31989L0107

Richtlinie 89/107/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Zusatzstoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen

Amtsblatt Nr. L 040 vom 11/02/1989 S. 0027 - 0033
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 17 S. 0200
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 17 S. 0200


RICHTLINIE DES RATES vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Zusatzstoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen (89/107/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100 a,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Unterschiede zwischen den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über Lebensmittelzusatzstoffe und deren Verwendung behindern den freien Verkehr mit Lebensmitteln. Sie können zu ungleichen Wettbewerbsbedingungen führen und dadurch die Errichtung oder das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes unmittelbar beeinträchtigen.

Die Angleichung dieser Rechtsvorschriften ist daher unerläßlich.

Diese Anforderungen sollten in eine Globalrichtlinie aufgenommen werden, erforderlichenfalls in Etappen.

Die Aufstellung von Listen der von einer Richtlinie zu erfassenden Kategorien von Lebensmittelzusatzstoffen obliegt dem Rat nach Artikel 100 a des Vertrages im Verfahren.

Die Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen dieser Kategorien darf nur auf der Grundlage anerkannter wissenschaftlicher und technischer Kriterien, die vom Rat festgelegt werden, genehmigt werden.

Bei der Erstellung von Listen von Zusatzstoffen und der Festlegung ihrer Verwendungsbedingungen muß der durch den Beschluß 74/234/EWG (3) der Kommission eingesetzte Wissenschaftliche Lebensmittelausschuß vor der Verabschiedung von Bestimmungen, die für die Volksgesundheit von Bedeutung sein können, gehört werden.

Es ist vorzusehen, daß die Listen der zulässigen Zusatzstoffe der wissenschaftlichen und technischen Entwicklung angepaßt werden können. Für diesen Fall kann es zweckmäßig sein, wenn zusätzlich zu den Verfahrensvorschriften des Vertrages eine Regelung besteht, nach der die Mitgliedstaaten zeitweilige nationale Maßnahmen erlassen können und so dazu beitragen, daß eine Lösung auf Gemeinschaftsebene gefunden werden kann.

Die Definition der Reinheitskriterien für Lebensmittelzusätze und die Ausarbeitung von Analyse- und Probenahmemethoden sind technische Vorgänge, mit denen die Kommission zu befassen ist.

Die geltenden Gemeinschaftsvorschriften über Farbstoffe, Konservierungsmittel, Stoffe mit antioxidierender Wirkung und Emulgatoren, Stabilisatoren, Verdickungsmittel und Geliermittel müssen aufgrund dieser Richtlinie geändert werden.

In allen Fällen, in denen der Rat der Kommission Befugnisse zur Durchführung lebensmittelrechtlicher Vorschriften überträgt, sollte ein Verfahren vorgesehen werden, mit dem eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission innerhalb des durch den Beschluß 69/414/EWG (4) eingesetzten Ständigen Lebensmittelausschusses herbeigefuhrt wird -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Diese Richtlinie findet auf Lebensmittelzusatzstoffe der in Anhang I aufgeführten Kategorien Anwendung, die als Zutaten bei der Herstellung oder Zubereitung eines Lebensmittels verwendet werden oder werden sollen und in gleicher oder veränderter Form noch im Enderzeugnis enthalten sind; sie werden im folgenden "Lebensmittelzusatzstoffe" genannt.

(2) Im Sinne dieser Richtlinie ist ein "Lebensmittelzusatzstoff" ein Stoff mit oder ohne Nährwert, der in der Regel weder selbst als Lebensmittel verzehrt noch als charakteristische Lebensmittelzutat verwendet wird und einem Lebensmittel aus technologischen Gründen bei der Herstellung, Verarbeitung, Zubereitung, Behandlung, Verpackung, Beförderung oder Lagerung zugesetzt wird,wodurch er selbst oder seine Nebenprodukte (mittelbar oder unmittelbar) zu einem Bestandteil des Lebensmittels werden oder werden können.

