31990L0394

Richtlinie 90/394/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene bei der Arbeit (Sechste Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)

Amtsblatt Nr. L 196 vom 26/07/1990 S. 0001 - 0007
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 5 Band 4 S. 0208
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 5 Band 4 S. 0208


RICHTLINIE DES RATES vom 28. Juni 1990 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene bei der Arbeit (Sechste Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (90/394/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 118a,

auf Vorschlag der Kommission (1), der nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz ausgearbeitet wurde,

in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Artikel 118a des Vertrages sieht vor, daß der Rat durch Richtlinien Mindestvorschriften erlässt, um die Verbesserung insbesondere der Arbeitsumwelt zu fördern, damit ein höheres Niveau an Sicherheit und Gesundheitsschutz für die Arbeitnehmer gewährleistet ist.

Nach demselben Artikel sollen diese Richtlinien keine verwaltungsmässigen, finanziellen oder rechtlichen Auflagen vorschreiben, die der Gründung und Entwicklung von Klein- und Mittelbetrieben entgegenstehen.

Die Entschließung des Rates vom 27. Februar 1984 über ein zweites Aktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaften für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (4) sieht die Einführung von Schutzmaßnahmen für Arbeitnehmer vor, die Karzinogenen ausgesetzt sind.

ABl. Nr. C 149 vom 18. 6. 1990.

Die Mitteilung der Kommission über ihr Aktionsprogramm für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (5) sieht die Verabschiedung von Richtlinien vor, die die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer gewährleisten sollen.

Die Einhaltung von Mindestvorschriften, mit denen sich ein höheres Niveau an Sicherheit und Gesundheitsschutz im Rahmen des Schutzes der Arbeitnehmer gegen die Gefährdung durch Karzinogene bei der Arbeit sicherstellen lässt, ist ein zwingendes Erfordernis, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer zu gewährleisten.

Diese Richtlinie ist eine Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (6); die Bestimmungen jener Richtlinie finden daher in vollem Umfang Anwendung auf die Exposition der Arbeitnehmer gegenüber karzinogenen Stoffen, unbeschadet strengerer und/oder spezifischer Bestimmungen in der vorliegenden Richtlinie.

Die Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (7), zuletzt geändert durch die Richtlinie 88/490/EWG (8), enthält eine Liste der gefährlichen Stoffe mit Angaben zur Einstufung und Kennzeichnung für jeden Stoff.

Die Richtlinie 88/379/EWG des Rates vom 7. Juni 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der

Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen (9), zuletzt geändert durch die Richtlinie 89/178/EWG (10), enthält Angaben zur Einstufung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen.

Das im Rahmen des Programms "Europa gegen den Krebs" verabschiedete Aktionsprogramm 1987-1989 sieht eine Unterstützung der europäischen Untersuchungen über die Gefahren möglicher Krebserzeugung durch bestimmte chemische Stoffe vor.

Beim gegenwärtigen Stand der wissenschaftlichen Kenntnisse kann ein Niveau, unter dem eine Gefährdung der Gesundheit nicht mehr gegeben ist, nicht festgelegt werden, jedoch wird durch eine Verringerung der Exposition gegenüber Karzinogenen diese Gefährdung vermindert.

Um einen Beitrag zu einer Verminderung der Gefährdung zu leisten, sollten Grenzwerte und andere damit unmittelbar zusammenhängende Bestimmungen für alle Karzinogene festgelegt werden, bei denen dies aufgrund der verfügbaren Informationen, einschließlich wissenschaftlicher und technischer Daten, möglich ist.

Zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der durch Karzinogene gefährdeten Arbeitnehmer müssen vorbeugende Maßnahmen getroffen werden.

Die vorliegende Richtlinie enthält die besonderen Anforderungen, denen bei einer Exposition gegenüber Karzinogenen zu genügen ist.

Die vorliegende Richtlinie bildet eine konkrete Maßnahme im Rahmen der Verwirklichung der sozialen Dimension des Binnenmarktes.

