Richtlinie 91/156/EWG des Rates vom 18. März 1991 zur Änderung der Richtlinie 75/442/EWG über Abfälle
Amtsblatt Nr. L 078 vom 26/03/1991 S. 0032 - 0037
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 10 S. 0066
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 10 S. 0066
RICHTLINIE DES RATES vom 18 . März 1991 zur Änderung der Richtlinie 75/442/EWG über Abfälle ( 91/156/EWG ) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 130s, auf Vorschlag der Kommission ( 1 ), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 2 ), nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ( 3 ), in Erwägung nachstehender Gründe : Mit der Richtlinie 75/442/EWG ( 4 ) wurde eine Gemeinschaftsregelung über Abfallbeseitigung festgelegt . Zur Berücksichtigung der Erfahrungen, die bei der Durchführung der Richtlinie in den Mitgliedstaaten gesammelt worden sind, sollte sie geändert werden . Bei diesen Änderungen ist von einem hohen Umweltschutzniveau auszugehen . Der Rat hat sich in seiner Entschließung vom 7 . Mai 1990 über die Abfallpolitik ( 5 ) verpflichtet, die Richtlinie 75/442/EWG zu ändern . Für eine effizientere Abfallbewirtschaftung in der Gemeinschaft sind eine gemeinsame Terminologie und eine Definition der Abfälle erforderlich . Zur Erreichung eines hohen Umweltschutzniveaus haben die Mitgliedstaaten nicht nur für eine verantwortungsvolle Beseitigung und Verwertung der Abfälle zu sorgen, sondern auch Maßnahmen zu treffen, um das Entstehen von Abfällen zu begrenzen, und zwar insbesondere durch die Förderung sauberer Technologien und wiederverwertbarer und wiederverwendbarer Erzeugnisse, wobei bestehende oder potentielle Absatzmöglichkeiten für verwertete Abfälle zu berücksichtigen sind . Ausserdem können unterschiedliche Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten über Abfallbeseitigung und -verwertung die Umweltqualität und das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes beeinträchtigen . Es ist wünschenswert, die Rückführung und Wiederverwendung von Abfällen als Rohstoffe zu fördern . Hier sind gegebenenfalls besondere Vorschriften über wiederverwendbare Abfälle zu erlassen . Es ist für die Gemeinschaft in ihrer Gesamtheit wichtig, daß sie die Entsorgungsautarkie erreicht, und es ist wünschenswert, daß jeder einzelne Mitgliedstaat diese Autarkie anstrebt . Damit die obengenannten Ziele erreicht werden, sollten die Mitgliedstaaten Abfallbewirtschaftungspläne erstellen . Das Verbringen von Abfällen ist zu vermindern; zu diesem Zweck können die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Bewirtschaftungspläne die erforderlichen Maßnahmen treffen . Zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus sowie einer wirksamen Kontrolle ist vorzuschreiben, daß Unternehmen, die Abfälle beseitigen und verwerten, der Genehmigung und der Kontrolle unterliegen . Unternehmen, die ihre Abfälle selbst beseitigen oder Abfälle verwerten, können unter bestimmten Voraussetzungen von der Genehmigungspflicht befreit werden, sofern sie den Erfordernissen des Umweltschutzes Rechnung tragen . Diese Unternehmen sind der Meldepflicht zu unterwerfen . Damit die Überwachung der Abfälle von ihrem Entstehen bis zu ihrer endgültigen Beseitigung sichergestellt werden kann, sind auch andere in der Abfallwirtschaft tätige Unternehmen wie Sammelunternehmen, Transportunternehmen und Makler einer Genehmigungs - oder Meldepflicht sowie einer angemessenen Kontrolle zu unterwerfen . Es sollte ein Ausschuß eingesetzt werden, der die Kommission bei der Durchführung dieser Richtlinie und ihrer Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt unterstützt - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN : Artikel 1 Die Richtlinie 75/442/EWG wird wie folgt geändert : 1 . Die Artikel 1 bis 12 erhalten folgende Fassung : "Artikel 1 Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet : a ) "Abfall ": alle Stoffe oder Gegenstände, die unter die in Anhang I aufgeführten Gruppen fallen und deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muß . Die Kommission erstellt nach dem Verfahren des Artikels 18 spätestens zum 1 . April 1993 ein Verzeichnis der unter die Abfallgruppen in Anhang I fallenden Abfälle . Dieses Verzeichnis wird regelmässig überprüft und erforderlichenfalls nach demselbem Verfahren überarbeitet; b ) "Erzeuger ": jede Person, durch deren Tätigkeit Abfälle angefallen sind ( " Ersterzeuger"), und/oder jede Person, die Vorbehandlungen, Mischungen oder sonstige Behandlungen vorgenommen hat, die eine Veränderung der Natur oder der Zusammensetzung dieser Abfälle bewirken; c ) "Besitzer ": der Erzeuger der Abfälle oder die natürliche oder juristische Person, in deren Besitz sich die Abfälle befinden; d ) "Bewirtschaftung ": das Einsammeln, die Beförderung, die Verwertung und die Beseitigung der Abfälle, einschließlich der Überwachung dieser Vorgänge sowie der Überwachung der Deponien nach deren Schließung; e ) "Beseitigung ": alle in Anhang II A aufgeführten Verfahren; f ) "Verwertung ": alle in Anhang II B aufgeführten Verfahren; g ) "Einsammeln ": das Einsammeln, Sortieren und/oder Zusammenstellen der Abfälle im Hinblick auf ihre Beförderung . Artikel 2 ( 1 ) Diese Richtlinie gilt nicht für a ) gasförmige Ableitungen in die Atmosphäre; b ) folgende folgende Abfälle, soweit für diese bereits andere Rechtsvorschriften gelten : i ) radioaktive Abfälle; ii ) Abfälle, die beim Aufsuchen, Gewinnen, Aufbereiten und Lagern von Bodenschätzen sowie beim Betrieb von Steinbrüchen entstehen; iii ) Tierkörper und folgende Abfälle aus der Landwirtschaft : Fäkalien und sonstige natürliche, ungefährliche Stoffe, die innerhalb der Landwirtschaft verwendet werden; iv ) Abwässer mit Ausnahme fluessiger Abfälle; v ) ausgesonderte Sprengstoffe . ( 2 ) Zur Regelung der Bewirtschaftung bestimmter Abfallgruppen können in Einzelrichtlinien besondere oder ergänzende Vorschriften erlassen werden . Artikel 3 ( 1 ) Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen, um folgendes zu fördern : a ) in erster Linie die Verhütung oder Verringerung der Erzeugung von Abfällen und ihrer Gefährlichkeit, insbesondere durch - die Entwicklung sauberer Technologien, die eine sparsamere Nutzung der natürlichen Ressourcen ermöglichen; - die technische Entwicklung und das Inverkehrbringen von Produkten, die so ausgelegt sind, daß sie aufgrund ihrer Herstellungseigenschaften, ihrer Verwendung oder Beseitigung nicht oder in möglichst geringem Ausmaß zu einer Vermehrung oder einem erhöhten Risikopotential der Abfälle und Umweltbelastungen beitragen; - die Entwicklung geeigneter Techniken zur Beseitigung gefährlicher Stoffe in Abfällen, die für die Verwertung bestimmt sind; b ) in zweiter Linie i ) die Verwertung der Abfälle im Wege der Rückführung, der Wiederverwendung, des Wiedereinsatzes oder anderer Verwertungsvorgänge im Hinblick auf die Gewinnung von sekundären Rohstoffen oder ii ) die Nutzung von Abfällen zur Gewinnung von Energie . ( 2 ) Ausser in den Fällen, in denen die Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28 . März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (*) Anwendung findet, unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission über die von ihnen zur Erreichung der Ziele des Absatzes 1 in Aussicht genommenen Maßnahmen . Die Kommission unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und den in Artikel 18 genannten Ausschuß über diese Maßnahmen . (*) ABl. Nr . L 109 vom 26 . 4 . 1983, S . 