sammlung der Proben und die Untersuchung in den in Artikel 3 Absätze 2 und 3 genannten zugelassenen einzelstaatlichen Labors vorzunehmen sind; was Salmonellen anbelangt, so muß diese Festlegung vor dem in Artikel 17 vorgesehenen Zeitpunkt erfolgen;

c) sie legt Leitsätze für Maßnahmen zur Bekämpfung der Zoonosen fest.

Artikel 7

Die Methoden zur Feststellung der Bewegungen von Nutztieren gemäß der Entscheidung 89/153/EWG der Kommission (11) werden auch bei Maßnahmen in bezug auf Zoonosen und Zoonoseerreger im Sinne dieser Richtlinie angewandt.

Artikel 8

(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission vor dem 1. Oktober 1993 die einzelstaatlichen Maßnahmen mit, die sie zur Erreichung der Ziele dieser Richtlinie bezueglich der Zoonosen nach Anhang I Abschnitt I und II durchführen; hiervon ausgenommen sind die Maßnahmen, die aufgrund von im Rahmen der Gesetzgebung der Gemeinschaft bereits angenommenen Plänen zur Bekämpfung der Brucellose und Tuberkulose bereits durchgeführt worden sind.

Sie können dabei auch Maßnahmen zur Feststellung der in Anhang I Abschnitt III genannten Zoonosen und Zoonoseerreger vorsehen.

Die Mitgliedstaaten, die über einzelstaatliche Pläne zur Feststellung der in Anhang I Abschnitt II aufgeführten Zoonosen verfügen, können diese Pläne der Kommission im Rahmen der in Unterabsatz 1 vorgesehenen Unterrichtung vorlegen.

Die Mitgliedstaaten lassen der Kommission jedes Jahr einen Bericht zur epidemiologischen Situation hinsichtlich der Trichinose zukommen.

Die Kommission prüft, ob die Maßnahmen, die ihr von den Mitgliedstaaten mitgeteilt wurden, mit den Zielen dieser Richtlinie vereinbar sind. Sie unterrichtet die Mitgliedstaaten im Rahmen des Ständigen Veterinärausschusses von ihren Schlußfolgerungen.

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission vor dem 1. Januar 1994 Pläne zur Bekämpfung der Salmonellose bei Gefluegel, die den Kriterien der Anhänge II und III entsprechen. Diese Pläne müssen

a) Angaben über die Maßnahmen in bezug auf Salmonellen enthalten, die im Hinblick auf die Einhaltung der Mindestanforderungen des Anhangs III getroffen wurden;

b) der besonderen Lage jedes Mitgliedstaats Rechnung tragen;

c) Angaben über die Zahl der zugelassenen einzelstaatlichen Labors, in denen die Untersuchung sowie die Identifizierung der Salmonellen durchgeführt werden, sowie über die Zulassungsverfahren für diese Labors enthalten.

(3) Nach dem Verfahren des Artikels 16

- werden die in Absatz 2 genannten Pläne - gegebenenfalls nach vorherigen Anpassungen - spätestens sechs Monate nach ihrer Vorlage gebilligt;

- können bereits gebilligte Pläne geändert oder ergänzt werden, um der Entwicklung der Lage in dem betreffenden Mitgliedstaat oder einem seiner Gebiete Rechnung zu tragen.

Artikel 9

(1) Die Einzelheiten der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft an den Ausgaben für die aufgrund von Anhang III Teil I Kapitel 1 Abschnitt V erforderlichen Maßnahmen betreffend die Schlachtung und die unschädliche Beseitigung sowie die amtlichen Probenahmen und an den Ausgaben für den Betrieb der in Anhang IV genannten Labors werden gemäß der Entscheidung 90/424/EWG festgelegt.

Bei den in Anhang III genannten Maßnahmen darf die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft gemäß der Entscheidung 90/424/EWG den Tierhaltern nicht gewährt werden, die gegen die Anforderungen dieser Richtlinie verstossen haben.

Die Kosten, die aufgrund der Durchführung der in Absatz 1 genannten Maßnahmen betreffend die Schlachtung und die unschädliche Beseitigung entstehen, werden bis zu 50 % von der Gemeinschaft übernommen.

