Richtlinie 86/613/EWG des Rates vom 11. Dezember 1986 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen, die eine selbständige Erwerbstätigkeit - auch in der Landwirtschaft - ausüben, sowie über den Mutterschutz
Amtsblatt Nr. L 359 vom 19/12/1986 S. 0056 - 0058
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 6 Band 2 S. 0133
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 6 Band 2 S. 0133
***** RICHTLINIE DES RATES vom 11. Dezember 1986 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen, die eine selbständige Erwerbstätigkeit - auch in der Landwirtschaft - ausüben, sowie über den Mutterschutz (86/613/EWG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 100 und 235, auf Vorschlag der Kommission (1), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2), nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3), in Erwägung nachstehender Gründe: Der Rat hat in seiner Entschließung vom 12. Juli 1982 zur Förderung der Chancengleichheit der Frauen (4) die allgemeinen Ziele der Mitteilung der Kommission über das Neue Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Förderung der Chancengleichheit der Frauen (1982-1985) gebilligt und den Willen zum Ausdruck gebracht, geeignete Maßnahmen zur Erreichung dieser Ziele zu ergreifen. Aktion 5 des obengenannten Programms betrifft die Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Frauen, die eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, einschließlich der Landwirtinnen. Die Verwirklichung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen, der in Artikel 119 des Vertrages verankert wurde, ist Bestandteil der Errichtung und des Funktionierens des Gemeinsamen Marktes. Bezueglich des Entgelts verabschiedete der Rat am 10. Februar 1975 die Richtlinie 75/117/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen (5). Bezueglich der weiteren Aspekte der Gleichbehandlung von Männern und Frauen erließ der Rat am 9. Februar 1976 die Richtlinie 76/207/EWG zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in bezug auf die Arbeitszeitbedingungen (6) und am 19. Dezember 1978 die Richtlinie 79/7/EWG zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit (7). In bezug auf die Personen, die eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben sowie deren Ehegatten, die an dieser Tätigkeit mitwirken, ist die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung durch eingehende Bestimmungen zu erleichtern, die der besonderen Lage dieser Personen Rechnung tragen. In den Mitgliedstaaten bestehen nach wie vor Unterschiede in diesem Bereich; daher sind die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung anzugleichen. Für einige Bereiche sind im Vertrag die hierfür erforderlichen besonderen Aktionsbefugnisse nicht vorgesehen. Die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung steht den Rechtsvorschriften über den Mutterschutz nicht entgegen - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: ABSCHNITT I Ziele und Anwendungsbereich Artikel 1 Diese Richtlinie bezweckt, den Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen, die eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben oder zur Ausübung einer solchen beitragen, entsprechend den folgenden Bestimmungen in allen von den Richtlinien 76/207/EWG und 79/7/EWG nicht erfassten Bereichen in den Mitgliedstaaten zu verwirklichen. Artikel 2 Diese Richtlinie betrifft: a) die selbständigen Erwerbstätigen, d. h. alle Personen, die zu den Bedingungen des einzelstaatlichen Rechts eine Erwerbstätigkeit für eigene Rechnung ausüben, einschließlich der in der Landwirtschaft Tätigen und der Angehörigen der freien Berufe; b) deren Ehegatten, die weder als abhängig Beschäftigte noch als Gesellschafter gelten und zu den Bedingungen des einzelstaatlichen Rechts gewöhnlich an der Tätigkeit des selbständigen Erwerbstätigen beteiligt sind, indem sie dieselben Arbeiten oder damit verbundene Arbeiten ausführen. Artikel 3 Der Grundsatz der Gleichbehandlung im Sinne dieser Richtlinie beinhaltet, daß keine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, vor allem nicht im Hinblick auf den Ehe- oder Familienstand, erfolgt. ABSCHNITT II Gleichbehandlung männlicher und weiblicher selbständiger Erwerbstätiger - Situation der Ehegatten ohne beruflichen Status von selbständigen Erwerbstätigen - Schwangerschaftsschutz und Mutterschutz für Frauen, die selbständige Erwerbstätige oder Ehegatten von selbständigen Erwerbstätigen sind Artikel 4 Hinsichtlich der selbständigen Erwerbstätigen ergreifen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, damit alle Bestimmungen beseitigt werden, die dem Grundsatz der Gleichbehandlung im Sinne der Richtlinie 76/207/EWG zuwiderlaufen, namentlich was die Gründung, Ausrüstung oder Erweiterung eines Unternehmens bzw. die Aufnahme oder Ausweitung jeder sonstigen Tätigkeitsform der selbständigen Erwerbstätigen und auch die finanziellen Fazilitäten betrifft. Artikel 5 Unbeschadet der in gleicher Weise für beide Geschlechter geltenden besonderen Bedingungen für den Zugang zu bestimmten Tätigkeiten ergreifen die Mitgliedstaaten die notwendigen Maßnahmen, damit die Bedingungen für die Gründung einer Gesellschaft zwischen Ehegatten nicht restriktiver sind als die Bedingungen für die Gründung einer Gesellschaft zwischen nicht verheirateten Personen. Artikel 6 Besteht in einem Mitgliedstaat für selbständige Erwerbstätige ein auf Beitragsleistungen beruhendes System der sozialen Sicherheit, so ergreift dieser Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen, damit die in Artikel 2 Buchstabe b) genannten Ehegatten, wenn sie nicht über das System der sozialen Sicherheit des selbständigen Erwerbstätigen gesichert sind, freiwillig gegen entsprechende Beitragsleistung einem System der sozialen Sicherheit beitreten können. Artikel 7 Die Mitgliedstaaten verpflichten sich zu prüfen, unter welchen Voraussetzungen die Anerkennung der Arbeit, die von den in Artikel 2 Buchstabe b) genannten Ehegatten geleistet wird, gefördert werden kann, und im Lichte dieser Prüfung alle Maßnahmen zu untersuchen, die geeignet sind, diese Anerkennung zu erleichtern. Artikel 8 Die Mitgliedstaaten verpflichten sich zu prüfen, ob und unter welchen Bedingungen die selbständigen erwerbstätigen Frauen sowie die Ehefrauen von selbständigen Erwerbstätigen während der Unterbrechung ihrer Erwerbstätigkeit wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft - Zugang zu Vertretungsdiensten oder zu sozialen Diensten, die in dem Gebiet bestehen, oder - im Rahmen eines Sozialversicherungssystems bzw. jedes anderen staatlichen Systems des sozialen Schutzes Geldleistungen erhalten können. ABSCHNITT III Allgemeine und Schlußbestimmungen Artikel 9 Die Mitgliedstaaten sehen in ihrer Rechtsordnung die erforderlichen Maßnahmen vor, um sicherzustellen, daß jeder, der sich wegen der Nichtanwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung in seinem Fall in den selbständigen Tätigkeiten für beschwert hält, nach etwaiger Befassung anderer zuständiger Stellen seine Rechte gerichtlich geltend machen kann. Artikel 10 Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß die in Anwendung dieser Richtlinie getroffenen Maßnahmen sowie die bereits geltenden einschlägigen Vorschriften den repräsentativen Verbänden der selbständigen Erwerbstätigen und den Berufsbildungszentren zur Kenntnis gebracht werden. Artikel 11 Der Rat überprüft diese Richtlinie auf Vorschlag der Kommission vor dem 1. Juli 1993. Artikel 12 (1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 30. Juni 1989 nachzukommen. Mitgliedstaaten, die ihre Rechtsvorschriften über die Rechte und Pflichten im Ehe- und Familienrecht ändern müssen, um Artikel 5 dieser Richtlinie zu entsprechen, müssen Artikel 5 der Richtlinie spätestens am 30. Juni 1991 nachkommen. (2) Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission unverzueglich von den Maßnahmen in Kenntnis, die sie getroffen haben, um dieser Richtlinie nachzukommen. Artikel 13 Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis spätestens 30. Juni 1991 alle zweckdienlichen Angaben, damit diese für den Rat einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie erstellen kann. Artikel 14 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 11. Dezember 1986. Im Namen des Rates Der Präsident A. CLARK (1) ABl. Nr. C 113 vom 27. 4. 1984, S. 4. (2) ABl. Nr. C 172 vom 2. 7. 1984, S. 80. (3) ABl. Nr. C 343 vom 24. 12. 1984, S. 1. (4) ABl. Nr. C 186 vom 21. 7. 1982, S. 3. (5) ABl. Nr. L 45 vom 19. 2. 1975, S. 19. (6) ABl. Nr. L 39 vom 14. 2. 1975, S. 40. (7) ABl. Nr. L 6 vom 10. 1. 1979, S. 24.