31992L0057

Richtlinie 92/57/EWG des Rates vom 24. Juni 1992 über die auf zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen anzuwendenden Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz (Achte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)

Amtsblatt Nr. L 245 vom 26/08/1992 S. 0006 - 0022
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 5 Band 5 S. 0165
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 5 Band 5 S. 0165


RICHTLINIE 92/57/EWG DES RATES vom 24. Juni 1992 über die auf zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen anzuwendenden Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz (Achte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 118a,

auf Vorschlag der Kommission (1), die zuvor den Beratenden Ausschuß für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz gehört hat,

in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

In Artikel 118a des Vertrages ist vorgesehen, daß der Rat durch Richtlinien Mindestvorschriften festlegt, die die Verbesserung insbesondere der Arbeitsumwelt fördern, um die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer verstärkt zu schützen.

Nach demselben Artikel sollen die Richtlinien keine verwaltungsmässigen, finanziellen oder rechtlichen Auflagen vorschreiben, die der Gründung und Entwicklung von Klein- und Mittelbetrieben entgegenstehen.

Die Mitteilung der Kommission über ihr Aktionsprogramm für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (4) sieht den Erlaß einer Richtlinie vor, die die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer auf zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustellen gewährleisten soll.

In seiner Entschließung vom 21. Dezember 1987 über Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (5) hat der Rat die Absicht der Kommission zur Kenntnis genommen, ihm binnen kurzem Mindestvorschriften für zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen vorzulegen.

Arbeitnehmer sind auf zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustellen besonders grossen Gefahren ausgesetzt.

In mehr als der Hälfte der Arbeitsunfälle auf Baustellen in der Gemeinschaft haben nicht geeignete bauliche und/oder organisatorische Entscheidungen oder eine schlechte Planung der Arbeiten bei der Vorbereitung des Bauprojekts eine Rolle gespielt.

In jedem Mitgliedstaat müssen die für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz zuständigen Behörden vor Beginn der Arbeiten über die Durchführung von Arbeiten, deren Umfang eine bestimmte Schwelle überschreitet, unterrichtet werden.

Bei der Errichtung eines Bauwerks können Fehler bei der Koordinierung, insbesondere aufgrund der gleichzeitigen bzw. aufeinanderfolgenden Anwesenheit verschiedener Unternehmen auf der gleichen zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustelle, zu einer Vielzahl von Arbeitsunfällen führen.

Ab der Vorbereitung des Bauprojekts, jedoch auch während der Durchführung der Bauarbeiten ist daher eine verstärkte Koordinierung zwischen den verschiedenen Ausführenden erforderlich.

Die Einhaltung von Mindestvorschriften zur Gewährleistung verbesserter Sicherheits- und Gesundheitsschutzbedingungen auf zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustellen ist eine unabdingbare Voraussetzung für die Gewährleistung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer.

Darüber hinaus können Selbständige und Arbeitnehmer, wenn sie selbst eine berufliche Tätigkeit auf einer zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustelle ausüben, die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer durch ihre Tätigkeit gefährden.

Es ist daher erforderlich, bestimmte einschlägige Vorschriften der Richtlinie 89/655/EWG des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (Zweite Einzelrichtlinie) (6) und der Richtlinie 89/656/EWG des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (Dritte Einzelrichtlinie) (7) auf Selbständige und auf Arbeitgeber, die selbst eine berufliche Tätigkeit auf einer Baustelle ausüben, auszudehnen.

Die vorliegende Richtlinie ist eine Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (8). Die Bestimmungen der genannten Richtlinie finden daher unbeschadet strengerer oder spezifischer Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie auch im Fall zeitlich begrenzter oder ortsveränderlicher Baustellen in vollem Umfang Anwendung.

Die vorliegende Richtlinie stellt einen konkreten Beitrag zur Ausgestaltung der sozialen Dimension des Binnenmarktes dar, insbesondere in bezug auf den Regelungsgegenstand der Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte (9) und der Richtlinie 89/440/EWG des Rates vom 18. Juli 1989 zur Änderung der Richtlinie 71/305/EWG über die Koordination der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge (10).

Nach dem Beschluß 74/325/EWG (11) wird der Beratende Ausschuß für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz im Hinblick auf die Ausarbeitung von Vorschlägen auf diesem Gebiet von der Kommission gehört -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

(1) Diese Richtlinie, bei der es sich um die achte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG handelt, legt Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz auf zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustellen gemäß der Definition des Artikels 2 Buchstabe a) fest.

(2) Diese Richtlinie gilt nicht für Bohr- und Förderarbeiten der mineralgewinnenden Betriebe im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 des Beschlusses 74/326/EWG des Rates vom 27. Juni 1974 über die Erstreckung der Zuständigkeit des Ständigen Ausschusses für die Betriebssicherheit und den Gesundheitsschutz im Steinkohlenbergbau auf alle mineralgewinnenden Betriebe (12).

(3) Die Richtlinie 89/391/EWG gilt unbeschadet der in der vorliegenden Richtlinie enthaltenen strengeren bzw. spezifischen Bestimmungen uneingeschränkt für den gesamten Bereich gemäß Absatz 1.

Artikel 2

Definitionen

Im Sinne dieser Richtlinie gelten als

a) "zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen" (nachfolgend "Baustellen" genannt) alle Baustellen, an denen Hoch- oder Tiefbauarbeiten ausgeführt werden, die in der nicht erschöpfenden Liste in Anhang I aufgeführt sind;

b) "Bauherr" jede natürliche oder juristische Person, in deren Auftrag ein Bauwerk ausgeführt wird;

c) "Bauleiter" jede natürliche oder juristische Person, die mit der Planung und/oder Ausführung und/oder Überwachung der Ausführung des Bauwerks im Auftrag des Bauherrn beauftragt ist;

d) "Selbständiger" jede andere Person als die in Artikel 3 Buchstaben a) und b) der Richtlinie 89/391/EWG genannten Personen, die ihre berufliche Tätigkeit zur Ausführung des Bauwerks ausübt;

e) "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator für die Vorbereitungsphase des Bauprojekts" jede natürliche oder juristische Person, die vom Bauherrn und/oder Bauleiter mit der Durchführung der in Artikel 5 genannten Aufgaben für die Vorbereitungsphase des Bauwerks betraut wird;

f) "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator für die Ausführungsphase des Bauwerks" jede natürliche oder juristische Person, die vom Bauherrn und/oder Bauleiter mit der Durchführung der in Artikel 6 genannten Aufgaben für die Ausführungsphase des Bauwerks betraut wird.

Artikel 3

Koordinatoren - Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan - Vorankündigung

(1) Der Bauherr oder der Bauleiter betraut im Fall einer Baustelle, auf der mehrere Unternehmen anwesend sein werden, einen oder mehrere Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinatoren im Sinne von Artikel 2 Buchstaben e) und f).

(2) Der Bauherr oder der Bauleiter sorgt dafür, daß vor Eröffnung der Baustelle ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan entsprechend Artikel 5 Buchstabe b) erstellt wird.

Die Mitgliedstaaten können nach Anhörung der Sozialpartner von Unterabsatz 1 abweichen, ausser wenn es sich um Arbeiten handelt,

- die mit besonderen Gefahren, wie in Anhang II aufgeführt, verbunden sind

oder

- für die nach Absatz 3 eine Vorankündigung erforderlich ist.

