Richtlinie 64/221/EWG des Rates vom 25. Februar 1964 zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind
Amtsblatt Nr. 056 vom 04/04/1964 S. 0850 - 0857
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 5 Band 1 S. 0028
Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1963-1964 S. 0109
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 5 Band 1 S. 0028
Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1963-1964 S. 0117
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 05 Band 1 S. 0016
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 05 Band 1 S. 0036
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 05 Band 1 S. 0036
RICHTLINIE DES RATS vom 25. Februar 1964 zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind (64/221/EWG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 56 Absatz (2), gestützt auf die Verordnung Nr. 15 des Rats vom 16. August 1961 über die ersten Maßnahmen zur Herstellung der Freizuegigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (1), insbesondere auf Artikel 47, gestützt auf die Richtlinie des Rats vom 16. August 1961 betreffend die Verwaltungsverfahren und -praktiken für Aufnahme, Beschäftigung und Aufenthalt der Arbeitnehmer eines (1)AB Nr. 57 vom 26.8.1961, S. 1073/61. Mitgliedstaats und ihrer Familienangehörigen in den anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft (1), gestützt auf die Allgemeinen Programme zur Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs (2), insbesondere auf Abschnitt II, gestützt auf die Richtlinie des Rats vom 25. Februar 1964 zur Aufhebung der Reise- und Aufenthaltsbeschränkungen für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten innerhalb der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Niederlassung und des Dienstleistungsverkehrs (3), auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (4), nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (5), in Erwägung nachstehender Gründe: Die Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die für Ausländer eine Sonderregelung vorsehen und aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind, muß sich zunächst auf die Einreise-und Aufenthaltsbedingungen für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten beziehen, die den Aufenthalt innerhalb der Gemeinschaft zur Ausübung einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit oder als Dienstleistungsempfänger wechseln. Diese Koordinierung setzt insbesondere eine Annäherung der Verfahren voraus, die in den Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Einreise und des Aufenthalts von Ausländern zur Geltendmachung von Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit angewandt werden. In jedem Mitgliedstaat sind den Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten hinreichende Möglichkeiten einzuräumen, Rechtsbehelfe gegenüber Verwaltungsakten auf diesem Gebiet einzulegen. Eine Aufzählung der Krankheiten und Gebrechen, die die öffentliche Gesundheit, Ordnung und Sicherheit gefährden können, hätte wenig praktischen Wert und wäre kaum erschöpfend, und es genügt, diese Leiden nach Gruppen zu ordnen - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Artikel 1 (1) Diese Richtlinie gilt für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, die sich in einem anderen Mitgliedstaat der Gemeinschaft aufhalten oder sich dorthin begeben, um eine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit auszuüben oder um Dienstleistungen entgegenzunehmen. (2) Diese Bestimmungen gelten auch für den Ehegatten und die Familienmitglieder, welche die Bedingungen der auf Grund des Vertrages auf diesem Gebiet erlassenen Verordnungen und Richtlinien erfuellen. Artikel 2 (1) Diese Richtlinie betrifft die Vorschriften für die Einreise, die Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis oder die Entfernung aus dem Hoheitsgebiet, welche die Mitgliedstaaten aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit erlassen. (2) Diese Gründe dürfen nicht für wirtschaftliche Zwecke geltend gemacht werden. Artikel 3 (1) Bei Maßnahmen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit darf ausschließlich das persönliche Verhalten der in Betracht kommenden Einzelpersonen ausschlaggebend sein. (2) Strafrechtliche Verurteilungen allein können ohne weiteres diese Maßnahmen nicht begründen. (3) Wird der Personalausweis oder Reisepaß, der die Einreise in das Aufnahmeland und die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ermöglicht hat, ungültig, so rechtfertigt dies keine Entfernung aus dem Hoheitsgebiet. (4) Der Staat, der den Personalausweis oder Reisepaß ausgestellt hat, lässt den Inhaber