31990L0426

Richtlinie 90/426/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern

Amtsblatt Nr. L 224 vom 18/08/1990 S. 0042 - 0054
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 33 S. 0159
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 33 S. 0159


RICHTLINIE DES RATES vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern (90/426/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Equiden sind als lebende Tiere in der Liste der in Anhang II des Vertrages aufgeführten Erzeugnisse enthalten.

Um eine sinnvolle Entwicklung der Zucht von Equiden zu gewährleisten und dadurch die Produktivität dieses Wirtschaftszweigs zu erhöhen, sind auf Gemeinschaftsebene Vorschriften für das Verbringen von einem Mitgliedstaat in einen anderen zu erlassen.

Die Zucht von Equiden, insbesondere von Pferden, ist im allgemeinen ein Teilbereich der landwirtschaftlichen Tätigkeit. Sie dient einem Teil der landwirtschaftlichen Bevölkerung als Einkommensquelle.

Um den innergemeinschaftlichen Handel mit Equiden zu fördern, müssen die zwischen den Mitgliedstaaten bestehenden Unterschiede im Bereich der Tiergesundheitsvorschriften beseitigt werden.

Damit sich der innergemeinschaftliche Handel harmonisch entwickeln kann, muß eine Gemeinschaftsregelung für die Einfuhren aus Drittländern festgelegt werden.

Bei registrierten Equiden, die mit einem Dokument zu ihrer Identifizierung versehen sind, sollten auch die Bedingungen ihrer Verbringung im Inland geregelt werden.

Um zum Handel zugelassen zu werden, müssen die Equiden bestimmte viehseuchenrechtliche Anforderungen erfuellen, die gewährleisten, daß die Ausbreitung ansteckender Krankheiten vermieden wird. Es erscheint insbesondere angebracht, eine mögliche Regionalisierung der einschränkenden Maßnahmen vorzusehen.

Zu diesem Zweck sind auch Bedingungen für den Transport dieser Tiere festzulegen.

Um die Einhaltung dieser Anforderungen zu gewährleisten, ist die Ausstellung einer Gesundheitsbescheinigung durch einen amtlichen Tierarzt vorzusehen, die die Equiden bis zu ihrem Bestimmungsort begleitet.

Die Bestimmungen zur Organisation der Kontrollen durch den Bestimmungsmitgliedstaat und die daraus zu ziehenden Folgerungen sowie die zu treffenden Schutzmaßnahmen sind im Rahmen der zu erlassenden Regelung über Veterinärkontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren im Hinblick auf die Verwirklichung des Binnenmarktes festzulegen.

Ausserdem ist vorzusehen, daß die Kommission eigene Kontrollen durchführen kann. Diese Kontrollen sind in Zusammenarbeit mit den zuständigen nationalen Behörden vorzunehmen.

Eine Gemeinschaftsregelung für die Einfuhren aus Drittländern setzt die Aufstellung einer Liste der Drittländer oder Teile von Drittländern voraus, aus denen Equiden eingeführt werden können.

Bei der Entscheidung über die Aufnahme in diese Liste sind allgemeine Kriterien zugrunde zu legen, etwa der Gesundheitszustand des Viehs, die Organisation und die Befugnisse der Veterinärbehörden und die viehseuchenrechtlichen Vorschriften in dem betreffenden Drittland.

Ferner ist die Einfuhr von Equiden aus Drittländern zu verbieten, die nicht oder seit zu kurzer Zeit frei sind von Tierkrankheiten, die eine ernste Gefahr für den Viehbestand in der Gemeinschaft darstellen. Das gleiche gilt für die Einfuhr aus Drittländern, in denen Impfungen gegen solche Krankheiten vorgenommen werden.

Die allgemeinen Bedingungen für die Einfuhr aus Drittländern sind durch besondere Bedingungen zu ergänzen, die entsprechend der gesundheitlichen Lage in dem jeweiligen Land festzulegen sind. Da diese besonderen Bedingungen unter Zugrundelegung technischer und unterschiedlicher Kriterien festgelegt werden müssen, ist hierzu ein flexibles und schnelles Gemeinschaftsverfahren vorzusehen, in dessen Rahmen die Kommission und die Mitgliedstaaten eng zusammenarbeiten.

Die Vorlage einer nach einem gemeinsamen Muster erstellten Bescheinigung bei der Einfuhr ist ein wirksames Mittel, um die Anwendung der Gemeinschaftsregelung zu gewährleisten. Da diese Regelung besondere und für die einzelnen Drittländer unterschiedliche Bestimmungen vorsehen kann, sind die Muster der Bescheinigung dementsprechend zu erstellen.

Die Veterinärsachverständigen der Gemeinschaft haben zu überprüfen, ob Anforderungen der vorliegenden Richtlinie insbesondere in den Drittländern eingehalten werden.

Bei der Einfuhr müssen Herkunft und Gesundheitszustand der Equiden kontrolliert werden.

Die allgemeinen Bestimmungen für die bei der Einfuhr durchzuführenden Kontrollen müssen sich in ein Gesamtkonzept einfügen.

Jeder Mitgliedstaat muß die Möglichkeit haben, Einfuhren aus einem Drittland unverzueglich zu verbieten, wenn diese eine Gefahr für die Gesundheit der Tiere darstellen können. In diesem Fall muß unbeschadet der etwaigen Änderungen der Liste der Länder, die in die Gemeinschaft ausführen dürfen, unverzueglich die Haltung aller Mitgliedstaaten gegenüber dem betreffenden Drittland koordiniert werden.

Die Bestimmungen dieser Richtlinie müssen im Zusammenhang der Vollendung des Binnenmarktes überprüft werden.

Es ist ein Verfahren vorzusehen, durch das eine enge und wirksame Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission im Ständigen Veterinärausschuß gewährleistet wird -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

KAPITEL I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Diese Richtlinie legt die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden von einem Mitgliedstaat in einen anderen und für ihre Einfuhr aus Drittländern fest.