(3) Im Fall einer Baustelle,

- bei der die voraussichtliche Dauer der Arbeiten mehr als 30 Arbeitstage beträgt und auf der mehr als 20 Arbeitnehmer gleichzeitig beschäftigt werden

oder

- deren voraussichtlicher Umfang 500 Manntage übersteigt,

übermittelt der Bauherr oder der Bauleiter den zuständigen Behörden vor Beginn der Arbeiten eine Vorankündigung, deren Inhalt Anhang III entspricht.

Die Vorankündigung ist sichtbar auf der Baustelle auszuhängen und erforderlichenfalls auf dem laufenden zu halten.

Artikel 4

Vorbereitung des Bauprojekts: Allgemeine Grundsätze

Bei Entwurf, Ausführungsplanung und Vorbereitung des Bauprojekts sind die in der Richtlinie 89/391/EWG aufgeführten allgemeinen Grundsätze zur Verhütung von Gefahren für Sicherheit und Gesundheit vom Bauleiter und gegebenenfalls vom Bauherrn zu berücksichtigen, insbesondere

- bei der architektonischen, technischen und/oder organisatorischen Planung, um die verschiedenen Arbeiten oder Arbeitsabschnitte einzuteilen, die gleichzeitig oder nacheinander durchgeführt werden;

- bei der Abschätzung der voraussichtlichen Dauer für die Durchführung dieser verschiedenen Arbeiten oder Arbeitsabschnitte.

Jedesmal wenn es sich als notwendig erweist, werden ebenfalls jeder Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan und jede Unterlage berücksichtigt, die gemäß Artikel 5 Buchstaben b) und c) ausgearbeitet bzw. zusammengestellt oder gemäß Artikel 6 Buchstabe c) angepasst werden.

Artikel 5

Vorbereitung des Bauprojekts: Aufgaben der Koordinatoren

Der bzw. die gemäß Artikel 3 Absatz 1 betrauten Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinatoren für die Vorbereitungsphase des Bauprojekts haben

a) die Anwendung der in Artikel 4 vorgesehenen Bestimmungen zu koordinieren;

b) einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan auszuarbeiten oder ausarbeiten zu lassen, in dem die auf die betreffende Baustelle anwendbaren Bestimmungen aufgeführt sind, wobei gegebenenfalls betriebliche Tätigkeiten auf dem Gelände zu berücksichtigen sind; dieser Plan muß ausserdem spezifische Maßnahmen bezueglich der Arbeiten enthalten, die unter eine oder mehrere Kategorien des Anhangs II fallen;

c) eine Unterlage zusammenzustellen, die den Merkmalen des Bauwerks Rechnung trägt und zweckdienliche Angaben in bezug auf Sicherheit und Gesundheitsschutz, die bei eventuellen späteren Arbeiten zu berücksichtigen sind, enthält.

Artikel 6

Ausführung des Bauwerks: Aufgaben der Koordinatoren

Der bzw. die gemäß Artikel 3 Absatz 1 betrauten Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinatoren für die Ausführungsphase des Bauwerks haben

a) die Anwendung der allgemeinen Grundsätze für die Verhütung von Gefahren und für die Sicherheit zu koordinieren

- bei der technischen und/oder organisatorischen Planung, um die veschiedenen Arbeiten oder Arbeitsabschnitte einzuteilen, die gleichzeitig oder nacheinander durchgeführt werden,

- bei der Abschätzung der voraussichtlichen Dauer für die Durchführung dieser verschiedenen Arbeiten oder Arbeitsabschnitte;

b) die Anwendung der einschlägigen Bestimmungen zu koordinieren und dabei darauf zu achten, daß die Arbeitgeber und - wenn dies zum Schutz der Arbeitnehmer erforderlich ist - die Selbständigen

- die in Artikel 8 genannten Grundsätze in schlüssiger Weise anwenden,

- den gemäß Artikel 5 Buchstabe b) vorgesehenen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan, soweit erforderlich, anwenden;

c) Anpassungen des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans nach Artikel 5 Buchstabe b) und der Unterlage nach Artikel 5 Buchstabe c) unter Berücksichtigung des Fortschritts der Arbeiten und eingetretener Änderungen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen;

d) zwischen den Arbeitgebern, einschließlich der nacheinander auf der Baustelle tätigen Arbeitgeber, die Zusammenarbeit und die Koordinierung der Tätigkeiten zum Schutz der Arbeitnehmer und zur Verhütung von Unfällen und berufsbedingten Gesundheitsgefährdungen sowie deren gegenseitige Information gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 89/391/EWG, gegebenenfalls unter Einbeziehung der Selbständigen, zu organisieren;

e) die Überwachung der ordnungsgemässen Anwendung der Arbeitsverfahren zu koordinieren;

f) die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit nur befugte Personen die Baustelle betreten.

Artikel 7

Verantwortung der Bauleiter und Bauherren sowie der Arbeitgeber

(1) Hat ein Bauleiter oder Bauherr einen oder mehrere Koordinatoren mit der Wahrnehmung der in den Artikeln 5 und 6 genannten Aufgaben betraut, so entbindet ihn dies nicht von der Verantwortung in diesem Bereich.

(2) Die Anwendung der Artikel 5 und 6 sowie des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels berührt nicht den Grundsatz der Verantwortung der Arbeitgeber gemäß der Richtlinie 89/391/EWG.

Artikel 8

Anwendung von Artikel 6 der Richtlinie 89/391/EWG

Bei der Ausführung des Bauwerks werden die in Artikel 6 der Richtlinie 89/391/EWG genannten Grundsätze angewendet, insbesondere in bezug auf

a) die Aufrechterhaltung von Ordnung und Sauberkeit auf der Baustelle;

b) die Wahl des Standorts der Arbeitsplätze unter Berücksichtigung der Zugangsbedingungen zu diesen Arbeitsplätzen und die Festlegung der Verkehrswege oder -zonen;

c) die Bedingungen für die Handhabung der verschiedenen Materialien;

d) die Instandhaltung, die Kontrolle vor Inbetriebnahme und die regelmässige Kontrolle der Anlagen und Einrichtungen, um Mängel, die die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer beeinträchtigen können, auszuschalten;

e) die Abgrenzung und die Einrichtung von Lagerbereichen für die verschiedenen Materialien, insbesondere wenn es sich um gefährliche Materialien oder Stoffe handelt;

f) die Bedingungen für die Entfernung von benutzten gefährlichen Materialien;

g) die Lagerung und die Beseitigung bzw. den Abtransport von Abfällen und Schutt;

h) die Anpassung der tatsächlichen Dauer für die verschiedenen Arbeiten oder Arbeitsabschnitte unter Berücksichtigung der Arbeiten auf der Baustelle,

i) die Zusammenarbeit zwischen Arbeitgebern und Selbständigen,

j) die Wechselwirkungen zu betrieblichen Tätigkeiten auf dem Gelände, auf dem oder in dessen Nähe die Baustelle liegt.

Artikel 9

Verpflichtungen der Arbeitgeber

Zum Schutz der Sicherheit und der Gesundheit auf der Baustelle und entsprechend den in den Artikeln 6 und 7 festgelegten Bedingungen haben die Arbeitgeber

a) insbesondere bei der Anwendung von Artikel 8 Maßnahmen zu ergreifen, die mit den Mindestvorschriften in Anhang IV übereinstimmen;

b) die Hinweise des bzw. der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinatoren zu berücksichtigen.

