21997A0716(01)

Europa-Mittelmeer-Interimsassoziationsabkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Palästinensischen Befreiungsorganisation (PLO) zugunsten der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen andererseits - Protokoll Nr. 1 über die Regelung der Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung im Westjordanland und im Gaza-Streifen in die Gemeinschaft - Protokoll Nr. 2 über die Regelung der Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft in das Westjordanland und den Gaza- Streifen - Protokoll Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen - Schlussakte - Gemeinsame Erklärungen - Erklärung der Europäischen Gemeinschaft

Amtsblatt Nr. L 187 vom 16/07/1997 S. 0003 - 0135


EUROPA-MITTELMEER-INTERIMSASSOZIATIONSABKOMMEN über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Palästinensischen Befreiungsorganisation (PLO) zugunsten der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen andererseits

Die EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT, nachstehend "Gemeinschaft" genannt,

einerseits,

und die PALÄSTINENSISCHE BEFREIUNGSORGANISATION (PLO) ZUGUNSTEN DER PALÄSTINENSISCHEN BEHÖRDE FÜR DAS WESTJORDANLAND UND DEN GAZA-STREIFEN,

nachstehend "Palästinensische Behörde" genannt,

andererseits,

IN ANBETRACHT der Bedeutung der bestehenden Bindungen zwischen der Gemeinschaft und der palästinensischen Bevölkerung des Westjordanlands und des Gaza-Streifens sowie ihrer gemeinsamen Werte,

IN DER ERWAEGUNG, daß die Gemeinschaft und die PLO diese Bindungen stärken und auf der Grundlage der Partnerschaft und der Gegenseitigkeit dauerhafte Beziehungen aufnehmen wollen,

IN ANBETRACHT der Bedeutung, welche die Vertragsparteien den Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen und insbesondere der Achtung der Menschenrechte, der Wahrung der Grundsätze der Demokratie und der politischen und wirtschaftlichen Freiheiten beimessen, welche die eigentliche Grundlage ihrer Beziehungen bilden,

IN DEM WUNSCH, den Rahmen der Beziehungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Nahen Osten und der regionalen wirtschaftlichen Integration der Länder des Nahen Ostens zu stärken, sobald die Voraussetzungen dafür erfuellt sind,

IN ANBETRACHT des wirtschaftlichen und sozialen Gefälles zwischen den Vertragsparteien und der Notwendigkeit, die bisherigen Anstrengungen zur Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung im Westjordanland und im Gaza-Streifen zu intensivieren,

IN DEM WUNSCH, eine Zusammenarbeit aufzunehmen, die zur Verbesserung des Wissens und des Verständnisses auf beiden Seiten durch einen regelmäßigen Dialog über wirtschaftliche, kulturelle, wissenschaftliche und bildungspolitische Fragen unterstützt wird,

IN ANBETRACHT des Eintretens der Vertragsparteien für den Freihandel und insbesondere für die Einhaltung der Verpflichtungen aus dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen von 1994,

IN DEM WUNSCH, auf den bestehenden autonomen Handelsregelungen der Vertragsparteien aufzubauen und sie auf Gegenseitigkeitsbasis auf eine vertragliche Grundlage zu stellen,

ÜBERZEUGT von der Notwendigkeit, die Schaffung eines neuen Klimas für ihre Wirtschaftsbeziehungen zu fördern, um das Umfeld für Investitionen zu verbessern,

IN ANBETRACHT der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus den internationalen Übereinkünften, die sie unterzeichnet haben,

IN DER ÜBERZEUGUNG, daß die uneingeschränkte Mitwirkung der Palästinensischen Behörde an der auf der Konferenz von Barcelona begründeten Partnerschaft Europa-Mittelmeer einen wichtigen Schritt zur Normalisierung der Beziehungen zwischen den Vertragsparteien darstellt, der sich im derzeitigen Stadium in einem Abkommen auf Interimsbasis widerspiegeln sollte,

EINGEDENK der großen politischen Bedeutung der palästinensischen Wahlen vom 20. Januar 1996 für den Prozeß einer dauerhaften Beilegung auf der Grundlage der Resolutionen 242 und 338 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen,

IN DER ERKENNTNIS, daß dieses Abkommen durch ein Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen ersetzt werden sollte, sobald die Voraussetzungen dafür erfuellt sind,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

(1) Zwischen der Gemeinschaft und der Palästinensischen Behörde wird eine Interimsassoziation für Handel und Zusammenarbeit gegründet.

(2) Die Ziele dieses Abkommens sind folgende:

- einen geeigneten Rahmen für den umfassenden Dialog zu schaffen, der die Entwicklung enger Beziehungen zwischen den Vertragsparteien ermöglicht;

- die Voraussetzungen für die schrittweise Liberalisierung des Handels zu schaffen;

- durch Dialog und Zusammenarbeit die Entwicklung ausgewogener wirtschaftlicher und sozialer Beziehungen zwischen den Vertragsparteien zu fördern;

- einen Beitrag zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung des Westjordanlands und des Gaza-Streifens zu leisten;

- die regionale Zusammenarbeit zu fördern, um die friedliche Koexistenz und die wirtschaftliche und politische Stabilität zu festigen;

- die Zusammenarbeit in sonstigen Bereichen zu fördern, die von gemeinsamem Interesse sind.

Artikel 2

Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien ebenso wie alle Bestimmungen des Abkommens beruhen auf der Wahrung der Grundsätze der Demokratie und der Achtung der Menschenrechte, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte niedergelegt sind, von denen die Vertragsparteien sich bei ihrer Innen- und Außenpolitik leiten lassen und die ein wesentliches Element dieses Abkommens sind.

TITEL I FREIER WARENVERKEHR

GRUNDSÄTZE

Artikel 3

In einer Übergangszeit, die spätestens am 31. Dezember 2001 endet, errichten die Gemeinschaft und die Palästinensische Behörde nach den in diesem Titel festgelegten Modalitäten und im Einklang mit den Bestimmungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994 und der übrigen multilateralen Übereinkünfte über den Warenverkehr, die dem Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO) beigefügt sind (im folgenden "GATT" genannt), schrittweise eine Freihandelszone.

KAPITEL 1 GEWERBLICHE WAREN

Artikel 4

Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für die Ursprungswaren der Gemeinschaft und des Westjordanlands und des Gaza-Streifens, mit Ausnahme der in Anhang II des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft aufgeführten Waren.

Artikel 5

Im Handel zwischen der Gemeinschaft und dem Westjordanland und dem Gaza-Streifen werden weder Einfuhrzölle noch Abgaben gleicher Wirkung eingeführt.

