31989L0592

Richtlinie 89/592/EWG des Rates vom 13. November 1989 zur Koordinierung der Vorschriften betreffend Insider- Geschäfte

Amtsblatt Nr. L 334 vom 18/11/1989 S. 0030 - 0032
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 6 Band 3 S. 0010
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 6 Band 3 S. 0010


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RICHTLINIE DES RATES

vom 13. November 1989

zur Koordinierung der Vorschriften betreffend Insider-Geschäfte

(89/592/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100a,

auf Vorschlag der Kommission (1),

in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Artikel 100a Absatz 1 des Vertrags sieht vor, daß der Rat die Maßnahmen zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, die die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarktes zum Gegenstand haben, erlässt.

Der Sekundärmarkt für Wertpapiere spielt bei der Finanzierung der Wirtschaftssubjekte eine wichtige Rolle.

Damit dieser Markt seine Aufgabe effizient wahrnehmen kann, müssen alle für dessen reibungsloses Funktionieren zweckdienlichen Maßnahmen getroffen werden.

Das reibungslose Funktionieren dieses Marktes hängt weitgehend von dem Vertrauen der Anleger ab.

Dieses Vertrauen beruht unter anderem auf der den Anlegern gegebenen Zusicherung, daß sie gleichgestellt sind und daß sie gegen die unrechtmässige Verwendung einer Insider-Information geschützt werden.

Da die Insider-Geschäfte für bestimmte Anleger mit Vorteilen gegenüber anderen Anlegern verbunden sind, können sie dieses Vertrauen gefährden und somit das reibungslose Funktionieren des Marktes beeinträchtigen.

Folglich sind die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um die betreffenden Geschäfte zu bekämpfen.

In einigen Mitgliedstaaten gibt es keine Vorschriften, die die Insider-Geschäfte untersagen, und zwischen den Vorschriften der Mitgliedstaaten bestehen deutliche Unterschiede.

Demnach ist es angezeigt, auf Gemeinschaftsebene koordinierte Vorschriften auf diesem Gebiet zu erlassen.

Koordinierte Vorschriften dieser Art haben auch den Vorteil, daß sie durch eine Zusammenarbeit der zuständigen Behörden die Möglichkeit bieten, die grenzueberschreitenden Insider-Geschäfte wirksamer zu bekämpfen.

Da dem Erwerb oder der Veräusserung von Wertpapieren stets eine entsprechende Entscheidung der Person vorausgehen muß, die eines der beiden Geschäfte tätigt, stellt die Tatsache dieses Erwerbs oder dieser Veräusserung nicht als solche eine Verwendung einer Insider-Information dar.

Ein Insider-Geschäft setzt voraus, daß eine Insider-Information ausgenutzt wird; der Umstand, daß ein Marktmacher oder eine Stelle, die befugt ist, als »contrepartie" zu handeln, oder ein Börsenbroker zwar über eine Insider-Information verfügen, die bei den ersteren aber lediglich ihre normale Tätigkeit des An- und Verkaufs von Wertpapieren ausüben bzw. letzterer einen Auftrag ausführt, kann daher nicht schon als solcher als Ausnutzung dieser Insider-Information gewertet werden. Gleichermassen kann der Umstand, daß Transaktionen allein mit dem Ziel vorgenommen werden, den Kurs von neu emittierten oder im Rahmen eines Sekundärangebots gehandelten Wertpapieren zu regulieren, nicht schon als solcher als Ausnutzung dieser Insider-Information gewertet werden.

Aufgrund von öffentlichen Angaben erstellte Bewertungen können nicht als Insider-Informationen angesehen werden; damit sind auch alle aufgrund dieser Art

von Bewertung getätigten Geschäfte keine »Insider-Geschäfte" im Sinne dieser Richtlinie.

Es liegt auf der Hand, daß die Weitergabe einer Insider-Information an eine Behörde zur Erfuellung einer Verpflichtung, die sich aus dieser Richtlinie oder aus anderen geltenden Vorschriften ergibt, nicht unter die in dieser Richtlinie vorgesehenen Verbote fallen kann -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Definitionen:

1. Insider-Information: eine nicht öffentlich bekannte präzise Information, die einen oder mehrere Emittenten von Wertpapieren oder ein oder mehrere Wertpapiere betrifft und die, wenn sie öffentlich bekannt würde, geeignet wäre, den Kurs dieses Wertpapiers oder dieser Wertpapiere beträchtlich zu beeinflussen;

2. Wertpapiere:

a) Aktien und Schuldverschreibungen sowie Effekten, die mit Aktien und Schuldverschreibungen vergleichbar sind;

b) Verträge über oder Rechte auf Zeichnung, Erwerb oder Veräusserung der unter Buchstabe a) genannten Wertpapiere;

c) Terminkontrakte, Optionen oder Finanzinstrumente mit fester Laufzeit, die sich auf die unter Buchstabe a) genannten Wertpapiere beziehen;

d) Verträge mit Indexklauseln, die unter Buchstabe a) genannte Wertpapiere zum Gegenstand haben,

wenn sie zum Handel auf einem Markt zugelassen sind, der von staatlich anerkannten Stellen reglementiert und überwacht wird, regelmässig stattfindet und der Öffentlichkeit direkt oder indirekt zugänglich ist.