Artikel 10

Verpflichtungen anderer Personengruppen

(1) Zum Schutz der Sicherheit und der Gesundheit auf der Baustelle haben Selbständige

a) sinngemäß insbesondere folgende Vorschriften einzuhalten:

i) Artikel 6 Absatz 4 und Artikel 13 der Richtlinie 89/391/EWG sowie Artikel 8 und Anhang IV der vorliegenden Richtlinie,

ii) Artikel 4 der Richtlinie 89/655/EWG und die einschlägigen Bestimmungen im Anhang derselben Richtlinie,

iii) Artikel 3, Artikel 4 Absätze 1 bis 4 und 9 sowie Artikel 5 der Richtlinie 89/656/EWG;

b) die Hinweise des bzw. der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinatoren zu berücksichtigen.

(2) Zum Schutz der Sicherheit und der Gesundheit auf der Baustelle haben Arbeitgeber, die selbst eine berufliche Tätigkeit auf der Baustelle ausüben,

a) sinngemäß folgende Vorschriften einzuhalten:

i) Artikel 13 der Richtlinie 89/391/EWG,

ii) Artikel 4 der Richtlinie 89/655/EWG und die einschlägigen Bestimmungen im Anhang derselben Richtlinie,

iii) Artikel 3, Artikel 4 Absätze 1 bis 4 und 9 sowie Artikel 5 der Richtlinie 89/656/EWG;

b) die Hinweise des bzw. der Sicherheits- und Gesundheitskoordinatoren zu berücksichtigen.

Artikel 11

Unterrichtung der Arbeitnehmer

(1) Unbeschadet des Artikels 10 der Richtlinie 89/391/EWG werden die Arbeitnehmer und/oder ihre Vertreter über alle Maßnahmen unterrichtet, die in bezug auf ihre Sicherheit und den Schutz ihrer Gesundheit auf der Baustelle zu ergreifen sind.

(2) Die Angaben müssen für die betreffenden Arbeitnehmer verständlich sein.

Artikel 12

Anhörung und Beteiligung der Arbeitnehmer

Die Anhörung und die Beteiligung der Arbeitnehmer und/oder ihrer Vertreter in den durch die Artikel 6, 8 und 9 abgedeckten Bereichen erfolgen gemäß Artikel 11 der Richtlinie 89/391/EWG, wobei immer, wenn dies angesichts des Ausmasses des Risikos und des Umfangs der Baustelle erforderlich erscheint, eine angemessene Abstimmung zwischen den Arbeitnehmern bzw. Vertretern der Arbeitnehmer der Unternehmen, die auf der Baustelle tätig sind, vorzusehen ist.

Artikel 13

Änderung der Anhänge

(1) Änderungen der Anhänge I, II und III werden vom Rat nach dem Verfahren des Artikels 118a des Vertrages vorgenommen.

(2) Rein technische Anpassungen des Anhangs IV unter Berücksichtigung

- der im Hinblick auf die technische Harmonisierung und Normung erlassenen Richtlinien über zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen und/oder

- des technischen Fortschritts, der Entwicklung der internationalen Vorschriften oder Spezifikationen oder des Wissensstandes auf dem Gebiet der zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustellen

werden nach dem Verfahren des Artikels 17 der Richtlinie 89/391/EWG vorgenommen.

Artikel 14

Schlußbestimmungen

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis spätestens 31. Dezember 1993 nachzukommen.

Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis.

(2) Wenn die Mitgliedstaaten Vorschriften nach Absatz 1 erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie in dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet bereits erlassen haben oder erlassen.

(4) Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission alle vier Jahre Bericht über die Anwendung der Bestimmungen dieser Richtlinie in der Praxis unter Hinweis auf den Standpunkt der Sozialpartner.

Die Kommission unterrichtet hierüber das Europäische Parlament, den Rat, den Wirtschafts- und Sozialausschuß und den Beratenden Ausschuß für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz.

(5) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Wirtschafts- und Sozialausschuß in regelmässigen Abständen einen Bericht über die Anwendung der Richtlinie unter Berücksichtigung der Absätze 1 bis 4 vor.

Artikel 15

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 24. Juni 1992.

Im Namen des Rates

Der Präsident

José da SILVA PENEDA

(1) ABl. Nr. C 213 vom 28. 8. 1990, S. 2, und ABl. Nr. C 112 vom 27. 4. 1991, S. 4.(2) ABl. Nr. C 78 vom 18. 3. 1990, S. 172, und ABl. Nr. C 150 vom 15. 6. 1992.(3) ABl. Nr. C 120 vom 6. 5. 1991, S. 24.(4) ABl. Nr. C 28 vom 3. 2. 1988, S. 3.(5) ABl. Nr. C 28 vom 3. 2. 1988, S. 1.(6) ABl. Nr. L 393 vom 30. 12. 1989, S. 13.(7) ABl. Nr. L 393 vom 30. 12. 1989, S. 18.(8) ABl. Nr. L 183 vom 29. 6. 1989, S. 1.(9) ABl. Nr. L 40 vom 11. 2. 1989, S. 12.(10) ABl. Nr. L 210 vom 21. 7. 1989, S. 1. Richtlinie geändert durch die Entscheidung 90/380/EWG der Kommission (ABl. Nr. L 187 vom 19. 7. 1990, S. 55).(11) ABl. Nr. L 185 vom 9. 7. 1974, S. 15. Beschluß zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1985.(12) ABl. Nr. L 185 vom 9. 7. 1974, S. 18.

ANHANG I

NICHTERSCHÖPFENDE LISTE VON HOCH- UND TIEFBAUARBEITEN NACH ARTIKEL 2 BUCHSTABE a) 1. Aushub

2. Erdarbeiten

3. Bauarbeiten im engeren Sinne

4. Errichtung und Abbau von Fertigbauelementen

5. Einrichtung oder Ausstattung

6. Umbau

7. Renovierung

8. Reparatur

9. Abbauarbeiten

10. Abbrucharbeiten

11. Wartung

12. Instandhaltungs-, Maler- und Reinigungsarbeiten

13. Sanierung

ANHANG II

NICHTERSCHÖPFENDE LISTE DER ARBEITEN, DIE MIT BESONDEREN GEFAHREN FÜR SICHERHEIT UND GESUNDHEIT DER ARBEITNEHMER VERBUNDEN SIND, NACH ARTIKEL 3 ABSATZ 2 UNTERABSATZ 2 1. Arbeiten, bei denen die Arbeitnehmer der Gefahr des Verschüttetwerdens, des Versinkens oder des Absturzes ausgesetzt sind, die durch die Art der Tätigkeit, die angewandten Verfahren oder die Umgebungsbedingungen am Arbeitsplatz bzw. auf der Baustelle verstärkt wird (*).

2. Arbeiten, bei denen die Arbeitnehmer chemischen oder biologischen Stoffen ausgesetzt sind, die entweder eine besondere Gefahr für die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer darstellen oder für die gesetzlich eine Gesundheitsüberwachung vorgeschrieben ist.

3. Arbeiten mit ionisierenden Strahlungen, die die Festlegung von Kontroll- oder Überwachungsbereichen im Sinne der Richtlinie 80/836/Euratom (¹) erfordern.

