31989L0299

Richtlinie 89/299/EWG des Rates vom 17. April 1989 über die Eigenmittel von Kreditinstituten

Amtsblatt Nr. L 124 vom 05/05/1989 S. 0016 - 0020
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 6 Band 2 S. 0211
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 6 Band 2 S. 0211


RICHTLINIE DES RATES vom 17 . April 1989 über die Eigenmittel von Kreditinstituten ( 89/299/EWG )

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 57 Absatz 2 Sätze 1 und 3,

auf Vorschlag der Kommission ( 1 ),

in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament ( 2 ),

nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ( 3 ),

in Erwägung nachstehender Gründe :

Gemeinsame Grundregeln für die Eigenmittel der Kreditinstitute sind für die Errichtung des Binnenmarktes im Bankensektor von grosser Bedeutung, da die Eigenmittel die Sicherung der kontinuierlichen Tätigkeit der Kreditinstitute und den Sparerschutz ermöglichen . Mit dieser Harmonisierung wird die Bankaufsicht verstärkt und die derzeitige Koordinierung in anderen Bereichen des Bankensektors, insbesondere hinsichtlich der Kontrolle der Großkredite und des Solvabilitätsköffizienten, gefördert .

Die genannten Regeln müssen für alle in der Gemeinschaft zugelassenen Kreditinstitute gelten .

Die Eigenmittel eines Kreditinstituts können dazu dienen, Verluste aufzufangen, die nicht durch ausreichend hohe Gewinne ausgeglichen werden . Sie dienen darüber hinaus den zuständigen Behörden als wichtiger Maßstab, insbesondere für die Beurteilung der Solvabilität eines Kreditinstituts und für andere Aufsichtszwecke .

Da die Kreditinstitute in einem gemeinsamen Bankenmarkt in direktem Wettbewerb miteinander stehen, müssen die Definitionen und Regeln für die Eigenmittel gleichwertig sein . Deshalb sollten die Kriterien für die Bestimmung der Zusammensetzung der Eigenmittel nicht allein den Mitgliedstaaten überlassen werden . Die Annahme gemeinsamer Grundregeln liegt im wohlverstandenen Interesse der Gemeinschaft, da durch sie Wettbewerbsverzerrungen vermieden werden und das Bankgewerbe in der Gemeinschaft gestärkt wird .

Die in dieser Richtlinie festgelegte Definition enthält eine Hoechstzahl von Bestandteilen und in Frage kommenden Beträgen, wobei es den Mitgliedstaaten überlassen bleibt, alle oder nur einige dieser Bestandteile zu verwenden oder niedrigere Obergrenzen für die als zulässig angesehenen Beträge festzulegen.

17 . 4 . 1989 .

Diese Richtlinie gibt Auswahlkriterien für bestimmte Elemente der Eigenmittel an, wobei es den Mitgliedstaaten freisteht, strengere Bestimmungen anzuwenden .

Anfänglich werden diese gemeinsamen Grundregeln nur in groben Umrissen definiert, um die Vielzahl der Bestandteile zu umfassen, die in den einzelnen Mitgliedstaaten die Eigenmittel bilden .

Diese Richtlinie unterscheidet nach der Qualität der Bestandteile der Eigenmittel zum einen die Bestandteile, die die Basiseigenmittel bilden, und zum anderen die Bestandteile, die die ergänzenden Eigenmittel bilden .

Aufgrund der spezifischen Eigenart des Fonds für allgemeine Bankrisiken wird dieser Bestandteil vorläufig den keiner Beschränkung unterliegenden Eigenmitteln zugerechnet . Eine Entscheidung über die endgültige Behandlung dieses Bestandteils ist jedoch so bald wie möglich nach Inkrafttreten der Durchführungsbestimmungen zu dieser Richtlinie zu treffen . Bei dieser Entscheidung sind die Ergebnisse der in grösserem Rahmen geführten internationalen Beratungen zu berücksichtigen .