Gemäß dem Beschluß 74/325/EWG (11) wird der Beratende Ausschuß für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz von der Kommission im Hinblick auf die Ausarbeitung von Vorschlägen, die dieses Gebiet betreffen, angehört -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

ABSCHNITT I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Ziel

(1) Ziel dieser Richtlinie, der Sechsten Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG, ist der Schutz der Arbeitnehmer - einschließlich der Vorbeugung - gegen die Gefährdung ihrer Sicherheit und Gesundheit, die aus einer Exposition gegenüber Karzinogenen bei der Arbeit erwächst oder erwachsen kann.

In ihr werden die einschlägigen Mindestvorschriften einschließlich Grenzwerte festgelegt.

(2) Diese Richtlinie gilt nicht für Arbeitnehmer, die nur den unter den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft fallenden Strahlungen ausgesetzt sind.

(3) Die Richtlinie 89/391/EWG findet auf den gesamten in Absatz 1 genannten Bereich in vollem Umfang Anwendung, unbeschadet strengerer und/oder spezifischer Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie.

Artikel 2

Definitionen

Ein Karzinogen im Sinne dieser Richtlinie ist:

a) ein Stoff, dem in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG der R-Satz 45 "kann Krebs erzeugen" zugeordnet wurde;

b)

eine Zubereitung, die gemäß Artikel 3 Absatz 5 Buchstabe j) der Richtlinie 88/379/EWG mit dem R-Satz 45 "kann Krebs erzeugen" zu kennzeichnen ist;

c)

ein Stoff, eine Zubereitung oder ein Verfahren im Sinne des Anhangs I sowie ein Stoff oder eine Zubereitung, der bzw. die bei einem in Anhang I genannten Verfahren freigesetzt wird.

Artikel 3

Anwendungsbereich - Ermittlung und Bewertung der

Gefahren

(1) Diese Richtlinie gilt für Tätigkeiten, bei denen Arbeitnehmer aufgrund ihrer Arbeit Karzinogenen ausgesetzt sind oder sein können.

(2) Für jede Tätigkeit, bei der eine Exposition gegenüber Karzinogenen auftreten kann, müssen die Art, das Ausmaß und die Dauer der Exposition der Arbeitnehmer ermittelt werden, damit alle Gefahren für die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer bewertet und entsprechende Maßnahmen festgelegt werden können.

Diese Bewertung muß in regelmässigen Abständen und auf jeden Fall bei jeder Änderung der Bedingungen, die sich auf die Exposition der Arbeitnehmer gegenüber Karzinogenen auswirken können, erneut vorgenommen werden.

Der Arbeitgeber muß den zuständigen Behörden auf Aufforderung die dieser Bewertung zugrunde liegenden Kriterien mitteilen.

(3) Ausserdem sind alle sonstigen relevanten Expositionen, z. B. auf die Haut einwirkende Exposition, bei der Risikobewertung zu berücksichtigen.

(4) Die Arbeitgeber widmen bei der Bewertung im Sinne von Absatz 2 etwaigen Auswirkungen auf die Sicherheit und die Gesundheit besonders gefährdeter Arbeitnehmer beson-

dere Aufmerksamkeit und prüfen unter anderem, ob es sich empfiehlt, diese Arbeitnehmer nicht in Bereichen zu beschäftigen, in denen sie mit Karzinogenen in Berührung kommen können.

ABSCHNITT II

PFLICHTEN DER ARBEITGEBER

Artikel 4

Verringerung und Ersatz

(1) Der Arbeitgeber verringert die Verwendung eines Karzinogens am Arbeitsplatz, insbesondere indem er es, soweit dies technisch möglich ist, durch Stoffe, Zubereitungen oder Verfahren ersetzt, die bei ihrer Verwendung bzw. Anwendung nicht oder weniger gefährlich für die Gesundheit und gegebenenfalls für die Sicherheit der Arbeitnehmer sind.

(2) Der Arbeitgeber teilt der zuständigen Behörde auf Anforderung das Ergebnis seiner Untersuchungen mit.

Artikel 5

Maßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung einer

Exposition

(1) Ergibt sich aus den Ergebnissen der in Artikel 3 Absatz 2 vorgesehenen Bewertung ein Risiko für die Sicherheit oder die Gesundheit der Arbeitnehmer, so muß die Exposition der Arbeitnehmer vermieden werden.