(3) Diese Richtlinie gilt nicht für

a) Verarbeitungshilfsstoffe (5)

b) Stoffe, die gemäß den Gemeinschaftsbestimmungen über Pflanzenschutz für den Schutz von Pflanzen oder Pflanzerzeugnissen verwendet werden;

c) unter die Richtlinie 88/388/EWG (6) fallende Aromen zur Verwendung in Lebensmitteln;

d) Stoffe, die Lebensmitteln zu Ernährungszwecken beigefügt werden (z. B. Minerale, Spurenelemente oder Vitamine).

Artikel 2

(1) In bezug auf jede Kategorie von Lebensmittelzusatzstoffen nach Anhang I, für die Listen nach Artikel 3 Absatz 3 erstellt wurden, dürfen bei der Herstellung oder Zubereitung von Lebensmitteln nur die in diesen Listen aufgeführten Zusatzstoffe unter den darin angegebenen Bedingungen verwendet werden.

(2) Der Lebensmittelzusatzstoff wird nach der Hauptfunktion, die ihm gewöhnlich zugeschrieben wird, einer der Kategorien des Anhangs I zugeordnet. Die Zuordnung zu einer bestimmten Kategorie schließt nicht aus, daß der betreffende Zusatzstoff für andere Funktionen zugelassen wird.

(3) Lebensmittelzusatzstoffe werden auf der Grundlage der in Anhang II beschriebenen allgemeinen Kriterien in eine Liste aufgenommen.

Artikel 3

(1) Besondere Bestimmungen für die Lebensmittelzusatzstoffe der Kategorien nach Anhang I werden in einer Globalrichtlinie festgelegt, in die insbesondere die bestehenden Einzelrichtlinien über besondere Kategorien von Zusatzstoffen aufgenommen werden. Die Gobalrichtlinie kann jedoch in Etappen erstellt werden.

(2) Der Rat erläßt nach dem Verfahren des Artikels 100 a des Vertrages auf Vorschlag der Kommission

a) die Liste von Zusatzstoffen, die unter Ausschluß aller anderen verwendet werden dürfen;

b) die Liste der Lebensmittel, denen diese Zusatzstoffe hinzugefügt werden dürfen, die Bedingungen dafür sowie gegebenenfalls eine Einschränkung in bezug auf den technologischen Zweck ihrer Verwendung;

c) die Vorschriften betreffend die Zusatzstoffe, die als Trägerlösungsmittel oder als Substrat verwendet werden, gegebenenfalls einschließlich ihrer Reinheitskriterien.

(3) Nach dem Verfahren des Artikels 11 werden erlassen:

a) die Reinheitskriterien für die betreffenden Zusatzstoffe;

b) gegebenenfalls die erforderlichen Analysemethoden zur Überprüfung, ob die Reinheitskriterien nach Buchstabe a) erfuellt sind;

c) gegebenenfalls das Verfahren zur Probenahme und die Methoden für die qualitative und quantitative Analyse von Lebensmittelzusatzstoffen in und auf Lebensmitteln;

d) sonstige Vorschriften, die erforderlich sind, um die Vereinbarkeit mit den Vorschriften des Artikels 2 zu gewährleisten.

Artikel 4

(1) Hat ein Mitgliedstaat aufgrund neuer Informationen oder einer seit Annahme der vorliegenden oder der nach Artikel 3 erlassenen Globalrichtlinie getroffenen Neubewertung vorhandener Informationen triftige Gründe zu der Annahme, daß die Verwendung eines Zusatzstoffes in Lebensmitteln gesundheitlich nicht unbedenklich ist, obwohl sie den Vorschriften der vorliegenden Richtlinie oder einer nach Artikel 3 erstellten Liste entspricht, so kann er die Anwendung der betreffenden Vorschriften in seinem Hoheitsgebiet vorübergehend aussetzen oder beschränken. Er unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission unverzüglich über solche Maßnahmen und die Gründe dafür.