Artikel 2

Im Sinne dieser Richtlinie sind

a) Betrieb: landwirtschaftlicher Betrieb, Schulungsbetrieb, Stall oder ganz allgemein jede Räumlichkeit oder Anlage, in der üblicherweise Equiden - gleichgültig zu welchem Verwendungszweck - gehalten oder aufgezogen werden;

b)

Equiden: als Haustiere gehaltene oder freilebende Pferde - einschließlich Zebras - und Esel und ihre Kreuzungen;

c)

registrierte Equiden: alle Equiden, die gemäß der Richtlinie 90/427/EWG (4) registriert und durch ein Dokument zur Identifizierung gekennzeichnet sind, das von der Tierzuchtbehörde oder einer anderen zuständi-

gen Behörde des Ursprungslands des Equiden, die das

Stutbuch oder das Zuchtregister des betreffenden Equiden führt, oder einer internationalen Vereinigung bzw. Organisation, die Pferde im Hinblick auf Wettkämpfe und Rennen führt, ausgestellt wird;

d)

Schlachttiere: Equiden, die dazu bestimmt sind, entweder direkt oder über einen Markt bzw. eine zugelassene Sammelstelle in einen Schlachthof verbracht und dort geschlachtet zu werden;

e)

Zucht- und Nutzequiden: andere Equiden als die unter den Buchstaben c) und d) genannten;

f)

pferdepestfreier Mitgliedstaat bzw. pferdepestfreies Drittland: jeder Mitgliedstaat bzw. jedes Drittland, in dessen Gebiet kein klinischer, serologischer (bei nichtgeimpften Tieren) oder epidemiologischer Nachweis für das Auftreten von Pferdepest während der beiden vorangegangenen Jahre vorliegt und in dem im Verlauf der vorangegangenen zwölf Monate keine Impfung gegen diese Krankheit vorgenommen worden ist;

g)

anzeigepflichtige Krankheiten: die in Anhang I aufgeführten Krankheiten;

h)

amtlicher Tierarzt: der von der zuständigen Zentralbehörde des Mitgliedstaats oder eines Drittlands bezeichnete Tierarzt;

i)

zeitweilige Zulassung: Status eines aus einem Drittland stammenden registrierten Equiden, der für einen von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 24 entsprechend der tiergesundheitlichen Lage im Herkunftsland festzulegenden Zeitraum in dem Gebiet der Gemeinschaft zugelassen wird, wobei dieser Zeitraum weniger als 90 Tage betragen muß.

KAPITEL II

Vorschriften für das Verbringen von Equiden

Artikel 3

Ein Mitgliedstaat genehmigt das Verbringen von registrierten Equiden in seinem Gebiet und versendet Equiden in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats nur dann, wenn sie die Voraussetzungen der Artikel 4 und 5 erfuellen.

Die zuständigen Behörden der Bestimmungsmitgliedstaaten können jedoch allgemeine oder beschränkte Ausnahmen zugestehen für den Versand von Equiden, die

- zu Sport- oder Freizeitzwecken in der Nähe der Binnengrenzen der Gemeinschaft geritten oder geführt werden,

- an kulturellen oder ähnlichen Veranstaltungen oder an Tätigkeiten teilnehmen, die von dazu befugten örtlichen Einrichtungen in der Nähe der Binnengrenzen der Gemeinschaft ausgerichtet werden,

- sich ausschließlich zu Weidezwecken oder zum Arbeitseinsatz vorübergehend in der Nähe von Binnengrenzen der Gemeinschaft befinden.

Die Mitgliedstaaten, die eine solche Genehmigung erteilen, unterrichten die Kommission über den Inhalt der gewährten Ausnahmeregelungen.

Artikel 4

(1) Die Equiden müssen bei der Inspektion frei von klinischen Anzeichen einer Krankheit sein. Die Inspektion darf nicht früher als 48 Stunden vor der Verladung erfolgen. Diese Inspektion wird jedoch bei registrierten Equiden unbeschadet des Artikels 6 nur für den innergemeinschaftlichen Handel verlangt.

(2) Unbeschadet der Anforderungen des Absatzes 5 für die anzeigepflichtigen Krankheiten muß der amtliche Tierarzt sich bei der Inspektion vergewissern, daß aus den Umständen, unter anderem aus den Erklärungen des Besitzers bzw. des Zuechters, nicht der Schluß gezogen werden kann, daß die Tiere in Kontakt mit Equiden gekommen sind, die in den letzten 15 Tagen vor der Inspektion an einer Infektion oder einer ansteckenden Krankheit gelitten haben.

(3) Es darf sich nicht um Tiere handeln, die im Rahmen eines von einem Mitgliedstaat durchgeführten Seuchentilgungsprogramms zur Ausmerzung bestimmt sind.

(4) Die Tiere sind wie folgt zu kennzeichnen:

ii) registrierte Pferde anhand eines Dokuments zu ihrer Identifizierung gemäß der Richtlinie 90/427/EWG, in dem insbesondere die Einhaltung der Absätze 5 und 6 sowie des Artikels 5 zu bestätigen ist. Die Gültigkeit dieses Dokuments ist während der Dauer der in Absatz 5 sowie in Artikel 5 vorgesehenen Verbote vom amtlichen Tierarzt auszusetzen. Es wird nach der Schlachtung des registrierten Pferdes an die Behörde zurückgegeben, die es ausgestellt hat. Die Durchführungsvorschriften zu dieser Ziffer werden von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 24 erlassen;

ii) Zucht- und Nutzequiden nach einer von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 24 festzulegenden Kennzeichnungsmethode.

Bis diese Methode zur Anwendung kommt, bleiben die amtlich zugelassenen einzelstaatlichen Kennzeichnungsmethoden anwendbar, sofern sie binnen drei Monaten nach Genehmigung dieser Richtlinie der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mitgeteilt werden.

