Richtlinie 77/539/EWG des Rates vom 28. Juni 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Rückfahrscheinwerfer für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger
Amtsblatt Nr. L 220 vom 29/08/1977 S. 0072 - 0082
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 7 S. 0212
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 6 S. 0211
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 7 S. 0212
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 7 S. 0224
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 7 S. 0224
++++ RICHTLINIE DES RATES vom 28 . Juni 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Rückfahrscheinwerfer für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger ( 77/539/EWG ) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf Artikel 100 , auf Vorschlag der Kommission , nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 1 ) , nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ( 2 ) , in Erwägung nachstehender Gründe : Die technischen Vorschriften , denen die Kraftfahrzeuge nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften genügen müssen , betreffen unter anderem die Rückfahrscheinwerfer . Diese Vorschriften sind von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat verschieden . Daraus ergibt sich die Notwendigkeit , daß alle Mitgliedstaaten - entweder zusätzlich oder an Stelle ihrer derzeitigen Regelung - gleiche Vorschriften erlassen , vor allem um für jeden Fahrzeugtyp das EWG-Betriebserlaubnisverfahren gemäß der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6 . Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger ( 3 ) einführen zu können . Der Rat hat mit der Richtlinie 76/756/EWG ( 4 ) die gemeinschaftlichen Vorschriften über den Anbau der Beleuchtungs - und Lichtsignaleinrichtungen für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger erlassen . Im Rahmen eines harmonisierten Verfahrens der Bauartgenehmigung für Rückfahrscheinwerfer kann jeder Mitgliedstaat feststellen , ob die gemeinsamen Vorschriften für den Bau und die Prüfung eingehalten worden sind , und die anderen Mitgliedstaaten von der getroffenen Feststellung durch Übersendung einer Abschrift des für jeden Typ eines Rückfahrscheinwerfers ausgestellten Bauartgenehmigungsbogens unterrichten . Bei allen mit einem EWG-Genehmigungszeichen versehenen Einrichtungen , die in Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ hergestellt wurden , erübrigt sich eine technische Kontrolle dieser Einrichtungen in den anderen Mitgliedstaaten . Es empfiehlt sich , einigen technischen Vorschriften Rechnung zu tragen , die die UN-Wirtschaftskommission für Europa in der Regelung Nr . 23 ( " Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Rückfahrscheinwerfer für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger " ) ( 5 ) erlassen hat ; diese Regelung ist dem Übereinkommen vom 20 . März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung beigefügt . Die Angleichung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über Kraftfahrzeuge umfasst auch , daß die einzelnen Mitgliedstaaten die von jedem von ihnen auf Grund gemeinsamer Vorschriften durchgeführten Kontrollen gegenseitig anerkennen - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN : Artikel 1 ( 1 ) Die EWG-Bauartgenehmigung für jeden Typ eines Rückfahrscheinwerfers , der den Bau - und Prüfvorschriften der Anhänge 0 , II , III und IV entspricht , wird von den einzelnen Mitgliedstaaten erteilt . ( 2 ) Der Mitgliedstaat , der die EWG-Bauartgenehmigung erteilt hat , trifft - erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der übrigen Mitgliedstaaten - die gebotenen Maßnahmen , um die Übereinstimmung der Produktion mit dem genehmigten Typ soweit notwendig zu überwachen . Die Überwachung beschränkt tich auf Stichproben . Artikel 2 Die Mitgliedstaaten weisen dem Hersteller oder seinem Beauftragten für jeden Typ eines Rückfahrscheinwerfers , für den sie nach Artikel 1 die EWG-Bauartgenehmigung erteilen , ein EWG-Genehmigungszeichen nach dem Muster des Anhangs II zu . Die Mitgliedstaaten treffen alle zweckdienlichen Maßnahmen , um die Verwendung von Genehmigungszeichen zu verhindern , die zu einer Verwechslung zwischen Rückfahrscheinwerfern eines Typs , für den eine EWG-Bauartgenehmigung nach Artikel 1 erteilt wurde , und anderen Einrichtungen führen können . Artikel 3 ( 1 ) Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen von Rückfahrscheinwerfern nicht wegen ihrer Bau - oder Wirkungsweise verbieten , wenn sie mit dem EWG-Genehmigungszeichen versehen sind . ( 2 ) Ein Mitgliedstaat darf jedoch das Inverkehrbringen von Rückfahrscheinwerfern , die mit dem EWG-Genehmigungszeichen versehen sind , verbieten , wenn sie systematisch nicht mit dem Typ übereinstimmen , für den die Bauartgenehmigung erteilt wurde . Dieser Mitgliedstaat unterrichtet unverzueglich die übrigen Mitgliedstaaten und die Kommission von den getroffenen Maßnahmen und begründet dabei seinen Beschluß . Artikel 4 Die zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten übermitteln den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten binnen einem Monat eine Abschrift der Bauartgenehmigungsbögen nach dem Muster des Anhangs I für jeden Typ eines Rückfahrscheinwerfers , für den sie die Bauartgenehmigung erteilen oder versagen . Artikel 5 ( 1 ) Stellt der Mitgliedstaat , der die EWG-Bauartgenehmigung erteilt hat , fest , daß mehrere mit demselben EWG-Genehmigungszeichen versehene Rückfahrscheinwerfer nicht mit dem Typ übereinstimmen , für den er die Bauartgenehmigung erteilt hat , so trifft er die notwendigen Maßnahmen , um die Übereinstimmung der Produktion mit dem genehmigten Typ sicherzustellen . Die zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats unterrichten die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten von den getroffenen Maßnahmen , die , wenn systematisch keine Übereinstimmung besteht , bis zum Entzug der EWG-Bauartgenehmigung gehen können . Diese Behörden treffen die gleichen Maßnahmen , wenn sie von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats von einer derartigen Nichtübereinstimmung unterrichtet werden . ( 2 ) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unterrichten sich gegenseitig binnen einem Monat über den Entzug einer erteilten EWG-Bauartgenehmigung und geben die Gründe für diesen Entzug an . Artikel 6 Jede Verfügung auf Grund der zur Durchführung dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften , durch die eine Bauartgenehmigung versagt oder entzogen oder das Inverkehrbringen oder die Benutzung verboten wird , ist genau zu begründen . Sie ist den Betroffenen unter Angabe der in den Mitgliedstaaten nach dem geltenden Recht vorgesehenen Rechtsmittel und der Rechtsmittelfristen zuzustellen . Artikel 7 Die Mitgliedstaaten dürfen die EWG-Betriebserlaubnis oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung für ein Fahrzeug nicht wegen der Rückfahrscheinwerfer versagen , wenn diese mit dem EWG-Genehmigungszeichen versehen und gemäß der Richtlinie 76/756/EWG angebaut sind . Artikel 8 Die Mitgliedstaaten dürfen den Verkauf , die