Richtlinie 89/396/EWG des Rates vom 14. Juni 1989 über Angaben oder Marken, mit denen sich das Los, zu dem ein Lebensmittel gehört, feststellen läßt
Amtsblatt Nr. L 186 vom 30/06/1989 S. 0021 - 0022
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 9 S. 0071
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 9 S. 0071
++++ RICHTLINIE DES RATES vom 14 . Juni 1989 über Angaben oder Marken , mit denen sich das Los , zu dem ein Lebensmittel gehört , feststellen lässt ( 89/396/EWG ) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestutzt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf Artikel 100a , auf Vorschlag der Kommission ( 1 ) , in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament ( 2 ) , nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ( 3 ) , in Erwägung nachstehender Grunde : Es müssen Vorschriften erlassen werden , um den Binnenmarkt schrittweise bis zum 31 . Dezember 1992 zu verwirklichen . Der Binnenmarkt umfässt emen Raum ohne Binnengrenzen , in dem der freie Verkehr von Waren , Personen , Dienstleistungen und Kapital gewahrleistet ist . Der Handel mit Lebensmitteln nimmt einen sehr wichtigen Platz auf dem Binnenmarkt ein . Die Angabe des Loses , zu dem ein Lebensmittel gehort , entspricht dem Anliegen , für eine bessere Information über die Identitat der Waren zu sorgen . Sie ist deshalb eine Quelle nützlicher Auskünfte , wenn Lebensmittel Gegenstand eines Streitfalls sind oder eine Gefahr für die Gesundheit der Verbraucher darstellen . Die Richtlinie 79/112/EWG des Rates vom 18 . Dezember 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfur ( 4 ) , zuletzt geändert durch die Richtlinie 89/395/EWG ( 5 ) , sieht keine Angabe zur Feststellung der Lose vor . Seither haben einige Mitgliedstaaten nationale Vorschriften über diese Angabe erlassen . Auf internationaler Ebene ist der Hinweis auf das Herstellungs - oder Verpackungslos für vorverpackte Lebensmittel kunftig zur * llgemeinen Pflicht geworden . Esist Aufgabe der Gemeinschaft , einen Beitrag zur Ausweitung des internationalen Handels zu leisten . Es ist deshalb zweckmassig , die allgemeinen und horizontalen Vorschriften zu erlassen , die für die Einfuhrung eines gemeinschaftlichen Systems zur Feststellung der Lose gelten sollen . Die Wirksamkeit dieses Systems hängt von seiner Anwendung auf den verschiedenen Handelsstufen ab . Bestimmte Tätigkeiten , insbesondere zu Beginn des Vermarktungsweges von Agrarerzeugnissen , und bestimmte Erzeugnisse sind jedoch auszunehmen . Der Begriff " Los " impliziert , daß mehrere Verkaufseinheiten desselben Lebensmittels praktisch identische Erzeugungs - , Herstellungs - oder Verpackungsmerkmale aufweisen . Dieser Begriff darf deshalb nicht auf Erzeugnisse angewendet werden , die lose angeboten werden oder aufgrund ihrer individuellen Eigenschaften oder ihres heterogenen Charakters nicht als eine homogene Gesamtheit angesehen werden können . Angesichts der Verschiedenheit der angewandten Feststellungsmethoden ist es Aufgabe des jeweiligen Wirtschaftsteilnehmers , das Los zu bestimmen und die betreffende Angabe oder Marke anzubringen . Damit dem Informationsbedurfnis , dem die Angabe entsprechen soll , nachgekommen werden kann , muß diese jedoch deutlich sichtbar und als solche erkennbar sein . Das Mindesthaltbarkeitsdatum bzw . das Verfallsdatum gemäß der Richtlinie 79/112/EWG kann , sofern es genau angegeben wird , an die Stelle der Angabe treten , mit der sich das Los feststellen lässt - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN : Artikel 1 ( 1 ) Diese Richtlinie betrifft die Angabe , mit der sich das Los , zu dem ein Lebensmittel gehört , feststellen lässt . ( 2 ) " Los " im Sinne dieser Richtlinie ist eine Gesamtheit von Verkaufseinheiten eines Lebensmittels , das unter praktisch gleichen