Um der Tatsache Rechnung zu tragen, daß die Bestandteile, die die ergänzenden Eigenmittel bilden, eine andere Qualität haben als diejenigen, die die Basiseigenmittel bilden, dürfen sie nicht zu einem Satz von mehr als 100 v . H . der Basiseigenmittel in die Eigenmittel einbezogen werden . Darüber hinaus muß die Einbeziehung bestimmter Bestandteile der ergänzenden Eigenmittel auf 50 v . H . der Basiseigenmittel begrenzt werden .

Um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, dürfen öffentliche Kreditinstitute Garantien des jeweiligen Mitgliedstaats oder von Gebietskörperschaften bei der Berechnung der Eigenmittel nicht berücksichtigen . Jedoch ist dem Königreich Belgien eine Übergangszeit bis zum 31 . Dezember 1994 einzuräumen, damit sich die betreffenden Institute im Rahmen einer Reform ihres Statuts an die neuen Bedingungen anpassen können .

Wenn es im Zuge der Aufsicht notwendig ist, den Umfang der konsolidierten Eigenmittel eines Kreditinstitutkonzerns zu ermitteln, ist die Berechnung gemäß der Richtlinie 83/350/EWG des Rates vom 13 . Juni 1983 über die Beaufsichtigung der Kreditinstitute auf konsolidierter Basis ( 4 ) durchzuführen . Die genannte Richtlinie lässt den Mitgliedstaaten einen Ermessensspielraum bei der Auslegung der technischen Einzelheiten ihrer Anwendung, der im Sinne dieser Richtlinie genutzt werden sollte . Gegenwärtig werden Beratungen geführt, die zu einer Änderung dieser Richtlinie im Sinne einer weitergehenden Harmonisierung führen sollen .

Die genaue Bilanzierungstechnik für die Berechnung der Eigenmittel muß den Bestimmungen der Richtlinie 86/635/EWG des Rates vom 8 . Dezember 1986 über den Jahresabschluß und den konsolidierten Abschluß von Banken und anderen Finanzinstituten ( 5 ), die eine Reihe von Anpassungen der Bestimmungen der Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13 . Juni 1983 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g ) des Vertrages über den konsolidierten Abschluß ( 6 ), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, enthält, Rechnung tragen . Bis zur Umsetzung der Bestimmungen der genannten Richtlinien in das interne Recht der Mitgliedstaaten ist die Verwendung einer gegebenen Bilanzierungstechnik für die Berechnung der Eigenmittel in das Ermessen der Mitgliedstaaten gestellt .

Diese Richtlinie fügt sich ein in die international auf breiterer Ebene unternommenen Bemühungen um eine Annäherung der in den wichtigsten Ländern geltenden Regeln für die Eigenmitteldeckung .

Die Maßnahmen zur Anpassung an die Definitionen dieser Richtlinie müssen spätestens bei Inkrafttreten der Maßnahmen für die Anwendung der künftigen Richtlinie zur Harmonisierung des Solvabilitätsköffizienten getroffen werden .

Die Kommission erstellt einen Bericht und überprüft diese Richtlinie regelmässig mit dem Ziel, ihre Bestimmungen zu straffen, um eine verstärkte Konvergenz im Hinblick auf eine gemeinsame Definition der Eigenmittel zu erreichen . Diese Konvergenz wird eine grössere Übereinstimmung bei den Eigenmitteln der Kreditinstitute in der Gemeinschaft erlauben .