Artikel 6

Die Ursprungswaren des Westjordanlands und des Gaza-Streifens werden frei von Zöllen und Abgaben gleicher Wirkung und frei von mengenmäßigen Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung zur Einfuhr in die Gemeinschaft zugelassen.

Artikel 7

(1) Die Bestimmungen dieses Kapitels schließen nicht aus, daß die Gemeinschaft bei den in Anhang 1 aufgeführten Ursprungswaren des Westjordanlands und des Gaza-Streifens einen Agrarteilbetrag beibehält.

Die Bestimmungen des Kapitels 2 für landwirtschaftliche Erzeugnisse finden auf den Agrarteilbetrag entsprechende Anwendung.

(2) Die Palästinensische Behörde kann während der Geltungsdauer des Abkommens auf die in Anhang 2 aufgeführten Ursprungswaren der Gemeinschaft Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung erheben, die jedoch nicht höher sein dürfen als die am 1. Juli 1996 geltenden Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung.

(3) Der mit Artikel 63 eingesetzte Gemischte Ausschuß kann weitere Zugeständnisse beschließen, welche die Vertragsparteien einander auf Gegenseitigkeitsbasis gewähren.

Artikel 8

(1) Die bei der Einfuhr in das Westjordanland und den Gaza-Streifen erhobenen Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung auf Ursprungswaren der Gemeinschaft, die nicht in den Anhängen 2 und 3 aufgeführt sind, werden bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt.

(2) Ab Inkrafttreten des Abkommens kann die Palästinensische Behörde auf die in Anhang 3 aufgeführten Ursprungswaren der Gemeinschaft bei der Einfuhr in das Westjordanland und den Gaza-Streifen Finanzabgaben erheben, die 25 v. H. des Wertes nicht übersteigen. Diese Finanzabgaben werden schrittweise nach folgendem Zeitplan abgebaut:

Ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Abgabensatz auf 90 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt.

Zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Abgabensatz auf 80 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt.

Drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Abgabensatz auf 70 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt.

Vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Abgabensatz auf 60 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt.

Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder verbleibende Abgabensatz beseitigt.

(3) Treten bei einer Ware ernste Schwierigkeiten auf, so kann der Zeitplan des Absatzes 2 einvernehmlich vom Gemischten Ausschuß mit der Maßgabe geändert werden, daß er nicht über die höchstens fünfjährige Übergangszeit hinaus ausgesetzt wird. Hat der Gemischte Ausschuß binnen dreißig Tagen nach Eingang des Antrags auf Änderung des Zeitplans keinen Beschluß gefaßt, so kann die Palästinensische Behörde den Zeitplan für höchstens ein Jahr vorläufig aussetzen.

(4) Wird eine Abgabensenkung erga omnes vorgenommen, so tritt der gesenkte Abgabensatz ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Senkung an die Stelle des in Absatz 2 genannten Ausgangssatzes.

(5) Die Palästinensische Behörde teilt der Gemeinschaft ihre Ausgangssätze mit.

Artikel 9

Die Bestimmungen über den Abbau der Einfuhrzölle gelten auch für die Finanzzölle.

Artikel 10

(1) Abweichend von den Artikeln 5 und 8 kann die Palästinensische Behörde befristete Ausnahmemaßnahmen treffen und Zollsätze einführen, erhöhen oder wiedereinführen.

(2) Diese Maßnahmen dürfen nur junge Industrien oder bestimmte Wirtschaftszweige betreffen, die sich in der Umstrukturierung befinden oder ernsten Schwierigkeiten gegenüberstehen, die insbesondere bedeutende soziale Probleme hervorrufen.

(3) Die durch diese Ausnahmemaßnahmen eingeführten, auf Einfuhren von Ursprungswaren der Gemeinschaft in das Westjordanland und in den Gaza-Streifen erhobenen Zölle dürfen 25 v. H. des Wertes nicht übersteigen und müssen den Ursprungswaren der Gemeinschaft weiterhin eine Präferenz sichern. Der Gesamtwert der Einfuhren der Waren, für die diese Maßnahmen gelten, darf 15 v. H. der Gesamteinfuhren gewerblicher Waren aus der Gemeinschaft während des letzten Jahres, für das Statistiken vorliegen, nicht übersteigen.

(4) Diese Maßnahmen gelten höchstens fünf Jahre, sofern vom Gemischten Ausschuß keine Verlängerung genehmigt wird.

(5) Die Palästinensische Behörde unterrichtet den Gemischten Ausschuß über etwaige Ausnahmemaßnahmen, die sie einzuführen beabsichtigt; auf Antrag der Gemeinschaft finden vor Anwendung derartiger Maßnahmen Konsultationen über die Maßnahmen und die betreffenden Wirtschaftszweige statt. Bei Einführung derartiger Maßnahmen übermittelt die Palästinensische Behörde dem Gemischten Ausschuß einen Zeitplan für die Beseitigung der gemäß diesem Artikel eingeführten Zölle. Nach diesem Zeitplan muß der schrittweise Abbau dieser Zölle in gleichen Jahresraten spätestens zwei Jahre nach ihrer Einführung beginnen. Der Gemischte Ausschuß kann einen anderen Zeitplan beschließen.

KAPITEL 2 LANDWIRTSCHAFTLICHE UND FISCHEREIERZEUGNISSE

Artikel 11

Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für die in Anhang II des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft aufgeführten Ursprungswaren der Gemeinschaft und des Westjordanlands und des Gaza-Streifens.

Artikel 12

Die Gemeinschaft und die Palästinensische Behörde nehmen schrittweise eine stärkere Liberalisierung ihres Handels mit landwirtschaftlichen und Fischereierzeugnissen vor, die für beide Vertragsparteien von Interesse sind.

Artikel 13

(1) Für die in Protokoll Nr. 1 aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ursprung im Westjordanland und im Gaza-Streifen gilt bei der Einfuhr in die Gemeinschaft die in jenem Protokoll festgelegte Regelung.

(2) Für die in Protokoll Nr. 2 aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft gilt bei der Einfuhr in das Westjordanland und in den Gaza-Streifen die in jenem Protokoll festgelegte Regelung.

Artikel 14

(1) Ab 1. Januar 1999 prüfen die Gemeinschaft und die Palästinensische Behörde die Lage und legen die Maßnahmen fest, die von der Gemeinschaft und der Palästinensischen Behörde im Einklang mit dem in Artikel 12 gesetzten Ziel ab 1. Januar 2000 anzuwenden sind.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 und unter Berücksichtigung des Umfangs des Handels der Vertragsparteien mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen sowie der besonderen Empfindlichkeit dieser Erzeugnisse prüfen die Gemeinschaft und die Palästinensische Behörde im Gemischten Ausschuß für jede Ware auf der Grundlage der Ordnungsmäßigkeit und Gegenseitigkeit die Möglichkeit, einander in geeigneter Weise Zugeständnisse einzuräumen.