(2) Die Kommission prüft so bald wie möglich innerhalb des Ständigen Lebensmittelausschusses die von dem Mitgliedstaat nach Absatz 1 geltend gemachten Gründe, gibt umgehend ihre Stellungnahme ab und trifft die geeigneten Maßnahmen.

(3) Ist die Kommission der Auffassung, daß zur Behebung der in Absatz l genannten Schwierigkeiten und zum Schutz der menschlichen Gesundheit diese Richtlinie oder die nach Artikel 3 erlassene Globalrichtlinie geändert werden muß, so leitet sie zu diesem Zweck das Verfahren nach Artikel 11 ein; in diesem Fall kann ein Mitgliedstaat, der Schutzmaßnahmen erlassen hat, diese bis zur Verabschiedung der Änderungen beibehalten.

Artikel 5

(1) Ein Mitgliedstaat kann zur Berücksichtigung der wissenschaftlichen oder technischen Entwicklung, die seit Annahme einer Liste nach Artikel 3 eingetreten ist, in seinem

Hoheitsgebiet den Handel mit einem Zusatzstoff, der unter eine in Anhang I aufgeführte Kategorie fällt und nicht in der betreffenden Liste vorgesehen ist, und dessen Verwendung unter folgenden Bedingungen vorläufig zulassen:

a) die Zulassung muß auf einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren beschränkt sein;

b) der Mitgliedstaat muß eine amtliche Überwachung derjenigen Lebensmittel durchfuhren, in denen der von ihm zugelassene Zusatzstoffverwendet wird:

c) der Mitgliedstaat kann in der Zulassung vorschreiben, daß die so hergestellten Lebensmittel eine besondere Kennzeichnung tragen müssen.

(2) Der Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission von dem Wortlaut jeder gemäß Absatz 1 erteilten Zulassung innerhalb von zwei Monaten nach deren Wirksamwerden.

(3) Vor Ablauf der in Absatz 1 Buchstabe a) genannten Frist von zwei Jahren kann der Mitgliedstaat bei der Kommission einen Antrag auf Aufnahme des Zusatzstoffes, der nach Absatz 1 auf einzelstaatlicher Ebene zugelassen ist, in die nach Artikel 3 angenommene Liste einreichen. Er legt gleichzeitig die Unterlagen vor, die diese Aufnahme seiner Ansicht nach rechtfertigen, und gibt an, für welche Verwendungszwecke der Zusatzstoff bestimmt ist. Hält die Kommission den Antrag für begrundet, so leitet sie zur Änderung der nach Artikel 3 angenommenen Liste das Verfahren des Artikels 100 a des Vertrages ein. Der Rat beschließt über den Vorschlag der Kommission binnen achtzehn Monaten nach seiner Befassung.

(4) Legt die Kommission innerhalb der in Artikel 1 vorgesehenen Frist von zwei Jahren keinen Antrag nach Absatz 3 vor oder faßt der Rat innerhalb der in Absatz 3 genannten Frist von achtzehn Monaten keinen Beschluß, so ist die einzelstaatliche Zulassung aufzuheben. Jede Zulassung des gleichen Zusatzstoffes durch einen anderen Mitgliedstaat ist ebenfalls aufzuheben.

(5) Eine neue Zulassung des gleichen Zusatzstoffes auf einzelstaatlicher Ebene darf nur erfolgen, wenn sie wegen der wissenschaftlichen oder technischen Entwicklung seit der nach Absatz 4 erfolgten Aufhebung begründet ist.

ArtikeI 6

Bestimmungen, die Auswirkungen auf die Volksgesundheit haben können, werden nach Anhörung des wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses verabschiedet.