(2) In Artikel 4 der Entscheidung 90/424/EWG ist folgender Absatz 3 hinzuzufügen:

"(3) Die Bestimmungen des Artikels 3, mit Ausnahme derjenigen des Absatzes 2 vierter Gedankenstrich und des Absatzes 5 zweiter Gedankenstrich, sind im Fall des Auftretens einer Zoonose gemäß Richtlinie 92/117/EWG anzuwenden, wenn dieses Auftreten ein unmittelbares Risiko für die öffentliche Gesundheit darstellt. Die Einhaltung dieser Bedingung wird bei der Verabschiedung der in Artikel 3 Absatz 3 vorgesehenen Entscheidung festgestellt."

Artikel 10

(1) Die Mitgliedstaaten treffen ab 1. Januar 1994 die in Anhang III Teil I vorgesehenen Mindestmaßnahmen zur Bekämpfung der Salmonellose.

Die Mitgliedstaaten legen vor dem 1. Januar 1994 unter Berücksichtigung der in Anhang II der Richtlinie 90/539/EWG enthaltenen Grundsätze die Vorschriften für die vorbeugenden Maßnahmen fest, die zu ergreifen sind, um das Einschleppen von Salmonellen in eine Tierhaltung zu verhindern.

Der Rat beschließt vor dem 1. Januar 1995 mit qualifizierter Mehrheit auf einen Vorschlag hin, den die Kommission im Lichte einer Stellungnahme des Wissenschaftlichen Veterinärausschusses erarbeitet, und ausgehend von den bei der Durchführung der vorliegenden Richtlinie gewonnenen Erfahrungen die Maßnahmen, die für die Salmonellenkontrollen in Legebeständen erforderlich sind.

Bis zur Verabschiedung dieser Maßnahmen können die Mitgliedstaaten unter Wahrung der Vorschriften des Vertrages ihre innerstaatlichen Vorschriften für Legebestände beibehalten.

(2) Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit über einen Vorschlag der Kommission, der aufgrund von nach Artikel 5 und 6 und Artikel 8 Absatz 1 ermittelten Daten erstellt wurde, und entscheidet, ob spezifische Maßnahmen zur Bekämpfung anderer Zoonosen erforderlich sind, die eine vergleichbare Bedrohung darstellen.

Artikel 11

(1) Sachverständige der Kommission können, soweit dies für die einheitliche Anwendung dieser Richtlinie erforderlich ist, in Zusammenarbeit mit den zuständigen einzelstaatlichen Behörden Kontrollen an Ort und Stelle durchführen. Hierzu können sie durch die Kontrolle einer repräsentativen Zahl von Betrieben nachprüfen, ob die Mitgliedstaaten die Einhaltung der Vorschriften dieser Richtlinie gewährleisten. Die Kommission unterrichtet die zuständige Behörde über das Ergebnis der durchgeführten Kontrollen.

Der betreffende Mitgliedstaat ergreift gegebenenfalls die notwendigen Maßnahmen, um den Ergebnissen dieser Kontrollen Rechnung zu tragen. Ergreift der Mitgliedstaat diese Maßnahmen nicht, so können nach Prüfung der Lage im Ständigen Veterinärausschuß geeignete Maßnahmen nach dem Verfahren des Artikels 16 beschlossen werden.

(2) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel, insbesondere die Häufigkeit und die Art der Durchführung der in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Kontrollen, werden nach dem Verfahren des Artikels 16 festgelegt.

Artikel 12

Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten die in der Richtlinie 90/425/EWG (12) vorgesehenen Schutzmaßnahmen bezueglich der beim Handel durchzuführenden veterinärrechtlichen Kontrollen im Hinblick auf die Vollendung des Binnenmarkts.

Artikel 13

Die in Anhang IV aufgeführten gemeinschaftlichen Referenzlabors übernehmen gemäß den dort beschriebenen Aufgaben und Verpflichtungen die Funktion von Verbindungs- und Koordinierungsstellen für die in Artikel 3 Absatz 3 vorgesehenen einzelstaatlichen Referenzlabors.

Artikel 14

(1) Die Zulassung zu der Gemeinschaftsliste mit den Drittländern bzw. Drittlandgebieten, aus denen Einfuhren in gesundheitsrechtlicher Hinsicht zulässig sind, bzw. das Verbleiben auf dieser Liste ist davon abhängig, daß das betreffende Drittland einen Plan vorlegt, aus dem sich die von diesem Land angebotenen Garantien auf dem Gebiet der Kontrolle von Zoonosen und Zoonoseerregern ergeben.