Es wird wahrscheinlich erforderlich sein, diese Richtlinie verschiedentlich in technischer und terminologischer Hinsicht zu ändern, um der raschen Entwicklung der Finanzmärkte Rechnung zu tragen . Der Rat behält sich vor, die entsprechenden Maßnahmen zu treffen, bis die Kommission ihm einen Vorschlag unterbreitet, der die Besonderheiten des Bankensektors berücksichtigt und die Möglichkeit bietet, ein für die Durchführung dieser Richtlinie besser geeignetes Verfahren einzuführen -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN :

Artikel 1 Anwendungsbereich

( 1 ) Wenn ein Mitgliedstaat durch Rechts - oder Verwaltungsvorschriften oder hoheitliche Maßnahmen zur Durchführung gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften für die Bankaufsicht zur Überwachung eines bereits tätigen Kreditinstituts Bestimmungen trifft, in denen er einen Eigenmittelbegriff verwendet oder sich auf einen solchen Begriff bezieht, so bringt er den dabei verwendeten oder in bezug genommenen

Eigenmittelbegriff mit demjenigen Begriff der Eigenmittel in Übereinstimmung, der in den nachstehenden Artikeln definiert ist .

( 2 ) Kreditinstitute im Sinne dieser Richtlinie sind diejenigen Institute, auf welche die Richtlinie 77/780/EWG ( 7 ), zuletzt geändert durch die Richtlinie 86/524/EWG ( 8 ), Anwendung findet .

Artikel 2 Allgemeine Grundsätze

( 1 ) Vorbehaltlich der Beschränkungen nach Artikel 6 umfassen die nicht konsolidierten Eigenmittel der Kreditinstitute die nachstehend aufgeführten Bestandteile :

1 . das eingezahlte Kapital im Sinne des Artikels 22 der Richtlinie 86/635/EWG, zuzueglich des Emissionsagiokontos, jedoch unter Ausschluß der kumulativen Vorzugsaktien;

2 . die Rücklagen im Sinne des Artikels 23 der Richtlinie 86/635/EWG sowie die unter Zuweisung des endgültigen Ergebnisses vorgetragenen Ergebnisse . Die Mitgliedstaaten können die Berücksichtigung von Zwischengewinnen vor dem endgültigen Beschluß nur dann genehmigen, wenn diese Gewinne von für die Buchprüfung zuständigen Personen überprüft wurden und wenn gegenüber den zuständigen Behörden hinreichend nachgewiesen wurde, daß es sich dabei um den gemäß den Grundsätzen der Richtlinie 86/635/EWG ermittelten Nettobetrag nach Abzug aller vorhersehbaren Abgaben und der Dividenden handelt;

3 . die Neubewertungsrücklagen im Sinne des Artikels 33 der Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25 . Juli 1978 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g ) des Vertrages über den Jahresabschluß von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen ( 9 ), zuletzt geändert durch die Richtlinie 84/569/EWG ( 10 );

4 . den Fonds für allgemeine Bankrisiken im Sinne des Artikels 38 der Richtlinie 86/635/EWG;

5 . die Wertberichtigungen im Sinne des Artikel 37 Absatz 2 der Richtlinie 86/635/EWG;

6 . die sonstigen Bestandteile im Sinne des Artikels 3;

7 . die Haftsummen der Mitglieder genossenschaftlicher Kreditinstitute und die gesamtschuldnerischen Haftsummen der Kreditnehmer bestimmter Institute, die

die Form von Fonds haben, im Sinne des Artikels 4

Absatz 1;

8 . die kumulativen Vorzugsaktien mit fester Laufzeit sowie die nachrangigen Darlehen im Sinne des Artikels 4 Absatz 3.

Folgende Posten sind gemäß Artikel 6 abzuziehen :

9 . der Bestand des Kreditinstituts an eigenen Aktien zum Buchwert;

10 . immaterielle Anlagewerte im Sinne des Artikels 4 ( Aktiva) Ziffer 9 der Richtlinie 86/635/EWG;

11 . materielle negative Ergebnisse im laufenden Geschäftsjahr;

12 . Beteiligungen an anderen Kreditinstituten oder an Finanzinstituten in Höhe von mehr als 10 v . H . des Kapitals dieser Kreditinstitute sowie nachrangige Forderungen und die in Artikel 3 bezeichneten Kapitalbestandteile, die das Kreditinstitut in anderen Kreditinstituten oder in Finanzinstituten besitzt, an deren Kapital es zu mehr als 10 v . H . beteiligt ist .