Artikel 7

(1) Lebensmittelzusatzstoffe, die nicht zum Verkauf an den Endverbraucher bestimmt sind, dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn ihre Verpackungen oder Behältnisse mit folgenden Angaben versehen sind, die deutlich sichtbar, klar lesbar und unauslöschlich sein müssen:

a) - werden die Lebensmittelzusatzstoffe einzeln oder miteinander vermischt verkauft, so ist jeder Zusatzstoff zu nennen, und zwar mit dem Namen, mit dem er in einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen benannt ist, und der EWG-Nummer oder - in Ermangelung solcher Bestimmungen - mit einer Beschreibung des Zusatzstoffes, die ausreichend genau ist, um ihn von Zusatzstoffen zu unterscheiden, mit denen er verwechselt werden könnte; die Angaben müssen in absteigender Reihenfolge der Gewichtsanteile erfolgen;

- werden den Zusatzstoffen andere Stoffe oder Lebensmittelzutaten beigemengt, die die Lagerung, den Verkauf, die Standardisierung, die Verdünnung oder die Lösung des Lebensmittelzusatzstoffes oder der Lebensmittelzusatzstoffe erleichtern sollen, so ist der Name des Zusatzstoffes gemäß dem ersten Gedankenstrich sowie jeder einzelne Bestandteil in absteigender Reihenfolge der Gewichtsanteile anzugeben;

b) - entweder der Angabe "zur Verwendung in Lebensmitteln"

- oder der Angabe "für Lebensmittel, begrenzte Verwendung"

- oder einen genaueren Hinweis auf die beabsichtigte Verwendung in Lebensmitteln;

c) gegebenenfalls besondere Anweisungen für die Lagerung und Verwendung;

d) einer Gebrauchsanweisung, wenn der Zusatzstoff sonst nicht sachgemäß verwendet werden könnte;

e) einer Angabe zur Kennzeichnung der Partie;

f) dem Namen oder der Firma und der Anschrift des Herstellers oder des Verpackers oder eines in der Gemeinschaft niedergelassenen Händlers;

g) der Angabe des Prozentsatzes jedes Bestandteils, der nur in begrenzter Menge in einem Lebensmittel vorhanden sein darf, oder einer angemessenen Beschreibung der Zusammensetzung, um es dem Käufer zu ermöglichen, vorhandene Gemeinschaftsbestimmungen, oder - bei deren Fehlen - die Vorschriften des innerstaatlichen Lebensmittelrechts einzuhalten. Gilt diese Mengenbegrenzung für eine Gruppe von Bestandteilen, die einzeln oder gemeinsam verwendet werden, so kann der gemeinsame Prozentsatz als einziger Wert angegeben werden;

h) der Nettomenge;

i) sonstigen in der Gesamtrichtlinie nach Artikel 3 vorgesehenen Informationen.

(2) Abweichend von Absatz 1 brauchen die in Absatz 1 Buchstabe a) zweiter Gedankenstrich und Buchstaben d) bis g) vorgesehenen Angaben nur in den vor oder bei Lieferung vorzulegenden Begleitpapieren zu der Partie gemacht werden, sofern die Angabe "für die Herstellung von Lebensmitteln bestimmt, nicht für den Verkauf im Einzelhandel" an gut sichtbarer Stelle auf der Verpackung oder dem Behältnis des betreffenden Erzeugnisses erscheint.

Artikel 8

Lebensmittelzusatzstoffe, die zum Verkauf an den Endverbraucher bestimmt sind, dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn ihre Verpackungen oder Umschließungen mit folgenden Angaben versehen sind, die deutlich sichtbar, klar lesbar und unauslöschlich sein müssen:

a) der Verkehrsbezeichnung des Erzeugnisses. Sie besteht aus dem Namen, mit dem das Erzeugnis in einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen benannt ist, und der EWG-Nummer oder - in Ermangelung solcher Bestimmungen - mit einer Beschreibung des Erzeugnisses, die ausreichend genau ist, um es von Erzeugnissen zu unterscheiden, mit denen es verwechselt werden könnte;

b) den in Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben a) bis f) sowie h) vorgeschriebenen Angaben;

c) dem Mindesthaltbarkeitsdatum im Sinne von Artikel 9 der Richtlinie 79/112/EWG (7):

d) sonstigen in der Globalrichtlinie gemäß Artikel 3 vorgesehenen Informationen.