Diese Garantien dürfen nicht weniger wirksam sein als die sich aus dieser Richtlinie ergebenden Garantien.

Die Kommission genehmigt den betreffenden Plan nach dem Verfahren des Artikels 16. Nach demselben Verfahren können andere als die sich aus der Anwendung dieser Richtlinie ergebenden Garantien zugelassen werden; sie dürfen allerdings nicht günstiger ausfallen als die für den Handel geltenden Garantien.

(2) Ist hinsichtlich eines bestimmten Drittlandes am 31. Dezember 1995 kein Beschluß im Sinne des Absatzes 1 ergangen, so wird die Aufnahme dieses Landes in die in Absatz 1 genannte Liste nach dem Verfahren des Artikels 16 ausgesetzt.

(3) Die genaue Durchführung der Pläne durch die zuständigen Behörden der Drittländer wird bei den nach der Gemeinschaftsregelung von Sachverständigen der Gemeinschaft durchgeführten Kontrollen geprüft.

Artikel 15

Die Anhänge können vom Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit geändert oder ergänzt werden.

Insbesondere muß eine erneute Überprüfung des Anhangs III nach diesem Verfahren vor dem 1. Januar 1996 erfolgen.

Artikel 16

(1) Wird auf das in diesem Artikel festgelegte Verfahren Bezug genommen, so befasst der Vorsitzende von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats unverzueglich den Ausschuß.

(2) Die Stimmen der Mitgliedstaaten in diesem Ausschuß werden nach Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

(3) Der Vertreter der Kommission unterbreitet einen Entwurf der zu ergreifenden Maßnahmen. Der Ausschuß nimmt zu diesen Maßnahmen binnen einer Frist Stellung, die der Vorsitzende je nach Dringlichkeit der zu prüfenden Fragen festlegen kann. Die Stellungnahme kommt mit einer Mehrheit von vierundfünfzig Stimmen zustande.

(4) a) Die Kommission erlässt die Maßnahmen und wendet sie sofort an, wenn sie der Stellungnahme des Ausschusses entsprechen.

b) Entsprechen die in Aussicht genommenen Maßnahmen der Stellungnahme des Ausschusses nicht oder ist keine Stellungnahme ergangen, so schlägt die Kommission dem Rat alsbald die zu treffenden Maßnahmen vor. Der Rat erlässt die Maßnahmen mit qualifizierter Mehrheit.

Hat der Rat nach Ablauf einer Frist von drei Monaten nach Unterbreitung des Vorschlags keine Maßnahmen erlassen, so trifft die Kommission die vorgeschlagenen Maßnahmen und wendet sie sofort an, es sei denn, der Rat hat sich mit einfacher Mehrheit gegen die genannten Maßnahmen ausgesprochen.

Artikel 17

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie vor dem 1. Januar 1994 nachzukommen.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei ihrer amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 18

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 17. Dezember 1992.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. GUMMER

(1) ABl. Nr. C 253 vom 27. 9. 1991, S. 2.(2) ABl. Nr. C 326 vom 16. 2. 1991, S. 223.(3) ABl. Nr. C 79 vom 30. 3. 1992, S. 6.(4) ABl. Nr. L 186 vom 30. 6. 1989, S. 23.(5) ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 19. Entscheidung geändert durch die Entscheidung 91/133/EWG (ABl. Nr. L 66 vom 13. 3. 1991, S. 18).(6) ABl. Nr. 121 vom 29. 7. 1964, S. 2012/64. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/497/EWG (ABl. Nr. L 268 vom 24. 9. 1991, S. 69).(7) ABl. Nr. L 55 vom 8. 3. 1971, S. 23. Richtlinie zuletzt geändert und aktualisiert durch die Richtlinie 92/116/EWG (siehe Seite 1 dieses Amtsblatts).(8) ABl. Nr. L 26 vom 31. 1. 1977, S. 85. Richtlinie aktualisiert durch die Richtlinie 92/5/EWG (ABl. Nr. L 57 vom 2. 3. 1992, S. 1) und zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/45/EWG (ABl. Nr. L 268 vom 14. 9. 1992, S. 35).(9) ABl. Nr. L 255 vom 18. 10. 1968, S. 23.(10) ABl. Nr. L 233 vom 19. 8. 1981, S. 32. Beschluß geändert durch den Beschluß 86/105/EWG (ABl. Nr. L 93 vom 8. 4. 1986, S. 14).(11) ABl. Nr. L 59 vom 2. 3. 1989, S. 33.(12) ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 29. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/496/EWG (ABl. Nr. L 268 vom 24. 9. 1991, S. 56).