4. Arbeiten in der Nähe von Hochspannungsleitungen.

5. Arbeiten, bei denen die Gefahr des Ertrinkens besteht.

6. Brunnenbau, unterirdische Erdarbeiten und Tunnelbau.

7. Arbeiten mit Tauchergeräten.

8. Arbeiten in Druckkammern.

9. Arbeiten, bei denen Sprengstoff eingesetzt wird.

10. Errichtung oder Abbau von schweren Fertigbauelementen.

(*) Bei der Anwendung der Nummer 1 können die Mitgliedstaaten Zahlenwerte für spezifische Situationen festsetzen.

(¹) ABl. Nr. L 246 vom 17. 9. 1980, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 84/467/Euratom (ABl. Nr. L 265 vom 5. 10. 1984, S. 4).

ANHANG III

INHALT DER VORANKÜNDIGUNG NACH ARTIKEL 3 ABSATZ 3 UNTERABSATZ 1 1. Datum der Mitteilung: .

2. Genauer Standort der Baustelle: .

.

3. Bauherr(en) (Name(n) und Anschrift(en)): .

.

.

4. Art des Bauwerks: .

5. Bauleiter (Name(n) und Anschrift(en)): .

.

.

6. Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator(en) während der Vorbereitungsphase des Bauprojekts (Name(n) und Anschrift(en)): .

.

.

7. Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator(en) während der Ausführungsphase des Bauwerks (Name(n) und Anschrift(en)): .

.

.

8. Voraussichtlicher Termin für den Beginn der Arbeiten auf der Baustelle: .

9. Voraussichtliche Dauer der Arbeiten auf der Baustelle: .

10. Voraussichtliche Hoechstzahl von Beschäftigten auf der Baustelle: .

11. Zahl der voraussichtlich auf der Baustelle tätigen Unternehmen und Selbständigen: .

.

12. Angabe der bereits ausgewählten Unternehmen: .

.

.

.

.

ANHANG IV

MINDESTVORSCHRIFTEN FÜR SICHERHEIT UND GESUNDHEITSSCHUTZ AUF BAUSTELLEN nach Artikel 9 Buchstabe a) und Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer i) Vorbemerkung

Die Anforderungen dieses Anhangs gelten immer dann, wenn die Merkmale der Baustelle oder der Tätigkeit, die Umstände oder eine entsprechende Gefahr dies erfordern.

Als Räume im Sinne dieses Anhangs gelten auch Baubaracken.

TEIL A ALLGEMEINE MINDESTVORSCHRIFTEN FÜR ARBEITSSTÄTTEN AUF BAUSTELLEN 1. Standsicherheit und Festigkeit

1.1. Materialien, Ausrüstungen und ganz allgemein alle Elemente, die durch Ortsveränderung die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer beeinträchtigen können, müssen auf eine geeignete und sichere Art und Weise stabilisiert werden.

1.2. Der Zugang zu Flächen aus Werkstoffen, die keine ausreichende Festigkeit bieten, ist nur zulässig, wenn Ausrüstungen oder geeignete Vorrichtungen zur Verfügung gestellt werden, die eine sichere Ausführung der Arbeit ermöglichen.

2. Energieverteilungsanlagen

2.1. Die Anlagen müssen so konzipiert, installiert und eingesetzt werden, daß von ihnen keine Brand- und Explosionsgefahr ausgeht und daß die Personen in angemessener Weise vor den Gefahren eines Stromschlags durch direkten oder indirekten Kontakt geschützt sind.

2.2. Bei Konzeption, Installation und Auswahl von Material und Schutzvorrichtungen sind Art und Stärke der verteilten Energie, die äusseren Einwirkungsbedingungen und die Fachkenntnisse der Personen zu berücksichtigen, die Zugang zu Teilen der Anlage haben.

3. Fluchtwege und Notausgänge

3.1. Fluchtwege und Notausgänge müssen frei von Hindernissen bleiben und auf möglichst kurzem Weg in einen sicheren Bereich führen.

3.2. Alle Arbeitsplätze müssen bei Gefahr von den Arbeitnehmern schnell und in grösster Sicherheit verlassen werden können.

3.3. Anzahl, Anordnung und Abmessungen der Fluchtwege und Ausgänge richten sich nach Nutzung, Einrichtung und Abmessungen der Baustelle und der Räume sowie nach der höchstmöglichen Anzahl der dort anwesenden Personen.

3.4. Fluchtwege und Notausgänge als solche sind gemäß den innerstaatlichen Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie 77/576/EWG (¹) zu kennzeichnen.

Diese Kennzeichnung muß ausreichend dauerhaft und an geeigneten Stellen angebracht sein.

3.5. Fluchtwege und Notausgänge sowie die dorthin führenden Durchgänge und Türen dürfen nicht durch Gegenstände versperrt werden, so daß sie jederzeit ungehindert benutzt werden können.

3.6. Notausgänge und Fluchtwege, bei denen eine Beleuchtung notwendig ist, müssen für den Fall, daß die Beleuchtung ausfällt, über eine ausreichende Sicherheitsbeleuchtung verfügen.

4. Brandmeldung und -bekämpfung

4.1. Je nach Merkmalen der Baustelle und nach Abmessungen und Nutzung der Räume, vorhandenen Einrichtungen, physikalischen und chemischen Eigenschaften der vorhandenen Substanzen oder Materialien sowie der höchstmöglichen Anzahl der anwesenden Personen müssen eine ausreichende Anzahl von geeigneten Feuerlöscheinrichtungen und, soweit erforderlich, Brandmelde- und Alarmanlagen vorgesehen werden.

(¹) ABl. Nr. L 229 vom 7. 9. 1977, S. 12. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 79/640/EWG (ABl. Nr. L 183 vom 19. 7. 1979, S. 1).

4.2. Diese Feuerlöscheinrichtungen und Brandmelde- und Alarmanlagen müssen regelmässig überprüft und instandgehalten werden.

In regelmässigen Abständen sind geeignete Versuche und Übungen durchzuführen.

4.3. Nichtselbständige Feuerlöscheinrichtungen müssen leicht zu erreichen und zu handhaben sein.

Sie sind gemäß den innerstaatlichen Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie 77/576/EWG zu kennzeichnen.

Diese Kennzeichnung muß ausreichend dauerhaft und an geeigneten Stellen angebracht sein.

5. Lüftung

Unter Berücksichtigung der Arbeitsverfahren und der körperlichen Beanspruchung der Arbeitnehmer ist dafür zu sorgen, daß ausreichend gesundheitlich zuträgliche Atemluft vorhanden ist.

Wird eine Lüftungsanlage benutzt, so muß sie in betriebsbereitem Zustand gehalten werden, und die Arbeitnehmer dürfen keinem gesundheitsschädigenden Luftzug ausgesetzt sein.

Ein Kontrollsystem muß jede Störung anzeigen, falls dies für die Gesundheit der Arbeitnehmer erforderlich ist.

6. Arbeit unter besonderen Gefahren

6.1. Die Arbeitnehmer dürfen keinem schädigenden Geräuschpegel und keiner äusseren Schadeinwirkung (z. B. Gase, Dämpfe, Stäube) ausgesetzt werden.

6.2. Wenn Arbeitnehmer einen Bereich betreten müssen, in dem die Luft einen giftigen oder schädlichen Stoff bzw. unzureichend Sauerstoff enthält oder entzuendbar sein kann, ist die Luft in diesem Bereich zu überwachen und sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um jeglicher Gefahr vorzubeugen.

6.3. Ein Arbeitnehmer darf auf keinen Fall allein in einem Bereich arbeiten, in dem hinsichtlich der Luft erhöhte Gefahr besteht.

