Richtlinie 89/361/EWG des Rates vom 30. Mai 1989 über reinrassige Zuchtschafe und -ziegen
Amtsblatt Nr. L 153 vom 06/06/1989 S. 0030 - 0031
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 29 S. 0107
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 29 S. 0107
***** RICHTLINIE DES RATES vom 30. Mai 1989 über reinrassige Zuchtschafe und -ziegen (89/361/EWG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43, auf Vorschlag der Kommission (1), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2), nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3), in Erwägung nachstehender Gründe: Die Haltung und Erzeugung von Schafen und Ziegen ist für die Landwirtschaft der Gemeinschaft von Bedeutung und kann einem Teil der landwirtschaftlichen Erwerbsbevölkerung als Einkommensquelle dienen. Es ist daher angezeigt, die Erzeugung von Schafen und Ziegen zu fördern. Befriedigende Ergebnisse auf diesem Gebiet hängen jedoch weitgehend von der Verwendung reinrassiger Zuchttiere ab. Hinsichtlich der Eintragung in die Zuchtbücher gibt es Unterschiede, die den innergemeinschaftlichen Handel behindern. Die vollständige Liberalisierung des Handels erfordert eine weitere Harmonisierung, insbesondere hinsichtlich der Eintragung in die Zuchtbücher. Um diese Unterschiede zu beseitigen und dadurch zu einer Produktivitätssteigerung der Landwirtschaft in dem genannten Sektor beizutragen, ist es angezeigt, den innergemeinschaftlichen Handel zu liberalisieren. Die Mitgliedstaaten müssen die Möglichkeit haben, die Vorlage von Bescheinigungen zu verlangen, die nach einem gemeinschaftlichen Verfahren ausgestellt werden. Es muß vorgeschrieben werden, daß die Einfuhr reinrassiger Zuchtschafe und -ziegen aus Drittländern nicht unter Bedingungen erfolgen kann, die weniger streng als die innerhalb der Gemeinschaft geltenden Bedingungen sind. Auf bestimmten technischen Gebieten sollten Durchführungsbestimmungen erlassen werden. Zur Durchführung der geplanten Maßnahmen ist ein Verfahren vorzusehen, das eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission im Ständigen Tierzuchtausschuß gewährleistet - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Artikel 1 (1) Die vorliegende Richtlinie betrifft tierzuechterische Probleme im Zusammenhang mit dem innergemeinschaftlichen Handel mit reinrassigen Zuchtschafen und -ziegen sowie deren Samen, Eizellen und Embryonen. (2) Bis zum Inkrafttreten der entsprechenden Gemeinschaftsbestimmungen werden die gesundheitspolizeilichen Vorschriften für den innergemeinschaftlichen Handel durch einzelstaatliches Recht unter Einhaltung der allgemeinen Regelungen des Vertrages festgelegt. Artikel 2 Im Sinne dieser Richtlinie ist a) reinrassiges Zuchtschaf bzw. reinrassige Zuchtziege: jedes Schaf bzw. jede Ziege, deren Eltern und Grosseltern in einem Zuchtbuch derselben Rasse eingetragen oder vermerkt sind und die dort selbst entweder eingetragen sind oder vermerkt sind und eingetragen werden können; b) Zuchtbuch: jedes Buch, jedes Verzeichnis, jede Kartei oder jeder andere Informationsträger, - der entweder von einer Zuechtervereinigung oder Zuchtorganisation, die von dem Mitgliedstaat amtlich zugelassen wurde, in dem die Zuechtervereinigung bzw. die Zuchtorganisation gegründet worden ist, oder von einer amtlichen Stelle des betreffenden Mitgliedstaats geführt wird und - in dem die reinrassigen Zuchtschafe bzw. -ziegen einer bestimmten Rasse unter Angabe ihrer Vorfahren eingetragen oder vermerkt sind. Artikel 3 (1) Die Mitgliedstaaten dürfen folgendes nicht aus tierzuechterischen Gründen verbieten, einschränken oder behindern: - den innergemeinschaftlichen Handel mit reinrassigen Zuchtschafen oder -ziegen sowie mit Samen, Eizellen und Embryonen, - die amtliche Zulassung von Zuechtervereinigungen oder Zuchtorganisationen, die Zuchtbücher gemäß Artikel 4 führen oder anlegen. (2) Die Mitgliedstaaten können jedoch ihre einzelstaatlichen Vorschriften, die den allgemeinen Regelungen des Vertrages entsprechen, bis zum Inkrafttreten der in den Artikeln 4 und 6 genannten Gemeinschaftsbeschlüsse beibehalten. Artikel 4 Die Kommission legt nach dem Verfahren des Artikels 8 vor dem 1. Januar 1991 folgendes fest: - die Kriterien für die Zulassung von Zuechtervereinigungen und Zuchtorganisationen, die Zuchtbücher führen oder anlegen; - die Kriterien für die Eintragung und den Vermerk in den Zuchtbüchern; - die Methoden der Leistungsprüfung und der Feststellung des Zuchtwertes der reinrassigen Zuchtschafe und -ziegen; - die Kriterien für die Zulassung der männlichen und weiblichen Zuchttiere zur Zucht und für die Verwendung ihrer Samen, Eizellen und Embryonen. Artikel 5 Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten über die erfolgten Zulassungen von Zuechtervereinigungen und Zuchtorganisationen, die Zuchtbücher führen oder anlegen und den gemäß Artikel 4 erster Gedankenstrich festgelegten Kriterien entsprechen. Artikel 6 Die Mitgliedstaaten können verlangen, daß für reinrassige Zuchtschafe bzw. -ziegen sowie ihre Samen, Eizellen und Embryonen beim Inverkehrbringen eine Zuchtbescheinigung entsprechend einem Muster vorgelegt wird, das von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 8 erstellt wird. Artikel 7 Bis zur Anwendung einer Gemeinschaftsregelung auf diesem Gebiet dürfen die tierzuechterischen Bedingungen für die Einfuhr reinrassiger Zuchtschafe und -ziegen sowie ihrer Samen, Eizellen und Embryonen aus Drittländern nicht günstiger sein als die im innergemeinschaftlichen Handel geltenden Bedingungen. Artikel 8 Wird auf das in diesem Artikel festgelegte Verfahren Bezug genommen, so berät der mit dem Beschluß 77/505/EWG (1) eingesetzte Ständige Tierzuchtausschuß gemäß Artikel 11 der Richtlinie 88/661/EWG (2). Artikel 9 Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens bis zum 1. Januar 1991 nachzukommen. Sie setzten die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis. Artikel 10 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 30. Mai 1989. Im Namen des Rates Der Präsident C. ROMERO HERRERA (1) ABl. Nr. C 348 vom 23. 12. 1987, S. 6. (2) ABl. Nr. C 94 vom 11. 4. 1988, S. 182. (3) ABl. Nr. C 80 vom 28. 3. 1988, S. 35. (1) ABl. Nr. L 206 vom 12. 8. 1977, S. 11. (2) ABl. Nr. L 382 vom 31. 12. 1988, S. 36.