Im Falle des vorübergehenden Besitzes von Aktien eines anderen Kreditinstituts oder eines Finanzinstituts zum Zwecke einer finanziellen Stützungsaktion zu seiner Sanierung oder Rettung kann die Kontrollbehörde Abweichungen von dieser Bestimmung zulassen;

13 . Beteiligung an anderen Kreditinstituten oder an Finanzinstituten in Höhe von höchstens 10 v . H . des Kapitals dieser Kreditinstitute sowie die nachrangigen Forderungen und die in Artikel 3 bezeichneten Kapitalbestandteile, die das Kreditinstitut in anderen als den unter Ziffer 12 genannten Kredit - oder Finanzinstituten besitzt, in Höhe des Gesamtbetrags dieser Beteiligungen, nachrangigen Forderungen und Kapitalbestandteile, der 10 v . H . der vor Abzug der unter den Ziffern 12 und 13 aufgeführten Bestandteile berechneten Eigenmittel des Kreditinstituts übersteigt .

Bis zur späteren Koordinierung der Bestimmungen über die Konsolidierung können die Mitgliedstaaten vorsehen, daß es den Muttergesellschaften, die einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Grundlage unterliegen, freisteht, bei der etwaigen Berechnung der nicht konsolidierten Eigenmittel ihre Beteiligungen an anderen Kreditinstituten und an Finanzinstituten, die in die Konsolidierung einbezogen werden, nicht in Abzug zu bringen . Diese Bestimmung gilt für alle durch Rechtsakte der Gemeinschaft harmonisierten Aufsichtsregeln .

( 2 ) Der Eigenmittelbegriff nach Absatz 1 Ziffern 1 bis 8 umfasst eine Hoechstzahl von Bestandteilen und Beträgen . Den Mitgliedstaaten wird anheimgestellt, ob sie diese Bestandteile verwenden, niedrigere Obergrenzen festlegen oder andere als die in Absatz 1 Ziffern 9 bis 13 aufgeführten Bestandteile abziehen wollen . Sie sind allerdings gehalten, im Hinblick auf eine gemeinsame Definition der Eigenmittel eine stärkere Konvergenz anzustreben .

Zu diesem Zweck legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens drei Jahre nach dem in Artikel 9 Absatz 1 genannten Zeitpunkt einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie, gegebenenfalls mit von ihr als erforderlich erachteten Änderungsvorschlägen, vor . Spätestens fünf Jahre nach dem in Artikel 9 Absatz 1 genannten Zeitpunkt prüft der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission, in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament und nach Anhörung des Wirt -

schafts - und Sozialausschusses erneut die Definition der Eigenmittel, damit die gemeinsame Definition einheitlich angewendet wird .

( 3 ) Die in Absatz 1 unter den Ziffern 1 bis 5 aufgeführten Bestandteile müssen dem Kreditinstitut uneingeschränkt und sogleich für die Risiko - oder Verlustdeckung zur Verfügung stehen, sobald sich die betreffenden Risiken oder Verluste ergeben . Ihr Betrag muß im Zeitpunkt seiner Berechnung frei von jeder vorhersehbaren Steuerschuld sein oder angepasst werden, sofern die betreffenden Steuern den Betrag verringern, bis zu dem die genannten Bestandteile für die Risiko - oder Verlustdeckung verwandt werden können .

