Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern
Amtsblatt Nr. L 149 vom 05/07/1971 S. 0002 - 0050
Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1971(II) S. 0366
Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1971(II) S. 0416
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 05 Band 1 S. 0073
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 05 Band 1 S. 0098
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 05 Band 1 S. 0098
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 5 Band 1 S. 0057
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 5 Band 1 S. 0057
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern Der Rat der Europäischen Gemeinschaften - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 2, 7 und 51, gestützt auf die nach Anhörung der Verwaltungskommission für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer ausgearbeiteten Vorschläge der Kommission [1], nach den Stellungnahmen des Europäischen Parlaments [2], nach den Stellungnahmen des Wirtschafts- und Spzialausschusses [3], in Erwägung nachstehender Gründe: Die bei der Anwendung der Verordnung seit 1959 gesammelten praktischen Erfahrungen und die in dieser Zeit erfolgten Änderungen der innerstaatlichen Rechtsvorschriften haben immer deutlicher gezeigt, daß eine allgemeine Revision der Verordnung Nr. 3 des Rates über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer [4] geboten ist. [1] ABl. Nr. 194 vom 28. 10. 1966, S. 3333/66, und ABl. Nr. C 95 vom 21. 9. 1968, S. 18. [2] ABl. Nr. C 10 vom 14. 2. 1968, S. 30, und ABl. Nr. C 135 vom 14. 12. 1968, S. 4. [3] ABl. Nr. 64 vom 5. 4. 1967, S. 1009/67, und ABl. Nr. C 21 vom 20. 2. 1969, S. 18. [4] ABl. Nr. 30 vom 16. 12. 1958, S. 561/58. Die bestehenden Koordinierungsregeln können in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung der zwischen den innerstaatlichen Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit fortbesthenden großen Unterschiede erweitert, verbessert und zugleich bis zu einem gewissen Grad vereinfacht werden. Es ist zweckmäßig, bei dieser Gelegenheit alle Grundregelungen, die zur Durchführung von Artikel 51 des Vertrages zugunsten der Arbeitnehmer, einschließlich der Grenzgänger, Saisonarbeiter und Seeleute, erlassen worden sind, in einem einzigen Rechtsakt zusammenzufassen. Wegen der zwischen den innerstaatlichen Rechtsvorschriften in bezug auf den persönlichen Geltungsbereich bestehenden großen Unterschiede ist es besser, grundsätzlich davon auszugehen, daß die Verordnung für alle Staatsangehörige der Mitgliedstaaten gilt, die im Rahmen der für Arbeitnehmer geschaffenen Systeme der sozialen Sicherheit versichert sind. Die Vorschriften über die Koordinierung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften für die soziale Sicherheit fügen sich in den Rahmen der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, die Staatsangehörige der Mitgliedstaaten sind, ein und sollen dementsprechend zur Verbesserung der Lebenshaltung und der Beschäftigungsbedingungen dieser Arbeitnehmer beitragen; sie sollen innerhalb der Gemeinschaft sicherstellen, daß alle Staatsangehörige der Mitgliedstaaten nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten gleich behandelt werden und die Arbeitnehmer und ihre anspruchsberechtigten Angehörigen unabhängig von ihren Arbeits- oder Wohnort in de Genuß der Leistungen der sozialen Sicherheit kommen. Diese Ziele sollen insbesondere durch die Zusammenrechnung aller Zeiten verwirklicht werden, die nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten für den Erwerb und die Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs sowie für die Berechnung und die Gewährung von Leistungen an die verschiedenen gruppen von Personen zu berüchksichtigen sind, die ohne Rücksicht auf ihren Wohnort in der Gemeinschaft unter diese Verordnung fallen. Die für die Durchführung von Artikel 51 des Vertrages erlassenen Koordinierungsregeln sollen den Arbeitnehmern, die innerhalb der Gemeinschaft zu und abwandern, die Beibehaltung der erworbenen Rechte und Vorteile ermöglichen, ohne daß sie zu ungerechtfertigten Kumulierungen führen. Die Berechtigten sollen bei Invalidität, Alter und Tod (Renten) alle ihnen in den einzelnen Mitgliedstaaten zustehenden Leistungen in Anspruch nehmen können; zur Verhinderung ungerechtfertigter Kumulierungen, die sich insbesondere aus der Überschneidung von Versicherungszeiten und gleichgestellten Zeiten ergeben können, ist es jedoch notwendig, als obere Grenze den höchsten Betrag der Leistungen festzulegen, zu denen einer dieser Staaten verpflichtet wäre, wenn der Arbeitnehmer seine gesamte Beschäftigugszeit dort zurückgelegt hätte. Um für die Mobilität der Arbeitskräfte bessere Voraussetzungen zu schaffen, ist künftig eine stärkere Koordinierung zwischen den Systemen der Arbeitslosenversicherung und Arbeitslosenhilfe aller Mitgliedstaaten notwendig; um die Arbeitssuche in den einzelnen Mitgliedstaaten zu erleichtern, ist es deshalb vor allen angebracht, dem arbeitslosen Arbeitnehmer für eine begrenzte Zeit die Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats zu gewähren, die für ihn zuletzt gegolten haben. Hinsichtlich der Familienleistungen erscheint es wünschenswert, das auf Grund der Verordnung Nr. 3 geltende System in den Fällen, in denen Familien getrennt leben, sowohl hinsichtlich des Kreises der anspruchsberechtigten Personen als auch hinsichtlich des Verfahrens für die Leistungsgewährung zu verbesern. Um den Problemen auf dem Gebiet der Arbeitslosigkeit Rechnung zu tragen, erscheint es zweckmäßig, die Gewährung von Familienlienleistungen für die Familienangehörigen von Arbeitslosen, die in einem anderen als dem für die Leistungen bei Arbeitslosigkeit zuständigen Mitgliedstaat wohnen, allgemein einzuführen. Ferner erscheint es angebracht, die derzeitige Beschränkung der Gewährung von Familienlienleistungen aufzuheben: für die Zahlung von Leistungen, die zum Unterhalt getrennt lebender Familienangehöriger beitragen sollen, wäre dabei die Festlegung gemeinsamer Regeln für alle Mitgliedstaaten die beste Lösung gewesen, wenn man von den Leistungen, die in erster Linie einen bevölkerungspolitischen Anreiz darstellen, absieht; dieses Ziel muß auch weiterhin angestrebt werden; angesichts der sehr unterschiedlichen innerstaatlichen Rechtsvorschriften sind jedoch Lösungen zu wählen, die dieser Situation Rechnung tragen: Zahlung von Familienleistungen Beschäftigugslande im Falle von fünf Ländern, Zahlung von Familienbeihilfen des Landes, in dem die Familienangehörigen wohnen, falls Frankreich das Beschäftigugsland ist. Entsprechend den Lösungen, die in der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft [5] gewählt worden sind, soll den Vertretern der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber die Möglichkeit gegeben werden, im Rahmen eines Beratenden Ausschusses gemeinsam die von der Verwaltungskommission behandelten Fragen zu prüfen. Diese Verordnung kann an die Stelle der in Artikel 69 Absatz 4 des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl genannten Vereinbarungen treten - [5] ABI. Nr. L 257 vom 19. 10. 1968, S. 2. HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: TITEL I ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN Artikel 1 Begriffsbestimmungen Für die Anwendung dieser Verordnung werden die nachstehenden Begriffe wie folgt definiert: a) «Arbeitnehmer»: jede Person, i) die gegen ein Risiko oder gegen mehrere Risiken, die von den Zweigen eines Systems der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer erfaßt werden, pflichtversichert oder freiwillig weiterversichert ist, und zwar vorbehaltlich der Einschränkungen in Anhang V; ii) die im Rahmen eines für alle Einwohner oder die gesamte erwerbstätige Bevölkerung geltenden Systems der sozialen Sicherheit gegen ein Risiko oder gegen mehrere Risiken pflichtversichert ist, die von den Zweigen erfaßt werden, auf die diese Verordnung anzuwenden ist, - wenn diese Person auf Grund der Art der Verwaltung oder der Finanzierung dieses Systems als Arbeitnehmer unterschieden werden kann oder - wenn sie bei Fehlen socher Kriterien im Rahmen eines für Arbeitnehmer errichteten Systems gegen ein anderes in Anhang V bestimmtes Risiko pflichtversichert oder freiwillig weiterversichert ist; iii) die gegen ein Risiko oder gegen mehrere Risiken, die von den unter diese Verordnung fallenden Zweigen erfaßt werden, im Rahmen eines für Arbeitnehmer, für alle Einwohner eines Mitgliedstaats oder für bestimmte Gruppen von Einwohnern geschaffenen Systems der sozialen Sicherheit eines Mitgliedstaats freiwillig versichert ist, wenn sie früher im Rahmen eines für die Arbeitnehmer desselben Mitgliedstaats errichteten Systems gegen das gleiche Risiko pflichtversichert war; b) «Grenzgänger»: jeder Arbeitnehmer, der im Gebiet eines Mitgliedstaats beschäftigt ist und im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnt, in das er in der Regel täglich, mindestens aber einmal wöchentlich zurückkehrt; der Grenzgänger, der von dem Unternehmen, dem er gewöhnlich angehört, innerhalb des Gebietes des gleichen oder eines anderen Mitgliedstaats entsandt wird, behält jedoch bis zur Hoechstdauer von vier Monaten die Eigenschaft eines Grenzgängers, selbst wenn er während dieser Entsendung nicht täglich oder mindestens einmal wöchentlich an seinen Wohnort zurückkehren kann; c) «Saisonarbeiter»: jeder Arbeitnehmer, der sich in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als des Staates begibt, in dem er wohnt, um dort für Rechnung eines Unternehmens oder eines Arbeitgebers in diesem Staat eine Saisonarbeit auszuüben, deren Dauer keinesfalls acht Monaten überschreiten darf, und der sich für die Dauer seiner Beschäftigung im Gebiet dieses Staates aufhält; unter Saisonarbeit ist eine jahreszeitlich bedingte Arbeit zu verstehen, die jedes Jahr erneut anfällt; d) «Flüchtling»: mit der Bedeutung, die in Artikel 1 des am 28. Juli 1951 in Genf unterzeichneten Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge festgelegt ist; e) «Staatenloser»: mit der Bedeutung, die in Artikel 1 des am 28. September 1954 in New York unterzeichneten Abkommens über die Rechtsstellung der Staatenloser festgelegt ist; f) «Familienangehöriger»: jede Person, die in den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen gewährt werden, oder in Fällen des Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a) und des Artikel 39 in den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie wohnt, als Familienangehöriger bestimmt, anerkannt oder als Haushaltsangehöriger bezeichnet ist; wird nach diesen Rechtsvorschriften eine solche Person jedoch nur dann als Familienangehöriger oder Haushaltsangehöriger angesehen, wenn sie mit dem Arbeitnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebt, so gilt diese Voraussetzung als erfuellt, wenn der Unterhalt dieser Person überwiegend von dem Arbeitnehmer bestritten wird; g) «Hinterbliebener» jede Person, die in den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen gewährt werden, als Hinterbliebener bestimmt und anerkannt ist; wird nach diesen Rechtsvorschriften eine solche Person jedoch nur dann als Hinterbliebener angesehen, wenn sie mit dem verstorbenen Arbeitnehmer in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat, so gilt diese Voraussetzung als erfuellt, wenn der Unterhalt der betreffenden Person überwiegend von dem Arbeitnehmer bestritten worden ist; h) «Wohnort»: der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts; i) «Aufenthalt»: der vorübergehende Aufenthalt; j) «Rechtsvorschriften»: in jedem Mitgliedstaat die bestehenden und künftigen Gesetze, Verordnungen, Satzungen und alle anderen Durchführungsvorschriften in bezug auf die in Artikel 4 Absätze 1 und 2 genannten Zweige und Systeme der sozialen Sicherheit. Dieser Begriff umfaßt bestehende oder künftige tarifvertragliche Vereinbarungen nicht, selbst wenn eine behördliche Entscheidung sie für allgemein verbindlich erklärt oder ihren Geltungsbereich erweitert hat. Diese Einschränkung kann jedoch in bezug auf solche tarifvertraglichen Vereinbarungen, die der Erfuellung einer Versicherungspflicht dienen, welche sich aus Gesetzen oder Verordnungen gemäß Unterabsatz 1 ergibt, jederzeit durch eine Erklärung des betreffenden Mitgliedstaats aufgehoben werden, in der die Systeme dieser Art genannt sind, auf die diese Verordnung anwendbar ist. Diese Erklärung ist gemäß Artikel 96 zu notifizieren und zu veröffentlichen. Unterabsatz 2 darf nicht bewirken, daß unter die Verordnung Nr. 3 fallende Regelungen aus dem Geltungsbereich der vorliegenden Verordnung ausgeschlossen werden; k) «Abkommen über die soziale Sicherheit»: jede zwei- oder mehrseitige Vereinbarung, die auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit für alle oder einen Teil der in Artikel 4 Absätze 1 und 2 bezeichneten Zweige und Systeme ausschließlich zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten jetzt oder künftig in Kraft ist; jede mehrseitige Vereinbarung, die für mindestens zwei Mitgliedstaaten und ein oder mehrere Drittländer jetzt oder künftig in Kraft ist; ferner alle im Rahmen dieser Vereinbarungen getroffenen weiteren Vereinbarungen jeder Art; l) «Zuständige Behörde»: in jedem Mitgliedstaat der Minister oder die Minister oder die entsprechende Behörde, die im gesamten Gebiet des betreffenden Staates oder in einen Teil davon für die Systeme der sozialen Sicherheit zuständig sind; m) «Verwaltungskommission»: die in Artikel 80 genannte Kommission; n) «Träger»: in jedem Mitgliedstaat die Einrichtung oder Behörde, der die Anwendung aller Rechtsvorschriften oder eines Teiles hiervon obliegt; o) «Zuständige Träger»: i) der Träger, bei dem in Betracht kommende Person im Zeitpunkt des Antrags auf Leistungen versichert ist; ii) der Träger, gegen den eine Person einen Anspruch auf Leistungen hat oder hätte, wenn sie selbst oder ihr Familienangehöriger beziehungsweise ihre Familienangehörigen im Gebiet des Mitgliedstaats wohnten, in dem dieser Träger seinen Sitz hat; iii) der von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats bezeichnete Träger; iv) der Arbeitgeber oder der an seine Stelle tretende Versicherer oder, falls es einen solchen nicht gibt, die von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats bestimmte Einrichtung oder Behörde, wenn es sich um ein System handelt, das die Verpflichtungen des Arbeitgebers hinsichtlich der in Artikel 4 Absatz 1 genannten Leistungen betrifft; p) «Träger des Wohnorts» und «Träger des Aufenthaltsorts»: der Träger, der nach den Rechtsvorschriften, die für diesen Träger gelten, für die Gewährung der Leistungen an dem Ort zuständig ist, in dem der Betreffenden wohnt oder sich aufhält, oder, wenn ein solcher Träger nicht vorhanden ist, der von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats bezeichnete Träger; q) «Zuständigen Staat»: der Mitgliedstaat, in dessen Gebiet der zuständige Träger seinen Sitz hat; r) «Versicherungszeiten»: die Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nach den Rechtsvorschriften, unter denen sie zurückgelegt worden sind, als Versicherungszeiten bestimmt oder anerkannt sind oder als zurückgelegt gelten, sowie alle gleichgestellten Zeiten, soweit sie nach diesen Rechtsvorschriften als den Versicherungszeiten gleichwertig anerkannt sind; s) «Beschäftigungszeiten»: die Zeiten, die nach den Rechtsvorschriften, unter denen sie zurückgelegt worden sind, als solche bestimmt oder anerkannt sind, ferne alle gleichgestellten Zeiten, soweit sie nach diesen Rechtsvorschriften als den Beschäftigungszeiten gleichwertig anerkannt sind; t) «Leistungen» und «Renten»: sämtliche Leistungen und Renten einschließlich aller ihrer Teile aus öffentlichen Mitteln, aller Zuschläge, Anpassungsbeträge und Zulagen, soweit Titel III nichts anderes vorsieht; ferner die Kapitalabfindungen, die an die Stelle der Renten treten können, sowie Beitragsertattungen; u) i)«Familienleistungen»: alle Sach- oder Geldleistungen, die zum Ausgleich von Familienlasten im Rahmen der in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h) genannten Rechtsvorschriften bestimmt sind, jedoch mit Ausnahme der in Anhang I aufgeführten besonderen Geburtsbeihilfen; ii) «Familienbeihilfen»: regelmäßige Geldleistungen, die ausschließlich nach Maßgabe der Zahl und gegebenenfalls des Alters von Familienangehörigen gewährt werden; v) «Sterbegeld»: jede einmalige Zahlung im Todesfall, mit Ausnahme der unter Buchstabe t) genannten Kapitalabfindungen. Artikel 2 Persönlicher Geltngsbereich (1) Diese Verordnung gilt für Arbeitnehmer, für welche die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, soweit sie Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind oder als Staatenlose oder Flüchtlinge im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnen, sowie für deren Familienangehöriger und Hinterbliebene. (2) Diese Verordnung gilt ferner für Hinterbliebene von Arbeitnehmern, für welche die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten galten, und zwar ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit dieser Arbeitnehmer, wenn die Hinterbliebene Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind oder als Staatenlose oder Flüchtlinge im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnen. (3) Diese Verordnung gilt Beamte und die ihnen nach den einschlägigen Rechtsvorschriften gleichgestellten Personen insoweit, als für sie die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gelten oder galten, auf welche diese Verordnung anzuwenden ist. Artikel 3 Gleichbehandlung (1) Die Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnen und für die diese Verordnung gilt, haben die gleichen Rechte und Pflichten auf Grund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörige dieses Staates, soweit besondere Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes vorsehen. (2) Absatz 1 gilt auch für das aktive Wahlrecht bei der Wahl der Mitglieder der Organe der Träger der sozialen Sicherheit und für das Recht, sich an ihrer Benennung zu beteiligen; die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wälhlbarkeit und die Art der Benennung der genannten Personen für diese Organe werden jedoch davon nich berührt. (3) Der Geltungsbereich der Abkommen über soziale Sicherheit, die auf Grund von Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c) weiterhin anwendbar sind, sowie der Abkommen, die auf Grund von Artikel 8 Absatz 1 abgeschlossen werden, wird auf alle von dieser Verordnung erfaßten Personen erstreckt, soweit Anhang II nichts anderes bestimmt. Artikel 4 Sachlicher Geltungsbereich (1) Diese Verordnung gilt für alle Rechtsvorschriften über Zweige der sozialen Sicherheit, die folgende Leistugsarten betreffen: a) Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft, b) Leistungen bei Invalidität einschließlich der Leistugen, die zur Erhaltung oder Besserung der Erwerbsfähigkeit bestimmt sind, c) Leistungen bei Alter, d) Leistungen an Hinterbliebene, e) Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, f) Sterbegeld, g) Leistungen bei Arbeitslosigkeit, h) Familienleistungen. (2) Diese Verordnung gilt für die allgemeinen und die besonderen, die auf Beiträgen beruhenden und die beitragsfreien Systeme der sozialen Sicherheit sowie für die Systeme, nach denen die Arbeitgeber, einschließlich der Reeder, zu Leistungen gemäß Absatz 1 verpflichtet sind. (3) Titel III berührt jedoch nich die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Verpflichtungen eines Reeders. (4) Diese Verordnung ist weder auf die Sozialhilfe noch auf Leistugssysteme für Opfer des Krieges und seiner Folgen noch auf Sondersysteme für Beamte und ihnen Gleichgestellte anzuwenden. Artikel 5 Erklärungen der Mitgliedstaaten zum Geltungsbereich der Verordnung Die Mitgliedstaaten geben in Erklärungen, die gemäß Artikel 96 notifiziert und veröffentlicht werden, die Rechtsvorschriften und Systeme, die unter Artikel 4 Absätze 1 und 2 fallen, die Mindestleistungen im Sinne des Artikels 50 sowie die Leistungen im Sinne der Artikel 77 und 78 an. Artikel 6 Durch diese Verordnung erseztzte Abkommen über die soziale Sicherheit Diese Verordnung tritt für den von ihr erfaßten Personenkreis, soweit Artikel 7, 8 und 46 Absatz 4 nichts anderes bestimmen, an die Stelle folgender Abkommen über soziale Sicherheit: a) Abkommen, die ausschließlich zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten in Kraft sind; b) Abkommen, die für mindestens zwei Mitgliedstaaten und einen oder mehrere dritte Staaten in kraft sind, soweit es sich um Fälle handelt, an deren Regelung sich kein Träger dieser Drittstaaten zu beteiligen hat. Artikel 7 Von dieser Verordnung nich berührte internationale Bestimmungen (1) Diese Verordnung berührt nich die Verpflichtungen, denen folgende Übereinkünfte zugrunde liegen: a) die Übereinkommen, welche von der Internationale Arbeitskonferenz angenommen worden sind, wenn sie durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten ratifiziert und in diesem Staat oder in diesen Staaten in kraft getreten sind; b) die zwischen den Mitgliedstaaten des Europarats geschlossenen Vorläufigen Europäischen Abkommen vom 11. Dezember 1953 über soziale Sicherheit. (2) Ungeachtet des Artikels 6 bleiben anwendbar: a) das Abkommen vom 27. Juli 1950 über die soziale Sicherheit der Rheinschiffer, in der Fassung vom 13. Februar 1961; b) das Europäische Abkommen vom 9. Juli 1956 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer im Internationalen Verkehrswesen; c) die im Anhang II aufgeführten Bestimmungen der Abkommen über soziale Sicherheit. Artikel 8 Abschluß von Abkommen Zwischen Mitgliedstaaten (1) Zwei oder mehr Mitgliedstaaten können, soweit ein Bedürfnis besteht, nach den Grundsätzen und im Geist dieser Verordnung miteinander Abkommen schließen. (2) Jeder Mitgliedstaat notifiziert gemäß Artikel 96 Absatz 1 jedes zwischen ihm und einem anderen Mitgliedstaat auf Grund des Absatzes 1 geschlossene Abkommen. Artikel 9 Zulassung zur freiwilligen Versicherung oder freiwilligen Weiterversicherung (1) Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, durch welche die freiwillige Versicherung oder freiwillige Weiterversicherung davon abhängig gemacht wird, daß der Berechtigte im Gebiet dieses Staates wohnt, gelten nich für Arbeitnehmer, auf welche diese Verordnung Anwendung findet und die im Gebiet einem anderen Mitgliedstaat wohnen, wenn für diese Personen zu irgendeiner Zeit ihrer früheren Laufbahn die Rechtsvorschriften des ersten Staates gegolten haben. (2) Ist nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats die freiwillige Versicherung oder freiwillige Weiterversicherung von der Zurücklegung von Versicherungszeiten abhängig, so werden die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegten Versicherungszeiten, soweit erforderlich, wie Versicherungszeiten berücksichtigt, die nach den Rechtsvorschriften des ersten Staates zurückgelegt worden sind. Artikel 10 Aufhebung der Wohnortklauseln Auswirkung der Pflichtversicherung auf die Beitragserstattung (1) Die Geldleistungen bei Invalidität, Alter oder für die Hinterbliebenen, die Renten bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten und die Sterbegelder, auf die nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten Anspruch erworben worden ist, dürfen, sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, nicht deshalb gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt werden, weil der Berechtigte im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als des Staates wohnt, in dessen Gebiet der zur Zahlung verpflichtete Träger seinen Sitz hat. Unterabsatz 1 gilt auch für Kapitalabfindungen, die im Falle der Wiederverheiratung an den überlebenden Ehegatte gewährt werden, der Anspruch auf Hinterbliebenenrente hatte. (2) Ist nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats die Beitragserstattung davon abhängig, daß der Versicherte aus der Pflichtversicherung ausgeschieden ist, so gilt diese Voraussetzung als nicht erfuellt, solange er auf Grund der Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats als Arbeitnehmer pflichtversicher ist. Artikel 11 Anpassung von Leistungen Die in den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats enthaltenen Bestimmungen über die Anpassung von Leistungen gelten für Leistungen, die nach diesen Rechtsvorschriften unter berücksichtigung dieser Verordnung geschuldet werden. Artikel 12 Verbot des Zusammentreffens von Leistungen (1) Ein Anspruch auf mehrere Leistungen gleicher Art aus derselben Pflichtversicherungszeit kann auf Grund dieser Verordnung weder erworben noch aufrechterhalten werden. Dies gilt jedoch nicht für Leistungen bei Invalidität, Alter, Tod (Renten) oder Berufskrankheit, die von den Träger von zwei oder mehr Mitgliedstaaten gemäß Artikel 41, Artikel 43 Absätze 2 und 3, Artikel 46, 50 und 51 oder Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe b) festgestellt werden. (2) Ist in den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats für den Fall des Zusammentreffens mehrerer Leistungen der soziale Sicherheit oder des Zusammentreffens solcher Leistungen mit anderen Einkünften vorgesehen, daß die Leistungen gekürzt, zum Ruhen gebracht oder entzogen werden, so sind diese Vorschriften einem Berechtigten gegenüber auch dann anwendbar, wenn es sich um Leistungen, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats erworben wurden, oder um Einkünfte handelt, die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats bezogen werden. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Berechtigte Leistungen gleicher Art bei Invalidität, Alter, Tod (Renten) oder Berufskrankheit erhält, die von den Trägern zweier oder mehrerer Mitgliedstaaten gemaß den Artikeln 46, 50 und 51 oder gemaß Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe b) festgestellt werden. (3) Ist in den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats für den Fall der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit durch den Empfänger von Leistungen bei Invalidität oder von vorgezogenen Leistungen bei Alter vorgesehen, daß die Leistungen gekürzt, zum Ruhen gebracht oder entzogen werden, so sind diese Vorschriften dem betreffenden gegenüber auch dann anwendbar, wenn er diese Tätigkeit im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats ausübt. (4) Die Invaliditätsrente, auf die nach den niederländischen Rechtsvorschriften in den Fällen Anspruch besteht, in denen der niederländische Träger gemäß Artikel 57 Absatz 3 Buchstabe c) oder Artikel 60 Absatz 2 Buchstabe b) verpflichtet ist, sich an den Lasten für eine nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats gewährte Leistung bei Berufskrankheit zu beteiligen, verringert sich um den Betrag, der dem mit der Gewährung der Leistung bei Berufskrankheit beauftragten Träger des anderen Mitgliedstaats geschuldet wird. TITEL II BESTIMMUNG DER ANZUWENDENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN Artikel 13 Allgemeine Regelung (1) Ein Arbeitnehmer, für den diese Verordnung gilt, unterliegt den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Welche Rechtsvorschriften dies sind, bestimmt sich nach diesem Titel. (2) Soweit nicht die Artikel 14 bis 17 etwas anderes bestimmen, gilt folgendes: a) ein Arbeitnehmer, der im Gebiet eines Mitgliedstaats beschäftigt ist, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Staates, und auch dann, wenn er im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnt oder sein Arbeitgeber oder das Unternehmen, das ihn beschäftigt, seinen Wohnsitz oder Betriebssitz im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats hat; b) ein Arbeitnehmer, der an Bord eines Schiffes beschäftigt ist, das unter der Flagge eines Mitgliedstaats fährt, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Staates; c) Beamte und ihnen gleichgestellte Personen unterliegen den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Behörden sie beschäftigt sind; d) ein zum Wehrdienst eines Mitgliedstaats einberufener oder wiedereinberufener Arbeitnehmer behält seine Arbeitnehmereigenschaft und unterliegt den Rechtsvorschriften des betreffenden Staates; ist die Inanspruchnahme dieser Rechtsvorschriften von dem Nachweis von Versicherungszeiten vor der Einberufung oder nach der Entlassung aus dem Wehrdienst abhängig, so werden die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegten Versicherungszeiten, soweit erforderlich, wie Versicherungszeiten berücksichtigt, die nach den Rechtsvorschriften des ersten Staates zurückgelegt worden sind. Artikel 14 Sonderregelungen (1) Vom Grundsatz des Artikels 13 Absatz 2 Buchstabe a) gelten folgende Ausnahmen und Besonderheiten: a) i) Ein Arbeitnehmer, der im Gebiet eines Mitgliedstaats von eines Unternehmen beschäftigt wird, dem er gewöhnlich angehört, und von diesem Unternehmen zur Ausführung einer Arbeit für dessen Rechnung in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats entsandt wird, unterliegt weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten Staates, sofern die voraussichtliche Dauer diser Arbeit zwölf Monate nicht überschreitet und er nicht einen anderen Arbeitnehmer ablöst, für den die Entsendungszeit abgelaufen ist; ii) geht eine solche Arbeit, deren Ausführung aus nicht vorhersehbaren Gründen die ursprünglich vorgesehene Dauer überschreitet, über zwölf Monate hinaus, so gelten die Rechtsvorschriften des ersten Staates bis zur Beendigung dieser Arbeit weiter, sofern die zuständige Behörde des Staates, in dessen Gebiet der Arbeitnehmer entsandt wurde, oder die von dieser Behörde bezeichnete Stelle dazu ihre Genehmigung erteilt; diese Genehmigung ist vor Ablauf der ersten zwölf Monate zu beantragen; sie darf nicht für länger als zwölf Monate erteilt werden. b) Ein Arbeitnehmer, der im internationalen Verkehrswesen in zwei oder mehr Mitgliedstaaten als Mitglied des fahrenden oder fliegenden Personals im Dienste eines Unternehmen beschäftigt wird, das für Rechnung Dritter oder für eigene Rechnung die Beförderung von Personen oder Gütern im Schienen-, Straßen-, Luft- oder Binnenschiffahrtsverkehr durchführt und seinen Sitz im Gebiet eines Mitgliedstaats hat, unterliegt den Rechtsvorschriften des letzten Mitgliedstaats mit folgenden Einschränkungen: i) Ein Arbeitnehmer, der von einer Zweigstelle oder ständigen Vertretung beschäftigt wird, die das Unternehmen außerhalb des Gebietes des Mitgliedstaats, in dem es seinen Sitz hat, im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats unterhält, unterliegt den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats in dessen Gebiet sich die Zweigstelle oder die ständigen Vertretung befindet; ii) ein Arbeitnehmer, der überwiegend im Gebiet des Mitgliedstaats beschäftigt wird, in dem er wohnt, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Staates auch dann, wenn das Unternehmen das ihn beschäftigt, dort weder seinen Sitz noch eine Zweigstelle oder eine ständigen Vertretung hat. c) Ein Arbeitnehmer, der nicht im internationalen Verkehrswesen beschäftigt wird und seine Tätigkeit gewöhnlich im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausübt, unterliegt: i) den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet er wohnt, wenn er seine Tätigkeit zum Teil im Gebiet dieses Staates ausübt oder wenn er für mehrere Unternehmen oder mehrere Arbeitgeber tätig ist, die ihren Sitz oder Wohnsitz im Gebiet verschiedener Mitgliedstaaten haben; ii) den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet das Unternehmen oder der Arbeitgeber, der ihn beschäftigt, seinen Sitz oder Wohnsitz hat, sofern er nicht im Gebiet einer der Mitgliedstaaten wohnt, in denen er seine Tätigkeit ausübt. d) Ein Arbeitnehmer, der im Gebiet einer Mitgliedstaaten von einem Unternehmen beschäftigt wird, das seinen Sitz im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats hat und durch dessen Betrieb die gemeinsame Grenze dieser beiden Staaten verläuft, unterliegt den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet das Unternehmen seinen Sitz hat. (2) Vom Grundsatz des Artikels 13 Absatz 2 Buchstabe b) gelten folgende Ausnahmen und Besonderheiten: a)Ein Arbeitnehmer, der von einem Unternehmen, dem er gewöhnlich angehört, entweder im Gebiet eines Mitgliedstaats oder an Bord eines Schiffes, das unter der Flagge eines Mitgliedstaats fährt, beschäftigt und von diesem Unternehmen zur Ausführung einer Arbeit für dessen Rechnung auf ein Schiff entsandt wird, das unter der Flagge eines anderen Mitgliedstaats fährt, unterliegt unter den in Absatz 1 Buchstabe a) genannten Voraussetzungen weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten Staates; b) ein gewöhnlich nich auf See beschäftigter Arbeitnehmer, der in den Hoheitsgewässen oder in einem Hafen eines Mitgliedstaats an Bord eines Schiffes beschäftigter wird, das unter der Flagge eines anderen Mitgliedstaats fährt, und der nicht der Besatzung dieses Schiffes angehört, unterliegt den Rechtsvorschriften des ersten Staates; c) ein Arbeitnehmer, der an Bord eines Schiffes beschäftigt wird, das unter der Flagge eines Mitgliedstaats fährt, und das Entgelt für diese Beschäftigung von einem Unternehmen oder einer Person mit Sitz oder Wohnsitz im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats erhält, unterliegt den Rechtsvorschriften des letzteren Staates, sofern er in dessen Gebiet wohnt; das Unternehmen oder die Person, die das Entgelt zahlt für die Anwendung dieser Rechtsvorschriften als Arbeitgeber. (3) Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, nach denen der Rentner, der eine Erwerbstätigkeit ausübt, der Pflichtversicherung auf Grund dieser Tätigkeit nicht unterliegt, gelten auch für den Rentner, der Anspruch auf eine Rente nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats hat. Artikel 15 Freiwillige Versicherung und freiwillige Weiterversicherung (1) Artikel 13 und 14 gelten nicht für die freiwillige Versicherung und die freiwillige Weiterversicherung. (2) Führt die Anwendung der Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten zu - einem Zusammentreffen einer Pflichtversicherung und einer freiwillige Versicherung oder freiwillige Weiterversicherung bei einem oder mehreren Systemen, so unterliegt der Versicherte ausschließlich der Pflichtversicherung; - einem Zusammentreffen der freiwilligen Versicherung oder freiwilligen Weiterversicherung bei zwei oder mehr Systemen, so kann der Versicherte nur der freiwilligen Versicherung oder freiwilligen Weiterversicherung angehören, für die er sich entschieden hat. (3) Der Versicherte kann in Zweigen Invalidität, Alter und Tod (Renten) jedoch auch dann der freiwilligen Versicherung oder freiwilligen Weiterversicherung eines Mitgliedstaats angehören, wenn er nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats Pflichtversichert ist, sofern ein solches Zusammentreffen im ersten Mitgliedstaats ausdrücklich oder stillschweigend zugelassen ist. Der Versicherte, der die freiwillige Versicherung oder freiwillige Weiterversicherung in einem Mitgliedstaats wünsch, dessen Rechtsvorschriften neben einer solchen Versicherung eine freiwillige Höherversicherung vorsehen, kann nur dieser Versicherung angehören. Artikel 16 Sonderregelung für das Geschäftspersonal der diplomatischen Vertretungen und der konsularischen Dienststellen sowie für die Hilfskräfte der Europäischen Gemeinschaften (1) Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a) gilt auch für Mitglieder des Geschäftspersonal der diplomatischen Vertretungen oder konsularischen Dienststellen und für private Hausangestellte in Dienst von Angehörigen dieser Vertretungen oder Dienststellen. (2) Die in Absatz 1 bezeichneten Arbeitnehmer, die Staatsangehörige des entsendenden Mitgliedstaats sind, können sich jedoch für die Anwendung der Rechtsvorschriften dieses Staates entscheiden. Dieses Wahlrecht kann am Ende jedes Kalenderjahres neu ausgeübt werden und hat keine rückwirkende Kraft. (3) Die Hilfskräfte der Europäischen Gemeinschaften haben die Wahl zwischen der Anwendung der Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie beschäftigt sind, des Mitgliedstaats, in dem sie zuletzt versichert waren, oder des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen; ausgenommen hiervon sind die Vorschriften über Familienbeihilfen, deren Gewährung in den beschäftigungsbedingungen für diese hilfskräfte geregelt ist. Dieses Wahlrecht kann nur einmal ausgeübt werden und wird mit dem Tage des Dienstantritts wirksam. Artikel 17 Ausnahme von den Artikeln 13 bis 16 Zwei oder mehr Mitgliedstaaten oder die zuständigen Behörden dieser Staaten können im Interesse bestimmter Arbeitnehmer oder Arbeitnehmergruppen Ausnahmen von den Artikeln 13 bis 16 vereinbaren. TITEL III BERSONDERE VORSCHRIFTEN FÜR DIE EINZELNEN LEISTUNGSARTEN KAPITEL 1 KRANKHEIT UND MUTTERSCHAFT Abschnitt 1 Gemeinsame Vorschriften Artikel 18 Zusammenrechnung der Versicherungszeiten (1) Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs von der Zurücklegung von Versicherungszeiten abhängig ist, berücksichtigt, soweit erforderlich, die Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats, als handelte es sich um Zeiten, die nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind. (2) Absatz 1 gilt auch für Saisonarbeiter, selbst wenn es sich um Zeiten handelt, die vor dem Zeitpunkt einer Unterbrechung der Versicherung liegen, die länger gedauert hat, als es nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates zulässig ist, unter der Voraussetzung, daß die Versicherung des betreffenden Arbeitnehmer nicht länger als vier Monate lang unterbrochen war. Abschnitt 2 Arbeitnehmer und deren Familienangehörige Artikel 19 Wohnort in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaats - Allgemeine Regelung (1) Arbeitnehmer, die im Gebiet eines anderen als des zuständigen Mitgliedstaats wohnen und die die nach den Rechtsvorschriften zuständigen Staates für den Leistungsanspruchs erforderlichen Voraussetzungen, gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Artikel 18, erfuellen, erhalten in dem Staat, in dem sie wohnen: a) Sachleistungen, die sie für Rechnung des zuständigen Trägers vom Träger des Wohnorts nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften erhalten, als ob sie bei diesem versichert wären; b) geldleistungen vom zuständigen Trägers nach den für diesen geltenden Rechtsvorschriften. Im Einvernehmen zwischen dem zuständigen Träger und dem Träger des Wohnorts können diese Leistungen jedoch auch vom Träger des Wohnorts nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates für Rechnung des zuständigen Trägers gewährt werden. (2) Absatz 1 Buchstabe a) gilt entsprechend für Familienangehörige, die im Gebiet eines anderen als des zuständigen Mitgliedstaats wohnen, sofern sie nicht auf Grund der Rechtsvorschriften des Staates, im dessen Gebiet sie wohnen, Anspruch auf Sachleistungen haben. Artikel 20 Grenzgänger und deren Familienangehörige - Sonderregelungen Grenzgänger können die Leistungen auch im Gebiet des zuständigen Staates erhalten. Diese Leistungen werden vom zuständigen Träger nach den Rechtsvorschriften dieses Staates erbracht, als ob der Grenzgänger dort wohnte. Die Familienangehörige eines Grenzgänger können unter den gleichen Voraussetzungen Sachleistungen erhalten; die Gewährung dieser Leistungen ist jedoch - außer in dringlichen Fällen - davon abhängig, daß zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten oder zwischen den zuständigen Behörden dieser Staaten eine entsprechende Vereinbarung getroffen worden ist oder daß, in Ermangelung einer solchen Vereinbarung, der zuständigen Träger vorher seine Genehmigung hierzu erteilt hat. Artikel 21 Aufenthalt im zuständigen Staat oder Wohnortwechsel in den zuständigen Staat (1) Die in Artikel 19 bezeichneten Arbeitnehmer und deren Familienangehörige, die sich im Gebiet des zuständigen Staates aufhalten, erhalten Leistungen nach den Rechtsvorschriften dieses Staates, als ob sie dort wohnten, selbst wenn sie für den gleichen Fall der Krankheit oder Mutterschaft schon vor ihrem dortigen Aufenthalt Leistungen erhalten haben. Dies gilt jedoch nicht für Grenzgänger und deren Familienangehörige. (2) Die in Artikel 19 bezeichneten Arbeitnehmer oder deren Familienangehörige erhalten nach einem Wohnortwechsel in das Gebiet des zuständigen Staates Leistungen nach den Rechtsvorschriften dieses Staates, selbst wenn sie für den gleichen Fall der Krankheit oder Mutterschaft schon vor dem Wohnortwechsel Leistungen erhalten haben. Artikel 22 Aufenthalt außerhalb des zuständigen Staates - Rückkehr in einen anderen Mitgliedstaat oder Wohnortwechsel von einem Mitgliedstaat in den anderen während eines Krankheits- oder Mutterschaftsfalles - Notwendigkeit, sich zwecks angemessener