ANHANG I

LISTE DER ZOONOSEN NACH ARTIKEL 4

I. - Tuberkulose, verursacht durch Mycobacterium bovis,

- Brucellose und ihre Erreger,

- Salmonellose und ihre Erreger,

- Trichinose;

II. - Campylobacteriose,

- Echinokokkose,

- Listeriose,

- Tollwut,

- Toxoplasmose,

- Yersiniose,

- sonstige Zoonosen und ihre Erreger;

III. sämtliche sonstigen gemeinschaftsfremden Zoonosen und ihre Erreger.

ANHANG II

KRITERIEN FÜR DIE ERSTELLUNG VON PLÄNEN FÜR DIE SALMONELLENÜBERWACHUNG BEI GEFLÜGELBESTÄNDEN

I. Die Maßnahmen müssen folgendes vorsehen:

- Anzahl und Art der zu entnehmenden Proben,

- Anzahl und Art der zu entnehmenden amtlichen Proben,

- Probenahmeverfahren,

- Verfahren zur Untersuchung der Proben und zur Identifizierung der Zoonoseerreger.

II. Bezueglich der Festlegung der Probenahmeverfahren müssen die Maßnahmen folgenden Kriterien Rechnung tragen:

a) Faktoren, die eine Verschleppung einer oder mehrerer Zoonosen begünstigen;

b) Inzidenz der betreffenden Zoonose in einem Land oder in einem Gebiet bei Nutztieren oder wildlebenden Tieren;

c) Bestandsaspekte:

- Gesamtbestand,

- Homogenität der Populationsgruppen,

- Alter der Tiere,

- Art der tierischen Erzeugung;

d) betriebliches Umfeld:

- regionale Unterschiede,

- Bestandskonzentration,

- Verbindung zu bewohnten Gebieten,

- Verbindung zu Gebieten mit wildlebenden Tieren;

e) Wirtschaftsweise u. a.:

- Intensivhaltung,

- Extensivhaltung,

- Haltungsmethoden, insbesondere Futterwirtschaft und Haltungshygiene;

f) Probleme, mit denen angesichts früherer Fälle und anderer Erkenntnisse zu rechnen ist;

g) erforderliches Schutzniveau angesichts von Art und Schwere der betreffenden Zoonose.

ANHANG III

SALMONELLOSEKONTROLLEN

Teil I

ÜBERWACHUNG UND KONTROLLEN - AUFTRETEN VON SALMONELLEN IN ZUCHTBESTÄNDEN

I. Gefluegelzuchtbestände

Ein Gefluegelzuchtbestand umfasst mindestens 250 Tiere (Gallus gallus), die in ein und demselben Betrieb zur Erzeugung von Bruteiern gehalten bzw. aufgezogen werden.

II. Salmonellenüberwachung bei Gefluegelzuchtbeständen

Der Eigentümer der Brüterei oder des Gefluegelzuchtbestands oder die dafür verantwortliche Person muß auf eigene Rechnung Probenahmen vornehmen lassen, die in einem zugelassenen einzelstaatlichen oder einem von der zuständigen Behörde anerkannten Labor unter Beachtung der nachstehenden Mindestvorschriften für die Probenahme zum Salmonellennachweis zu prüfen sind.

A. Zuchtbestände

1. Bei zu Zuchtzwecken aufgezogenem Gefluegel sind die Proben zumindest bei Eintagsküken, bei Tieren im Alter von vier Wochen und bei Junghennen zwei Wochen vor Eintritt in die Legephase zu entnehmen.

