31992L0065

Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen

Amtsblatt Nr. L 268 vom 14/09/1992 S. 0054 - 0072
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 45 S. 0053
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 45 S. 0053


RICHTLINIE 92/65/EWG DES RATES vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezueglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

In Erwägung nachstehender Gründe:

Lebende Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs sind im Verzeichnis der unter Anhang II des Vertrags fallenden Erzeugnisse enthalten. Ihre Vermarktung trägt bei einem Teil der landwirtschaftlichen Erwerbsbevölkerung zum Einkommen bei.

Um eine angemessene Entwicklung dieses Sektors zu gewährleisten und seine Produktivität zu steigern, müssen auf Gemeinschaftsebene tierseuchenrechtliche Vorschriften für die betreffenden Tiere und Erzeugnisse erlassen werden.

Die Gemeinschaft muß Maßnahmen zur schrittweisen Verwirklichung des Binnenmarktes bis zum 31. Dezember 1992 beschließen.

Im Hinblick auf die vorgenannten Zielsetzungen hat der Rat bereits tierseuchenrechtliche Vorschriften für Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen, Equiden, Gefluegel und Bruteier, Fische und Fischereierzeugnisse, Muscheln, Rinder- und Schweinesamen, Rinderembryonen, Frischfleisch, Gefluegelfleisch, Erzeugnisse aus Fleisch sowie Wild- und Kaninchenfleisch verabschiedet.

Es erscheint geboten, tierseuchenrechtliche Vorschriften auch für das Inverkehrbringen von bislang nicht von solchen Regelungen erfassten Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs zu erlassen.

Es empfiehlt sich vorzusehen, daß diese Richtlinie unbeschadet der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 des Rates vom 3. Dezember 1982 zur Anwendung des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen in der Gemeinschaft (4) Anwendung findet.

Für bestimmte technische Aspekte sind die Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (5) und die Richtlinie 85/511/EWG des Rates vom 18. November 1985 zur Einführung von Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche (6) heranzuziehen.

Für die Durchführung der Kontrollen und die entsprechenden Folge- und Schutzmaßnahmen gelten die allgemeinen Vorschriften der Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzuechterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (7).

Sofern nichts anderes bestimmt ist, muß der Handel mit Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs unbeschadet der Anwendung etwaiger Schutzmaßnahmen liberalisiert werden.

Aufgrund der für die Tiere bestehenden erheblichen Risiken der Krankheitsübertragung sind für bestimmte Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs die besonderen Anforderungen genau anzugeben, die bei ihrer Vermarktung zu Handelszwecken vorzuschreiben sind, insbesondere, wenn sie für Gebiete mit hohem Gesundheitsstandard bestimmt sind.

Die besonderen Verhältnisse, die in Irland sowie im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland aufgrund ihrer Insellage und aufgrund der Tatsache gegeben sind, daß diese Staaten seit sehr langer Zeit tollwutfrei sind, rechtfertigen die besonderen Bestimmungen, mit denen sich sicherstellen lässt, daß durch das Inverkehrbringen von nicht aus dem Vereinigten Königreich bzw. aus Irland stammenden Hunden und Katzen nicht die Tollwut in diese Staaten eingeschleppt wird; die Abschaffung der Veterinärkontrollen an den Grenzen der Mitgliedstaaten wird durch diese Bestimmungen jedoch nicht berührt.

Die Gesundheitsbescheinigung stellt das geeignetste Mittel zur Gewährleistung und zur Kontrolle der Einhaltung dieser Anforderungen dar.

Zur Aufrechterhaltung der gesundheitlichen Lage in der Gemeinschaft sind die in dieser Richtlinie genannten Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs bei ihrer Vermarktung den Mindestanforderungen für den Handel zu unterwerfen; deren Einhaltung ist gemäß den Grundsätzen und Vorschriften der Richtlinie 90/675/EWG des Rates vom 10. Dezember 1990 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (8) zu kontrollieren.

Es ist ein Verfahren zur Einführung einer engen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen des Ständigen Veterinärausschusses vorzusehen.

Der in Artikel 29 auf den 1. Januar 1994 festgelegte Zeitpunkt für die Umsetzung der Richtlinie sollte keine Auswirkung auf die Abschaffung der Veterinärkontrollen an den Grenzen zum 1. Januar 1993 haben -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

KAPITEL I Allgemeine Vorschriften

Artikel 1

Diese Richtlinie regelt die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezueglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen.

Diese Richtlinie gilt unbeschadet der Vorschriften, die im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 erlassen wurden.

Sie lässt die einzelstaatlichen Vorschriften für Heimtiere unberührt; die Beibehaltung solcher Vorschriften darf jedoch die Abschaffung der Veterinärkontrollen an den Grenzen zwischen den Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigen.

(¹) ABl. Nr. L 373 vom 31. 12. 1990, S. 1. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 91/496/EWG (ABl. Nr. L 268 vom 24. 9. 1991, S. 56).

Artikel 2

(1) Im Sinne dieser Richtlinie gelten als

a) "Handel": Handel im Sinne des Artikels 2 Nummer 3 der Richtlinie 90/425/EWG;

b) "Tiere": Tiere anderer als der in den Richtlinien 64/432/EWG, 90/426/EWG (9), 90/539/EWG (10), 91/67/EWG (11), 91/68/EWG (12), 91/492/EWG (13) und 91/493/EWG (14) genannten Arten;

c) "amtlich zugelassene Einrichtung, amtlich zugelassenes Institut oder amtlich zugelassenes Zentrum": jede ständige, auf ein geographisches Gebiet beschränkte und gemäß Artikel 13 zugelassene Einrichtung, in der eine oder mehrere Tierarten zu kommerziellen oder nichtkommerziellen Zwecken und ausschließlich mit einer oder mehreren der folgenden Zielsetzungen üblicherweise gehalten oder gezuechtet werden:

- Ausstellung dieser Tiere und Belehrung der Öffentlichkeit,

- Arterhaltung,

- wissenschaftliche Grundlagenforschung oder angewandte Forschung oder Tierzucht zum Zweck dieser Forschung;

d) "anzeigepflichtige Krankheiten": die in Anhang A aufgeführten Krankheiten.

(2) Darüber hinaus finden die Begriffsbestimmungen gemäß Artikel 2 der Richtlinien 64/432/EWG, 91/67/EWG und 90/539/EWG, ausgenommen diejenigen für zugelassene Zentren und Einrichtungen, sinngemäß Anwendung.

KAPITEL II Vorschriften für den Handel

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß der Handel gemäß Artikel 1 Absatz 1 nur aus tierseuchenrechtlichen Gründen untersagt oder beschränkt wird, die sich aus der Anwendung dieser Richtlinie oder anderer gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften, insbesondere der Anwendung etwaiger Schutzmaßnahmen, ergeben.

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, damit zum Zweck der Anwendung von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a) der Richtlinie 90/425/EWG die in den Artikeln 5 bis 10 aufgeführten Tiere unbeschadet von Artikel 13 und den gemäß Artikel 24 zu erlassenden besonderen Bedingungen nur in den Handel kommen, wenn sie den Bedingungen im Sinne der Artikel 5 bis 10 genügen und aus Betrieben oder Handelsunternehmen nach Artikel 12 Absätze 1 und 3 stammen, die bei der zuständigen Behörde eingetragen sind und die sich zu diesem Zweck verpflichten,

- die von ihnen gehaltenen Tiere regelmässig gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 90/425/EWG untersuchen zu lassen;

- der zuständigen Behörde neben dem Auftreten anzeigepflichtiger Krankheiten das Auftreten von in Anhang B genannten Krankheiten zu melden, für die der betreffende Mitgliedstaat ein Bekämpfungs- bzw. Überwachungsprogramm eingerichtet hat;

- die einzelstaatlichen spezifischen Maßnahmen zur Bekämpfung einer Krankheit zu beachten, die für einen bestimmten Mitgliedstaat von besonderer Bedeutung ist und von einem nach Artikel 14 erstellten Programm oder einem Beschluß gemäß Artikel 15 Absatz 2 erfasst wird;

- zu Handelszwecken nur solche Tiere in Verkehr zu bringen, die keinerlei Krankheitszeichen aufweisen und aus Betrieben bzw. Gebieten stammen, die keinerlei tierseuchenrechtlich begründeten Sperrmaßnahmen unterworfen sind, und - was Tiere anbelangt, für die keine Gesundheitsbescheinigung bzw. kein Handelsdokument gemäß den Artikeln 5 bis 11 mitgeführt wird - nur solche Tiere, für die eine Eigenbescheinigung des Betriebsinhabers mitgeführt wird, in der dieser bestätigt, daß die betreffenden Tiere zum Zeitpunkt des Versands keinerlei sichtbares Krankheitszeichen aufweisen und daß sein Betrieb keinen einschränkenden tierseuchenrechtlichen Maßnahmen unterliegt;

- den Anforderungen zu genügen, die eine artgerechte Tierhaltung ermöglichen.

Artikel 5

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß Affen (Simiä und Prosimiä) nur in den Handel gebracht werden, wenn sie aus von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 13 amtlich zugelassenen Einrichtungen, Instituten oder Zentren stammen und für solche bestimmt sind, und daß ihnen eine dem Muster in Anhang E entsprechende tierärztliche Bescheinigung beigegeben ist, deren Rubrik "Bestätigungsvermerk" vom amtlichen Tierarzt der Ursprungseinrichtung bzw. des Ursprungsinstituts oder -zentrums ausgefuellt werden muß, um den Gesundheitszustand der Tiere zu garantieren.