Artikel 3 Sonstige Bestandteile nach Artikel 2 Absatz 1 Ziffer 6

( 1 ) Der in einem Mitgliedstaat verwendete Eigenmittelbegriff kann sonstige Bestandteile dann einschließen, wenn sie, unabhängig von ihrer rechtlichen oder buchungstechnischen Bezeichnung, folgende Merkmale aufweisen :

a ) Das Kreditinstitut kann frei über sie verfügen, um normale geschäftliche Risiken abzudecken, wenn die Verluste und Wertminderungen noch nicht festgestellt wurden;

b ) sie sind aus den internen Unterlagen ersichtlich;

c ) ihre Höhe ist von der Geschäftsleitung des Kreditinstituts festgestellt, von unabhängigen Buchprüfern geprüft, den zuständigen Aufsichtsbehörden offengelegt und ihrer Überwachung unterworfen worden . Betreffend die Prüfung erfuellt das interne Rechnungswesen vorläufig das genannte Erfordernis, bis die Gemeinschaftsbestimmungen, die eine externe Rechnungsprüfung zwingend vorschreiben, erlassen sind .

( 2 ) Als sonstige Bestandteile können auch Titel mit unbestimmter Laufzeit und andere Kapitalbestandteile zugelassen werden, die folgende Bedingungen erfuellen :

a ) Sie sind nicht auf Initiative des Inhabers oder ohne vorherige Zustimmung der Aufsichtsbehörde rückzahlbar;

b ) die Schuldvereinbarung muß sicherstellen, daß das Kreditinstitut die Möglichkeit hat, eine Zinszahlung auf die Schuld aufzuschieben;

c ) die Forderungen des Kreditgebers gegenüber dem kreditnehmenden Institut müssen den Forderungen aller nicht nachrangigen Gläubiger vollständig nachrangig sein;

d )

die Urkunden über die Ausgabe der Titel müssen sicherstellen, daß die Schulden und ungezahlten Zinsen Verluste ausgleichen können, während gleichzeitig das Kreditinstitut in der Lage sein muß, weiterzuarbeiten;

e )

es werden lediglich die tatsächlich einbezahlten Beträge berücksichtigt .

Dazu kommen ausserdem die kumulativen Vorzugsaktien, die nicht unter Artikel 2 Absatz 1 Ziffer 8 fallen .

Artikel 4 (1 ) Bei den Haftsummen der Mitglieder genossenschaftlicher Kreditinstitute im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Ziffer 7 handelt es sich um das noch nicht eingeforderte Kapital dieser Genossenschaften sowie um die zusätzlichen Beträge, die deren Mitglieder bei Verlusten des betreffenden Kreditinstituts laut Satzung nachschießen müssen; in diesem Fall müssen diese Beträge unverzueglich eingefordert werden können .

Den vorstehend genannten Bestandteilen gleichgestellt sind die gesamtschuldnerischen Haftsummen der Kreditnehmer bei Kreditinstituten in der Form von Fonds .

Die Gesamtheit dieser Bestandteile kann in die Eigenmittel einbezogen werden, wenn sie gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften in die Eigenmittel dieser Institute einbezogen wurden .

( 2 ) Die Mitgliedstaaten beziehen Garantien, welche sie oder ihre Behörden den öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten gewähren, nicht in die Eigenmittel dieser Institute ein .

Das Königreich Belgien ist jedoch bis zum 31 . Dezember 1994 von dieser Verpflichtung befreit .

( 3 ) Die Mitgliedstaaten oder die zuständigen Behörden können die kumulativen Vorzugsaktien mit fester Laufzeit in die Eigenmittel einbeziehen sowie nachrangige Darlehen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Ziffer 8, wenn vereinbart worden ist, daß diese Darlehen bei einem Konkurs oder einer Liquidation des Kreditinstituts im Verhältnis zu den Forderungen aller anderen Gläubiger einen Nachrang einnehmen und nicht zurückgezahlt werden, solange nicht die anderen zu diesem Zeitpunkt bestehenden Schulden getilgt sind .