8 . Artikel 4 Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die Abfälle verwertet oder beseitigt werden, ohne daß die menschliche Gesundheit gefährdet wird und ohne daß Verfahren oder Methoden verwendet werden, welche die Umwelt schädigen können, insbesondere ohne daß - Wasser, Luft, Boden und die Tier - und Pflanzenwelt gefährdet werden; - Geräusch - oder Geruchsbelästigungen verursacht werden; - die Umgebung und das Landschaftsbild beeinträchtigt werden . Die Mitgliedstaaten ergreifen ferner die erforderlichen Maßnahmen, um eine unkontrollierte Ablagerung oder Ableitung von Abfällen und deren unkontrollierte Beseitigung zu verbieten . Artikel 5 ( 1 ) Die Mitgliedstaaten treffen - in Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten, wenn sich dies als notwendig oder zweckmässig erweist - Maßnahmen, um ein integriertes und angemessenes Netz von Beseitigungsanlagen zu errichten, die den derzeit modernsten, keine übermässig hohen Kosten verursachenden Technologien Rechnung tragen . Dieses Netz muß es der Gemeinschaft insgesamt erlauben, die Entsorgungsautarkie zu erreichen, und es jedem einzelnen Mitgliedstaat ermöglichen, diese Autarkie anzustreben, wobei die geographischen Gegebenheiten oder der Bedarf an besonderen Anlagen für bestimmte Abfallarten berücksichtigt werden . ( 2 ) Dieses Netz muß es darüber hinaus gestatten, daß die Abfälle in einer der am nächsten gelegenen geeigneten Entsorgungsanlagen unter Einsatz von Methoden und Technologien beseitigt werden, die am geeignetsten sind, um ein hohes Niveau des Gesundheits - und Umweltschutzes zu gewährleisten . Artikel 6 Die Mitgliedstaaten schaffen oder benennen die zuständige(n ) Behörde(n ), deren Auftrag es ist, die Bestimmungen dieser Richtlinie durchzuführen . Artikel 7 ( 1 ) Zur Verwirklichung der Ziele der Artikel 3, 4 und 5 erstellt ( erstellen ) die in Artikel 6 genannte(n ) zuständige(n ) Behörde(n ) so bald wie möglich einen oder mehrere Abfallbewirtschaftungspläne . Diese Pläne umfassen insbesondere folgendes : - Art, Menge und Ursprung der zu verwertenden oder zu beseitigenden Abfälle; - allgemeine technische Vorschriften; - besondere Vorkehrungen für bestimmte Abfälle; - geeignete Flächen für Deponien und sonstige Beseitigungsanlagen . In diesen Plänen können beispielsweise angegeben sein : - die zur Abfallbewirtschaftung berechtigten natürlichen oder juristischen Personen; - die geschätzten Kosten der Verwertung und der Beseitigung; - Maßnahmen zur Förderung der Rationalisierung des Einsammelns, Sortierens und Behandelns von Abfällen . ( 2 ) Die Mitgliedstaaten arbeiten bei der Erstellung dieser Pläne gegebenenfalls mit den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission zusammen . Sie übermitteln diese Pläne der Kommission . ( 3 ) Die Mitgliedstaaten können die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um das Verbringen von Abfällen, das ihren Abfallbewirtschaftungsplänen nicht entspricht, zu unterbinden . Sie teilen der Kommission und den Mitgliedstaaten derartige Maßnahmen mit . Artikel 8 Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Vorkehrungen, damit jeder Besitzer von Abfällen - diese einem privaten oder öffentlichen Sammelunternehmen oder einem Unternehmen übergibt, das die in Anhang II A oder II B genannten Maßnahmen durchführt, oder - selbst die Verwertung oder Beseitigung unter Einhaltung der Bestimmungen dieser Richtlinie sicherstellt . Artikel 9 ( 1) Für die Zwecke der Artikel 4, 5 und 7 bedürfen alle Anlagen oder Unternehmen, die die in Anhang II A genannten Maßnahmen durchführen, einer Genehmigung durch die in Artikel 6 genannte zuständige Behörde . Diese Genehmigung erstreckt sich insbesondere auf - Art und Menge der Abfälle, - die technischen Vorschriften, - die Sicherheitsvorkehrungen, - den