KAPITEL 3 GEMEINSAME BESTIMMUNGEN

Artikel 15

(1) Im Handel zwischen der Gemeinschaft und dem Westjordanland und dem Gaza-Streifen werden weder neue mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen noch Maßnahmen gleicher Wirkung eingeführt.

(2) Die mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung im Handel zwischen der Gemeinschaft und dem Westjordanland und dem Gaza-Streifen werden bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt.

(3) Die Gemeinschaft und die Palästinensische Behörde wenden in ihrem Handel bei der Ausfuhr weder Zölle noch Abgaben gleicher Wirkung noch mengenmäßige Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung an.

Artikel 16

(1) Für Ursprungswaren des Westjordanlands und des Gaza-Streifens gilt bei der Einfuhr in die Gemeinschaft keine günstigere Behandlung, als sie die Mitgliedstaaten einander gewähren.

(2) Die Bestimmungen dieses Abkommens gelten unbeschadet der Verordnung (EWG) Nr. 1911/91 des Rates vom 26. Juni 1991 über die Anwendung der Vorschriften des Gemeinschaftsrechts auf die Kanarischen Inseln.

Artikel 17

(1) Wird als Folge der Durchführung ihrer Agrarpolitik eine besondere Regelung eingeführt oder eine geltende Regelung geändert oder werden die Bestimmungen über die Durchführung ihrer Agrarpolitik geändert oder erweitert, so kann die betreffende Vertragspartei die aus diesem Abkommen folgenden Maßnahmen für die Waren abändern, für welche die Regelung oder die Änderungen gelten.

(2) Die Vertragspartei, welche die Änderung vornimmt, unterrichtet den Gemischten Ausschuß. Auf Antrag der anderen Vertragspartei kommt der Gemischte Ausschuß zusammen, um den Interessen dieser Vertragspartei in angemessener Weise Rechnung zu tragen.

(3) Ändert die Gemeinschaft oder die Palästinensische Behörde gemäß Absatz 1 die in diesem Abkommen vorgesehene Regelung für landwirtschaftliche Erzeugnisse, so gewährt sie für die Einfuhr von Waren mit Ursprung in der anderen Vertragspartei einen Vorteil, der dem in diesem Abkommen vorgesehenen Vorteil vergleichbar ist.

(4) Über die Anwendung dieses Artikels können Konsultationen im Gemischten Ausschuß stattfinden.

Artikel 18

(1) Die Vertragsparteien wenden keine Maßnahmen oder Praktiken interner steuerlicher Art an, die unmittelbar oder mittelbar die Waren der einen Vertragspartei gegenüber gleichartigen Ursprungswaren der anderen Vertragspartei benachteiligen.

(2) Für Waren, die nach dem Gebiet einer Vertragspartei ausgeführt werden, darf keine Erstattung für inländische indirekte Abgaben gewährt werden, die höher ist als die auf diese Waren unmittelbar oder mittelbar erhobenen indirekten Abgaben.

Artikel 19

(1) Dieses Abkommen steht der Aufrechterhaltung oder Errichtung von Zollunionen, Freihandelszonen oder Grenzverkehrsregelungen nicht entgegen, sofern diese keine Änderung der in diesem Abkommen vorgesehenen Regelung des Warenverkehrs bewirken.

(2) Im Gemischten Ausschuß finden Konsultationen zwischen den Vertragsparteien statt über Übereinkünfte zur Errichtung von Zollunionen oder Freihandelszonen und, falls erforderlich, über andere wichtige Fragen im Zusammenhang mit ihrer jeweiligen Handelspolitik gegenüber Drittländern. Derartige Konsultationen finden insbesondere im Falle des Beitritts eines Drittlands zur Europäischen Union statt, um sicherzustellen, daß den beiderseitigen Interessen der Vertragsparteien Rechnung getragen werden kann.

Artikel 20

Stellt eine Vertragspartei im Handel mit der anderen Vertragspartei Dumping im Sinne des Artikels VI des GATT fest, so kann sie im Einklang mit dem Übereinkommen zur Durchführung von Artikel VI des GATT und ihren einschlägigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften unter den Voraussetzungen und gemäß den Verfahren des Artikels 23 dieses Abkommens geeignete Maßnahmen gegen diese Praktiken treffen.

Artikel 21

Wird eine Ware in derart erhöhten Mengen und unter solchen Bedingungen eingeführt,

- daß den inländischen Herstellern gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren im Gebiet einer der Vertragsparteien ein erheblicher Schaden zugefügt wird oder droht oder

- daß in einem Wirtschaftszweig schwerwiegende Störungen hervorgerufen werden oder drohen oder

- daß Schwierigkeiten verursacht werden oder drohen, die eine schwerwiegende Verschlechterung der Wirtschaftslage einer Region bewirken könnten,

so kann die betreffende Vertragspartei unter den Voraussetzungen und nach den Verfahren des Artikels 23 geeignete Maßnahmen treffen.

Artikel 22

Führt die Befolgung des Artikels 15 Absatz 3

i) zu einer Wiederausfuhr in ein Drittland, dem gegenüber die ausführende Vertragspartei für die betreffende Ware mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen, Ausfuhrzölle oder Maßnahmen oder Abgaben gleicher Wirkung aufrechterhält, oder

ii) zu einer schwerwiegenden Verknappung oder der Gefahr einer schwerwiegenden Verknappung bei einer für die ausführende Vertragspartei wesentlichen Ware

und ergeben sich daraus tatsächlich oder voraussichtlich für die ausführende Vertragspartei erhebliche Schwierigkeiten, so kann diese Vertragspartei unter den Voraussetzungen und nach den Verfahren des Artikels 23 geeignete Maßnahmen treffen. Diese Maßnahmen dürfen nicht diskriminierend sein und müssen beseitigt werden, wenn die Umstände ihre Aufrechterhaltung nicht länger rechtfertigen.

Artikel 23

(1) Legt die Gemeinschaft oder die Palästinensische Behörde für die Einfuhren von Waren, welche die in Artikel 21 genannten Schwierigkeiten hervorrufen könnten, ein Verwaltungsverfahren fest, um schnell Informationen über die Entwicklung der Handelsströme zu erhalten, so teilt die betreffende Vertragspartei dies der anderen Vertragspartei mit.

