31973R0558

Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 558/73 des Rates vom 26. Februar 1973 zur Änderung der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften

Amtsblatt Nr. L 055 vom 28/02/1973 S. 0001 - 0003
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 01 Band 1 S. 0187
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 01 Band 1 S. 0203
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 01 Band 1 S. 0203


VERORDNUNG (EGKS, EWG, EURATOM) Nr. 558/73 DES RATES vom 26. Februar 1973 zur Änderung der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Einsetzung eines Gemeinsamen Rates und einer Gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere auf Artikel 24,

auf Vorschlag der Kommission, den sie nach Stellungnahme des Statutsbeirats vorgelegt hat,

nach Stellungnahme des Parlaments,

nach Stellungnahme des Gerichtshofes,

in der Erwägung, daß es sich in Anbetracht der jüngsten Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften und gewisser sozialer Erfordernisse empfiehlt, bestimmte Vorschriften des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften, wie sie in der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 2647/72 (2), festgelegt sind, zu ändern -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Mit Wirkung vom 1. Juli 1972 wird das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften wie folgt geändert: a) Artikel 67

In Absatz 1 Buchstabe a) wird "die Zulage für den Familienvorstand" durch "die Haushaltszulage" ersetzt.

b) Artikel 69

"Zulage für den Familienvorstand" wird durch "Haushaltszulage" ersetzt.

c) Artikel 74

In Absatz 3 erhält der letzte Satz folgende Neufassung:

"Sind beide Elternteile Beamte der Gemeinschaften, so wird die Zulage nur an die Muttergezahlt."

d) Artikel 81

In Absatz 1 wird "die Zulage für den Familienvorstand" durch "die Haushaltszulage" ersetzt.

e) Artikel 105

In Absatz 2 zweiter Gedankenstrich wird "Zulage für den Familienvorstand" durch "Haushaltszulage" ersetzt.

f) ANHANG VII

Artikel 1 Artikel 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Die Haushaltszulage beträgt 5 % des Grundgehalts des Beamten, jedoch mindestens 1 183 bfrs.

(2) Anspruch auf die Haushaltszlage hat: a) der verheiratete Beamte;

b) der verwitwete, geschiedene, rechtswirksam getrennt lebende oder ledige Beamte, der ein oder mehrere unterhaltsberechtigte Kinder im Sinne des Artikels 2 Absätze 2 und 3 hat;

c) auf Grund einer besonderen, mit Gründen versehenen und auf beweiskräftige Unterlagen gestützten Verfügung der Anstellungsbehörde : der Beamte, der die Voraussetzungen nach den Buchstaben a) und b) zwar nicht erfuellt, jedoch tatsächlich Familienlasten zu tragen hat. (1)ABl. Nr. L 56 vom 4.3.1968, S. 1. (2)ABl. Nr. L 283 vom 20.12.1972, S. 1.

(3) Übt der Ehegatte eines Beamten, der Anspruch auf die Haushaltszulage hat, eine berufliche Erwerbstätigkeit aus und überschreitet die Einkünfte aus dieser Tätigkeit vor Abzug der Steuern 250 000 bfrs jährlich, so wird diese Zulage nicht gewährt, soweit durch besondere Verfügung der Anstellungsbehörde nicht etwas anderes bestimmt wird. Der Anspruch auf die Zulage bleibt jedoch erhalten, wenn ein oder mehrere unterhaltsberechtigte Kinder vorhanden sind.

(4) Haben Ehegatten, die im Dienst der Gemeinschaften stehen, nach den vorgenannten Bestimmungen Anspruch auf die Zulage, so steht sie nur dem Ehegatten zu, der das höhere Grundgehalt bezieht."

g) ANHANG VII

Artikel 4

"Eine Auslandszulage in Höhe von 16 v.H. des Gesamtbetrags des Grundgehalts sowie der Haushaltszulage und der Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder, die dem Beamten gezahlt werden, wird gewährt."

Die Absätze 2 und 3 werden gestrichen.

h) ANHANG VII

Artikel 5 - In den Absätzen 1,3 - Unterabsatz 2 - und 4 treten an die Stelle der Worte "die Familienvorstand sind", "die nicht Familienvorstand sind", "wenn er Familienvorstand ist" und "der Familienvorstand ist" die Worte : "die Anspruch auf die Haushaltszulage haben", die keinen Anspruch auf die Haushaltszulage haben", "wenn er Anspruch auf die Haushaltszulage hat" bzw. "der Anspruch auf die Haushaltszulage hat".