(2) Ist die Substitution des Karzinogens durch Stoffe, Zubereitungen oder Verfahren, die bei ihrer Verwendung bzw. Anwendung nicht oder weniger gefährlich für die Sicherheit und Gesundheit sind, technisch nicht möglich, so sorgt der Arbeitgeber dafür, daß die Herstellung und die Verwendung des Karzinogens, soweit technisch möglich, in einem geschlossenen System stattfinden.

(3) Ist die Anwendung eines geschlossenen Systems technisch nicht möglich, so sorgt der Arbeitgeber dafür, daß die Exposition der Arbeitnehmer auf das geringste technisch mögliche Niveau verringert wird.

(4) In all den Fällen, in denen ein Karzinogen verwendet wird, wendet der Arbeitgeber die folgenden Maßnahmen an:

a) Begrenzung der Karzinogenmengen am Arbeitsplatz;

b)

Begrenzung der Zahl der Arbeitnehmer, die exponiert werden oder exponiert werden können, auf das geringstmögliche Maß;

c)

Gestaltung der Arbeitsverfahren und der technischen Maßnahmen mit dem Ziel, am Arbeitsplatz die Freisetzung von Karzinogenen zu vermeiden oder möglichst gering zu halten;

d)

Abführung der Karzinogene an der Quelle, geeignete lokale Absaugvorrichtung oder geeignete allgemeine Lüftungsanlage, die mit dem erforderlichen Schutz der öffentlichen Gesundheit und der Umwelt vereinbar sind;

e)

Anwendung vorhandener geeigneter Meßverfahren für Karzinogene, insbesondere zur frühzeitigen Ermittlung anormaler Expositionen infolge eines unvorhersehbaren Ereignisses oder eines Unfalles;

f)

Anwendung geeigneter Arbeitsverfahren und -methoden;

g)

kollektive und/oder - dort, wo eine andere Lösung zur Vermeidung einer Exposition nicht möglich ist - individuelle Schutzmaßnahmen;

h)

Hygienemaßnahmen, insbesondere die regelmässige Reinigung der Böden, Wände und anderer Oberflächen;

i)

Unterrichtung der Arbeitnehmer;

j)

Abgrenzung der Gefahrenbereiche und Anbringung von geeigneten Warn- und Sicherheitszeichen, einschließlich des Zeichens "Rauchen verboten", in Bereichen, in denen die Arbeitnehmer Karzinogenen ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können;

k)

Vorkehrungen für Notfälle, in denen anormal hohe Expositionswerte auftreten können;

l)

Gewährleistung einer sicheren Lagerung, Handhabung und Beförderung, insbesondere durch Verwendung hermetisch verschließbarer und klar, eindeutig und sichtbar gekennzeichneter Behälter;

m)

Gewährleistung der Sicherheit beim Sammeln sowie bei der Lagerung und der Beseitigung des Abfalls durch die Arbeitnehmer, unter anderem durch Verwendung hermetisch verschließbarer und klar, eindeutig und sichtbar gekennzeichneter Behälter.

Artikel 6

Unterrichtung der zuständigen Behörde

Wenn die Ergebnisse der in Artikel 3 Absatz 2 vorgesehenen Bewertung ein Risiko für die Sicherheit oder die Gesundheit der Arbeitnehmer erkennen lassen, müssen die Arbeitgeber der zuständigen Behörde auf Anforderung sachdienliche Informationen über folgendes zur Verfügung stellen:

a) durchgeführte Tätigkeiten und/oder angewandte industrielle Verfahren und die Gründe für die Verwendung von Karzinogenen;

b)

Menge der hergestellten oder verwendeten Stoffe oder Zubereitungen, die Karzinogene enthalten;

c)

Zahl der exponierten Arbeitnehmer;

d)

getroffene Vorbeugungsmaßnahmen;

e)

Art der zu verwendenden Schutzausrüstung;

f)

Art und Grad der Exposition;

g)

Fälle von Substitution.

Artikel 7

Unvorhersehbare Exposition

(1) Bei einem unvorhersehbaren Ereignis oder einem Unfall, der eine anormale Exposition der Arbeitnehmer bedingen könnte, unterrichtet der Arbeitgeber die Arbeitnehmer.