2. Es sind folgende Proben zu entnehmen:

a) bei Eintagsküken Proben der Einstreu der Kükenkästen, in denen die Küken beim Betrieb angeliefert wurden, sowie Proben der Küken, bei deren Anlieferung festgestellt wird, daß sie verendet sind;

b) bei Junghennen im Alter von vier Wochen oder bei Probenahmen zwei Wochen vor dem Beginn der Legenutzung der Junghennen Kotmischproben, die sich aus gesonderten Proben frischen Kots mit einem Gewicht von jeweils mindestens einem Gramm zusammensetzen, die nach dem Zufallsprinzip an verschiedenen Stellen des Gebäudes entnommen wurden, in dem die Tiere gehalten werden; haben die Tiere in ein und demselben Betrieb zu mehr als einem Gebäude freien Zugang, so sind in jedem der zur Gefluegelhaltung dienenden Gebäudekomplexe des Betriebs solche Proben zu entnehmen;

c) Zahl der verschiedenen für eine Kotmischprobe zu entnehmenden Kotproben wie nachstehend angegeben:

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B. Ausgewachsene Gefluegelzuchtbestände

1. In allen Gefluegelzuchtbeständen sind während der Legephase mindestens alle zwei Wochen Stichproben vorzunehmen.

2. Alle Gefluegelzuchtbestände, deren Eier an Brütereien mit einer Brutkapazität von weniger als 1 000 Eiern geliefert werden, müssen Stichprobenentnahmen im Betrieb unterzogen werden, und die zu entnehmenden Proben müssen sich aus gesonderten Proben frischen Kots mit einem Gewicht von jeweils mindestens einem Gramm zusammensetzen, die gemäß Buchstabe A Nummer 2 Buchstabe b) entnommen worden sind.

3. Bei Gefluegelzuchtbeständen, deren Eier an eine Brüterei mit einer Brutkapazität von mindestens 1 000 Eiern geliefert werden, müssen in der Brüterei Stichproben entnommen werden. Diese Proben müssen folgendes umfassen:

a) eine Mekonium-Mischprobe, die bei 250 Küken entnommen wird, welche aus den Eiern geschlüpft sind, die aus den einzelnen Zuchtbeständen an die Brüterei geliefert wurden, oder

b) Proben der Körper von 50 Küken, die entweder in der Schale verendet oder aus Eiern ausgebrütet worden sind, welche aus den einzelnen Zuchtbeständen an die Brüterei geliefert wurden.

4. Diese Proben können auch bei Zuchtbeständen mit weniger als 250 Tieren entnommen werden, deren Eier an eine Brüterei mit einer Gesamtbrutkapazität von mindestens 1 000 Eiern geliefert werden.

5. Anstelle der unter Buchstabe B vorgesehenen Probenahmen sind alle acht Wochen amtliche Probenahmen vorzusehen, für welche die unter Nummer 4 festgelegten Bestimmungen gelten.

C. Prüfung der zum Salmonellennachweis entnommenen Proben

Die in den einzelnen Gebäuden entnommenen Proben können zu Analysezwecken zusammengefasst werden.

Die Analysen und Tests werden nach Methoden durchgeführt, die gemäß dem Verfahren des Artikels 16 nach Stellungnahme des Wissenschaftlichen Veterinärausschusses anzuerkennen sind, bis diese Anerkennung nach einzelstaatlichen Methoden erfolgt, die sich bewährt haben und die Garantien gemäß der Entscheidung 89/610/EWG (1) bieten.

III. Mitteilung der Ergebnisse

Wird bei einer Überprüfung nach Abschnitt II in einem Zuchtbestand Salmonella enteritidis oder Salmonella typhimurium nachgewiesen, so teilt die Person, die für das zugelassene Labor verantwortlich ist, das die Untersuchung durchführt, oder die mit der Untersuchung beauftragte Person oder der Eigentümer des Gefluegelbestands der zuständigen Behörde die Ergebnisse mit.