dieses Personalausweises oder Reisepasses ohne besondere Formalitäten wieder einreisen, selbst wenn der Personalausweis oder Reisepaß ungültig geworden ist oder die Staatsangehörigkeit des Inhabers bestritten wird. (1)AB Nr. 80 vom 13.12.1961, S. 1513/61. (2)AB Nr. 2 vom 15.1.1962, S. 32/62 und 36/62. (3)Vgl. S. 845/64 dieses Amtsblatts. (4)AB Nr. 134 vom 14.12.1962, S. 2861/62. (5)Vgl. S. 856/64 dieses Amtsblatts. Artikel 4 (1) Als Krankheiten oder Gebrechen, die eine Verweigerung der Einreise oder der ersten Aufenthaltserlaubnis rechtfertigen, gelten nur diejenigen, die im Anhang aufgeführt sind. (2) Das Auftreten von Krankheiten oder Gebrechen nach der Erteilung der ersten Aufenthaltserlaubnis kann die Verweigerung einer Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis oder die Entfernung aus dem Hoheitsgebiet nicht rechtfertigen. (3) Die Mitgliedstaaten dürfen keine neuen Bestimmungen und Maßnahmen einführen, die einschränkender sind als diejenigen, welche bei Bekanntgabe dieser Richtlinie gelten. Artikel 5 (1) Die Entscheidung über Erteilung oder Verweigerung der ersten Aufenthaltserlaubnis muß binnen kürzester Frist, spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach der Antragstellung getroffen werden. Der Betroffene darf sich bis zur Entscheidung über die Erteilung oder die Verweigerung der Aufenthaltserlaubnis vorläufig im Hoheitsgebiet aufhalten. (2) Das Aufnahmeland kann, wenn es dies für unerläßlich hält, den Herkunfts-Mitgliedstaat und gegebenenfalls die anderen Mitgliedstaaten um Auskünfte über das Vorleben des Antragstellers in strafrechtlicher Hinsicht ersuchen. Die Anfragen dürfen keinen systematischen Charakter haben. Der befragte Mitgliedstaat muß seine Antwort innerhalb von zwei Monaten erteilen. Artikel 6 Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, bekanntzugeben, es sei denn, daß Gründe der Sicherheit des Staates dieser Bekanntgabe entgegenstehen. Artikel 7 Die Entscheidung über die Verweigerung oder Nichtverlängerung einer Aufenthaltserlaubnis oder über eine Entfernung aus dem Hoheitsgebiet wird dem Betroffenen amtlich mitgeteilt. Dabei ist anzugeben, innerhalb welcher Frist er das Hoheitsgebiet zu verlassen hat. Ausser in dringenden Fällen darf diese Frist, wenn der Betroffene noch keine Aufenthaltsgenehmigung erhalten hat, nicht weniger als fünfzehn Tage, in allen anderen Fällen nicht weniger als einen Monat betragen. Artikel 8 Der Betroffene muß gegen die Entscheidung, durch welche die Einreise, die Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis verweigert wird, oder gegen die Entscheidung über die Entfernung aus dem Hoheitsgebiet die Rechtsbehelfe einlegen können, die Inländern gegenüber Verwaltungsakten zustehen. Artikel 9 (1) Sofern keine Rechtsmittel gegeben sind oder die Rechtsmittel nur die Gesetzmässigkeit der Entscheidung betreffen oder keine aufschiebende Wirkung haben, trifft die Verwaltungsbehörde die Entscheidung über die Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis oder über die Entfernung eines Inhabers einer Aufenthaltserlaubnis aus dem Hoheitsgebiet ausser in dringenden Fällen erst nach Erhalt der Stellungnahme einer zuständigen Stelle des Aufnahmelandes, vor der sich der Betroffene entsprechend den innerstaatlichen Rechtsvorschriften verteidigen, unterstützen oder vertreten lassen kann. Diese Stelle muß eine andere sein als diejenige, welche für die Entscheidung über die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis oder über die Entfernung aus dem Hoheitsgebiet zuständig ist. (2) Die Entscheidungen über die Verweigerung der ersten Aufenthaltserlaubnis sowie die Entscheidungen über die Entfernung aus dem Hoheitsgebiet vor Erteilung einer solchen Erlaubnis werden der Stelle, deren vorherige Stellungnahme in Absatz (1) vorgesehen ist, auf Antrag des Betroffenen zur Prüfung vorgelegt. Dieser ist dann berechtigt, persönlich seine Verteidigung wahrzunehmen, ausser wenn Gründe der Sicherheit des Staates dem entgegenstehen. Artikel 10 (1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Richtlinie binnen sechs Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen, und setzen die Kommission hiervon unverzueglich in Kenntnis. (2) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß der Kommission der Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften übermittelt wird, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. Artikel 11 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 25. Februar 1964. Im Namen des Rats Der Präsident H. FAYAT ANHANG A. Krankheiten, welche die öffentliche Gesundheit gefährden können: 1. quarantänepflichtige