(2) Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats kann abweichend von Absatz 1 genehmigen, daß zugelassene Einrichtungen, Institute oder Zentren Affen von Privatpersonen erwerben.

Artikel 6

A. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß unbeschadet der Artikel 14 und 15 Huftiere der nicht von den Richtlinien 64/432/EWG, 90/426/EWG und 91/68/EWG erfassten Arten nur dann in den Handel gebracht werden, wenn sie folgenden Anforderungen genügen:

1. Allgemein

a) müssen sie gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c) der Richtlinie 90/425/EWG gekennzeichnet werden;

b) dürfen sie nicht im Rahmen eines Programms zur Ausrottung einer ansteckenden Krankheit Gegenstand der Merzung sein;

c) dürfen sie nicht gegen Maul- und Klauenseuche geimpft worden sein und müssen sie den einschlägigen Anforderungen der Richtlinie 85/511/EWG und des Artikels 4a der Richtlinie 64/432/EWG genügen;

d) müssen sie aus einem Betrieb nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben b) und c) der Richtlinie 64/432/EWG stammen, der nicht Gegenstand tierseuchenrechtlicher Maßnahmen, insbesondere der gemäß den Richtlinien 85/511/EWG, 80/217/EWG (15) und 91/68/EWG getroffenen Maßnahmen, ist und in dem diese Tiere ununterbrochen seit ihrer Geburt bzw. in der Zeitspanne von 30 Tagen vor dem Versand gehalten worden sind;

e) müssen sie, wenn sie eingeführt worden sind,

- aus einem Drittland stammen, das in der in die Liste nach Artikel 3 der Richtlinie 72/462/EWG (16) aufzunehmenden Spalte "sonstige Huftiere" aufgeführt ist;

- bestimmte tierseuchenrechtliche Bedingungen erfuellen, die nach dem Verfahren des Artikels 26 festzulegen und den Anforderungen des vorliegenden Artikels zumindest gleichwertig sind;

f) muß für sie eine Bescheinigung gemäß dem Muster in Anhang E mitgeführt werden, die durch folgende Bestätigung zu ergänzen ist:

"Bestätigung

Der Unterzeichnete (amtlicher Tierarzt) bestätigt, daß das Tier (nicht unter die Richtlinie 64/432/EWG fallender Wiederkäuer/fallendes Schwein (a))

a) zur Art . . . . . . . . . . . . gehört;

b) bei der Untersuchung keine klinischen Anzeichen der Krankheiten aufweist, für die es anfällig ist;

c) aus einem amtlich anerkannt tuberkulosefreien, amtlich anerkannt brucellosefreien bzw. brucellosefreien Bestand oder aus einem Betrieb stammt, der keinen Beschränkungen im Zusammenhang mit der Schweinepest unterliegt (a) oder in dem es mit negativem Ergebnis den in Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a) Ziffer ii) der Richtlinie 92/65/EWG vorgesehenen Tests unterzogen worden ist.

(a) Unzutreffendes streichen."

2. Wiederkäuer

a) müssen aus einem Bestand stammen, der amtlich anerkannt tuberkulosefrei und amtlich anerkannt brucellosefrei bzw. brucellosefrei gemäß der Richtlinie 64/432/EWG oder der Richtlinie 91/68/EWG ist, und hinsichtlich der tierseuchenrechtlichen Bestimmungen den einschlägigen, in Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben c), d), f), g) und h) der Richtlinie 64/432/EWG oder in Artikel 3 der Richtlinie 91/68/EWG für Rinder vorgesehenen Anforderungen genügen;

b) müssen, wenn sie nicht aus einem Bestand stammen, der den unter Buchstabe a) genannten Anforderungen genügt, aus einem Betrieb stammen, in dem während der Zeitspanne von 42 Tagen vor dem Verladen der Tiere kein Fall von Brucellose und Tuberkulose festgestellt worden ist und in dem die Wiederkäuer in den letzten 30 Tagen vor dem Versand mit negativem Ergebnis folgenden Untersuchungen unterzogen worden sind:

- einem Test zum Nachweis einer Reaktion auf Tuberkulose und

- einem Test zum Nachweis, daß sie frei von Brucellose-Antikörpern sind.

Die Anforderungen an diese Tests und für die Bestimmung des Status der Betriebe in bezug auf Tuberkulose und Brucellose werden nach dem Verfahren des Artikels 26 festgelegt.

Solange diese Festlegung nicht erfolgt ist, gelten - insbesondere hinsichtlich Tuberkulose - weiterhin die einzelstaatlichen Regelungen.

3. Schweine

a) dürfen nicht aus einem Gebiet stammen, über das im Zusammenhang mit der afrikanischen Schweinepest Sperrmaßnahmen gemäß Artikel 9a der Richtlinie 64/432/EWG verhängt wurden;

b) müssen aus einem Betrieb stammen, der keiner der im Zusammenhang mit der klassischen Schweinepest in der Richtlinie 80/217/EWG vorgesehenen Beschränkungen unterliegt;

c) müssen aus einem gemäß den Anforderungen der Richtlinie 64/432/EWG brucellosefreien Bestand stammen und den in der Richtlinie 64/432/EWG für Schweine vorgesehenen einschlägigen tierseuchenrechtlichen Anforderungen genügen;

d) müssen, wenn sie nicht aus einem Bestand stammen, der den unter Buchstabe c) genannten Bedingungen genügt, in der Zeitspanne von 30 Tagen vor ihrem Versand mit negativem Ergebnis einem Test zum Nachweis, daß sie frei von Brucellose-Antikörpern sind, unterzogen worden sein.

B. Die Richtlinie 64/432/EWG wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 2 Buchstaben b) und c) wird das Wort "Rinder" ersetzt durch "Rinder (einschließlich der Art Bubalus bubalus)".

2. Folgender Artikel wird eingefügt:

"Artikel 10a

Nach dem Verfahren des Artikels 12 können die Gesundheitsbescheinigungen, deren Muster in Anlage F wiedergegeben sind, insbesondere zur Berücksichtigung der Anforderungen des Artikels 6 der Richtlinie 92/65/EWG geändert oder ergänzt werden."

Artikel 7

A. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß nicht unter die Richtlinie 90/539/EWG fallende Vögel nur dann in den Handel gebracht werden können, wenn sie folgenden Anforderungen genügen:

1. Allgemein gilt, daß die Vögel

a) aus einem Betrieb stammen müssen, in dem in den letzten 30 Tagen vor dem Versand keine Gefluegelgrippe festgestellt worden ist;

b) aus einem Betrieb bzw. einem Gebiet stammen müssen, der/das keinen Beschränkungen im Rahmen der Maßnahmen zur Bekämpfung der Newcastle-Krankheit unterworfen ist.

Bis zur Durchführung der in Artikel 19 der Richtlinie 90/539/EWG vorgesehenen Gemeinschaftsmaßnahmen bleiben die einzelstaatlichen Auflagen zur Bekämpfung der Newcastle-Krankheit - unter Einhaltung der allgemeinen Bestimmungen des Vertrages - gültig;

c) gemäß Artikel 10 Absatz 1 dritter Gedankenstrich der Richtlinie 91/496/EWG, wenn sie aus einem Drittland eingeführt worden sind, in dem Betrieb, in den sie nach der Verbringung in das Gebiet der Gemeinschaft aufgenommen worden sind, in Quarantäne verblieben sein müssen.

2. Für Papageienvögel gilt ausserdem, daß

a) sie nicht aus einem Betrieb stammen bzw. mit Tieren aus einem Betrieb in Berührung gekommen sein dürfen, in dem Psittakose (Chlamida psittaci) festgestellt worden ist.

Die Sperrfrist beträgt mindestens zwei Monate nach Feststellung des letzten Falles und Durchführung einer nach dem Verfahren des Artikels 26 anerkannten Behandlung unter tierärztlicher Aufsicht;

b) sie gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c) der Richtlinie 90/425/EWG gekennzeichnet sein müssen.

Die Verfahren zur Kennzeichnung der Papageienvögel, namentlich der kranken Papageienvögel, werden nach dem Verfahren des Artikels 26 festgelegt;

c) für sie ein Handelsdokument mit dem Sichtvermerk des amtlichen Tierarztes oder des Tierarztes mitgeführt werden muß, der für den Ursprungsbetrieb bzw. das Ursprungshandelsunternehmen zuständig ist und dem die zuständige Behörde diese Zuständigkeit übertragen hat.

B. In Artikel 2 Absatz 2 Nummer 2 der Richtlinie 91/495/EWG des Rates vom 27. November 1990 zur Regelung der gesundheitlichen und tierseuchenrechtlichen Fragen bei der Herstellung und Vermarktung von Kaninchenfleisch und Fleisch von Zuchtwild (17) werden in der fünften Zeile nach den Worten "der Richtlinie 90/539/EWG genannten Arten" die Worte "und der Laufvögel (Flachbrustvögel)" eingefügt.

In Artikel 2 Absatz 2 Nummer 1 der Richtlinie 90/539/EWG des Rates vom 15. Oktober 1990 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Gefluegel und Bruteiern und für ihre Einfuhr aus Drittländern (18) werden nach den Worten "und Rebhühner" die Worte "sowie Laufvögel (Flachbrustvögel)" eingefügt.

Artikel 8

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß Bienen (Apis melifera) nur dann in den Handel gebracht werden können, wenn sie folgenden Anforderungen genügen:

a) Sie müssen aus einem Gebiet stammen, über das keine Sperre wegen bösartiger Faulbrut verhängt wurde.