Ort der Beseitigung, - die Beseitigungsmethode . ( 2 ) Diese Genehmigungen können befristet, erneuert, mit Bedingungen und Auflagen verbunden oder, insbesondere wenn die vorgesehene Beseitigungsmethode aus Umweltgründen nicht akzeptiert werden kann, verweigert werden . Artikel 10 Für die Zwecke des Artikels 4 bedürfen alle Anlagen oder Unternehmen, die die in Anhang II B genannten Maßnahmen durchführen, einer Genehmigung . Artikel 11 ( 1 ) Unbeschadet der Richtlinie 78/319/EWG des Rates vom 20 . März 1978 über giftige und gefährliche Abfälle (*), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, können von der Genehmigungspflicht des Artikels 9 bzw . Artikels 10 befreit werden : a ) die Anlagen oder Unternehmen, die die Beseitigung ihrer eigenen Abfälle am Entstehungsort sicherstellen, und b ) die Anlagen oder Unternehmen, die Abfälle verwerten . Diese Befreiung gilt nur, - wenn die zuständigen Behörden für die verschiedenen Arten von Tätigkeiten jeweils allgemeine Vorschriften zur Festlegung der Abfallarten und -mengen sowie der Bedingungen erlassen haben, unter denen die Tätigkeit von der Genehmigungspflicht befreit werden kann, und - wenn die Art oder Menge der Abfälle und die Verfahren zu ihrer Beseitigung oder Verwertung so beschaffen sind, daß die Bedingungen des Artikels 4 eingehalten werden . ( 2 ) Die in Absatz 1 genannten Anlagen oder Unternehmen müssen bei den zuständigen Behörden gemeldet sein . ( 3 ) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die gemäß Absatz 1 erlassenen allgemeinen Vorschriften . (*) ABl . Nr . L 84 vom 31 . 3 . 1978, S . 43 . Artikel 12 Die Anlagen oder Unternehmen, die gewerbsmässig Abfälle einsammeln oder befördern oder die für die Beseitigung oder Verwertung von Abfällen für andere sorgen ( Händler oder Makler ), müssen bei den zuständigen Behörden gemeldet sein, sofern sie keine Genehmigung benötigen . Artikel 13 Die Anlagen oder Unternehmen, die die in den Artikeln 9 bis 12 genannten Maßnahmen durchführen, werden von den zuständigen Behörden regelmässig angemessen überprüft . Artikel 14 Die in den Artikeln 9 und 10 genannten Anlagen oder Unternehmen - führen ein Register, in dem hinsichtlich der Abfälle nach Anhang I sowie der Vorgänge nach Anhang II A oder II B die Menge, die Art, der Ursprung und - gegebenenfalls - die Bestimmung, die Häufigkeit des Einsammelns und das Beförderungsmittel der Abfälle sowie die Art ihrer Behandlung verzeichnet werden; - teilen diese Angaben den in Artikel 6 genannten zuständigen Behörden auf Anfrage mit . Die Mitgliedstaaten können auch von den Erzeugern verlangen, den Bestimmungen dieses Artikels nachzukommen . Artikel 15 Gemäß dem Verursacherprinzip sind die Kosten für die Beseitigung der Abfälle zu tragen von - dem Abfallbesitzer, der seine Abfälle einem Sammelunternehmen oder einem Unternehmen im Sinne des Artikels 9 übergibt, und/oder - den früheren Besitzern oder dem Hersteller des Erzeugnisses, von dem die Abfälle herrühren . Artikel 16 ( 1 ) Alle drei Jahre und erstmals am 1 . April 1995 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission einen Bericht über die Maßnahmen zur Durchführung dieser Richtlinie . Dieser Bericht wird auf der Grundlage eines Fragebogens erstellt, der nach dem Verfahren des Artikels 18 ausgearbeitet wird und den die Kommission den Mitgliedstaaten sechs Monate vor dem obenerwähnten Datum übermittelt . ( 2 ) Auf der Grundlage der in Absatz 1 genannten Berichte veröffentlicht die Kommission alle drei Jahre und erstmals am 1 . April 1996 einen Gesamtbericht . Artikel 17 Die zur Anpassung der Anhänge an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt notwendigen Änderungen werden nach dem Verfahren des Artikels 18 erlassen . Artikel 18 Die Kommission wird von einem Ausschuß unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt . Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen . Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann . Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist . Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen . Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil . Die Kommission erlässt die beabsichtigten Maßnahmen, wenn sie mit der Stellungnahme des Ausschusses übereinstimmen . Stimmen die beabsichtigten Maßnahmen mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein oder liegt keine Stellungnahme vor, so unterbreitet die Kommission dem Rat unverzueglich einen Vorschlag für die zu treffenden Maßnahmen . Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit . Hat der Rat nach Ablauf einer Frist von drei Monaten nach seiner Befassung keinen Beschluß gefasst, so werden die vorgeschlagenen Maßnahmen von der Kommission erlassen ." 2 . Die Artikel 13, 14 und 15 werden Artikel 19, 20 und 21 . 3 . Die folgenden Anhänge werden aufgenommen : "ANHANG I ABFALLGRUPPEN Q1 Nachstehend nicht näher beschriebene Produktions - oder Verbrauchsrückstände Q2 Nicht den Normen entsprechende Produkte Q3 Produkte, bei denen das Verfalldatum überschritten ist Q4 Unabsichtlich ausgebrachte oder verlorene oder von einem sonstigen Zwischenfall betroffene Produkte einschließlich sämtlicher Stoffe, Anlageteile usw ., die bei einem solchen Zwischenfall kontaminiert worden sind Q5 Infolge absichtlicher Tätigkeiten kontaminierte oder verschmutzte Stoffe ( z . B . Reinigungsrückstände, Verpackungsmaterial, Behälter usw .) Q6 Nichtverwendbare Elemente ( z . B . verbrauchte Batterien, Katalysatoren usw .) Q7 Unverwendbar gewordene Stoffe ( z . B . kontaminierte Säuren, Lösungsmittel, Härtesalze usw .) Q8 Rückstände aus industriellen Verfahren ( z . B . Schlacken, Destillationsrückstände usw .) Q9 Rückstände von Verfahren zur Bekämpfung der Verunreinigung ( z . B . Gaswaschschlamm, Luftfilterrückstand, verbrauchte Filter usw .) Q10 Bei maschineller und spanender Formgebung anfallende Rückstände ( z . B . Dreh - und Fräsespäne usw .) Q11 Bei der Förderung und der Aufbereitung von Rohstoffen anfallende Rückstände ( z . B . im Bergbau, bei der Erdölförderung usw .) Q12 Kontaminierte Stoffe ( z . B . mit PCB verschmutztes Öl usw .) Q13 Stoffe oder Produkte aller Art, deren Verwendung gesetzlich verboten ist Q14 Produkte, die vom Besitzer nicht oder nicht mehr verwendet werden ( z . B . in der Landwirtschaft, den Haushaltungen, Büros, Verkaufsstellen, Werkstätten usw .) Q15 Kontaminierte Stoffe oder Produkte, die bei der Sanierung von Böden anfallen Q16 Stoffe oder Produkte aller Art, die nicht einer der obenerwähnten Gruppen angehören . ANHANG II A BESEITIGUNGSVERFAHREN NB : Dieser Anhang führt Beseitigungsverfahren auf, die in der Praxis angewandt werden . Nach Artikel 4 müssen die Abfälle beseitigt werden, ohne daß die menschliche Gesundheit gefährdet wird und ohne daß Verfahren oder Methoden verwendet werden, welche die Umwelt schädigen können . D1 Ablagerungen in oder auf dem Boden ( d . h . Deponien usw .) D2 Behandlung im Boden ( z . B . biologischer Abbau von fluessigen oder schlammigen Abfällen im Erdreich usw .) D3 Verpressung ( z . B . Verpressung pumpfähiger Abfälle in Bohrlöcher, Salzdome oder natürliche Hohlräume usw .) D4 Oberflächenaufbringung ( z . B . Ableitung fluessiger oder schlammiger Abfälle in Gruben, Teiche oder Lagunen usw .) D5 Speziell angelegte Deponien ( z . B . Ablagerung in abgedichteten, getrennten Räumen, die verschlossen und gegeneinander und gegen die Umwelt isoliert werden, usw .) D6 Einleitung in ein Gewässer mit Ausnahme von Meeren/Ozeanen D7 Einleitung in