Krankheiten, die in den Internationalen Gesundheitsvorschriften Nr. 2 der Weltgesundheitsorganisation vom 25. Mai 1951 genannt sind; 2. Tuberkulose der Atemwege im aktiven Stadium oder mit Entwicklungstendenzen; 3. Syphilis; 4. andere ansteckende oder übertragbare parasitäre Krankheiten und Leiden, sofern im Aufnahmeland Vorschriften zum Schutz der Inländer gegen diese Krankheiten und Leiden bestehen. B. Krankheiten und Gebrechen, welche die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden können: 1. Suchtkrankheiten; 2. schwere geistige und seelische Störungen ; offensichtliche Psychosen mit Erregungszuständen, Wahnvorstellungen oder Sinnestäuschungen und mit Verwirrungszuständen. ANHÖRUNG DES WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSSES zu dem Vorschlag einer Richtlinie zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern A. BITTE UM STELLUNGNAHME Der Rat hat auf seiner 77. Tagung am 23., 24., 25. und 26. Juli 1962 beschlossen, den Wirtschafts- und Sozialausschuß gemäß Artikel 54 Absatz (2) und Artikel 63 Absatz (2) des Vertrages zu dem Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind, anzuhören. Die Bitte um Stellungnahme zu dem nachfolgenden Text wurde von dem Präsidenten des Rats, Herrn E. Colombo, dem Präsidenten des Wirtschafts- und Sozialausschusses, Herrn E. Roche, mit Schreiben vom 24. Juli 1962 übermittelt. Vorschlag einer Richtlinie zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind DER RAT DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT - gestützt auf den Vertrag, insbesondere auf Artikel 56 Absatz (2), gestützt auf die (im Amtsblatt vom 26. August 1961 veröffentlichte) Verordnung Nr. 15 des Rats über die ersten Maßnahmen zur Herstellung der Freizuegigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 47, gestützt auf die (im Amtsblatt vom 13. Dezember 1961 veröffentlichte) Richtlinie des Rats vom 16. August 1961 betreffend die Verwaltungsverfahren und -praktiken für die Aufnahme, die Beschäftigung und den Aufenthalt der Arbeitnehmer eines Mitgliedstaats und ihrer Familienangehörigen in den anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft, gestützt auf die Allgemeinen Programme zur Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs, insbesondere auf Abschnitt II, gestützt auf die (im Amtsblatt vom... veröffentlichte) Richtlinie des Rats vom... zur Aufhebung der Einreise-und Aufenthaltsbeschränkungen für Angehörige eines Mitgliedstaats durch die anderen Mitgliedstaaten, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments und in Erwägung nachstehender Gründe: Die Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die für ausländische Staatsangehörige eine Sonderregelung vorsehen und aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind, hat insbesondere das Ziel, die Vorschriften des innerstaatlichen Rechts der Mitgliedstaaten, die aus diesen Gründen die freie Einreise und den freien Aufenthalt der Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten in Frage stellen können, einander anzugleichen. Die vorerwähnten Vorschriften des innerstaatlichen Rechts betreffen durchweg alle Ausländer, so daß sich ihre Koordinierung gegenüber allen Angehörigen von Mitgliedstaaten auswirken muß, die innerhalb der Gemeinschaft den Wohnort wechseln, um eine, wie immer geartete, wirtschaftliche Tätigkeit als Selbständige oder Unselbständige auszuüben oder Dienstleistungen entgegenzunehmen. Die Koordinierung dieser Vorschriften des innerstaatlichen Rechts setzt voraus, daß alle wesentlichen Abweichungen hinsichtlich des Inhalts der Begriffe "öffentliche Ordnung, öffentliche Sicherheit und öffentliche Gesundheit" beseitigt werden ; sie setzt zugleich eine Annäherung der Verfahren voraus, die in den Mitgliedstaaten zur Berücksichtigung von Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gegen die Einreise und den Aufenthalt von Angehörigen anderer Mitgliedstaaten führen. Eine Definition der Begriffe "Öffentliche Ordnung" und "Öffentliche Sicherheit" ist jedoch gegenwärtig auf Gemeinschaftsebene noch schwieriger zu finden als auf einzelstaatlicher Ebene ; gleichwohl ist eine Abgrenzung dieser Begriffe bereits jetzt möglich. Bei den Krankheiten und Gebrechen, die die öffentliche Gesundheit, Ordnung und Sicherheit gefährden können, hätte eine vollständige Aufzählung wenig praktischen Wert und wäre kaum erschöpfend ; es empfiehlt sich daher, die Krankheiten zu Gruppen zusammenzufassen, ohne sie im einzelnen aufzuzählen. Die einzelnen Arten von Krankheiten in diesen Gruppen müssen jedoch genau genug umschrieben werden, damit bei jedem Einzelfall angesichts der Tatsache, daß im Seuchenbild