(2) Die betreffende Vertragspartei stellt dem Gemischten Ausschuß in den Fällen der Artikel 20, 21 und 22 vor Ergreifen der dort vorgesehenen Maßnahmen oder in den Fällen des Absatzes 3 Buchstabe d) des vorliegenden Artikels so schnell wie möglich alle für eine gründliche Prüfung der Lage erforderlichen zweckdienlichen Informationen zur Verfügung, um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen.

Mit Vorrang sind solche Maßnahmen zu treffen, die das Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten beeinträchtigen.

Die Schutzmaßnahmen werden unverzüglich dem Gemischten Ausschuß notifiziert und sind insbesondere im Hinblick auf ihre möglichst baldige Beseitigung Gegenstand regelmäßiger Konsultationen im Ausschuß.

(3) Für die Durchführung des Absatzes 2 gilt folgendes:

a) Bezüglich des Artikels 20 wird die ausführende Vertragspartei über den Dumpingfall unterrichtet, sobald die Behörden der einführenden Vertragspartei eine Untersuchung eingeleitet haben. Ist innerhalb von dreißig Tagen nach Notifikation des Falls das Dumping im Sinne von Artikel VI des GATT nicht abgestellt oder keine andere zufriedenstellende Lösung erreicht worden, so kann die einführende Vertragspartei geeignete Maßnahmen treffen.

b) Bezüglich des Artikels 21 werden die Schwierigkeiten, die sich aus der dort beschriebenen Lage ergeben, dem Gemischten Ausschuß zur Prüfung vorgelegt; dieser kann alle zweckdienlichen Beschlüsse zu ihrer Behebung fassen.

Hat der Gemischte Ausschuß oder die ausführende Vertragspartei innerhalb von dreißig Tagen nach Vorlage des Falls keinen Beschluß zur Behebung der Schwierigkeiten gefaßt oder ist keine andere zufriedenstellende Lösung erreicht worden, so kann die einführende Vertragspartei geeignete Maßnahmen zur Lösung des Problems treffen. Diese Maßnahmen müssen sich auf das zur Behebung der aufgetretenen Schwierigkeiten unbedingt notwendige Maß beschränken.

c) Bezüglich des Artikels 22 werden die Schwierigkeiten, die sich aus der dort beschriebenen Lage ergeben, dem Gemischten Ausschuß zur Prüfung vorgelegt.

Der Gemischte Ausschuß kann alle zweckdienlichen Beschlüsse zu ihrer Behebung fassen. Hat er innerhalb von dreißig Tagen nach Vorlage des Falls keinen Beschluß gefaßt, so kann die ausführende Vertragspartei geeignete Maßnahmen bei der Ausfuhr der betreffenden Ware treffen.

d) Schließen außergewöhnliche Umstände, die ein sofortiges Eingreifen erfordern, eine vorherige Unterrichtung beziehungsweise Prüfung aus, so kann die betreffende Vertragspartei in den Fällen der Artikel 20, 21 und 22 unverzüglich die zur Abhilfe unbedingt notwendigen Sicherungsmaßnahmen treffen; die andere Vertragspartei wird hiervon unverzüglich unterrichtet.

Artikel 24

Dieses Abkommen steht Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverboten oder -beschränkungen nicht entgegen, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung oder Sicherheit oder zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder des geistigen, gewerblichen oder kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind; ebensowenig steht es Regelungen betreffend Gold und Silber entgegen. Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen jedoch weder ein Mittel der willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Vertragsparteien darstellen.

Artikel 25

Die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen in diesem Bereich sind für diesen Titel in Protokoll Nr. 3 festgelegt. Der Gemischte Ausschuß kann dieses Protokoll ändern, soweit dies zur Umsetzung der Ursprungskumulierung erforderlich ist, die in der auf der Konferenz von Barcelona angenommenen Erklärung vereinbart wurde.

Artikel 26

Die Kombinierte Nomenklatur gilt für die Einreihung der Waren im Handel zwischen den Vertragsparteien.

TITEL II ZAHLUNGEN, KAPITALVERKEHR, WETTBEWERB, GEISTIGES EIGENTUM UND ÖFFENTLICHES BESCHAFFUNGSWESEN

KAPITEL 1 LAUFENDE ZAHLUNGEN UND KAPITALVERKEHR

Artikel 27

Vorbehaltlich des Artikels 29 verpflichten sich die Vertragsparteien, laufende Zahlungen im Zusammenhang mit laufenden Transaktionen keinen Beschränkungen zu unterwerfen.

Artikel 28

(1) Hinsichtlich der Kapitalbilanztransaktionen verpflichten sich die Vertragsparteien, den Kapitalverkehr im Zusammenhang mit Direktinvestitionen in Gesellschaften im Westjordanland und im Gaza-Streifen, die gemäß den geltenden Rechtsvorschriften gegründet wurden, sowie die Liquidation und die Repatriierung dieser Investitionen und etwaiger daraus resultierender Gewinne keinen Beschränkungen zu unterwerfen.

(2) Die Vertragsparteien nehmen Konsultationen auf, um den Kapitalverkehr zwischen der Gemeinschaft und dem Westjordanland und dem Gaza-Streifen zu erleichtern.

Artikel 29

Bei bereits eingetretenen oder bei ernstlich drohenden Zahlungsbilanzschwierigkeiten eines oder mehrerer Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder der Palästinensischen Behörde kann die Gemeinschaft oder die Palästinensische Behörde unter den Voraussetzungen des GATT und gemäß den Artikeln VIII und XIV der Statuten des Internationalen Währungsfonds Beschränkungen der laufenden Transaktionen einführen, die von begrenzter Dauer sind und nicht über das zur Behebung der Zahlungsbilanzschwierigkeiten notwendige Maß hinausgehen dürfen. Die Gemeinschaft beziehungsweise die Palästinensische Behörde unterrichtet die andere Vertragspartei unverzüglich davon und legt ihr so bald wie möglich einen Zeitplan für die Beseitigung der Maßnahmen vor.

KAPITEL 2 WETTBEWERB, GEISTIGES EIGENTUM UND ÖFFENTLICHES BESCHAFFUNGSWESEN

Artikel 30

(1) Soweit sie geeignet sind, den Handel zwischen der Gemeinschaft und der Palästinensischen Behörde zu beeinträchtigen, sind mit dem ordnungsgemäßen Funktionieren dieses Abkommens unvereinbar:

i) alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken;

ii) die mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung im Gebiet der Gemeinschaft oder des Westjordanlands oder des Gaza-Streifens oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen;

iii) staatliche Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen.