(2) Bis der Normalzustand wieder eingetreten ist und solange die Ursachen der anormalen Exposition nicht beseitigt sind,

a) haben nur die für Reparaturen und sonstige notwendige Arbeiten benötigten Arbeitnehmer Zugang zu dem betroffenen Bereich;

b)

werden den betreffenden Arbeitnehmern Schutzkleidung und Atemschutzgeräte zur Verfügung gestellt, die sie tragen müssen. Die Exposition darf nicht von unbegrenzter Dauer sein und ist für jeden Arbeitnehmer auf das unbedingt erforderliche Mindestmaß zu beschränken;

c)

dürfen Arbeitnehmer ohne Schutzausrüstung nicht in dem betroffenen Bereich arbeiten.

Artikel 8

Vorhersehbare Exposition

(1) Bei bestimmten Tätigkeiten, z. B. Wartungsarbeiten, bei denen die Möglichkeit einer beträchtlichen Erhöhung der Exposition der Arbeitnehmer vorherzusehen ist und bei denen jede Möglichkeit weiterer technischer Vorbeugungsmaßnahmen zur Begrenzung dieser Exposition bereits ausgeschöpft wurde, legt der Arbeitgeber nach Konsultierung der Arbeitnehnmer und/oder ihrer Vertreter in dem Unternehmen oder Betrieb unbeschadet der Verantwortlichkeit des Arbeitgebers die erforderlichen Maßnahmen fest, um die Dauer der Exposition der Arbeitnehmer soweit wie möglich zu verkürzen und den Schutz der Arbeitnehmer während dieser Tätigkeiten zu gewährleisten.

In Anwendung von Unterabsatz 1 werden den betreffenden Arbeitnehmern Schutzkleidung und Atemschutzgeräte zur Verfügung gestellt, die sie während der gesamten Dauer der anormalen Exposition tragen müssen. Diese darf nicht von unbegrenzter Dauer sein und ist für jeden Arbeitnehmer auf das unbedingt erforderliche Mindestmaß zu beschränken.

(2) Es werden geeignete Maßnahmen ergriffen, um die Bereiche, in denen die in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Tätigkeiten ausgeführt werden, klar abzugrenzen und kenntlich zu machen oder um mit anderen Mitteln zu verhindern, daß Unbefugte sich Zugang zu diesen Bereichen verschaffen.

Artikel 9

Zugang zu den Gefahrenbereichen

Die Arbeitgeber treffen geeignete Maßnahmen, um zu gewährleisten, daß die Bereiche, in denen die Tätigkeiten ausgeführt werden, bei denen die Ergebnisse der in Artikel 3

Absatz 2 vorgesehenen Bewertung ein Risiko für die Sicherheit oder die Gesundheit der Arbeitnehmer erkennen lassen, nur den Arbeitnehmern zugänglich sind, die sie zur Ausübung ihrer Arbeit oder zur Durchführung bestimmter Aufgaben betreten müssen.

Artikel 10

Hygienemaßnahmen und individuelle Schutzmaßnahmen

(1) Die Arbeitgeber sind verpflichtet, für die Tätigkeiten, bei denen die Gefahr einer Kontamination durch Karzinogene besteht, geeignete Maßnahmen zu treffen, um zu gewährleisten, daß

a) die Arbeitnehmer in den Arbeitsbereichen, in denen die Gefahr einer Kontamination durch Karzinogene besteht, weder essen noch trinken noch rauchen;

b)

den Arbeitnehmern geeignete Schutzkleidung oder sonstige geeignete Spezialkleidung zur Verfügung gestellt wird;

getrennte Aufbewahrungsmöglichkeiten für die Arbeits- oder Schutzkleidung einerseits und die Strassenkleidung andererseits vorgesehen werden;

c)

den Arbeitnehmern geeignete und angemessene Toiletten und Waschgelegenheiten zur Verfügung gestellt werden;

d)

die Schutzausrüstungen an einem dafür vorgesehenen Ort sachgerecht aufbewahrt werden;

die Schutzausrüstungen nach Möglichkeit vor Gebrauch, in jedem Fall jedoch nach jedem Gebrauch, überprüft und gereinigt werden;

schadhafte Ausrüstungen vor erneutem Gebrauch ausgebessert oder ausgetauscht werden.

(2) Die Kosten für diese Maßnahmen dürfen nicht zu Lasten der Arbeitnehmer gehen.