ärztlicher behandlung in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben (1) Arbeitnehmer, welche die nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates für den Leistungsanspruch erforderlichen Voraussetzungen, gegebenefall unter Berücksichtigung des Artikels 18, erfuellen und a) deren Zustand während eines Aufenthalts im Gebiet eines anderen als des zuständigen Mitgliedstaats eine unverzügliche Leistungsgewährung erfordert oder b) die vom zuständigen Träger die Genehmigung erhalten haben, in das Gebiet des Mitgliedstaats, in dem sie wohnen, zurückzukehren oder einen Wohnortwechsel von dem Gebiet des zuständigen Staates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats vorzunehmen, nachdem sie zu Lasten dieses Träger leistungsberechtigt geworden sind, oder c) die vom zuständigen Träger die Genehmigung erhalten haben, sich in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats zu begeben, um dort eine ihrem Zustand angemessene Behandlung zu erhalten, haben Anspruch auf: i) Sachleistungen, die sie für Rechnung des zuständigen Träger vom Träger des Aufenthalts- oder Wohnorts nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften erhalten, als ob sie bei ihm versichert wären; die Dauer der Leistungsgewährung richtet sich jedoch nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates; ii) Geldleistungen, die sie vom zuständigen Träger nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften erhalten. Im Einvernehmen zwischen dem zuständigen Träger und dem Träger des Aufenthalts- oder Wohnorts können diese Leistungen jedoch auch von diesem Träger nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates für Rechnung des zuständigen Trägers gewährt werden. (2) Die nach Absatz 1 Buchstabe b) erforderliche Genehmigung darf nur verweigert werden, wenn ein Wohnortwechsel des Arbeitnehmers dessen Gesundheitszustand gefährden oder die Durchführung der ärztlichen Behandlung in Frage stellen würde. Die nach Absatz 1 Buchstabe c) erforderliche Genehmigung darf nicht verweigert werden, wenn dieser Arbeitnehmer im Gebiet des Mitgliedstaats, in dem er wohnt, die betreffende Behandlung nicht erhalten kann. (3)Für die Gewährung der Sachleistungen finden die Absätze 1 und 2 auch auf die Familienangehörige Anwendung. (4)Der Leistungsanspruch der Familienangehörigen eines Arbeitnehmers wird nicht dadurch beeinträchtigt, daß der Arbeitnehmer selbst einen Leistungsanspruch nach Absatz 1 hat. Artikel 23 Berechnung der Geldleistungen (1) Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften bei der Berechnung von Geldleistungen ein Durchschnittsentgelt zugrunde zu legen ist, ermittelt das Durchschnittsentgelt ausschließlich auf Grund der Entgelte, die für die nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats zurückgelegten Zeiten festgestellt worden sind. (2) Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften bei der Berechnung von Geldleistungen ein Pauschalentgelt zugrunde zu legen ist, berücksichtigt ausschließlich das Pauschalentgelt oder gegebenenfalls den Durchschnitt der Pauschalentgelte für Zeiten, die nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats zurückgelegt worden sind. (3) Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften sich die Höhe der Geldleistungen nach der Zahl der Familienangehörigen richtet, berücksichtigt auch die Familienangehörigen der betreffende Person, die in einem anderen Mitgliedstaats wohnen, als wohnten sie im Gebiet des zuständigen Staates. Artikel 24 Sachleistungen von erheblicher Bedeutung (1) Hat ein Träger eines Mitgliedstaats einem Arbeitnehmer für sich oder einen seiner Familienangehörigen vor seiner neuen Mitgliedschaft beim Trägers eines anderen Mitgliedstaats den Anspruch auf ein Körperersatzstück, ein größeres Hilfsmittel oder eine anderen Sachleistung von erheblicher Bedeutung zuerkannt, so gehen diese Leistungen auch dann zu Lasten des ersten Träger wenn der betreffende Arbeitnehmer zur Zeit ihrer Gewährung bereits beim zweiten Träger Mitglied ist. (2) Die Verwaltungskommission legt die Liste der Leistungen fest, auf die Absatz 1 anzuwebden ist. Abschnitt 3 Arbeitslose und deren Familienangehörige Artikel 25 (1) Ein Arbeitslose, auf den Artikel 69 Absatz 1 und Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe b) Ziffer ii) Satz 2 Anwendung findet, erhält während des in Artikel 69 Absatz 1 Buchstabe c) genannten Zeitraums, wenn er nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates die Anspruchsvoraussetzungen für Sach- und Geldleistungen - gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Artikel 18 - erfuellt, folgende Leistungen: a) Sachleistungen - für Rechnung des zuständigen Träger - vom Träger des Mitgliedstaat, in dem er Beschäftigung sucht, nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften, als wäre er bei diesem versichert; b) Geldleistungen vom zuständigen Träger nach den für diesen geltenden Rechtsvorschriften. Im Einvernehmen zwischen dem zuständigen Träger und dem Träger des Mitgliedstaat, in dem der Arbeitslose eine Beschäftigung sucht, können diese Leistungen jedoch auch von diesem Träger nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates für Rechnung des zuständigen Träger gewährt werden. Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach Artikel 69 Absatz 1 werden während des Bezugs von Geldleistungen nicht gewährt. (2) Ein Vollarbeitsloser, auf den Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer ii) oder Buchstabe b) Ziffer ii) Satz 1 Anwendung findet, erhält Sach- und Geldleistungen nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet er wohnt, als ob diese Rechtsvorschriften während seiner letzten Beschäftigung - gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Artikel 18 - für ihn gegolten hätten, diese Leistungen gehen zu Lasten des Träger des Wohnlandes. (3) Erfuellt ein Arbeitsloser die in den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, der die Leistungen bei Arbeitslosigkeit zu tragen hat, für den Anspruch auf Sachleistungen geforderten Voraussetzungzn - gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Artikel 18 -, so erhalten seine Familienangehörigen in jedem Mitgliedstaat, in dessen Gebiet sie wohnen oder sich aufhalten, diese Sachleistungen. Diese Leistungen werden vom Träger des Wohn- oder Aufenthalsorts nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften für Rechnung des zuständigen Trägers des Mitgliedstaat, gewährt, zu dessen Lasten die Leistungen bei Arbeitslosigkeit gehen. (4) Der zuständige Träger kann den in Absatz 1 genannten Zeitraum in Fällen höhrer Gewalt bis zu der Hoechstdauer verlängern, die den für den zuständigen Träger geltenden Rechtsvorschriften vorgesehen ist; innerstaatliche Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, die die Zahlung von Leistungen bei Krankheit während eines längeren Zeitraums erlauben, bleiben unberührt. Abschnitt 4 Rentenantragsteller und deren Familienangehörigen Artikel 26 Anspruch auf Sachleistungen bei Erlöschen des Leistungesanspruchs gegen den zuletzt zuständigen Träger (1) Ein Arbeitnehmer sowie sine Familienangehörigen oder Hinterbliebenen, deren Anspruch auf Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuletzt zuständigen Mitgliedstaats während der Bearbeitung eines Rentenantrags erlischt, erhalten diese Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet die betreffenden personen wohnen; Voraussetzung hierfür ist jedoch, daß - gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Artikel 18 - nach den Rechtsvorschriften des Wohnlandes oder nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats ein Anspruch auf Sachleistungen besteht oder bestuende, wenn sie im Gebiet dieses anderen Staates Wohnten. (2) Ergibt sich der Anspruch des Rentenantragstellers auf Sachleistungen aus den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, nach denen er während der Bearbeitung seines Rentenantrags die Beiträge zur Krankenversicherung selbst zu zahlen hat, so erlischt der Anspruch auf Sachleistungen nach Ablauf des zweiten Monats, für den er fälligen Beiträge nicht mehr entrichtet hat. (3) Die nach Absatz 1 gewährten Sachleistungen gehe zu Lasten des Trägers, an den die Beiträge gemäß Absatz 2 zu zahlen, so erstattet der Träger, der die Sachleistungen nach der Rentenfeststellung gemäß Artikel 28 zu tragen hat, dem Träger des Wohnorts die Kosten der gewährten Leistungen. Abschnitt 5 Rentenberechtigte und deren Familienangehörigen Artikel 27 Rentenanspruch auf Grund Rechtsvorschriften mehrerer Staaten, falls ein Anspruch auf Sachleistungen im Wohnland besteht Ein Rentner, der nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten zum Bezug von Rente berechtigt ist und - gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Artikel 18 und Anhang V - nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet er wohnt, Anspruch auf Sachleistungen hat, sowie seine Familienangehörigen erhalten diese Leistungen vom Träger des Wohnorts und zu dessen Lasten, als ob der Rentner Anspruch auf Rente nach den Rechtsvorschriften nur dieses Mitgliedstaats hätte. Artikel 28 Rentenanspruch auf Grund der Rechtsvorschriften eines einzigen oder mehrerer Staaten, falls ein Anspruch auf Sachleistungen im Wohnland nicht besteht (1) Ein Rentner, der nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten zum Bezug von Rente berechtigt ist und keinen Anspruch auf Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats hat, in dessen Gebiet er wohnt, erhält dennoch Leistungen für sich und seine Familienangehörigen, sofern - gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Artikel 18 und Anhang V - nach den Vorschriften des Staates, auf Grund deren die Rente geschuldet wird, oder zumindest eines der Mitgliedstaaten, nach deren Rente geschuldet wird, Anspruch auf Sachleistungen bestuende, wenn im Gebiet des betreffenden Staates wohnte. Der Träger des Wohnorts gewährt diese Leistungen für Rechnung des in Absatz 2 bezeichneten Träger, als ob der Rentner nach den Rechtsvorschriften des Staates, in dessen Gebiet er Wohnt, Anspruch auf Rente und auf Sachleistungen hätte. (2)In den in Absatz 1 genannten Fällen wird der Träger, zu dessen Lasten die Sachleistungen gehen, wie folgt bestimmt: a) Hat der Rentner Anspruch auf diese Sachleistungen auf Grund der Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats, so übernimmt der zuständige Träger dieses Staates die Kosten; b) hat der Rentner nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten Anspruch auf diese Sachleistungen, so werden die Kosten von dem zuständige Träger des Mitgliedstaats übernommen, nach dessen Rechtsvorschriften er die längste Versicherungszeit zurückgelegt hat; sofern die Anwendung dieser Vorschrift dazu führt, daß die Kosten der Leistungen von mehreren Träger zu übernehmen wären, gehen die Kosten zu Lasten des Trägers, bei dem der Rentenberechtigte zuletzt versichert war. Artikel 29 Familienangehörige eines Rentners, die einem anderen Staat als dieser wohnen - Wohnortwechsel in den Staat, in dem der Rentner wohnt (1) Familienangehörigen eines zum Bezug von Rente nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten berechtigten Rentners, die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als der Rentner wohnen, erhalten Sachleistungen, als ob der Rentner im Gebiet des gleichen Staates wohnte, sofern er Anspruch auf Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats hat. Diese Leistungen gewährt der Träger des Wohnorts der Familienangehörigen nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zu Lasten des Träger des Wohnorts des Rentners. (2) Die in Absatz 1 berzeichneten Familienangehörigen, die ihren Wohnort in dem Gebiet des Mitgliedstaats nehmen, in dem der Rentners wohnt, erhalten Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften dieser Staates, auch wernn sie bereits vor dem Wohnortwechsel für gleichen Fall einer Krankheit oder Mutterrschaft Leistungen erhalten haben. Artikel 30 Sachleistungen von erheblicher Bedeutung Artikel 24 gilt entsprechend für Rentenberechtigte. Artikel 31 Aufenthalt des Rentners und/oder der Familienangehörigen in einem Staat als dem, in dem sie wohnen Ein Rentner, der zum Bezug von Rente nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten berechtigt ist und den Rechtsvorschriften eines dieser Staaten Anspruch auf Sachleistungen hat, sowie seine Familienangehörigen erhalten diese Sachleistungen auch während eines Aufenthalts im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als des Staates, in dem sie wohnen. Diese Leistungen gewährt der Träger des Aufenthaltsorts nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zu Lasten des Trägers des Wohnorts des Rentners. Artikel 32 Besondere Vorschriften für die Übernahme der Kosten von Leistungen, die ehemaligen Grenzgängern, den Familienangehörigen oder Hinterbliebenen gewährt werden Die Kosten Sachleistungen, die einem im Artikel 27 bezeichneten Rentner, der früher Grenzgänger war, oder den Hinterbliebenen eines Grenzgängers sowie den Familienangehörigen des Rentners auf Grund der Artikel 27 oder 31 gewährt worden sind, werden jedoch je zur Hälfte zwischen dem Träger des Wohnorts des Rentners und dem Träger, bei dem er zuletzt versichert war, aufgeteilt, sofern der Rentner während der drei Monate, die dem Beginn des Rentenbezugs oder seinem Tod unmittelbar vorangegangen sind, Grenzgänger war. Artikel 33 Beiträge der Rentenberechtigten Der Träger eines Mitgliedstaats, der eine Rente schuldet, darf, wenn die für ihn geltenden Rechtsvorschriften vorsehen, daß von Rentner zur Deckung der Sachleistungen Beiträge einbehalten werden, diese Beiträge von der ihm geschuldeten Rente in der nach den betreffenden Rechtsvorschriften berechneten Höhe einbehalten, wenn die Kosten der Sachleistungen auf Grund der Artikel 27, 28, 29, 31, und 32 zu Lasten eines Trägers des genannten Mitgliedstaats gehen. Artikel 34 Allgemeine Vorschrift Artikel 27 bis 33 gelten nicht für Rentner oder deren Familienangehörigen, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wegen Ausübung einer Erwerbstätigkeit Ansprunch auf Sachleistungen haben. In diesem Fall diese Personen bei der Anwendung dieses kapitels als Arbeitnehmer oder als Familienangehörigen von Arbeitnehmern. Abschnitt 6 Verschiedene Vorschriften Artikel 35 Regelung bei mehreren Systemen im Aufenthalts- oder Wohnland - Vorher bestehende Erkrankung - Hoechstdauer für die Gewährung der Leistungen (1) Bestehen nach den Rechtsvorschriften des Aufenthaltslandes oder des Wohnlandes mehrere Versicherungssysteme für Krankheit und Mutterschaft, so werden bei Anwendung der Artikel 19, 21 Absatz 1, Artikel 22, 25, 26, 28 Absatz 1, Artikel 29 Absatz 1, oder Artikel 31 die Rechtsvorschriften des systems angewandt, bei dem die Arbeiter der Stahlindustrie versichert sind; ist jedoch eines dieser Systeme ein Sondersystem für die Arbeitnehmer der Bergwerke und gleichgestellter Betriebe, so werden die Rechtsvorschriften dieses Systems für diese Arbeitnehmer und deren Familienangehörigen angewandt, wenn der Träger am Aufenthalts- oder Wohnort, an den sie sich wenden, für die Anwendung dieses Systems zuständig ist. (2) Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, nach denen die Gewährung einer Leistung an Voraussetzungen hinsichtlich des Ursprungs einer Erkrankung geknüpft sind, gelten nicht für Arbeitnehmer und deren Familienangehörige, die unter diese Verordnung fallen, und zwar ohne Rücksicht darauf, in welchem Mitgliedstaat sie wohnen. (3)Der Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften eine Hoechstdauer für die Gewährung der Leistungen vorgesehen ist, kann gegebenenfalls die Zeit berücksichtigen, für die Leistungen für denselben Fall von Krankheit oder Mutterschaft bereits von dem Träger eines anderen Mitgliedstaats gewährt worden sind. Abschnitt 7 Erstattung zwischen Trägern Artikel 36 (1) Aufwendungen für Sachleistungen, die auf Grund dieses Kapitels vom Träger eines Mitgliedstaats für Rechnung des Träger eines anderen Mitgliedstaats gewährt worden sind, sind in voller Höhe zu erstatten, soweit Artikel 32 nicht etwas anderes vorsieht. (2) Erstattungen nach Absatz 1 werden nach Maßgabe der Durchfführungsverordnung gemäß Artikel 97 entweder gegen Nachweis der tatsächlichen Aufwendungen oder unter Zugrundelegung von Pauschalbeträgen festgestellt und vorgenommen. Die Pauschalbeträge müssen den wirklichen Ausgaben möglichst genau entsprechen. (3) Zwei oder mehr Mitgliedstaaten oder die zuständigen Behörden dieser Staaten können andere Erstattungsverfahren vereinbaren oder auf jegliche Erstattung zwischen den unter ihre Zuständigkeit fallenden Träger verzichten. KAPITEL 2 INVALIDITÄT Abschnitt 1 Arbeitnehmer, für die ausschließlich Rechtsvorschriften galten, nach denen die Höhe der Leistungen Invalidität von der Versicherungsdauer unabhängig ist Artikel 37 Allgemeine Vorschriften (1) Arbeitnehmer, für den nacheinander oder abwechselnd die Rechtsvorschriften zwei oder mehr Mitgliedstaaten galten und welchen Rechtsvorschriften zurückgelegt hat, nach denen die Höhe der Leistungen bei Invalidität von der Versicherungsdauer unabhängig ist, erhält die Leistungen gemäß Artikel 39. Dieser Artikel findet keine Anwendung auf Kinderzuschüsse zu Renten, die nach Kapitel 8 zu gewähren sind. (2) Im Anhang III sind für jeden in Betracht kommenden Mitgliedstaat die in Kraft befindlichen Rechtsvorschriften der in Absatz 1 bezeichneten Art angegeben. Artikel 38 Zusammenrechnung der Versicherungszeiten (1) Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs von der Zurücklegung von Versicherungszeiten abhängig ist, berücksichtigen, soweit erforderlich, die Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats, als handelte es sich um Zeiten, die nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind. (2) Ist nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats die Gewährung bestimmter Leistungen davon abhängig, daß Versicherungszeiten in einem Beruf, für den ein Sondersystem gilt, oder gegebenenfalls in einer bestimmten beschäftigung zurückgelegt worden sind, so werden für die Gewährung dieser Leistungen die nach Rechtsvorschriften anderen Mitgliedstaaten zurückgelegten Zeiten nur dann berücksichtigt, wenn sie in einem entsprechenden System oder, falls es ein solches nicht gibt, in dem gleichen Beruf oder gegebenenfalls in der gleichen Beschäftigung zurückgelegt worden sind. Erfuellt der Betreffende auch unter Berücksichtigung solcher Zeiten nich die erforderlichen Anspruchsvoraussetzungen für diese Leistungen, so werden diese Zeiten für die Gewährung von Leistungen im allgemeinen System oder, falls es ein solches nicht gibt, im system für Arbeiter beziehungsweise für Angestellte berücksichtigt. Artikel 39 Feststellung der Leistungen (1) Der Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften zum Zeitpunkt des Eintritts von Arbeitsunfähigkeit mit anschließender Invalidität anzuwenden waren, stellt nach diesen Rechtsvorschriften fest, ob die betreffende Person die Voraussetzungen für den Leistungsanspruch - gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Artikel 38 - erfuellt. (2) Personen, welche die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfuellen, erhalten die Leistungen ausschließlich von dem genannten Träger nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften. (3) Personen, welche die Voraussetzungen des Absatzes 1 nich erfuellen, erhalten die Leistungen, auf die sie nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats - gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Artikel 38 - noch Anspruch haben. (4) Sehen die nach den Absätzen 2 oder 3 anzuwenden Rechtsvorschriften vor, daß bei der Festlegung des Leistungsbetrags nicht nur Kinder, sondern auch andere Familienangehörigen in betracht kommen, so berücksichtigt der zuständige Träger auch die Familienangehörigen der betreffenden Personen, die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnen, als wohnten sie im Gebiet des zuständigen Staates. Abschnitt 2 Arbeitnehmer, für die ausschließlich Rechtsvorschriften, nach denen die Höhe der Leistungen bei Invalidität von der Versicherungsdauer abhängt, oder Rechtsvorschriften dieser und der in Abschnitt 1 genannten Art galten Artikel 40 Allgemeine Vorschriften (1) Ein Arbeitnehmer, für den nacheinander oder abwechselnd die Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaats galten, erhält, sofern die Rechtsvorschriften mindestens eines dieser Staaten nicht von der in Artikel 37 Absatz 1 bezeichneten Art sind, Leistungen in entsprechender Anwendung von Kapitel 3 unter Berücksichtigung von Absatz 3. (2) Arbeitnehmer, die im Anschluß an eine Arbeitsunfähigkeit invalide werden, während für sie eine der in Anhang III erwähnten Rechtsvorschriften gilt, erhalten die Leistungen gemäß Artikel 37 Absatz 1 unter folgenden beiden Voraussetzungen: - Der Arbeitnehmer muß - gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Artikel 38 - die in diesen oder anderen Rechtsvorschriften gleicher Art geforderten Voraussetzungen erfuellen, jedoch ohne daß es erforderlich ist, Versicherungszeiten einzubeziehen, die nach anderen als den in Anhang III aufgeführten Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden; - der Arbeitnehmer darf nicht die Voraussetzungen erfuellen, die für einen Leistungsanspruch auf Grund von Rechtsvorschriften gefordert werden, die in Anhang III nich aufgeführt sind. (3) Eine vom Träger eines Mitgliedstaats getroffene Entscheidung über die Invalidität eines Antragstellers ist auch für die Träger jedes anderen in Betracht kommenden Mitgliedstaats verbindlich, sofern die in den Rechtsvorschriften dieser Staaten festgelegten Tatbestandsmerkmale der Invalidität in Anhang IV als übereinstimmend anerkannt sind. Abschnitt 3 Verschlimmerung des Invaliditätszustands Artikel 41 (1) Bei Verschlimmerung des Invaliditätszustands eines Arbeitnehmer, der nach den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats Leistungen bei Invalidität erhält, gilt folgendes: a) Der zuständige Träger dieses Staates ist verpflichtet, die Leistungen nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zu gewähren und dabei die Verschlimmerung der Invalidität zu berücksichtigen, wenn auf den Arbeitnehmer seit Beginn der Leistungsgewährung nicht die Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats Anwendung fanden; b) der Arbeitnehmer erhält unter Berücksichtigung der Verschlimmerung Leistungen gemäß Artikel 37 Absatz 1 beziehungsweise Artikel 40 Absatz 1 oder Absatz 2, wenn auf ihn seit Beginn der Leistungsgewährung die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten Anwendung gefunden haben; c) ist der nach Buchstabe b) geschuldete Gesamtbetrag der Leistung oder der Leistungen niedriger als der Betrag, den der Versicherte zu Lasten des vorher zur Zahlung verpflichteten Träger erhalten hat, so ist dieser zur Gewährung einer Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrags verpflichtet; d)wenn in dem unter Buchstabe b) genannten Fall der für die ursprüngliche Arbeitsunfähigkeit zuständige Träger ein niederländischer Träger ist und wenn i) das Leiden, das zu der Verschlimmerung geführt hat, dasselbe ist wie dasjenige, das die Gewährung von Leistungen gemäß den niederländischen Rechtsvorschriften begründet hat; ii) dieses Leiden eine Berufskrankheit im Sinne der Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats ist, die für den versicherten zuletzt galten, und einen Anspruch auf Zahlung der in Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe b) genannten Zulage begründet; iii) und es sich bei den Rechtsvorschriften, die für den Versicherten seit Beginn des Leistungsbezugs galten, um Rechtsvorschriften gemäß Anhang III handelt, so erbringt der niederländische Träger weiterhin die ursprüngliche Leistung nach der Verschlimmerung; die Leistung auf Grund der Rechtsvorschriften des letzten Mitgliedstaats, die für den Versicherten galten, wird um den Betrag der niederländischen Leistung gekürzt; e) hat der Arbeitnehmer in dem unter Buchstabe b) bezeichneten Fall keinen Anspruch auf Leistungen zu Lasten des Träger eines anderer Mitgliedstaats, so ist der zuständige Träger des ersten Staates verpflichtet, die Leistungen nach den Rechtsvorschriften dieses Staates unter Berücksichtigung der Verschlimmerung und gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Artikel 38 zu gewähren. (2) Bei Verschlimmerung des Invaliditätätszustands eines Arbeitnehmer, der Leistungen bei Invalidität nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten erhält, werden die Leistungen unter Berücksichtigung der Verschlimmerung der Invalidität gemäß Artikel 40 Absatz 1 gewährt. Abschnitt 4 Wiederaufnahme ruhender oder entzogener Leistungen - Umwandlung von Leistungen bei Invalidität in Leistungen bei Alter Artikel 42 Bestimmung des leistungspflichtigen Träger im Falle der Wiederaufnahme der Leistungsgewährung bei Invalidität (1) Leistungen, die geruht haben und erneut gezahlt werde - unbeschadet des Artikel 43 - durch den oder die Träger erbracht, die im Zeitpunkt der Unterbrechung leistungspflichtig waren. (2) Die Leistungen werden gemäß Artikel 37 Absatz 1 beziehungsweise Artikel 40 Absatz 1 oder Absatz 2 gewährt, wenn der Zustand des Arbeitnehmer, dem die Leistungen entzogen worden waren, erneut die Gewährung von Leistungen rechtfertigt. Artikel 43 Umwandlung von Leistungen bei Invalidität in Leistungen bei Alter (1) Die Leistungen bei Invalidität werden gegebenenfalls nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des oder der Staaten, nach denen sie gewährt worden sind, gemäß Kapitel 3 in Leistungen bei Alter umgewandelt. (2) Jeder zur Zahlung der Leistungen bei Invalidität verpflichtete Träger eines Mitgliedstaats gewährt dem Leistungsberechtigten, der nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten Ansprüche auf Leistungen bei Alter gemäß Artikel 49 geltend machen kann, bis zu dem Zeitpunkt, an dem für diesen Träger Absatz 1 Anwendung findet, die Leistungen weiter, auf die nach den von diesem Träger anzuwendenden Rechtsvorschriften Anspruch besteht. (3) Sind in dem in Absatz 2 bezeichneten Fall die Leistungen bei Invalidität jedoch gemäß Artikel 39 gewährt worden, so kann der Träger, der leistungspflichtig bleibt, Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe a) anwenden, als ob der zum Empfang dieser Leistungen Berechtigten die Voraussetzungen für den Anspruch auf Leistungen bei Alter nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats erfuellte; in diesem Fall tritt an die Stelle des in Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a) vorgesehenen theoretischen Betrages der Betrag der Leistungen bei Invalidität, der von diesem Träger geschuldet wird. KAPITEL 3 ALTER UND TOD (RENTEN) Artikel 44 Allgemeine Vorschriften für Feststellung der Leistungen, wenn für den Arbeitnehmer die Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten galten (1) Die Leistungsansprüche eines Arbeitnehmers, für den die Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten galten, und die Leistungsansprüche seiner Hinterbliebenen werden nach diesem Kapitel festgestellt. (2) Das Feststellungsverfahren auf Grund des Leistungsantrags erfolgt unter berücksichtigung aller Rechtsvorschriften, die für den Arbeitnehmer gegolten haben, soweit nich Artikel 49 etwas anderes bestimmt. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz erfolgt, sofern der Berechtigte ausdrücklich beantragt, daß die Feststellung der auf Grund der Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten erworbenen Ansprüche auf Leistungen bei Alter aufgeschoben wird, und unter der Voraussetzung, daß die nach dieser Reschtsvorschrift bzw. diesen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten für die Begründung des Leistungsanspruchs in einem anderen Mitgliedstaat nicht berücksichtigt werden. (3) Dieses Kapitel betrifft weder die Kinderzuschüsse zu Renten noch die Waisenrente; diese sind nach Kapitel 8 zu gewähren. Artikel 45 Berücksichtigung de Versicherungszeiten, die nach Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind, die für den Arbeitnehmer im Hinblick auf den Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs galten (1) Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs von der Zurücklegung von Versicherungszeiten abhängig ist, berücksichtigt, soweit erforderlich, die Versicherungszeiten, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaat Zurückgelegt wurden, als handelte es sich um Zeiten, die nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind. (2) Für die Gewährung bestimmter Leistungen, die nach den Rechtsvorschriften einem Mitgliedstaat davon abhängig ist, daß Versicherungszeiten in einem Beruf, für den ein Sondersystem gilt, oder gegebenenfalls in einer bestimmten Beschältigung zurückgelegt worden sind, werden die nach den Rechtsvorschriften anderen Mitgliedstaaten zurückgelegten Zeiten nur dann berücksichtigt, wenn sie in einem entsprechenden System oder, falls es ein solches nicht gibt, in dem gleichen Beruf oder gegebenenfalls in der gleichen Beschältigung zurückgelegt worden sind. Erfuellt der Versicherte auch unter Berücksichtigung solcher Zeiten nicht die erforderlich Anspruchsvoraussetzungen für diese Leistungen, so werden diese Zeiten für die Gewährung der Leistungen des allgemeinen Systems oder, falls es ein solches nicht gibt, des Systems für Arbeiter beziehungsweise für Angestellte berücksichtigt. (3) Ein Arbeitnehmer, der den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats nicht mehr unterliegt, in denen weder für den Erwerb des Anspruchs noch für die Berchnung der Leistungen eine Versicherungsdauer vorgesehen ist, sondern die Gewährung der Leistungen davon abhängig gemacht wird, daß der Arbeitnehmer ihnen im Zeitpunkt des Versicherungsfalls noch unterliegt, gilt für die Anwendung dieses Kapitels als ihnen im Zeitpunkt des Versicherungsfalls noch unterliegend, sofern auf ihn in diesem Zeitpunkt die Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats Anwendung finden oder, falls dies nicht zutrifft, sofern er Leistungsansprüche nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats nachweisen kann. Diese zweite Voraussetzung gilt jedoch im Falle von Artikel 48 Absatz 1 als erfuellt. Artikel 46 Feststellung der Leistungen (1) Der zuständige Träger jedes Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften für den Arbeitnehmer galten, bestimmt, sofern dieser Arbeitnehmer die in diesen Rechtsvorschriften geforderten Voraussetzungen für den Leistungsanspruch auch ohne Anwendung von Artikel 45 erfuellt, nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften den Leistungsbetrag unter Zugrundelegung aller nach diesen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten. Dieser Träger hat auch den Leistungsbetrag zu berechnen, der sich nach Absatz 2 Buchstaben a) und b) ergeben würde. Nur der höhere dieser beiden Beträge wird berücksichtigt. (2) Der zuständige Träger jedes Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften für den Arbeitnehmer galten, wendet, wenn der Arbeitnehmer nur nach Artikel 45 leistungsberechtig ist, folgende Rechtsvorschriften an: a) Der Träger berechnet den theoretischen Betrag der Leistung, auf die der Versicherte Anspruch hätte, wenn alle nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten nur in dem betreffenden Staat und nach den für diesen Träger zum Zeitpunkt der Feststellung der Leistung geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären. Ist nach diesen Rechtsvorschriften der Betrag der Leistung von der Versicherungsdauer unabhängig, so gilt dieser Betrag als theoretischer Betrag; b) der Träger ermittelt sodann den tatsächlich geschuldeten Betrag auf der Grundlage des nach Buchstabe a) errechneten theoretischen Betrages nach dem Verhältnis zwischen den nach seinen Rechtsvorschriften vor Eintritt des Versicherungsfalls zurückgelegten Zeiten und den gesamten nach den Rechtsvorschriften aller beteiligten Mitgliedstaaten vor Eintritt des Versicherungsfalls zurückgelegten Zeiten; c) übersteigt die Gesamtdauer der vor Eintritt des Versicherungsfalls nach den Rechtsvorschriften aller beteiligten Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten die in den Rechtsvorschriften eines dieser Mitgliedstaaten für die Gewährung der vollen Leistung vorgeschriebene Hoechstdauer, so berücksichtigt der zuständige Träger dieses Staates bei Anwendung dieses Absatzes diese Hoechstdauer an Stelle der Gesamtdauer der Versicherungszeiten; diese Berechnungsmethode kann den betreffenden Versicherungsträger nicht zur Gewährung einer Leistung verpflichten, deren Betrag die volle nach seinen Rechtsvorschriften vorgesehene Leistung übersteigt; d) die Einzelheiten des Berechnungsverfahrens nach diesem Absatz für die Berücksichtigung der sich überschneidenden Zeiten werden in Artikel 97 vorgesehenen Durchfürhrungsverordnung festgelegt. (3) Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf die Summe der nach den Absätzen 1 und 2 berechneten Leistungsbeträge, wobei der höchste der nach Absatz 2 Buchstabe a) berechneten theoretischen Beträge die obere Grenze bildet. Wird der in Unterabsatz 1 genannte Betrag überschritten, so berichtigt jeder Träger, der Absatz 1 anwendet, seine Leistung um einen Betrag, der dem Verhältnis zwischen der betreffenden Leistung und der Summe der nach Absatz 1 bestimmten Leistungen entspricht. (4) Ist die Summe der Leistungsbeträge, die von zwei oder mehr Mitgliedstaaten der Gemeinschaft auf Grund eines mehrseitigen Abkommens über soziale Sicherheit im Sinne von Artikel 6 Buchstabe b) für Invaliditäts-, Alters- oder Hinterbliebenenrenten zu zahlen ist, geringer als die Summe, die diese Mitgliedstaaten nach den Absätzen 1 bis 3 zu zahlen hätten, so gelten für den Berechtigten die Vorschriften dieses Kapitels. Artikel 47 Ergänzende Vorschriften für die Berechnung der Leistung (1) Für die Berechnung des theoretischen Betrages im Sinne von Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a) gilt folgendes: a) Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften bei der Berechnung von Leistungen ein Durchschnittsentgelt, -beitrag, -steigerungsbetrag oder das Verhältnis zugrunde zu legen ist, das während der Versicherungszeiten zwischen dem Bruttoentgelt des Versicherten und dem Durchschnittsbruttoentgelt aller Versicherten mit Ausnahme der Lehrlinge bestand, ermittelt die genannten Durchschnitts oder Verhältniszahlen ausschließlich auf Grund der nach den Rechtsvorschriften dieses Staates zurückgelegten Versicherungszeiten oder des Bruttoarbeitsentgelts, das der Versicherten während dieser Zeiten bezogen hat. b) Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften bei der Berechnung von Leistungen die Höhe der Arbeitsentgelte, Beiträge oder Zuschläge zugrunde zu legen ist, ermittelt die Entgelte, Beiträge oder Zuschläge für die nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten auf der Grundlage der Durchschnittsentgelte, -beiträge oder -zuschläge, die für die nach den Rechtsvorschriften des ersten Staates zurückgelegten Versicherungszeiten festgestellt worden sind. c) Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften bei der Berechnung von Leistungen ein Pauschalentgelt oder -betrag zugrunde zu legen ist, berücksichtigt für die nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten zurückgelegten Zeiten Entgelte oder Beiträge in Höhe des Pauschalentgelts oder -betrags oder gegebenenfalls der durchschnittlichen Pauschalentgelte oder -beträge für nach den Rechtsvorschriften des ersten Staates zurückgelegte Versicherungszeiten. d) Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften bei der Berechnung von Leistungen für bestimmte Zeiten die Höhe der Entgelte und für anderer Zeiten ein Pauschalentgelt oder -betrag zugrunde zu legen ist, berücksichtigt für die nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten die nach Buchstabe b) oder c) ermittelten Entgelte oder Beträge beziehungsweise den Durchschnitt dieser Entgelte oder Beträge; wird bei der Berechnung der Leistungen für sämtliche nach den Rechtsvorschriften des ersten Staates zurückgelegte Versicherungszeiten ein Pauschalentgelt oder -betrag zugrunde gelegt, so berücksichtigt der zuständige Träger dieses Staates für die nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten ein fiktives Entgelt, das diesem Pauschalentgelt oder -betrag enstspricht. (2) Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats über die Anpassung der bei der Berechnung der Leistungsbeträge berücksichtigten Rententeile gelten gegebenenfalls für die vom zuständige Träger dieses Staates gemäß Absatz 1 berücksichtigt Rententeile für Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten. (3) Kommen nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats bei der Festlegung des Leistungsbetrags nicht nur Kinder, sondern auch andere Familienangehörigen in Betracht, so berücksichtigt der zuständige Träger dieses Staates auch die Familienangehörigen von Berechtigten, die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnen, als wohnten sie im Gebiet des zuständigen Staates. Artikel 48 Versicherungszeiten von weniger als einem Jahr (1) Der Träger eines Mitgliedstaats ist unabhängig von Artikel 46 Absatz 2 nicht verpflichtet, Leistungen aus Zeiten zu gewähren, wenn die Gesamtdauer dieser nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats zurückgelegten Versicherungszeiten weniger als ein Jahr beträgt und nach diesen Rechtsvorschriften kein Leistungsanspruch ausschließlich auf Grund dieser Zeiten erworben worden ist. (2) Die Absatz 1 genannten Zeiten werden vom zuständige Träger jedes anderen Mitgliedstaats bei der Anwendung von Artikel 46 Absatz 2 - mit Ausnahme des Buchstaben b) - berücksichtigt. (3) Führt die Anwendung von Absatz 1 zur Befreiung aller Träger der betreffenden Staaten von der Leistungspflicht, so werden die Leistungen ausschließlich nach den Rechtsvorschriften des letzten dieser Staaten gewährt, dessen Voraussetzungen erfuellt sind; dabei gelten alle zurückgelegten und gemäß Artikel 45 Absätze 1 und 2 angerechneten Versicherungszeiten als nach den Rechtsvorschriften dieses Staates zurückgelegt. Artikel 49 Berechnung der Leistungen, wenn die betreffenden Person nicht gleichzeitig die Voraussetzungen erfuellt, die nach sämtlichen Rechtsvorschriften, nach denen Versicherungszeiten zurückgelegt wurden, erforderlich sind (1) Erfuellt die betreffenden Person zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht die Voraussetzungen für die Leistungsgewährung nach den Rechtsvorschriften aller Mitgliedstaaten, die für sie - gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Artikel 45 - galten, sondern nur die Voraussetzungen nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer dieser Staaten, so finden die folgenden Bestimmungen Anwendung: a) Jeder zuständige Träger, nach dessen Rechtsvorschriften die Voraussetzungen erfuellt sind, berechnet nach Artikel 46 den Betrag der geschuldeten Leistung. b) Dabei gelten jedoch folgende Bestimmungen: i) Erfuellt die betreffenden Person die Voraussetzungen nach den Rechtsvorschriften mindestens zweier Mitgliedstaaten, ohne daß Versicherungszeiten berücksichtigt werden müssen, die nach Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden, deren Voraussetzungen nich erfuellt sind, so bleiben diese Zeiten bei Anwendung des Artikel 46 Absatz 2 unberücksichtigt; ii) erfuellt der Versicherte die Voraussetzungen nur nach den Rechtsvorschriften eines einzigen Mitgliedstaats, ohne daß die Versicherungszeiten berücksichtigt werden müssen, die nach den Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden, deren Voraussetzungen nicht erfuellt sind, so wird der Betrag der geschuldeten Leistung ausschließlich nach den Rechtsvorschriften, deren Voraussetzungen erfuellt sind, und unter alleiniger Berücksichtigung der nach diesen Rechtsvorschriften Versicherungszeiten berechnet. (2) Gemäß Absatz 1 nach Rechtsvorschriften eines oder mehrerer beteiligter Mitgliedstaaten gewährte Leistungen werden, sobald die Voraussetzungen der Rechtsvorschriften eines oder mehrerer anderer beteiligter Mitgliedstaaten, die für den Versicherten galten, erfuellt sind, nach Artikel 46 von Amts wegen gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Artikel 45 neu berechnet. (3) Eine Neuberechnung nach Absatz 1 erfolgt unbeschadet des Artikels 40 Absatz 2 von Amts wegen, wenn die Voraussetzungen einer oder mehrerer dieser Rechtsvorschriften nicht mehr erfuellt sind. Artikel 50 Gewährung einer Zulage, wenn die Summe der nach den Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten geschuldeten Leistungen nicht den Mindestbetrag erreicht, der in den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats vorgesehen ist, in dessen