Er muß zumindest ständig von aussen überwacht werden, und es sind alle geeigneten Vorkehrungen zu treffen, um eine wirksame und sofortige Hilfeleistung zu ermöglichen.

7. Temperatur

Während der Arbeitszeit muß unter Berücksichtigung der angewandten Arbeitsmethoden und der körperlichen Beanspruchung der Arbeitnehmer eine Temperatur herrschen, die für den menschlichen Organismus angemessen ist.

8. Natürliche und künstliche Beleuchtung der Arbeitsplätze, der Räume und der Verkehrswege auf der Baustelle

8.1. Arbeitsplätze, Räume und Verkehrswege müssen soweit wie möglich über genügend Tageslicht verfügen und nachts sowie bei schlechtem Tageslicht auf geeignete und ausreichende Weise künstlich beleuchtet werden; gegebenenfalls sind stoßsichere tragbare Lichtquellen zu benutzen.

Durch die für die künstliche Beleuchtung verwendete Farbe darf die Wahrnehmung von Signalen oder Warnschildern nicht gestört oder beeinflusst werden.

8.2. Die Beleuchtung der Räume, Arbeitsplätze und Verkehrswege muß so angebracht sein, daß aus der Art der vorgesehenen Beleuchtung keine Unfallgefahr für die Arbeitnehmer entsteht.

8.3. Räume, Arbeitsplätze und Verkehrswege, bei denen die Arbeitnehmer bei Ausfall der künstlichen Beleuchtung in besonderem Masse Gefahren ausgesetzt sind, müssen eine ausreichende Sicherheitsbeleuchtung haben.

9. Türen und Tore

9.1. Schiebetüren müssen gegen Ausheben und Herausfallen gesichert sein.

9.2. Türen und Tore, die sich nach oben öffnen, müssen gegen Herabfallen gesichert sein.

9.3. Türen und Tore im Verlauf von Fluchtwegen müssen angemessen gekennzeichnet sein.

9.4. In unmittelbarer Nähe von Toren, die vorwiegend für den Fahrzeugverkehr bestimmt sind, müssen gut sichtbar gekennzeichnete und stets zugängliche Türen für den Fußgängerverkehr vorhanden sein, es sei denn, der Durchgang für Fußgänger ist ungefährlich.

9.5. Kraftbetätigte Türen und Tore müssen ohne Gefährdung der Arbeitnehmer bewegt werden können.

Sie müssen mit gut erkennbaren und leicht zugänglichen Notabschalteinrichtungen ausgestattet und auch von Hand zu öffnen sein, sofern sie sich bei Stromausfall nicht automatisch öffnen.

10. Verkehrswege - Gefahrenbereiche

10.1. Verkehrswege, einschließlich Treppen, festangebrachte Steigleitern und Laderampen, müssen so berechnet, angeordnet, gestaltet und bemessen sein, daß sie nach ihrem Bestimmungszweck leicht und sicher begangen oder befahren werden können und in der Nähe beschäftigte Arbeitnehmer nicht gefährdet werden.

10.2. Die Bemessung der Verkehrswege, die dem Personen- und/oder Güterverkehr dienen, einschließlich der Verkehrswege für Be- und Entladearbeiten, muß sich nach der Zahl der möglichen Benutzer und der Art der Tätigkeit richten.

Werden Beförderungsmittel auf Verkehrswegen verwendet, so müssen für andere Benutzer ein ausreichender Sicherheitsabstand oder geeignete Schutzvorrichtungen vorgesehen werden.

Die Wege müssen klar gekennzeichnet sein und regelmässig überprüft und gewartet werden.

10.3. Verkehrswege für Fahrzeuge müssen an Türen, Toren, Durchgängen, Durchfahrten und Treppenauftritten in ausreichendem Abstand vorbeiführen.

10.4. Befinden sich auf der Baustelle Bereiche mit beschränktem Zutritt, so müssen diese Bereiche mit Vorrichtungen ausgestattet sein, die unbefugte Arbeitnehmer am Betreten dieser Bereiche hindern.

Zum Schutz der Arbeitnehmer, die zum Betreten der Gefahrenbereiche befugt sind, müssen entsprechende Vorkehrungen getroffen werden.

Die Gefahrenbereiche müssen gut sichtbar gekennzeichnet sein.

11. Laderampen

11.1. Laderampen sind den Abmessungen der transportierten Lasten entsprechend auszulegen.

11.2. Laderampen müssen mindestens einen Abgang haben.

11.3. Bei Laderampen müssen die Arbeitnehmer gegen Abstürze gesichert sein.

12. Bewegungsfläche am Arbeitsplatz

Die Fläche des Arbeitsplatzes ist so vorzusehen, daß die Arbeitnehmer bei ihrer Tätigkeit unter Berücksichtigung der erforderlichen Ausrüstungen und Geräte über genügend Bewegungsfreiheit verfügen.

13. Erste Hilfe

13.1. Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, daß jederzeit Erste Hilfe geleistet werden kann und entsprechend ausgebildetes Personal zur Verfügung steht.

Es sind Maßnahmen zu treffen, um den Abtransport von Arbeitnehmern, die von einem Unfall oder plötzlichem Unwohlsein betroffen sind, zur ärztlichen Behandlung sicherzustellen.

13.2. Wenn die Grösse der Baustelle oder die Art der Tätigkeiten es erfordert, sind eine oder mehrere Räumlichkeiten für die Erste Hilfe vorzusehen.

13.3. Die Räumlichkeiten für die Erste Hilfe müssen mit den erforderlichen Erste-Hilfe-Einrichtungen und -Materialien ausgestattet und leicht für Personen mit Krankentragen zugänglich sein.

Sie sind entsprechend den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 77/576/EWG zu kennzeichnen.

13.4. Die erforderlichen Mittel für die Erste Hilfe müssen ausserdem überall dort aufbewahrt werden, wo die Arbeitsbedingungen dies erforderlich machen.

Die Aufbewahrungsstellen müssen als solche gekennzeichnet und gut erreichbar sein.

An einer deutlich gekennzeichneten Stelle müssen Anschrift und Telefonnummer des örtlichen Rettungsdienstes angegeben sein.

14. Sanitärräume

14.1. Umkleideräume, Kleiderschränke

14.1.1. Den Arbeitnehmern sind geeignete Umkleideräume zur Verfügung zu stellen, wenn sie bei ihrer Tätigkeit besondere Arbeitskleidung tragen müssen und es ihnen aus Gründen der Sicherheit oder der Schicklichkeit nicht zugemutet werden kann, sich an anderer Stelle umzuziehen.

Die Umkleideräume müssen leicht zugänglich, ausreichend groß und mit Sitzgelegenheiten ausgestattet sein.

14.1.2. Die Umkleideräume müssen ausreichend bemessen sein und über Einrichtungen verfügen, damit jeder Arbeitnehmer gegebenenfalls seine Arbeitskleidung trocknen sowie seine Kleidung und persönlichen Gegenstände unter Verschluß aufbewahren kann.

Falls die Umstände (z. B. gefährliche Arbeitsstoffe, Feuchtigkeit, Schmutz) dies erfordern, muß es möglich sein, persönliche Kleidung und Gegenstände getrennt von der Arbeitskleidung aufzubewahren.