(2) Die Vertragsparteien beurteilen die Verhaltensweisen, die im Widerspruch zu diesem Artikel stehen, nach den Kriterien, die sich aus der Anwendung der Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft ergeben.

(3) Der Gemischte Ausschuß beschließt vor dem 31. Dezember 2001 die erforderlichen Durchführungsbestimmungen zu den Absätzen 1 und 2.

Bis zum Erlaß dieser Bestimmungen werden die Bestimmungen des Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen als Durchführungsbestimmungen zu Absatz 1 Ziffer iii) und den einschlägigen Teilen des Absatzes 2 angewandt.

(4) Hinsichtlich der Durchführung des Absatzes 1 Ziffer iii) erkennen die Vertragsparteien an, daß die Palästinensische Behörde zur Lösung ihrer spezifischen Entwicklungsprobleme bis zum 31. Dezember 2001 staatliche Beihilfen für Unternehmen vorsehen kann.

(5) Die Vertragsparteien sorgen für die Transparenz der staatlichen Beihilfen, indem sie unter anderem der anderen Vertragspartei jährlich Bericht erstatten über den Gesamtbetrag und die Verteilung der Beihilfen und auf Antrag Auskunft über die Beihilfensysteme erteilen. Auf Antrag einer Vertragspartei erteilt die andere Vertragspartei Auskunft über bestimmte Einzelfälle staatlicher Beihilfen.

(6) Hinsichtlich der in Titel I Kapitel 2 genannten Waren

- findet Absatz 1 Ziffer iii) keine Anwendung;

- werden alle Verhaltensweisen, die im Widerspruch zu Absatz 1 Ziffer i) stehen, nach den Kriterien beurteilt, die die Gemeinschaft auf der Grundlage der Artikel 42 und 43 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft aufgestellt hat, insbesondere nach den Kriterien der Verordnung Nr. 26/1962 des Rates.

(7) Wenn die Gemeinschaft oder die Palästinensische Behörde der Auffassung ist, daß eine bestimmte Verhaltensweise mit Absatz 1 unvereinbar ist und

- in den in Absatz 3 genannten Durchführungbestimmungen nicht in angemessener Weise geregelt ist, oder

- wenn bei Fehlen derartiger Bestimmungen diese Verhaltensweise den Interessen der anderen Vertragspartei oder ihrem inländischen Wirtschaftszweig einschließlich des Dienstleistungsgewerbes eine Schädigung verursacht oder zu verursachen droht,

kann die betreffende Vertragspartei nach Konsultationen im Gemischten Ausschuß oder dreißig Arbeitstage nach dem Ersuchen um derartige Konsultationen geeignete Maßnahmen treffen.

Sind die Verhaltensweisen mit Absatz 1 Ziffer iii) unvereinbar, so können derartige geeignete Maßnahmen, soweit sie unter das GATT fallen, nur im Einklang mit den Verfahren und unter den Bedingungen des GATT oder der anderen einschlägigen Instrumente eingeführt werden, die im Rahmen des GATT ausgehandelt wurden und zwischen den Vertragsparteien Anwendung finden.

(8) Unbeschadet aller anderslautenden Bestimmungen, die gemäß Absatz 3 erlassen werden, tauschen die Vertragsparteien Informationen unter Berücksichtigung der erforderlichen Beschränkungen zur Wahrung des Berufs- und Geschäftsgeheimnisses aus.

Artikel 31

Unbeschadet ihrer etwaigen Verpflichtungen nach dem GATT formen die Mitgliedstaaten und die Palästinensische Behörde alle staatlichen Handelsmonopole schrittweise so um, daß bis zum 31. Dezember 2001 jede Diskriminierung in den Versorgungs- und Absatzbedingungen zwischen den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten und der palästinensischen Bevölkerung des Westjordanlands und des Gaza-Streifens ausgeschlossen ist. Der Gemischte Ausschuß wird über die zur Erreichung dieses Ziels erlassenen Maßnahmen unterrichtet.

Artikel 32

Hinsichtlich der öffentlichen Unternehmen und der Unternehmen, denen besondere oder ausschließliche Rechte übertragen worden sind, sorgt der Gemischte Ausschuß dafür, daß bis zum 31. Dezember 2001 keine Maßnahmen erlassen oder aufrechterhalten werden, die den Handel zwischen der Gemeinschaft und der Palästinensischen Behörde beeinträchtigen und den Interessen der Vertragsparteien zuwiderlaufen. Dies steht der Wahrnehmung der diesen Unternehmen zugewiesenen besonderen Aufgaben - de jure oder de facto - nicht entgegen.

Artikel 33

(1) Die Vertragsparteien gewährleisten einen angemessenen und wirksamen Schutz der Rechte an geistigem, gewerblichem und kommerziellem Eigentum nach den strengsten internationalen Normen; dazu gehören auch wirksame Mittel zur Durchsetzung dieser Rechte.

(2) Die Durchführung dieses Artikels wird von den Vertragsparteien regelmäßig überprüft. Treten im Bereich des geistigen, gewerblichen und kommerziellen Eigentums Probleme auf, welche die Handelsbeziehungen beeinflussen, so finden auf Antrag einer Vertragspartei unverzüglich Konsultationen im Gemischten Ausschuß statt, um für beide Seiten befriedigende Lösungen zu finden.

Artikel 34

(1) Die Vertragsparteien setzen sich die gegenseitige und schrittweise Liberalisierung des öffentlichen Beschaffungswesens zum Ziel.

(2) Der Gemischte Ausschuß ergreift die erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung von Absatz 1.

TITEL III WIRTSCHAFTLICHE ZUSAMMENARBEIT UND SOZIALE ENTWICKLUNG

Artikel 35 Ziele

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die wirtschaftliche Zusammenarbeit in ihrem beiderseitigen Interesse im Einklang mit den übergeordneten Zielen des Abkommens zu verstärken.

(2) Ziel der Zusammenarbeit ist es, die Anstrengungen der Palästinensischen Behörde im Hinblick auf eine nachhaltige wirtschaftliche und soziale Entwicklung zu unterstützen.

Artikel 36 Geltungsbereich

(1) Die Zusammenarbeit konzentriert sich auf die Bereiche, in denen interne Schwierigkeiten bestehen oder die durch die Liberalisierung der gesamten Wirtschaft des Westjordanlands und des Gaza-Streifens und insbesondere durch die Liberalisierung des Handels zwischen dem Westjordanland und dem Gaza-Streifen und der Gemeinschaft betroffen sind.