Artikel 9

Die Artikel 7 und 8 lassen genauere oder weitergehende Rechts- oder Verwaltungsvorschriften über Maße und Gewichte oder über die Aufmachung, Einstufung, Verpackung und Etikettierung gefährlicher Stoffe und Zubereitungen oder über die Beförderung solcher Stoffe unberührt.

Artikel 10

Die Mitgliedstaaten sehen davon ab, die Art und Weise, in der die in den Artikeln 7 und 8 genannten Angaben zu machen sind, genauer zu regeln, als dies darin vorgesehen ist.

Die in den Artikeln 7 und 8 vorgesehenen Angaben werden in einer für den Käufer leicht verständlichen Sprache abgefaßt, es sei denn, die Unterrichtung des Käufers ist durch andere Maßnahmen gewährleistet. Die Angaben dürfen jedoch in mehreren Sprachen abgefaßt werden.

Artikel 11

(1) Wird auf das Verfahren dieses Artikels Bezug genommen, so wird der Ständige Lebensmittelausschuß von seinem Vorsitzenden auf dessen Veranlassung oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats mit der Angelegenheit befaßt.

(2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß nimmt zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist, die der Vorsitzende entsprechend der Dringlichkeit der Frage festsetzen kann, Stellung. Die Abstimmung erfolgt mit qualifizierter Mehrheit nach Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

(3) a) Die Kommission trifft die in Aussicht genommenen Maßnahmen, wenn sie der Stellungnahme des Ausschusses entsprechen.

b) Entsprechen die in Aussicht genommenen Maßnahmen nicht der Stellungnahme des Ausschusses oder ist keine Stellungnahme ergangen, so schlägt die Kommission dem Rat unverzüglich die zu treffenden Maßnahmen vor. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.

Hat der Rat nach Ablauf einer Frist von drei Monaten, nachdem ihm der Vorschlag übermittelt worden ist, keine Maßnahmen beschlossen, so erläßt die Kommission die vorgeschlagenen Maßnahmen.

Artikel 12

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, daß die Lebensmittelzusatzstoffe der in Anhang I aufgeführten Kategorien nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie den Bestimmungen dieser Richtlinie und den Anhängen dazu entsprechen.

(2) Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen von Lebensmittelzusatzstoffen, Lebensmitteln oder Lebensmittelzutaten aus Gründen, die in Zusammenhang mit Lebensmittelzusatzstoffen stehen, nicht verbieten, einschränken oder verhindern, wenn diese dieser Richtlinie, den bestehenden Einzelrichtlinien und der zu erlassenden Richtlinie entsprechen.

(3) Absatz 2 berührt nicht die einzelstaatlichen Vorschriften, die bei Fehlen entsprechender Bestimmungen der Globalrichtlinie nach Artikel 3 gelten.

Artikel 13

Die Maßnahmen zur Anpassung der bestehenden Richtlinien der Gemeinschaft an diese Richtlinie werden nach dem Verfahren des Artikels 11 erlassen.

Artikel 14

(1) Innerhalb von achtzehn Monaten nach Bekanntgabe dieser Richtlinie treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Nach diesen Maßnahmen sind

- spätestens zwei Jahre nach Bekanntgabe (8) dieser Richtlinie das Inverkehrbringen und die Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen, die dieser Richtlinie entsprechen, zugelassen;

- spätestens drei Jahre nach Bekanntgabe dieser Richtlinie das Inverkehrbringen und die Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen, die dieser Richtlinie nicht entsprechen, untersagt.