Artikel 2

(1) Jeder Mitgliedstaat untersagt den Personen, die

- als Mitglieder eines Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Emittenten,

- durch ihre Beteiligung am Kapital des Emittenten oder

- aufgrund ihrer Arbeit, ihres Berufs oder ihrer Aufgaben zu dieser Information Zugang haben,

über eine Insider-Information verfügen, unter Ausnutzung derselben in Kenntnis der Sache für eigene oder fremde Rechnung entweder selbst oder indirekt die Wertpapiere des bzw. der von dieser Information betroffenen Emittenten zu erwerben oder zu veräussern.

(2) Sofern es sich bei den in Absatz 1 genannten Personen um Gesellschaften oder andere juristische Personen handelt, gilt das dort ausgesprochene Verbot für die natürlichen Personen, die an dem Beschluß beteiligt sind, das Geschäft für Rechnung der betreffenden juristischen Person zu tätigen.

(3) Das in Absatz 1 vorgesehene Verbot gilt für jeden Erwerb und jede Veräusserung von Wertpapieren, die unter Einschaltung eines Berufshändlers erfolgen.

Jeder Mitgliedstaat kann vorsehen, daß dieses Verbot nicht für den Erwerb oder die Veräusserung von Wertpapieren gilt, die ohne Einschaltung eines Berufshändlers ausserhalb eines Wertpapiermarktes im Sinne von Artikel 1 Ziffer 2 letzter Satzteil erfolgen.

(4) Diese Richtlinie gilt nicht für Geschäfte, die aus geld- oder währungspolitischen Gründen oder im Rahmen der öffentlichen Schuldenverwaltung von einem souveränen Staat, seiner Zentralbank oder einer anderen von dem Staat mit diesen Geschäften beauftragten Organisation oder einer für deren Rechnung handelnden Person getätigt werden. Die Mitgliedstaaten können in bezug auf die betreffende Verwaltung der öffentlichen Schulden diese Ausnahmeregelung auf ihre Gliedstaaten bzw. die diesen gleichzustellenden Gebietskörperschaften ausdehnen.

Artikel 3

Jeder Mitgliedstaat untersagt den Personen, die dem Verbot nach Artikel 2 unterliegen und über eine Insider-Information verfügen,

a) diese Insider-Information an einen Dritten weiterzugeben, soweit dies nicht in einem normalen Rahmen in Ausübung ihrer Arbeit oder ihres Berufes oder in Erfuellung ihrer Aufgaben geschieht;

b) auf der Grundlage dieser Insider-Information einem Dritten zu empfehlen, auf seinen Wertpapiermärkten im Sinne von Artikel 1 Ziffer 2 letzter Satzteil zum Handel zugelassene Wertpapiere zu erwerben oder zu veräussern bzw. erwerben oder veräussern zu lassen.

Artikel 4

Jeder Mitgliedstaat sieht das Verbot in Artikel 2 auch für andere als in jenem Artikel genannte Personen vor, die in Kenntnis der Sache über eine Insider-Information verfügen, die unmittelbar oder mittelbar nur von einer in Artikel 2 genannten Person stammen kann.

Artikel 5

Jeder Mitgliedstaat wendet die in den Artikeln 2, 3 und 4 vorgesehenen Verbote zumindest auf in seinem Gebiet begangene Handlungen an, sofern die betreffenden Wertpapiere auf dem Markt eines Mitgliedstaates zum Handel zugelassen sind. Auf jeden Fall geht jeder Mitgliedstaat davon aus, daß ein Geschäft in seinem Gebiet getätigt wird, wenn es auf einem in diesem Gebiet gelegenen oder funktionierenden Markt im Sinne von Artikel 1 Ziffer 2 letzter Satzteil erfolgt.

Artikel 6

Jeder Mitgliedstaat kann strengere Vorschriften als die in dieser Richtlinie vorgesehenen oder zusätzliche Vorschriften erlassen, sofern diese Vorschriften allgemein gelten. Insbesondere kann er das Verbot nach Artikel 2 ausdehnen und für die in Artikel 4 genannten Personen die Verbote im Sinne von Artikel 3 vorsehen. Artikel 7

Die im Anhang, Schema C Ziffer 5 Buchstabe a) der Richtlinie 79/279/EWG (1) vorgesehenen Bestimmungen gelten auch für Gesellschaften und Unternehmen, deren Wertpapiere unabhängig von ihrer Art auf einem Markt im Sinne von Artikel 1 Ziffer 2 letzter Satzteil der vorliegenden Richtlinie zum Handel zugelassen sind.

