Erste Richtlinie 77/780/EWG des Rates vom 12. Dezember 1977 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute
Amtsblatt Nr. L 322 vom 17/12/1977 S. 0030 - 0037
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 06 Band 2 S. 0003
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 06 Band 2 S. 0021
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 06 Band 2 S. 0021
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 6 Band 1 S. 0210
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 6 Band 1 S. 0210
ERSTE RICHTLINIE DES RATES vom 12. Dezember 1977 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (77/780/EWG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 57, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1), nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2), in Erwägung nachstehender Gründe: Nach dem Vertrag ist jede diskriminierende Behandlung auf dem Gebiet der Niederlassung und Dienstleistung, die auf der Staatsangehörigkeit oder der Tatsache beruht, daß ein Unternehmen nicht in dem Mitgliedstaat niedergelassen ist, in dem die Dienstleistung erbracht wird, seit dem Ende der Übergangszeit untersagt. Um die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute zu erleichtern, müssen die störendsten Unterschiede unter den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten beseitigt werden, welche die aufsichtsrechtliche Stellung dieser Institute bestimmen. Da diese Unterschiede erheblich sind, können jedoch die für einen gemeinsamen Markt der Kreditinstitute erforderlichen rechtlichen Voraussetzungen nicht durch eine einzige Richtlinie, sondern nur stufenweise geschaffen werden. Das Endergebnis dieser Entwicklung sollte insbesondere die umfassende Aufsicht über ein in mehreren Mitgliedstaaten tätiges Kreditinstitut durch die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem das Kreditinstitut seinen Sitz hat, im Benehmen mit den zuständigen Behörden der übrigen beteiligten Mitgliedstaaten erleichtern. Die Koordinierungsarbeiten in bezug auf die Kreditinstitute müssen zum Schutz der Sparer und zur Schaffung gleicher Bedingungen für den Wettbewerb unter diesen Kreditinstituten für den gesamten Kreditsektor gelten ; jedoch sind gegebenenfalls objektive Unterschiede in ihrem Status und ihrer Aufgabenstellung nach den einzelstaatlichen Vorschriften zu berücksichtigen. Daher ist es notwendig, den Anwendungsbereich der Koordinierungsarbeit möglichst weit auszudehnen und alle Institute zu erfassen, die rückzahlbare Gelder des Publikums sowohl in Form von Einlagen als auch in anderen Formen, zum Beispiel die laufende Ausgabe von Schuldverschreibungen und ähnlichen Wertpapieren, entgegennehmen und Kredite für eigene Rechnung gewähren. Allerdings sind Ausnahmen für gewisse Kreditinstitute vorzusehen, auf die die Richtlinie keine Anwendung finden kann. Diese Richtlinie beeinträchtigt nicht die Anwendung einzelstaatlicher Rechtsvorschriften, welche besondere zusätzliche Genehmigungen vorsehen, durch die es den Kreditinstituten ermöglicht wird, spezifische Tätigkeiten auszuüben oder bestimmte Arten von Geschäften zu tätigen. Da aber nicht immer für alle Arten von Kreditinstituten ein und dasselbe Aufsichtsrecht gelten kann, sollte vorgesehen werden, daß die Anwendung der Richtlinie auf bestimmte Gruppen oder Arten von Kreditinstituten, bei denen eine sofortige Anwendung möglicherweise auf technische Schwierigkeiten stösst, aufgeschoben werden kann. Es ist nicht auszuschließen, daß es sich in Zukunft als notwendig erweisen könnte, für solche Institute besondere Bestimmungen zu erlassen ; diese sollten sich aber nach Möglichkeit auf eine Reihe gemeinsamer Grundsätze stützen. Es ist beabsichtigt, später überall in der Gemeinschaft für vergleichbare Gruppen von Kreditinstituten einheitliche Zulassungsbedingungen einzuführen. Jedoch muß man sich zunächst darauf beschränken, bestimmte Mindestvoraussetzungen festzulegen, die von allen Mitgliedstaaten gefordert werden müssen. Das genannte Ziel kann nur erreicht werden, wenn der besonders breite Ermessensspielraum, über den bestimmte Aufsichtsbehörden bei der Zulassung von Kreditinstituten verfügen, schrittweise abgebaut wird. Aus dieser Sicht