Die Sperrfrist beträgt mindestens 30 Tage nach Feststellung des letzten Falls und dem Zeitpunkt, zu dem alle Bienenstöcke in einem Umkreis von 3 km von der zuständigen Behörde kontrolliert und alle befallenen Bienenstöcke verbrannt bzw. behandelt und anschließend von der zuständigen Behörde kontrolliert und nicht beanstandet worden sind.

Die für Bienen (Apis melifera) geltenden Anforderungen oder gleichwertige Anforderungen können gemäß dem Verfahren des Artikels 26 nach Stellungnahme des Wissenschaftlichen Veterinärausschusses auf Hummeln ausgedehnt werden.

b) Für sie muß eine Gesundheitsbescheinigung gemäß dem Muster in Anhang E mitgeführt werden, deren Rubrik "Bestätigungsvermerk" von der zuständigen Behörde ausgefuellt werden muß, um die Einhaltung der Anforderungen des Buchstaben a) zu bestätigen.

Artikel 9

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß Hasentiere nur dann in den Handel gebracht werden können, wenn sie den folgenden Anforderungen genügen:

a) Sie dürfen nicht aus einem Betrieb stammen oder mit Tieren aus einem Betrieb in Berührung gekommen sein, in dem während des letzten Monats Tollwut aufgetreten ist oder der Verdacht auf Tollwut bestanden hat.

b) Sie müssen aus einem Betrieb stammen, in dem kein Tier klinische Anzeichen von Myxomatose aufweist.

(2) Mitgliedstaaten, die für das Inverkehrbringen von Hasentieren in ihr Hoheitsgebiet eine Gesundheitsbescheinigung vorschreiben, können verlangen, daß für die für sie bestimmten Tiere eine Gesundheitsbescheinigung gemäß dem Muster in Anhang E mitgeführt wird, die durch folgenden Bestätigungsvermerk ergänzt wird:

"Der Unterzeichnete, . . . . . . . . . . . . . . . . . ., bestätigt, daß das genannte Los den Anforderungen des Artikels 9 der Richtlinie 92/65/EWG genügt und daß die Tiere bei der Untersuchung keinerlei klinische Anzeichen einer Krankheit aufgewiesen haben."

Dieser Bestätigungsvermerk muß von dem amtlichen Tierarzt oder von dem Tierarzt, der für den Ursprungsbetrieb zuständig ist und dem die zuständige Behörde diese Zuständigkeit übertragen hat, bzw., im Fall einer gewerblichen Zucht von Hasentieren, vom amtlichen Tierarzt ausgestellt sein.

Mitgliedstaaten, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wollen, unterrichten die Kommission, die sich vergewissern muß, daß die Anforderung des Unterabsatzes 1 eingehalten wird.

(3) Irland und das Vereinigte Königreich können die Vorlage einer Gesundheitsbescheinigung verlangen, in der bestätigt wird, daß die Anforderung des Absatzes 1 Buchstabe a) eingehalten wird.

Artikel 10

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß der Handel mit Frettchen, Nerzen und Füchsen, die aus einem Betrieb stammen oder mit Tieren aus einem Betrieb in Berührung gekommen sind, in dem während der letzten sechs Monate Tollwut aufgetreten ist oder ein Verdacht auf Tollwut bestanden hat, und sofern sie keinem systematischen Impfprogramm unterzogen werden, untersagt ist.

(2) Für den Handel zwischen Mitgliedstaaten, mit Ausnahme des Handels zwischen den in Absatz 3 genannten Mitgliedstaaten, müssen Katzen und Hunde folgenden Anforderungen genügen:

a) Für mehr als drei Monate alte Tiere gilt, daß

- sie am Tag der Verbringung aus dem Betrieb kein Anzeichen einer Krankheit aufweisen dürfen, insbesondere nicht von ansteckenden artspezifischen Krankheiten;

- sie entsprechend den nach dem Verfahren des Artikels 26 festzulegenden Einzelheiten tätowiert oder mit einem "Mikrochip"-Erkennungssystem ausgestattet sein müssen;

- sie nach Erreichen des Alters von drei Monaten mit einem nach dem Verfahren des Artikels 26 anerkannten inaktivierten Impfstoff mit einem Wirkungsgrad von mindestens einer Internationalen Antigen-Einheit (WHO-Norm), der entsprechend dem Wirksamkeitstest nach der im Europäischen Arzneibuch beschriebenen Methode gemessen wurde, gegen Tollwut geimpft worden sein und jedes Jahr oder in Zeitabständen, die vom Versandmitgliedstaat für diesen Impfstoff genehmigt worden sind, eine Auffrischungsimpfung erhalten haben müssen.

Die Impfung ist von einem amtlichen Tierarzt oder dem Tierarzt zu bescheinigen, der für den Herkunftsbetrieb zuständig ist und dem die zuständige Behörde diese Zuständigkeit übertragen hat. Auf der Impfbescheinigung sind die Bezeichnung des Impfstoffes und die Nummer des Loses (nach Möglichkeit in Form von Aufklebern) anzugeben;

- sie gegen Hundestaupe geimpft worden sein müssen, wenn es sich um Hunde handelt;

- ein individueller Ausweis mit den Impfdaten mitzuführen ist, der es erlaubt, das Tier eindeutig zu identifizieren, und/oder eine Bescheinigung gemäß dem Muster in Anhang E, die durch folgenden Bestätigungsvermerk zu ergänzen ist, welcher vom amtlichen Tierarzt oder von dem Tierarzt auszufuellen ist, der für den Herkunftsbetrieb zuständig ist und dem die zuständige Behörde diese Zuständigkeit übertragen hat:

"Der Unterzeichnete, . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ., bestätigt, daß die in dieser Bescheinigung genannten Katzen/Hunde den Anforderungen von Artikel 10 Absatz 2 Buchstaben a) und b) und Absatz 3 Buchstabe b) der Richtlinie 92/65/EWG (a) genügen und aus einem Betrieb stammen, in dem im Verlauf der letzten sechs Monate kein Fall von Tollwut festgestellt worden ist.

(a) Unzutreffendes streichen."

b) Weniger als drei Monate alte Tiere

- müssen den Anforderungen von Buchstabe a) erster und fünfter Gedankenstrich genügen;

- dürfen nicht aus einem Betrieb stammen, für den aus tiergesundheitlichen Gründen Beschränkungen bei der Verbringung von Tieren gelten;

- müssen im Herkunftsbetrieb geboren und seit ihrer Geburt in Gefangenschaft gehalten worden sein.

(3) Abweichend von Absatz 2 unterliegt das Inverkehrbringen von Katzen und Hunden mit Herkunft aus anderen Ländern als dem Vereinigten Königreich und Irland vom 1. Juli 1994 an in diesen beiden Ländern folgenden Bedingungen:

a) Allgemein gilt für Katzen und Hunde, daß

i) sie aus einem eingetragenen Betrieb stammen müssen, wobei die Eintragung von der zuständigen Behörde aufzuheben ist, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 4 nicht mehr erfuellt sind;

ii) sie am Tag der Verbringung aus dem obengenannten Betrieb keinerlei Anzeichen einer ansteckenden Krankheit aufweisen dürfen;

iii) sie entsprechend den nach dem Verfahren des Artikels 26 festzulegenden Einzelheiten mit einem Erkennungssystem ausgestattet sein müssen;

iv) sie in dem Betrieb geboren und dort seit ihrer Geburt in Gefangenschaft gehalten worden sein müssen, ohne mit für Tollwut anfälligen Wildtieren in Berührung gekommen zu sein;

v) sie, soweit es sich um Hunde handelt, gegen Hundestaupe geimpft worden sein müssen;

vi) sie in einem von der zuständigen Behörde des Versandmitgliedstaats für diesen Zweck anerkannten Beförderungsmittel transportiert werden müssen;

vii) für sie ein individueller Impfpaß mit den Impfdaten mitgeführt werden muß, der es ermöglicht, das Tier und dessen Herkunft eindeutig zu identifizieren, sowie eine Bescheinigung gemäß einem nach dem Verfahren des Artikels 26 zu erstellenden Muster, die vom amtlichen Tierarzt oder dem Tierarzt, der für den Herkunftsbetrieb zuständig ist und dem die zuständige Behörde diese Zuständigkeit übertragen hat, auszufuellen ist.

b) Ferner gilt, daß sie

i) entweder nach Erreichen des Alters von drei Monaten und mindestens sechs Monate vor dem Versand mit einem nach dem Verfahren des Artikels 26 anerkannten inaktivierten Impfstoff mit einem Wirkungsgrad von mindestens einer Internationalen Antigen-Einheit (WHO-Norm), der entsprechend dem Wirksamkeitstest nach der im Europäischen Arzneibuch beschriebenen Methode gemessen wurde, gegen Tollwut geimpft worden sein und jedes Jahr oder in Zeitabständen, die vom Versandmitgliedstaat für diesen Impfstoff genehmigt worden sind, eine Auffrischungsimpfung erhalten haben müssen.

Die Impfung ist von einem amtlichen Tierarzt oder dem Tierarzt zu bescheinigen, der für den Herkunftsbetrieb zuständig ist und dem die zuständige Behörde diese Zuständigkeit übertragen hat. Auf der Impfbescheinigung sind die Bezeichnung des Impfstoffes und die Nummer des Loses (nach Möglichkeit in Form von Aufklebern) anzugeben.