(2) Absatz 1 berührt nicht die bestehenden Gemeinschaftsbestimmungen sowie die einzelstaatlichen Bestimmungen, die bei Fehlen der in Artikel 3 vorgesehenen Globalrichtlinie für bestimmte Gruppen von Lebensmittelzusatzstoffen gelten oder in denen die Lebensmittel festgelegt sind, in oder auf denen die dieser Richtlinie entsprechenden Lebensmittelzusatzstoffe verwendet werden dürfen.

Artikel 15

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 21. Dezember 1988

Im Namen des Rates

Der Präsident

V. PAPANDREOU

(1) ABl. Nr. C 99 vom 13. 4. 1987, S. 65, und ABl. Nr. C 12 vom 16. 1. 1989.

(2) ABl. Nr. C 328 vom 22. 12. 1986, S. 5.

(3) ABl. Nr. L 136 vom 20. S. 1974, S. 1.

(4) ABl. Nr. L 291 vom 19. 11. 1969, S. 9.

(5) Im Sinne dieser Richtlinie sind "Verarbeitungshilfsstoffe" Stoffe, die nicht selbst als Lebensmittelzutat verzehrt werden, jedoch bei der Verarbeitung von Rohstoffen, Lebensmitteln oder deren Zutaten aus technologischen Gründen während der Be- oder Verarbeitung verwendet werden und unbeabsichtigte,technisch unvermeidbare Rückstände oder Rückstandsderivate im Enderzeugnis hinterlassen können, unter der Bedingung, daß diese Rückstände gesundheitlich unbedenklich sind und sich technisch nicht auf das Enderzeugnis auswirken.

(6) ABl. Nr. L 184 vom 15. 7. 1988, S. 61

(7) ABl. Nr. L 33 vom 8. 2. 1979, S. 1

(8) Diese Richtlinie wurde den Mitgliedstaaten am 28. Dezember 1988 bekanntgegeben.

ANHANG I

Kategorien von Lebensmittelzusatzstoffen

Farbstoffe

Konservierende Stoffe

Antioxidationsmittel

Emulgatoren

Schmelzsalze

Verdickungsmittel

Geliermittel

Stabilisatoren (1)

Geschmacksverstärker

Säuerungsmittel

Säureregulator (2)

Trennmittel

Modifizierte Stärke

Süßstoffe

Backtriebmittel

Schaumverhüter

Überzugmittel (3)

Mehlbehandlungsmittel

Festigungsmittel

Feuchthaltemittel

Bindemittel (Séquestrant) (4)

Enzyme (4)(5)

Füllstoffe

Treibgas und Verpackungsgas

(1) Zu dieser Kategorie gehören auch Schaumstabilisierungsmittel.

(2) Es wird darauf hingewiesen, daß diese Regulatoren den Säuregrad entweder erhöhen oder vermindern können.

(3) Zu diesen Stoffen zählen auch die Gleitmittel.

(4) Die Aufnahme dieser Bezeichnungen in die vorliegende Liste greift einer etwaigen Entscheidung über ihre Angabe in der Kennzeichnung von für den Endverbraucher bestimmten Lebensmitteln nicht vor.

(5) Es handelt sich hier nur um die Enzyme, die als Zusatzstoffe verwendet werden.

ANHANG II

Allgemeine Kriterien für die Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen

1. Lebensmittelzusatzstoffe durfen nur dann genehmigt werden,

- wenn eine hinreichende technische Notwendigkeit nachgewiesen werden kann und wenn das angestrebte Ziel nicht mit anderen, wirtschaftlich und technisch brauchbaren Methoden erreicht werden kann;

- wenn sie bei der vorgeschlagenen Dosis für den Verbraucher gesundheitlich unbedenklich sind, soweit die verfügbaren wissenschaftlichen Daten ein Urteil hierüber erlauben;

- wenn der Verbraucher durch ihre Verwendung nicht irregeführt wird.

