31992L0102

Richtlinie 92/102/EWG des Rates vom 27. November 1992 über die Kennzeichnung und Registrierung von Tieren

Amtsblatt Nr. L 355 vom 05/12/1992 S. 0032 - 0036
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 46 S. 0090
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 46 S. 0090


RICHTLINIE 92/102/EWG DES RATES vom 27. November 1992 über die Kennzeichnung und Registrierung von Tieren

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c) der Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzuechterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (3) müssen Tiere für den innergemeinschaftlichen Handel den Gemeinschaftsvorschriften entsprechend gekennzeichnet und so registriert sein, daß der Betrieb, das Zentrum oder die Einrichtung, aus denen diese Tiere stammen bzw. in denen sie sich aufgehalten haben, festgestellt werden können, und diese Kennzeichnungs- und Registriersysteme vor dem 1. Januar 1993 auf alle Tierverbringungen im Gebiet des jeweiligen Mitgliedstaats ausgedehnt werden.

Gemäß Artikel 14 der Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/622/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (4) muß die Kennzeichnung und Registrierung dieser Tiere gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c) der Richtlinie 90/425/EWG ausser bei Schlachttieren und eingetragenen Equiden nach Durchführung der Veterinärkontrollen erfolgen.

Im Rahmen bestimmter gemeinschaftlicher Beihilferegelungen für die Landwirtschaft ist bei bestimmten Nutztierarten die Kennzeichnung der einzelnen Tiere erforderlich. Das Kennzeichnungs- und Registriersystem muß daher für die Anwendung und Kontrolle solcher Maßnahmen geeignet sein.

Zur sachgemässen Anwendung dieser Richtlinie muß ein schneller und effizienter Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten gewährleistet sein. Entsprechende Bestimmungen enthalten die Verordnung (EWG) Nr. 1468/81 des Rates vom 19. Mai 1981 betreffend die gegenseitige Unterstützung der Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission, um die ordnungsgemässe Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung zu gewährleisten (5), sowie die Richtlinie 89/608/EWG vom 21. November 1989 betreffend die gegenseitige Unterstützung der Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission, um die ordnungsgemässe Anwendung der tierärztlichen und tierzuchtrechtlichen Vorschriften zu gewährleisten (6).

Die Tierhalter müssen über die im Betrieb befindlichen Tiere genau Buch führen. Entsprechend müssen Tierhändler Buch über ihre Transaktionen führen. Die zuständige Behörde muß auf Verlangen jederzeit Zugang zu diesen Büchern haben.

Damit Tierverbringungen schnell und zuverlässig ermittelt werden können, müssen die Tiere identifiziert werden können. Form und Angaben des Kennzeichens bei Rindern sind auf Gemeinschaftsebene festzulegen. Bei Schweinen, Schafen und Ziegen sollte die Art des Kennzeichens erst später beschlossen werden; bis dahin sollten die innerstaatlichen Identifizierungsregelungen für die Verbringung, die sich auf den einzelstaatlichen Markt beschränkt, beibehalten werden.

Für Tiere, die direkt von einem Haltungsbetrieb zu einem Schlachthof verbracht werden, sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, von den Vorschriften über die Kennzeichnung abzuweichen. Die Tiere sind jedoch auf jeden Fall so zu identifizieren, daß ihr Ursprungsbetrieb ermittelt werden kann.

Von der Pflicht zur Eintragung in ein Verzeichnis sollten Personen ausgenommen werden können, die Tiere zum Eigengebrauch halten; in Sonderfällen sollten Abweichungen in den Modalitäten der Registerführung möglich sein.

Bei Tieren, bei denen das Kennzeichen unlesbar geworden oder verlorengegangen ist, muß ein neues Kennzeichen angebracht werden, so daß eine Verbindung zu dem Kennzeichen, mit dem das Tier vorher versehen war, hergestellt werden kann.

Diese Richtlinie darf die besonderen Anforderungen der Entscheidung 89/153/EWG der Kommission vom 13. Februar 1989 über die Beziehung zwischen den zur Feststellung von Rückständen entnommenen Stichproben und den Tieren und ihren Ursprungsbetrieben (7) und nach der Richtlinie 91/496/EWG erlassene einschlägige Durchführungsvorschriften nicht berühren.