Darüber hinaus müssen sie nach einer Impfung einem serologischen Test unterzogen worden sein, der den Nachweis für einen schützenden Antikörpertiter von mindestens 0,5 Internationalen Einheiten erbringt und der gemäß den WHO-Vorschriften durchzuführen ist. Erfolgt dieser Test nach der Erstimpfung, so ist er zwischen dem ersten und dem dritten Monat nach der genannten Impfung durchzuführen;

ii) oder, falls die Voraussetzungen nach Ziffer i) nicht erfuellt sind, unter Überwachung einer vom Bestimmungsmitgliedstaat zugelassenen Quarantänestation zugeführt werden müssen, um dort unter eine sechsmonatige Quarantäne gestellt zu werden.

Die einzelstaatlichen Regelungen für Tollwut gelten weiterhin bis zum 1. Juli 1994, ohne daß dadurch die Abschaffung der Veterinärkontrollen an den Grenzen zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigt wird.

(4) Unbeschadet der Absätze 2 und 3 können Irland und das Vereinigte Königreich ihre nationalen Quarantänevorschriften für alle fleischfressenden Tiere, Primaten, Fledermäuse und andere tollwutanfällige Tiere beibehalten, soweit sie unter diese Richtlinie fallen und nicht nachgewiesen werden kann, da sie im Herkunftsbetrieb geboren und dort seit ihrer Geburt gehalten worden sind; die Beibehaltung dieser Vorschriften darf jedoch die Abschaffung der Veterinärkontrollen an den Grenzen zwischen den Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigen.

(5) Die Entscheidung 90/638/EWG wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 1 wird folgender Gedankenstrich hinzugefügt:

- "Programme zur Bekämpfung der Tollwut: den Kriterien gemäß Anhang III."

2. Folgender Anhang wird hinzugefügt:

ANHANG III

Kriterien für die Programme gegen die Tollwut

Die Programme gegen die Tollwut müssen zumindest folgendes umfassen:

a) die in den Nummern 1 bis 7 des Anhangs I aufgeführten Kriterien;

b) eingehende Informationen über die Region(en), in der (denen) die orale Immunisierung der Füchse stattfindet, sowie über ihre natürlichen Grenzen. Diese Region(en) erstreckt (erstrecken) sich über mindestens 6 000 Quadratkilometer bzw. über das gesamte Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats und kann (können) angrenzende Gebiete von Drittländern umfassen;

c) eingehende Informationen über die vorgeschlagenen Impfungen sowie über das System der Verteilung, die Dichte und die Häufigkeit des Auslegens der Köder;

d) gegebenenfalls alle Einzelheiten sowie Kosten und Ziel der Maßnahmen zur Erhaltung oder zum Schutz der Flora und Fauna, die von freien Wohlfahrtsverbänden in dem von diesen Projekten betroffenen Gebiet durchgeführt werden.

(6) Der Rat bestimmt auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit ein Institut, das für die Aufstellung der für die Normung der serologischen Tests erforderlichen Kriterien verantwortlich ist, und entscheidet über dessen Aufgaben.

(7) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß die Kosten, die aufgrund der Durchführung des serologischen Tests entstehen, zu Lasten der Einführer gehen.

(8) Dieser Artikel wird nach Maßgabe der Entwicklung der Lage in den Mitgliedstaaten in bezug auf die Tollwut vor dem 1. Januar 1997 insbesondere im Hinblick auf die Anwendung des serologischen Tests nach Absatz 3 Buchstabe b) überprüft.

Artikel 11

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß unbeschadet der gemäß den Artikeln 21 und 23 zu fassenden Beschlüsse nur Samen, Eizellen und Embryonen zum Handel zugelassen werden, die den Bedingungen der Absätze 2, 3 und 4 genügen.

(2) Samen von Schafen, Ziegen und Pferden muß unbeschadet etwaiger für die Aufnahme bestimmter spezifischer Rassen in die Zuchtbücher einzuhaltender Kriterien

- im Hinblick auf die künstliche Besamung in einer Station bzw. einem Zentrum, die/das in gesundheitlicher Hinsicht gemäß Anhang D Kapitel I zugelassen worden ist, bzw. - wenn es sich um Schafe und Ziegen handelt - abweichend davon in einem Betrieb entnommen und aufbereitet worden sein, der den Anforderungen der Richtlinie 91/68/EWG genügt;

- Tieren entnommen worden sein, die den Bedingungen des Anhangs D Kapitel II (Zulassung und Routinekontrolle der Tiere) entsprechen;

- gemäß Anhang D Kapitel III entnommen, aufbereitet und aufbewahrt worden sein;

- während seiner Beförderung in einen anderen Mitgliedstaat von einer Gesundheitsbescheinigung begleitet sein, die einem Muster entspricht, welches nach dem Verfahren des Artikels 26 festzulegen ist.

(3) Eizellen und Embryonen von Schafen/Ziegen, Schweinen und Pferden müssen

- von einem von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats zugelassenen Entnahmeteam weiblichen Spendertieren, die den Bedingungen des Anhangs D Kapitel IV genügen, entnommen und in einem entsprechend eingerichteten Laboratorium aufbereitet worden sein;

- gemäß den Bestimmungen des Anhangs D Kapitel III aufbereitet und gelagert worden sein;

- beim Versand in einen anderen Mitgliedstaat von einer Gesundheitsbescheinigung begleitet sein, die einem Muster entspricht, welches nach dem Verfahren des Artikels 26 festzulegen ist.

Zur Besamung weiblicher Spendertiere verwendeter Samen muß im Fall von Schafen, Ziegen und Equiden den Bestimmungen des Absatzes 2 und im Fall von Schweinen den Bestimmungen der Richtlinie 90/429/EWG genügen. Etwaige zusätzliche Garantien können nach dem Verfahren des Artikels 26 festgelegt werden.

(4) Die Kommission legt vor dem 31. Dezember 1997 einen Bericht vor, der gegebenenfalls geeignete Vorschläge für die Anwendung dieses Artikels insbesondere unter Berücksichtigung der wissenschaftlichen und technischen Entwicklung enthält.

Artikel 12

(1) Die Kontrollvorschriften der Richtlinie 90/425/EWG finden insbesondere hinsichtlich der Durchführung der vorzunehmenden Kontrollen sowie der Folgemaßnahmen auf die unter die vorliegende Richtlinie fallenden Tiere, Samen, Eizellen und Embryonen Anwendung, für die eine Gesundheitsbescheinigung mitgeführt wird. Die übrigen Tiere müssen aus Betrieben stammen, die in bezug auf die Herkunfts- und Bestimmungskontrollen den Grundsätzen der genannten Richtlinie genügen.

(2) Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG findet auf Tiere, Samen, Eizellen und Embryonen im Sinne der vorliegenden Richtlinie Anwendung.

(3) Zu Handelszwecken wird Artikel 12 der Richtlinie 90/425/EWG auf Handelsunternehmen ausgedehnt, die ständig oder gelegentlich Tiere gemäß den Artikeln 7, 9 und 10 halten.

(4) Die Angabe des Bestimmungsortes gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 90/425/EWG muß bei Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen, für die eine Gesundheitsbescheinigung gemäß der vorliegenden Richtlinie mitgeführt wird, nach dem ANIMO-System erfolgen.

(5) Unbeschadet der spezifischen Vorschriften dieser Richtlinie führt die zuständige Behörde bei Verdacht auf Verstoß gegen die Vorschriften dieser Richtlinie oder bei Zweifeln an der Gesundheit der in Artikel 1 genannten Tiere und an der Qualität der in Artikel 1 genannten Samen, Eizellen und Embryonen alle ihr sachdienlich erscheinenden Kontrollen durch.

(6) Die Mitgliedstaaten treffen die geeigneten verwaltungs- oder strafrechtlichen Maßnahmen, um jeden Vestoß gegen diese Richtlinie zu ahnden, insbesondere wenn festgestellt wird, daß die ausgestellten Bescheinigungen oder Dokumente dem tatsächlichen Zustand der in Artikel 1 genannten Tiere nicht entsprechen, daß die Kennzeichnung der betreffenden Tiere bzw. Samen, Eizellen und Embryonen nicht dieser Richtlinie entspricht oder die betreffenden Tiere bzw. Erzeugnisse nicht den darin vorgesehenen Kontrollen unterzogen wurden.

Artikel 13

(1) Sofern für den Bestimmungsmitgliedstaat Garantien im Sinne der Artikel 14 und 15 gelten, ist beim Handel mit Tieren der Arten, die gegenüber den in den Anhängen A und B aufgeführten Krankheiten anfällig sind, sowie beim Handel mit Samen, Eizellen und Embryonen dieser Tiere zwischen gemäß Anhang C zugelassenen Einrichtungen, Instituten oder Zentren ein Frachtdokument mit den Angaben des Musters in Anhang E vorzuweisen. In diesem Dokument, das durch den Tierarzt auszufuellen ist, der für die Herkunftseinrichtung, das Herkunftsinstitut oder das Herkunftszentrum zuständig ist, ist zu bescheinigen, daß die Tiere, der Samen, die Eizellen oder die Embryonen aus einer Einrichtung, einem Institut oder einem Zentrum stammen, die gemäß Anhang C zugelassen wurden; das Dokument ist während der Beförderung dieser Tiere und Erzeugnisse mitzuführen.