(5) Neben dem Erfordernis im Sinne von Artikel 5 dürfen die Equiden nicht aus einem Betrieb stammen, über den eine der folgenden Sperrmaßnahmen verhängt wurde:

a) Sind nicht alle der in einem Betrieb vorhandenen Tiere der für die betreffende Krankheit empfänglichen Art geschlachtet oder getötet worden, so muß die Sperre des Herkunftsbetriebs für folgende Mindestdauer gelten:

- sechs Monate bei allen Tieren, bei denen Verdacht auf Beschälseuche besteht, gerechnet ab dem Zeitpunkt des letzten Kontakts oder der letzten Kontaktmöglichkeit mit kranken Equiden. Bei Hengsten muß die Sperre bis zur Kastration fortdauern;

- sechs Monate bei Rotz und Pferdeenzephalomyelitis, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an dem die befallenen Tiere ausgemerzt worden sind;

- bei infektiöser Anämie muß die Sperre so lange dauern, bis - nachdem die befallenen Tiere ausgemerzt worden sind - sich bei den übrigen Tieren auf zwei Coggins-Tests in einem Abstand von drei Monaten ein negativer Befund ergeben hat;

- sechs Monate seit dem letzten Fall von Stomatitis vesicularis;

- einen Monat bei Tollwut, gerechnet ab dem letzten festgestellten Krankheitsfall;

- 15 Tage bei Milzbrand, gerechnet ab dem letzten festgestellten Krankheitsfall.

b)

Sind alle in einem Betrieb vorhandenen Tiere der für die betreffende Krankheit empfänglichen Art geschlachtet oder getötet und die Räumlichkeiten desinfiziert worden, so beträgt die Dauer der Sperre 30 Tage, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an dem die Tiere aus dem Betrieb entfernt und die Räumlichkeiten desinfiziert wurden; bei Milzbrand beträgt die Sperrdauer jedoch 15 Tage.

Die zuständigen Behörden können für Hippodrome und Rennbahnen Ausnahmen von diesen Sperrmaßnahmen vorsehen; sie unterrichten die Kommission über die Art der Ausnahmeregelungen.

(6) Erstellt ein Mitgliedstaat ein fakultatives oder obligatorisches Programm zur Bekämpfung einer bei Equiden vorkommenden Krankheit oder hat er ein solches Programm erstellt, so kann er dieses Programm der Kommission innerhalb von sechs Monaten ab der Bekanntgabe dieser Richtlinie vorlegen und macht dabei insbesondere folgende Angaben:

- Situation hinsichtlich der Krankheit in seinem Gebiet;

- Begründung des Programms unter Berücksichtigung der Schwere der Krankheit und des Kosten-Nutzen-Verhältnisses;

- geographisches Gebiet, in dem das Programm durchgeführt werden soll;

- unterschiedlicher Status für die Betriebe, für die jeweilige Art zu erfuellende Normen sowie Testverfahren;

- die Kontrollverfahren für das Programm;

- Konsequenzen des Statusverlusts eines Betriebs, aus welchen Gründen auch immer;

- Maßnahmen, die zu ergreifen sind, wenn sich bei den gemäß dem Programm durchgeführten Kontrollen ein positiver Befund ergibt;

- keine Diskriminierungen zwischen dem Handel im Gebiet des betroffenen Mitgliedstaats und dem innergemeinschaftlichen Handel.

Die Kommission prüft die von den Mitgliedstaaten übermittelten Programme. Gegebenenfalls genehmigt sie diese unter Beachtung der in Unterabsatz 1 genannten Kriterien nach den Verfahren des Artikels 24. Nach demselben Verfahren

können die allgemeinen oder begrenzten ergänzenden Garantien festgelegt werden, die im innergemeinschaftlichen Handel verlangt werden können. Diese Garantien dürfen nicht über diejenigen hinausgehen, die der Mitgliedstaat im nationalen Rahmen anwendet.

Das von dem Mitgliedstaat vorgelegte Programm kann nach dem Verfahren des Artikels 25 geändert oder ergänzt werden. Nach demselben Verfahren kann die Änderung oder Ergänzung eines zuvor genehmigten Programms oder der gemäß Unterabsatz 2 festgelegten Garantien genehmigt werden.

Artikel 5

(1) Die nicht im Sinne von Artikel 2 Buchstabe f) pferdepestfreien Mitgliedstaaten dürfen Equiden aus einem gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels als befallen geltenden Teil ihres Gebiets nur unter den in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten Voraussetzungen versenden.

(2) a) Ein Teil des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats gilt als von Pferdepest befallen, wenn

- entweder ein klinischer, serologischer (bei nichtgeimpften Tieren) und/oder epidemiologischer Nachweis für das Auftreten von Pferdepest während der beiden vorangegangenen Jahre vorliegt

- oder während der vorangegangenen zwölf Monate gegen Pferdepest geimpft worden ist.

b)

Der von Pferdepest befallene Teil des Hoheitsgebiets muß mindestens die folgenden Zonen umfassen:

- eine Schutzzone von mindestens 100 km im Umkreis eines jeden Herdes,

- eine mindestens 50 km breite Kontrollzone um die Schutzzone herum, in der während der vorangegangenen zwölf Monate nicht gegen Pferdepest geimpft worden ist.

c)

Die unter Buchstabe b) genannten Zonen müssen unter Berücksichtigung der geographischen, ökologischen und epizootiologischen Faktoren im Zusammenhang mit dieser Tierkrankheit klar festgelegt werden.

d)

Alle geimpften Equiden in der Schutzzone müssen bei der Impfung registriert und mit einem eindeutigen und dauerhaften Zeichen versehen werden, das gemäß dem Verfahren des Artikels 24 anzuerkennen ist.

Auf diese Impfung ist in dem Dokument zur Identifizierung der Equiden und/oder auf der Gesundheitsbescheinigung eindeutig hinzuweisen.

e)

In den unter Buchstabe b) genannten Zonen sind die Equiden und ihre Verbringung einer wirksamen veterinärrechtlichen Kontrolle - unter der Verantwortung der zuständigen Zentralbehörde - zu unterziehen. Nur Equiden, die die Anforderungen gemäß Absatz 3 erfuellen, dürfen die unter Buch-

stabe b) bezeichneten Zonen verlassen.

