Richtlinie 83/350/EWG des Rates vom 13. Juni 1983 über die Beaufsichtigung der Kreditinstitute auf konsolidierter Basis
Amtsblatt Nr. L 193 vom 18/07/1983 S. 0018 - 0020
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 06 Band 2 S. 0147
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 06 Band 2 S. 0147
++++ ( 1 ) ABL . NR . C 40 VOM 11 . 2 . 1983 , S . 6 . ( 2 ) ABL . NR . C 13 VOM 17 . 1 . 1983 , S . 237 . ( 3 ) ABL . NR . C 178 VOM 15 . 7 . 1982 , S . 15 . ( 4 ) ABL . NR . L 322 VOM 17 . 12 . 1977 , S . 30 . RICHTLINIE DES RATES VOM 13 . JUNI 1983 ÜBER DIE BEAUFSICHTIGUNG DER KREDITINSTITUTE AUF KONSOLIDIERTER BASIS ( 83/350/EWG ) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN _ GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT , INSBESONDERE AUF ARTIKEL 57 ABSATZ 2 , AUF VORSCHLAG DER KOMMISSION ( 1 ) , NACH STELLUNGNAHME DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS ( 2 ) , NACH STELLUNGNAHME DES WIRTSCHAFTS - UND SOZIALAUSSCHUSSES ( 3 ) , IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE : IN DER ERSTEN RICHTLINIE 77/780/EWG DES RATES VOM 12 . DEZEMBER 1977 ZUR KOORDINIERUNG DER RECHTS - UND VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN ÜBER DIE AUFNAHME UND AUSÜBUNG DER TÄTIGKEIT DER KREDITINSTITUTE ( 4 ) HEISST ES , DASS DIE STÖRENDSTEN UNTERSCHIEDE ZWISCHEN DEN RECHTS - UND VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN , WELCHE DIE AUFSICHTSRECHTLICHE STELLUNG DIESER INSTITUTE BESTIMMEN , BESEITIGT WERDEN MÜSSEN , UM SO DIE AUFNAHME UND AUSÜBUNG DER TÄTIGKEIT DER KREDITINSTITUTE ZU ERLEICHTERN . DAS ENDZIEL BESTEHT DARIN , DIE GESAMTE ÜBERWACHUNG EINES IN MEHREREN MITGLIEDSTAATEN TÄTIGEN KREDITINSTITUTS DEN ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN DES MITGLIEDSTAATS ZU ÜBERTRAGEN , IN DEM SICH DER SITZ DES INSTITUTS BEFINDET , UND ZWAR , SOWEIT ZWECKDIENLICH , IM BENEHMEN MIT DEN ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN DER ÜBRIGEN BETROFFENEN MITGLIEDSTAATEN , DAMIT WETTBEWERBSVERZERRUNGEN ZWISCHEN JENEN KREDITINSTITUTEN UND DEN INLÄNDISCHEN KREDITINSTITUTEN DES AUFNAHMELANDES VERMIEDEN WERDEN . ZU DIESEM ZWECK MÜSSEN DIE AUF INNERHALB DER GEMEINSCHAFT TÄTIGEN KREDITINSTITUTE ANGEWANDTEN KONTROLLEN UND AUFSICHTSVERFAHREN IN ALLEN MITGLIEDSTAATEN EINANDER WEITGEHEND ÄHNELN . DIESES ZIEL KANN NUR STUFENWEISE ERREICHT WERDEN . DIE EINFÜHRUNG DES GRUNDSATZES DER BEAUFSICHTIGUNG AUF KONSOLIDIERTER BASIS STELLT EINE SOLCHE STUFE DAR . DIESE RICHTLINIE DARF JEDOCH DIE BEAUFSICHTIGUNG