(2) a) Um zugelassen zu werden, müssen die Einrichtungen, Institute oder Zentren hinsichtlich der anzeigepflichtigen Krankheiten der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats alle einschlägigen Belege im Zusammenhang mit den Anforderungen nach Anhang C vorlegen.

b) Nach Erhalt der Unterlagen zum Antrag auf Zulassung oder Wiederzulassung prüft die zuständige Stelle die Unterlagen anhand der darin enthaltenen Angaben und gegebenenfalls der Ergebnisse von an Ort und Stelle durchgeführten Kontrollen.

c) Die zuständige Behörde entzieht die Zulassung gemäß Anhang C Nummer 3.

d) Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission das Verzeichnis der zugelassenen Einrichtungen, Institute oder Zentren sowie jede Änderung dieses Verzeichnisses. Die Kommission gibt diese Angaben an die anderen Mitgliedstaaten weiter.

Artikel 14

(1) Stellt ein Mitgliedstaat direkt oder unter Einschaltung der Tierhalter ein fakultatives oder obligatorisches Programm zur Bekämpfung oder Überwachung einer der in Anhang B aufgeführten Krankheiten auf oder hat er ein solches Programm aufgestellt, so kann er dieses der Kommission vorlegen und macht dabei insbesondere folgende Angaben:

- Situation hinsichtlich der Krankheit in seinem Hoheitsgebiet;

- obligatorische Anzeige der Krankheit;

- Begründung des Programms unter Berücksichtigung der Schwere der Krankheit und des Kosten/Nutzen-Verhältnisses;

- geographisches Gebiet, in dem das Programm durchgeführt werden soll;

- unterschiedlicher Status für die Betriebe, für die jeweilige Art zu erfuellende Anforderungen bei der Aufnahme in den Tierhaltungsbetrieb sowie Testverfahren;

- Kontrollverfahren für das Programm, einschließlich des Ausmasses der Beteiligung der Tierhalter an seiner Durchführung;

- Konsequenzen, die zu ziehen sind, wenn ein Betrieb, aus welchem Grund auch immer, seinen Status verliert;

- Maßnahmen, die zu ergreifen sind, wenn sich bei gemäß dem Programm durchgeführten Kontrollen ein positiver Befund ergibt;

- keine Diskriminierungen zwischen dem Handel im Hoheitsgebiet des betroffenen Mitgliedstaats und dem innergemeinschaftlichen Handel.

(2) Die Kommission prüft die von den Mitgliedstaaten übermittelten Programme. Die Programme können unter Beachtung der in Absatz 1 genannten Kriterien nach dem Verfahren des Artikels 26 genehmigt werden. Zur gleichen Zeit, spätestens jedoch drei Monate nach Vorlage der Programme, wird nach demselben Verfahren festgelegt, welche allgemeinen oder begrenzten ergänzenden Garantien im Handel verlangt werden können. Diese Garantien dürfen nicht über diejenigen hinausgehen, die der Mitgliedstaat im nationalen Rahmen anwendet.

(3) Die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Programme können nach dem Verfahren des Artikels 26 geändert oder ergänzt werden. Nach demselben Verfahren können die in Absatz 2 genannten Garantien geändert werden.

Artikel 15

(1) Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, daß er völlig oder teilweise von einer der Krankheiten des Anhangs B, für die Tiere im Sinne dieser Richtlinie anfällig sind, frei ist, so legt er der Kommission die entsprechenden Begründungen vor. Er macht dabei insbesondere folgende Angaben:

- Art der Krankheit sowie Auftreten und Verlauf in seinem Hoheitsgebiet;

- Ergebnisse der Überwachungstests, gestützt auf serologische, mikrobiologische, pathologische oder epidemiologische Untersuchungen;

- Zeitpunkt, ab dem bereits die Pflicht zur Anzeige der Krankheit bei den zuständigen Behörden besteht;

- Dauer der durchgeführten Überwachung;

- gegebenenfalls Zeitraum, in dem die Impfung gegen die Krankheit untersagt war, und das von diesem Verbot betroffene geographische Gebiet;

- die Vorschriften, aufgrund derer sich nachprüfen lässt, daß die Krankheit erloschen ist.

(2) Die Kommission legt nach Prüfung der Begründungen im Sinne von Absatz 1 dem Ständigen Veterinärausschuß einen Beschluß zur Billigung oder Ablehnung des von dem betreffenden Mitgliedstaat unterbreiteten Plans vor. Im Fall der Billigung des Plans werden nach dem Verfahren des Artikels 26 die allgemeinen oder begrenzten ergänzenden Garantien festgelegt, die im Handel verlangt werden können. Diese Garantien dürfen nicht über diejenigen hinausgehen, die der Mitgliedstaat im nationalen Rahmen anwendet.

Bis zu diesem Beschluß kann der betreffende Mitgliedstaat im Handel an den entsprechenden zur Beibehaltung seines Status notwendigen Anforderungen festhalten.

(3) Der betreffende Mitgliedstaat teilt der Kommission jede Änderung der in Absatz 1 genannten Begründungen mit. Aufgrund der mitgeteilten Informationen können die gemäß Absatz 2 festgelegten Garantien nach dem Verfahren des Artikels 26 geändert oder aufgehoben werden.

KAPITEL III Vorschriften für die Einfuhr in die Gemeinschaft

Artikel 16

Die Vorschriften für die Einfuhr von Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen im Sinne dieser Richtlinie müssen den Vorschriften in Kapitel II mindestens gleichwertig sein.

Artikel 17

(1) Zur einheitlichen Anwendung von Artikel 16 gelten nachstehende Absätze.

(2) Es dürfen nur Tiere, Samen, Eizellen und Embryonen im Sinne von Artikel 11 in die Gemeinschaft eingeführt werden, die folgenden Anforderungen genügen:

a) Sie stammen aus einem Drittland, das in einer nach Absatz 3 Buchstabe a) aufzustellenden Liste aufgeführt ist.

b) Es wird für sie eine Gesundheitsbescheinigung mitgeführt, die einem nach dem Verfahren des Artikels 26 zu erstellenden Muster entspricht und von der zuständigen Behörde des Ausfuhrlandes unterzeichnet ist und in der bescheinigt wird, daß die Tiere, der Samen, die Eizellen oder die Embryonen den Zusatzbedingungen entsprechen bzw. gleichwertige Garantien im Sinne von Absatz 4 bieten oder aus zugelassenen Zentren, Einrichtungen, Instituten oder Entnahmestationen stammen, die diese Garantien bieten.

(3) Nach dem Verfahren des Artikels 26 wird folgendes festgelegt:

a) unbeschadet der Liste nach Artikel 6 Abschnitt A Nummer 1 Buchstabe e) eine vorläufige Liste der Drittländer oder Teile von Drittländern, die in der Lage sind, den Mitgliedstaaten und der Kommission vor dem in Artikel 29 bezeichneten Zeitpunkt Garantien zu bieten, die den in Kapitel II vorgesehenen Garantien gleichwertig sind, sowie die Liste derjenigen Entnahmestationen, für die sie diese Garantien zu bieten vermögen.

Diese vorläufige Liste wird ausgehend von den Listen der von den zuständigen Behörden zugelassenen und kontrollierten Betriebe aufgestellt, nachdem sich die Kommission vorher vergewissert hat, daß diese Betriebe den Grundsätzen und Grundregeln dieser Richtlinie entsprechen;

b) die aktualisierte Fassung dieser Liste nach Maßgabe der in Absatz 5 vorgesehenen Kontrollen;

c) die besonderen tierseuchenrechtlichen Bedingungen - insbesondere zum Schutz der Gemeinschaft gegen bestimmte exotische Krankheiten - oder Garantien, die den in dieser Richtlinie vorgesehenen gleichwertig sind.

Die für die Drittländer festgelegten besonderen Bedingungen und gleichwertigen Garantien dürfen nicht günstiger sein als die Bedingungen und Garantien des Kapitels II.

(4) In die in Absatz 3 genannte Liste können nur die Drittländer oder Teilgebiete von Drittländern aufgenommen werden,

a) aus denen Einfuhren nicht

- aufgrund einer der Krankheiten gemäß Anhang A oder sonstiger in bezug auf die Gemeinschaft exotischer Krankheiten,

- aufgrund der Artikel 6, 7 und 14 der Richtlinie 72/462/EWG und des Artikels 17 der Richtlinien 91/495/EWG und 71/118/EWG (19) oder, im Fall der anderen unter diese Richtlinie fallenden Tiere, aufgrund eines gemäß dem Verfahren des Artikels 26 unter Berücksichtigung der tiergesundheitlichen Verhältnisse gefassten Beschlusses

verboten sind;

b) die aufgrund ihrer Rechtsvorschriften und des Aufbaus ihres Veterinärdienstes und ihrer Inspektionsdienste, der Befugnisse dieser Dienste und der Aufsicht, der sie unterliegen, gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 72/462/EWG anerkanntermassen die Anwendung der geltenden Rechtsvorschriften garantieren können;

c) deren Veterinärdienst die Einhaltung von den Vorschriften des Kapitels II mindestens gleichwertigen Gesundheitsvorschriften garantieren kann.

(5) Sachverständige der Kommission und der Mitgliedstaaten überprüfen an Ort und Stelle, ob die von dem betreffenden Drittland gebotenen Garantien für die Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen mit den in der Gemeinschaft verlangten Garantien gleichgesetzt werden können.

Die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, die mit der Durchführung dieser Kontrollen zu beauftragen sind, werden von der Kommission auf Vorschlag der Mitgliedstaaten bestellt.

Die Kontrollen werden im Auftrag der Gemeinschaft durchgeführt, die die entsprechenden Kosten übernimmt.