IV. Untersuchung der Bestände, bei denen die Kontrollen einen positiven Befund ergaben

Bei der Meldung des Auftretens von Salmonella enteritidis oder von Salmonella typhimurium gemäß Abschnitt III wird der Bestand zur Bestätigung der ersten Ergebnisse einer amtlichen Probenahme unterzogen. In jedem Gebäude, in dem Tiere dieses Bestands gehalten werden, ist eine Stichprobe zu entnehmen, wobei die Anzahl der Proben nach der Tabelle in Abschnitt II Buchstabe A Nummer 2 Buchstabe c) festzulegen ist. Zu Kontrollzwecken müssen die Tiere zu Fünferpartien zusammengestellt und Proben von der Leber, den Eierstöcken und den Eingeweiden dieser Tiere entnommen werden; diese Proben müssen auf Salmonellen untersucht werden; diese Untersuchung erfolgt durch Analysen und Tests im Rahmen von Methoden, die nach dem Verfahren des Artikels 16 bestätigt und anerkannt sind, oder - solange diese Anerkennung noch aussteht - nach bewährten einzelstaatlichen Methoden.

V. Maßnahmen im Fall der Bestätigung des Verdachtes einer Infektion der Bestände

Die Maßnahmen müssen folgenden Mindestvorschriften genügen:

1. Wird bei einer Überprüfung nach Abschnitt IV das Auftreten von Salmonella enteritidis oder Salmonella typhimurium in einem Gebäude bestätigt, so sind folgende Maßnahmen zu ergreifen:

a) Kein Tier darf das betreffende Gebäude verlassen, es sei denn, daß die zuständige Behörde die kontrollierte Schlachtung und unschädliche Beseitigung oder die Schlachtung in einem von ihr bezeichneten Schlachtbetrieb gemäß Buchstabe c) genehmigt hat.

b) Die unbebrüteten Eier aus dem betreffenden Gebäude sind entweder an Ort und Stelle unschädlich zu beseitigen oder nach geeigneter Kennzeichnung unter Überwachung zu einem für die Behandlung von Eiprodukten zugelassenen Betrieb zu verbringen, um dort entsprechend den Anforderungen der Richtlinie 89/437/EWG (2) einer Hitzebehandlung unterzogen zu werden.

c) Sämtliche Tiere des Gefluegelzuchtbestands sind entsprechend den Bestimmungen von Anhang I Kapitel VI Nummer 31 Buchstabe c) der Richtlinie 71/118/EWG zu schlachten; der amtliche Tierarzt des Schlachtbetriebs ist entsprechend den Bestimmungen von Anhang I Kapitel VI Nummer 25 Buchstabe a) der genannten Richtlinie davon zu unterrichten, daß die Schlachtung beschlossen wurde, oder die Tiere sind so zu schlachten und unschädlich zu beseitigen, daß die Gefahr der Salmonellenausbreitung so gering wie möglich gehalten wird.

2. Nach der Entfernung der von Salmonella enteritidis oder Salmonella typhimurium befallenen Bestände aus der Betriebsstätte ist diese entsprechend den von der örtlichen Veterinärbehörde festgelegten Verfahren gründlich zu reinigen und zu desinfizieren und Mist und Einstreu unschädlich zu beseitigen. Die Wiederbelegung mit Küken, die den Bedingungen von Abschnitt II Buchstabe A Nummer 1 entsprechen, ist sicherzustellen.

3. Sämtliche Bruteier einer Brüterei, die von Beständen stammen, in denen das Auftreten von Salmonella enteritidis oder Salmonella typhimurium bestätigt wurde, sind unschädlich zu beseitigen oder als gefährliche Stoffe gemäß der Richtlinie 90/667/EWG (3) zu behandeln.

VI. Gemäß dem in Artikel 16 vorgesehenen Verfahren und nach der vor dem 1. Oktober 1993 einzuholenden Stellungnahme des Wissenschaftlichen Veterinärausschusses

a) können Überwachungssysteme auf Grundlage einer serologischen Kontrolle im Betrieb anerkannt werden, wenn sie Garantien bieten, die dem Inspektionssystem in der Brüterei gemäß Abschnitt II Buchstabe A Nummer 1, Buchstabe B Nummern 3 und 4 und Buchstabe C gleichwertig sind;

b) können Alternativen zur in Abschnitt V Buchstabe c) vorgesehenen obligatorischen Schlachtung nach Stellungnahme des Wissenschaftlichen Veterinärausschusses für Zuchtbestände zugelassen werden;

c) können besondere Regeln im Hinblick auf den Schutz genetisch wertvollen Materials festgelegt werden.

Die im vorliegenden Kapitel vorgesehenen Kontrollen können gemäß dem in Artikel 16 vorgesehenen Verfahren im Lichte der Entwicklung der wissenschaftlichen Kenntnisse angepasst werden.