Zulassung , die Inbetriebnahme oder die Benutzung eines Fahrzeugs nicht wegen der Rückfahrscheinwerfer versagen oder verbieten , wenn diese mit dem EWG-Genehmigungszeichen versehen und gemäß der Richtlinie 76/756/EWG angebaut sind . Artikel 9 Fahrzeuge im Sinne dieser Richtlinie sind - mit Ausnahme von Schienenfahrzeugen , land - oder forstwirtschaftlichen Zug - und Arbeitsmaschinen sowie anderen Arbeitsmaschinen - alle zur Teilnahme am Strassenverkehr bestimmten Kraftfahrzeuge mit oder ohne Aufbau , mit mindestens vier Rädern und einer bauartbedingten Hoechstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h , sowie Kraftfahrzeuganhänger . Artikel 10 Änderungen , die zur Anpassung der Anhänge an den technischen Fortschritt notwendig sind , werden nach dem Verfahren des Artikels 13 der Richtlinie 70/156/EWG erlassen . Artikel 11 ( 1 ) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Vorschriften , um dieser Richtlinie binnen 18 Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen , und setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis . ( 2 ) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit , die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen . Artikel 12 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet . Geschehen zu Luxemburg am 28 . Juni 1977 . Im Namen des Rates Der Präsident W . RODGERS ( 1 ) ABl . Nr . C 118 vom 16 . 5 . 1977 , S . 29 . ( 2 ) ABl . Nr . C 114 vom 11 . 5 . 1977 , S . 3 . ( 3 ) ABl . Nr . L 42 vom 23 . 2 . 1970 , S . 1 . ( 4 ) ABl . Nr . L 262 vom 27 . 9 . 1976 , S . 1 . ( 5 ) Dokument der Wirtschaftskommission für Europa E/ECE/324/E/ECE/TRANS/505/rev . 1 - Add . 22 vom 20 . 8 . 1971 . LISTE DER ANHÄNGE ANHANG 0 ( 1 ) : Begriffsbestimmungen , allgemeine Bestimmungen , Lichtstärken , Prüfverfahren , Farbe des ausgestrahlten Lichts , Übereinstimmung der Produktion ANHANG I : Muster eines EWG-Bauartgenehmigungsbogens ANHANG II : Bedingungen für die Erteilung einer EWG-Bauartgenehmigung und Kennzeichnung ANHANG III ( 1 ) : Photometirsche Messungen ANHANG IV ( 1 ) : Farbe des Lichts , Farbwertanteile ( 1 ) Die technischen Bestimmungen dieses Anhangs entsprechen denen der Regelung Nr . 23 der UNO-Wirtschaftskommission für Europa ; insbesondere ist die Gliederung in Nummern die gleiche ; gibt es für eine Vorschrift der Regelung Nr . 23 in dieser Richtlinie keine en * sprechende Vorschrift , so steht die betreffende Nummer in Klammern . ANHANG 0 BEGRIFFSBESTIMMUNGEN , ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN , LICHTSTÄRKEN , PRÜFVERFAHREN , FARBE DES AUSGESTRAHLTEN LICHTS , ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION 1 . BEGRIFFSBESTIMMUNGEN 1.1 . " Rückfahrscheinwerfer " ist eine Leuchte , die dazu dient , die Fahrbahn hinter dem Fahrzeug auszuleuchten und anderen Verkehrsteilnehmern anzuzeigen , daß das Fahrzeug rückwärts fährt oder rückwärts zu fahren beginnt ; 1.2 . " Bezugsachse " ist die das Lichtsignal kennzeichnende Achse , die vom Leuchtenhersteller bestimmt wird und als Ursprung ( H = 0 * , V = 0 * ) für die Winkel bei den photometrischen Messungen und beim Anbau des Rückfahrscheinwerfers am Fahrzeug dient ; 1.3 . " Bezugspunkt " ist der vom Leuchtenhersteller angegebene Schnittpunkt der Bezugsachse mit der Aussenseite der Lichtaustrittsfläche der Leuchte ; 1.4 . " Rückfahrscheinwerfertyp " umfasst Rückfahrscheinwerfer , die untereinander keine wesentlichen Unterschiede aufweisen ; diese Unterschiede können insbesondere folgendes betreffen : 1.4.1 . Fabrik - oder Handelsmarke , 1.4.2 . Merkmale des optischen Systems , 1.4.3 . zusätzliche Bauteile , die die optische Wirkung durch Reflexion , Brechung oder Absorption verändern , 1.4.4 . Lampentyp . ( 2 . ) ( 3 . ) ( 4 . ) 5 . ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 5.1 . Jedes Muster nach Anhang II - 1.2.3 muß den nachstehenden Vorschriften entsprechen . 5.2 . Die Rückfahrscheinwerfer müssen so beschaffen sein , daß sie unter normalen Gebrauchsbedingungen und trotz der gegebenenfalls auftretenden Schwingungsbeanspruchungen die in dieser Richtlinie vorgeschriebenen Merkmale behalten und ihr richtiges Arbeiten sichergestellt bleibt 6 . LICHTSTÄRKE 6.1 . Das von den beiden Mustern nach Anhang II - 1.2.3 jeweils ausgestrahlte Licht darf nicht schwächer als der angegebene Mindestwert und nicht stärker als der nachstehend angegebene Hoechstwert sein ; das Licht ist in den unten angegebenen Richtungen zur Bezugsachse ( die in Grad des Winkels zu dieser Achse angegeben sind ) zu messen . 6.2 . Die Lichtstärke in der Bezugsachse muß mindestens 80 cd betragen . 6.3 . In keiner Richtung , in der das Licht gesehen werden kann , darf die Lichtstärke - in den Richtungen , die in oder oberhalb der Horizontalebene liegen , 300 cd und - in den Richtungen , die unterhalb der Horizontalebene liegen , 600 cd überschreiten . 6.4 . In jeder anderen Meßrichtung nach Anhang III muß die Lichtstärke einen Wert haben , der mindestens den in diesem Anhang angegebenen Mindestwerten entspricht . 7 . PRÜFVERFAHREN Alle Messungen sind mit einer farblosen Prüflampe durchzuführen , die dem Typ entspricht , der für den Rückfahrscheinwerfer vorgeschen ist , und die auf den für diesen Lampentyp vorgeschriebenen Normallichtstrom eingestellt ist . 8 . FARBE DES AUSGESTRAHLTEN LICHTS Das ausgestrahlte Licht muß weiß sein . Im Zweifelsfall kann die Nachprüfung nach der Begriffsbestimmung für die weisse Farbe nach Anhang IV durchgeführt werden . 9 . ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION Jeder mit einem EWG-Genehmigungszeichen versehene Rückfahrscheinwerfer muß dem genehmigten Typ und den photometrischen Bedingungen nach 6 und 8 entsprechen . Bei einem beliebig aus einer Produktionsserie entnommenen Rückfahrscheinwerfer brauchen die Lichtstärken ( gemessen mit einer Prüflampe nach 7 ) in jeder angegebenen Richtung jedoch nur 80 % des nach 6 vorgeschrieben Mindestwertes zu betragen . ( 10 . ) ( 11 . ) ANHANG I MUSTER EINES EWG-BAUARTGENEHMIGUNGSBOGENS Grösstformat : A 4 ( 210 mm mal 297 mm ) Name der Behörde Benachrichtigung über die Erteilung , die Versagung , den Entzug der EWG-Bauartgenehmigung für einen Rückfahrscheinwerfertyp Nummer der EWG-Bauartgenehmigung : ... 1 . Typ des Rückfahrscheinwerfers : ... 2 . Typ(en ) der vorgesehenen Lampe(n ) : ... 3 . Fabrik - oder Handelsmarke des Sceinwerfers : ... 4 . Name und Anschrift des Herstellers : ... 5 . Gegenbenfalls Name und Anschrift des Beauftragten des Herstellers : ... 6 . Zur EWG-Bauartgenehmigung vorgelegt am : ... 7 . Mit den Prüfungen für die EWG-Bauartgenehmigung beauftragter technischer Dienst : ... 8 . Datum des Gutachtens des technischen Dienstes : ... 9 . Nummer des Gutachtens des technischen Dienstes : ... 10 . Datum der Erteilung/der Versagung/des Entzugs ( 1 ) der EWG-Bauartgenehmigung : ... 11 . Gemeinsame EWG-Bauartgenehmigung , erteilt gemäß Anhang II - 3.3 für eine Beleuchtungs - und Lichtsignaleinrichtung , die mehrere Leuchten enthält , insbesondere : ... 12 . Datum der Erteilung/der Versagung/des Entzugs ( 1 ) der gemeinsamen EWG-Bauartgenehmigung : ... 13 . Ort : ... 14 . Datum : ... 