14.1.3. Für Männer und Frauen sind getrennte Umkleideräume einzurichten, bzw. es ist eine getrennte Benutzung der Umkleideräume vorzusehen.

14.1.4. Wenn Umkleideräume nicht im Sinne von Nummer 14.1.1. erster Absatz erforderlich sind, muß für jeden Arbeitnehmer eine Kleiderablage vorhanden sein, damit er seine Kleidung und persönlichen Gegenstände unter Verschluß aufbewahren kann.

14.2. Duschen und Waschgelegenheiten

14.2.1. Den Arbeitnehmern sind in ausreichender Zahl geeignete Duschen zur Verfügung zu stellen, wenn die Art der Tätigkeit oder die Pflege der Gesundheit dies erfordern.

Für Männer und Frauen sind getrennte Duschräume einzurichten, bzw. es ist eine getrennte Benutzung der Duschräume vorzusehen.

14.2.2. Die Duschräume müssen ausreichend bemessen sein, damit jeder Arbeitnehmer sich entsprechend den hygienischen Erfordernissen ungehindert waschen kann.

Die Duschen müssen fließendes kaltes und warmes Wasser haben.

14.2.3. Wenn Duschen nach Nummer 14.2.1. erster Absatz nicht erforderlich sind, müssen geeignete Waschgelegenheiten mit (erforderlichenfalls warmem) fließendem Wasser in ausreichender Zahl in der Nähe des Arbeitsplatzes und der Umkleideräume vorhanden sein.

Für Männer und Frauen sind getrennte Waschgelegenheiten einzurichten, bzw. es ist eine getrennte Benutzung der Waschgelegenheiten vorzusehen, wenn dies aus Gründen der Schicklichkeit erforderlich ist.

14.2.4. Sind Duschräume oder Waschgelegenheiten und Umkleideräume getrennt, muß zwischen diesen Räumen eine bequeme Verbindung bestehen.

14.3. Toiletten und Handwaschbecken

Den Arbeitnehmern sind in der Nähe der Arbeitsplätze Pausenräume, Umkleideräume und Duschen bzw. Waschgelegenheiten, besondere Räume mit einer ausreichenden Zahl von Toiletten und Handwaschbecken zur Verfügung zu stellen.

Für Frauen und Männer sind getrennte Toilettenräume einzurichten, bzw. es ist eine getrennte Benutzung der Toiletten vorzusehen.

15. Pausenräume und/oder Unterbringungsmöglichkeiten

15.1. Den Arbeitnehmern sind leicht erreichbare Pausenräume und/oder Unterbringungsmöglichkeiten zur Verfügung zu stellen, wenn Sicherheits- oder Gesundheitsgründe, insbesondere wegen der Art der ausgeuebten Tätigkeit oder der Anzahl der im Betrieb beschäftigten Personen und der Abgelegenheit der Baustelle dies erfordern.

15.2. Die Pausenräume und/oder Unterbringungsmöglichkeiten müssen ausreichend bemessen und der Zahl der Arbeitnehmer entsprechend mit Tischen und Stühlen ausgestattet sein.

15.3. Sind solche Räume nicht vorhanden, sind den Arbeitnehmern andere Einrichtungen zur Verfügung zu stellen, damit sie sich dort während Arbeitsunterbrechungen aufhalten können.

15.4. Ortsfeste Unterbringungsmöglichkeiten, die nicht nur ausnahmsweise benutzt werden, müssen mit einer ausreichenden Anzahl von Sanitäreinrichtungen, einem Eßraum und einem Aufenthaltsraum ausgestattet sein.

Die Räume sind entsprechend der Anzahl der Arbeitnehmer mit Betten, Schränken, Tischen und Stühlen auszustatten; bei der Zuteilung der Räume ist gegebenenfalls die Anwesenheit von weiblichen und männlichen Arbeitnehmern zu berücksichtigen.

15.5. In den Pausenräumen und/oder Unterbringungsmöglichkeiten sind geeignete Maßnahmen zum Schutz der Nichtraucher vor Belästigung durch Tabakrauch vorzusehen.

16. Schwangere und stillende Mütter

Schwangere und stillende Mütter müssen sich unter geeigneten Bedingungen hinlegen und ausruhen können.

17. Behinderte Arbeitnehmer

Die Arbeitsstätten sind gegebenenfalls behindertengerecht zu gestalten.

Dies gilt insbesondere für Türen, Verbindungswege, Treppen, Duschen, Waschgelegenheiten und Toiletten, die Behinderte benutzen, sowie für Arbeitsplätze, an denen Behinderte unmittelbar tätig sind.

18. Verschiedene Bestimmungen

18.1. Die unmittelbare Umgebung und die Grenze der Baustelle sind klar sichtbar und als solche erkennbar zu kennzeichnen und zu gestalten.

18.2. Die Arbeitnehmer müssen auf der Baustelle über Trinkwasser und gegebenenfalls über ein anderes geeignetes, alkoholfreies Getränk in ausreichender Menge in den benutzten Räumen sowie in der Nähe der Arbeitsplätze verfügen.

18.3. Die Arbeitnehmer müssen

- über Einrichtungen verfügen, um ihre Mahlzeiten unter zufriedenstellenden Bedingungen einnehmen zu können;

- gegebenenfalls über Einrichtungen verfügen, um ihre Mahlzeiten unter zufriedenstellenden Bedingungen zubereiten zu können.

TEIL B BESONDERE MINDESTVORSCHRIFTEN FÜR ARBEITSPLÄTZE AUF BAUSTELLEN Vorbemerkung

Wenn besondere Situationen es erfordern, ist die Einteilung der Mindestanforderungen in zwei Abschnitte, wie sie nachstehend aufgeführt sind, als solche nicht als verbindlich anzusehen.

Abschnitt I Baustellenarbeitsplätze innerhalb von Räumen

1. Standsicherheit und Festigkeit

Die Räume müssen eine der Nutzungsart entsprechende Konstruktion und Festigkeit aufweisen.

2. Türen von Notausgängen

Türen von Notausgängen müssen in Fluchtrichtung aufschlagen.

Die Türen von Notausgängen müssen so geschlossen sein, daß sie leicht und unverzueglich von jeder Person, die sie im Notfall benutzen muß, zu öffnen sind.

Schiebe- und Drehtüren sind als Nottüren nicht zulässig.

3. Lüftung

Bei Klimaanlagen und mechanischen Belüftungseinrichtungen ist sicherzustellen, daß die Arbeitnehmer keinem störenden Luftzug ausgesetzt sind.

Ablagerungen und Verunreinigungen, die unmittelbar zu einer Gefährdung der Gesundheit der Arbeitnehmer durch Verschmutzung der eingeatmeten Luft führen können, müssen rasch beseitigt werden.

4. Temperatur

4.1. In Pausen-, Bereitschafts-, Sanitär-, Kantinen- und Sanitätsräumen muß die Temperatur dem spezifischen Nutzungszweck der Räume entsprechen.

4.2. Fenster, Oberlichter und Glaswände müssen je nach Art der Arbeit und Nutzung des Raums eine Abschirmung gegen übermässige Sonneneinstrahlung ermöglichen.

5. Natürliche und künstliche Beleuchtung

Die Arbeitsstätten müssen soweit wie möglich über genügend Tageslicht verfügen und mit Vorrichtungen für eine geeignete künstliche Beleuchtung zur Gewährleistung der Sicherheit und zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer ausgerüstet sein.