Gebiet der Empfänger wohnt. Der Empfänger von Leistungen nach diesem Kapitel darf in dem Mitgliedstaat, in dessen Gebiet er wohnt und nach Rechtsvorschriften ihm eine Leistung zusteht, keinen niedrigeren Leistungsbetrag als die Mindestleistung erhalten, die nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats für eine Versicherungszeit vorgesehen ist, welche den Versicherungszeiten insgesamt entspricht, bei der Feststellung seiner Leistung gemäß den vorstehenden Artikeln angerechnet wurden. Der zuständige Träger dieses Staates zahlt dem Betreffenden gegebenenfalls während der gesamten Zeit, in der er im Gebiet dieses Staates wohnt, eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen der Summe der nach diesem kapitel geschuldeten Leistungen und dem Betrag der Mindestleistung. Artikel 51 Anpassung und Neuberechnung der Leistungen (1) Der Prozentsatz oder Betrag, um den bei einem Anstieg der Lebenshaltungskosten, bei Änderung des Lohnniveaus oder aus anderen Anpassungsgründen die Leistungen in den betreffenden Mitgliedstaaten geändert werden, gilt unmittelbar für die nach Artikel 46 festgestellten Leistungen, ohne daß eine Neuberechnung nach Artikel 46 vorzunehmen ist. (2) Bei Änderungen des Feststellungsverfahrens oder der Berechungsmethode für die Leistungen ist dagegen eine Neuberechnung nach Artikel 46 vorzunehmen. KAPITEL 4 ARBEITSUNFÄLLE UND BERUFSKRANKHEITEN Abschnitt 1 Leistungsanspruch Artikel 52 Wohnort in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat - Allgemeine Regelung Arbeitnehmer, die im Gebiet eines anderen als des zuständigen Mitgliedstaats wohnen und einen Arbeitsunfall erlitten oder sich eine Berufskrankheit zugezogen haben, erhalten in dem Staat, in dem sie wohnen: a) Sachleistungen, die sie für Rechnung des zuständigen Trägers vom Träger des Wohnorts nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften erhalten, als ob sie bei diesem versichert wären; b) Geldleistungen, die sie vom zuständigen Träger nach den für diesen geltenden Rechtsvorschriften erhalten. Im Einvernehmen zwischen dem zuständigen Trägers und dem Träger des Wohnorts können diese Leistungen jedoch auch vom Träger des Wohnorts nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates für Rechnung des zuständigen Trägers gewährt werden. Artikel 53 Grenzgänger - Sonderregelung Grenzgänger können die Leistungen auch im Gebiet des zuständigen Staates erhalten. Diese Leistungen werden vom zuständigen Träger nach den Rechtsvorschriften dieses Staates erbracht, als ob der Grenzgänger dort wohnte. Artikel 54 Aufenthalt im zuständigen Staat oder Wohnortwechsel in den zuständigen Staat (1) Die in Artikel 52 bezeichneten Arbeitnehmer erhalten, wenn sie sich im Gebiet des zuständigen Staates aufhalten, Leistungen nach den Rechtsvorschriften dieses Staates, selbst wenn sie schon vor ihrem dortigen aufenthalt Leistungen bezogen haben. Die gilt jedoch nicht für Grenzgänger. (2) Die in Artikel 52 bezeichneten Arbeitnehmer erhalten nach einem Wohnortwechsel in das Gebiet des zuständigen Staates Leistungen nach den Rechtsvorschriften dieses Staates, selbst wenn sie schon vor dem Wohnortwechsel Leistungen erhalten haben. Artikel 55 Aufenthalt außerhalb des zuständigen Staates - Rückkehr in einen anderen Mitgliedstaat oder Wohnortwechsel von einem Mitgliedstaat in einen anderen nach einem Arbeitsunfall oder nach Auftreten einer berufskrankheit - Notwendigkeit, sich zwecks angemessener ärztlicher Behandlung in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben. (1) Arbeitnehmer, die einen Arbeitsunfall erlitten oder sich eine Berufskrankheit zugezogen haben und a) die sich im Gebiet eines anderen als des zuständigen Mitgliedstaat aufhalten oder b) die vom zuständigen Träger die Genehmigung erhalten haben, in das Gebiet des Mitgliedstaats, in dem sie wohnen, zurückzukehren oder einen Wohnortwechsel von dem zuständigen Staat in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats vorzunehmen, nachdem sie zu Lasten dieses Trägers leistungsberechtigt geworden sind, oder c) die vom zuständigen Träger die Genehmigung erhalten haben, sich in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats zu begeben, um dort eine ihrem Zustand angemessene Behandlung zu erhalten, haben Anspruch auf: i) Sachleistungen, die sie für Rechnung des zuständigen Trägers vom Träger des Aufenthalts- oder Wohnorts nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften erhalten, als ob sie bei ihm versichert wären; die Dauer der Leistungsgewährung richtet sich jedoch nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates; ii) Geldleistungen, die sie vom zuständigen Trägers nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften erhalten. Im Einvernehmen zwischen dem zuständigen Trägers und dem Träger des Aufenthalts- oder Wohnorts können diese Leistungen jedoch auch von diesem Träger nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates für Rechnung des zuständigen Träger gewährt werden. (2) Die nach Absatz 1 Bichstabe b) erforderliche Genehmigung darf nur verweigert werden, wenn ein Wohnortwechsel der Arbeitnehmers dessen Gesundheitszustand gefährden oder die Durchführung der ärztlichen Behandlung in Frage stellen würde. Die nach Absatz 1 Bichstabe c) erforderliche Genehmigung darf nicht verweigert werden, wenn dieser Arbeitnehmer in dem Gebiet des Mitgliedstaats, in dem er wohnt, die betreffende Behandlung nicht erhalten kann. Artikel 56 Wegeunfälle Ein Wegeunfall, der sich im Gebiet eines anderen als des zuständigen Staates ereignet hat, gilt als im Gebiet des zuständigen Staates eigetreten. Artikel 57 Leistungen bei Berufskrankeiten in Fällen, in denen der Betreffende in mehreren Mitgliedstaaten dem gleichen Risiko ausgesetzt gewesen ist (1) Haben Personen, die sich eine Berufskrankheit zugezogen haben, nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine Tätigkeit ausgeübt, die geeignet ist, eine solche Krankheit zu verursachen, so werden die Leistungen, auf die sie oder ihre Hinterbliebenen Anspruch haben, ausschließlich nach den Rechtsvorschriften des letzten dieser Mitgliedstaaten gewährt, deren Voraussetzungen diese Personen gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Absätze 2 und 3 erfuellen. (2) Voraussetzungen, welche nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats die Gewährung der Leistungen bei Berufskrankeit davon abhängig machen, daß die betreffende Krankheit zum ersten Mal im Gebiet dieses Mitgliedstaats ärztlich festgestellt worden ist, gelten auch dann als erfuellt, wenn die betreffende Krankheit zum ersten Mal im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats festgestellt worden ist. (3) Für Fälle von sklerogener Pneumokoniose gilt folgendes: a) Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften die Gewährung von Leistungen bei Berufskrankeit davon abhängig ist, daß die betreffende Krankheit innerhalb einer bestimmten Frist nach Beendigung der letzten Tätigkeit, die eine solche Krankheit verursachen kann, festgestellt worden ist, berücksichtigt, wenn er den Zeitpunkt dieser letzten Tätigkeit feststellt, soweit erforderlich, die nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten ausgeübt gleichartigen Tätigkeiten, als ob sie nach den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaaten ausgeübt worden wären; b) der zuständigen Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften die Gewährung von Leistungen bei Berufskrankeit davon abhängt, daß eine Tätigkeit, die geeignet ist eine solche Krankheit zu verursachen, wärend einer bestimmten Dauer ausgeübt wurde, berücksichtigt, soweit erforderlich, die Zeiten, in denen eine solche Tätigkeit nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten ausgeübt worden ist, als ob sie nach den Rechtsvorschriften des ersten Staates ausgeübt worden wären; c) die Aufwendungen für Geldleistungen, einschließlich Renten, werden von den zuständigen Trägern der Mitgliedstaaten, in deren Gebiet die betreffende Person eine Tätigkeit ausgeübt hat, die geeignet war, diese Krankheit zu verursachen, anteilig getragen. Die Teilung erfolgt nach dem Verhältnis zweischen der Dauer der nach den Rechtsvorschriften dieser Mitgliedstaaten in der Altersversicherung zurückgelegten Zeiten und der Gesamtdauer der nach den Rechtsvorschriften aller dieser Mitgliedstaaten bis zum Zeitpunkt des beginns dieser Leistungen in der Altersversicherung zurückgelegten Zeiten. (4) Der Rat beschließt auf Vorschlag der Kommission einstimmig, auf welche weiteren Berufskrankeiten Absatz 3 erstreckt wird. Artikel 58 Berechnung der Geldleistungen (1) Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften bei der Berechnung von Geldleistungen ein Durchschnittsentgelt zugrunde zu legen ist, ermittelt das Durchschnittsentgelt ausschließlich auf Grund von Entgelten, die für die nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats zurückgelegten Zeiten festgestellt worden sind. (2) Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften bei der Berechnung von Geldleistungen ein Pauschalentgelt zugrunde zu legen ist, berücksichtigt ausschließlich das Pauschalentgelt oder gegebenenfalls, den Durchschnitt der Pauschalentgelte für die Zeiten, die nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats zurückgelegt worden sind. (3) Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften die Höhe der Geldleistungen von der Zahl der Familiennangehörigen abhängt, berücksichtigt auch die Familienangehörigen des Versicherten, die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnen, als ob sie im Gebiet des zuständigen Staates wohnten. Artikel 59 Kosten für den Transport des Verunglückten (1) Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften die Übernahme der Kosten für den Transport des Verunglückten bis zu seinem Wohnort oder bis zum Krankenhaus vorgesehen ist, trägt auch die Kosten für den Transport bis zu dem entsprechenden Ort im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats, in dem der Verunglückte wohnt, sofern er vorher die Genehmigung hierzu erteilt hat; dabei sind die Gründe gebührend zu berücksichtigen, die den Transport rechtfertigen. Die Genehmigung ist bei Grenzgängern nicht erforderlich. (2) Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften die Übernahme der Kosten für die Überführung der Leiche bis zur Begräbnisstätte vorgesehen ist, trägt nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften auch die Kosten der Überführung bis zur Begräbnisstätte im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats, in dem der Verunglückte zum Zeitpunkt des Unfalls gewohnt hat. Abschnitt 2 Verschlimmerung einer Berufskrankheit, für die ein Leistungsanspruch besteht Artikel 60 (1) Bei Verschlimmerung des Zustands eines Arbeitnehmers, der nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats Leistungen für eine Berufskrankheit bezogen hat oder bezieht, gilt folgendes: a) Der zuständige Träger ist verpflichtet, die Leistungen nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zu gewähren und dabei die Verschlimmerung der Krankheit zu berücksichtigen, wenn der Arbeitnehmer seit Beginn der Leistungsgewährung keine Tätigkeit nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats ausgübt hat, die geeignet war, eine solche Krankheit zu verursachen oder zu verschlimmern; b) der zuständige Träger ist verpflichtet, die Leistungen nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zu gewähren, ohne daß dabei die Verschlimmerung der Krankheit berücksichtigt wird, wenn der Arbeitnehmer seit Beginn der Leistungsgewährung eine Tätigkeit nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats ausgübt hat, die geeignet war, eine solche Krankheit zu verursachen oder zu verschlimmern. Der zuständige Träger dieses zweiten Staates gewährt dem Arbeitnehmer eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem Betrag der nach der Verschlimmerung geschuldeten Leistungen und dem Betrag, den er vor der Verschlimmerung auf Grund der für ihn geltenden Rechtsvorschriften geschuldet hätte, wenn der Arbeitnehmer sich die Krankheit unter den Rechtsvorschriften dieses Staates zugezogen hätte; c) der zuständige Träger gewährt die Leistungen unter Berücksichtigung der Verschlimmerung nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften, wenn Arbeitnehmer an sklerogener Pneumokoniose erkrankt ist oder an einer gemäß Artikel 57 Absatz 4 bestimmten Krankheit leidet und in dem unter Buchstabe b) bezeichneten Fall keinen Anspruch auf Leistungen nach den Rechtsvorschriften des zweiten Staates hat. Der zuständigen Träger des zweiten Staates übernimmt jedoch den Unterschiedsbetrag zwischen den vom zuständigen Träger des ersten Staates unter Berücksichtigung der Verschlimmerung geschuldeten Geldleistungen, einschließlich der Renten, und den entsprechenden Leistungen, die vor Verschlimmerung geschuldet wurden. (2) Bei Verschlimmerung einer Berufskrankheit, auf die Artikel 57 Absatz 3 Buchstabe c) angewandt worden ist, gilt folgendes: a) Der zuständige Träger, der die Leistungen auf Grund des Artikels 57 Absatz 1 gewährt hat, ist verpflichtet, die Leistungen nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zu gewähren und dabei die Verschlimmerung zu Berücksichtigen; b) die Geldleistungen, einschließlich der Renten, werden anteilig von den Trägern getragen, die gemäß Artikel 57 Absatz 3 Buchstabe c) an den bisherigen Leistungen beteiligt waren. Hat der Verunglückte jedoch nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, nach denen er bereits eine gleichartige Tätigkeit ausgeübt hatte, oder nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats erneut eine Tätigkeit ausgeübt, die geeignet ist, eine solche Berufskrankheit zu verursachen oder zu verschlimmern, so übernimmt der Träger dieses Staates den Unterschiedsbetrags zwischen den unter Berücksichtigung der Verschlimmerung geschuldeten und den vor der Verschlimmerung geschuldeten Leistungen. Abschnitt 3 Sonstige Vorschriften Artikel 61 Regeln zur Berücksichtigung von Besonderheiten bestimmter Rechtsvorschriften (1) Die Leistungen werden von dem Träger des Aufenthalts- oder Wohnorts, der für die Gewährung der Sachleistungen bei Krankheit zuständig ist, gewährt, wenn in dem Gebiet des Mitgliedstaats, in dem sich der Arbeitnehmer befindet, keine Versicherung bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheit besteht oder ein vorhandenes Versicherungssystem keinen zuständigen Träger vorsieht, der Sachleistungen gewährt. (2) Die nach Artikel 52 und Artikel 55 Absatz 1 gewährten Sachleistungen gelten als durch einen ärztlichen Dienst gewährt, wenn nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates die vollständig kostenlose Gewährung der Sachleistungen davon abhängig ist, daß der vom Arbeitgeber eingerichtete ärztliche Dienst Anspruch genommen wird. (3) Die nach Artikel 52 und Artikel 55 Absatz 1 gewährten Sachleistungen gelten als auf Antrag des zuständigen Trägers gewährt, wenn in den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates ein System bezüglich der Verpflichtungen des Arbeitgebers vorgesehen ist. (4) Die Sachleistungen werden unmittelbar vom Arbeitgeber oder von dem für ihn eintretenden Versicherer gewährt, wenn das System des zuständigen Staates für die Entschädigung von Arbeitsunfällen nicht den Charakter einer Pflichtversicherung hat. (5) Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, in dessen Rechtsvorschriften ausdrücklich oder stillschweigend vorgesehen ist, daß bei der Bemessung des Grades der Erwerbsminderung früher eingetretene oder festgestellte Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten zu berücksichtigen sind, berücksichtigt auch die früher nach Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats eingetretenen oder festgestellten Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten, als ob sie unter den für ihn geltenden Rechtsvorschriften eingetreten oder festgestellt worden wären. Artikel 62 Regelung bei mehreren Versicherungssystem im Wohn oder Aufenthaltsland - Hoechstdauer für die Gewährung der Leistungen (1) Sind in den Rechtsvorschriften des Wohn- oder Aufenthaltslandes mehreren Versicherungssysteme vorgesehen, so werden bei in Artikel 52 oder Artikel 55 Absatz 1 genannten Arbeitnehmern die Rechtsvorschriften des Systems angewandt, bei dem die Arbeiter der Stahlindustrie versichert sind. Ist jedoch eines dieser Systeme ein Sondersystem für die Arbeitnehmer von Bergwerken und gleichgestellten Betrieben, so werden die Rechtsvorschriften dieses Systems auf diese Arbeitnehmer angewandt, sofern der Träger des Aufenthalts- oder Wohnorts, an den sie sich wenden, für die Anwendung dieses Systems zuständig ist. (2) Der Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften eine Hoechstdauer für die Gewährung der Leistungen vorgesehen ist, kann die Zeit berücksichtigen, für die bereits vom Träger eines anderen Mitgliedstaats Leistungen gewährt worden sind. Abschnitt 4 Erstattungen zwischen Träger Artikel 63 (1) Der zuständige Träger hat die Aufwendungen für die Sachleistungen zu erstatten, die auf Grund des Artikels 52 und des Artikels 55 Absatz 1 für seine Rechnung gewährt worden sind. (2) Erstattungen nach Absatz 1 werden nach Maßgabe der in Artikel 97 vorgesehenen Durchführungsverordnung gegen Nachweis der tatsächlichen Aufwendungen festgestellt und vorgenommen. (3) Zwei oder mehr Mitgliedstaaten oder die zuständigen Behörden dieser Staaten können andere Erstattungsverfahren vereinbaren oder auf jegliche Erstattung zwischen den unter ihre Zuständigkeit fallenden Trägern verzichten. KAPITEL 5 STERBEGELD Artikel 64 Zusammenrechnung der Versicherungszeiten Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Anspruchs auf Sterbegeld von der Zurücklegung von Versicherungszeiten abhängig ist, berücksichtigt, soweit erforderlich, die Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats, als handelte es sich um Zeiten, die nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind. Artikel 65 Auspruch auf Sterbegeld, wenn der Tod in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat eintritt oder wenn der Berechtigte in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat wohnt (1) Stirbt ein Arbeitnehmer, ein Rentner, ein Rentenantragsteller oder einer ihrer Familienangehörigen im Gebiet eines anderen als des zuständigen Mitgliedstaats, so gilt der Tod als im Gebiet des zuständigen Staates eingetreten. (2) Der zuständige Träger ist zur Zahlung des Sterbegeld nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften auch dann verpflichtet, wenn der Berechtigte im Gebiet eines anderen als des zuständigen Mitgliedstaats wohnt. (3) Die Absätze 1 und 2 finden auch dann Anwendung, wenn der Tod infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit eingetreten ist. Artikel 66 Gewährung von Leistungen beim Tode eines Rentners, wenn dieser nicht in dem Mitgliedstaat wohnte, in dem der Träger seinen Sitz hat, dessen Lasten die gewährten Sachleistungen gingen Stirbt ein Rentner, der zum Bezug von Rente nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten berechtigt ist und im Gebiet eines anderen als des Mitgliedstaats wohnte, in dem der Träger seinen Sitz hat, zu dessen Lasten die diesem Rentner auf Grund des Artikels 28 gewährten Sachleistungen gingen, so wird das Sterbegeld von diesem Träger nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften und zu seinen Lasten gewährt, als hätte der Rentner im Zeitpuntkt seines Todes im Gebiet des Mitgliedstaats gewohnt, in dem dieser Träger seinen Sitz hat. Absatz 1 gilt für die Familienangehörigen eines Rentners entsprechend. KAPITEL 6 ARBEITSLOSIGKEIT Abschnitt 1 Gemeinsame Vorschriften Artikel 67 Zusammenrechnung der Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten (1) Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs von der Zurücklegung von Versicherungszeiten abhängig ist, berücksichtigt, soweit erforderlich, die Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt wurden, als handelte es sich um Versicherungszeiten, die nach eigenen Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind, die Beschäftigungszeiten jedoch unter der weiteren Voraussetzung, daß sie als Versicherungszeiten gegolten hätten, wenn sie nach den eigenen Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären. (2) Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs von der Zurücklegung von Beschäftigungszeiten abhängig