Richtlinie 90/239/EWG des Rates vom 17. Mai 1990 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den höchstzulässigen Teergehalt von Zigaretten
Amtsblatt Nr. L 137 vom 30/05/1990 S. 0036 - 0037
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 9 S. 0231
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 9 S. 0231
***** RICHTLINIE DES RATES vom 17. Mai 1990 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den höchstzulässigen Teergehalt von Zigaretten (90/239/EWG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100a, auf Vorschlag der Kommission (1), in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament (2), nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3), in Erwägung nachstehender Gründe: Zwischen den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten zur Festlegung des höchstzulässigen Teergehalts von Zigaretten bestehen Unterschiede. Diese können zu Handelshemmnissen führen und so die Schaffung und das Funktionieren des Binnenmarktes behindern. Diese Hindernisse müssen daher beseitigt werden. Zu diesem Zweck müssen die Vermarktung und der freie Verkehr von Zigaretten gemeinsamen Regeln hinsichtlich des höchstzulässigen Teergehalts unterworfen werden. Diese Regeln müssen dem Schutz der menschlichen Gesundheit in ausreichendem Masse Rechnung tragen. Das Lungenkrebsrisiko nimmt mit dem Teergehalt des konsumierten Tabaks zu. Der Europäische Rat von Mailand vom 28. und 29. Juni 1985 hat die Bedeutung eines europäischen Aktionsprogramms zur Krebsbekämpfung hingewiesen. Der Rat und die im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten haben in ihrer Entschließung vom 7. Juli 1986 (4) den Kampf gegen den übermässigen Tabakkonsum als vorrangiges Ziel genannt. Die Fristen für die Durchführung dieser Richtlinie sind ausreichend lang zu bemessen, damit die Sortenumstellung in gewissem Umfang erreicht wird und damit sich Verbraucher und Hersteller zunehmend Erzeugnissen mit niedrigerem Teergehalt zuwenden. Diese Richtlinie enthält Vorschriften, die auf der Grundlage der gewonnenen Erfahrungen und der Entwicklung der medizinischen Techniken und Kenntnisse auf diesem Gebiet überprüft werden, wobei als Ziel ein stärkerer Schutz der menschlichen Gesundheit angestrebt wird. Die Raucher müssen sich stets der Tatsache bewusst sein, daß alle Zigaretten gesundheitsschädlich sind. Es ist wesentlich wünschenswerter, daß sie das Rauchen aufgeben, statt auf Zigaretten mit einem niedrigen Teergehalt auszuweichen. Die in dieser Richtlinie vorgesehene Initiative wird sich um so günstiger auf die öffentliche Gesundheit auswirken, als sie mit Programmen zur Gesundheitserziehung während der Pflichtschulzeit sowie mit Informations- und Aufklärungskampagnen einhergeht. Die Festlegung eines höchstzulässigen Teergehalts ist im Falle Griechenlands mit besonderen sozio-ökonomischen Problemen verbunden. Daher ist für diesen Mitgliedstaat bei den jeweiligen Stichtagen ausnahmsweise eine von den übrigen Mitgliedstaaten abweichende Regelung vorzusehen - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Artikel 1 Diese Richtlinie bezweckt die Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend den höchstzulässigen Teergehalt von Zigaretten, wobei ein hohes Niveau des Schutzes der menschlichen Gesundheit durch Verringerung der durch Teer hervorgerufenen Gesundheitsschäden zugrunde gelegt wird. Artikel 2 (1) Im Sinne dieser Richtlinie ist Teer das nikotinfreie trockene Rauchkondensat. (2) Der Teergehalt der in den Mitgliedstaaten in den Verkehr gebrachten Zigaretten darf ab 31. Dezember 1992 15 mg und ab 31. Dezember 1997 12 mg nicht überschreiten. (3) Als vorübergehende Ausnahmeregelung gelten für die Griechische Republik die folgenden Grenzwerte und Stichtage: 31. Dezember 1992: 20 mg, 31. Dezember 1998: 18 mg, 31. Dezember 2000: 15 mg, 31. Dezember 2006: 12 mg. Die Ausnahmeregelung begründet jedoch kein Recht zu Kontrollen an den Binnengrenzen der Gemeinschaft. Artikel 3 Der Teergehalt von Zigaretten wird nach den Verfahren ISO 4387 und 3400 gemessen. Die Nachprüfung erfolgt nach dem Verfahren ISO 8243. Artikel 4 Die Anpassung der Bestimmungen dieser Richtlinie an den technischen Fortschritt beschränkt sich auf das Verfahren zur Bestimmung des Teergehalts und das Nachprüfungsverfahren nach Artikel 3. Artikel 5 Bei der Anpassung an den technischen Fortschritt nach Artikel 4 wird die Kommission von einem Beratenden Ausschuß unterstützt, der aus Vertretern der Mitgliedstaaten besteht und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt. Artikel 6 Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt eine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende je nach der Dringlichkeit der betreffenden Frage - erforderlichenfalls nach Abstimmung - festsetzen kann. Die Stellungnahme wird in das Protokoll aufgenommen; darüber hinaus kann jeder Mitgliedstaat verlangen, daß sein Standpunkt im Protokoll festgehalten wird. Die Kommission berücksichtigt soweit wie möglich die Stellungnahme des Ausschusses. Sie unterrichtet den Ausschuß darüber, inwieweit sie seine Stellungnahme berücksichtigt hat. Artikel 7 (1) Die Mitgliedstaaten dürfen den Handel mit Erzeugnissen, die dieser Richtlinie entsprechen, nicht aus Gründen der Begrenzung des Teergehalts von Zigaretten untersagen oder einschränken. (2) Von dieser Richtlinie bleibt das Recht der Mitgliedstaaten unberührt, unter Beachtung des Vertrages Vorschriften zum Schutze der menschlichen Gesundheit bei Einfuhr, Verkauf und Verbrauch von Tabakerzeugnissen zu erlassen, sofern dies keine Änderung der durch diese Richtlinie festgelegten Begrenzung des Teergehalts von Zigaretten beinhaltet. Artikel 8 (1) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie innerhalb von achtzehn Monaten nach ihrer Bekanntmachung nachzukommen (1). Sie unterrichten darüber unverzueglich die Kommission. (2) Erzeugnisse, die zu den in Artikel 2 Absatz 2 genannten Stichtagen bereits hergestellt sind und dieser Richtlinie nicht entsprechen, dürfen jedoch noch während der zwei auf diese Stichtage folgenden Jahre vermarktet werden. (3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. Artikel 9 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 17. Mai 1990. Im Namen des Rates Der Präsident R. O'HANLON (1) ABl. Nr. C 48 vom 20. 2. 1988, S. 10. (2) ABl. Nr. C 158 vom 26. 6. 1989, S. 22, und ABl. Nr. C 96 vom 17. 4. 1990. (3) ABl. Nr. C 237 vom 12. 9. 1988, S. 49. (4) ABl. Nr. C 184 vom 23. 7. 1986, S. 19. (1) Diese Richtlinie wurde den Mitgliedstaaten am 18. Mai 1990 bekanntgegeben.