Die nachrangigen Darlehen müssen ausserdem folgende Kriterien erfuellen :

a ) Es werden lediglich die tatsächlich einbezahlten Mittel berücksichtigt;

b ) sie haben eine Ursprungslaufzeit von mindestens fünf Jahren, nach deren Ablauf sie rückzahlbar werden können; ist eine Laufzeit nicht festgelegt, so sind fünf Jahre Kündigungsfrist vorzusehen, es sei denn, die betreffenden Mittel werden nicht länger als Eigenmittelbestandteile angesehen, oder für die vorzeitige Rückzahlung wird die vorherige Zustimmung der zuständigen Behörden ausdrücklich verlangt . Die zuständigen Behörden können diese Zustimmung erteilen, sofern der Wunsch vom Emittenten ausgeht und die Solvabilität des Kreditinstituts hierdurch nicht beeinträchtigt wird;

c ) ihre Einbeziehung in die Eigenmittel wird mindestens in den fünf Jahren vor dem Rückzahlungstermin schrittweise zurückgeführt;

d ) die Darlehensvereinbarung darf keine Klauseln enthalten, wonach die Schuld unter anderen Umständen als einer Auflösung des Kreditinstituts vor dem vereinbarten Rückzahlungstermin rückzahlbar wird .

Artikel 5 Bis zu einer späteren Koordinierung der Bestimmungen über die Konsolidierung gilt folgende Regelung :

1 . Wenn die Berechnung auf einer konsolidierten Grundlage erfolgen muß, werden die Bestandteile nach Artikel 2 Absatz 1 entsprechend den Bestimmungen der Richtlinie 83/350/EWG in Höhe ihrer konsolidierten Beträge berücksichtigt . Ausserdem können bei der Berechnung der Eigenmittel folgende Bestandteile zu den konsolidierten Rücklagen hinzugerechnet werden, sofern sie Passiva sind :

- die Anteile anderer Gesellschafter im Sinne des Artikels 21 der Richtlinie 83 /349/EWG im Falle der Anwendung der Methode der vollständigen Konsolidierung;

- der Unterschiedsbetrag der ersten Konsolidierung

im Sinne der Artikel 19, 30 und 31 der Richtlinie

83/349 /EWG;

- die Umrechnungsdifferenzen, die nach Artikel 39 Absatz 6 der Richtlinie 86/635/EWG in den konsolidierten Rücklagen enthalten sein können;

- der Unterschied, der sich durch die Ausweisung bestimmter Beteiligungen nach der in Artikel 33 der Richtlinie 83/349/EWG angegebenen Methode ergibt .

2 . Sind die vorgenannten Bestandteile Aktiva, so müssen sie bei der Berechnung der konsolidierten Eigenmittel in Abzug gebracht werden .

Artikel 6 Abzuege und Beschränkungen

( 1 ) Die in Artikel 2 Absatz 1 unter den Ziffern 3 und 5 bis 8 aufgeführten Bestandteile unterliegen folgenden Beschränkungen :

a ) Die Summe der Bestandteile 3 und 5 bis 8 ist auf höchstens 100 v . H . der Summe der Bestandteile 1 und 2 abzueglich der Bestandteile 9, 10 und 11 beschränkt;

b ) die Summe der Bestandteile 7 und 8 ist auf höchstens

50 v . H . der Summe der Bestandteile 1 und 2 abzueglich der Bestandteile 9, 10 und 11 beschränkt;

c ) die Summe der Bestandteile 12 und 13 wird von der Summe aller Bestandteile abgezogen .

( 2 ) Der Bestandteil nach Artikel 2 Absatz 1 Ziffer 4 bildet eine eigene Kategorie . Er wird vorläufig ohne Beschränkung den Eigenmitteln zugerechnet, wird jedoch in die Berechnungsgrundlage für die Beschränkung der Bestandteile unter den Ziffern 3 und 5 bis 8 nicht einbezogen . Binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten der Durchführungsbestimmungen zu dieser Richtlinie schlägt die Kommission nach dem Verfahren des Artikel 8 vor, ob dieser Bestandteil endgültig den Basiseigenmitteln oder den ergänzenden Eigenmitteln zugerechnet wird .