Umstanden erzeugt , hergestellt oder verpackt wurde . Artikel 2 ( 1 ) Ein Lebensmittel darf nur in den Verkehr gebracht werden , wenn es mit einer Angabe gemäß Artikel 1 Absatz 1 versehen ist . ( 2 ) Absatz 1 gilt jedoch nicht ( a ) für Agrarerzeugnisse , die vom Gebiet des landwirtschaftlichen Betriebs - an Lager - , Aufmachungs - oder Verpackungsstellen verkauft oder geliefert werden ; - an Erzeugerorganisationen weitergeleitet werden ; - zur sofortigen Verwendung in einem in Betrieb befindlichen Zubereitungs - oder Verarbeitungssystem gesammelt werden ; b ) wenn die Lebensmittel an der Verkaufsstelle für den Endverbraucher nicht vorverpackt sind , auf Anfrage des Käufers verpackt werden oder im Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf vorverpackt werden ; c ) für Verpackungen oder Behältnisse , deren grösste Seitenfläche weniger als 10 cm2 misst . ( 3 ) Bei zur Wiederverwendung bestimmten Glasflaschen , die eine unverwischbare Aufschrift tragen und dementsprechend weder ein Etikett noch eine Halsschleife , noch ein Brustschild haben , brauchen die Mitgliedstaaten bis zum 31 . Dezember 1996 die in Artikel 1 Absatz 1 genannte Angabe nicht vorzuschreiben . Artikel 3 Das Los wird in jedem Fall vom Erzeuger , Hersteller oder Verpacker des betreffenden Lebensmittels oder vom ersten in der Gemeinschaft ansässigen Verkäufer festgelegt . Die in Artikel 1 Absatz 1 genannte Angabe wird unter der Verantwortung irgendeines dieser Wirtschaftsteilnehmer festgelegt und angebracht . Ihr geht der Buchstabe " L " voraus , es sei denn , sie unterscheidet sich deutlich von den anderen Angaben der Etikettierung . Artikel 4 Handelt es sich um vorverpackte Lebensmittel , so wird die in Artikel 1 Absatz 1 genannte Angabe und gegebenenfalls der Buchstabe " L " auf der Vorverpackung oder einem auf dieser angebrachten Etikett vermerkt . Handelt es sich nicht um vorverpackte Lebensmittel , so wird die in Artikel 1 Absatz 1 genannte Angabe und gegebenenfalls der Buchstabe " L " auf der Verpackung oder dem Behältnis oder sonst auf den diesbezueglichen Handelsdokumenten vermerkt . In jedem Fall wird sie gut sichtbar , deutlich lesbar und unverwischbar angebracht . Artikel 5 Ist das Mindesthaltbarkeitsdatum bzw . das Verfallsdatum in der Etikettierung angegeben , so braucht das Lebensmittel nicht mit der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Angabe versehen zu sein , sofern das genannte Datum aus der unverschlüsselten Angabe mindestens des Tages und des Monats , in dieser Reihenfolge , besteht . Artikel 6 Diese Richtlinie gilt unbeschadet der im Rahmen spezifischer Gemeinschaftsvorschriften vorgesehenen * ngaben . Die Kommission veröffentlicht das Verzeichnis der einschlägigen Vorschriften und schreibt es fort . Artikel 7 Die Mitgliedstaaten ändern , soweit erforderlich , ihre Rechts - und Verwaltungsvorschriften in der Weise , daß - das Inverkehrbringen von dieser Richtlinie entsprechenden Erzeugnissen spätestens ab 20 . Juni 1990 zugelassen ist ; - das Inverkehrbringen von dieser Richtlinie nicht entsprechenden Erzeugnissen ab 20 . Juni 1991 untersagt ist ; Erzeugnisse , die vor diesem Zeitpunkt in den Verkehr gebracht oder etikettiert wurden und dieser Richtlinie nicht entsprechen , können jedoch bis zum vollständigen Abbau der Bestände vermarktet werden . Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis . Artikel 8 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet . Geschehen zu Luxemburg am 14 . Juni 1989 . Im Namen des Rates Der Präsident P . SOLBES ( 1 ) ABl . Nr . C 310 vom 20 . 11 . 1987 , S . 2 . ( 2 ) ABl . Nr . C 167 vom 27 . 6 . 1988 , S . 425 , und ABl . Nr . C 120 vom 16 . 5 . 1989 . ( 3 ) ABl . Nr . C 95 vom 11 . 4 . 1988 , S . 1 . ( 4 ) ABl . Nr . L 33 vom 8 . 2 . 1979 , S . 1 . ( 5 ) Siehe Sene 17 dieses Amtsblatts .