6. Fußböden, Wände und Decken der Räume

6.1. Die Fußböden der Räume dürfen keine Unebenheiten, Löcher oder gefährlichen Neigungen aufweisen; sie müssen fest, trittsicher und rutschfest sein.

6.2. Die Oberfläche der Fußböden, Decken und Wände der Räume muß so beschaffen sein, daß sie sich den hygienischen Erfordernissen entsprechend reinigen und erneuern lässt.

6.3. Durchsichtige oder lichtdurchlässige Wände, insbesondere Ganzglaswände, in Räumen oder in der Nähe von Arbeitsplätzen und Verkehrswegen müssen deutlich gekennzeichnet sein und aus Sicherheitsmaterial bestehen oder so gegen die Arbeitsplätze und Verkehrswege abgeschirmt sein, daß die Arbeitnehmer nicht mit den Wänden in Berührung kommen und beim Zersplittern der Wände nicht verletzt werden können.

7. Fenster und Oberlichter der Räume

7.1. Fenster, Oberlichter und Lüftungsvorrichtungen müssen sich von den Arbeitnehmern sicher öffnen, schließen, verstellen und feststellen lassen.

Sie dürfen in geöffnetem Zustand keine Gefahr für die Arbeitnehmer darstellen.

7.2. Fenster und Oberlichter müssen in Verbindung mit der Einrichtung konzipiert oder mit Vorrichtungen versehen sein, die es ermöglichen, sie ohne Gefährdung der die Reinigung durchführenden Arbeitnehmer sowie der anwesenden Arbeitnehmer zu reinigen.

8. Türen und Tore

8.1. Lage, Anzahl, Werkstoffe und Abmessungen von Türen und Toren müssen sich nach der Art und Nutzung der Räume richten.

8.2. Durchsichtige Türen müssen in Augenhöhe gekennzeichnet sein.

8.3. Schwingtüren und -tore müssen durchsichtig sein oder Sichtfenster haben.

8.4. Bestehen durchsichtige oder lichtdurchlässige Flächen von Türen und Toren nicht aus Sicherheitsmaterial und ist zu befürchten, daß sich Arbeitnehmer beim Zersplittern der Flächen verletzen können, so sind diese Flächen gegen Eindrücken zu schützen.

9. Verkehrswege

Soweit aufgrund der Nutzung und Einrichtung der Räume zum Schutz der Arbeitnehmer erforderlich, müssen die Begrenzungen der Verkehrswege gekennzeichnet sein.

10. Besondere Anforderungen an Rolltreppen und Rollsteige

Rolltreppen und Rollsteige müssen sicher funktionieren.

Sie müssen mit den notwendigen Sicherheitsvorrichtungen ausgestattet sein.

Sie müssen durch gut erkennbare und leicht zugängliche Notabschalteinrichtungen stillgesetzt werden können.

11. Raumabmessungen und Luftraum der Räume

Arbeitsräume müssen eine ausreichende Grundfläche und Höhe aufweisen, so daß die Arbeitnehmer ohne Beeinträchtigung ihrer Sicherheit, ihrer Gesundheit oder ihres Wohlbefindens ihre Arbeit verrichten können.

Abschnitt II Baustellenarbeitsplätze ausserhalb von Räumen 1. Standsicherheit und Festigkeit

1.1. Ortsveränderliche oder ortsfeste Arbeitsplätze an erhöhten oder tieferliegenden Standorten müssen standsicher und stabil sein; zu berücksichtigen sind dabei

- die Zahl der dort beschäftigten Arbeitnehmer,

- die höchstmögliche Belastung sowie die Verteilung der Lasten,

- etwaige äussere Einwirkungen.

Wenn die tragenden und die sonstigen Teile dieser Arbeitsplätze selbst nicht standsicher sind, ist ihre Standsicherheit durch geeignete und sichere Befestigungsvorrichtungen zu gewährleisten, um jede zufällige bzw. ungewollte Ortsveränderung des gesamten bzw. eines Teils des Arbeitsplatzes zu verhindern.

1.2. Überprüfung

Standsicherheit und Festigkeit müssen in geeigneter Weise überprüft werden, insbesondere nach einer etwaigen Veränderung der Höhe bzw. der Tiefe des Arbeitsplatzes.

2. Energieverteilungsanlagen

2.1. Die Energieverteilungsanlagen auf der Baustelle, insbesondere die äusseren Einwirkungen ausgesetzten Anlagen, müssen regelmässig überprüft und instandgehalten werden.

2.2. Die vor Beginn der Arbeiten auf der Baustelle vorhandenen Anlagen müssen identifiziert, überprüft und klar gekennzeichnet werden.

2.3. Vorhandene elektrische Freileitungen müssen nach Möglichkeit ausserhalb des Baustellengeländes verlegt oder freigeschaltet werden.

Ist dies nicht möglich, so sind Abschrankungen oder Hinweise anzubringen, damit Fahrzeuge und Einrichtungen von diesen Leitungen ferngehalten werden.

Geeignete Warneinrichtungen und eine hängende Abschirmung sind vorzusehen, wenn Baustellenfahrzeuge die Leitungen unterqueren müssen.

3. Witterungseinfluesse

Die Arbeitnehmer müssen gegen Witterungseinfluesse, die ihre Sicherheit und ihre Gesundheit beeinträchtigen können, geschützt werden.

4. Herabfallen von Gegenständen

Die Arbeitnehmer müssen durch kollektive Schutzmittel gegen das Herabfallen von Gegenständen geschützt werden, wenn dies technisch möglich ist.

Material und Ausrüstung müssen so angeordnet bzw. gestapelt werden, daß sie nicht verrutschen oder umstürzen können.

Gegebenenfalls müssen auf der Baustelle überdachte Durchgänge vorgesehen werden, oder der Zugang zu Gefahrenbereichen muß ausgeschlossen werden.

5. Absturz

5.1. Abstürze müssen durch Vorrichtungen verhindert werden, insbesondere durch solide Geländer, die hoch genug sind und mindestens aus einer Fußleiste, einem Handlauf und einer Mittelleiste bestehen, oder durch eine gleichwertige Alternativlösung.

5.2. Arbeiten an erhöhten Standorten dürfen grundsätzlich nur mit Hilfe geeigneter Einrichtungen oder mit kollektiven Schutzmitteln wie Geländern, Plattformen oder Auffangnetzen durchgeführt werden.

Ist die Verwendung dieser Einrichtungen aufgrund der Art der Arbeiten ausgeschlossen, so sind geeignete Zugangsmöglichkeiten vorzusehen und Sicherheitsgeschirr oder andere verankerte Sicherheitssausrüstungen zu verwenden.

6. Gerüste und Leitern (*)

6.1. Jedes Gerüst muß in sachgerechter Weise so entworfen, gebaut und instandgehalten werden, daß es nicht einstürzt oder sich plötzlich bewegt.

6.2. Arbeitsplattformen, Laufstege und Gerüsttreppen müssen so gebaut, bemessen, geschützt und verwendet werden, daß niemand abstürzt oder von herabfallenden Gegenständen getroffen werden kann.

6.3. Gerüste müssen von einer sachkundigen Person überprüft werden

a) vor ihrer Inbetriebnahme,

b) danach in regelmässigen Abständen sowie

c) nach einem Umbau, nach zeitweiliger Nichtbenutzung, nach Unwettern oder Erdbeben oder jedem anderen Umstand, durch den ihre Haltbarkeit oder Standfestigkeit beeinträchtigt werden könnte.