(3) Ein Mitgliedstaat darf von dem in Absatz 2 Buchstabe b) genannten Gebiet nur Equiden versenden, die folgende Anforderungen erfuellen:

a) Sie dürfen nur während bestimmter Zeiten des Jahres versandt werden, die gemäß dem Verfahren des Artikels 25 nach Maßgabe der Aktivität der krankheitsübertragenden Insekten festzulegen sind;

b)

sie dürfen am Tag der in Artikel 4 Absatz 1 genannten Inspektion keine klinischen Anzeichen von Pferdepest aufweisen;

c)

wenn sie nicht gegen Pferdepest geimpft worden sind, müssen sie einem Komplementfixierungstest in bezug auf Pferdepest mit negativem Befund unterzogen worden sein, der nach Maßgabe des Anhangs D zweimal, und zwar in einem zeitlichen Abstand von 21 bis 30 Tagen und beim zweiten Mal innerhalb von zehn Tagen vor dem Versand, durchzuführen ist;

- wenn sie geimpft worden sind, so darf diese Impfung nicht innerhalb der beiden letzten Monate vorgenommen worden sein und müssen sie dem Fixierungstest nach Anhang D mit den vorgenannten zeitlichen Abständen unterzogen worden sein, ohne daß eine Zunahme von Antikörpern festgestellt worden ist. Die Kommission kann gemäß dem Verfahren des Artikels 24 nach der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses andere Kontrollmethoden anerkennen;

d)

sie müssen während einer Mindestdauer von 40 Tagen vor dem Versand in einer Quarantänestation gehalten worden sein;

e)

sie müssen während der Quarantänezeit und während des Transports von der Quarantänestation zum Versandort vor krankheitsübertragenden Insekten geschützt worden sein.

(4) Als Übergangsregelung bis zur Festlegung der vom Rat vor dem 1. Juli 1991 mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission zu beschließenden gemeinschaftlichen Maßnahmen zur Harmonisierung der Kontrollregeln und Maßnahmen zur Bekämpfung der Pferdepest legt die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 25 vor dem 1. November 1990 gemäß Absatz 1 Buchstabe b) die Grenzen des befallenen Gebietes fest.

(5) Die Kommission kann ihren gemäß Absatz 4 gefassten Beschluß entsprechend den epidemiologischen Gegebenheiten nach dem Verfahren des Artikels 25 ändern.

(6) Der Rat überprüft den vorliegenden Artikel erforderlichenfalls binnen zwei Jahren mit qualifizierter Mehrheit auf einen Vorschlag der Kommission hin, der sich auf einen Bericht über die zwischenzeitlichen Erfahrungen stützt.

Artikel 6

Die Mitgliedstaaten führen eine alternative Kontrollregelung mit Garantien ein, die denjenigen entsprechen, welche in Artikel 4 Absatz 5 für das Verbringen von Equiden und registrierten Equiden in ihr Gebiet vorgesehen sind, und

können sich insbesondere vermittels des Dokuments zur Identifizierung der Equiden gegenseitig eine Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 Satz 2 sowie Artikel 8 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich zugestehen.

Sie unterrichten hierüber die Kommission.

Artikel 7

(1) Die Equiden müssen unverzueglich - entweder unmittelbar oder über einen zugelassenen Markt oder eine zugelassene Sammelstelle gemäß Artikel 3 Absatz 6 der Richtlinie 64/432/EWG - aus dem Herkunftsbetrieb in Transportmitteln oder -behältnissen, die ordnungsgemäß gereinigt und desinfiziert worden sind, zum Bestimmungsort befördert werden; das Desinfektionsmittel und die Häufigkeit der Reinigung und Desinfektion werden vom Versandmitgliedstaat bestimmt. Die Transportfahrzeuge müssen so beschaffen sein, daß tierische Abgänge, Einstreu oder Futter während des Transports nicht heraussickern oder -fallen können. Der Transport ist so auszuführen, daß ein wirksamer Schutz der Gesundheit und das Wohlbefinden der Tiere gewährleistet sind.

(2) Der Bestimmungsmitgliedstaat kann allgemeine oder begrenzte Abweichungen von bestimmten Anforderungen des Artikels 4 Absatz 5 zugestehen, sofern das Tier eine besondere Kennzeichnung trägt, aus der hervorgeht, daß es zum Schlachten bestimmt ist, und in der Gesundheitsbescheinigung auf diese Abweichungen hingewiesen wird.

Im Fall der Gewährung einer derartigen Abweichung müssen Schlachttiere unmittelbar zu dem bezeichneten Schlachtbetrieb befördert und dort innerhalb einer Frist, die fünf Tage nach der Ankunft im Schlachtbetrieb nicht überschreiten darf, geschlachtet werden.

(3) Der amtliche Tierarzt muß die Kennummer bzw. die Nummer des Dokuments zur Identifizierung des geschlachteten Equiden in ein Verzeichnis eintragen und der zuständigen Behörde des Versandortes auf ihren Antrag hin eine Bescheinigung über die erfolgte Schlachtung der Equiden übermitteln.

Artikel 8

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß folgende Auflagen erfuellt werden:

- Beim Verbringen registrierter Equiden aus einem Betrieb muß das Dokument zur Identifizierung nach Artikel 4 Absatz 4 mitgeführt werden sowie zusätzlich die Bescheinigung gemäß Anhang B, wenn die Equiden für den innergemeinschaftlichen Handel bestimmt sind;

- bei der Beförderung von Zucht-, Nutz- und Schlachtequiden muß eine Gesundheitsbescheinigung nach Anhang C mitgeführt werden.

Die Bescheinigung bzw. das Blatt des Dokuments zur Identifizierung mit den gesundheitsrelevanten Angaben darf - unbeschadet von Artikel 6 - nicht früher als 48 Stunden bzw. muß spätestens am letzten Werktag vor der Verladung

in mindestens einer der Amtssprachen des Bestimmungsmitgliedstaats ausgestellt werden. Die Bescheinigung ist zehn Tage lang gültig. Die Bescheinigung muß aus einem einzigen Blatt bestehen.

(2) Einfuhren von anderen als registrierten Tieren können anstatt mit der Einzelbescheinigung nach Absatz 1 zweiter Gedankenstrich mit einer einzigen Gesundheitsbescheinigung je Sendung erfolgen.