DER KREDITINSTITUTE DURCH DIE ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN DES AUFNAHME-MITGLIEDSTAATS NICHT BEEINTRÄCHTIGEN . DIE BEAUFSICHTIGUNG AUF KONSOLIDIERTER BASIS SOLLTE DEN AUFSICHTSBEHÖRDEN EINES MUTTERKREDITINSTITUTS DIE MÖGLICHKEIT ZU EINER FUNDIERTEN BEURTEILUNG DER FINANZIELLEN SITUATION DES KREDITINSTITUTS GEBEN . DIESE RICHTLINIE BETRIFFT ALLEIN DEN FALL , IN DEM EIN KREDITINSTITUT DAS KAPITAL EINES ANDEREN KREDITINSTITUTS ODER EINES FINANZINSTITUTS GANZ ODER TEILWEISE HÄLT . ÜBER DEN GRUNDSATZ DER BEAUFSICHTIGUNG AUF KONSOLIDIERTER BASIS BESTEHT AUF BREITER EBENE EINIGKEIT . DIE MITGLIEDSTAATEN WERDEN DAHER BEMÜHT SEIN , BILATERALE ABKOMMEN MIT DRITTLÄNDERN ZU SCHLIESSEN , UM SICHERZUSTELLEN , DASS KREDITINSTITUTE SOLCHER LÄNDER MIT BETEILIGUNGEN INNERHALB DER GEMEINSCHAFT EINER GLEICHWERTIGEN BEAUFSICHTIGUNG UNTERLIEGEN UND DASS KREDITINSTITUTE AUS DER GEMEINSCHAFT MIT BETEILIGUNGEN IN DRITTLÄNDERN IN DER LAGE SIND , DIE IN DIESER RICHTLINIE NIEDERGELEGTEN GRUNDSÄTZE ANZUWENDEN . BIS ZUR SPÄTEREN KOORDINIERUNG DER KONSOLIDIERTEN ABSCHLÜSSE UND DER BANKAUFSICHTLICHEN MELDUNGEN IST EINE KONSOLIDIERTE BEAUFSICHTIGUNG IN SÄMTLICHEN MITGLIEDSTAATEN AUF ÜBEREINSTIMMENDER GRUNDLAGE NICHT MÖGLICH . DIE VORLIEGENDE RICHTLINIE IST EINE ERSTE STUFE , DIE DEN GRUNDSATZ DER BEAUFSICHTIGUNG AUF KONSOLIDIERTER BASIS EINFÜHREN UND DIE HINDERNISSE BESEITIGEN SOLL , DIE DIE MITGLIEDSTAATEN BISHER DARAN GEHINDERT HABEN , DIESEN GRUNDSATZ VON SICH AUS FÜR OPERATIONEN IM GESAMTEN GEBIET DER GEMEINSCHAFT ANZUWENDEN . BIS ZU WEITERER KOORDINIERUNG SOLL DIE KONSOLIDIERUNG VON DEN MITGLIEDSTAATEN NACH IHREN INNERSTAATLICHEN VERFAHREN VORGENOMMEN WERDEN . UNBESCHADET DIESER RICHTLINIE KANN EIN MITGLIEDSTAAT EIN STRENGERES SYSTEM ZUR BEAUFSICHTIGUNG DER KREDITINSTITUTE EINFÜHREN , INDEM ER INSBESONDERE WEITERE FÄLLE DER KONSOLIDIERUNGSPFLICHT VORSIEHT . OBGLEICH FINANZINSTITUTE NACH DER UNTEN STEHENDEN BEGRIFFSBESTIMMUNG WEDER UNTER DIE RICHTLINIE 77/780/EWG NOCH UNTER DIE VORLIEGENDE RICHTLINIE FALLEN , MÜSSEN SIE IN DAS KONSOLIDIERUNGSVERFAHREN EINBEZOGEN WERDEN , UM EINE VOLLSTÄNDIGE KONSOLIDIERUNG ALLER KREDITGESCHÄFTLICHEN TÄTIGKEITEN INNERHALB EINER GRUPPE ZU GEWÄHRLEISTEN _ HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN : ARTIKEL 1 BEGRIFFSBESTIMMUNGEN IM SINNE DIESER RICHTLINIE BEDEUTET : _ " KREDITINSTITUT " : GEMÄSS ARTIKEL 1 ERSTER GEDANKENSTRICH DER RICHTLINIE 77/780/EWG EIN UNTERNEHMEN , DESSEN TÄTIGKEIT DARIN BESTEHT , EINLAGEN ODER ANDERE RÜCKZAHLBARE