kann die Forderung nach einem Geschäftsplan nur als ein Faktor angesehen werden, der die zuständigen Behörden veranlasst, auf Grund einer genaueren Information nach objektiven Kriterien zu entscheiden. (1)ABl. Nr. C 128 vom 9.6.1975, S. 25. (2)ABl. Nr. C 263 vom 17.11.1975, S. 25. Das Endziel der Koordinierung bleibt ein System, in dem Kreditinstitute, deren Gesellschaftssitz sich in einem Mitgliedstaat befindet, von jedem Zulassungsverfahren freigestellt sind, wenn sie Zweigstellen in den anderen Mitgliedstaaten errichten wollen. Allerdings können bereits in der ersten Phase gewisse Erleichterungen hinsichtlich der Anforderungen an die Rechtsformen der Kreditinstitute und des Bezeichnungsschutzes geschaffen werden. Um dem Sparer ähnliche Sicherheiten zu bieten und gerechte Bedingungen für den Wettbewerb zwischen vergleichbaren Gruppen von Kreditinstituten zu gewährleisten, müssen an die Kreditinstitute gleichwertige finanzielle Anforderungen gestellt werden. Bis zu einer weiteren Koordinierung sollten strukturelle Relationen festgelegt werden, die es im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen einzelstaatlichen Behörden ermöglichen, die Lage vergleichbarer Gruppen von Kreditinstituten nach einheitlichen Methoden zu beobachten. Dieses Vorgehen soll die schrittweise Angleichung der von den Mitgliedstaaten festgelegten und angewandten Koeffizienten-Systeme erleichtern. Dabei muß jedoch zwischen den Koeffizienten, die eine ordnungsgemässe Geschäftsführung der Kreditinstitute gewährleisten sollen, und den Koeffizienten mit wirtschafts- und währungspolitischer Zielsetzung unterschieden werden. Im Hinblick auf die Festlegung der strukturellen Relationen sowie auf die allgemeinere Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden ist es erforderlich, möglichst bald mit der Koordinierung der Gliederungen für die Rechnungsabschlüsse der Kreditinstitute zu beginnen. Die Regelung für Zweigstellen von Kreditinstituten mit Sitz ausserhalb der Gemeinschaft sollte in allen Mitgliedstaaten gleich sein. Gegenwärtig kommt es vor allem darauf an, daß diese Regelung für solche Zweigstellen nicht günstiger als für Zweigstellen von Unternehmen eines Mitgliedstaats sein darf. Dabei sollte präzisiert werden, daß die Gemeinschaft mit Drittländern Abkommen schließen kann, welche die Anwendung von Bestimmungen vorsehen, nach denen diesen Zweigstellen unter Beachtung des Grundsatzes der Gegenseitigkeit in ihrem gesamten Hoheitsgebiet die gleiche Behandlung gewährt wird. Die Prüfung der Fragen auf den Gebieten, die unter die vom Rat genehmigten Richtlinien über die Tätigkeit der Kreditinstitute fallen, macht es besonders im Hinblick auf eine weiterreichende Koordinierung notwendig, daß die zuständigen Behörden und die Kommission in einem Beratenden Ausschuß zusammenarbeiten. Die Einsetzung eines Beratenden Ausschusses der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten präjudiziert nicht andere Formen der Zusammenarbeit zwischen Aufsichtsbehörden bei der Aufnahme der Tätigkeit und der Überwachung der Kreditinstitute, insbesondere nicht die im Kontaktausschuß zwischen den Bankenaufsichtsbehörden eingeführte Form der Zusammenarbeit - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: TITEL I Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich Artikel 1 Im Sinne dieser Richtlinie bedeuten: - Kreditinstitut : ein Unternehmen, dessen Tätigkeit darin besteht, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegenzunehmen und Kredite für eigene Rechnung zu gewähren; - Zulassung : einen Hoheitsakt gleich welcher Form, der die Befugnis gibt, die Tätigkeit eines Kreditinstituts auszuüben; - Zweigstelle : eine Betriebsstelle, die einen rechtlich unselbständigen Teil eines Kreditinstituts bildet und unmittelbar sämtliche oder einen Teil der Geschäfte betreibt, die mit der Tätigkeit eines Kreditinstituts verbunden sind ; hat ein Kreditinstitut mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat in ein und demselben Mitgliedstaat mehrere Betriebsstellen errichtet, so werden diese unbeschadet von Artikel 4 Absatz 1 als eine einzige Zweigstelle betrachtet; - Eigenmittel : das Eigenkapital des Kreditinstituts einschließlich der