Artikel 8

(1) Jeder Mitgliedstaat benennt die Verwaltungsstellen, die die Anwendung der aufgrund dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit anderen Stellen überwachen sollen. Er unterrichtet davon die Kommission, die die betreffenden Angaben den anderen Mitgliedstaaten übermittelt.

(2) Die zuständigen Stellen müssen, gegebenenfalls zusammen mit anderen Stellen, über die für die Erfuellung ihrer Aufgabe notwendigen Kompetenzen sowie Kontroll- und Ermittlungsbefugnisse verfügen.

Artikel 9

Jeder Mitgliedstaat sorgt dafür, daß alle Personen, die eine Tätigkeit bei den in Artikel 8 genannten zuständigen Stellen ausüben oder ausgeuebt haben, zur Wahrung des Berufsgeheimnisses verpflichtet werden. Dies schließt ein, daß die unter das Berufsgeheimnis fallenden Informationen an keine Person oder Behörde weitergegeben werden dürfen, es sei denn, dies geschieht aufgrund einer Rechtsvorschrift.

Artikel 10

(1) Die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten gewährleisten einander jede zur Erfuellung ihrer Aufgaben notwendige Zusammenarbeit, wobei sie von den in Artikel 8 Absatz 2 genannten Befugnissen Gebrauch machen. Zu diesem Zweck teilen sie einander unbeschadet des Artikels 9 alle erforderlichen Informationen mit, einschließlich der Informationen über Handlungen, die im Sinne der den Mitgliedstaaten durch Artikel 5 und Artikel 6 Satz 2 eingeräumten Möglichkeiten ausschließlich von dem Mitgliedstaat untersagt sind, der die Zusammenarbeit beantragt hat. Die so ausgetauschten Informationen unterliegen dem Berufsgeheimnis, zu dessen Wahrung die Personen verpflichtet sind, welche bei den zuständigen Stellen, die diese Informationen erhalten, eine Tätigkeit ausüben oder ausgeuebt haben.

(2) Die zuständigen Stellen können die Übermittlung von angeforderten Informationen verweigern, wenn

a) die Weitergabe der Informationen die Souveränität, die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung des Staates, von dem die Informationen angefordert werden, beeinträchtigen könnte;

b) von den Behörden des Staates, von dem die Informationen angefordert werden, aufgrund derselben Tatbestände und gegen dieselben Personen bereits ein gerichtliches Verfahren eingeleitet worden ist oder wenn gegen diese Personen aufgrund derselben Tatbestände bereits eine endgültige Entscheidung der zuständigen Behörden dieses Staates ergangen ist.

(3) Unbeschadet ihrer Verpflichtungen im Rahmen von Strafverfahren dürfen die Stellen die nach Absatz 1 erhaltenen Informationen ausschließlich in Erfuellung ihrer Aufgabe im Sinne des Artikels 8 Absatz 1 sowie in Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren im Rahmen dieser Aufgabe verwenden. Gibt jedoch die zuständige Stelle, die eine Information übermittelt hat, ihre Zustimmung, so darf die Stelle, die sie erhalten hat, sie zu anderen Zwecken verwenden oder den zuständigen Stellen anderer Staaten übermitteln.

Artikel 11

Die Gemeinschaft kann nach Maßgabe des Vertrags mit Drittstaaten in den unter diese Richtlinie fallenden Bereichen Übereinkünfte schließen.

Artikel 12

Der durch Artikel 20 der Richtlinie 79/279/EWG eingesetzte Kontaktausschuß hat ausserdem folgende Aufgaben:

a) Ermöglichung einer regelmässigen Abstimmung über konkrete Probleme, die sich aus der Umsetzung der vorliegenden Richtlinie ergeben und über die ein Meinungsaustausch für nützlich erachtet wird;

b) soweit erforderlich, Beratung der Kommission bei Ergänzungen oder Änderungen der vorliegenden Richtlinie.

Artikel 13

Jeder Mitgliedstaat legt im einzelnen fest, wie Verstösse gegen die aufgrund dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften zu ahnden sind. Diese Sanktionen müssen so weit gehen, daß sie einen hinreichenden Anreiz zur Einhaltung dieser Vorschriften darstellen.

Artikel 14

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Richtlinie vor dem 1. Juni 1992 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 15

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 13. November 1989.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. BÉRÉGOVOY

(1) ABl. Nr. C 153 vom 11. 6. 1987, S. 8, und ABl. Nr. C 277 vom 27. 10. 1988, S. 13.

(2) ABl. Nr. C 187 vom 18. 7. 1987, S. 93, und Beschluß vom 11. Oktober 1989 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3) ABl. Nr. C 35 vom 8. 2. 1989, S. 22.

(1) ABl. Nr. L 66 vom 16. 3. 1979, S. 21.