ist, berücksichtigt, soweit erforderlich, die Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt wurden, als handelte es sich um Beschäftigungszeiten, die nach eigenen Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind. (3) Die Absätze 1 und 2 sind außer in den in Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer ii) und Buchstabe b) Ziffer ii) bezeichneten Fällen nur anzuwenden, wenn der Arbeitslose unmittelbar zuvor nach den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen beantragt werden, anrechnungsfähige Zeiten zurückgelegt hat, und zwar - im Falle des Absatzes 1 Versicherungszeiten, - im Falle des Absatzes 1 Beschäftigungszeiten. (4) Ist die Dauer der Leistungsgewährung von der Dauer von Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten abhängig, so findet Absatz 1 oder Absatz 2 entsprechend Anwendung. Artikel 68 Berechnung der Leistungen (1) Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften bei der Berechnung der Leistungen die Höhe des früheren Entgelts zugrunde zu legen ist, berücksichtigt ausschließlich das Entgelt, das der Arbeitslose während seiner letzten Beschäftigung im Gebiet dieses Staates erhalten hat. Hat jedoch seine letzte Beschäftigung dort weniger als vier Wochen gedauert, so werden die Leistungen auf Grundlage des Entgelts berechnet, das am Wohnort oder Aufenthaltsort des Arbeitslose für eine Beschäftigung üblich ist, die der Beschäftigung, die er zuletzt im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats ausgeübt hat, gleichwertig oder mit ihr gleichartig ist. (2) Der Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften sich die Höhe der Leistungen nach der Zahl der Familienangehörigen richter, berücksichtigt auch die Familienangehörigen, die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats Wohnen, als ob sie im Gebiet des zuständigen Staates Wohnten. Die gilt jedoch nicht, wenn in dem Land, in dem die Familienangehörigen Wohnen eines andere Person Anspruch auf Leistungen bie Arbeitslosigkeit hat und die Familienangehörigen bei der Berechnung der Leistungen zu berücksichtigen sind. Abschnitt 2 Arbeitslose, die sich einen anderen als den zuständigen Mitgliedstaat begeben Artikel 69 Bedingungen und Grenzen der Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs (1) Ein vollarbeitsloser Arbeitnehmer, der die Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats erfuellt und sich in einen oder mehrere anderen Mitgliedstaaten begibt, um dort eine Beschäftigung zu suchen, behält den Anspruch auf diese Leistungen unter folgenden Voraussetzungen und innerhalb der folgenden Grenzen: a) Der Arbeitslose muß vor seiner Abreise während mindestens vier Wochen nach Beginn der Arbeitslosigkeit bei der Arbeitsverwaltung des zuständigen Staates als Arbeitsuchender gemeldet gewesen sein und dieser zur Verfügung gestanden haben. Die zuständige Arbeitsverwaltung oder der zuständige Träger kann jedoch seine Abreise vor Ablauf dieser Frist genehmigen; b) der Arbeitslose muß sich bei der Arbeitsverwaltung jedes Mitgliedstaats, in den er sich begibt, als Arbeitsuchender melden und sich der dortigen Kontrolle unterwerfen.Für den Zeitraum vor der Anmeldung gilt diese Bedingung als erfuellt, wenn die Anmeldung innerhalb von sieben Tagen nach dem Zeitpunkt erfolgt, von dem ab der Arbeitslose der Arbeitsverwaltung des Staates, den er verlassen hat, nicht mehr zur Verfügung stand. In außergewöhnlichen Fällen kann diese Frist von der zuständigen Arbeitsverwaltung oder dem zuständigen Träger verlängert werden; c) der Leistungsanspruch wird während höchstens drei Monaten von dem Zeitpunkt an aufrechterhalten, von dem ab der Arbeitslose der Arbeitsverwaltung des Staates, den er verlassen hat, nicht mehr zur Verfügung stand; dabei darf die Gesamtdauer der Leistungsgewährung den Zeitraum nichtüberschreiten, für den nach den Rechtsvorschriften dieses Staates Anspruch auf Leistungen besteht. Bei einem Saisonarbeiter ist die Dauer der Leistungsgewährung außerdem durch den Ablauf der Saison begrenzt, für die er eingestellt worden ist. (2) Der Arbeitslose hat weiterhin Anspruch auf Leistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates, wenn er vor Ablauf des Zeitraums, in dem er nach Absatz 1 Buchstabe c) Anspruch auf Leistungen hat, in den zuständigen Staat zurückkehrt; er verliert jeden Anspruch auf Leistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates, wenn er nicht vor Ablauf dieses Zeitraums dorthin zurückkehrt. In Ausnahmefällen kann die zuständige Arbeitsverwaltung oder der zuständige Träger diese Frist verlängern. (3) Absatz 1 kann zwischen zwei Beschäftigungszeiten einmal in Anspruch genommen werden. (4) Handelt es sich bei dem zuständigen Staat um Belgien, so lebt der Anspruch des Arbeitslosen, der nach Ablauf des in Absatz 1 Buchstabe c) genannten Zeitraums von drei Monaten dorthin zurückkehrt, auf Leistungen dieses Landes erst dann wieder auf, wenn er dort während mindestens drei Monaten eine Beschäftigung ausgeübt hat. Artikel 70 Zahlung der Leistungen und Erstattungen (1) In den Artikel 69 Absatz 1 bezeichneten Fällen werden die Leistungen vom Träger des Staates gezaht, in der Arbeitslosen eine Beschäftigung sucht. Der zuständige Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften der Arbeitnehmer während seiner letzten Beschäftigung unterlegen hat, hat diese Leistungen zu erstatten. (2) Erstattungen nach Absatz 1 werden nach Maßgabe der in Artikel 97 vorgesehenen Durchführungsverordnung entweder gegen Nachweis der tatsächlichen Aufwendungen oder unter Zugrundelegung von Pauschalbeträgen festgestellt und vorgenommen. (3) Zwei oder mehr Mitgliedstaaten oder die zuständigen Behörden dieser Staaten können andere Erstattungs- oder Zahlverfahren vereinbaren oder auf jegliche Erstattung zwischen ihren Träger verzichten. Abschnitt 3 Arbeitslose, die während ihrer letzten Beschäftigung in einem anderen als zuständigen Mitgliedstaat wohnten Artikel 71 (1) Für die Gewährung der Leistungen an einen Arbeitslosen, der während seiner letzten Beschäftigung im Gebiet eienes anderen als des zuständigen Mitgliedstaats wohnte, gilt folgendes: a) i) Grenzgänger erhalten bei Kurzarbeit oder sonstigem vorübergehendem Arbeitsausfall in dem Unternehmen, das sie beschäftigt Leistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates, als ob sie im Gebiet dieses Staates wohnten; diese Leistungen gewährt der zuständige Träger; ii ) Grenzgänger erhalten bei Vollarbeitslosigkeit Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebeit sie wohnen, als ob während der letzten Beschäftigung die Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats für sie gegolten hätten; diese Leistungen gewährt der Träger des Wohnorts zu seinen Lasten; b) i) Arbeitnehmer, die nicht Grenzgänger sind und weiterhin ihrem Arbeitgeber oder der Arbeitsverwaltung des zuständigen Staates zur Verfügung stehen, erhalten bei Kurzarbeit, sonstigem vorübergehendem Arbeitsausfall oder Vollarbeitslosigkeit Leistungen nach den Rechtsvorschriften dieses Staates, als ob sie in diesem Staat wohnten; diese Leistungen gewährt der zuständige Träger: ii) Arbeitnehmer, die nicht Grenzgänger sind und die sich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dessen Gebiet sie wohnen, oder in das Gebiet dieses Staates zurückkehren, erhalten bei Vollarbeitslosigkeit Leistungen nach den Rechtsvorschriften dieses Staates, als ob sie dort zuletzt beschäftigt gewesen wären; diese Leistungen gewährt der Träger des Wohnorts zu seinen Lasten. Der Arbeitslose erhält jedoch Leistungen nach Maßgabe des Artikels 69, wenn ihm bereits Leistungen zu Lasten des zuständigen Trägers des Mitgliedstaats zuerkannt worden waren, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben. Die Gewährung von Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Staates, in dem er wohnt, wird für den Zeitraum ausgesetzt, für den Arbeitslose gemäß Artikels 69 Leistungen nach den während der letzten Beschäftigung für ihn geltenden Rechtsvorschriften beanspruchen kann. (2) Solange ein Arbeitsloser Anspruch auf Leistungen nach Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer i) oder Buchstabe b) Ziffer i) hat, kann er keine Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Staates beanspruchen, in dem er wohnt. KAPITEL 7 FAMILIENLEISTUNGEN UND -BEIHILFEN FÜR ARBEITNEHMER UND ARBEITSLOSE Abschnitt 1 Gemeinsame Vorschrift Artikels 72 Zusammenrechnung der Beschäftigungszeiten Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften der Erwerb des Leistungs-anspruchs von der Zuzücklegung von Beschäftigungszeiten abhängig ist, berücksichtigt, soweit erforderlich, auch Beschäftigungszeiten in einem anderen Mitgliedstaats, als handelte es sich um Zeiten, die nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zuzückgelegt worden sind. Abschnitt 2 Arbeitnehmer und Arbeitslose, deren Familienangehörige in einem anderen als dem zuständigen Migliedstaat wohnen Artikel 73 Arbeitnehmer (1) Ein Arbeitnehmer, der den Rechtsvorschriften einem anderen Mitgliedstaats als Frankreich unterliegt, hat für seine Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des ersten Staates, als ob die Familienangehörige in diesem Staat wohnten. (2) Ein Arbeitnehmer, für den die französischen Rechtsvorschriften gelten, hat für seine Familienangehörige, die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als Frankreich wohnen, Anspruch auf Familienbeihilfen nach den Rechtsvorschriften des Staates, in dessen Gebiet diese Familienangehörige wohnen; Arbeitnehmer muß die Beschäftigungsbedingungen erfuellen, an die der Leistungsanspruch nach den französischen Rechtsvorschriften geknüpft ist. (3) Ein Arbeitnehmer, für den nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a) die französischen Rechtsvorschriften gelten, hat jedoch für die Familienangehörige, die ihn in das Gebiet des Staates begleiten, in das er entsandt ist, Anspruch auf die in den französischen Rechtsvorschriften vorgesehenen und in Anhang V festgelegten Familienleistungen. Artikel 74 Arbeitslose (1) Ein Arbeitsloser, der Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats außer Frankreich bezieht, hat für seine Familienangehörige, die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des ersten Staates, als ob diese Familienangehörige im Gebiet dieses Staates wohnten. (2) Ein Arbeitsloser, der Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach den französischen Rechtsvorschriften bezieht, hat für seine Familienangehörige, die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als Frankreich wohnen, Anspruch auf Familienbeihilfen nach den Rechtsvorschriften des Staates, in dessen Gebiet die Familienangehörigen wohnen. Artikel 75 Gewährung der Leistungen und Ertattungen (1) a) Die Familienleistungen werden in den Fällen des Artikels 73 Absätze 1 und 3 vom zuständigen Träger des Staates gewährt, dessen Rechtsvorschriften für den Arbeitnehmer gelten; in dem in Artikel 74 Absatz 1 genannten Fall gewährt sie der zuständige Träger des Staates, nach dessen Rechtsvorschriften der Arbeitslose Leistungen bei Arbeitslosigkeit bezieht. Sie werden nach den für diese Träger geltenden Bestimmungen unabhängig davon gezahlt, ob die natürliche oder juristische Person, an die sie zu zahlen sind, im Gebiet des zuständigen Staates oder in dem eines anderen Mitgliedstaats wohnt oder sich dort aufhält; b) der zuständige Träger zahlt jedoch auf Antrag und durch Vermittlung des Trägers des Wohnorts des Familienangehörigen oder der von der zuständigen Behörde ihres Wohnlandes hierfür bestimmten Stellen die Familienleistungen mit befreiender Wirkung der natürilichen oder juristischen Person, die tatsächlich für die Familienangehörigen sorgt, wenn die Person, der die Familienleistungen zu gewähren sind, diese nicht für den Unterhalt der Familienangehörigen verwendet; c) zwei oder mehr Mitgliedstaaten können gemäß Artikel 8 vereinbaren, daß der zuständige Träger die nach den Rechtsvorschriften dieser Staaten oder eines dieser Staaten geschuldeten Familienleistungen unmittelbar oder durch Vermittlung des Trägers des Wohnorts der an die natürliche oder juristische Person zahlt, die tatsächlich für die Familienangehörigen sorgt. (2) a) Die Familienbeihilfen nach Artikel 73 Absatz 2 und Artikel 74 Absatz 2 werden vom Träger des Wohnorts der Familienangehörigen nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften gezahlt; b) sind nach diesen Rechtsvorschriften die Familienbeihilfen dem Arbeitnehmer zu gewähren, so zahlt der in Unterabsatz a) genannte Träger die Familienbeihilfen an die natürliche oder juristische Person, die für die Familienangehörigen an ihrem Wohnort tatsächlich sorgt, oder gegebenefalls unmittelbar an die Familienangehörigen; c) der zuständige Träger erstattet die nach den Unterabsätzen a) und b) gewährten Beihilfen in vollem Umfang. Die Erstattungen werden nach Maßgabe der in Artikel 97 vorgesehenen Durchführungsverordnung festgestellt und vorgenommen. Artikel 76 Prioritätsregeln für den Fall der Kumulierung von Ansprüchen auf Familienleistungen oder -beihilfen gemäß Artikel 73 oder 74 und bei Ausübung einer beruflichen Tätigkeit in dem Land, in dem die Familienangehörigen wohnen Der Anspruch auf die nach den Artikeln 73 und 74 geschuldeten Familienleistungen oder Familienbeihilfen wird ausgesetzt, wenn wegen der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit Familienleistungen oder Familienbeihilfen auch nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats in dem die Familienangehörigen wohnen, zu zahlen sind. KAPITEL 8 LEISTUNGEN FÜR UNTERHALTSBERECHTIGTE KINDER VON RENTNERN UND FÜR WAISEN Artikel 77 Unterhaltsberechtigte Kinder von Rentnern (1) Leistungen im Sinne dieses Artikels sind die Familienbeihilfen für Empfänger von Alters- oder Invaliditätsrenten, Renten wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit sowie die Kinderzuschüsse zu solchen Renten, mit Ausnahme der Kinderzulagen aus der Versicherung bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten. (2) Die Leistungen werden ohne Rücksicht darauf, in welchem Mitgliedstaat die Rentner oder die Kinder wohnen, wie folgt gewährt: a) der Rentner, der nach den Rechtsvorschriften eines einzigen Mitgliedstaats Rente bezieht, erhält die Leistungen nach den Rechtsvorschriften des für die Rente zuständigen Mitgliedstaats; b) der Rentner, der nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten Rente bezieht, erhält die Leistungen i) nach den Rechtsvorschriften des Staates, in dessen Gebiet er wohnt, wenn Anspruch auf eine der in Absatz 1 genannten Leistungen - gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Artikel 79 Absatz 1 Buchstabe a) - nach den Rechtsvorschriften dieses Staates besteht, oder ii) in den anderen Fällen nach den Rechtsvorschriften des Staates, nach denen der Rentner die längste Versicherungszeit zurückgelegt hat, wenn Anspruch auf eine der in Absatz 1 genannten Leistungen - gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Artikel 79 Absatz 1 Buchstabe a) - nach den betreffenden Rechtsvorschriften besteht; wenn nach diesen Rechtsvorschriften kein Anspruch besteht, werden die Anspruchvoraussetzungen in bezug auf die Rechtsvorschriften der anderen in Betrach kommenden Staaten in der Reihenfolge der abnehmenden Dauer der nach den Rechtsvorschriften dieser Staaten zurückgelegten Versicherungszeiten geprüft. Artikel 78 Waisen (1) Leistungen im Sinne dieses Artikels sind Familienbeihilfen und gegebenenfalls zusätzliche oder besondere Beihilfen für Waisen sowie Waisenrenten, mit Ausnahme von Waisenrenten aus der Versicherung bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten. (2) Die Leistungen für Waisen werden ohne Rücksicht daruf, in welchem Mitgliedstaat die Waisen oder die natürliche oder juristische Person, die ihren Unterhalt bestreitet, wohnen, wie folgt gewährt: a) für Waisen eines verstorbenen Arbeitnehmers, für den die Rechtsvorschriften eines einzigen Mitgliedstaats gegolten haben, gemäß den Rechtsvorschriften dieses Staates; b) für Waisen eines verstorbenen Arbeitnehmers, für den die Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten gegolten haben: i) nach den Rechtsvorschriften des Staates, in dessen Gebiet die Waisen wohnen, wenn Anspruch auf eine der in Absatz 1 genannten Leistungen - gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Artikel 79 Absatz 1 Buchstabe a) - nach Rechtsvorschriften dieses Staates besteht, oder ii) in den anderen Fällen nach den Rechtsvorschriften des Staates, nach denen der verstorbene Arbeitnehmer die längste Versicherungzeit zurückgelegt hat, wenn Anspruch auf eine der in Absatz 1 genannten Leistungen nach Rechtsvorschriften dieses Staates gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Artikel 79 Absatz 1 Buchstabe a) besteht; wenn jedoch nach diesen Rechtsvorschriften kein Anspruch besteht, werden die Anspruchsvoraussetzungen in bezug auf die Rechtsvorschriften der anderen in Betracht kommenden Staaten in der Reihenfolge der abnehmenden Dauer der nach den Rechtsvorschriften dieser Staaten zurückgelegten Versicherungzeiten geprüft. Die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats für die Gewährung der in Artikel 77 genannten Leistungen für Kinder eines Rentenberechtigten bleiben nach dem Tod des Berechtigten jedoch auch für die Gewährung des Waisengeldes gültig. Artikel 79 Gemeinsanme Vorschriften für die Leistungen für unterhaltsberechtigte Kinder von Rentenberechtigten und für Waisen (1) Die Leistungen nach den Artikel 77 und 78 werden gemäß den nach diesen Artikel bestimmten Rechtsvorschriften von dem Träger, der diese Rechtsvorschriften anzuwenden hat, zu seinen lasten Gewährt, als hätten für den Rentner oder den vertorbenen Arbeitnehmer ausschließlich die Rechtsvorschriften des zuständigen Staates gegolten. Dabei gilt jedoch folgendes: a) hängt nach diesen Rechtsvorschriften der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs von der Versicherungsdauer ab, so wird diese Dauer gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Artikels beziehungsweise des Artikels 72 ermittelt; b) werden nach diesen Rechtsvorschriften die Leistungen auf der Grundlage des Rentenbetrags berechnet oder hängen sie von der Versicherungsdauer ab, so werden sie unter Zugrundelegung des nach Artikel 46 Absatz 2 ermittelten theoretischen Betrages berechnet. (2) Für die Anwendung von Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe b) Ziffer ii) und Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b) Ziffer ii) dazu, daß infolge gleich langer Versicherungszeiten mehrere Mitgliedstaaten zuständig sind, so werden die Leistungen nach Artikel 77 beziehungsweise Artikel 78 nach den Rechtsvorschriften des Staates gewährt, denen der Arbeitnehmer zuletzt unterstanden hat. (3) Der Anspruch auf Leistungen nach Absatz 2 und auf Grund der Artikel 77 und 78 wird ausgesetzt, wenn für die Kinder Anspruch auf Leistungen oder Familienbeihilfen nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wegen Ausübung einer Erwerbstätigkeit besteht. In diesem Fall gelten sie als Familienangehörige eines Arbeitnehmers. TITEL IV VERWALTUNGSKOMMISSION FÜR DIE SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER Artikel 80 Zusammensetzung und Arbeitsweise (1) Der bei der kommission der Europäischen Gemeinschaften eingesetzten Verwaltungskommission für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - im folgenden «Verwaltungskommission» genannt - gehört je ein Regierungsvertreter jedes Mitgliedstaats an, der gegebenenfalls von Fachberatern unterstützt wird. Ein Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen der Verwaltungskommission teil. (2) Die Verwaltungskommission wird in fachlicher Hinsicht vom Internationalen Arbeitsamt nach Maßgabe der zu diesem Zweck zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Internationalen Arbeitsorganisation geschlossenen Vereinbarungen unterstützt. (3) Die Satzung der Verwaltungskommission wird von ihren Mitgliedern im gegenseitigen Einvernehmen aufgestellt. Entscheidungen über die in Artikel 81 Buchstabe a) bezeichneten Auslegungsfragen können nur einstimmig getroffen werden. Die getroffenen Entscheidungen werden im erforderlichen Umfang bekannt-gemacht. (4) Die Sekretariatsgeschäfte der Verwaltungskommission werden von den Dienststellen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften wahrgenommen. Artikel 81 Aufgaben der Verwaltungskommission