Artikel 9

Die Kontrollvorschriften und die Schutzmaßnahmen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Equiden werden vom Rat im Rahmen seiner Entscheidung über die Veterinärkontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren im Hinblick auf die Verwirklichung des Binnenmarktes festgelegt.

Artikel 10

Veterinärsachverständige der Kommission können, soweit dies für die einheitliche Anwendung der Richtlinie erforderlich ist, in Zusammenarbeit mit den zuständigen einzelstaatlichen Behörden Kontrollen an Ort und Stelle durchführen. Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten über die Ergebnisse dieser Kontrollen.

Der Mitgliedstaat, in dessen Gebiet eine solche Kontrolle durchgeführt wird, gewährt den Sachverständigen jede Unterstützung bei der Durchführung ihrer Aufgaben.

Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 24 erlassen.

KAPITEL III

Vorschriften für die Einfuhren aus Drittländern

Artikel 11

(1) Die in die Gemeinschaft eingeführten Equiden müssen die in den Artikeln 12 bis 16 genannten Voraussetzungen erfuellen.

(2) Bis zum Inkrafttreten der nach den Artikeln 12 bis 16 erlassenen jeweiligen Beschlüsse wenden die Mitgliedstaaten auf die Einfuhren von Equiden aus Drittländern Vorschriften an, die denjenigen, die sich aus der Anwendung von Kapitel II ergeben, mindestens gleichwertig sind.

Artikel 12

(1) Eingeführte Equiden müssen aus Drittländern oder Teilen von Drittländern stammen, die in einer Liste aufgeführt sind, welche in eine besondere Spalte der gemäß Artikel 3 der Richtlinie 72/462/EWG erstellten Liste zu übernehmen ist.

(2) Die Verfahren und Kriterien für die Erstellung, Änderung und Veröffentlichung der Liste der Drittländer oder

der Teile von Drittländern nach Artikel 3 der Richtlinie 72/462/EWG finden auf die für die Einfuhr von Equiden geltende Liste Anwendung.

Artikel 13

(1) Eingeführte Equiden müssen aus Drittländern stammen,

a) die frei sind von Pferdepest;

b)

die seit zwei Jahren frei sind von Venezolanischer Pferdeenzephalomyelitis (VEE);

c)

die seit sechs Monaten frei sind von Beschälseuche und Rotz.

(2) Die Kommission kann nach dem Verfahren des Artikels 24

a)

beschließen, daß Absatz 1 nur für einen Teil des Gebiets eines Drittlandes gilt.

Werden die Auflagen hinsichtlich der Pferdepest regionalisiert, so müssen zumindest die in Artikel 5 Absätze 2 und 3 vorgesehenen Maßnahmen eingehalten werden;

b)

zusätzliche Garantien für Krankheiten verlangen, die für die Gemeinschaft als exotisch gelten.

Artikel 14

Vor dem Tag ihrer Verladung zum Versand nach dem Bestimmungsmitgliedstaat müssen die Equiden im Gebiet oder in einem Teil des Gebiets eines Drittlandes oder, bei Regionalisierung, in dem gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a) festgelegten Teil des Gebiets ununterbrochen während eines Zeitraums gehalten worden sein, der bei der Genehmigung der gemäß Artikel 15 zu fassenden Beschlüsse festgesetzt wird.

Sie müssen aus einem unter tierärztlicher Aufsicht stehenden Betrieb stammen.

Artikel 15

Equiden dürfen nur dann aus dem Gebiet eines in der Liste gemäß Artikel 12 Absatz 1 aufgeführten Drittlandes oder aus einem gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a) festgelegten Teil eines Gebiets eines solchen Drittlandes eingeführt werden, wenn sie neben den Auflagen des Artikels 13

a) die nach dem Verfahren des Artikels 24 entsprechend der jeweiligen Art und den Kategorien von Equiden festgelegten tierseuchenrechtlichen Bedingungen für die Einfuhr von Equiden aus dem betreffenden Land erfuellen.

Als Bezugsgrundlage für die Festlegung der tierseuchenrechtlichen Bedingungen nach dem ersten Unterabsatz gelten die in den Artikeln 4 und 5 festgelegten Normen;

b) darüber hinaus im Fall von Drittländern, die während mindestens sechs Monaten nicht frei von Stomatitis vesicularis und Virusarteriitis sind, folgende Bedingungen erfuellen:

ii) Die Equiden müssen aus einem Betrieb stammen, der seit mindestens sechs Monaten frei von Stomatitis vesicularis ist, und vor ihrer Verbringung auf einen serologischen Test negativ reagiert haben;

ii)

bei Virusarteriitis müssen die Hengste unbeschadet des Artikels 19 Ziffer ii) auf einen serologischen Test, einen Virusisolationstest oder jeden anderen Test negativ reagiert haben, der nach dem Verfahren des Artikels 24 anerkannt wird und gewährleistet, daß das Tier frei von dieser Krankheit ist.

Die Kommission kann nach dem Verfahren des Artikels 24 nach Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses die Kategorien männlicher Equiden einschränken, für die dieses Erfordernis gilt.

Artikel 16

(1) Die Equiden sind gemäß Artikel 4 Absatz 4 zu kennzeichnen; für sie muß eine Bescheinigung mitgeführt werden, die von einem amtlichen Tierarzt des versendenden Drittlandes ausgestellt worden ist. Diese Bescheinigung muß

a) am Tag der Verladung der Tiere zum Versand in den Bestimmungsmitgliedstaat - bei registrierten Pferden am letzten Werktag vor der Verladung - ausgestellt worden sein;

b)

mindestens in einer der Amtssprachen des Bestimmungsmitgliedstaats und in einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats ausgestellt worden sein, in dem die Einfuhrkontrolle vorgenommen wird;

c)

in der Urschrift mitgeführt werden;

d)

bestätigen, daß die Tiere die Voraussetzungen dieser Richtlinie erfuellen und den Vorschriften entsprechen, die in Anwendung dieser Richtlinie für die Einfuhren aus Drittländern festgelegt werden;

e)

aus einem einzigen Blatt bestehen;

f)

für einen einzigen Empfänger bzw. bei Schlachttieren für eine ordnungsgemäß gekennzeichnete Sendung bestimmt sein.