Elemente, die ihm auf Grund einzelstaatlicher Vorschriften gleichgestellt werden können. Artikel 2 (1) Diese Richtlinie betrifft die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute. (2) Sie betrifft nicht die Tätigkeit - der Zentralbanken der Mitgliedstaaten, - der Postscheckämter, - in Belgien : der Kommunalen Sparkassen, des "Institut de Réescompte et de Garantie - Herdisconterings- en Waarborginstituut", der "Société nationale d'Investissement - Nationale Investeringsmaatschappij", der Regionalentwicklungsgesellschaften, der "Société nationale du Logement - Nationale Maatschappij voor de Huisvesting" und ihrer zugelassenen Gesellschaften, der "Société nationale terrienne - Nationale Landmaatschappij" und ihrer zugelassenen Gesellschaften, - in Dänemark : des "Dansk Eksportfinansieringsfond" und des "Danmarks Skibskreditfond", - in Deutschland : der Kreditanstalt für Wiederaufbau, der Unternehmen, die auf Grund des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes als Organe der staatlichen Wohnungspolitik anerkannt sind und nicht überwiegend Bankgeschäfte betreiben, sowie der Unternehmen, die auf Grund dieses Gesetzes als gemeinnützige Wohnungsunternehmen anerkannt sind, - in Frankreich : der "Caisse de Dépôts et Consignations", des "Crédit Foncier" und des "Crédit National", - in Irland : der "credit unions", - in Italien : der "Cassa Depositi e Prestiti", - in den Niederlanden : der "N.V. Export-Financieringsmaatschappij", der "Nederlandse Financieringsmaatschappij voor Ontwikkelingslanden N.V.", der "Nederlandse Investeringsbank voor Ontwikkelingslanden N.V.", der "Nationale Investeringsbank N.V.", der "N.V. Bank van Nederlandse Gemeenten", der "Nederlandse Waterschapsbank N.V.", der "Financieringsmaatschappij Industrieel Garantiefonds Amsterdam N.V.", der "Financieringsmaatschappij Industrieel Garantiefonds s'Gravenhage N.V.", der "N.V. Noordelijke Ontwikkelings-Maatschappij", des "N.V. Industriebank Limburgs Instituut voor ontwikkeling en financiering" und der "Overijsselse Ontwikkelingsmaatschappij N.V.", - im Vereinigten Königreich : der "National Savings Bank", der "Commonwealth Development Finance Company Ltd", der "Agricultural Mortgage Corporation Ltd", der "Scottish Agricultural Securities Corporation Ltd", der "Crown Agents for overseas governments and administrations", "credit unions" und "municipal banks". (3) Der Rat beschließt auf Vorschlag der Kommission, die hierfür den in Artikel 11 genannten Ausschuß (nachfolgend "Beratender Ausschuß" genannt) konsultiert, über jede etwaige Änderung der in Absatz 2 enthaltenen Liste. (4) a) Kreditinstitute, die sich zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Richtlinie im gleichen Mitgliedstaat niedergelassen haben und ständig einer Zentralorganisation zugeordnet sind, die sie überwacht und die in dem betreffenden Mitgliedstaat niedergelassen ist, können von den Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 Gedankenstriche 1, 2 und 3 und Unterabsatz 2, Artikel 3 Absatz 4 sowie den Vorschriften nach Artikel 6 befreit werden, sofern spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem die einzelstaatlichen Behörden die Maßnahmen zur Umsetzung dieser Richtlinie in das einzelstaatliche Recht getroffen haben, die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorsehen, daß - die Verbindlichkeiten der Zentralorganisation und der ihr angeschlossenen Institute gemeinsame Verbindlichkeiten sind oder die Verbindlichkeiten der angeschlossenen Institute von der Zentralorganisation in vollem Umfang garantiert werden, - die Zahlungsfähigkeit und die Liquidität der Zentralorganisation sowie aller angeschlossenen Institute insgesamt auf der Grundlage konsolidierter Abschlüsse überwacht werden, - die Leiter der Zentralorganisation befugt sind, den Leitern der angeschlossenen Institute Weisungen zu erteilen. b) Auf Kreditinstitute mit örtlichem Tätigkeitsfeld, die sich nach der Bekanntgabe dieser Richtlinie gemäß Buchstabe a) einer Zentralorganisation anschließen, können die unter Buchstabe a) festgelegten Bedingungen angewandt werden, wenn es sich um eine normale Erweiterung des von dieser Zentralorganisation abhängenden Netzes handelt. c) Der Rat