der sechs Länder der Gemeinschaft keine wesentlichen Unterschiede bestehen, objektiv festgestellt werden kann, ob eine tatsächliche und unmittelbare Gefahr vorliegt, die den Einspruch eines Mitgliedstaats gegen die Einreise und den Aufenthalt eines Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats und seiner Familienangehörigen in sein Hoheitsgebiet rechtfertigen kann, und damit die volle Gewähr für die Beachtung der wichtigsten Erfordernisse der öffentlichen Gesundheit sowie der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gegeben ist. Die dieser Richtlinie beigefügte Liste der Krankheiten und Gebrechen tritt an die Stelle der in Artikel 47 der Verordnung Nr. 15 vorgesehenen Liste - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Artikel 1 Diese Richtlinie gilt für Angehörige von Mitgliedstaaten, die innerhalb der Gemeinschaft den Wohnort wechseln, um eine wirtschaftliche Tätigkeit als Selbständige oder Unselbständige auszuüben oder um Dienstleistungen entgegenzunehmen. Artikel 2 (1) Gründe der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit dürfen nicht zu wirtschaftlichen Zwecken verwendet werden. (2) Sie dürfen sich ausschließlich auf das Verhalten der durch eine Entscheidung nach Artikel 7 betroffenen Einzelperson beziehen. (3) Die Gründe der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit müssen besonders schwerwiegender Natur sein. Strafrechtliche Verurteilungen als solche gelten nicht schon als Gründe der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit. Artikel 3 Wird der Personalausweis, der die Einreise in das Aufnahmeland und die Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung durch dieses ermöglicht hat, ungültig, so ist dies kein Grund der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit, um den Widerruf der Aufenthaltsgenehmigung oder eine Ausweisung zu rechtfertigen. Der Staat, der den Personalausweis ausgestellt hat, lässt den Inhaber des Personalausweises ohne weiteres wieder einreisen, auch wenn der Personalausweis ungültig geworden ist oder die Staatsangehörigkeit des Inhabers angezweifelt wird. Artikel 4 Die Einreise oder die Erteilung der ersten Aufenthaltsgenehmigung können aus Gründen der öffentlichen Gesundheit, Ordnung oder Sicherheit nur bei Vorliegen der in der Anlage aufgeführten Krankheiten und Gebrechen verweigert werden. Das Auftreten von Krankheiten oder Gebrechen nach der Erteilung der ersten Aufenthaltsgenehmigung ist kein Grund der öffentlichen Gesundheit, Sicherheit oder Ordnung, der die Verweigerung einer Verlängerung, den Widerruf der Aufenthaltsgenehmigung oder eine Ausweisung rechtfertigen könnte. Artikel 5 Die Verweigerung der ersten Aufenthaltsgenehmigung aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit muß innerhalb von drei Monaten nach der Antragstellung ausgesprochen werden. Bis zur Entscheidung über die Aufenthaltsgenehmigung kann sich der Betroffene auf jeden Fall vorläufig im Aufenthaltsland aufhalten. Artikel 6 Die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit sind dem Betroffenen bekanntzugeben, es sei denn, daß Gründe der staatlichen Sicherheit entgegenstehen. Artikel 7 Gegen die Entscheidung, durch welche die Erteilung oder die Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung verweigert wird, oder gegen die Ausweisung muß der Betroffene zumindest die gleichen Rechtsmittel einlegen können, die Inländern gegenüber Verwaltungsakten zustehen. Artikel 8 (1) Sofern ein Rechtsmittel nicht gegeben ist oder wenn die Rechtsmittel nur die Gesetzmässigkeit der Entscheidung betreffen oder wenn sie keine aufschiebende Wirkung haben, kann die Verwaltungsbehörde diese Entscheidung erst dann treffen, wenn ihr die Stellungnahme einer zuständigen Stelle des Aufnahmelandes vorliegt. Der Betroffene darf sich vor dieser Stelle entsprechend den landesrechtlichen Vorschriften verteidigen und sich unterstützen oder vertreten lassen. Diese zuständige Stelle darf nicht mit der Verwaltungsbehörde identisch sein, welche die Erteilung oder die Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung verweigert oder die Ausweisung anordnet. (2) Abgesehen von Dringlichkeitsfällen, wird die Entscheidung mit Begründung vor ihrer Vollstreckung der diplomatischen oder konsularischen Vertretung des Heimatstaats bekanntgegeben. Artikel 9 Die Richtlinie des Rats vom... betreffend die Aufstellung einer gemeinsamen Liste der Krankheiten und Gebrechen, die einen Mitgliedstaat dazu berechtigen, einem Arbeitnehmer, der die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats besitzt, und dessen Familienangehörigen die Aufnahme zu verweigern, wird hiermit