(2) Die Zusammenarbeit bezieht sich auch vorrangig auf die Bereiche, welche die Annäherung der Wirtschaft der Gemeinschaft und der Wirtschaft des Westjordanlands und des Gaza-Streifens erleichtern, insbesondere auf die Bereiche, die zu nachhaltigem Wachstum und nachhaltiger Beschäftigung führen.

(3) Die Zusammenarbeit begünstigt die Durchführung von Maßnahmen zur Entwicklung der regionalen Zusammenarbeit.

(4) Der Erhaltung der Umwelt und des ökologischen Gleichgewichts wird bei der Durchführung der wirtschaftlichen Zusammenarbeit in den verschiedenen Bereichen, für die sie von Bedeutung ist, Rechnung getragen.

(5) Die Vertragsparteien können einvernehmlich Bereiche, die nicht unter die Bestimmungen dieses Titels fallen, in die wirtschaftliche Zusammenarbeit einbeziehen.

Artikel 37 Mittel und Modalitäten

Die wirtschaftliche Zusammenarbeit wird insbesondere verwirklicht durch

a) einen regelmäßigen wirtschaftspolitischen Dialog zwischen den Vertragsparteien, der alle Bereiche der makroökonomischen Wirtschaftspolitik umfaßt, insbesondere die Haushaltspolitik sowie die Zahlungsbilanz- und Währungspolitik;

b) einen regelmäßigen Informations- und Meinungsaustausch in jedem Bereich der Zusammenarbeit, einschließlich Treffen von Beamten und Sachverständigen;

c) Beratung, Gutachten und Ausbildungsmaßnahmen;

d) die Durchführung gemeinsamer Aktionen wie Seminare und Workshops;

e) technische und administrative Hilfe sowie Hilfe bei der Ausarbeitung von Rechtsvorschriften;

f) die Förderung von Joint-ventures;

g) die Verbreitung von Informationen über die Zusammenarbeit.

Artikel 38 Industrielle Zusammenarbeit

Die Zusammenarbeit hat folgende Hauptziele:

- Unterstützung der Palästinensischen Behörde bei ihren Anstrengungen im Hinblick auf die Modernisierung und Diversifizierung der Industrie und insbesondere bei der Schaffung eines für die Privatwirtschaft und die industrielle Entwicklung günstigen Umfelds;

- Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Wirtschaftsbeteiligten der beiden Vertragsparteien;

- Förderung der Zusammenarbeit in den Bereichen Industriepolitik, Wettbewerbsfähigkeit in der Marktwirtschaft und Modernisierung und Entwicklung der Industrie;

- Unterstützung der Politik zur Diversifizierung der Industrieproduktion, der Exporte und des externen Absatzes;

- Förderung von Forschung und Entwicklung, Innovation und Technologietransfer, soweit sie der Industrie zugute kommen;

- Entwicklung und Ausbau der von der Industrie benötigten Humanressourcen;

- Erleichterung des Zugangs zu Wagnisfinanzierungsfazilitäten zugunsten der palästinensischen Industrie.

Artikel 39 Investitionsförderung und Investitionen

Ziel der Zusammenarbeit ist die Schaffung eines günstigen und stabilen Umfelds für Investitionen im Westjordanland und im Gaza-Streifen.

Die Zusammenarbeit erfolgt in Form der Investitionsförderung. Dies führt zur Entwicklung

- harmonisierter und vereinfachter Verwaltungsverfahren;

- von Koinvestitionen in Maschinen, insbesondere bei kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) beider Vertragsparteien;

- von Informationskanälen und Mitteln zur Ermittlung von Investitionsmöglichkeiten;

- eines für die Investitionstätigkeit im Westjordanland und im Gaza-Streifen günstigen Umfelds.

Die Zusammenarbeit kann sich ferner auf die Ausarbeitung und Durchführung von Projekten erstrecken, in denen die effektive Aneignung und Anwendung von Basistechnologien, die Anwendung von Normen, die Entwicklung der Humanressourcen (z. B. in den Bereichen Technologie und Management) und die Schaffung von Arbeitsplätzen demonstriert wird.

Artikel 40 Normung und Konformitätsprüfung

Ziel der Zusammenarbeit ist die Verringerung der Unterschiede in den Bereichen Normung und Kennzeichnung.

In der Praxis erfolgt die Zusammenarbeit in folgender Form:

- Förderung der Anwendung der technischen Vorschriften der Gemeinschaft und der europäischen Normen und Konformitätsprüfungsverfahren;

- Hebung des Niveaus der Konformitätsprüfung durch die palästinensischen Kennzeichnungs- und Akkreditierungsorganisationen;

- Erörterung von Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung, soweit angebracht;

- Zusammenarbeit im Bereich der Qualitätssicherung;

- Aufbau von Strukturen für den Schutz des geistigen, gewerblichen und kommerziellen Eigentums, für die Normung und für die Aufstellung von Qualitätsnormen.

Artikel 41 Rechtsangleichung

Ziel der Zusammenarbeit ist die Angleichung der Rechtsvorschriften des Palästinensischen Rates an das Gemeinschaftsrecht in den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen.

Artikel 42 Kleine und mittlere Unternehmen

Ziel der Zusammenarbeit ist die Schaffung eines für die Entwicklung von KMU auf den Inlands- und auf den Exportmärkten günstigen Umfelds, unter anderem durch

- Förderung von Kontakten zwischen Unternehmen, insbesondere durch Inanspruchnahme der Netze und Instrumente der Gemeinschaft zur Förderung der industriellen Zusammenarbeit und Partnerschaft;

- leichteren Zugang zur Investitionsfinanzierung;

- Informations- und Logistikdienstleistungen;

- Entwicklung der Humanressourcen mit dem Ziel der Förderung der Innovation und der Gründung von Projekten und geschäftlichen Vorhaben.

Artikel 43 Finanzdienstleistungen

Ziel der Zusammenarbeit ist die Verbesserung und Entwicklung von Finanzdienstleistungen.

Sie erfolgt in folgender Form:

- Förderung der Stärkung und der Umstrukturierung des palästinensischen Finanzsektors;

- Verbesserung der Verfahren für das palästinensische Rechnungswesen sowie für die aufsichts- und geschäftsrechtlichen Bestimmungen für Banken, Versicherungen und die übrigen Teile des Finanzsektors.

Artikel 44 Landwirtschaft und Fischerei

Ziel der Zusammenarbeit in diesem Bereich ist vor allem die Modernisierung und Umstrukturierung der Landwirtschaft und der Fischerei, soweit erforderlich.

Hierzu gehören die Modernisierung der Infrastrukturen und Ausrüstungen, die Entwicklung der Verpackungs-, Lagerungs- und Vermarktungstechniken und die Verbesserung der Vertriebssysteme.