kann für andere Kreditinstitute als diejenigen, die in neu eingedeichten Gebieten errichtet werden bzw. aus der Verschmelzung von bereits bestehenden, der Zentralorganisation unterstehenden Instituten hervorgegangen sind, oder die von solchen bestehenden Instituten abgetrennt wurden, auf Vorschlag der Kommission, die zu diesem Zweck den Beratenden Ausschuß hört, zusätzliche Regeln für die Anwendung von Buchstabe b) einschließlich der Aufhebung der unter Buchstabe a) vorgesehenen Befreiungen festsetzen, wenn er der Auffassung ist, daß der Anschluß neuer Institute, auf welche die unter Buchstabe b) vorgesehene Regelung angewandt würde, den Wettbewerb beeinträchtigen könnte. Der Rat entscheidet mit qualifizierter Mehrheit. (5) Die Mitgliedstaaten können die Anwendung dieser Richtlinie auf bestimmte Gruppen oder Arten von Kreditinstituten ganz oder teilweise auf einen späteren Zeitpunkt verschieben, wenn deren sofortige Anwendung technische Probleme aufwirft, die sich nicht kurzfristig lösen lassen. Diese Probleme können darauf beruhen, daß diese Institute der Aufsicht einer anderen Behörde als derjenigen unterliegen, die normalerweise für die Bankenaufsicht zuständig ist, oder darauf, daß sie einer besonderen Regelung unterliegen. Die öffentlich-rechtliche Natur, die geringe Grösse oder der beschränkte Aktionsradius der betreffenden Kreditinstitute können jedenfalls nicht als Gründe für diesen Aufschub geltend gemacht werden. Dieser kann sich nur auf Gruppen oder Arten von Instituten beziehen, die bei Bekanntgabe dieser Richtlinie bereits bestehen. (6) Ein Mitgliedstaat kann gemäß Absatz 5 beschließen, die Anwendung dieser Richtlinie um höchstens fünf Jahre nach ihrer Bekanntgabe aufzuschieben ; er kann diesen Beschluß nach Anhörung des Beratenden Ausschusses nur einmal um höchstens drei Jahre verlängern. Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission binnen sechs Monaten nach Bekanntgabe dieser Richtlinie über seinen Beschluß und teilt ihr die Begründung dafür mit. Er unterrichtet die Kommission auch über jede Verlängerung oder Aufhebung dieses Beschlusses. Die Kommission sorgt für die Veröffentlichung jedes Beschlusses über die aufgeschobene Anwendung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften. Binnen einer Frist von sieben Jahren nach Bekanntgabe dieser Richtlinie legt die Kommission dem Rat nach Anhörung des Beratenden Ausschusses einen Bericht über den Stand der aufgeschobenen Anwendung vor. Gegebenenfalls unterbreitet die Kommission dem Rat binnen sechs Monaten nach Vorlage dieses Berichtes Vorschläge, die entweder die Einbeziehung der betreffenden Institute in die in Absatz 2 genannte Liste oder die Ermächtigung zu einer weiteren Verschiebung der Anwendung vorsehen. Der Rat befindet über diese Vorschläge binnen sechs Monaten nach ihrer Vorlage. TITEL II Kreditinstitute mit Sitz in einem Mitgliedstaat und Zweigstellen in den anderen Mitgliedstaaten Artikel 3 (1) Die Mitgliedstaaten sehen vor, daß die Kreditinstitute, die dieser Richtlinie unterliegen, vor Aufnahme ihrer Tätigkeit eine Zulassung erhalten müssen. Sie legen die Zulassungsbedingungen vorbehaltlich der Absätze 2, 3 und 4 fest und teilen sie der Kommission sowie dem Beratenden Ausschuß mit. (2) Unbeschadet weiterer allgemeiner Bedingungen, die durch einzelstaatliche Vorschriften festgelegt werden, erteilen die zuständigen Behörden die Zulassung nur, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind: - rechtlich verselbständigte Eigenmittel sind vorhanden, - das Kreditinstitut besitzt ein ausreichendes Mindestkapital, - die Zahl der Personen, welche die Geschäftstätigkeit des Kreditinstituts tatsächlich bestimmen, beträgt mindestens zwei. Überdies erteilen die genannten Behörden die Zulassung nicht, wenn die in Unterabsatz 1 unter dem dritten Gedankenstrich genannten Personen nicht die notwendige Zuverlässigkeit oder angemessene Erfahrung besitzen, um diese Aufgaben wahrzunehmen. (3) a) In den Bestimmungen nach den Absätzen 1 und 2 darf nicht vorgesehen werden, daß bei der Prüfung des Zulassungsantrags auf die wirtschaftlichen Bedürfnisse des Marktes abgestellt wird. b) Sehen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Mitgliedstaats im Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Richtlinie die wirtschaftlichen Bedürfnisse als Zulassungsvoraussetzung vor und kann dieser Mitgliedstaat auf Grund technischer oder struktureller Schwierigkeiten seines Bankensystems nicht innerhalb der in Artikel 14 Absatz 1 vorgesehenen Frist auf dieses Kriterium verzichten, so darf er innerhalb eines Zeitraums von sieben Jahren ab der Bekanntgabe dieses Kriterium weiterhin anwenden. Er teilt diese Entscheidung und die Begründung dafür der Kommission binnen 6 Monaten nach der Bekanntgabe dieser Richtlinie mit. c) Binnen einer Frist von sechs Jahren nach Bekanntgabe dieser Richtlinie legt die Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses einen Bericht über die Anwendung des Kriteriums des wirtschaftlichen Bedürfnisses vor. Gegebenenfalls legt die Kommission dem Rat Vorschläge dahin gehend vor, daß dieses Kriterium nicht mehr anzuwenden ist. Der unter Buchstabe b) genannte Zeitraum wird um weitere fünf Jahre verlängert, wenn der Rat nicht inzwischen auf Vorschlag der Kommission einstimmig beschließt, daß dieses Kriterium nicht mehr anzuwenden ist. d) Die Anwendung des Kriteriums der wirtschaftlichen Bedürfnisse kann nur auf Grund von generellen, im voraus festgelegten und veröffentlichten Kriterien erfolgen, die der Kommission und dem Beratenden Ausschuß mitgeteilt worden sind und auf folgendes abzielen: - Sicherheit der Spareinlagen, - erhöhte Leistungsfähigkeit des Bankensystems, - besser ausgeglichener Wettbewerb unter den einzelnen Banknetzen, - breiterer Fächer von Bankdienstleistunger im Verhältnis zur Bevölkerungszahl und zur Wirtschaftstätigkeit. Die genannten Ziele müssen vom Beratenden Ausschuß im einzelnen festgelegt werden ; der Ausschuß hat sich bereits in seinen ersten Sitzungen dieser Aufgabe zu widmen. (4) Die Mitgliedstaaten sehen ausserdem vor, daß dem Zulassungsantrag ein Geschäftsplan beizufügen ist, aus dem insbesondere die Art der geplanten Geschäfte und der organisatorische Aufbau des Kreditinstituts hervorgehen. (5) Der Beratende Ausschuß prüft den Inhalt, den die Mitgliedstaaten den in Absatz 2 genannten Voraussetzungen geben, etwa weitere von ihnen angewendete Voraussetzungen sowie die im Geschäftsplan zu machenden Angaben, und unterbreitet der Kommission gegebenenfalls Vorschläge für eine weiter in die Einzelheiten gehende Koordinierung. (6) Jede Ablehnung einer Zulassung wird begründet und dem Antragsteller binnen sechs Monaten nach Eingang des Antrags oder, wenn dieser unvollständig ist, binnen sechs Monaten nach Übermittlung der für den Beschluß erforderlichen Angaben durch den Antragsteller bekanntgegeben. Auf jeden Fall wird binnen zwölf Monaten nach Antragseingang entschieden. (7) Jede Zulassung wird der Kommission mitgeteilt. Jedes Kreditinstitut wird in einer Liste aufgeführt ; die Kommission sorgt dafür, daß diese Liste im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht und auf dem jeweils neuesten Stand gehalten wird. Artikel 4 (1) Die Mitgliedstaaten können in ihrem Gebiet die Errichtung der Zweigstellen von Kreditinstituten, die dieser Richtlinie unterliegen und ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat haben, von einer Zulassung nach den Rechtsvorschriften und Verfahren abhängig machen, die auf Kreditinstitute mit Sitz innerhalb ihres Gebietes anwendbar sind. (2) Jedoch darf die Zulassung der Zweigstellen eines Kreditinstituts nicht nur deshalb abgelehnt werden, weil dieses in einem anderen Mitgliedstaat in einer Rechtsform errichtet ist, welche den Kreditinstituten, die im Aufnahmeland entsprechende Funktionen wahrnehmen, nicht offensteht. Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf Kreditinstitute, die keine rechtlich verselbständigten Eigenmittel besitzen. (3) Die zuständigen Behörden unterrichten die Kommission über die Zulassung der in Absatz 1 genannten Zweigstellen. (4) Dieser Artikel berührt nicht die Regelung von Mitgliedstaaten für Zweigstellen, die in ihrem Gebiet von Kreditinstituten mit Sitz in diesem Gebiet errichtet werden. Ungeachtet des Artikels 1 dritter Gedankenstrich zweiter Satzteil finden die Rechtsvorschriften derjenigen Mitgliedstaaten, welche für jede Zweigstelle eines Kreditinstituts mit Sitz in ihrem Gebiet eine eigene Zulassung fordern, auf die Zweigstellen von Kreditinstituten mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat Anwendung. Artikel 5 Die Kreditinstitute, die dieser Richtlinie unterliegen, können für die Ausübung ihrer Tätigkeit in dem Gebiet der Gemeinschaft, ungeachtet der Vorschriften über die Verwendung der Worte "Bank", "Sparkasse" oder anderer im Aufnahmeland bestehender ähnlicher Bezeichnungen, denselben Namen verwenden wie in ihrem Sitzland. Besteht die Gefahr einer Verwechslung, so können die Aufnahmeländer der Klarheit wegen einen erläuternden Zusatz zu der Bezeichnung vorschreiben. Artikel 6 (1) Bis zu einer späteren Koordinierung ermitteln die zuständigen Behörden zu Beobachtungszwecken, gegebenenfalls zusätzlich zu den etwaigen von ihnen verwendeten Koeffizienten, Relationen zwischen verschiedenen Aktiva und/oder Passiva der Kreditinstitute, um die Zahlungsfähigkeit und die Liquidität der Kreditinstitute und die sonstigen geeigneten Voraussetzungen für den Sparerschutz laufend feststellen zu können. Zu diesem Zweck legt der Beratende Ausschuß den Inhalt der verschiedenen Faktoren der genannten zu Beobachtungszwecken ermittelten Relationen sowie die Methode für ihre Berechnung fest. Gegebenenfalls geht der Beratende Ausschuß von den Konsultationen aus, die in technischen Fragen zwischen den Aufsichtsbehörden der betreffenden Kategorien von Kreditinstituten stattfinden. (2) Die zu Beobachtungszwecken gemäß Absatz 1 ermittelten Relationen werden zumindest alle sechs Monate berechnet. (3) Der Beratende Ausschuß prüft die Ergebnisse der Analysen, welche die in Absatz 1 Unterabsatz 3 genannten Aufsichtsbehörden nach den in Absatz 2 genannten Berechnungen durchgeführt haben. (4) Der Beratende Ausschuß kann der Kommission jeglichen Vorschlag im Hinblick auf die Koordinierung der in den Mitgliedstaaten anwendbaren Koeffizienten unterbreiten. Artikel 7 (1) Bei der Überwachung der Tätigkeit der Kreditinstitute, die insbesondere durch die Errichtung von Zweigstellen in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten als ihrem Sitzland Geschäfte betreiben, arbeiten die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten eng zusammen. Sie teilen einander alle Informationen über die Leitung, die Verwaltung und die Eigentumsverhältnisse mit, welche die Aufsicht über die Kreditinstitute und die Prüfung der Voraussetzungen für ihre Zulassung sowie die Überwachung ihrer Liquidität und ihrer Zahlungsfähigkeit erleichtern können. (2) Die zuständigen Behörden können auch für Zwecke und im Sinne des Artikels 6 unter Bezugnahme auf die darin genannten Elemente Relationen festlegen, die auf die in diesem Artikel genannten Zweigstellen anwendbar sind. (3) Der Beratende Ausschuß trägt den erforderlichen Anpassungen unter Berücksichtigung der besonderen Lage der Zweigstellen im Verhältnis zu den einzelstaatlichen Regelungen Rechnung. Artikel 8 (1) Die zuständigen Behörden können einem unter diese Richtlinie fallenden Kreditinstitut oder einer gemäß Artikel 4 zugelassenen Zweigstelle die Zulassung nur dann entziehen, wenn das Institut oder die Zweigstelle a) von der Zulassung binnen zwölf Monaten keinen Gebrauch macht, ausdrücklich auf sie verzichtet oder seit mehr als sechs Monaten seine Tätigkeit eingestellt hat, es sei denn, daß der betreffende Mitgliedstaat in diesen Fällen das Erlöschen der Zulassung vorsieht, oder b) die Zulassung auf Grund falscher Erklärungen oder sonst auf ordnungswidrige Weise erhalten hat oder c) die an die Zulassung geknüpften Voraussetzungen, mit Ausnahme derjenigen bezueglich der Eigenmittel, nicht mehr erfuellt oder d) nicht mehr über ausreichende Eigenmittel verfügt oder nicht mehr die Gewähr für die Erfuellung seiner Verpflichtungen gegenüber seinen Gläubigern, insbesondere für die Sicherheit der ihm anvertrauten Vermögenswerte, bietet oder e) wenn ein anderer in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehener Fall für den Entzug vorliegt. (2) Die gemäß Artikel 4 erteilte Zulassung für eine Zweigstelle wird ausserdem dann entzogen, wenn die zuständige Behörde des Landes, in dem das Kreditinstitut, von dem die