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission, wenn sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen.

(2) Die Bescheinigung muß mit Hilfe eines Formblatts ausgestellt werden, das einem nach dem Verfahren des Artikels 24 erstellten Muster entspricht.

Artikel 17

Tierärztliche Sachverständige der Mitgliedstaaten und der Kommission kontrollieren an Ort und Stelle, ob die Bestimmungen dieser Richtlinie, insbesondere Artikel 12 Absatz 2, tatsächlich eingehalten werden.

Ergeben sich bei einer Inspektion nach diesem Artikel schwerwiegende Sachverhalte zu Lasten des zugelassenen Betriebs, so unterrichtet die Kommission hiervon sofort

die Mitgliedstaaten und erlässt umgehend eine Entscheidung zur vorläufigen Aussetzung der Zulassung. Eine endgültige Entscheidung erfolgt nach dem Verfahren des Artikels 25.

Die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, die diese Kontrollen durchführen sollen, werden von der Kommission auf Vorschlag der Mitgliedstaaten bezeichnet.

Die Kontrollen werden im Auftrag der Gemeinschaft vorgenommen, die die entsprechenden Kosten trägt.

Periodizität und Einzelheiten der Durchführung dieser Kontrollen werden nach dem Verfahren des Artikels 24 festgelegt.

Artikel 18

(1) Schlachttiere müssen sofort nach ihrem Eingang in dem Bestimmungsmitgliedstaat entweder unmittelbar oder über einen Markt bzw. eine Sammelstelle in einen Schlachthof verbracht werden und entsprechend den tierseuchenrechtlichen Erfordernissen innerhalb einer Frist geschlachtet werden, die bei der Genehmigung der gemäß Artikel 15 zu fassenden Beschlüsse festgelegt wird.

(2) Unbeschadet der besonderen Voraussetzungen, die gegebenfalls nach dem Verfahren des Artikels 24 festgelegt werden, kann die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats aufgrund tierseuchenrechtlicher Erfordernisse den Schlachthof bestimmen, in den die Tiere verbracht werden müssen.

Artikel 19

Nach dem Verfahren des Artikels 24

iii) kann die Kommission die Einfuhr aus einem Drittland oder einem Teil eines Drittlandes auf einzelne Tierarten oder Tiergruppen beschränken;

iii) legt die Kommission abweichend von Artikel 15 fest, unter welchen besonderen Voraussetzungen gestattet werden kann, daß registrierte oder für besondere Zwecke bestimmte Equiden zeitweilig im Gebiet der Gemeinschaft zugelassen oder nach zeitweiliger Ausfuhr wiedereingeführt werden dürfen;

iii) bestimmt die Kommission die Voraussetzungen, unter denen eine zeitweilige Zulassung in eine endgültige Zulassung umgewandelt werden darf.

Artikel 20

(1) Die allgemeinen Bestimmungen für die Kontrollen in den Drittländern sowie für die Kontrollen bei der Einfuhr von Equiden aus Drittländern werden vom Rat spätestens zum 31. Dezember 1990 festgelegt.

Bis zur Durchführung des in Unterabsatz 1 genannten Beschlusses gelten unter der Voraussetzung der Einhaltung der allgemeinen Bestimmungen des Vertrages die einzelstaatlichen Vorschriften.

(2) Die Einfuhr von Equiden ist verboten, wenn die Einfuhrkontrolle gemäß Absatz 1 ergibt, daß

- die Tiere nicht aus dem Gebiet oder einem nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a) definierten Teil des Gebiets eines in der Liste nach Artikel 12 Absatz 1 aufgeführten Drittlandes stammen;

- die Tiere von einer ansteckenden Krankheit tatsächlich oder vermutlich befallen sind oder sich mit einer solchen Krankheit angesteckt haben;

- die in dieser Richtlinie genannten Voraussetzungen von dem ausführenden Drittland nicht eingehalten worden sind;

- die mitgeführte Bescheinigung die Bedingungen des Artikels 17 nicht erfuellt;

- die Tiere mit nach den Gemeinschaftsvorschriften verbotenen Stoffen behandelt worden sind.

(3) Unbeschadet der besonderen Voraussetzungen, die gegebenenfalls nach dem Verfahren des Artikels 24 festgestellt werden, kann die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats aufgrund tierseuchenrechtlicher Erfordernisse oder im Fall der Ablehnung des Weiterversands von Tieren, deren Einfuhr nach Absatz 1 verweigert wurde, den Schlachthof bestimmen, in den die Tiere verbracht werden müssen.

Artikel 21

(1) Wenn in einem Drittland eine ansteckende Tierkrankheit auftritt oder sich ausbreitet, die die Gesundheit des Viehbestands in einem Mitgliedstaat gefährden kann, oder wenn ein anderer viehseuchenrechtlicher Grund es rechtfertigt, verbietet der betreffende Mitgliedstaat unbeschadet des Artikels 13 die direkte Einfuhr - oder die indirekte Einfuhr über einen anderen Mitgliedstaat - von Tieren der in dieser Richtlinie genannten Gattungen entweder aus dem Gebiet oder einem Teil des Gebiets dieses Drittlandes.

(2) Die von einem Mitgliedstaat nach Absatz 1 getroffenen Maßnahmen sowie die Aufhebung solcher Maßnahmen sind den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission unverzueglich unter Angabe der Gründe mitzuteilen.

Der Ständige Veterinärausschuß tritt so bald wie möglich nach dieser Mitteilung zusammen und beschließt nach dem Verfahren des Artikels 25, ob diese Maßnahmen insbesondere im Hinblick auf ihre Koordinierung mit den von den anderen Mitgliedstaaten getroffenen Maßnahmen geändert oder aufgehoben werden müssen.

Wenn die in Absatz 1 vorgesehene Lage eintritt und es notwendig erscheint, daß auch andere Mitgliedstaaten die aufgrund des genannten Absatzes getroffenen und gegebenfalls gemäß Unterabsatz 2 geänderten Maßnahmen anwenden, sind nach dem Verfahren des Artikels 25 geeignete Maßnahmen zu beschließen.