aufgehoben. Artikel 10 (1) Vor dem 1. Januar 1964 treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um sich dieser Richtlinie anzupassen ; sie unterrichten hiervon unverzueglich die Kommission. (2) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission so rechtzeitig über die von ihnen auf den unter diese Richtlinie fallenden Gebieten geplanten neuen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, daß sie hierzu Stellung nehmen kann. Artikel 11 Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Im Namen des Rats Der Präsident ANLAGE zur Richtlinie zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern (Art. 56 Abs. (2) A. Krankheiten und Gebrechen, welche die öffentliche Gesundheit gefährden können: Übertragbare Krankheiten: - quarantänepflichtige Krankheiten, die in den Gesundheitsvorschriften Nr. 2 vom 25. Mai 1951 der Weltgesundheitsorganisation genannt sind, - aktive oder fortschreitende Lungentuberkulose, - Syphilis, - andere übertragbare Krankheiten. B. Krankheiten und Gebrechen, welche die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden können: 1. Suchtkrankheiten; 2. offensichtliche Psychosen mit Erregungszuständen, mit Fieberzuständen oder Sinnestäuschungen und mit Verwirrungszuständen und offensichtlichen massiven geistigen und seelischen Störungen. B. STELLUNGNAHME DES WIRTSCHAFTSUND SOZIALAUSSCHUSSES Der Wirtschafts- und Sozialausschuß hat in seiner XXV. Sitzungsperiode am 28. und 29. November 1962 in Brüssel folgende Stellungnahme abgegeben: STELLUNGNAHME DES WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSSES zu dem "Vorschlag einer Richtlinie zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind" DER WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS - gestützt auf das Ersuchen des Ministerrats der EWG vom 24. Juli 1962 um Abgabe einer Stellungnahme zu dem "Vorschlag einer Richtlinie zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind", gestützt auf den Beschluß des Präsidiums gemäß Artikel 23 der Geschäftsordnung, die fachliche Gruppe für selbständige Tätigkeiten und Dienstleistungen mit der Vorbereitung einer Stellungnahme zu dieser Frage zu beauftragen, gestützt auf Artikel 56 des EWG-Vertrages, gestützt auf Artikel 47 der Verordnung Nr. 15 des Ministerrats, gestützt auf die Richtlinie des Rats vom 16. August 1961, gestützt auf Abschnitt II der Allgemeinen Programme zur Aufhebung der Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs und der Niederlassungsfreiheit, gestützt auf die Stellungnahme der fachlichen Gruppe für selbständige Tätigkeiten und Dienstleistungen, gestützt auf den vom Berichterstatter vorgelegten Bericht und die Beratungen des Ausschusses anläßlich seiner Sitzungsperiode am 28. und 29. November 1962, in Erwägung, welche Bedeutung der Verwirklichung der Integration der Bevölkerung der sechs Länder der Gemeinschaft zukommt, in Erwägung, daß das Inkrafttreten der vorliegenden Richtlinie einen wichtigen Schritt darstellt auf dem Weg zur Verwirklichung der in den Allgemeinen Programmen zur Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs niedergelegten Ziele, in Erwägung, daß die in der vorliegenden Richtlinie behandelten sozialen Aspekte mit Recht sowohl die selbständigen Tätigkeiten als auch die Arbeitnehmer betreffen - GIBT FOLGENDE STELLUNGNAHME AB: Der "Vorschlag einer Richtlinie zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind", wird vorbehaltlich nachstehender Bemerkungen, Empfehlungen und Änderungsvorschläge gebilligt. Artikel 1 Der Ausschuß spricht den Wunsch aus, daß die Möglichkeit einer Empfehlung an die Mitgliedstaaten geprüft werden sollte, die darauf abzielt, die Richtlinie auf die Staatenlosen und Flüchtlinge auszudehnen, die im Hoheitsgebiet eines der Mitgliedstaaten ihren Wohnsitz haben, obwohl er sich der grossen rechtlichen Schwierigkeiten bewusst ist, die der Verwirklichung dieses Wunsches entgegenstehen. Artikel 2 Absatz 3 Der Ausschuß betont, daß die Worte "besonders schwerwiegender Natur" in dem Sinne der diesbezueglichen Ausführungen in der Begründung zu dem Vorschlag einer Richtlinie zu verstehen sind, d.h. gemäß der "in mehreren internationalen Abkommen gehandhabten Praxis". Artikel 6 Der Ausschuß vertritt die Auffassung, daß am Ende dieses Artikels folgender Halbsatz hinzuzufügen ist: "auf die man sich nur in Ausnahmefällen berufen sollte". Artikel 7 Nach Ansicht des Ausschusses ist das Wort "zumindest" in Artikel 7 zu streichen, da es ein Pleonasmus ist. Beschlossen zu Brüssel am 28. November 1962. Der Präsident des Wirtschaftsund Sozialausschusses Émile ROCHE ANHANG A. Krankheiten, welche die öffentliche Gesundheit