Die Zusammenarbeit richtet sich insbesondere auf folgendes:

- Entwicklung stabiler Märkte;

- Unterstützung der Politik zur Diversifizierung der Erzeugung, der Exporte und des externen Absatzes;

- Verringerung der Abhängigkeit von Nahrungsmittelimporten;

- Förderung der umweltfreundlichen Landwirtschaft und Fischerei unter besonderer Berücksichtigung der Notwendigkeit, die Fischbestände zu erhalten und sachgerecht zu bewirtschaften;

- engere Beziehungen zwischen Berufs- und Fachverbänden und -organisationen auf freiwilliger Grundlage;

- technische Hilfe und Schulung;

- Harmonisierung der pflanzenschutz- und veterinärrechtlichen Normen;

- integrierte Entwicklung im ländlichen Raum, einschließlich Verbesserung der Grunddienstleistungen und Entwicklung der landwirtschaftsbezogenen Erwerbstätigkeiten;

- Zusammenarbeit zwischen den ländlichen Regionen und Austausch von Erfahrung und Know-how über ländliche Entwicklung.

Artikel 45 Soziale Entwicklung

Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der sozialen Entwicklung an, die mit jeder wirtschaftlichen Entwicklung einhergehen sollte. Sie erheben die Achtung der sozialen Grundrechte zur besonderen Priorität.

Die Vertragsparteien erheben Maßnahmen mit folgenden Zielen zur Priorität:

- Förderung der Gleichbehandlung der Frau und angemessene Beteiligung am Beschlußfassungsprozeß im wirtschaftlichen und sozialen Bereich, insbesondere durch das Bildungswesen und die Medien;

- Entwicklung der Familienplanung und des Schutzes von Mutter und Kind;

- Verbesserung des Systems der sozialen Sicherheit;

- Verbesserung der Gesundheitsversorgung;

- Verbesserung der Lebensbedingungen in den dicht besiedelten Teilen der benachteiligten Gebiete;

- Förderung der Achtung der Menschenrechte und der Demokratie, unter anderem durch den Dialog zwischen den gesellschaftlichen Gruppen.

Artikel 46 Verkehr

Die Ziele der Zusammenarbeit sind folgende:

- Hilfe bei der Umstrukturierung und Modernisierung von Straßen, Häfen und Flughäfen;

- Verbesserung der Personen- und Güterverkehrsdienstleistungen auf bilateraler und regionaler Ebene;

- Ausarbeitung und Durchsetzung vergleichbarer Betriebsnormen wie in der Gemeinschaft.

Die vorrangigen Bereiche der Zusammenarbeit sind folgende:

- Straßenverkehr, einschließlich einer schrittweisen Lockerung der Transitbedingungen;

- Management der Eisenbahnen, Häfen und Flughäfen, einschließlich Navigationssysteme, und Zusammenarbeit zwischen den zuständigen nationalen Stellen;

- Modernisierung von Straßen-, Eisenbahn-, Hafen- und Flughafeninfrastrukturen auf den wichtigen Strecken von gemeinsamem Interesse;

- transeuropäische Verbindungen und Strecken von regionalem Interesse;

- Erneuerung der technischen Anlagen entsprechend den Gemeinschaftsnormen für den Straßen-/Schienenverkehr, den Containerverkehr und den Güterumschlag.

Artikel 47 Informationsinfrastruktur und Telekommunikation

Ziele der Zusammenarbeit sind die Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung sowie der Aufbau der Informationsgesellschaft.

Die vorrangigen Bereiche der Zusammenarbeit sind folgende:

- Erleichterung der Zusammenarbeit in den Bereichen Telekommunikationspolitik, Netzausbau und Infrastrukturen für die Informationsgesellschaft;

- Entwicklung eines Dialogs über mit der Informationsgesellschaft zusammenhängende Fragen und Förderung des Informationsaustauschs und Veranstaltung von Seminaren und Konferenzen in diesem Bereich;

- Förderung und Durchführung gemeinsamer Projekte mit dem Ziel der Einführung neuer, mit der Informationsgesellschaft zusammenhängender Telekommunikationsdienste und -anwendungen;

- Informationsaustausch über Normung, Konformitätsprüfung und Kennzeichnung im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien;

- Verbund und Interoperabilität von Netzen und Telematikdiensten.

Artikel 48 Energie

Ziel der Zusammenarbeit ist, dem Westjordanland und dem Gaza-Streifen bei dem Erwerb der für ihre Entwicklung wesentlichen Technologien und Infrastrukturen zu helfen, insbesondere um Verbindungen zwischen ihrer Wirtschaft und der Wirtschaft der Gemeinschaft zu erleichtern.

Die vorrangigen Bereiche der Zusammenarbeit sind folgende:

- die Förderung erneuerbarer Energien;

- die Förderung der Energieeinsparung und der rationellen Energienutzung;

- Unterstützung von Maßnahmen zur Erleichterung der Durchleitung von Erdgas, Erdöl und Elektrizität, angewandte Forschung auf dem Gebiet der Vernetzung von Datenbanken in Wirtschaft und Gesellschaft, insbesondere zwischen der Gemeinschaft und den palästinensischen Wirtschaftsbeteiligten;

- die Unterstützung von Modernisierung und Ausbau der Energieversorgungsnetze und ihres Verbunds mit den Netzen der Gemeinschaft.

Artikel 49 Zusammenarbeit in Wissenschaft und Technologie

Die Vertragsparteien bemühen sich, die Zusammenarbeit bei der wissenschaftlichen und technologischen Entwicklung zu fördern.

Die Ziele der Zusammenarbeit sind folgende:

a) Förderung der Herstellung dauerhafter Beziehungen zwischen den Wissenschaftlern der Vertragsparteien, insbesondere durch

- Zugang der palästinensischen Einrichtungen zu den Gemeinschaftsprogrammen für Forschung und technologische Entwicklung gemäß den Bestimmungen der Gemeinschaft über die Teilnahme von Drittländern an diesen Programmen;

- palästinensische Beteiligung an den Netzen der dezentralen Zusammenarbeit;

- Förderung von Synergien zwischen Ausbildung und Forschung;

b) Ausbau der palästinensischen Forschungskapazitäten;

c) Förderung der technischen Innovation und des Transfers von neuen Technologien und neuem Know-how;

d) Förderung aller Maßnahmen, die auf Synergien mit regionalen Auswirkungen abzielen.

Artikel 50 Umwelt

Die Ziele der Zusammenarbeit sind, eine Verschlechterung der Umweltlage zu verhindern, die Umweltverschmutzung zu überwachen, die menschliche Gesundheit zu schützen und die rationelle Nutzung der natürlichen Ressourcen sicherzustellen, um eine nachhaltige Entwicklung zu gewährleisten.