Zum Erlaß etwa erforderlicher Durchführungsvorschriften ist ein Verwaltungsausschußverfahren vorzusehen -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Diese Richtlinie legt Mindestanforderungen für die Kennzeichnung und Registrierung von Tieren fest und gilt unbeschadet ausführlicherer Gemeinschaftsregelungen, die festgelegt werden können, um Krankheiten zu tilgen bzw. einzudämmen.

Sie gilt unbeschadet der Entscheidung 89/153/EWG und der gemäß der Richtlinie 91/496/EWG erlassenen Durchführungsvorschriften und unter Berücksichtigung des Artikels 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates vom 27. November 1992 zur Einführung eines integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen (8).

Artikel 2

Für diese Richtlinie gelten folgende Definitionen:

a) Tiere: alle Tiere der unter die Richtlinien 64/432/EWG (9) und 91/68/EWG (10) fallenden Arten;

b) Betrieb: jede Einrichtung, jede Anlage bzw. - im Falle der Freilufthaltung - jeder Ort, in der bzw. an dem Tiere gehalten, aufgezogen oder behandelt werden;

c) Halter: jede natürliche oder juristische Person die, wenn auch nur vorübergehend, für Tiere verantwortlich ist;

d) zuständige Behörde: für die Durchführung der veterinärrechtlichen Kontrollen zuständige Zentralbehörde eines Mitgliedstaats oder eine von dieser zum Zwecke der Durchführung dieser Richtlinie damit beauftragte Stelle;

e) Handel: Warenaustausch gemäß Artikel 2 der Richtlinie 90/425/EWG.

Artikel 3

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß

a) die zuständige Behörde über ein aktuelles Verzeichnis aller Betriebe in ihrem Gebiet verfügt, in denen Tiere im Sinne dieser Richtlinie gehalten werden, wobei die Arten der gehaltenen Tiere und ihre Halter anzugeben sind; diese Betriebe müssen noch drei Jahre lang nach dem Zeitpunkt, von dem an sich keine Tiere mehr in ihnen befinden, in dem Verzeichnis aufgeführt bleiben. In diesem Verzeichnis sind auch das oder die Kennzeichen zur Identifizierung des Betriebs gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a), Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c) Unterabsatz 2, Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 1 und Artikel 8 aufzuführen;

b) die Kommission, die zuständige Behörde und jede für die Überwachung der Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 zuständige Stelle Zugang zu allen Informationen haben können, die aufgrund dieser Richtlinie übermittelt werden.

(2) Den Mitgliedstaaten kann nach dem Verfahren des Artikels 18 der Richtlinie 90/425/EWG gestattet werden, Personen, die höchstens drei Schafe oder Ziegen halten, für die sie keine Beihilfen beantragen und die für ihren eigenen Gebrauch bzw. Verzehr bestimmt sind, oder - zur Berücksichtigung besonderer Gegebenheiten - Personen, die zum eigenen Gebrauch bzw. Verzehr ein Schwein halten, von dem in Absatz 1 Buchstabe a) genannten Verzeichnis auszunehmen, sofern jedes dieser Tiere vor seiner Verbringung an einen anderen Ort den in dieser Richtlinie vorgesehenen Kontrollen unterzogen wird.

Artikel 4

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß

a) jeder Halter von Rindern oder Schweinen gemäß der Richtlinie 64/432/EWG, der in das in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a) genannte Verzeichnis aufgenommen ist, ein Register führt, das Angaben über die Anzahl der in seinem Betrieb vorhandenen Tiere enthält.

Dieses Register umfasst eine stets auf dem neuesten Stand zu haltende Übersicht über die bei diesen Tieren zu verzeichnenden Geburten, Todesfälle und Bewegungen (Anzahl der Tiere bei jedem Zu- und Abgang) auf der Mindestgrundlage der Gesamtveränderungen des Bestands und unter Angabe des Ursprungs bzw. der Bestimmung der Tiere und des Zeitpunkts dieser Bestandsveränderungen.

In allen Fällen ist das gemäß den Artikeln 5 und 8 angebrachte Kennzeichen anzugeben.

Bei Schweinen sind jedoch die Angaben über Geburten und Todesfälle nicht vorgeschrieben.