gefährden können: 1. quarantänepflichtige Krankheiten, die in den Internationalen Gesundheitsvorschriften Nr. 2 der Weltgesundheitsorganisation vom 25. Mai 1951 genannt sind; 2. Tuberkulose der Atemwege im aktiven Stadium oder mit Entwicklungstendenzen; 3. Syphilis; 4. andere ansteckende oder übertragbare parasitäre Krankheiten und Leiden, sofern im Aufnahmeland Vorschriften zum Schutz der Inländer gegen diese Krankheiten und Leiden bestehen. B. Krankheiten und Gebrechen, welche die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden können: 1. Suchtkrankheiten; 2. schwere geistige und seelische Störungen ; offensichtliche Psychosen mit Erregungszuständen, Wahnvorstellungen oder Sinnestäuschungen und mit Verwirrungszuständen. ANHÖRUNG DES WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSSES zu dem Vorschlag einer Richtlinie zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern A. BITTE UM STELLUNGNAHME Der Rat hat auf seiner 77. Tagung am 23., 24., 25. und 26. Juli 1962 beschlossen, den Wirtschafts- und Sozialausschuß gemäß Artikel 54 Absatz (2) und Artikel 63 Absatz (2) des Vertrages zu dem Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind, anzuhören. Die Bitte um Stellungnahme zu dem nachfolgenden Text wurde von dem Präsidenten des Rats, Herrn E. Colombo, dem Präsidenten des Wirtschafts- und Sozialausschusses, Herrn E. Roche, mit Schreiben vom 24. Juli 1962 übermittelt. Vorschlag einer Richtlinie zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind DER RAT DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT - gestützt auf den Vertrag, insbesondere auf Artikel 56 Absatz (2), gestützt auf die (im Amtsblatt vom 26. August 1961 veröffentlichte) Verordnung Nr. 15 des Rats über die ersten Maßnahmen zur Herstellung der Freizuegigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 47, gestützt auf die (im Amtsblatt vom 13. Dezember 1961 veröffentlichte) Richtlinie des Rats vom 16. August 1961 betreffend die Verwaltungsverfahren und -praktiken für die Aufnahme, die Beschäftigung und den Aufenthalt der Arbeitnehmer eines Mitgliedstaats und ihrer Familienangehörigen in den anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft, gestützt auf die Allgemeinen Programme zur Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs, insbesondere auf Abschnitt II, gestützt auf die (im Amtsblatt vom... veröffentlichte) Richtlinie des Rats vom... zur Aufhebung der Einreise-und Aufenthaltsbeschränkungen für Angehörige eines Mitgliedstaats durch die anderen Mitgliedstaaten, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments und in Erwägung nachstehender Gründe: Die Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die für ausländische Staatsangehörige eine Sonderregelung vorsehen und aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind, hat insbesondere das Ziel, die Vorschriften des innerstaatlichen Rechts der Mitgliedstaaten, die aus diesen Gründen die freie Einreise und den freien Aufenthalt der Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten in Frage stellen können, einander anzugleichen. Die vorerwähnten Vorschriften des innerstaatlichen Rechts betreffen durchweg alle Ausländer, so daß sich ihre Koordinierung gegenüber allen Angehörigen von Mitgliedstaaten auswirken muß, die innerhalb der Gemeinschaft den Wohnort wechseln, um eine, wie immer geartete, wirtschaftliche Tätigkeit als Selbständige oder Unselbständige auszuüben oder Dienstleistungen entgegenzunehmen. Die Koordinierung dieser Vorschriften des innerstaatlichen Rechts setzt voraus, daß alle wesentlichen Abweichungen hinsichtlich des Inhalts der Begriffe "öffentliche Ordnung, öffentliche Sicherheit und öffentliche Gesundheit" beseitigt werden ; sie setzt zugleich eine Annäherung der Verfahren voraus, die in den Mitgliedstaaten zur Berücksichtigung von Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gegen die Einreise und den Aufenthalt von Angehörigen anderer Mitgliedstaaten führen. Eine Definition der Begriffe "Öffentliche Ordnung" und "Öffentliche Sicherheit" ist jedoch gegenwärtig auf Gemeinschaftsebene noch schwieriger zu finden als auf einzelstaatlicher Ebene ; gleichwohl ist eine Abgrenzung dieser Begriffe bereits jetzt möglich. Bei den Krankheiten und Gebrechen, die die öffentliche Gesundheit, Ordnung und Sicherheit gefährden können, hätte eine vollständige Aufzählung wenig praktischen Wert und wäre kaum erschöpfend ; es empfiehlt sich daher, die Krankheiten zu Gruppen zusammenzufassen, ohne sie im einzelnen aufzuzählen. Die einzelnen Arten von Krankheiten in diesen Gruppen müssen jedoch genau genug umschrieben werden, damit bei