GELDER DES PUBLIKUMS ENTGEGENZUNEHMEN UND KREDITE FÜR EIGENE RECHNUNG ZU GEWÄHREN ; _ " FINANZINSTITUT " : EIN UNTERNEHMEN , DAS KEIN KREDITINSTITUT IST UND DESSEN HAUPTTÄTIGKEIT DARIN BESTEHT , KREDITMÖGLICHKEITEN ( EINSCHLIESSLICH GEWÄHRLEISTUNGEN ) ZU ERÖFFNEN , BETEILIGUNGEN ZU ERWERBEN ODER KAPITALANLAGEN ZU TÄTIGEN ; _ " BETEILIGUNG " : DEN FALL , IN DEM EIN KREDITINSTITUT DIREKT ODER INDIREKT MINDESTENS 25 % DES KAPITALS EINES ANDEREN KREDITINSTITUTS ODER EINES FINANZINSTITUTS HÄLT ; _ " BEAUFSICHTIGUNG " : BIS ZU WEITERER KOORDINIERUNG DIEJENIGEN TECHNIKEN , DIE UNABHÄNGIG VON DER FORM UND ART IHRER DURCHFÜHRUNG VON DEN ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN DER EINZELNEN MITGLIEDSTAATEN ANGEWANDT WERDEN , UM ZU ÜBERWACHEN , OB DIE GESCHÄFTE EINES KREDITINSTITUTS MIT DER GEBOTENEN UMSICHT GEFÜHRT WERDEN ; _ " ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN " : DIEJENIGEN EINZELSTAATLICHEN BEHÖRDEN , DIE AUFGRUND VON RECHTS - ODER VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN DIE AUFSICHTSBEFUGNIS ÜBER KREDITINSTITUTE INNEHABEN . ARTIKEL 2 ANWENDUNGSBEREICH ( 1 ) VORBEHALTLICH DES ARTIKELS 3 ABSATZ 2 FINDET DIESE RICHTLINIE AUF ALLE KREDITINSTITUTE ANWENDUNG . ( 2 ) DIE INSTITUTE , DIE VON DER RICHTLINIE 77/780/EWG AUSGENOMMEN UND IN DEREN ARTIKEL 2 AUFGEFÜHRT SIND , WERDEN VON DER VORLIEGENDEN RICHTLINIE AUSGENOMMEN . ( 3 ) DIE MITGLIEDSTAATEN KÖNNEN DIE ANWENDUNG DIESER RICHTLINIE FÜR BESTIMMTE INSTITUTE BIS ZU FÜNF JAHREN , GERECHNET AB BEKANNTGABE DIESER RICHTLINIE , AUFSCHIEBEN . DIESER AUFSCHUB MUSS ARTIKEL 2 ABSATZ 5 UND ABSATZ 6 UNTERABSATZ 2 DER RICHTLINIE 77/780/EWG ENTSPRECHEN . ARTIKEL 3 ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE ( 1 ) JEDES KREDITINSTITUT , DAS EINE BETEILIGUNG AN EINEM ANDEREN KREDITINSTITUT ODER AN EINEM FINANZINSTITUT HÄLT , IST AUF DER BASIS EINER _ IN UMFANG UND FORM ARTIKEL 4 ENTSPRECHENDEN _ KONSOLIDIERUNG SEINER FINANZIELLEN SITUATION MIT DERJENIGEN DER INSTITUTE ZU BEAUFSICHTIGEN , AN DENEN ES DERARTIGE BETEILIGUNGEN HÄLT . ( 2 ) DIE MITGLIEDSTAATEN ODER DIE ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN KÖNNEN JEDOCH IN FOLGENDEN FÄLLEN AUF DIE BEAUFSICHTIGUNG AUF KONSOLIDIERTER BASIS VERZICHTEN : _ DIE TÄTIGKEIT DES KREDITINSTITUTS , DAS DIE BETEILIGUNG HÄLT , IST BEREITS ZU MINDESTENS 75 % MIT DER TÄTIGKEIT EINES ANDEREN KREDITINSTITUTS KONSOLIDIERT , DAS SEINERSEITS DER BEAUFSICHTIGUNG AUF KONSOLIDIERTER BASIS DURCH DIE ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN EINES MITGLIEDSTAATS UNTERLIEGT , UND DAS KREDITINSTITUT , AN DEM DIE BETEILIGUNG GEHALTEN WIRD , IST IN DIESE BEAUFSICHTIGUNG AUF KONSOLIDIERTER BASIS EINBEZOGEN , ODER _ DAS KREDIT - ODER FINANZINSTITUT , AN DEM DIE BETEILIGUNG GEHALTEN WIRD , HAT SEINEN SITZ IN EINEM DRITTLAND , IN DEM DER ÜBERMITTLUNG DER NOTWENDIGEN INFORMATIONEN GESETZLICHE HINDERNISSE IM WEGE STEHEN , ODER _ DIE BILANZSUMME DES KREDIT - ODER FINANZINSTITUTS , AN DEM DIE BETEILIGUNG GEHALTEN WIRD , MACHT WENIGER ALS 2 % DER BILANZSUMME DES KREDITINSTITUTS , DAS DIE BETEILIGUNG HÄLT , UND WENIGER ALS 10 MILLIONEN ECU AUS , ODER _ DIE GESCHÄFTE DES KREDIT - ODER FINANZINSTITUTS , AN DEM DIE BETEILIGUNG GEHALTEN WIRD , SIND SOLCHER ART , DASS EINE KONSOLIDIERUNG SEINER FINANZIELLEN SITUATION NACH AUFFASSUNG DES JEWEILIGEN MITGLIEDSTAATS ODER DER FÜR DAS KREDITINSTITUT , DAS DIE BETEILIGUNG HÄLT , ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN UNZWECKMÄSSIG ODER IRREFÜHREND WÄRE . ( 3 ) DIE BEAUFSICHTIGUNG AUF KONSOLIDIERTER BASIS WIRD VON DEN ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN DES LANDES AUSGEUEBT , IN DEM DAS KREDITINSTITUT , DAS DIE BETEILIGUNG HÄLT , SEINEN SITZ HAT . BIS ZU WEITERER KOORDINIERUNG WIRD SIE , ABGESEHEN VON FÄLLEN , IN DENEN DIES IN DER VORLIEGENDEN RICHTLINIE ANDERS GEREGELT IST , NACH DEN IN DIESEM LAND GELTENDEN EINZELSTAATLICHEN VERFAHREN VORGENOMMEN . ( 4 ) DIESE AUFSICHT ERFOLGT MINDESTENS EINMAL JÄHRLICH UND LÄSST DIE BEAUFSICHTIGUNG AUF NICHTKONSOLIDIERTER BASIS UND DIE BEAUFSICHTIGUNG DURCH DIE ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN ANDERER MITGLIEDSTAATEN UNBERÜHRT . ARTIKEL 4 FORM UND UMFANG DER KONSOLIDIERUNG ( 1 ) HÄLT EIN KREDITINSTITUT EINE BETEILIGUNG VON MEHR ALS 50 % AN EINEM ANDEREN KREDITINSTITUT ODER AN EINEM FINANZINSTITUT , DANN VERLANGEN DIE JEWEILIGEN MITGLIEDSTAATEN ODER DIE FÜR DAS ERSTERE KREDITINSTITUT ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN ZUM ZWECKE DER AUFSICHT EINE VOLLE ODER ANTEILMÄSSIGE KONSOLIDIERUNG DER FINANZIELLEN SITUATION DER BETREFFENDEN INSTITUTE . ( 2 ) HÄLT EIN KREDITINSTITUT EINE BETEILIGUNG VON 50 % ODER WENIGER AN EINEM ANDEREN KREDITINSTITUT ODER AN EINEM FINANZINSTITUT UND BESTEHT NACH ANSICHT DER FÜR DAS ERSTERE KREDITINSTITUT ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN EINE FAKTISCHE KONTROLLE , DANN BLEIBT ES DEM JEWEILIGEN MITGLIEDSTAAT ODER DEN ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN ÜBERLASSEN , WIE DIE KONSOLIDIERUNG VORZUNEHMEN IST . BIS