(6) Solange die in Absatz 5 vorgesehenen Kontrollen noch nicht stattfinden, bleiben die einzelstaatlichen Bestimmungen für Inspektionen in Drittländern weiterhin anwendbar, mit der Maßgabe, daß bei diesen Inspektionen festgestellte Verstösse gegen die nach Absatz 3 gebotenen Garantien im Ständigen Veterinärausschuß gemeldet werden.

Artikel 18

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß Tiere, Samen, Eizellen und Embryonen im Sinne dieser Richtlinie nur dann in die Gemeinschaft eingeführt werden, wenn

- für sie eine vom amtlichen Tierarzt ausgestellte Bescheinigung mitgeführt wird.

Die Musterbescheinigung wird für die jeweiligen Arten nach dem Verfahren des Artikels 26 festgelegt;

- sie den in den Richtlinien 90/675/EWG und 91/496/EWG (20) vorgesehenen Kontrollen unterzogen und nicht beanstandet worden sind;

- sie vor dem Versand in das Gebiet der Gemeinschaft einer Kontrolle unterzogen worden sind, bei der sich ein amtlicher Tierarzt davon überzeugt, daß die in der Richtlinie 91/628/EWG (21) vorgesehenen Transportbedingungen, insbesondere hinsichtlich der Wasser- und Futterversorgung, eingehalten werden;

- sie im Fall der in den Artikeln 5 bis 10 genannten Tiere vor der Einfuhr unter Quarantäne stehen, deren Einzelheiten nach dem Verfahren des Artikels 26 festzulegen sind.

(2) Bis zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel bleiben die einzelstaatlichen Vorschriften für Einfuhren aus einem Drittland, für das die betreffenden Anforderungen nicht auf Gemeinschaftsebene festgelegt wurden, weiterhin anwendbar, sofern sie nicht günstiger sind als die Vorschriften des Kapitels II.

Artikel 19

Nach dem Verfahren des Artikels 26 wird folgendes geregelt:

a) die besonderen tierseuchenrechtlichen Bedingungen für die Einfuhr der verschiedenen Arten von Tieren, die für Zoos, Zirkusse, Vergnügungsparks oder Versuchslaboratorien bestimmt sind, in die Gemeinschaft, sowie Art und Inhalt der jeweiligen Begleitpapiere;

b) zum Schutz der betreffenden Gemeinschaftsarten zusätzliche Garantien, die über die für die einzelnen Tierarten gemäß dieser Richtlinie vorgesehenen Garantien hinausgehen.

Artikel 20

Es gelten die Bestimmungen und Grundsätze der Richtlinie 90/675/EWG, insbesondere hinsichtlich der Durchführung der von den Mitgliedstaaten vorzunehmenden Kontrollen und der Folge- und Schutzmaßnahmen.

Unbeschadet der Einhaltung der in Absatz 1 genannten Bestimmungen und Grundsätze bleiben bis zum Beginn der Anwendung der Beschlüsse nach Artikel 8 Nummer 3 und Artikel 30 der Richtlinie 91/496/EWG die einschlägigen einzelstaatlichen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 8 Nummern 1 und 2 der genannten Richtlinie anwendbar.

KAPITEL IV Gemeinsame und Schlußbestimmungen

Artikel 21

Die etwaigen Muster von Bescheinigungen für den Handel sowie die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen, die nicht in den Artikeln 5 bis 11 genannt sind, werden erforderlichenfalls nach dem Verfahren des Artikels 26 festgelegt.

Artikel 22

Die Anhänge zu dieser Richtlinie werden erforderlichenfalls nach dem Verfahren des Artikels 26 geändert.

Artikel 23

Nach dem Verfahren des Artikels 26 können abweichend von Artikel 6 Abschnitt A Nummer 1 Buchstabe e) und von Kapitel II gegebenenfalls besondere Bedingungen für die Verbringung der Tiere, die von einem Zirkus oder von Schaustellern mitgeführt werden, und für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen, die für Zoos bestimmt sind, festgelegt werden.

Artikel 24

(1) Die Mitgliedstaaten werden ermächtigt vorzuschreiben, daß Tiere (einschließlich Volierenvögel), Samen, Eizellen und Embryonen im Sinne dieser Richtlinie, die durch das Hoheitsgebiet eines Drittlandes geführt wurden, nur gegen Vorlage einer Gesundheitsbescheinigung, in der die Einhaltung der Anforderungen dieser Richtlinie bescheinigt wird, in ihr Hoheitsgebiet verbracht werden dürfen.

(2) Die Mitgliedstaaten, die die Möglichkeit nach Absatz 1 in Anspruch nehmen, setzen die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten im Rahmen des Ständigen Veterinärausschusses davon in Kenntnis.

Artikel 25

In Anhang A der Richtlinie 90/425/EWG wird folgender Verweis eingefügt:

"Richtlinie 91/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezueglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (ABl. Nr. L 268 vom 14. 9. 1992, S. 54)."

Artikel 26

Wird auf das Verfahren dieses Artikels Bezug genommen, so wird der durch den Beschluß 68/361/EWG (22) eingesetzte Ständige Veterinärausschuß gemäß Artikel 17 der Richtlinie 89/662/EWG befasst.

Artikel 27

Mitgliedstaaten, die eine andere Kontrollregelung anwenden, welche für die Verbringung von Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen im Sinne dieser Richtlinie in ihrem Hoheitsgebiet Garantien bietet, die den in dieser Richtlinie vorgesehenen Garantien gleichwertig sind, können einander auf der Grundlage der Gegenseitigkeit eine Abweichung von Artikel 6 Abschnitt A Nummer 1 Buchstabe f), von Artikel 8 Buchstabe b) und von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe d) gewähren.

Artikel 28

Nach dem Verfahren des Artikels 26 können für einen Zeitraum von drei Jahren Übergangsmaßnahmen erlassen werden, um die Überleitung zu der neuen, in dieser Richtlinie vorgesehenen Regelung zu erleichtern.

Artikel 29

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie vor dem 1. Januar 1994 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten Vorschriften nach Unterabsatz 1 erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

(3) Die Festlegung des Zeitpunkts für den Ablauf der Umsetzungsfrist auf den 1. Januar 1994 lässt die in den Richtlinien 89/662/EWG und 90/425/EWG vorgesehene Abschaffung der Veterinärkontrollen an den Grenzen unberührt.

Artikel 30

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 13. Juli 1992.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. GUMMER

(1) ABl. Nr. C 327 vom 30. 12. 1989, S. 57, und ABl. Nr. C 84 vom 2. 4. 1990, S. 102.(2) ABl. Nr. C 38 vom 19. 2. 1990, S. 134, und ABl. Nr. C 149 vom 18. 6. 1990, S. 263.(3) ABl. Nr. C 62 vom 12. 3. 1990, S. 47, und ABl. Nr. C 182 vom 23. 7. 1990, S. 25.(4) ABl. Nr. L 384 vom 31. 12. 1982, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 197/90 (ABl. Nr. L 29 vom 31. 1. 1990, S. 1).(5) ABl. Nr. 121 vom 29. 7. 1964, S. 1977/64. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/499/EWG (ABl. Nr. L 268 vom 24. 9. 1991, S. 107).(6) ABl. Nr. L 315 vom 26. 11. 1985, S. 11. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 90/423/EWG (ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 13).(7) ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 29. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 91/496/EWG (ABl. Nr. L 268 vom 24. 9. 1991, S. 56).(8) Richtlinie 90/426/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern (ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, Seite 42). Richtlinie geändert durch die Richtlinie 91/496/EWG (ABl. Nr. L 268 vom 24. 9. 1991, S. 56).(9) Richtlinie 90/539/EWG des Rates vom 15. Oktober 1990 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Gefluegel und Bruteiern und für ihre Einfuhr aus Drittländern (ABl. Nr. L 303 vom 31. 10. 1990, S. 6). Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/67/EWG (ABl. Nr. L 268 vom 24. 9. 1991, S. 56).(10) Richtlinie 91/67/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 betreffend die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Vermarktung von Tieren und anderen Erzeugnissen der Aquakultur (ABl. Nr. L 46 vom 19. 2. 1991, S. 1).(11) Richtlinie 91/68/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 zur Regelung tierseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen (ABl. Nr. L 46 vom 19. 2. 1991, S. 19).(12) Richtlinie 91/492/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Hygienevorschriften für die Erzeugung und Vermarktung lebender Muscheln (ABl. Nr. L 268 vom 24. 9. 1991, S. 1).(13) Richtlinie 91/493/EWG des Rates vom 22. Juli 1991 zur Festlegung von Hygienevorschriften für die Erzeugung und die Vermarktung von Fischereierzeugnissen (ABl. Nr. L 268 vom 24. 9. 1991, S. 15).(14) Richtlinie 80/217/EWG des Rates vom 22. Januar 1980 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest (ABl. Nr. L 47 vom 21. 2. 1980, S. 11). Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 87/486/EWG (ABl. Nr. L 280 vom 3. 10. 1987, S. 21).(15) Richtlinie 72/462/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung tierseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen, von frischem Fleisch oder von Fleischerzeugnissen aus Drittländern (ABl. Nr. L 302 vom 31. 12. 1972, S. 28). Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/497/EWG (ABl. Nr. L 268 vom 24. 9. 1991, S. 69).(16) ABl. Nr. L 268 vom 24. 9. 1991, S. 41.(17) ABl. Nr. L 303 vom 31. 10. 1990, S. 6.(18) Richtlinie 71/118/EWG des Rates vom 15. Februar 1971 zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim Handelsverkehr mit frischem Gefluegelfleisch (ABl. Nr. L 55 vom 8. 3. 1971, S. 23). Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 90/654/EWG (ABl. Nr. L 353 vom 17. 12. 1990, S. 48).(19) Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (ABl. Nr. L 268 vom 24. 9. 1991, S. 56).(20) Richtlinie 91/628/EWG des Rates vom 19. November 1991 über den Schutz von Tieren beim Transport und zur Änderung der Richtlinien 90/425/EWG und 91/496/EWG (ABl. Nr. L 340 vom 11. 12. 1991, S. 17).(21) ABl. Nr. L 255 vom 18. 10. 1968, S. 23.