jedem Einzelfall angesichts der Tatsache, daß im Seuchenbild der sechs Länder der Gemeinschaft keine wesentlichen Unterschiede bestehen, objektiv festgestellt werden kann, ob eine tatsächliche und unmittelbare Gefahr vorliegt, die den Einspruch eines Mitgliedstaats gegen die Einreise und den Aufenthalt eines Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats und seiner Familienangehörigen in sein Hoheitsgebiet rechtfertigen kann, und damit die volle Gewähr für die Beachtung der wichtigsten Erfordernisse der öffentlichen Gesundheit sowie der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gegeben ist. Die dieser Richtlinie beigefügte Liste der Krankheiten und Gebrechen tritt an die Stelle der in Artikel 47 der Verordnung Nr. 15 vorgesehenen Liste - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Artikel 1 Diese Richtlinie gilt für Angehörige von Mitgliedstaaten, die innerhalb der Gemeinschaft den Wohnort wechseln, um eine wirtschaftliche Tätigkeit als Selbständige oder Unselbständige auszuüben oder um Dienstleistungen entgegenzunehmen. Artikel 2 (1) Gründe der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit dürfen nicht zu wirtschaftlichen Zwecken verwendet werden. (2) Sie dürfen sich ausschließlich auf das Verhalten der durch eine Entscheidung nach Artikel 7 betroffenen Einzelperson beziehen. (3) Die Gründe der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit müssen besonders schwerwiegender Natur sein. Strafrechtliche Verurteilungen als solche gelten nicht schon als Gründe der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit. Artikel 3 Wird der Personalausweis, der die Einreise in das Aufnahmeland und die Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung durch dieses ermöglicht hat, ungültig, so ist dies kein Grund der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit, um den Widerruf der Aufenthaltsgenehmigung oder eine Ausweisung zu rechtfertigen. Der Staat, der den Personalausweis ausgestellt hat, lässt den Inhaber des Personalausweises ohne weiteres wieder einreisen, auch wenn der Personalausweis ungültig geworden ist oder die Staatsangehörigkeit des Inhabers angezweifelt wird. Artikel 4 Die Einreise oder die Erteilung der ersten Aufenthaltsgenehmigung können aus Gründen der öffentlichen Gesundheit, Ordnung oder Sicherheit nur bei Vorliegen der in der Anlage aufgeführten Krankheiten und Gebrechen verweigert werden. Das Auftreten von Krankheiten oder Gebrechen nach der Erteilung der ersten Aufenthaltsgenehmigung ist kein Grund der öffentlichen Gesundheit, Sicherheit oder Ordnung, der die Verweigerung einer Verlängerung, den Widerruf der Aufenthaltsgenehmigung oder eine Ausweisung rechtfertigen könnte. Artikel 5 Die Verweigerung der ersten Aufenthaltsgenehmigung aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit muß innerhalb von drei Monaten nach der Antragstellung ausgesprochen werden. Bis zur Entscheidung über die Aufenthaltsgenehmigung kann sich der Betroffene auf jeden Fall vorläufig im Aufenthaltsland aufhalten. Artikel 6 Die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit sind dem Betroffenen bekanntzugeben, es sei denn, daß Gründe der staatlichen Sicherheit entgegenstehen. Artikel 7 Gegen die Entscheidung, durch welche die Erteilung oder die Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung verweigert wird, oder gegen die Ausweisung muß der Betroffene zumindest die gleichen Rechtsmittel einlegen können, die Inländern gegenüber Verwaltungsakten zustehen. Artikel 8 (1) Sofern ein Rechtsmittel nicht gegeben ist oder wenn die Rechtsmittel nur die Gesetzmässigkeit der Entscheidung betreffen oder wenn sie keine aufschiebende Wirkung haben, kann die Verwaltungsbehörde diese Entscheidung erst dann treffen, wenn ihr die Stellungnahme einer zuständigen Stelle des Aufnahmelandes vorliegt. Der Betroffene darf sich vor dieser Stelle entsprechend den landesrechtlichen Vorschriften verteidigen und sich unterstützen oder vertreten lassen. Diese zuständige Stelle darf nicht mit der Verwaltungsbehörde identisch sein, welche die Erteilung oder die Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung verweigert oder die Ausweisung anordnet. (2) Abgesehen von Dringlichkeitsfällen, wird die Entscheidung mit Begründung vor ihrer Vollstreckung der diplomatischen oder konsularischen Vertretung des Heimatstaats bekanntgegeben. Artikel 9 Die Richtlinie des Rats vom... betreffend die Aufstellung einer gemeinsamen Liste der Krankheiten und Gebrechen, die einen Mitgliedstaat dazu berechtigen, einem Arbeitnehmer, der die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats besitzt, und dessen