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Document 22009X0612(01)

Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

OJ L 149, 12.6.2009, p. 80–80 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

12.6.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 149/80


Gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Abkommens vom 10. Oktober 2005 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (nachstehend „das Abkommen“) (1), das mit Ratsbeschluss 2006/325/EG (2) abgeschlossen wurde, teilt Dänemark bei jeder Annahme von Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (3) der Kommission mit, ob es diese Änderungen umsetzen wird.

Die Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen (4) wurde am 18. Dezember 2008 erlassen. Nach Artikel 68 dieser Verordnung wird vorbehaltlich der Übergangsbestimmungen des Artikels 75 Absatz 2 die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 dahingehend geändert, dass deren für Unterhaltssachen geltende Bestimmungen ersetzt werden.

Gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Abkommens hat Dänemark der Kommission mit Schreiben vom 14. Januar 2009 mitgeteilt, dass es die mit der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 vorgenommenen Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 umsetzen wird. Dies bedeutet, dass die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen mit Ausnahme der Bestimmungen in Kapitel III und VII auf die Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und Dänemark Anwendung finden. Die Bestimmungen des Artikels 2 und in Kapitel IX der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 sind jedoch nur insoweit anwendbar, als sie die gerichtliche Zuständigkeit, die Anerkennung, Vollstreckbarkeit und Vollstreckung von Entscheidungen und den Zugang zum Recht betreffen.

Gemäß Artikel 3 Absatz 6 des Abkommens schafft die Mitteilung Dänemarks gegenseitige Verpflichtungen zwischen Dänemark und der Gemeinschaft. Die Änderung der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 durch die Verordnung (EG) Nr. 4/2009 gilt somit als Änderung des Abkommens und als Anhang dazu.

In Einklang mit Artikel 3 Absätze 3 und 4 des Abkommens können die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 in Dänemark gemäß § 9 des dänischen Gesetzes Nr. 1563 vom 20. Dezember 2006 betreffend die Verordnung Brüssel I im Wege eines Verwaltungsakts umgesetzt werden. Die Zustimmung des Parlaments (Folketing) ist daher nicht notwendig. Die erforderlichen Verwaltungsmaßnahmen sind zeitgleich mit der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 am 30. Januar 2009 in Kraft getreten.


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2005, S. 62.

(2)  ABl. L 120 vom 5.5.2006, S. 22.

(3)  ABl. L 12 vom 16.1.2001, S. 1.

(4)  ABl. L 7 vom 10.1.2009, S. 1.


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