Artikel 11

Unterrichtung und Unterweisung der Arbeitnehmer

(1) Der Arbeitgeber trifft geeignete Maßnahmen, um zu gewährleisten, daß die Arbeitnehmer und/oder ihre Vertreter im Unternehmen oder Betrieb, insbesondere in Form von Informationen und Anweisungen, eine ausreichende angemessene Unterweisung auf der Grundlage aller verfügbaren Auskünfte erhalten in bezug auf

a) mögliche Gefahren für die Gesundheit, einschließlich der zusätzlichen Risiken durch Tabakkonsum;

b)

Maßnahmen, die zur Verhütung einer Exposition zu ergreifen sind;

c)

Hygienevorschriften;

d)

das Tragen und Benutzen von Schutzausrüstung und Schutzkleidung;

e)

Maßnahmen, die von den Arbeitnehmern, insbesondere von den Rettungsmannschaften, bei Zwischenfällen und zur Verhütung von Zwischenfällen zu treffen sind.

Diese Unterweisung muß

- an die Entwicklung der Gefahrenmomente und an die Entstehung neuer Gefahren angepasst sein und

- erforderlichenfalls regelmässig wiederholt werden.

(2) Die Arbeitgeber müssen die Arbeitnehmer über Apparaturen und zugehörige Behältnisse, die Karzinogene enthalten, unterrichten, dafür sorgen, daß alle Behältnisse, Verpackungen und Apparaturen, die Karzinogene enthalten, mit einer klaren und leserlichen Aufschrift versehen werden, und gut sichtbare Warn- und Sicherheitszeichen anbringen lassen.

Artikel 12

Unterrichtung der Arbeitnehmer

Es werden geeignete Maßnahmen getroffen, um zu gewährleisten, daß

a) die Arbeitnehmer und/oder ihre Vertreter in den Unternehmen oder Betrieben nachprüfen können, ob die Bestimmungen dieser Richtlinie Anwendung finden bzw. zu deren Anwendung herangezogen werden können, und zwar insbesondere in bezug auf

ii) die mit der Auswahl, dem Tragen und der Verwendung von Schutzkleidung und Schutzausrüstungen verbundenen Folgen für die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer, unbeschadet der Verantwortlichkeiten des Arbeitgebers für die Bestimmung der Wirksamkeit der Schutzkleidung und der Schutzausrüstungen,

ii) die vom Arbeitgeber festgelegten Maßnahmen im Sinne des Artikels 8 Absatz 1 Unterabsatz 1, unbeschadet der Verantwortlichkeiten des Arbeitgebers für die Festlegung dieser Maßnahmen;

b)

die Arbeitnehmer und/oder ihre Vertreter in den Unternehmen oder Betrieben bei einer anormalen Exposition einschließlich der in Artikel 8 genannten Fälle so schnell wie möglich unterrichtet und über die Ursachen sowie über die bereits getroffenen oder noch zu treffenden Gegenmaßnahmen informiert werden;

c)

der Arbeitgeber eine aktualisierte Liste der Arbeitnehmer führt, die mit Tätigkeiten, bei denen die Ergebnisse der in Artikel 3 Absatz 2 vorgesehenen Bewertung ein Risiko für die Sicherheit oder die Gesundheit der Arbeitnehmer erkennen lassen, beschäftigt sind, gegebenenfalls - soweit die betreffende Information verfügbar ist - unter Angabe der Exposition, der sie möglicherweise ausgesetzt waren;

d)

der Arzt und/oder die zuständige Behörde sowie jede andere für die Sicherheit oder die Gesundheit am Arbeitsplatz verantwortliche Person Zugang zu der unter Buchstabe c) genannten Liste hat;

e)

jeder Arbeitnehmer Zugang zu den ihn persönlich betreffenden Angaben in der Liste hat;

f)

die Arbeitnehmer und/oder ihre Vertreter in den Unternehmen oder Betrieben Zugang zu den nicht personenbezogenen Informationen allgemeiner Art haben.

Artikel 13

Anhörung und Mitwirkung der Arbeitnehmer

Die Anhörung und Mitwirkung der Arbeitnehmer und/oder ihrer Vertreter erfolgt gemäß Artikel 11 der Richtlinie 89/391/EWG hinsichtlich der unter die vorliegende Richtlinie einschließlich ihrer Anhänge fallenden Bereiche.