Familienangehörigen die Aufnahme zu verweigern, wird hiermit aufgehoben. Artikel 10 (1) Vor dem 1. Januar 1964 treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um sich dieser Richtlinie anzupassen ; sie unterrichten hiervon unverzueglich die Kommission. (2) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission so rechtzeitig über die von ihnen auf den unter diese Richtlinie fallenden Gebieten geplanten neuen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, daß sie hierzu Stellung nehmen kann. Artikel 11 Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Im Namen des Rats Der Präsident ANLAGE zur Richtlinie zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern (Art. 56 Abs. (2) A. Krankheiten und Gebrechen, welche die öffentliche Gesundheit gefährden können: Übertragbare Krankheiten: - quarantänepflichtige Krankheiten, die in den Gesundheitsvorschriften Nr. 2 vom 25. Mai 1951 der Weltgesundheitsorganisation genannt sind, - aktive oder fortschreitende Lungentuberkulose, - Syphilis, - andere übertragbare Krankheiten. B. Krankheiten und Gebrechen, welche die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden können: 1. Suchtkrankheiten; 2. offensichtliche Psychosen mit Erregungszuständen, mit Fieberzuständen oder Sinnestäuschungen und mit Verwirrungszuständen und offensichtlichen massiven geistigen und seelischen Störungen. B. STELLUNGNAHME DES WIRTSCHAFTSUND SOZIALAUSSCHUSSES Der Wirtschafts- und Sozialausschuß hat in seiner XXV. Sitzungsperiode am 28. und 29. November 1962 in Brüssel folgende Stellungnahme abgegeben: STELLUNGNAHME DES WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSSES zu dem "Vorschlag einer Richtlinie zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind" DER WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS - gestützt auf das Ersuchen des Ministerrats der EWG vom 24. Juli 1962 um Abgabe einer Stellungnahme zu dem "Vorschlag einer Richtlinie zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind", gestützt auf den Beschluß des Präsidiums gemäß Artikel 23 der Geschäftsordnung, die fachliche Gruppe für selbständige Tätigkeiten und Dienstleistungen mit der Vorbereitung einer Stellungnahme zu dieser Frage zu beauftragen, gestützt auf Artikel 56 des EWG-Vertrages, gestützt auf Artikel 47 der Verordnung Nr. 15 des Ministerrats, gestützt auf die Richtlinie des Rats vom 16. August 1961, gestützt auf Abschnitt II der Allgemeinen Programme zur Aufhebung der Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs und der Niederlassungsfreiheit, gestützt auf die Stellungnahme der fachlichen Gruppe für selbständige Tätigkeiten und Dienstleistungen, gestützt auf den vom Berichterstatter vorgelegten Bericht und die Beratungen des Ausschusses anläßlich seiner Sitzungsperiode am 28. und 29. November 1962, in Erwägung, welche Bedeutung der Verwirklichung der Integration der Bevölkerung der sechs Länder der Gemeinschaft zukommt, in Erwägung, daß das Inkrafttreten der vorliegenden Richtlinie einen wichtigen Schritt darstellt auf dem Weg zur Verwirklichung der in den Allgemeinen Programmen zur Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs niedergelegten Ziele, in Erwägung, daß die in der vorliegenden Richtlinie behandelten sozialen Aspekte mit Recht sowohl die selbständigen Tätigkeiten als auch die Arbeitnehmer betreffen - GIBT FOLGENDE STELLUNGNAHME AB: Der "Vorschlag einer Richtlinie zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind", wird vorbehaltlich nachstehender Bemerkungen, Empfehlungen und Änderungsvorschläge gebilligt. Artikel 1 Der Ausschuß spricht den Wunsch aus, daß die Möglichkeit einer Empfehlung an die Mitgliedstaaten geprüft werden sollte, die darauf abzielt, die Richtlinie auf die Staatenlosen und Flüchtlinge auszudehnen, die im Hoheitsgebiet eines der Mitgliedstaaten ihren Wohnsitz haben, obwohl er sich der grossen rechtlichen Schwierigkeiten bewusst ist, die der Verwirklichung dieses Wunsches entgegenstehen. Artikel 2 Absatz 3 Der Ausschuß betont, daß die Worte "besonders schwerwiegender Natur" in dem Sinne der diesbezueglichen Ausführungen in der Begründung zu dem Vorschlag einer Richtlinie zu verstehen sind, d.h. gemäß der "in mehreren internationalen Abkommen gehandhabten Praxis". Artikel 6 Der Ausschuß vertritt die Auffassung, daß am Ende dieses Artikels folgender Halbsatz hinzuzufügen ist: "auf die man sich nur in Ausnahmefällen berufen sollte". Artikel 7 Nach Ansicht des Ausschusses ist das Wort "zumindest" in Artikel 7 zu streichen, da es ein Pleonasmus ist. Beschlossen zu Brüssel am 28. November 1962. Der Präsident des Wirtschaftsund Sozialausschusses Émile ROCHE