(3) Die Wiederaufnahme der Einfuhr aus dem betreffenden Drittland wird nach dem gleichen Verfahren zugelassen.

KAPITEL IV

Schlußbestimmungen

Artikel 22

Die Bestimmungen dieser Richtlinie und insbesondere Artikel 4 Absatz 1 Satz 2 sowie die Artikel 6, 8 und 21 werden vor dem 1. Januar 1993 im Rahmen der Vorschläge für die Vollendung des Binnenmarktes, über die der Rat mit qualifizierter Mehrheit beschließt, überprüft.

Artikel 23

Die Anhänge zu dieser Richtlinie werden von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 25 geändert.

Artikel 24

(1) Wird auf das in diesem Artikel festgelegte Verfahren Bezug genommen, so befasst der Vorsitzende des mit Beschluß 68/361/EWG des Rates (5) eingesetzten Ständigen Veterinärausschusses, im folgenden "Ausschuß" genannt, diesen Ausschuß unverzueglich von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats.

(2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages für die Abnahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

(3) Die Kommission erlässt die beabsichtigten Maßnahmen, wenn sie mit der Stellungnahme des Ausschusses übereinstimmen.

(4) Stimmen die beabsichtigten Maßnahmen mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein oder liegt keine Stellungnahme vor, so unterbreitet die Kommission dem Rat unverzueglich einen Vorschlag für die zu treffenden Maßnahmen. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.

Hat der Rat innerhalb von drei Monaten nach seiner Befassung keinen Beschluß gefasst, so werden die vorgeschlagenen Maßnahmen von der Kommission erlassen, es sei denn, der Rat hat sich mit einfacher Mehrheit gegen diese Maßnahmen ausgesprochen.

Artikel 25

(1) Wird auf das in diesem Artikel festgelegte Verfahren Bezug genommen, so befasst der Vorsitzende unverzueglich den Ausschuß von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats.

(2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist von zwei Tagen ab. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

(3) Die Kommission erlässt die beabsichtigten Maßnahmen, wenn sie mit der Stellungnahme des Ausschusses übereinstimmen.

(4) Stimmen die beabsichtigten Maßnahmen mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein oder liegt keine Stellungnahme vor, so unterbreitet die Kommission dem Rat unverzueglich einen Vorschlag für die zu treffenden Maßnahmen. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.

Hat der Rat innerhalb von 15 Tagen nach seiner Befassung keinen Beschluß gefasst, so werden die vorgeschlagenen Maßnahmen von der Kommission erlassen, es sei denn, der Rat hat sich mit einfacher Mehrheit gegen diese Maßnahmen ausgesprochen.

Artikel 26

Für Kapitel III gilt Artikel 34 der Richtlinie 72/462/EWG.

Artikel 27

Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 1. Januar 1992 nachzukommen. Sie setzen die Kommission davon in Kenntnis.

Artikel 28

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 26. Juni 1990.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. O'KENNEDY

(1) ABl. Nr. C 327 vom 30. 12. 1989, S. 61.

(2) ABl. Nr. C 149 vom 18. 6. 1990.

(3) ABl. Nr. C 62 vom 12. 3. 1990, S. 46.(4) Siehe Seite 55 dieses Amtsblatts.(5) ABl. Nr. L 255 vom 18. 10. 1968, S. 23.

ANHANG A ANZEIGEPFLICHTIGE KRANKHEITEN Folgende Krankheiten sind anzeigepflichtig:

- Beschälseuche

- Rotz

- Pferdeenzephalomyelitis (alle Formen, einschließlich der VEE)

- Infektiöse Anämie

- Tollwut

- Milzbrand

- Pferdepest

- Stomatitis vesicularis

ANHANG B ANGABEN ZUM GESUNDHEITSZUSTAND (a) Der Unterzeichnete bestätigt (b), daß die obenaufgeführten Equiden folgende Bedingungen erfuellen:

a) Sie sind heute untersucht worden und weisen keine klinischen Anzeichen einer Krankheit auf.

b)

Sie sind nicht zur Ausmerzung im Rahmen eines von einem Mitgliedstaat durchgeführten Programms zur Tilgung einer ansteckenden Krankheit bestimmt.

c)

Sie stammen nicht aus dem Gebiet oder Teil des Gebiets eines Mitgliedstaats/Drittlands, in dem infolge des Auftretens der Pferdepest Beschränkungen eingeführt wurden.

d)

Sie stammen nicht aus einem Betrieb, der einer tierseuchenrechtlichen Sperre unterliegt, und sind nicht in Kontakt mit Equiden aus einem Betrieb gekommen, der während der in Artikel 4 Absatz 6 der Richtlinie 90/426/EWG genannten Zeiträume aus tierseuchenrechtlichen Gründen gesperrt war.

e)

Sie sind meiner Kenntnis nach nicht in Kontakt mit Equiden gekommen, die während der in Artikel 4 Absatz 2 vorgesehenen Zeit vor der Verladung von einer ansteckenden Krankheit befallen waren oder sich mit einer ansteckenden Krankheit infiziert haben.

Datum

Ort

Stempel und Unterschrift des Amtstierarztes (¹)

(¹) Name in Druckbuchstaben und Dienstbezeichnung.

(a) Im Fall einer bilateralen Vereinbarung nach Artikel 6 nicht erforderlich.

(b)

Die Bescheinigung ist zehn Tage lang gültig.

ANHANG C MUSTER

GESUNDHEITSBESCHEINIGUNG

für den Handel zwischen den Mitgliedstaaten der EWG

EQUIDEN

Nr.: .

Versandmitgliedstaat: .

Zuständiges Ministerium: .

Ausstellende Behörde: .

.

III.

Anzahl Tiere: .....................

III.

Kennzeichnung:

Anzahl Tiere (¹)

Gattungen

Pferde, Esel, Maultiere,

Maulesel

Rasse

Alter

Geschlecht

Kennzeichnungsmethode und

Kennzeichnung (²)

(¹) Bei Schlachttieren ist die Art der besonderen Kennzeichen anzugeben.