Im Falle von reinrassigen und von hybriden Schweinen, die gemäß der Richtlinie 88/661/EWG (11) in ein Herdbuch eingetragen werden, kann nach dem Verfahren des Artikels 18 der Richtlinie 90/425/EWG ein auf einer Einzelkennzeichnung der Tiere beruhendes Registriersystem anerkannt werden, wenn es einem Register gleichwertige Garantien bietet;

b) jeder Schaf- oder Ziegenhalter, dessen Betrieb in das Verzeichnis gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a) eingetragen ist, führt ein Register, in dem zumindest die Gesamtzahl der Schafe und Ziegen aufgeführt ist, die zu einem von der zuständigen Behörde jährlich festzulegenden Zeitpunkt im Betrieb vorhanden sind.

Das Register umfasst ferner

- eine fortgeschriebene Übersicht über die Anzahl der im Betrieb vorhandenen weiblichen Schafe und Ziegen, die älter als zwölf Monate sind oder Junge geworfen haben;

- die Bewegungen (Anzahl der Tiere bei jedem Zu- und Abgang) von Schafen und Ziegen auf der Mindestgrundlage der Gesamtveränderungen des Bestands und unter Angabe des Ursprungs bzw. der Bestimmung der Tiere, ihres Kennzeichens und des Zeitpunkts dieser Bestandsveränderungen.

(2) Nach dem Verfahren des Artikels 18 der Richtlinie 90/425/EWG ist jedoch ein vereinfachtes Registrierungsverfahren zu erstellen, und zwar vor dem 1. Januar 1993 für Büffel und vor dem 1. Oktober 1994 für Schafe und Ziegen, die sich in Transhumanz befinden, sowie für Büffel, Schafe und Ziegen, die auf gemeinsamen Weiden gehalten oder in abgelegenen Gebieten gezuechtet werden.

(3) Die Mitgliedstaaten tragen ebenfalls dafür Sorge, daß

a) die Halter der zuständigen Behörde auf Verlangen alle Informationen über den Ursprung, die Kennzeichnung und gegebenenfalls die Bestimmung der Tiere liefern, die in ihrem Eigentum standen bzw. die sie gehalten, befördert, vermarktet oder geschlachtet haben;

b) die Halter von Tieren, die zu einem Markt bzw. einer Sammelstelle oder von einem Markt bzw. einer Sammelstelle verbracht werden, ein Dokument beibringen, in dem dem Händler, der auf dem Markt oder an der Sammelstelle vorübergehend Halter der Tiere ist, Angaben über die Sendung, einschließlich der Kennzeichnungsnummern bzw. der Kennzeichen für alle Rinder, zur Kenntnis gebracht werden.

Der Betreiber kann die nach Unterabsatz 1 erhaltenen Dokumente dazu verwenden, den Verpflichtungen nach Absatz 1 Buchstabe a) Unterabsatz 3 nachzukommen;

c) die Register und Informationen im Betrieb verfügbar sind und der zuständigen Behörde während eines von ihr festzulegenden Mindestzeitraums, der mindestens drei Jahre betragen muß, auf Verlangen jederzeit zur Verfügung gestellt werden.

Artikel 5

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß folgende allgemeine Grundsätze eingehalten werden:

a) Die Kennzeichen sind anzubringen, bevor die Tiere den Betrieb, in dem sie geboren sind, verlassen.

b) Ein Kennzeichen darf nur mit vorheriger Genehmigung der zuständigen Behörde entfernt oder ersetzt werden.

Ist ein Kennzeichen unlesbar geworden oder verlorengegangen, so wird den Vorschriften dieses Artikels entsprechend ein neues Kennzeichen angebracht.

c) Der Halter hat jedes neue Kennzeichen in das Register nach Artikel 4 einzutragen, so daß eine Verbindung zu dem Kennzeichen, mit dem das Tier vorher versehen war, hergestellt werden kann.

d) Die in Absatz 2 Buchstabe a) vorgesehene Ohrmarke muß einem von der zuständigen Behörde genehmigten Muster entsprechen; sie muß fälschungssicher sein und während der Lebenszeit des betreffenden Tieres lesbar bleiben. Eine Mehrfachverwendung darf nicht möglich sein; die Marke muß so beschaffen sein, daß sie, ohne das Wohlbefinden des Tieres zu beeinträchtigen, an ihm befestigt bleibt.