15 . Unterschrift : ... 16 . Die beigefügte Zeichnung Nr . ... gibt die geometrischen Bedingungen für den Anbau des Rückfahrscheinwerfers an das Fahrzeug sowie die Lage der Bezugsachse und des Bezugspunktes an . 17 . Bemerkungen : ... ( 1 ) Nichtzutreffendes ist zu streichen . ANHANG II BEDINGUNGEN FÜR DIE ERTEILUNG EINER EWG-BAUARTGENEHMIGUNG UND KENNZEICHNUNG 1 . ANTRAG AUF ERTEILUNG EINER EWG-BAUARTGENEHMIGUNG 1.1 . Der Antrag auf Erteilung einer EWG-Bauartgenehmigung ist vom Inhaber der Fabrik - oder Handelsmarke oder seinem Beauftragten zu stellen . 1.2 . Dem Antrag ist für jeden Rückfahrscheinwerfertyp folgendes beizufügen : 1.2.1 . eine kurze technische Beschreibung , aus der insbesondere der Typ oder die Typen der vorgesehenen Lampe(n ) hervorgeht ( hervorgehen ) , der ( die ) den Vorschriften der Internationalen Beleuchtungskommission ( ICI ) entsprechen muß ( müssen ) ; 1.2.2 . Zeichnungen in dreifacher Ausfertigung , die genügend Einzelheiten enthalten , um die Feststellung des Typs des Rückfahrscheinwerfers zu ermöglichen , und in denen die geometrischen Bedingungen für den Anbau am Fahrzeug , die Beobachtungsrichtung , die bei den Prüfungen als Bezugsachse ( horizontaler Winkel H = 0 * , vertikaler Winkel V = 0 * ) dient , und der Punkt dargestellt sind , der bei diesen Prüfungen als Bezugspunkt dient ; 1.2.3 . zwei Muster . 2 . AUFSCHRIFTEN 2.1 . Die für die Erteilung einer EWG-Bauartgenehmigung eingereichten Muster eines Rückfahrscheinwerfertyps müssen folgendes aufweisen : 2.1.1 . die Fabrik - oder Handelsmarke des Antragstellers ; diese Marke muß deutlich lesbar und dauerhaft sein ; 2.1.2 . eine deutlich lesbare und dauerhafte Angabe des ( der ) vorgesehenen Lampentyps ( -typen ) ; 2.1.3 . die waagerechte Aufschrift " TOP " am obersten Teil der Abschlußscheibe , falls dies erforderlich ist , um Fehlern beim Anbauen des Rückfahrscheinwerfers an das Fahrzeug vorzubeugen ; 2.1.4 . einen genügend grossen Platz für das EWG-Genehmigungszeichen und die zusätzlichen Symbole nach 4 ; dieser Platz ist auf den Zeichnungen nach 1.2.2 anzugeben . 3 . EWG-BAUARTGENEHMIGUNG 3.1 . Entsprechen die zwei nach 1 vorgelegten Muster den Anhängen 0 , II , III und IV , so wird die EWG-Bauartgenehmigung erteilt und eine Genehmigungsnummer zugewiesen . 3.2 . Diese Nummer wird keinem anderen Rückfahrscheinwerfertyp zugewiesen . 3.3 . Wird die EWG-Bauartengenehmigung für einen Typ einer Beleuchtungs - und Lichtsignaleinrichtung beantragt , die einen Rückfahrscheinwerfer und andere Leuchten enthält , so kann ein gemeinsames EWG-Genehmigungszeichen unter der Bedingung zugewiesen werden , daß der Rückfahrscheinwerfer dieser Richtlinie entspricht und jede der anderen Leuchten , die Bestandteil der Beleuchtungs - und Lichtsignaleinrichtung sind , für die die EWG-Bauartgenehmigung beantragt wird , der für sie geltenden Einzelrichtlinie entspricht . 4 . KENNZEICHNUNG 4.1 . Jeder Rückfahrscheinwerfer , der einem nach dieser Richtlinie genehmigten Typ entspricht , muß ein EWG-Genehmigungszeichen tragen . 4.2 . Dieses Genehmigungszeichen besteht aus einem Rechteck mit eingeschriebenem Buchstaben " e " , gefolgt von der Kennzahl oder den Kennbuchstaben des Mitgliedstaats , der die Bauartgenehmigung erteilt hat : 1 für Deutschland , 2 für Frankreich , 3 für Italien , 4 für die Niederlande , 6 für Belgien , 11 für das Vereinigte Königreich , 13 für Luxemburg , 18 für Dänemark , IRL für Irland , sowie aus einer EWG-Genehmigungsnummer , die der Nummer des für diesen Rückfahrscheinwerfertyp ausgestellten EWG-Bauartgenehmigungsbogens entspricht . 