(²)

Dieser Bescheinigung kann ein Dokument zur Identifizierung der Equiden beigefügt werden, sofern die Nummer hier eingetragen wird.

III.

Ursprung und Bestimmung des Equiden/der Equiden

Das Tier wird/die Tiere werden versandt

von .

(Versandort)

nach

.

(Bestimmungsmitgliedstaat und -ort)

Name und Anschrift des Versenders .

.

Name und Anschrift des Empfängers .

.

IV.

Angaben zum Gesundheitszustand (a)

Der Unterzeichnete bestätigt, daß der obenaufgeführte Equide/die obenaufgeführten Equiden folgende Bedingungen erfuellt/erfuellen:

1. Er ist/sie sind heute untersucht worden und weist/weisen keine klinischen Anzeichen einer Krankheit auf.

2.

Er ist/sie sind nicht zur Ausmerzung im Rahmen eines von einem Mitgliedstaat durchgeführten Programms zur Tilgung einer ansteckenden Krankheit bestimmt.

3.

a) Er stammt/sie stammen nicht aus dem Gebiet oder Teil eines Gebiets eines Mitgliedstaats/Drittlands, in dem infolge des Auftretens der Pferdepest Beschränkungen eingeführt wurden.

b)

Er wurde/sie wurden am ................................... gegen Pferdepest geimpft. (b)

Er ist/sie sind nicht gegen Pferdepest geimpft. (b)

4.

Er stammt/sie stammen nicht aus einem Betrieb, der einer tierseuchenrechtlichen Sperre unterliegt, und ist/sind nicht in Kontakt mit Equiden aus einem Betrieb gekommen, der während der in Artikel 4 Absatz 6 der Richtlinie 90/426/EWG genannten Zeiträume aus tierseuchenrechtlichen Gründen gesperrt war.

5.

Er ist/sie sind meiner Kenntnis nach nicht in Kontakt mit Equiden gekommen, die während der in Artikel 4 Absatz 2 der genannten Richtlinie vorgesehenen Zeit vor der Inspektion von einer ansteckenden Krankheit befallen waren oder sich mit einer ansteckenden Krankheit infiziert haben.

V.

Diese Bescheinigung ist zehn Tage lang gültig.

Ausgefertigt in ......................................................................................... am .

Stempel

.

(Unterschrift)

(Name in Druckbuchstaben und

Dienstbezeichnung des Tierarztes) (1)

(a) Diese Angaben sind im Fall einer bilateralen Vereinbarung nach Artikel 6 der Richtlinie 90/426/EWG nicht erforderlich.

(b)

Unzutreffendes streichen.

In Deutschland: "Beamteter Tierarzt"; in Belgien: "Inspecteur vétérinaire" oder "Inspecteur Dierenarts"; in Frankreich: "Vétérinaire officiel"; in Italien: "Veterinario provinciale"; in Luxemburg: "Inspecteur vétérinaire"; in den Niederlanden: "Officieel Dierenarts"; in Dänemark: "Autoriseret Dyrläge"; in Irland: "Veterinary Inspector"; im Vereinigten Königreich: "Veterinary Inspector"; in Griechenland: "Episimos ktiniatros"; in Spanien: "Inspector Veterinario"; in Portugal: "Inspector Veterinàrio".

(1)

ANHANG D PFERDEPEST DIAGNOSE Komplementfixierungstest Das Antigen wird aus den Gehirnen einmonatiger Mäuse gewonnen, die intrazerebral mit einem neurotropen Virusstamm inokuliert worden sind. Dabei kann das folgende Verfahren nach Bourdin angewandt werden: Die Gehirne werden gefroren und dann in Veronal-Puffer im Verhältnis von 10 Gehirnen/12 ml Puffer zermahlen.

Die daraus entstehende Suspension wird 1 Stunde lang bei 10 000 U/min und 4 °C zentrifugiert. Die an der Oberfläche schwimmende Substanz ist das Antigen. Es wird vorzugsweise ohne weitere Veränderung verwendet, kann jedoch mit Beta-propiolakton inaktiviert werden. Zur Inaktivierung wird je 0,9 ml Antigen 0,1 ml 3%ige Beta-propiolakton-Lösung in destilliertem Wasser hinzugefügt; das Gemisch wird 3 Stunden bei Raumtemperatur in einem durchlüfteten Raumteil und 18 Stunden bei 4 °C geschüttelt. Es kann auch das Casals-Verfahren angewandt werden [Casals J. (1949)].

Ist kein internationales Standardserum vorhanden, so sollte das Antigen in einem an Ort und Stelle hergestellten positiven Kontrollserum titriert werden.

Die Seren sollten 30 Minuten bei 60 °C erhitzt werden. Zur Vermeidung antikomplementärer Effekte sollten die Seren, insbesondere die Seren von Eseln, so bald wie möglich vom Blut getrennt werden. Positive und negative Kontrollseren sollten in dem Test verwendet werden.

Es kann makrotechnisch oder mikrotechnisch verfahren werden. In beiden Fällen ist der Endpunkt bei 50 % Hämolyse.

Einem Volumen Verdopplungslösungen von Serum ein Volumen Antigen, wie durch die Titrierung angezeigt, hinzufügen, so daß 2 Einheiten entstehen. Vermischen und 15 Minuten bei Raumtemperatur ruhen lassen. 2 Volumen Komplement, das 5 Einheiten enthält, vermischen, die Platten abdecken und 18 Stunden bei 4 °C ruhen lassen. Das Komplement sollte in Gegenwart von Antigen titriert werden, so daß alle antikomplementären Effekte berücksichtigt werden. Die Platten erneut bei Raumtemperatur 15 Minuten ruhen lassen, sodann 1 Volumen 3 %ige Lösung sensibilisierter Schaf-Erythrozyten hinzufügen. Vermischen, sodann 30 Minuten bei 37 °C inkubieren, nach 15 Minuten Inkubation erneut vermischen. Bei Verwendung von Platten die Platten 5 Minuten bei 1 500 U/min und 4 °C zentrifugieren.