(2) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß in bezug auf die Rinder

a) alle Tiere gemäß Artikel 2 der Richtlinie 64/432/EWG, die sich in einem Betrieb befinden, durch eine Ohrmarke mit einem alphanumerischen Code von nicht mehr als 14 Zeichen gekennzeichnet werden, aufgrund dessen jedes einzelne Tier sowie der Betrieb, in dem es geboren wurde, identifiziert werden können, und daß Stiere, die an kulturellen oder sportlichen Veranstaltungen - mit Ausnahme von Messen und Ausstellungen - teilnehmen sollen, nach einem von der Kommission anerkannten System gekennzeichnet werden, das gleichwertige Garantien bietet.

Die Ohrmarken gemäß Unterabsatz 1 sind spätestens neun Monate nach dem Zeitpunkt anzubringen, zu dem Maßnahmen im Hinblick auf die Identifizierung des Mitgliedstaats und des Ursprungsbetriebs nach dem Verfahren des Artikels 18 der Richtlinie 90/425/EWG angenommen worden sind. Die Kennzeichnung von Tieren vor Ablauf dieses Neunmonatszeitraums muß gemäß den einzelstaatlichen Regelungen des Unterabsatzes 3 oder durch das in Unterabsatz 1 genannte Kennzeichen erfolgen.

Auf Antrag eines Mitgliedstaats wird dieser Neunmonatszeitraum nach dem Verfahren des Artikels 18 der Richtlinie 90/425/EWG bis zum 1. Juli 1994 verlängert.

Tiere, die vor Ablauf der vorgenannten Zeiträume gemäß den geltenden und der Kommission mitgeteilten einzelstaatlichen Regelungen gekennzeichnet worden sind, unterliegen jedoch weiterhin der Kontrolle auf der Grundlage dieser Regelungen;

b) die Zuteilung der Kennzeichen an die Betriebe, ihre Verteilung und ihre Anbringung an den Tieren in einer von der zuständigen Behörde festgelegten Weise erfolgt;

c) die Kennzeichen spätestens dreissig Tage nach der Geburt des Tieres angebracht werden.

Die zuständige Behörde kann diese Kennzeichnung jedoch bis zum Alter von höchstens sechs Monaten aufschieben, sofern das Tier vor Erreichen des Alters von dreissig Tagen vom Halter mit einem von der zuständigen Behörde anerkannten vorläufigen Kennzeichen, mit dem es seinem Ursprungsbetrieb zugeordnet wird, versehen worden ist und es den Betrieb nicht verlässt, es sei denn, es soll, ohne einen anderen Betrieb zu durchlaufen, in einem Schlachthof des Gebiets der zuständigen Behörde, die das vorläufige Kennzeichen anerkannt hat, geschlachtet werden.

Die zuständige Behörde kann jedoch gestatten, daß Kälber, die vor Erreichen des Alters von sechs Monaten geschlachtet werden sollen und die, bevor sie dreissig Tage alt sind, gemäß einer nach dem Verfahren des Artikels 18 der Richtlinie 90/425/EWG anerkannten einzelstaatlichen Verbringungsregelung, welche zumindest die Feststellung des Ursprungsbetriebs ermöglicht, befördert werden, erst im Mastbetrieb gekennzeichnet werden, sofern die Kälber unmittelbar vom Ursprungsbetrieb in diesen Betrieb verbracht werden und die gemäß derartigen Regelungen beförderten Tiere nicht für eine Prämie in Betracht kommen.

(3) Andere Tiere als Rinder müssen so früh wie möglich, auf jeden Fall aber vor dem Verlassen des Betriebs mit einer Ohrmarke oder einer Tätowierung versehen werden, die eine Zuordnung zum Ursprungsbetrieb sowie eine Bezugnahme auf das in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a) genannte Verzeichnis ermöglicht; dieses Kennzeichen ist in jedem Begleitdokument anzugeben.