Die Verwaltungskommission hat folgende Aufgaben: a) Sie behandelt alle Verwaltungs- und Auslegungsfragen, die sich aus dieser Verordnung, späteren Verordnungen oder in deren Rahmen zu treffenden Vereinbarungen ergeben; jedoch wird das Recht der beteiligten Behörden, Träger und Personen, die Verfahren und die Gerichte in Anspruch zu nehmen, die in den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, in dieser Verordnung sowie im Vertrag vorgesehen sind, nich berührt; b) sie fertigt auf Antrag der zuständigen Behörden, Träger und gerichte der Mitgliedstaaten alle Übersetzungen von Unterlagen an, die sich auf die Anwendung dieser Verordnung beziehen, insbesondere die Übersetzungen der Anträge von Personen, die nach dieser Verordnung anspruchsberechtigt sind; c) sie fördert und verstärkt die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten im Bereich der sozialen Sicherheit, insbesondere im Hinblick auf gesundheitliche und soziale Maßnahmen von gemeinsamem Interesse; d) sie fördert und verstärkt die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten im Hinblick auf eine beschleunigte Feststellung der Leistungen nach dieser Verordnung, insbesondere bei Invalidität, Alter und Tod (Renten), unter Berücksichtigung der Weiterentwicklung der Verwaltungsverfahren; e) sie stellt die Unterlagen zusammen, die für die Rechnungslegung der Träger der Mitgliedstaaten über deren Aufwendungen auf Grund dieser Verordnung zu Berücksichtigen sind, und schließt die jährliche Rechnung zwischen diesen Trägern ab; f) sie nimmt alle anderen Aufgaben wahr, für die sie kraft dieser Verordnung, späterer Verordnungen oder aller in deren Rahmen zu treffenden Vereinbarungen zuständig ist; g) sie unterbreitet der Kommission der Europäischen Gemeinschaften Vorschläge für die Ausarbeitung künftiger Verordnungen sowie für die Änderung der vorliegenden Verordnung und der künftigen Verordnungen. TITEL V BERATENDER AUSSCHUSS FÜR DIE SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER Artikel 82 Einsetzung, Zusammensetzung und Arbeitsweise (1) Es wird ein Beratender Ausschuß für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - im folgenden «Beratender Ausschuß» genannt - eigesetzt, der aus sechsundreißig Mitgliedern besteht, und sich wie folgt zusammensetzt: a)zwei Regierungsvertreter jedes Mitgliedstaats, von denen mindestens einer der Verwaltungskommission angehören muß; b)zwei Vertreter der Arbeitnehmerverbände jedes Mitgliedstaats; c)zwei Vertreter der Arbeitnehmerverbände jedes Mitgliedstaats. Für jede der Unterabzatz 1 bezeichneten Gruppen wird ein Stellvertreter je Mitgliedstaats ernannt. (2) Die Mitglieder des Beratenden Ausschusses und ihre Stellvertreter werden vom Rat ernannt, der sich bei der Auswahl der Vertreter der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerverbände um eine angemessene Vertretung der betroffenen Bereiche im Beratenden Ausschuß bemüht. Die Liste der Mitglieder und der Stellvertreter wird vom Rat im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. (3) Die Amtszeit der Mitglieder und der Stellvertreter beträgt zwei Jahre. Ihre Wiederernennung ist zulässig. Nach Ablauf der Amtszeit bleiben die Mitglieder und der Stellvertreter im Amt, bis sie ersetzt oder wiederernannt worden sind. (4) Den Vorsitz im Beratenden Ausschuß führt ein Mitglieder der Kommission oder dessen Vertreter. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil. (5) Der Beratende Ausschuß tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Er wird vom Vorsitzenden von sich aus oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder an den Vorsitzenden einberufen. Dieser Antrag muß konkrete Vorschläge für die Tagesordnung enthalten. (6) Auf Vorschlag des Vorsitzenden kann der Beratende Ausschuß in Ausnahmefällen beschließen, Personen oder Vertreter von Einrichtungen, die über umfassende Erfahrungen auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit verfügen, anzuhören. Außerdem erhält der Beratende Ausschuß unter den gleichen Bedingungen wie die Verwaltungskommission in fachlicher Hinsicht die Unterstützung des Internationalen Arbeitsamts nach Maßgabe der zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Internationalen Arbeitsorganisation geschlossenen Vereinbarungen. (7) Die Stellungnahmen und Vorschläge des Beratenden Ausschusses sind mit Gründen zu versehen. Sie werden mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Der Beratende Ausschuß gibt sich der Mehrheit seiner Mitglieder eine Geschäftsordnung, die vom Rat nach Stellungnahme der Kommission genehmigt wird. (8) Die Sekretariatsgeschäfte des Beratenden Ausschusses werden von den Dienststellen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften wahrgenommen. Artikel 83 Aufgaben des Beratenden Ausschusses Der Beratende Ausschuß ist ermächtigt, auf Antrag der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, der Verwaltungskommission oder von sich aus a) die allgemeinen oder grundsätzlichen Fragen und die Probleme zu püfen, die sich aus der Anwendung der im Rahmen von Artikel 51 des Vertrages erlassenen Verordnungen ergeben; b) für die Verwaltungskommission entsprechende Stellungnahmen abzugeben sowie Vorschläge für eine etwaige Änderung der Verordnungen zu unterbreiten. TITEL VI VERSCHIEDENE VORSCHRIFTEN Artikel 84 Zusammenarbeit der zuständigen Behörden (1) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unterrichten einander a) über alle zur Anwendung dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen; b) über alle die Anwendung dieser Verordnung berührenden Änderungen ihrer Rechtsvorschriften. (2) Bei der Anwendung dieser Verordnung unterstützen sich die Behörden und Träger der Mitgliedstaaten, als handelte es sich um die Anwendung ihrer eigenen Rechtsvorschriften. Die gegenseitige Amtshilfe der Behörden und Träger ist grundsätzlich kostenfrei. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können jedoch die Erstattung bestimmter Kosten vereinbaren. (3) Die Behörden und Träger jedes Mitgliedstaats können zur Durchführung dieser Verordnung miteinander sowie mit den beteiligten Personen oder deren Beauftragten unmittelbar in Verbindung treten. (4) Die Behörden, und Träger und Gerichte eines Mitgliedstaats dürfen die bei ihnen eingereichten Anträge und sonstigen Schriftstücke nicht deshalb zurückweisen, weil sie in einer Amtssprache eines anderen Mitgliedstaats abgefaßt sind. Gegebenenfalls können sie von der Möglichkeit des Artikels 81 Buchstabe b) Gebrauch machen. Artikel 85 Steuerbefreiung und Steuerermäßigung - Befreiung von der Legalisierung (1) Jede in den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats vorgesehene Befreiung oder Ermäßigung von Steuern, Stempel-, Gerichts- oder Eintragungsgebühren für Schriftstücke oder Urkunden, die gemäß diesen Rechtsvorschriften einzureichen sind, findet auch auf die entsprechenden Schriftstücke und Urkunden Anwendung, die gemäß den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats oder gemäß dieser Verordnung einzureichen sind. (2) Urkunden, Dokumente und Schriftstücke jeglicher Art, die im Rahmen der Anwendung dieser Verordnung vorzulegen sind, brauchen nicht durch diplomatische oder konsularische Stellen legalisiert zu werden. Artikel 86 Anträge, Erklärungen oder Rechtsbehelfe, die bei einer Behörde, einem Träger oder einem Gericht eines anderen als des zuständigen Mitgliedstaats eingereicht werden Anträge, Erklärungen oder Rechtsbehelfe, die gemäß den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats innerhalb einer bestimmten Frist bei einer Behörde, einem Träger oder einem Gericht dieses Staates einzueichen sind, können innerhalb der gleichen Frist bei einer entsprechenden Behörde, einem entsprechenden Träger oder einem entsprechenden Gericht eines anderen Mitgliedstaats eingereicht werden. In diesem Fall übermitteln die in Anspruch genommenen Behörde, Träger oder Gerichte diese Anträge, Erklärungen oder Rechtsbehelfe entweder unmittelbar oder durch Einschaltung der zuständigen Behörden der beteiligten Mitgliedstaaten unverzüglich der zuständigen Behörde, dem zuständigen Träger oder dem zuständigen Gericht des ersten Staates. Der Tag, an dem diese Anträge, Erklärungen oder Rechtsbehelfe bei einer Behörde, einem Träger oder einem Gericht des zweiten Staates eingegangen sind, gilt als Tag des Eingangs bei der zuständigen Behörde, dem zuständigen Träger oder dem zuständigen Gericht. Artikel 87 Ärztliche Gutachten (1) Die in den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats vorgesehene ärztliche Gutachten können auf Antrag des zuständigen Träger im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats vom Träger des Aufenthalts oder Wohnorts des Leistungsberechtigten nach Maßgabe der in Artikel 97 vorgesehenen Durchführungsverordnung oder, falls darin nichts bestimmt ist, im Rahmen der Bedingungen angefertigt werden, die von den zuständigen Behörden der beteiligten Mitgliedstaaten vereinbart worden sind. (2) Nach Absatz 1 angefertigte ärztliche Gutachten gelten als im Gebiet des zuständigen Staates angefertigt. Artikel 88 Überweisung der auf Grund dieser Verordnung geschuldeten Beträge in einen anderen Mitgliedstaat Vorbehaltlich des Artikels 106 des Vertrages werden Geldüberweisungen auf Grund dieser Verordnung nach Maßgabe der Vereinbarungen vorgenommen, die in diesem Bereich zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten zum Zeitpunkt der Überweisung gelten. Bestehen solche Vereinbarungen zwischen zwei Mitgliedstaaten nicht, so vereinbaren die zuständigen Behörden dieser Staaten oder die für den internationalen Zahlungsverkehr zuständigen Behörden die zur Durchführung dieser Überweisung erforderlichen Maßnahmen. Artikel 89 Besonderheiten bei Anwendung bestimmter Rechtsvorschriften Die Besonderheiten bei der Anwendung der Rechtsvorschriften bestimmter Mitgliedstaaten sind im Anhang V aufgeführt. Artikel 90 Nach Inkrafttreten dieser Verordnung eingeführte Wohnungsbeihilfen und Familienleistungen Von den Wohnungsbeihilfen und den im Falle Luxemburgs gewährten Familienleistungen, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung aus bevölkerungspolitischen Gründen eingeführt werden, sind Personen ausgeschlossen, die im Gebiet eines anderen als des zuständigen Staates wohnen. Artikel 91 Beiträge der Arbeitgeber oder Unternehmen, deren Wohnsitz beziehungsweise Sitz nicht im zuständigen Staat liegt Ein Arbeitgeber kann nicht deshalb zur Zahlung höherer Beiträge herangezogen werden, weil sein Wohnsitz oder der Sitz seines Unternehmen im Gebiet eines anderen als des zuständigen Mitgliedstaats liegt. Artikel 92 Einziehung von Beiträge (1) Beiträge, die einem Träger eines Mitgliedstaats geschuldet werden, können im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats nach dem Verwaltungsverfahren und mit den Sicherungen und Vorrechten eingezogen werden, die für die Einziehung der dem entsprechenden Träger des zweiten Staates geschuldeten Beiträge gelten. (2) Die Einzelheiten der Durchführung von Absatz 1 werden, soweit erforderlich, in der in Artikel 97 vorgesehenen Durchführungsverordnung oder durch Vereinbarungen zwischen den Mitgliedstaaten geregelt. Diese Einzelheiten können auch das Zwangsbeitreibungsverfahren betreffen. Artikel 93 Ansprüche des verpflichteten Trägers gegen haftende Dritte (1) Werden nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats Leistungen für einen Schaden gewährt, der infolge eines Ereignisses im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats eingetreten ist, so gilt für etwaige Ansprüche des verpflichteten Trägers gegen einen zum Schadenersatz verpflichteten Dritten folgende Regelung: a) Sind die Ansprüche, die der Leistungsempfänger gegen den Dritten hat, nach den für den verpflichteten Träger geltenden Rechtsvorschriften auf diesen Träger übergegangen, so erkennt jeder Mitgliedstaats diesen Rechtsübergang an; b) hat der verpflichtete Träger gegen den Dritten einen unmittelbaren Anspruch, so erkennt jeder Mitgliedstaat diesen Anspruch an. (2) Werden nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats Leistungen für einen Schaden gewährt, der infolge eines Ereignisses im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats eingetreten ist, so gelten gegenüber der betreffenden Person oder dem zuständigen Trägers die Bestimmungen dieser Rechtsvorschriften, in denen festgelegt ist, in welchen Fällen die Arbeitgeber oder die von ihnen beschäftigten Arbeitnehmer von der Haftung befreit sind. Absatz 1 gilt auch für etwaige Ansprüche des verpflichteten Trägers gegenüber einem Arbeitgeber oder den von diesem beschäftigten Arbeitnehmern, wenn deren Haftung nicht ausgeschlossen ist. TITEL VII ÜBERGANGS- UND SCHLUSSVORSCHRIFTEN Artikel 94 Verschiedene Vorschriften (1) Diese Verordnung begründet keinen Anspruch für einen Zeitraum vor ihrem Inkrafttreten. (2) Für die Feststellung des Anspruch auf Leistungen nach dieser Verordnung werden sämtliche Versicherungszeiten sowie gegebenenfalls auch alle Beschäftigungs- und Wohnzeiten berücksichtigt, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats vor Inkrafttreten dieser Verordnung zurückgelegt worden sind. (3) Ein Leistungsanspruch wird auch für Ereignisse begründet, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegen, soweit Absatz 1 nicht etwas anderes bestimmt. (4) Leistungen jeder Art, die wegen der Staatsangehörigkeit oder des Wohnorts einer Person nicht festgestellt worden sind oder geruht haben, werden auf Antrag der betreffenden Person nach Inkrafttreten dieser Verordnung festgestellt oder wieder gewährt, es sei denn, daß früher festgestellte Ansprüche durch Kapitalabfindung abgegolten worden sind. (5) Die Ansprüche von Personen, deren Rente vor Inkrafttreten dieser Verordnung festgestellt worden ist, können auf Antrag der betreffenden Personen unter Berücksichtigung dieser Verordnung neu festgestellt werden, Dies gilt auch für die sonstigen in Artikel 78 genannten Leistungen. (6) Wird der Antrag nach Absatz 4 oder Absatz 5 innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung gestellt, so werden die Ansprüche auf Grund dieser Verordnung mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an erworben, ohne daß der betreffenden Person Ausschlußfristen oder Verjährungsvorschriften eines Mitgliedstaats entgegengehalten werden können. (7) Wird der Antrag nach Absatz 4 oder Absatz 5 erst nach Ablauf von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung gestellt, so werden nicht ausgeschlossene oder verjährte Ansprüche - vorbehaltlich etwaiger günstigerer Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats - vom Tag der Antragstellung an erworben. (8) Im Falle der sklerogenen Pneumokoniose gilt Artikel 57 Absatz 3 Buchstabe c) für Geldleistungen bei Berufskrankheiten, wenn die Aufwendungen hierfür vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung unter den betroffenen Trägern nicht geteilt werden konnten, weil diese Träger sich nicht geeinigt hatten. (9) Die Anwendung des Artikels 73 Absatz 2 darf zu keiner Einschränkung der Ansprüche führen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen. Für Personen, denen zu diesem Zeitpunkt auf Grund von zweiseitigen Abkommen mit Frankreich höhere Leistungen zustehen, gelten diese Abkommen weiter, solange diese Personen den französichen Rechtsvorschriften unterliegen. Dabei werden Unterbrechungen von weniger als einem Monat sowie die Zeiten einer Leistungsgewährung wegen krankheit und Arbeitslosigkeit außer acht gelassen. Die Einzelheiten der Durchführung dieser Vorschriften werden in der in Artikel 97 vorgesehenen Durchführungsverordnung festgelegt. Artikel 95 Anhänge zu dieser Verordnung Auf Antrag des oder betroffenen Mitgliedstaaten und nach Stellungnahme der Verwaltungskommission können die Anhänge zu dieser Verordnung durch eine Verordnung des Rates auf Vorschlag der Kommission geändert werden. Artikel 96 Notifizierungen in bezug auf bestimmte Vorschriften (1) Die Notifizierungen gemäß Artikel 1 Buchstabe j), Artikel 5 und Artikel 8 Absatz 2 sind an den Präsidenten des Rates der Europäischen Gemeinschaften zu richten. Dabei ist der Zeitpunkt des Inkrafttretens der in Betracht kommenden Rechtsvorschriften und Systeme, und bei Notifizierungen gemäß Artikel 1 Buchstabe j) auch der Zeitpunkt anzugeben, von dem an diese Verordnung für die in den Erklärungen der Mitgliedstaaten genannten Systeme gilt. (2) Notifizierungen nach Absatz 1 werden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Artikel 97 Durchführungsverordnung Die Durchführung dieser Verordnung wird in einer weiteren Verordnung geregelt. Artikel 98 Erneute Prüfung der Frage der Zahlung von Familienleistungen Der Rat prüft vor dem 1. Januar 1973 auf Vorschlag der Kommission erneut den gesamten Fragenkreis der Zahlung von Familienleistungen an die nicht in den zuständigen Staaten wohnenden Familienangehörigen, um zu einer einheitlichen Lösung für alle Mitgliedstaaten zu gelangen. Artikel 99 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am ersten Tag des siebenten Monats in Kraft, nach dem die in Artikel 97 vorgesehene Durchführungsverordnung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht worden ist. Mit diesen Verordnungen werden die folgenden Verordnungen aufgehoben: - Verordnung Nr. 3 des Rates über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer, - Verordnung Nr. 4 des Rates zur Durchführung und Ergänzung der Verordnung Nr. 3 [6] und - Verordnung Nr. 36/63/EWG des Rates vom 2. April 1963 über die soziale Sicherheit der grenzgänger [7]. [6] ABl. Nr. 30 vom 16. 12. 1958, S. 597/58. [7] ABl. Nr. 62 vom 20. 4. 1963, S. 1314/63. Die Artikel 82 und 83 über die Einsetzung des Beratenden Ausschusses sind jedoch vom Tage der Veröffentlichung der in Artikel 97 vorgesehenen Durchführungsverordnung ab anwendbar. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Luxenburg am 14. Juni 1971. Im Namen des Rates Der Präsident M. COINTAT ANHANG I (Artikel 1 Buchstabe u) der Verordnung) Besondere Geburtsbeihilfen, die nach Artikel 1 Buchstabe u) nicht in den Geltungsbereich der Verordnung fallen A. BELGIEN Die Geburtsbeihilfe. B. DEUTSCHLAND Keine. C. FRANKREICH a) Die vorgeburtlichen Beihilfen. b) Die Geburtsbeihilfen nach dem Gesetzbuch der sozialen Sicherheit (Code de la sécurité sociale). D. ITALIEN Keine. E. LUXEMBURG Die Geburtsbeihilfen. F. NIEDERLANDE Keine. ANHANG II (Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c) und Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung) Bestimmungen aus Abkommen über soziale Sicherheit, die unbeschadet des Artikels 6 der Verordnung weiterhin anzuwenden sind - Bestimmungen aus Abkommen über soziale Sicherheit, deren Geltungsbereich nicht alle Personen umfaßt, auf welche die Verordnung anzuwenden ist ALLGEMEINE BEMERKUNGEN 1. Soweit die in diesem Anhang aufgeführten Bestimmungen Hinweise auf andere Abkommensbestimmungen enthalten, treten an deren Stelle Hinweise auf die entsprechenden Bestimmungen der Verordnung, sofern die betreffenden Abkommensbestimmungen in diesem Anhang nicht selbst aufgeführt sind. 2. Die Kündigungsklausel in einem Abkommen über soziale Sicherheit, aus dem Bestimmungen in diesem Anhang aufgeführt sind, bleibt in bezug auf diese Bestimmungen aufrechterhalten. Bestimmungen aus Abkommen über soziale Sicherheit, die unbeschadet des Artikels 6 der Verordnung weiterhin gelten (Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c) der Verordnung) 1. BELGIEN - DEUTSCHLAND a) Die Artikel 3 und 4 des Schlußprotokolls vom 7. Dezember 1957 zum Allgemeinen Abkommen vom gleichen Tage in der Fassung des Zusatzprotokolls vom 10. November 1960. b) Dritte Zusatzvereinbarung vom 7. Dezember 1957 zum Allgemeinen Abkommen vom gleichen Tage in der Fassung des Zusatzprotokolls vom 10. November 1960 (Zahlung von Renten für die Zeit vor dem Inkrafttreten des Abkommens). 2. BELGIEN - FRANKREICH a) Die Artikel 13, und 23 der Zusatzvereinbarung vom 17. Januar 1948 zum Allgemeinen Abkommen vom gleichen Tage (Arbeitnehmer der Bergwerke und gleichgestellten Unternehmen). b) Briefwechsel vom 27. Februar 1953 (Anwendung des Artikels 4 Absatz 2 des Allgemeinen Abkommen vom 17. Januar 1948). c) Briefwechsel vom 29. Juli 1953 betreffend die Beihilfen für alte Arbeitnehmer. 3. BELGIEN - ITALIEN Artikel 29 des Abkommens vom 30. April 1948. 