ANHANG A

IM RAHMEN DER VORLIEGENDEN RICHTLINIE ANZEIGEPFLICHTIGE KRANKHEITEN (a)

Krankheiten

Betroffene Arten

Newcastle-Krankheit, Gefluegelgrippe

Vögel

Psittakose

Papageienvögel

Bösartige Faulbrut

Bienen

Maul- und Klauenseuche

Wiederkäuer

Brucellose (Brucella ssp.)

Tuberkulose

Klassische SchweinepestSchweine

Afrikanische Schweinepest

Maul- und Klauenseuche

Tollwut (b)Alle anfälligen Arten

(a) Unbeschadet der anzeigepflichtigen Krankheiten im Anhang I der Richtlinie 82/894/EWG.

(b) Gemäß Artikel 2 der Richtlinie 89/455/EWG.

ANHANG B

VERZEICHNIS DER KRANKHEITEN, FÜR DIE IM RAHMEN DIESER RICHTLINIE EINZEL-STAATLICHE PROGRAMME ANERKANNT WERDEN KÖNNEN Nerze

Virale Enteritis

Aleutenkrankheit

Bienen

Gutartige Faulbrut

Varroatose und Milbenseuche

Affen und RaubkatzenTuberkulose

WiederkäuerTuberkulose

HasentiereMyxomatose

Virale und hämorrhagische Krankheiten

Tularämie

ANHANG C

ZULASSUNGSBEDINGUNGEN FÜR EINRICHTUNGEN, INSTITUTE ODER ZENTREN 1. Für die amtliche Zulassung nach Artikel 13 Absatz 2 müssen die Einrichtungen, Institute oder Zentren im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe c) folgende Bedingungen erfuellen:

a) Sie müssen deutlich begrenzt und gegenüber ihrer Umgebung abgeschlossen sein.

b) Sie müssen von landwirtschaftlichen Betrieben, deren Gesundheitsstatus durch sie gefährdet werden kann, hinreichend entfernt sein.

c) Sie müssen unter der Verantwortung eines Tierarztes (¹) stehen, der für die Überwachung der Tiere zuständig ist; diese müssen jederzeit eingefangen, eingesperrt oder in einem Pferch, Verschlag, Käfig usw. in Verwahrung genommen werden können.

d) Sie müssen über einen geeigneten Quarantänebereich verfügen.

e) Sie müssen über einen oder mehrere geeignete Obduktionsräume verfügen.

f) Sie müssen frei von den in Anhang A aufgeführten Krankheiten und, was die Krankheiten anbelangt, die in dem betreffenden Land von einem Programm nach Artikel 14 erfasst sind, frei von den in Anhang B aufgeführten Krankheiten sein.

g) Sie müssen über folgendes Buch führen:

- Anzahl der anwesenden Tiere, aufgeschlüsselt nach Tierart und Altersgruppe,

- Anzahl, Beförderungsdaten und klinische Daten aller zugehenden und abgehenden Tiere,

- Quarantänebefunde,

- Ergebnisse der in regelmässigen Abständen durchgeführten Untersuchung der Ausscheidungen,

- Ergebnisse der Blutuntersuchung und aller anderen Diagnoseverfahren,

- Krankheitsfälle und gegebenenfalls durchgeführte Behandlungen,

- Obduktionsergebnisse für alle im Betrieb verendeten sowie totgeborenen Tiere.

h) Sie müssen über Einrichtungen für die ordnungsgemässe Beseitigung der aufgrund einer Krankheit verendeten Tiere verfügen.

i) Sie müssen unter der Kontrolle eines amtlichen Tierarztes stehen, der mindestens zwei Gesundheitskontrollen pro Jahr durchführen muß.

Die Gesundheitskontrolle besteht mindestens aus

- einer Inspektion aller anwesenden Tiere;

- der Entnahme repräsentativer Proben bei den Arten, die gegenüber den in den Anhängen A und B aufgeführten Krankheiten (²) anfällig sind, oder der Untersuchung auf diese Krankheiten nach anderen Methoden. Die Proben müssen durch ein zugelassenes Laboratorium auf das Vorhandensein der in Anhang A aufgeführten Krankheitserreger untersucht werden, soweit diese für die einzelnen Arten in Frage kommen. Die Probenahmen können über das ganze Jahr verteilt werden.

Die Laboruntersuchung der bei der Gesundheitskontrolle genommenen Proben muß hinsichtlich der diesbezueglichen Krankheitserreger negative Ergebnisse erbracht haben;

- der Prüfung der vorgeschriebenen Buchführung.

2. Die Zulassung bleibt bestehen, wenn folgende Bedingungen erfuellt sind:

a) Die in das Zentrum oder Institut bzw. die Einrichtung verbrachten Tiere müssen aus einem anderen zugelassenen Zentrum oder Institut bzw. einer anderen zugelassenen Einrichtung stammen.

b) Tiere im Sinne der Richtlinie 64/432/EWG, die in einem zugelassenen Zentrum oder Institut bzw. einer zugelassenen Einrichtung gehalten werden, dürfen diese nur unter amtlicher Aufsicht verlassen.

c) In dem zugelassenen Zentrum oder Institut bzw. in der zugelassenen Einrichtung muß zweimal jährlich eine Gesundheitskontrolle gemäß Nummer 1 Buchstabe h) durchgeführt werden.

d) Die Laboruntersuchung der Proben muß hinsichtlich der Erreger der in den Anhängen A und B aufgeführten Krankheiten (²) negative Ergebnisse erbracht haben.

(¹) Zuständig für die Einhaltung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften dieser Richtlinie im täglichen Betrieb.

(²) Soweit eine dieser Krankheiten in den betreffenden Mitgliedstaaten anzeigepflichtig ist.

e) Der zuständigen Behörde muß umgehend jeder anormale Sterbefall oder jedes andere Symptom gemeldet werden, das vermuten lässt, daß die Tiere von einer oder mehreren der in den Anhängen A und B aufgeführten Krankheiten (¹) befallen sind.

3. Die Zulassung wird in folgenden Fällen ausgesetzt, wieder erteilt bzw. entzogen:

a) Im Fall einer Meldung im Sinne von Nummer 2 Buchstabe d) setzt die zuständige Behörde die Zulassung des Zentrums oder Instituts bzw. der Einrichtung vorübergehend aus.

b) Eine dem krankheitsverdächtigen Tier entnommene Probe ist an das zugelassene Laboratorium zu senden, um auf Vorhandensein der betreffenden Krankheitserreger untersucht zu werden. Die Untersuchungsergebnisse werden der zuständigen Behörde unverzueglich mitgeteilt.

c) Nach Mitteilung des Verdachts auf eine der in den Anhängen A und B aufgeführten Krankheiten (¹) handelt die zuständige Behörde hinsichtlich der Laboruntersuchung, der epizootiologischen Untersuchung, der Bekämpfung der Krankheit und der Aussetzung der Zulassung so, als würde es sich um einen Krankheitsausbruch im Sinne der betreffenden Richtlinien über die Bekämpfung von Krankheiten und den Handel mit Tieren handeln.

d) Sind die Untersuchungsergebnisse hinsichtlich der betreffenden Krankheitserreger negativ, so wird die Zulassung von der zuständigen Behörde erneut erteilt.

e) Die Zulassung eines Zentrums oder Instituts bzw. einer Einrichtung wird nur dann erneut erteilt, wenn nach Beseitigung des Ansteckungsherdes die unter Nummer 1 genannten Bedingungen, mit Ausnahme von Buchstabe f), erneut erfuellt sind.

f) Die zuständige Behörde setzt die Kommission von der Aussetzung, der Wiedererteilung oder dem Entzug der Zulassung in Kenntnis.

(¹) Soweit eine dieser Krankheiten in den betreffenden Mitgliedstaaten anzeigepflichtig ist.

ANHANG D

KAPITEL I I. Bedingungen für die Zulassung von Samenentnahmezentren und -stationen

Samenentnahmestationen und -zentren müssen

1. von einem eigens benannten Zentrumstierarzt überwacht werden;

2. über gesonderte Einrichtungen verfügen, die physisch von der Umgebung getrennt sind, so daß folgendes gewährleistet ist:

- die Unterbringung und Absonderung der Tiere,

- die Entnahme des Samens,

- die Reinigung und Desinfektion der Anlagen,

- die Aufbereitung des Samens,

- die Lagerung des Samens;

3. so gebaut bzw. isoliert sein, daß jedweder Kontakt mit Tieren ausserhalb der Zentren bzw. Stationen vermieden wird;

4. über leicht zu reinigende und zu desinfizierende Einrichtungen im Sinne von Nummer 2 verfügen.