Jedoch können die Mitgliedstaaten bis zu dem Beschluß gemäß Artikel 10 dieser Richtlinie und abweichend von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c) Unterabsatz 2 der Richtlinie 90/425/EWG bei allen Bewegungen von Tieren in ihrem Hoheitsgebiet an ihren innerstaatlichen Regelungen für das Verbringen von Tieren, ausgenommen Rinder, festhalten. Diese Regelungen müssen es ermöglichen, den Betrieb, aus dem die Tiere kommen, zu identifizieren, und den Betrieb, in dem sie geboren wurden, ausfindig zu machen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Regelungen mit, die sie zu diesem Zweck ab 1. Juli 1993 für Schweine und am 1. Juli 1994 für Schafe und Ziegen anzuwenden gedenken. Nach dem Verfahren des Artikels 18 der Richtlinie 90/425/EWG kann ein Mitgliedstaat aufgefordert werden, diese Regelung zu ändern, wenn sie die Anforderung von Satz 2 nicht erfuellt.

Bei Tieren, die mit einem vorläufigen Kennzeichen zur Identifizierung einer Sendung versehen sind, muß während ihrer Verbringung ein Dokument mitgeführt werden, das es ermöglicht, den Ursprung, den Eigentümer, den Abgangsort und den Bestimmungsort zu bestimmen.

Die zuständige Behörde kann jedoch die Verbringung von Schafen und Ziegen ohne Kennzeichen zwischen Betrieben ein und desselben Eigentümers, die im Gebiet dieser Behörde liegen und den gleichen Gesundheitsstatus aufweisen, gestatten, sofern diese Verbringung im Rahmen einer einzelstaatlichen Verbringungsregelung erfolgt, die die Bestimmung des Betriebs ermöglicht, in dem das Tier geboren wurde. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission vor dem 1. Juli 1994 die Regelungen mit, die sie zu diesem Zweck zu erlassen gedenken. Nach dem Verfahren des Artikels 18 der Richtlinie 90/425/EWG kann ein Mitgliedstaat aufgefordert werden, diese Regelung zu ändern, wenn sie die obengenannte Anforderung nicht erfuellt.

(4) Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe e) der Richtlinie 64/432/EWG erhält folgende Fassung:

"e) gemäß Artikel 5 der Richtlinie 92/102/EWG des Rates vom 27. November 1992 über die Kennzeichnung und Registrierung von Tieren (*) gekennzeichnet werden.

(*) ABl. Nr. L 355 vom 5. 12. 1992, S. 32."

Artikel 6

(1) Beschließt die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats, das dem Tier im Ursprungs- und Herkunftsbetrieb zugeteilte Kennzeichen nicht beizubehalten, so trägt sie alle aus der Änderung des Kennzeichens erwachsenden Kosten. Wurde das Kennzeichen geändert, so muß eine Verbindung zwischen dem von der zuständigen Behörde des Versendungsmitgliedstaats zugeteilten Kennzeichen und dem neuen von der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats zugeteilten Kennzeichen hergestellt werden. Auf diese Verbindung ist in dem Register nach Artikel 4 hinzuweisen.

Die Inanspruchnahme der in Unterabsatz 1 vorgesehenen Möglichkeit kommt bei zur Schlachtung bestimmten Tieren, die gemäß Artikel 8 eingeführt werden, ohne mit einer neuen Marke gemäß Artikel 5 versehen zu sein, nicht in Betracht.

(2) Wurden die Tiere in den Handel gebracht, so kann die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats zwecks Anwendung des Artikels 5 der Richtlinie 90/425/EWG die Bestimmungen des Artikels 4 der Richtlinie 89/608/EWG heranziehen, um Auskünfte über die Tiere, ihren Ursprungsbestand und ihre etwaige Verbringung zu erhalten.

Artikel 7

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß alle Informationen über das Verbringen von Tieren, für die keine Bescheinigung oder kein Dokument gemäß den veterinär- bzw. tierzuchtrechtlichen Bestimmungen mitgeführt wird, aufbewahrt und der zuständigen Behörde während eines von dieser Behörde festzulegenden Mindestzeitraums auf Verlangen vorgelegt werden.