4.3 . Das EWG-Genehmigungszeichen wird durch das Symbol " AR " ergänzt . 4.4 . Die EWG-Genehmigungsnummer ist in beliebiger Position in unmittelbarer Nähe des Rechtecks um den Buchstaben " e " anzubringen . 4.5 . Das EWG-Genehmigungszeichen und das zusätzliche Symbol müssen so auf der Abschlußscheibe oder auf einer der Abschlußscheiben angebracht werden , daß sie dauerhaft und deutlich lesbar sind , auch wenn der Rückfahrscheinwerfer am Fahrzeug angebaut ist . 4.6 . Ein Muster eines EWG-Genehmigungszeichens mit dem zusätzlichen Symbol , in dem die Buchstaben A und R teilweise verschmolzen sind , ist in der Anlage enthalten . 4.7 . Wird eine gemeinsame EWG-Genehmigungsnummer gemäß 3.3 für einen Typ einer Beleuchtungs - und Lichtsignaleinrichtung zugewiesen , die einen Rückfahrscheinwerfer und andere Leuchten enthält , so darf nur ein gemeinsamens EWG-Genehmigungszeichen angebracht werden , das aus folgendem besteht : - einem Rechteck mit eingeschriebenem Buchstaben " e " gefolgt von der Kennzahl oder den Kennbuchstaben des Mitgliedstaats , der die EWG-Bauartgenehmigung erteilt hat , - einer EWG-Genehmigungsnummer , - den zusätzlichen Symbolen , die in den Einzelrichtlinien vorgesehen sind , nach denen die EWG-Bauartgenehmigung erteilt wurde . 4.8 . Die Abmessungen der einzelnen Bestandteile dieses Zeichens dürfen nicht kleiner sein als die in den Einzelrichtlinien , nach denen die EWG-Bauartgenehmigung erteilt wurde , für die Einzelkennzeichnung vorgeschriebenen grössten Mindestabmessungen . Anlage Muster eines EWG-Genehmigungszeichens : siehe ABl . ANHANG III PHOTOMETRISCHE MESSUNGEN 1 . MESSMETHODEN 1.1 . Bei den photometrischen Messungen ist störendes Streulicht durch geeignete Abdeckungen zu vermeiden . 1.2 . Wenn die Ergebnisse der photometrischen Messungen zu Zweifeln Anlaß geben , sind die Messungen wie folgt auszuführen : 1.2.1 . die Messentfernung ist so zu wählen , daß das quadratische Entfernungsgesetz gilt : 1.2.2 . die Messeinrichtung muß so beschaffen sein , daß die Winkelöffnung des Empfängers - vom Bezugspunkt der Leuchte aus gesehen - zwischen 10 Winkelminuten und 1 Grad liegt ; 1.2.3 . die für eine bestimmte Beobachtungsrichtung vorgesehene Mindestlichtstärke gilt als erreicht , wenn sie in einer Richtung erreicht wird , die nicht mehr als 15' von der Beobachtungsrichtung abweicht . 2 . MESSPUNKTE - IN WINKELGRADEN RELATIV ZUR BEZUGSACHSE - UND MINDESTLICHTSTÄRKEN : siehe ABl . 2.1 . Die Richtungen H = 0 * und V = 0 * entsprechen der Bezugsachse . ( Sie muß später am Fahrzeug horizontal und parallel zur Fahrzeuglängsmittelebene in Richtung der verlangten Sichtbarkeit verlaufen . ) Sie geht durch den Bezugspunkt . Die in der Tabelle angegebenen Werte geben die Mindestwerte in cd für die verschiedenen Meßrichtungen an . 2.2 . Wenn bei einer visuellen Prüfung der Eindruck besteht , daß eine Leuchte starke örtliche Schwankungen der Lichtstärke aufweist , ist zu prüfen , ob keine Lichtstärke zwischen den Messpunkten weniger als 50 % der kleineren der für die beiden Meßrichtungen vorgeschriebenen Mindestlichtstärken beträgt . ANHANG IV FARBE DES WEISSEN LICHTS FARBWERTANTEILE Grenze gegen Blau : x * 0,310 Grenze gegen Gelb : x * 0,500 Grenze gegen Grün : y * 0,150 + 0,640x Grenze gegen Grün : y * 0,440 Grenze gegen Purpur : y * 0,050 + 0,750x Grenze gegen Rot : y * 0,38 . Zur Feststellung dieser Farbmerkmale ist eine Lichtquelle mit der Farbtemperatur von 2 854 K entsprechend der Normlichtart A der Internationalen Beleuchtungskommission ( ICI ) zu verwenden .