ABSCHNITT III

SONSTIGE BESTIMMUNGEN

Artikel 14

Gesundheitsüberwachung

(1) Maßnahmen zur Durchführung einer geeigneten Gesundheitsüberwachung von Arbeitnehmern, bei denen die Ergebnisse der in Artikel 3 Absatz 2 vorgesehenen Bewertung ein Risiko hinsichtlich ihrer Sicherheit oder Gesundheit erkennen lassen, werden von den Mitgliedstaaten in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten und/oder der dort üblichen Praxis festgelegt.

(2) Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen müssen, wenn dies angemessen ist, eine geeignete Überwachung des Gesundheitszustands aller Arbeitnehmer ermöglichen, und zwar

- vor der Exposition;

- und später in regelmässigen Abständen.

Anhand dieser Maßnahmen muß es möglich sein, unmittelbar medizinische Einzelmaßnahmen und arbeitsmedizinische Maßnahmen zu ergreifen.

(3) Weist ein Arbeitnehmer eine Anomalie auf, die wahrscheinlich auf eine Exposition gegenüber Karzinogenen zurückzuführen ist, kann der Arzt oder die Behörde, der bzw. die für die Überwachung der Gesundheit der Arbeitnehmer zuständig ist, veranlassen, daß weitere Arbeitnehmer, die der gleichen Exposition ausgesetzt waren, einer Gesundheitsüberwachung unterzogen werden.

In einem solchen Fall muß eine neuerliche Bewertung des Expositionsrisikos gemäß Artikel 3 Absatz 2 erfolgen.

(4) In den Fällen, in denen eine Gesundheitsüberwachung erfolgt, wird eine persönliche Gesundheitsakte angelegt, und der Arzt oder die Behörde, der bzw. die für die Gesundheitsüberwachung zuständig ist, schlägt Schutz- oder Vorbeugungsmaßnahmen für alle Arbeitnehmer vor.

(5) Den Arbeitnehmern sind Auskünfte und Ratschläge betreffend jede Maßnahme zur Überwachung ihres Gesundheitszustandes, die nach Abschluß der Exposition erfolgen kann, zu erteilen.

(6) Gemäß den Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten und/oder der dort üblichen Praxis

- haben die Arbeitnehmer Zugang zu den Ergebnissen der sie betreffenden Gesundheitsüberwachung und

- kann der betreffende Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber eine Überprüfung der Ergebnisse der Gesundheitsüberwachung beantragen.

(7) Praktische Empfehlungen für die Gesundheitsüberwachung von Arbeitnehmern sind in Anhang II enthalten.

(8) Alle Krebserkrankungen, die gemäß den Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten und/oder der dort üblichen Praxis als Folge einer Exposition gegenüber einem Karzinogen bei der Arbeit festgestellt wurden, sind der zuständigen Behörde zu melden.

Artikel 15

Aufbewahrung der Unterlagen

(1) Die in Artikel 12 Buchstabe c) genannte Liste und die in Artikel 14 Absatz 4 genannte Gesundheitsakte sind nach Ende der Exposition im Einklang mit den Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten und/oder der dort üblichen Praxis mindestens vierzig Jahre lang aufzubewahren.

(2) Stellt das Unternehmen seine Tätigkeit ein, so sind diese Unterlagen im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten und/oder der dort üblichen Praxis der zuständigen Behörde zur Verfügung zu stellen.

Artikel 16

Grenzwerte

(1) Der Rat legt nach dem Verfahren des Artikels 118a des Vertrages für alle Karzinogene, bei denen dies möglich ist, durch Richtlinien Grenzwerte fest und erlässt andere damit unmittelbar zusammenhängende Bestimmungen; er stützt sich auf die verfügbaren Informationen, einschließlich wissenschaftlicher und technischer Daten.

(2) Die Grenzwerte und die anderen damit unmittelbar zusammenhängenden Bestimmungen sind in Anhang III angegeben.

Artikel 17

Anhänge

(1) Die Anhänge I und III können nur nach dem Verfahren des Artikels 118a des Vertrages geändert werden.

(2) Die rein technischen Anpassungen des Anhangs II nach Maßgabe des technischen Fortschritts, der Entwicklung

der internationalen Vorschriften oder Spezifikationen und des Wissensstands auf dem Gebiet der Karzinogene erfol-

gen nach dem Verfahren des Artikels 17 der Richtlinie 89/391/EWG.