4. BELGIEN - LUXEMBURG Die Artikel 3, 4, 5, 6, und 7 des Abkommens vom 16. November 1959 in der Fassung des Abkommens vom 12. Februar 1964 (Grenzgänger). 5. BELGIEN - NIEDERLANDE Keine. 6. DEUTSCHLAND - FRANKREICH a) Artikel 11 Absatz 1, Artikel 16 Absatz 2 und Artikel 19 des Allgemeinen Abkommens vom 10. Juli 1950. b) Artikel 9 der Ersten Zusatzvereinbarung vom 10. Juli 1950 zum Allgemeinen Abkommen vom gleichen Tage (Arbeitnehmer der Bergwerke und gleichgestellten Unternehmen). c) Vierte Zusatzvereinbarung vom 10. Juli 1950 zum Allgemeinen Abkommen vom gleichen Tage in der Fassung der Zweiten Ergänzuungsvereinbarung vom 18. Juni 1955. d) Die Abschnitte I und II der Zweiten Ergänzuungsvereinbarung vom 18. Juni 1955. e) Die Nummern 6, 7 und 8 des Allgemeinen Protokolls vom 10. Juli 1950 zum Allgemeinen Abkommen vom gleichen Tage. f) Die Abschnitte II, III und IV der Vereinbarung vom 20. Dezember 1963 (Soziale Scherheit in bezug auf das Saarland). 7. DEUTSCHLAND - ITALIEN a) Artikel 3 Absatz 2, Artikel 23 Absatz 2 und Artikel 36 Absatz 3 des Abkommens vom 5. Mai 1953.(Sozialversicherung). b) Die Zusatzvereinbarung vom 12. Mai 1953 zum Abkommen vom 5. Mai 1953 (Gewährung von Renten für die Zeit vor dem Inkrafttreten des Abkommens). 8. DEUTSCHLAND - LUXEMBURG Die Artikel 4, 5, 6 und 7 des Vertrages vom 11. Juli 1959 (Ausgleichsvertrag) und Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe b) des Abkommens vom 14. Juli 1960 (Leistungen Krankheit und Mutterschaft an Personen, welche die Anwendung der Rechtsvorschriften des Herkunftslandes gewählt haben). 9. DEUTSCHLAND - NIEDERLANDE a) Artikel 3 Absatz 2 des Abkommens vom 29. März 1951. b) Die Artikel 2 und 3 der Vierten Zusatzvereinbarung vom 21. Dezember 1956 zum Abkommen vom 29. März 1951. (Regelung der Ansprüche, die von niederländischen Arbeitskräften zwischen dem 13. Mai 1940 und dem 1. September 1945 in der deurtschen Sozialversicherung erworben worden sind). 10. FRANKREICH - ITALIEN a) Die Artikel 20 und 24 des Allgemeinen Abkommens vom 31. März 1948. b) Briefwechsel vom 3. März 1956.(Leistungen bei Krankheit für Saisonarbeiter in landwirtschaftlichen Berufen). 11. FRANKREICH - LUXEMBURG Die Artikel 11 und 14 Zusatzvereinbarung vom 12. November 1949 zum Allgemeinen Abkommen vom gleichen Tage (Arbeitnehmer der Bergwerke und gleichgestellten Unternehmen). 12. FRANKREICH - NIEDERLANDE Artikel 11 der Zusatzvereinbarung vom 1. Juni 1954 zum Allgemeinen Abkommen vom 7. Januar 1950 (Arbeitnehmer der Bergwerke und gleichgestellten Unternehmen). 13. ITALIEN - LUXEMBURG Artikel 18 Absatz 2 und Artikel 24 des Allgemeinen Abkommens vom 29. Mai 1951. 14. ITALIEN - NIEDERLANDE Artikel 21 Absatz 2 Allgemeinen Abkommens vom 28. Oktober 1952. 15. LUXEMBURG - NIEDERLANDE Keine. Bestimmungen aus Abkommen, deren Geltungsbereich nicht alle Personen umfaßt, die die Verordnung anzuwenden ist (Artikel 3 Absatz 3 des Verordnung) 1. BELGIEN - DEUTSCHLAND a) Die Artikel 3 und 4 des Schlußprotokolls vom 7. Dezember 1957 zum Allgemeinen Abkommen vom gleichen Tage in der Fassung des Zusatzprotokolls vom 10. November 1960. b) Dritte Zusatzvereinbarung vom 7. Dezember 1957 zum Allgemeinen Abkommen vom gleichen Tage in der Fassung des Zusatzprotokolls vom 10. November 1960 (Zahlung von Renten für die Zeit vor dem Inkrafttreten des Abkommens). 2. BELGIEN - FRANKREICH a) Briefwechsel vom 29. Juli 1953 betreffend die Beihilfen für alte Arbeitnehmer. b) Artikel 23 der Zusatzvereinbarung vom 17. Januar 1948 zum Allgemeinen Abkommen vom gleichen Tage (Arbeitnehmer der Bergwerke und gleichgestellten Unternehmen). c) Briefwechsel vom 27. Februar 1953 (Anwendung des Artikels 4 Absatz 2 des Allgemeinen Abkommen vom 17. Januar 1948). 3. BELGIEN - ITALIEN Keine. 4. BELGIEN - LUXEMBURG Keine. 5. BELGIEN - NIEDERLANDE Keine. 6. DEUTSCHLAND - FRANKREICH a) Artikel 16 Absatz 2 und Artikel 19 des Allgemeinen Abkommens vom 10. Juli 1950. b) Vierte Zusatzvereinbarung vom 10. Juli 1950 zum Allgemeinen Abkommen vom gleichen Tage in der Fassung Zweiten Ergänzuungsvereinbarung vom 18. Juni 1955. c) Die Abschnitte I und II der Zweiten Ergänzungsvereinbarung vom 18. Juni 1955. d) Die Nummern 6, 7 und 8 des Allgemeinen Protokoll vom 10. Juli 1950 zum Allgemeinen Abkommen vom gleichen Tage. e) Die Abschnitte II, III und IV der Vereinbarung vom 20. Dezember 1963 (Soziale Scherheit in bezug auf das Saarland). 7. DEUTSCHLAND - ITALIEN a) Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 26 des Abkommens vom 5. Mai 1953 (Sozialversicherung). b) Die Zusatzvereinbarung vom 12. Mai 1953 zum Abkommen vom 5. Mai 1953 (Gewährung von Renten für die Zeit vor dem Inkrafttreten des Abkommens). 8. DEUTSCHLAND - LUXEMBURG Die Artikel 4, 5, 6 und 7 des Vertrages vom 11. Juli 1959 (Ausgleichsvertrag). 9. DEUTSCHLAND - NIEDERLANDE a) Artikel 3 Absatz 2 des Abkommens vom 29. März 1951. b) Die Artikel 2 und 3 der Vierten Zusatzvereinbarung vom 21. Dezember 1956 zum Abkommen vom 29. März 1951. (Regelung der Ansprüche, die von niederländischen Arbeitskräften zwischen dem 13. Mai 1940 und dem 1. September 1945 in der deuschen Sozialversicherung erworben worden sind). 10. FRANKREICH - ITALIEN a) Die Artikel 20 und 24 des Allgemeinen Abkommens vom 31. März 1948. b) Briefwechsel vom 3. März 1956.(Leistungen bei Krankheit für Saisonarbeiter in landwirtschaftlichen Berufen). 11. FRANKREICH - LUXEMBURG Keine. 12. FRANKREICH - NIEDERLANDE Keine. 13. ITALIEN - LUXEMBURG Keine. 14. ITALIEN - NIEDERLANDE Keine. 15. LUXEMBURG - NIEDERLANDE Keine. ANHANG III (Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung) Rechtsvorschriften im Sinne von Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung, nach denen die Höhe der Leistungen bei Invalidität nicht von der Versicherungsdauer abhängt A. BELGIEN Die Rechtsvorschriften über die allgemeinen Versicherung für den Fall der Invalidität, über das Sondersystem für den Fall der Invalidität der Bergarbeiter und über das Sondersystem für Seeleute der Handelsmarine. B. DEUTSCHLAND Keine. C. FRANKREICH Sämtliche Rechtsvorschriften über die Versicherung für den Fall der Invalidität, mit Ausnahme der Rechtsvorschriften über die Versicherung für den Fall der Invalidität im System der sozialen Sicherheit für Bergarbeiter. D. ITALIEN Keine. E. LUXEMBURG Keine. F. NIEDERLANDE Gestz vom 18. Februar 1966 über Versicherung für den Fall der Arbeitsunfähigkeit. ANHANG IV (Artikel 40 Absatz 3 der Verordnung) Wechselseitige Übereinstimmung der Erwerbsminderungsstufen zwischen den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten BELGIEN FRANKREICH ITALIEN LUXEMBURG ANHANG V (Artikel 89 der Verordnung) Besondere Bestimmungen über die Anwendung der Rechtsvorschriften bestimmter Mitgliedstaaten A. BELGIEN 1. Artikel 1 Buchstabe a) Ziffer i) der Verordnung gilt nicht für selbständige Erwerbstätige oder sonstige Personen, die nach dem Gesetz vom 9. August 1963 zur Einführung und Errichtung eines Pflichtversicherungssystems gegen Krankheit und Invalidität krankenversichert sind, solange sie in dieser Hinsicht nicht den gleichen Versicherungsschutz genießen wie Arbeitnehmer. 2. Für die Anwendung der Bestimmungen der Kapitel 7 und 8 des Titels III der Verordnung duch den zuständigen Träger Belgiens gilt das Kind als in dem Mitgliedstaat aufgewachsen, in dessen Gebiet es ansässig ist. 3. Für die Anwendung von Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung sind die Zeiten in der Versicherung für den Fall des Alters, die vor dem 1. Januar 1945 nach den belgischen Rechtsvorschriften zurückgelegt sind, auch als Versicherungszeiten anzusehen, die nach dem belgischen allgemeinen Invaliditätssystem und nach dem System der Seeleute zurückgelegt worden sind. B. DEUTSCHLAND 1. a) Soweit die deutschen Rechtsvorschriften über Unfallversicherung es nicht bereits vorschreiben, entschädigen die deutschen Träger nach diesen Vorschriften auch Unfälle (und Berufskranheiten), die vor dem 1. Januar 1919 in Elsaß-Lothringen eingetreten und auf Grund der Entscheidung des Völkerbundrats vom 21. Juni 1921 (Reichsgesetzblatt S. 1289) nicht von französichen Trägern übernommen worden sind, solange der Verletzte oder seine Hinterbliebenen im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnen. b) Artikel 10 der Verordnung berührt nicht die Rechtsvorschriften, nach denen aus Unfällen (Berufskranheiten) und Zeiten, die außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland eingetreten beziehungsweise zurückgelegt sind, Leistungen an Berechtigte außerhalb der Bundesrepublik Deutschland nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen gezahlt werden. 2. a) Für die Entscheidung, ob Zeiten, die nach den deutschen Rechtsvorschriften Ausfallzeiten oder Zurechnungszeiten sind, als solche angerechnet werden, stehen die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats entrichteten Pflichtbeiträge und der Eintritt in </CORPUS> </TP> die Versicherung eines anderen Mitgliedstaats den Pflichtbeiträgen nach den deutschen Rechtsvorschriften dem Eintritt in die deutschen Rentenversicherung gleich. Bei der Ermittlung der Anzahl der Kalendermonate vom Eintritt in die Versicherung bis zum Eintritt des Versicherungsfalls bleiben die in diese Zeit entfallenden gleichgestellten Zeiten nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats unberücksichtigt. b) Buchstabe a) findet auf die pauschale Ausfallzeit keine Anwendung. Diese wird ausschließlich den deutschen Versicherungszeiten ermittelt. c) Für die Anrechnung einer Zurechnungszeit nach den deutschen Rechtsvorschriften über die knappschftliche Rentenversicherung ist weiterhin voraussetzung, daß der letzte nach den deutschen Rechtsvorschriften entrichtete Beitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung entrichter worden ist. d) Für die Anrechnung deutscher Ersatzzeiten gelten ausschließlich die innerstaatlichen deutschen Rechtsvorschriften. e) Abweichend von Buchstabe d) gilt für Versicherte der deutschen Rentenversicherung, die in der Zeit vom 1. Januar 1948 bis zum 31. Juli 1963 in den in dieser Zeit unter niederländischer Verwaltung stehenden deutschen Gebieten wohnten, folgendes: Die Entrichtung von Beiträgen zur niederländischen Versicherung in dieser Zeit steht für die Anrechnung deutscher Ersatzzeiten nach § 1251 Absatz 2 der Reichsversicherungsordnung oder entsprechender Bestimmungen der Ausübung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit nach deutschen Rechtsvorschriften gleich. 3. Soweit es sich um Zahlungen an deutschen Krankenkassen handelt, wird die Zahlung der in Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung erwähnten Beiträge bis zum Zeitpunkt der Entscheidung über Rentenantrag gestundet. 4. Für die Prüfung der Frage, ob ein waisenrentenberechtigtes Kind vorhanden ist, stehen dem Bezug einer Waisenrente nach den deutschen Rechtsvorschriften der Bezug einer der Artikel 78 der Verordnung genannten Leistungen oder einer anderen nach französischen Rechtsvorschriften für in Frankreich wohnendes minderjähriges Kind gewährten Familienleistungen gleich. 5. Ergeben sich aus der Durchführung der Verordnung oder weiterer Verordnungen über soziale Sicherheit für einzelne Träger der Krankenversicherung außergewöhnliche Belastungen, so können diese ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Über den Ausgleich entscheidet der Bundesverband der Ortskrankenkassen in seiner Eigenschaft als Verbindungsstelle (Krankenversicherung) im Einvernehmen mit den übrigen Spitzenverbänden der Krankenversicherung. Die zur Durchführung des Ausgleich erforderlichen Mittel werden durch Umlage auf sämtliche Täger der Krankenversicherung im Verhältnis der durchschnittlichen Mitgliederzahl des Vorjahres, einschließlich Rentner, aufgebracht. 6. Ist ein deutscher Träger zuständiger Träger für die Gewährung von Familienleistungen nach Titel III Kapitel 7 der Verordnung, so gilt als Arbeitnehmer (Artikel 1 Buchstabe a) der Verordnung) eine Person, die für den Fall der Arbeitslosigkeit pflichtversichert ist oder im Anschluß an diese Versicherung Krankengeld oder entsprechende Leistungen erhält. C. FRANKREICH 1. a) Die Behilfe für alte Arbeitnehmer wird entsprechend den nach den französischen Rechtsvorschriften für französiche Arbeitnehmer geltenden Voraussetzungen allen Arbeitnehmer gewährt, die Staatsangehörige der übrigen Mitgliedstaaten sind und im Zeitpunkt der Antragstellung in französichem Gebiet wohnen. b) Das gleiche gilt für Flüchtlinge und Staatenlose. c) Die Verordnung berührt nicht die französischen Rechtsvorschriften, auf Grund deren ausschließlich in den europäischen oder in den überseeischen Departements der Französichen Republik (Guadeloupe, Guayana, Martinique und Réunion) zurückgelegte Beschäftigungszeiten oder gleichgestellte Zeiten für den Erwerb des Anspruchs auf die Beihilfe für alte Arbeitnehmer angerechnet werden. 2. Die in den besonderen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit im Bergbau vorgesehene Sonderzulage und kumulierbare Entschädigung werden nur den im französischen Bergbau beschäftigten Arbeitnehmern gewährt. 3. Das Gesetz Nr. 65-655 vom 10. Juli 1965, nach dem die französischen Staatsangehörige, die im Ausland eine berufliche Tätigkeit ausüben oder ausgeübt haben, dem System der freiwilligen Altersversicherung beitreten können, wird auf die Angehörigen der übrigen Mitgliedstaaten wie folgt angewendet: - Die gegenüber dem französischen System zur freiwilligen Versicherung berechtigende Berufstätigkeit darf weder französischem Gebiet noch in dem Mitgliedstaat ausgeübt werden oder ausgeübt worden sein, dessen Staatsangehörige der Arbeitnehmer ist; - der Arbeitnehmer muß in seinem Zulassungsantrag auf Anwendung dieses Gesetzes nachweisen, daß er mindestens zehn Jahre ununterbrochen oder mit Unterbrechungen entweder in Frankreich gewohnt hat oder während der genannten Dauer nach den französischen Rechtsvorschriften pflicht- oder freiwillig weiterversichert war. 4. Zu den Familienleistungen im Sinne des Artikels 73 Absatz 3 der Verordnung gehören: a) die vorgeburtlichen Beihilfen nach Artikel L 516 des Gesetzbuches der sozialen Sicherheit (Code de la sécurité sociale); b) die Familienbeihilfen nach den Artikeln L 524 und L 531 des Gesetzbuches der sozialen Sicherheit (Code de la sécurité sociale); c) die Entschädigung zum Ausgleich der «Cedularsteuer» (impôt cédulaire) nach Artikel L 532 des Gesetzbuches der sozialen Sicherheit (Code de la sécurité sociale). Diese Leistung darf aber nur gezahlt werden, wenn der während der Abordnung bezogene Lohn in Frankreich der Einkommensteuer unterliegt; d) die Zulage für die im Haushalt tätige Ehefrau nach Artikel L 533 des Gesetzbuches der sozialen Sicherheit (Code de la sécurité sociale). D. ITALIEN Keine. E. LUXEMBURG In Abweichung von Artikel 94 Absatz 2 der Verordnung werden Versicherungszeiten oder gleichgestellte Zeiten, die vor dem 1. Januar 1946 nach den luxemburgischen Rechtsvorschriften über die Rentenversicherung für den Fall der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit, des Alters oder des Todes zurückgelegt wurden, nur insoweit berücksichtigt, als die Anwartschaften am 1. Januar 1959 aufrechterhalten waren oder späterhin nach diesen Rechtsvorschriften oder nach den in Kraft befindlichen oder zu schließenden zweiseitigen Abkommen wieder aufgelebt sind. Soweit mehrere zweiseitigen Abkommen in Betracht zu ziehen sind, werden die Versicherungszeiten oder gleichgestellte Zeiten von dem am weitesten zurückliegenden Zeitpunkt an berücksichtigt. F. NIEDERLANDE 1. Krankenversicherung der Empfänger von Altersrenten a) Wer eine Altersrente nach den niederländischen Rechtsvorschriften und zugleich eine Altersrente nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats bezieht, gilt für die Anwendung des Artikels 27 und/oder 28 als Anspruchsberechtigter in bezug auf Sachleistungen, sofern er - gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Artikel 9 - die für die Zulassung zur freiwilligen Alterskrankenversicherung erforderlichen Voraussetzungen erfuellt. b) Der Beitrag zur freiwilligen Alterskrankenversicherung beträgt für die in einem anderen Mitgliedstaat wohnhaften Personen die Hälfte der durchschnittlichen Kosten, die in den Niederlanden für die ärztliche Behandlung einer älteren Person und ihrer Familienangehörigen entstehen. 2. Anwendung der niederländischen Rechtsvorschriften über die allgemeine Altersversicherung a) Als nach den niederländischen Rechtsvorschriften über die allgemeine Altersversicherung zurückgelegte Versicherungszeiten gelten auch die Zeiten vor dem 1. Januar 1957, in denen der Berechtigte, der die Bedingungen, unter denen diese Zeiten den Versicherungszeiten gleichgestellt werden können, nicht erfuellt, nach dem 15. Lebensjahr im Gebiet der Niederlande gewohnt hat oder in denen er in den Niederlande eine entlohnte Tätigkeit im Dienst eines in diesem Mitgliedstaat ansässigen Arbeitgebers ausgübt hat, während er im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnte. b) Die nach Buchstabe a) zu berücksichtigenden Zeiten, die mit Zeiten zusammenfallen, die bei der Berechnung der nach den Rechtsvorschriften für Altersversicherung eines anderen Mitgliedstaats gewährenden Rente berücksichtigt, bleiben außer Betracht. c) Für die verheiratete Frau, deren Mann Anspruch auf eine Rente nach den niederländischen Rechtsvorschriften über die allgemeine Altersversicherung hat, werden als Versicherungszeiten auch die Zeiten dieser Ehe berücksichtigt, die vor dem Tag liegen, an dem die Betreffende das 65. Lebensjahr erreicht hat, und in denen sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats oder mehrerer Mitgliedstaaten gewohnt hat, soweit diese Zeiten mit den von ihrem Ehemann nach diesen Rechtsvorschriften zurückgelegten und mit den nach Buchstabe a) zu Berücksichtigenden Versicherungszeiten zusammenfallen. d) Fallen die nach Buchstabe c) zu berücksichtigenden Zeiten mit Zeiten zusammen, die zur Berechnung der Rente berücksichtigt werden, die der Betreffenden nach den Rechtsvorschriften über die Altersversicherung eines anderen Mitgliedstaats zu zahlen sind, oder mit Zeiten, in denen sie eine Altersrente auf Grund derartiger Rechtsvorschriften erhalten hat, so bleiben sie außer Betracht. e) Bei der Frau, die verheiratet gewesen ist und deren Mann den niederländischen Rechtsvorschriften über die Altersversicherung unterstanden hat oder dem Versicherungszeiten nach Buchstabe a) als zurückgelegt gelten, finden die Buchstabe c) und d) entsprechende Anwendung. f) Zeiten nach den Buchstabe a) und c) werden bei der Berechnung der Altersrente nur berücksichtigt, wenn der Versicherte nach Vollendung des 59.Lebensjahres sechs Jahre im Gebiet eines Mitgliedstaats oder mehrerer Mitgliedstaaten gewohnt hat und solange er im Gebiet eines dieser Mitgliedstaaten wohnt. 3. Anwendung der niederländischen Rechtsvorschriften über die allgemeine Witwen- und Waisenrente a) Für die Anwendung des Artikels 46 Absatz 2 Verordnung gelten als Versicherungszeiten, die nach den niederländischen Rechtsvorschriften über die allgemeine Witwen- und Waisenrente zurückgelegt worden sind, auch Zeiten vor dem 1. Oktober 1959, in denen der Arbeitnehmer nach Vollendung des 15. Lebensjahres im Gebiet der Niederlande gewohnt oder in denen er in den Niederlanden eine entlohnte Tätigkeit im Dienst eines in diesem Mitgliedstaat ansässigen Arbeitgebers ausgeübt hat, während er im gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnte. b) Diejenigen nach Buchstabe a) zu berücksichtigenden Zeiten, welche mit Versicherungszeiten zusammenfallen, die auf Grund der Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats über Hinterbliebenenrente zurückgelegt worden sind, bleiben unberücksichtig. 4. Anwendung der niederländischen Rechtsvorschriften über die Versicherung für den Fall der Arbeitsunfähigkeit a) Für die Anwendung des Artikels 46 Absatz 2 der Verordnung gelten als Versicherungszeiten, die nach den niederländischen Rechtsvorschriften über die Versicherung für den Fall der Arbeitsunfähigkeit zurückgelegt worden sind, auch die in den Niederlande vor dem 1. Juli 1967 zurückgelegten Beschäftigungszeiten und gleichgestellten Zeiten. b) Die nach Buchstabe a) zu berücksichtigenden Zeiten gelten als Versicherungszeiten, die auf Grund der in Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung bezeichneten Art von Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats zurückgelegt worden sind.