II. Bedingungen für die Überwachung von Samenentnahmestationen und -zentren

Samenentnahmestationen und -zentren müssen

1. so überwacht werden, daß nur Tiere, denen Samen entnommen werden soll, sich dort aufhalten können. Jedoch können auch andere Haustiere sich in diesen Zentren bzw. Stationen aufhalten, sofern sie den nachstehenden allgemeinen Bedingungen genügen;

2. in der Weise überwacht werden, daß ein Register geführt wird, das Aufschluß gibt über

- die Identität der im Zentrum bzw. in der Station befindlichen Tiere,

- etwaige Bewegungen (Ein- und Ausgänge) von Tieren,

- durchgeführte Gesundheitskontrollen,

- die Krankheitsgeschichte,

- die Bestimmung des Samens,

- die Lagerung des Samens;

3. mindestens zweimal jährlich von einem amtlichen Tierarzt inspiziert werden, der sich vergewissert, daß die Bedingungen für die Zulassung und Überwachung eingehalten werden;

4. fachkundiges Personal beschäftigen, das in angemessener Weise in den Techniken der Desinfektion und Hygiene unterwiesen worden ist, so daß die Verbreitung von Krankheiten verhütet werden kann;

5. so überwacht werden, daß

- die Entnahme, Aufbereitung und Lagerung des Samens ausschließlich in den zu diesem Zweck vorgesehenen Räumlichkeiten erfolgt;

- alle Gerätschaften, die während der Entnahme oder Aufbereitung mit Samen oder mit dem Spendertier in Berührung kommen, vor erneutem Gebrauch ordnungsgemäß desinfiziert oder sterilisiert werden;

- jedes Behältnis für die Lagerung und Beförderung des Samens vor jedem Füllvorgang desinfiziert oder sterilisiert wird;

6. dafür Sorge tragen, daß

- die bei der Aufbereitung des Samens verwendeten Erzeugnisse tierischen Ursprungs (Zusätze oder Verdünnungsmittel) keinerlei Gesundheitsrisiko darstellen bzw. zuvor so behandelt worden sind, daß dieses Risiko ausgeschlossen ist;

- ein Kühlmittel verwendet wird, das zuvor nicht für andere Erzeugnisse tierischen Ursprungs verwendet worden ist;

7. für eine angemessene Kennzeichnung jeder Dosis Samen sorgen, die über den Zeitpunkt der Entnahme, über die Rasse und Identität des Spendertieres sowie über den Namen des zugelassenen Zentrums, das die Entnahme vorgenommen hat, Auskunft gibt.

KAPITEL II Vorschriften für Entnahmezentren und -stationen

Anforderungen hinsichtlich der Zulassung männlicher Spendertiere

A. HENGSTE

Zur Entnahme von Samen können nur Hengste zugelassen werden, die nach Feststellung des amtlichen Tierarztes

1. zum Zeitpunkt der Entnahme gesund sind;

2. den Anforderungen der Richtlinie 90/426/EWG genügen und aus Betrieben stammen, die diesen Anforderungen ebenfalls genügen;

3. 60 Tage vor der ersten Entnahme folgenden Tests mit negativem Ergebnis unterzogen worden sind:

a) zum Nachweis der infektiösen Anämie der Equiden einem Gel-Immunodiffusionstest, dem sogenannten Coggins-Test;

b) zum Nachweis der viralen Arteriitis einem Serumneutralisationstest (Verdünnung < 1 : 4), der im Fall eines positiven Ergebnisses durch eine virologische Untersuchung des gesamten Samens, und zwar mit negativem Ergebnis, zu ergänzen ist;

c) zum Nachweis der kontagiösen equinen Metritis durch Isolierung des Bakteriums Taylorella equigenitalis zumindest einer Kontrolle von Proben aus der Fossa urethralis und dem Vorsekret.

Das Ergebnis dieser Untersuchung ist von einem von der zuständigen Behörde anerkannten Laboratorium zu bestätigen.

Während des unter Nummer 3 Unterabsatz 1 angegebenen Zeitraums und während der Dauer des Entnahmezeitraums können die Hengste nicht zur natürlichen Beschälung zugelassen werden.

B. SCHAFE UND ZIEGEN

1. Samen darf nur denjenigen Schafen und Ziegen aus Zentren, Stationen oder Betrieben entnommen werden, die nach Feststellung des amtlichen Tierarztes

a) zum Zeitpunkt der Entnahme gesund sind;

b) den Anforderungen nach den Artikeln 4, 5 und 6 der Richtlinie 91/68/EWG bezueglich des innergemeinschaftlichen Handelsverkehrs entsprechen.

Darüber hinaus müssen die Spendertiere 30 Tage vor der Entnahme folgenden Tests unterzogen werden, wobei das Ergebnis negativ sein muß:

- Test zum Nachweis der Brucellose (Brucella melitensis) gemäß Anhang C der Richtlinie 91/68/EWG,

- Test zum Nachweis der ansteckenden Epididymitis des Schafbocks (Brucella ovis) gemäß Anhang D der Richtlinie 91/68/EWG,

- Isolierungstest für den Virus der enzootischen Zitterkrankheit;

c) den einschlägigen Tests bzw. Kontrollen unterworfen wurden, die die Erfuellung der Anforderungen der Buchstaben a) und b) belegen.

2. Die Untersuchungen nach Nummer 1 sind von einem von dem betreffenden Mitgliedstaat zugelassenen Laboratorium durchzuführen.

C. Ergibt sich bei einer der Untersuchungen nach Abschnitt A und B ein positiver Befund, so ist das Tier abzusondern; der seit der letzten Untersuchung mit negativem Befund entnommene Samen darf nicht in Verkehr gebracht werden. Das gleiche gilt für den Samen der übrigen Tiere, die sich ab dem Zeitpunkt, zu dem die Untersuchung einen positiven Befund ergeben hat, in dem Betrieb bzw. der Entnahmestation aufgehalten haben. Der Handel mit diesen Erzeugnissen darf erst wieder aufgenommen werden, wenn der Gesundheitsstatus wiederhergestellt ist.

KAPITEL III Anforderungen an Samen, Eizellen und Embryonen

Samen, Eizellen und Embryonen müssen entsprechend den nachstehenden Grundsätzen entnommen, behandelt, gewaschen und mit einem von lebenden Mikroben freien biologischen Produkt konserviert worden sein:

a) Das Waschen der Eizellen und Embryonen muß gemäß Artikel 11 Absatz 3 dieser Richtlinie erfolgen. Ihre Zona pellucida muß vor und nach dem Waschen unversehrt sein. Lediglich die Eizellen und Embryonen von ein und demselben weiblichen Spendertier können zur gleichen Zeit gewaschen werden. Nach dem Waschen ist die Zona pellucida jeder Eizelle und jedes Embryos auf ihrer gesamten Oberfläche bei mindestens fünfzigfacher Vergrösserung zu untersuchen, und es ist zu bestätigen, daß sie unversehrt und von jeglichen anhaftenden Fremdkörpern frei ist.

b) Nährsubstrate und Lösungen, die für die Entnahme, das Einfrieren und die Konservierung der Eizellen und Embryonen verwendet werden, müssen nach zugelassenen Verfahren gemäß Artikel 11 Absatz 3 keimfrei gemacht und so behandelt werden, daß sie keimfrei bleiben. Antibiotika können dem Substrat für die Entnahme, das Waschen und die Konservierung zugefügt werden; die Einzelheiten hierfür werden nach dem Verfahren des Artikels 26 festgelegt.

c) Alle für die Entnahme, die Behandlung, das Waschen, das Einfrieren und die Konservierung der Eizellen bzw. Embryonen verwendeten Gerätschaften sind vor Gebrauch keimfrei zu machen.

d) Samen, Eizellen und Embryonen sind gemäß Artikel 11 Absatz 2 ergänzenden Untersuchungen zu unterziehen, die sich insbesondere auf die Entnahme- bzw. Waschfluessigkeiten beziehen und mit denen festgestellt werden soll, daß keine Krankheitskeime vorhanden sind; die Einzelheiten hierfür werden nach dem Verfahren des Artikels 26 festgelegt.

e) Samen, Eizellen und Embryonen müssen in sterilen Behältnissen (Ampullen und Pailletten, die unter Anwendung einer nach dem Verfahren des Artikels 26 festzulegenden Methode ordnungsgemäß gekennzeichnet wurden) aufbewahrt werden,

- die ausschließlich Produkte von ein und demselben männlichen oder weiblichen Spendertier enthalten,

- die zum Zeitpunkt des Einfrierens in Alkohol oder frischem Flüssigstickstoff versiegelt und gekennzeichnet werden,

und in keimfrei gemachten Flüssigstickstoffbehältern untergebracht werden, bei denen keinerlei Risiko der Kontamination der Produkte besteht.

f) Samen, Eizellen und Embryonen müssen mindestens 30 Tage vor Versand unter zugelassenen Bedingungen gelagert werden.

g) Samen, Eizellen und Embryonen müssen in Behältnissen befördert werden, die vor jedem Füllvorgang gereinigt, desinfiziert oder keimfrei gemacht worden sind.

KAPITEL IV Weibliche Spendertiere

Embryonen und Eizellen dürfen nur Spendertieren entnommen werden, die nach Feststellung des amtlichen Tierarztes den Anforderungen der einschlägigen Richtlinien über den innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Zucht- und Nutztieren für die jeweiligen Tierarten, d. h. der Richtlinie 64/432/EWG für Schweine, der Richtlinie 90/426/EWG für Equiden und der Richtlinie 91/68/EWG für Schafe und Ziegen, genügen und aus Beständen stammen, die diesen Anforderungen ebenfalls genügen.

ANHANG E

BESCHEINIGUNG