Artikel 18

Datenauswertung

Die von den zuständigen einzelstaatlichen Behörden anhand der Informationen nach Artikel 14 Absatz 8 vorgenommenen Auswertungen stehen der Kommission zur Verfügung.

Artikel 19

Schlußbestimmungen

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 31. Dezember 1992 nachzukommen.

Für den Fall, daß nach Bekanntgabe dieser Richtlinie die Richtlinien 67/548/EWG oder 88/379/EWG hinsichtlich der in Artikel 2 Buchstaben a) und b) genannten Stoffe und Zubereitungen durch Änderungsrichtlinien geändert werden, erlassen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, damit die betreffenden Änderungen innerhalb der für den Beginn der Anwendung der genannten Änderungsrichtlinien vorgesehenen Fristen in die in Unterabsatz 1 genannten Bestimmungen aufgenommen werden.

Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission unverzueglich vom Inkrafttreten der in diesem Absatz genannten Bestimmungen in Kenntnis.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet bereits erlassen haben oder noch erlassen.

Artikel 20

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 28. Juni 1990.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. GEOGHEGAN-QUINN

(1) ABl. Nr. C 34 vom 8. 2. 1988, S. 9.

(2) ABl. Nr. C 158 vom 26. 6. 1989, S. 121, und(3) ABl. Nr. C 208 vom 8. 8. 1988, S. 43.

(4) ABl. Nr. C 67 vom 8. 3. 1984, S. 2.(5) ABl. Nr. C 28 vom 3. 2. 1988, S. 1.

(6) ABl. Nr. L 183 vom 29. 6. 1989, S. 1.

(7) ABl. Nr. 196 vom 16. 8. 1967, S. 1.

(8) ABl. Nr. L 259 vom 19. 9. 1988, S. 1.(9) ABl. Nr. L 187 vom 16. 7. 1988, S. 14.

(10) ABl. Nr. L 64 vom 8. 3. 1989, S. 18.

(11) ABl. Nr. L 185 vom 9. 7. 1974, S. 15.

ANHANG I Liste von Stoffen, Zubereitungen und Verfahren (Artikel 2 Buchstabe c)) 1. Herstellung von Auramin.

2. Arbeiten, bei denen die betreffenden Arbeitnehmer polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen ausgesetzt sind, die im Steinkohlenruß, Steinkohlenteer, Steinkohlenpech, Steinkohlenrauch oder Steinkohlenstaub vorhanden sind.

3. Arbeiten, bei denen die betreffenden Arbeitnehmer Staub, Rauch oder Nebel beim Rösten oder bei der elektrolytischen Raffination von Nickelmatte ausgesetzt sind.

4. Starke-Säure-Verfahren bei der Herstellung von Isopropylalkohol.

ANHANG II Praktische Empfehlungen für die Gesundheitsüberwachung von Arbeitnehmern (Artikel 14 Absatz 7) 1. Der Arzt und/oder die Behörde, der/die für die Gesundheitsüberwachung von Arbeitnehmern, welche Karzinogenen ausgesetzt sind, verantwortlich ist, muß mit den für jeden Arbeitnehmer geltenden Expositionsbedingungen bzw. -gegebenheiten vertraut sein.

2. Die Gesundheitsüberwachung der Arbeitnehmer muß gemäß den Grundsätzen und der Praxis der Arbeitsmedizin erfolgen; sie muß zumindest folgende Maßnahmen umfassen:

- Führung von Akten über die Krankengeschichte und den beruflichen Werdegang des Arbeitnehmers,

- persönliches Gespräch,

- falls angebracht, Durchführung einer biologischen Überwachung und Ermittlung reversibler Schäden in einem frühen Stadium.

Für alle einer Gesundheitsüberwachung unterworfenen Arbeitnehmer können unter Berücksichtigung der jüngsten Erkenntnisse der Arbeitsmedizin weitere Untersuchungen beschlossen werden.

ANHANG III Grenzwerte und andere damit unmittelbar zusammenhängende Bestimmungen (Artikel 16) A. Grenzwerte.

z. E.

B. Andere damit unmittelbar zusammenhängende Bestimmungen.

z. E.