Teil II

SALMONELLENÜBERWACHUNG AUF DER ENDSTUFE DER ERZEUGUNG VON MISCHFUTTERMITTELN FÜR GEFLÜGEL

Bei der amtlichen Probenahme in einem Betrieb oder bei begründetem Verdacht können Probenahmen bei den für die Fütterung des Gefluegels verwendeten Mischfuttermitteln durchgeführt werden.

Erweist sich eine Probe als salmonellapositiv, so führt die zuständige Behörde eine Untersuchung durch zwecks

a) Ermittlung der Kontaminationsquelle, insbesondere durch Entnahme amtlicher Proben auf verschiedenen Produktionsstufen;

b) Prüfung der Anwendung der Vorschriften und Kontrollen bezueglich der Beseitigung und der Verarbeitung von tierischen Abfällen, insbesondere derjenigen der Richtlinie 90/667/EWG;

c) Festlegung von Verfahren für die gute Herstellungspraxis und Gewährleistung der Einhaltung der anerkannten Regeln.

(1) ABl. Nr. L 351 vom 2. 12. 1989, S. 34.(2) ABl. Nr. L 212 vom 22. 7. 1989, S. 87. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/684/EWG (ABl. Nr. L 376 vom 31. 12. 1991, S. 38).(3) Richtlinie 90/667/EWG des Rates vom 27. November 1990 zum Erlaß veterinärrechtlicher Vorschriften für die Beseitigung, Verarbeitung und Vermarktung tierischer Abfälle und zum Schutz von Futtermitteln tierischen Ursprungs, auch aus Fisch, gegen Krankheitserreger sowie zur Änderung der Richtlinie 90/425/EWG (ABl. Nr. L 363 vom 27. 12. 1990, S. 51).

ANHANG IV

KAPITEL I

LISTE DER GEMEINSCHAFTLICHEN REFERENZLABORS FÜR ZOONOSEN (1)()

I. Zoonosen-Epidemiologie

Institut für Veterinärmedizin

(Robert-von-Ostertag-Institut)

Postfach 33 00 13

Thielallee 88/92

D-1000 Berlin (Bundesrepublik Deutschland);

II. Salmonellen

Rijksinstituut voor de Volksgezondheid

Postbus 1

NL-3720 BA Bilthoven (Niederlande).

KAPITEL II

BEFUGNISSE UND AUFGABEN DES GEMEINSCHAFTLICHEN REFERENZLABORS

1. Die in Kapitel I genannten gemeinschaftlichen Referenzlabors sind beauftragt,

- Informationen über die Analysemethoden und die vergleichenden Tests an die einzelstaatlichen Referenzlabors zu liefern,

- die Durchführung der im ersten Gedankenstrich genannten Analysemethoden durch die einzelstaatlichen Referenzlabors zu koordinieren und hierfür insbesondere vergleichende Tests durchzuführen,

- die Erforschung neuer Analysemethoden und die Unterrichtung der einzelstaatlichen Referenzlabors über die diesbezueglichen Fortschritte zu koordinieren,

- Aus- und Fortbildungskurse für das Personal der einzelstaatlichen Referenzlabors durchzuführen,

- den Dienststellen der Kommission, insbesondere bei Unstimmigkeiten in bezug auf die Analyseergebnisse der Mitgliedstaaten, technische und wissenschaftliche Unterstützung zu leisten.

2. Die gemeinschaftlichen Referenzlabors stellen sicher, daß folgende Betriebsvoraussetzungen erfuellt sind:

Sie müssen

- über qualifiziertes Personal mit hinreichenden Kenntnissen über die Verfahren zur Feststellung von Zoonosen verfügen;

- über die Ausrüstung und die nötigen Stoffe zur Durchführung der Aufgaben gemäß Nummer 1 verfügen;

- eine angemessene Verwaltungsinfrastruktur aufweisen;

- die vertrauliche Behandlung bestimmter Fragen, Ergebnisse oder Mitteilungen durch ihr Personal gewährleisten;

- hinreichend über die internationalen Normen und Praktiken unterrichtet sein.

(1)() Unbeschadet der Referenzlabors für Brucellose, Tuberkulose und Tollwut.