( 3 ) Die in Absatz 1 genannten Beschränkungen sind ab dem Zeitpunkt einzuhalten, an dem die Maßnahmen zur Durchführung der Richtlinie des Rates für einen Solvabilitätsköffizienten der Kreditinstitute in Kraft treten, spätestens jedoch ab 1 . Januar 1993 .

Diejenigen Kreditinstitute, bei denen diese Beschränkungen überschritten werden, haben den Umfang, in dem die in Artikel 2 Absatz 1 unter den Ziffern 3 und 5 bis 8 aufgeführten Bestandteile berücksichtigt werden, schrittweise zu verringern, so daß sie die Beschränkungen vor dem genannten Zeitpunkt einhalten .

( 4 ) Die zuständigen Behörden können den Kreditinstituten gestatten, die in Absatz 1 festgelegten Beschränkungen unter aussergewöhnlichen, zeitlich befristeten Umständen zu überschreiten .

Artikel 7 Die Einhaltung der in den Artikeln 2 bis 6 vorgesehenen Bedingungen muß den zuständigen Behörden nachgewiesen werden .

Artikel 8 Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission unbeschadet des in Artikel 2 Absatz 2 zweiter Unterabsatz genannten Berichts die von ihm als notwendig erachteten technischen Anpassungen dieser Richtlinie,

- die der Klärung der Definitionen im Hinblick auf eine einheitliche Anwendung dieser Richtlinie in der Gemeinschaft dienen;

- durch die eine Klärung der Definitionen mit dem Ziel erreicht werden soll, bei der Anwendung dieser Richtlinie der Entwicklung der Finanzmärkte Rechnung zu tragen;

- durch die die Definitionen terminologisch und sprachlich mit späteren Rechtsvorschriften über Kreditinstitute und

damit zusammenhängende Bereiche in Übereinstimmung gebracht werden sollen .

Artikel 9 ( 1 ) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts - und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Maßnahmen zur Durchführung der Richtlinie des Rates für einen Solvabilitätsköffizienten der Kreditinstitute, spätestens jedoch zum 1 . Januar 1993, nachzukommen . Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis .

( 2 ) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Vorschriften mit, die sie auf dem von dieser Richtlinie erfassten Gebiet erlassen .

( 3 ) Die Mitteilung nach Absatz 2 muß auch eine Erklärung mit erläuternden Bemerkungen enthalten, mit der der Kommission die besonderen Vorschriften und die von den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats ausgewählten Bestandteile der Eigenmittel mitgeteilt werden .

Artikel 10 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet .

Geschehen zu Luxemburg am 17 . April 1989 .

Im Namen des Rates

Der Präsident

C . SOLCHAGA CATALAN

( 1 ) ABl . Nr . C 243 vom 27 . 9 . 1986, S . 4, und ABl . Nr . C 32 vom 5 . 2 . 1988, S . 2 .

( 2 ) ABl . Nr . C 246 vom 14 . 9 . 1987, S . 72, und ABl . Nr . C 96 vom 17 . 4 . 1989.(3 ) ABl . Nr . C 180 vom 8 . 7 . 1987, S . 51.(4 ) ABl. Nr . L 193 vom 18 . 7 . 1983, S . 18.(5 ) ABl . Nr . L 372 vom 31 . 12 . 1986, S . 1 .

( 6 ) ABl . Nr . L 193 vom 18 . 7 . 1983, S . 1.(7 ) ABl . Nr . L 322 vom 17 . 12 . 1977, S . 30 .

( 8 ) ABl . Nr . L 309 vom 4. 11 . 1986, S . 15 .

( 9 ) ABl . Nr . L 222 vom 14 . 8 . 1978, S . 11 .

( 10 ) ABl . Nr . L 314 vom 4 . 12 . 1984, S . 28 .