- In Absatz 1 ist zwischen Unterabsatz 1 und dem derzeitigen Unterabsatz 2 folgender Unterabsatz einzufügen:

"Haben beide Ehegatten als Beamte der Gemeinschaften Anspruch auf die Einrichtungsbeihilfe, so steht diese nur dem Ehegatten zu, der das höhere Grundgehalt bezieht."

i) ANHANG VII

Artikel 6 - In Absatz 1 Unterabsatz 1 treten an die Stelle der Worte "der Familienvorstand ist" und "der nicht Familienvorstand ist" die Worte "der Anspruch auf die Haushaltszulage hat" bzw. "der keinen Anspruch auf diese Zulage hat"

- In Absatz 1 wird an den Unterabsatz 1 folgender Satz angefügt : "Haben beide Ehegatten als Beamte der Gemeinschaften Anspruch auf die Wiedereinrichtungsbeihilfe, so steht diese nur dem Ehegatten zu, der das höhere Grundgehalt bezieht."

j) ANHANG VII

Artikel 8 - In Absatz 1 Unterabsatz 1 sind die Worte : "soweit er Familienvorstand ist" durch die Worte "soweit er Anspruch auf die Haushaltszulage hat" zu ersetzen.

- In Absatz 1 ist nach Unterabsatz 1 folgender neuer Unterabsatz einzufügen:

"Sind beide Ehegatten Beamte der Gemeinschaften, so hat jeder von ihnen nach den vorstehenden Bestimmungen für sich und für die unterhaltsberechtigten Personen Anspruch auf die Pauschalvergütung der Reisekosten ; jeder unterhaltsberechtigten Person wird die Zahlung nur einmal gewährt. Für die unterhaltsberechtigten Kinder wird bei der Berechnung der Vergütung auf entsprechenden Antrag der Ehegatten der Herkunftsort eines der beiden Ehegatten zugrunde gelegt."

- In Absatz 1 Unterabsatz 2 sind die Worte : "die Eigenschaft eines Familienvorstands" durch die Worte : "den Anspruch auf die Haushaltszulage" zu ersetzen.

k) ANHANG VII

Artikel 10 - In Absatz 1 Unterabsatz 1 und Absatz 2 Buchstaben a) und b) treten an die Stelle der Worte "die Familienvorstand sind", "die nicht Familienvorstand sind", "der nicht Familienvorstand ist" und "der Familienvorstand ist" die Worte : "die Anspruch auf die Haushaltszulage haben", "die keinen Anspruch auf die Haushaltszulage haben", "der keinen Anspruch auf die Haushaltszulage hat" und "der Anspruch auf die Haushaltszulage hat".

- In Absatz 1 ist an Unterabsatz 1 folgender Satz anzufügen:

"Haben beide Ehegatten als Beamte der Gemeinschaften Anspruch auf das Tagegeld, so sind die Sätze, die in den beiden ersten Spalten aufgeführt sind, nur auf den Ehegatten anzuwenden, der das höhere Grundgehalt bezieht. Auf den anderen Ehegatten sind die Sätze anzuwenden, die in den beiden anderen Spalten enthalten sind".

- In Absatz 2 ist folgender zweite Unterabsatz einzufügen:

"Haben beide Ehegatten als Beamte der Gemeinschaften Anspruch auf das Tagegeld, so ist die in Buchstabe b) vorgesehene Dauer der Gewährung auf den Ehegatten anzuwenden, der das höhere Grundgehalt bezieht. Auf den anderen Ehegatten ist die in Buchstabe a) vorgesehene Dauer der Gewährung anzuwenden."

(2) Mit Wirkung vom 1. Juli 1972 werden die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften wie folgt geändert:

Artikel 24 - In Absatz 3 werden die Worte "der Familienvorstand ist" und "der nicht Familienvorstand ist" durch die Worte : "der Anspruch auf die Haushaltszulage hat" und "der keinen Anspruch auf die Haushaltszulage hat" ersetzt.

- In Absatz 3 wird folgender Unterabsatz angefügt:

"Haben beide Ehegatten als Bedienstete auf Zeit der Gemeinschaften Anspruch auf die Einrichtungsbeihilfe oder die Wiedereinrichtungsbeihilfe, so wird diese nur dem Ehegatten gewährt, der das höhere Grundgehalt bezieht."

Artikel 2

(1) Mit Wirkung vom ersten Tag des Monats, der auf denjenigen folgt, in dem diese Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, wird das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften wie folgt geändert: a) Artikel 72

In Absatz 1 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

"Im Falle von Tuberkulose, Kinderlähmung, Krebs, Geisteskrankheiten und anderen von der Anstellungsbehörde als vergleichbar schwer anerkannten Krankheiten erhöht sich jedoch der Erstattungssatz von 80 v.H. auf 100 v.H."

b) ANHANG VII

Artikel 6 Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Beim Tode eines Beamten auf Lebenszeit wird die Wiedereinrichtungsbeihilfe an den überlebenden Ehegatten, andernfalls an die nach Artikel 2 unterhaltsberechtigten Personen gezahlt. Die Bedingung nach Absatz 1 (Dienstjahre) braucht nicht erfuellt zu sein."

(2) Mit Wirkung vom ersten Tag des Monats, der auf denjenigen folgt, in dem diese Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, werden die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften wie folgt geändert:

Artikel 65 In Artikel 65 wird ein Absatz 1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

"Artikel 67 Absatz 1 Buchstaben a) und b) und Absätze 2 und 3 sowie Artikel 69 des Statuts betreffend die Haushaltszulage, die Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder und die Auslandszulage gelten entsprechend."

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 26. Februar 1973.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. GLINNE