Zweigstelle errichtet worden ist, seinen Sitz hat, dem Kreditinstitut die Zulassung entzogen hat. (3) Mitgliedstaaten, welche Zulassungen nach Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 1 nur dann erteilen, wenn ein wirtschaftliches Bedürfnis für die Zulassung eines neuen Kreditinstituts oder einer neuen Zweigstelle besteht, dürfen diese nicht aus dem Grunde entziehen, daß das wirtschaftliche Bedürfnis weggefallen ist. (4) Vor Entzug der einer Zweigstelle gemäß Artikel 4 erteilten Zulassung wird die zuständige Behörde des Herkunftslandes dieser Zweigstelle konsultiert. In Fällen, in denen ein Einschreiten mit äusserster Dringlichkeit geboten ist, kann die Konsultation durch eine einfache Unterrichtung ersetzt werden. Entsprechend ist vorzugehen, wenn einem Kreditinstitut mit Zweigstellen in anderen Mitgliedstaaten die Zulassung entzogen wird. (5) Jeder Entzug einer Zulassung ist zu begründen und den Betroffenen mitzuteilen ; der Entzug wird der Kommission gemeldet. TITEL III Zweigstellen von Kreditinstituten mit Sitz ausserhalb der Gemeinschaft Artikel 9 (1) Die Mitgliedstaaten wenden auf Zweigstellen von Kreditinstituten mit Sitz ausserhalb der Gemeinschaft für die Aufnahme und die Ausübung ihrer Tätigkeit keine Bestimmungen an, welche diese Zweigstellen günstiger stellen würden als die Zweigstellen von Kreditinstituten mit Sitz in der Gemeinschaft. (2) Die zuständigen Behörden teilen der Kommission und dem Beratenden Ausschuß die Zulassung von Zweigstellen mit, die sie den Kreditinstituten mit Sitz ausserhalb der Gemeinschaft erteilen. (3) Unbeschadet von Absatz 1 kann die Gemeinschaft in Abkommen, die gemäß dem Vertrag mit einem oder mehreren Drittländern geschlossen werden, die Anwendung von Bestimmungen vereinbaren, die unter Beachtung des Grundsatzes der Gegenseitigkeit den Zweigstellen eines Instituts mit Sitz ausserhalb der Gemeinschaft die gleiche Behandlung im gesamten Gebiet der Gemeinschaft einräumen. TITEL IV Allgemeine und Übergangsbestimmungen Artikel 10 (1) Unter diese Richtlinie fallende Kreditinstitute, die ihre Tätigkeit gemäß den Bestimmungen des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Sitz haben, vor Inkrafttreten der Bestimmungen zur Durchführung dieser Richtlinie aufgenommen haben, gelten als zugelassen. Sie unterliegen den Bestimmungen dieser Richtlinie über die Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute sowie den Bedingungen von Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 erster und dritter Gedankenstrich und Unterabsatz 2. Die Mitgliedstaaten können denjenigen Kreditinstituten, die zur Zeit der Bekanntgabe dieser Richtlinie die Bedingung des Artikels 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 dritter Gedankenstrich nicht erfuellen, zu deren Erfuellung eine Frist von höchstens fünf Jahren einräumen. Die Mitgliedstaaten können die weitere Tätigkeit der zum Beginn der Anwendung dieser Richtlinie bestehenden Kreditinstitute, welche die Bedingungen von Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich nicht erfuellen, zulassen. Sie können diese Unternehmen von der Pflicht befreien, die Bedingung von Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 dritter Gedankenstrich einzuhalten. (2) Alle unter Absatz 1 fallenden Kreditinstitute sind in der in Artikel 3 Absatz 7 genannten Liste aufgeführt. (3) Gilt ein Institut gemäß Absatz 1 als zugelassen, ohne daß ein Zulassungsverfahren stattgefunden hat, so ersetzt das Verbot weiterer Geschäftstätigkeit den Entzug der Zulassung. Vorbehaltlich Unterabsatz 1 findet Artikel 8 sinngemäß Anwendung. (4) Abweichend von Absatz 1 können Kreditinstitute, die sich in einem Mitgliedstaat niedergelassen haben, ohne daß vor der Aufnahme ihrer Tätigkeit ein Zulassungsverfahren in diesem Mitgliedstaat stattgefunden hat, dazu angehalten werden, die Zulassung bei den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats gemäß den Rechtsvorschriften zur Durchführung dieser Richtlinie zu beantragen. Sie müssen gegebenenfalls die in Artikel 3 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich genannten Voraussetzungen sowie sonstige allgemeine Bedingungen, die von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegt werden, erfuellen. Artikel 11 (1) Es wird bei der Kommission ein Beratender Ausschuß der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft eingesetzt. (2) Der Beratende Ausschuß hat den Auftrag, die Kommission bei der ordnungsgemässen Anwendung dieser Richtlinie sowie der Richtlinie 73/183/EWG des Rates vom 28. Juni 1973 zur Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für selbständige Tätigkeiten Kreditinstitute und anderer finanzieller Einrichtungen (1), soweit sich diese Richtlinie auf die Kreditinstitute bezieht, zu unterstützen. Er hat weiterhin die sonstigen in dieser Richtlinie vorgesehenen Aufgaben auszuführen und die Kommission bei der Ausarbeitung neuer Vorschläge an den Rat über die weitere Koordinierung im Bereich der Kreditinstitute zu unterstützen. (3) Der Beratende Ausschuß befasst sich nicht mit konkreten Problemen, die einzelne Kreditinstitute betreffen. (4) Der Beratende Ausschuß besteht aus höchstens drei Vertretern eines jeden Mitgliedstaats und der Kommission. Diese Vertreter können sich gelegentlich und unter der Voraussetzung, daß der Ausschuß vorher zustimmt, von Beratern begleiten lassen. Der Ausschuß kann Fachleute und Sachverständige zur Teilnahme an seinen Sitzungen einladen. Das Sekretariat wird von der Kommission wahrgenommen. (5) Der Beratende Ausschuß tritt das erste Mal auf Einladung der Kommission unter dem Vorsitz eines ihrer Vertreter zusammen. Er gibt sich dabei eine Geschäftsordnung und wählt einen der Vertreter der Mitgliedstaaten zum Vorsitzenden. Er tritt anschließend in regelmässigen Abständen sowie immer dann zusammen, wenn es die Situation erfordert. Die Kommission kann beantragen, daß der Ausschuß dringend zusammentritt, wenn sie dies auf Grund der Lage für erforderlich hält. (6) Die Beratungen des Beratenden Ausschusses und ihre Ergebnisse sind vertraulich, soweit der Ausschuß nicht anders entscheidet. Artikel 12 (1) Die Mitgliedstaaten sehen vor, daß alle Personen, die bei den zuständigen Behörden tätig sind oder waren, dem Berufsgeheimnis unterliegen. Dies bedeutet, daß vertrauliche Auskünfte, die sie in ihrer beruflichen Eigenschaft erhalten, nur auf Grund von Rechtsvorschriften an irgendeine Person oder Behörde weitergegeben werden dürfen. (2) Absatz 1 steht jedoch dem in dieser Richtlinie vorgesehenen Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden der verschiedenen Mitgliedstaaten nicht entgegen. Diese ausgetauschten Auskünfte fallen unter das Berufsgeheimnis der Personen, die bei der zuständigen Behörde tätig sind oder tätig waren, welche diese Auskünfte erhält. (3) Unbeschadet der Fälle, die unter das Strafrecht fallen, darf die Behörde, welche die Informationen erhält, diese nur verwenden, um die Zulassungsbedingungen der Kreditinstitute zu prüfen und die Überwachung der Liquidität und der Zahlungsfähigkeit der betreffenden Kreditinstitute und der Bedingungen für ihre Tätigkeitsausübung zu erleichtern ; ferner darf sie sie verwenden, wenn gegen die Beschlüsse der zuständigen Behörde Einspruch erhoben wird oder wenn es sich um Rechtsverfahren handelt, die gemäß Artikel 13 eingeleitet werden. Artikel 13 Die Mitgliedstaaten sehen vor, daß gegen Entscheidungen, die gegenüber einem Kreditinstitut in Anwendung der gemäß dieser Richtlinie erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften getroffen werden, Rechtsmittel eingelegt werden können ; dies gilt auch für (1)ABl. Nr. L 194 vom 16.7.1973. S. 1. den Fall, daß über einen Zulassungsantrag, der alle auf Grund der geltenden Vorschriften erforderlichen Angaben enthält, nicht binnen sechs Monaten nach seinem Eingang entschieden wird. TITEL V Schlußbestimmungen Artikel 14 (1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Richtlinie binnen vierundzwanzig Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen, und setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis. (2) Vom Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Richtlinie an teilen die Mitgliedstaaten der Kommission den Wortlaut der wesentlichen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. Artikel 15 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 12. Dezember 1977. Im Namen des Rates Der Präsident A. HUMBLET