2. Die Verwendung eines Lebensmittelzusatzstoffes kommt nur dann in Betracht, wenn erwiesen ist, daß die vorgeschlagene Verwendung des Zusatzstoffes für den Verbraucher nachweisbare Vorteile bietet; mit anderen Worten, es muß der Fall nachgewiesen werden, der gemeinhin als "Notwendigkeit" bezeichnet wird. Die Verwendung von Zusatzstoffen müßte nach Maßgabe der unter den Buchstaben a) bis d) dargelegten Zwecke erfolgen, und zwar nur, wenn diese Ziele nicht mit anderen Mitteln erreicht werden können, die wirtschaftlich und technisch praktizierbar sind und für den Verbraucher gesundheitlich unbedenklich sind:

a) Erhaltung der Nährqualität des Lebensmittels; eine bewußte Verringerung der Nährqualität eines Lebensmittels ist nur gerechtfertigt, wenn das Lebensmittel in der normalen Ernährung keinen wichtigen Posten einnimmt oder wenn der Zusatzstoff für die Herstellung von Lebensmitteln für Gruppen von Verbrauchern erforderlich ist, die besondere Ernährungswünsche haben;

b) Bereitstellung erforderlicher Zutaten oder Bestandteile für Lebensmittel, die für Gruppen von Verbrauchern bestimmt sind, die besondere Ernährungswünsche haben;

c) Förderung der gleichbleibenden Qualität oder Stabilität eines Lebensmittels oder Verbesserung seiner organoleptischen Eigenschaften, vorausgesetzt, daß dies nicht eine Änderung von Art, Substanz oder Qualität des Lebensmittels zur Folge hat, die bewirkt, daß der Verbraucher getäuscht wird;

d) Bereitstellung von Hilfsstoffen bei Produktion, Verarbeitung, Zubereitung, Behandlung, Verpackung, Verkehr oder Lagerung von Lebensmitteln, vorausgesetzt, daß der Zusatzstoff nicht verwendet wird, um die Auswirkungen der Verwendung von schlechten Grundstoffen oder unerwünschten (auch unhygienischen) Verfahren oder Techniken im Verlauf einer dieser Tätigkeiten zu vertuschen.

3. Um die etwaigen gesundheitsschädlichen Wirkungen eines Lebensmittelzusatzstoffes oder seiner Folgeerzeugnisse zu ermitteln, muß dieser geeigneten toxikologischen Untersuchungen und einer geeigneten toxikologischen Beurteilung unterzogen werden. In dieser Bewertung müßten auch beispielsweise die in Verbindung mit ihrer Verwendung auftretenden kumulativen, synergistischen oder verstärkenden Auswirkungen sowie das Phänomen der Unverträglichkeit des menschlichen Organismus auf körperfremde Stoffe berücksichtigt werden.

4. Alle Lebensmittelzusatzstoffe müssen unter ständiger Beobachtung stehen und,soweit erforderlich, unter Berücksichtigung wechselnder Verwendungsbedingungen und neuer wissenschaftlicher Informationen eingestuft werden.

5. Lebensmittelzusatzstoffe müssen jederzeit mit den genehmigten Reinheitskriterien übereinstimmen.

6. Genehmigungen von Lebensmittelzusatzstoffen müssen

a) die Lebensmittel, denen diese Zusatzstoffe zugegeben werden können, sowie die Bedingungen für diese Zugabe spezifizieren;

b) auf die geringste Dosis begrenzt werden, die notwendig ist, um den gewünschten Effekt zu erzielen;

c) alle Bewertungen auf der Grundlage des täglichen Konsums oder ähnliche Bewertungen berücksichtigen, die für Lebensmittelzusatzstoffe und deren wahrscheinlichen täglichen Verbrauch unter Inanspruchnahme aller Bezugsquellen durchgeführt werden. Werden Lebensmittelzusatzstoffe in Lebensmitteln verwendet, die von speziellen Verbrauchergruppen konsumiert werden, sollte der mögliche tägliche Verbrauch des Lebensmittelzusatzstoffes durch die Verbraucher in jenen Gruppen berücksichtigt werden.