ZU WEITERER KOORDINIERUNG KÖNNEN SICH JEDOCH DIE ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN DES MITGLIEDSTAATS , IN DEM DAS KREDITINSTITUT SEINEN SITZ HAT , UND DIE FÜR DAS KREDIT - ODER FINANZINSTITUT , AN WELCHEM DIE BETEILIGUNG GEHALTEN WIRD , ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN DARAUF EINIGEN , DASS EINE KONSOLIDIERUNG EINER SOLCHEN BETEILIGUNG IN BESTIMMTEN FÄLLEN NICHT VERLANGT WERDEN SOLL . ( 3 ) HÄLT EIN KREDITINSTITUT EINE BETEILIGUNG VON 50 % ODER WENIGER AN EINEM ANDEREN KREDITINSTITUT ODER AN EINEM FINANZINSTITUT UND IST EINE FAKTISCHE KONTROLLE NICHT VORHANDEN , SO BLEIBT ES DEM ERMESSEN DES JEWEILIGEN MITGLIEDSTAATS ODER DER FÜR DIESES KREDITINSTITUT ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN ÜBERLASSEN , OB UND WIE EINE KONSOLIDIERUNG DURCHGEFÜHRT WIRD . VOR EINER SOLCHEN KONSOLIDIERUNG HABEN DIESE BEHÖRDEN DIE BEHÖRDEN , WELCHE FÜR DAS KREDIT - ODER FINANZINSTITUT ZUSTÄNDIG SIND , AN DEM DIE BETEILIGUNG GEHALTEN WIRD , HIERVON ZU UNTERRICHTEN . ARTIKEL 5 MASSNAHMEN , DIE EINE BEAUFSICHTIGUNG AUF KONSOLIDIERTER BASIS ERLEICHTERN ( 1 ) DIE MITGLIEDSTAATEN STELLEN SICHER , DASS KEINE GESETZLICHEN HINDERNISSE ES EINEM KREDIT - ODER FINANZINSTITUT UNMÖGLICH MACHEN , EINEM KREDITINSTITUT , DAS EINE BETEILIGUNG AN IHM HÄLT , AUSKÜNFTE ZU ERTEILEN , DIE FÜR DIE BEAUFSICHTIGUNG AUF KONSOLIDIERTER BASIS NACH DIESER RICHTLINIE NOTWENDIG SIND . ( 2 ) DIE MITGLIEDSTAATEN GESTATTEN , DASS IHRE ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN DIEJENIGEN INFORMATIONEN AUSTAUSCHEN , DIE FÜR EINE BEAUFSICHTIGUNG AUF KONSOLIDIERTER BASIS NACH DIESER RICHTLINIE NOTWENDIG SIND , WOBEI DIE BESCHAFFUNG ODER DER BESITZ VON INFORMATIONEN IM FALL DER FINANZINSTITUTE KEINESFALLS EINE BEAUFSICHTIGUNG DIESER FINANZINSTITUTE DURCH DIE ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN BEDEUTET . ( 3 ) JEDER IN DIESER RICHTLINIE VORGESEHENE INFORMATIONSAUSTAUSCH ZWISCHEN DEN ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN UNTERLIEGT DEM BERUFSGEHEIMNIS GEMÄSS ARTIKEL 12 DER RICHTLINIE 77/780/EWG ; ALLE AUSGETAUSCHTEN INFORMATIONEN DÜRFEN AUSSCHLIESSLICH FÜR DIE ZWECKE DER IN DER VORLIEGENDEN RICHTLINIE VORGESEHENEN BEAUFSICHTIGUNG AUF KONSOLIDIERTER BASIS VERWENDET WERDEN . ( 4 ) FALLS DIE ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN EINES MITGLIEDSTAATS IN ANWENDUNG DIESER RICHTLINIE AUF EIN KREDITINSTITUT IN BESTIMMTEN FÄLLEN DIE INFORMATIONEN ÜBER EIN KREDIT - ODER FINANZINSTITUT MIT SITZ IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT NACHPRÜFEN WOLLEN , MÜSSEN SIE DIE ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN DES ANDEREN MITGLIEDSTAATS UM DIESE NACHPRÜFUNG ERSUCHEN . DIE ERSUCHTEN BEHÖRDEN MÜSSEN DEM ERSUCHEN IM RAHMEN IHRER BEFUGNISSE ENTSPRECHEN , INDEM SIE DIE NACHPRÜFUNG ENTWEDER SELBST VORNEHMEN ODER DIE ERSUCHENDEN BEHÖRDEN ZU IHRER DURCHFÜHRUNG ERMÄCHTIGEN ODER ABER GESTATTEN , DASS DIE NACHPRÜFUNG VON EINEM WIRTSCHAFTSPRÜFER ODER SACHVERSTÄNDIGEN DURCHGEFÜHRT WIRD . ARTIKEL 6 DRITTLÄNDER ( 1 ) DIE ANWENDUNG DES GRUNDSATZES DER BEAUFSICHTIGUNG AUF KONSOLIDIERTER BASIS AUF KREDITINSTITUTE , DEREN MUTTERINSTITUTE IHREN SITZ IN DRITTLÄNDERN HABEN , UND AUF NIEDERLASSUNGEN VON KREDITINSTITUTEN AUSSERHALB DER GEMEINSCHAFT , DEREN MUTTERINSTITUTE IHREN SITZ IN DER GEMEINSCHAFT HABEN , SOLLTE IM WEGE BILATERALER VEREINBARUNGEN ZWISCHEN DEN ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN DER MITGLIEDSTAATEN UND DEM BETREFFENDEN DRITTLAND AUF DER GRUNDLAGE DER GEGENSEITIGKEIT GEREGELT WERDEN . IN DIESEN VEREINBARUNGEN SOLL SICHERGESTELLT WERDEN , DASS DIE ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN DER MITGLIEDSTAATEN DIE NOTWENDIGEN INFORMATIONEN ERHALTEN KÖNNEN , DIE ES ERMÖGLICHEN , KREDITINSTITUTE INNERHALB DER GEMEINSCHAFT , DIE BETEILIGUNGEN AN KREDIT - ODER FINANZINSTITUTEN AUSSERHALB DER GEMEINSCHAFT HALTEN , AUF KONSOLIDIERTER BASIS ZU BEAUFSICHTIGEN , UND DASS DIE ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN IN DRITTLÄNDERN DIEJENIGEN INFORMATIONEN ERHALTEN KÖNNEN , DIE ES ERMÖGLICHEN , DIEJENIGEN MUTTERINSTITUTE MIT SITZ IN IHREM HOHEITSGEBIET ZU BEAUFSICHTIGEN , DIE BETEILIGUNGEN AN KREDITINSTITUTEN IN EINEM MITGLIEDSTAAT ODER IN MEHREREN MITGLIEDSTAATEN HALTEN . ( 2 ) DIE KOMMISSION UND DER GEMÄSS ARTIKEL 11 DER RICHTLINIE 77/780/EWG EINGESETZTE BERATENDE AUSSCHUSS SIND ÜBER SCHRITTE ZU SOLCHEN VEREINBARUNGEN ZU UNTERRICHTEN ; DIE KOMMISSION WIRD DIE VEREINBARUNGEN KOORDINIEREN . SCHLUSSBESTIMMUNGEN ARTIKEL 7 ( 1 ) DIE MITGLIEDSTAATEN TREFFEN DIE ERFORDERLICHEN MASSNAHMEN , UM DIESER RICHTLINIE BIS ZUM 1 . JULI 1985 NACHZUKOMMEN . SIE SETZEN DIE KOMMISSION UNVERZUEGLICH DAVON IN KENNTNIS . ( 2 ) DIE MITGLIEDSTAATEN TEILEN DER KOMMISSION DEN WORTLAUT DER WICHTIGSTEN INNERSTAATLICHEN RECHTSVORSCHRIFTEN MIT , DIE SIE AUF DEM UNTER DIESE RICHTLINIE FALLENDEN GEBIET ERLASSEN . ARTIKEL 8 DIESE RICHTLINIE IST AN ALLE MITGLIEDSTAATEN GERICHTET . GESCHEHEN ZU LUXEMBURG AM 13 . JUNI 1983 . IM NAMEN DES RATES DER PRÄSIDENT H . TIETMEYER