Meere/Ozeane einschließlich Einbringung in den Meeresboden D8 Biologische Behandlung, die nicht an anderer Stelle in diesem Anhang beschrieben ist und durch die Endverbindungen oder Gemische entstehen, die mit einem der in diesem Anhang aufgeführten Verfahren entsorgt werden D9 Chemisch/physikalische Behandlung, die nicht an anderer Stelle in diesem Anhang beschrieben ist und durch die Endverbindungen oder -gemische entstehen, die mit einem der in diesem Anhang beschriebenen Verfahren entsorgt werden ( z . B . Verdampfen, Trocknen, Kalzinieren, Neutralisieren, Ausfällen usw .) D10 Verbrennung an Land D11 Verbrennung auf See D12 Dauerlagerung ( z . B . Lagerung von Behältern in einem Bergwerk usw .) D13 Vermengung oder Vermischung vor Anwendung eines der in diesem Anhang beschriebenen Verfahren D14 Rekonditionierung vor Anwendung eines der in diesem Anhang beschriebenen Verfahren D15 Lagerung bis zur Anwendung eines der in diesem Anhang beschriebenen Verfahren ( Zwischenlagerung ), ausgenommen zeitweilige Lagerung - bis zum Einsammeln - auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle . ANHANG II B VERWERTUNGSVERFAHREN NB : Dieser Anhang führt Verwertungsverfahren auf, die in der Praxis angewandt werden . Nach Artikel 4 müssen die Abfälle verwertet werden, ohne daß die menschliche Gesundheit gefährdet und ohne daß Verfahren oder Methoden verwendet werden, welche die Umwelt schädigen können . R1 Rückgewinnung/Regenerierung von Lösemitteln R2 Verwertung/Rückgewinnung organischer Stoffe, die nicht als Lösemittel verwendet werden R3 Verwertung/Rückgewinnung von Metallen und Metallverbindungen R4 Verwertung/Rückgewinnung anderer anorganischer Stoffe R5 Regenerierung von Säuren oder Basen R6 Wiedergewinnung von Bestandteilen, die der Bekämpfung der Verunreinigung dienen R7 Wiedergewinnung von Katalysatorenbestandteilen R8 Altölraffination oder andere Wiederverwendungsmöglichkeiten von Altöl R9 Verwendung als Brennstoff ( ausser bei Direktverbrennung ) oder andere Mittel der Energieerzeugung R10 Aufbringung auf den Boden zum Nutzen der Landwirtschaft oder der Ökologie, einschließlich der Kompostierung und sonstiger biologischer Umwandlungsverfahren, mit Ausnahme der nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b ) Ziffer iii ) ausgeschlossenen Abfälle R11 Verwendung von Rückständen, die bei einem der unter R1 bis R10 aufgezählten Verfahren gewonnen werden R12 Austausch von Abfällen, um sie einem der unter R1 bis R11 aufgezählten Verfahren zu unterziehen R13 Ansammlung von Stoffen, die für eines der in diesem Anhang beschriebenen Verfahren vorgesehen sind, ausgenommen zeitweilige Lagerung - bis zum Einsammeln - auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle ." Artikel 2 ( 1 ) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts - und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens zum 1 . April 1993 nachzukommen . Sie unterrichten hiervon unverzueglich die Kommission . Wenn die Mitgliedstaaten Vorschriften nach Unterabsatz 1 erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug . Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme . ( 2 ) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen . Artikel 3 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet . Geschehen zu Brüssel am 18 . März 1991 . Im Namen des Rates Der Präsident A . BODRY ( 1 ) ABl . Nr . C 295 vom 19 . 11 . 1988, S . 3, und ABl . Nr . C 326 vom 30 . 12 . 1989, S . 6 . ( 2 ) ABl . Nr . C 158 vom 26 . 6 . 1989, S . 232, und Stellungnahme vom 22 . Februar 1991 ( noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht ). ( 3 ) ABl . Nr . C 56 vom 6 . 3 . 1989, S . 2 . ( 4 ) ABl . Nr . L 194 vom 25 . 7 . 1975, S . 47 . ( 5 ) ABl . Nr . C 122 vom 18 . 5 . 1990, S . 2 .