6.4. Leitern müssen eine ausreichende Festigkeit besitzen und ordnungsgemäß instandgehalten werden.

Sie müssen sachgerecht an den entsprechenden Stellen und bestimmungsgemäß verwendet werden.

6.5. Fahrgerüste müssen gegen unbeabsichtigtes Verfahren gesichert sein.

7. Hebezeuge (*)

7.1. Hebezeuge und Hebezubehör, einschließlich der wesentlichen Bestandteile, Befestigungen, Verankerungen und Abstützungen, müssen

a) sachgerecht entworfen und gebaut sein und eine für ihren Verwendungszweck ausreichende Festigkeit besitzen;

b) ordnungsgemäß aufgestellt und verwendet werden;

c) betriebsfähig gehalten werden;

d) gemäß den geltenden Rechtsvorschriften überprüft und regelmässigen Prüfungen und Kontrollen unterzogen werden;

e) von qualifizierten Arbeitnehmern, die eine angemessene Schulung erhalten haben, bedient werden.

7.2. Auf Hebezeugen und Hebezubehör muß der Wert für die höchstzulässige Belastung deutlich sichtbar angegeben sein.

7.3. Hebezeuge und Hebezubehör dürfen nur bestimmungsgemäß eingesetzt werden.

8. Fahrzeuge, Erdbaumaschinen und Förderzeuge (*)

8.1. Alle Fahrzeuge, Erdbaumaschinen und Förderzeuge müssen

a) unter weitestgehender Berücksichtigung ergonomischer Grundsätze sachgerecht entworfen und gebaut sein;

b) betriebsfähig gehalten werden;

c) ordnungsgemäß eingesetzt werden.

(*) Dieser Abschnitt wird in der künftigen Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 89/655/EWG präzisiert, insbesondere zur Ergänzung von Abschnitt 3 des Anhangs dieser Richtlinie.

8.2. Fahrer und Bediener von Fahrzeugen, Erdbaumaschinen und Förderzeugen müssen besonders geschult sein.

8.3. Es müssen Vorkehrungen getroffen werden, um zu verhindern, daß Fahrzeuge, Erdbaumaschinen und Förderzeuge in Ausschachtungen oder ins Wasser stürzen.

8.4. Gegebenenfalls müssen Erdbaumaschinen und Förderzeuge mit solchen Aufbauten ausgerüstet sein, die den Fahrer bei einem Umstürzen der Maschine vor dem Erdrücktwerden und die ihn vor herabfallenden Gegenständen schützen.

9. Anlagen, Maschinen, Ausrüstungen (*)

9.1. Anlagen, Maschinen und Ausrüstungen, einschließlich Handwerkszeug mit und ohne Motor, müssen

a) unter weitestgehender Berücksichtigung ergonomischer Grundsätze sachgerecht entworfen und gebaut sein;

b) betriebsfähig gehalten werden;

c) ausschließlich für zweckgemässe Arbeiten verwendet werden;

d) von angemessen geschulten Arbeitnehmern bedient werden.

9.2. Anlagen und Geräte unter Druck müssen gemäß den geltenden Rechtsvorschriften überprüft und regelmässigen Prüfungen und Kontrollen unterzogen werden.

10. Ausschachtungen, Brunnenbau, unterirdische Arbeiten, Tunnelbau, Erdarbeiten

10.1. Bei Ausschachtungen, Brunnenbau, unterirdischen oder Tunnelbauarbeiten müssen geeignete Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden, die

a) in einer geeigneten Verschalung bzw. Abschrägung bestehen;

b) Gefahren im Zusammenhang mit dem Sturz von Personen, dem Herabfallen von Material oder Gegenständen oder dem Eindringen von Wasser vermeiden;

c) eine ausreichende Lüftung an allen Arbeitsplätzen gewährleisten, damit für Atemluft gesorgt ist, die nicht gefährlich oder gesundheitsschädlich ist;

d) es ermöglichen, daß sich die Arbeitnehmer im Brandfall oder beim Eindringen von Wasser oder Material in Sicherheit bringen können.

10.2. Vor Beginn der Erdarbeiten müssen Messungen durchgeführt werden, um die Gefährdung durch unterirdisch verlegte Kabel und andere Versorgungsleitungen festzustellen und auf ein Mindestmaß zu verringern.

10.3. Die Ausschachtung muß über sichere Wege betreten und verlassen werden können.

10.4. Aushub, Material und in Bewegung befindliche Fahrzeuge müssen von Ausschachtungen ferngehalten werden; gegebenenfalls müssen geeignete Abschrankungen angebracht werden.

11. Abbrucharbeiten

Wenn der Abbruch eines Gebäudes oder eines Bauwerks eine Gefährdung bewirken kann,

a) müssen geeignete Vorsichtsmaßnahmen getroffen und sachgemässe Arbeitsverfahren angewandt werden;

b) dürfen die Arbeiten nur unter Aufsicht einer fachkundigen Person geplant und durchgeführt werden.

12. Stahl- oder Betonkonstruktionen, Schalungen und schwere Fertigbauteile

12.1. Stahl- oder Betonkonstruktionen sowie Teile hiervon, Schalungen, Fertigbauteile oder vorläufige Träger sowie Abstützungen dürfen nur unter Aufsicht einer fachkundigen Person auf- oder abgebaut werden.

12.2 Zum Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefahren aufgrund fehlender Festigkeit oder vorübergehender Instabilität eines Bauwerks sind ausreichende Vorsichtsmaßnahmen zu treffen.

(*) Dieser Abschnitt wird in der künftigen Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 89/655/EWG präzisiert, insbesondere zur Ergänzung von Abschnitt 3 des Anhangs dieser Richtlinie.

12.3. Schalungen, vorläufige Träger und Abstützungen müssen so entworfen, berechnet, angebracht und instandgehalten werden, daß sie den möglicherweise auf sie einwirkenden Beanspruchungen sicher standhalten können.

13. Spundwände und Senkkästen

13.1. Spundwände und Senkkästen sind

a) sachgerecht aus geeignetem, stabilem Material mit hinreichender Festigkeit zu bauen;

b) mit einer angemessenen Vorrichtung auszustatten, damit sich die Arbeitnehmer beim Eindringen von Wasser und Material retten können.

13.2. Bau, Instellungbringen, Umbau oder Abbau einer Spundwand oder eines Senkkastens dürfen nur unter Aufsicht einer fachkundigen Person erfolgen.

13.3. Spundwände und Senkkästen müssen in regelmässigen Abständen von einer sachkundigen Person kontrolliert werden.

14. Dacharbeiten

14.1. In den Fällen, in denen dies zur Gefahrenvorbeugung erforderlich ist, oder wenn die Dachhöhe oder Dachneigung die von den Mitgliedstaaten festgelegten Werte überschreiten, müssen kollektive Schutzmaßnahmen gegen den Absturz von Arbeitnehmern bzw. das Herabfallen von Werkzeugen und sonstigen Gegenständen sowie von Baustoffen getroffen werden.

14.2. Wenn die Arbeitnehmer auf Dächern oder sonstigen Flächen aus nicht durchtrittsicherem Material oder in deren Nähe arbeiten müssen, müssen Vorbeugungsmaßnahmen getroffen werden, um ein versehentliches Begehen der nicht durchtrittsicheren Flächen und ein Abstürzen zu verhindern.