Artikel 8

Aus einem Drittland eingeführte Tiere, die den Kontrollen gemäß der Richtlinie 91/496/EWG unterzogen wurden und im Gebiet der Gemeinschaft verbleiben, sind innerhalb von dreissig Tagen nach Durchführung der vorgenannten Kontrollen und in jedem Fall vor ihrer Verbringung mit einem Kennzeichen nach Artikel 5 zu versehen, es sei denn, der Bestimmungsbetrieb ist ein Schlachthof im Gebiet der für die Veterinärkontrollen zuständigen Behörde und die Tiere werden innerhalb dieser Frist von 15 Tagen tatsächlich geschlachtet.

Es ist eine Verbindung zwischen der Kennzeichnung durch das Drittland und der ihm von dem Bestimmungsmitgliedstaat zugeteilten Kennzeichnung herzustellen. Auf diese Verbindung ist in dem Register nach Artikel 4 hinzuweisen.

Artikel 9

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Verwaltungs- und/oder Strafmaßnahmen, um jede Verletzung der veterinärrechtlichen Vorschriften der Gemeinschaft zu ahnden, wenn festgestellt wird, daß die Kennzeichnung bzw. Identifizierung der Tiere oder die Führung der Register nach Artikel 4 nicht unter Einhaltung der Anforderungen dieser Richtlinie durchgeführt worden sind.

Artikel 10

Der Rat überprüft diese Richtlinie bis zum 31. Dezember 1996 anhand eines Berichts der Kommission mit etwaigen Vorschlägen, über die er mit qualifizierter Mehrheit befindet, im Lichte der gesammelten Erfahrungen, um ein gemeinschaftliches Kennzeichnungs- und Registrierungssystem zu definieren, und entscheidet über die Einführung einer elektronischen Kennzeichnungsvorrichtung nach Maßgabe der in diesem Bereich von der Internationalen Normenorganisation (ISO) erzielten Fortschritte.

Artikel 11

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie wie folgt nachzukommen:

- hinsichtlich der Anforderungen bei Rindern

i) müssen die Tiere ab 1. Februar 1993 den bestehenden einzelstaatlichen Bestimmungen des Artikels 4 entsprechen, registriert und gemäß den bestehenden Regelungen nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a) Unterabsätze 2 und 3 gekennzeichnet werden;

ii) müssen die in dieser Richtlinie vorgesehenen gemeinschaftlichen Registrierungs- und Kennzeichnungssysteme ab 1. Oktober 1993 eingeführt sein;

- hinsichtlich der Anforderungen bei Schweinen zum 1. Januar 1994;

- hinsichtlich der Anforderungen bei Schafen und Ziegen zum 1. Januar 1995.

Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten Vorschriften nach Unterabsatz 1 erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

(3) Die Festlegung des Zeitpunkts für den Ablauf der Umsetzungsfrist auf den 1. Januar 1994 bzw. den 1. Januar 1995 lässt die in der Richtlinie 90/425/EWG vorgesehene Abschaffung der Veterinärkontrollen an den Grenzen unberührt.

Artikel 12

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 27. November 1992. Im Namen des Rates

Der Präsident

J. PATTEN

(1) ABl. Nr. C 137 vom 27. 5. 1992, S. 7. (2) Stellungnahme vom 19. November 1992 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (3) ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 29. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/496/EWG (ABl. Nr. L 268 vom 24. 9. 1991, S. 56). (4) ABl. Nr. L 268 vom 24. 9. 1991, S. 56. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 91/628/EWG (ABl. Nr. L 340 vom 11. 12. 1991, S. 17). (5) ABl. Nr. L 144 vom 2. 6. 1981, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 945/87 (ABl. Nr. L 90 vom 2. 4. 1987, S. 3). (6) ABl. Nr. L 351 vom 2. 12. 1989, S. 34. (7) ABl. Nr. L 59 vom 2. 3. 1989, S. 33. (8) Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts. (9) Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (ABl. Nr. 121 vom 29. 7. 1964, S. 1977/64). Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/687/EWG (ABl. Nr. L 377 vom 31. 12. 1991, S. 16). (10) Richtlinie 91/68/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 zur Regelung tierseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen (ABl. Nr. L 46 vom 19. 2. 1991, S. 19). (11) Richtlinie 88/661/EWG des Rates vom 19. Dezember 1988 über die tierzuechterischen Normen für Zuchtschweine (ABl. Nr. L 382 vom 31. 12. 1988, S. 36).