Vorrang erhalten folgende Bereiche: Desertifikation, Bewirtschaftung der Wasserressourcen, Versalzung, Auswirkungen der Landwirtschaft auf die Qualität von Boden und Wasser, rationelle Energienutzung, Auswirkungen der industriellen Entwicklung auf die Umwelt im allgemeinen und Sicherheit von Industrieanlagen im besonderen, Abfallwirtschaft, integriertes Management empfindlicher Bereiche, Qualität des Mittelmeerwassers und Überwachung und Verhinderung der Meeresverschmutzung und Umwelterziehung und -bewußtsein.

Die Zusammenarbeit wird durch den Einsatz von fortschrittlichen Instrumenten des Umweltmanagements, Umweltbeobachtungsmethoden und -überwachung gefördert, einschließlich Einsatz des Umweltinformationssystems (UIS) und der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP).

Artikel 51 Fremdenverkehr

Die Prioritäten der Zusammenarbeit sind folgende:

- Förderung von Investitionen im Fremdenverkehrsbereich;

- Verbesserung des Wissens der Fremdenverkehrsindustrie und Sicherstellung größerer Schlüssigkeit der Fremdenverkehrspolitik;

- Förderung einer guten Verteilung des Fremdenverkehrs über die Jahreszeiten;

- Förderung der Zusammenarbeit zwischen Regionen und Städten benachbarter Länder;

- Hervorhebung der Bedeutung des kulturellen Erbes für den Fremdenverkehr;

- Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit des Fremdenverkehrs durch Unterstützung höherer Professionalität zur Sicherstellung einer ausgewogenen und nachhaltigen Entwicklung des Fremdenverkehrs.

Artikel 52 Zusammenarbeit im Zollbereich

Die Zusammenarbeit im Zollbereich soll die Einhaltung der handelspolitischen Bestimmungen und den fairen Handel gewährleisten.

Folgende Arten der Zusammenarbeit sind möglich:

- Informationsaustausch und Ausbildungsprogramme in verschiedener Form;

- Vereinfachung der Kontrollen und der Zollabfertigungsverfahren;

- Verwendung des Einheitspapiers und Herstellung einer Verbindung zwischen den Durchfuhrvereinbarungen der Gemeinschaft und der Palästinensischen Behörde;

- Leistung technischer Hilfe durch Sachverständige aus der Gemeinschaft.

Unbeschadet anderer Formen der Zusammenarbeit, die in diesem Abkommen vorgesehen sind, leisten die Verwaltungsbehörden der Vertragsparteien einander Amtshilfe im Zollbereich.

Artikel 53 Zusammenarbeit im Bereich der Statistik

Hauptziel der Zusammenarbeit in diesem Bereich ist die Vergleichbarkeit und Brauchbarkeit der Statistiken über Außenhandel, Finanzen und Zahlungsbilanz, Bevölkerung, Migration, Verkehr und Kommunikation sowie generell alle Bereiche, die unter dieses Abkommen fallen und für die Erstellung von Statistiken in Betracht kommen.

Artikel 54 Zusammenarbeit im Bereich der Wirtschaftspolitik

Ziel der Zusammenarbeit ist folgendes:

- Informationsaustausch über makroökonomische Lage, Aussichten und Entwicklungsstrategien;

- gemeinsame Analyse der wirtschaftlichen Fragen von gemeinsamem Interesse;

- Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Entscheidungsträgern in Wirtschaft und Politik im Westjordanland und im Gaza-Streifen und in der Gemeinschaft.

Artikel 55 Regionale Zusammenarbeit

Im Rahmen der Durchführung der wirtschaftlichen Zusammenarbeit in den verschiedenen Bereichen fördern die Vertragsparteien durch technische Hilfe Maßnahmen zum Ausbau der Zusammenarbeit zwischen der Palästinensischen Behörde und anderen Partnerländern im Mittelmeerraum.

Diese Zusammenarbeit ist ein wichtiger Bestandteil der Unterstützung der Entwicklung der Region insgesamt durch die Gemeinschaft.

Vorrang erhalten Maßnahmen mit folgenden Zielen:

- Förderung des Regionalhandels;

- Ausbau der regionalen Zusammenarbeit im Umweltschutz;

- Förderung des Ausbaus der für die wirtschaftliche Entwicklung der Region erforderlichen Kommunikationsinfrastruktur;

- Stärkung der Entwicklung der Zusammenarbeit zwischen Jugendlichen aus benachbarten Ländern.

Ferner verstärken die Vertragsparteien ihre Zusammenarbeit bei der Regionalentwicklung und der Raumordnung.

Zu diesem Zweck können folgende Maßnahmen getroffen werden:

- gemeinsames Vorgehen durch Regional- und Lokalbehörden im Bereich der wirtschaftlichen Entwicklung;

- Einrichtung von Mechanismen für den Informations- und Erfahrungsaustausch.

TITEL IV ZUSAMMENARBEIT IN AUDIOVISUELLEN UND KULTURELLEN FRAGEN, INFORMATION UND KOMMUNIKATION

Artikel 56

Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit im audiovisuellen Bereich zu ihrem beiderseitigen Vorteil. Sie suchen nach Möglichkeiten, die Palästinensische Behörde an den Gemeinschaftsmaßnahmen in diesem Bereich zu beteiligen und so eine Zusammenarbeit in Bereichen wie Koproduktion, Ausbildung, Entwicklung und Verteilung zu ermöglichen.

Artikel 57

Die Vertragsparteien fördern die kulturelle Zusammenarbeit. Zu den Bereichen der Zusammenarbeit können die Tätigkeiten der Gemeinschaft und insbesondere folgendes gehören: Übersetzung, Austausch von Kunstwerken und Künstlern, Erhaltung und Restaurierung von historischen und kulturellen Denkmälern und Stätten, Ausbildungsmaßnahmen für die im kulturellen Bereich Tätigen, Organisation europabezogener Kulturveranstaltungen, Verbesserung der gegenseitigen Kenntnis und Beteiligung an der Verbreitung von Informationen über herausragende Kulturveranstaltungen.

Artikel 58

Die Vertragsparteien verpflichten sich festzulegen, wie die Lage in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung wesentlich verbessert werden kann.

Zur Hebung des Niveaus des Fachwissens der höheren Bediensteten im öffentlichen und im privaten Sektor intensivieren die Vertragsparteien ihre Zusammenarbeit in den Bereichen der allgemeinen und beruflichen Bildung und die Zusammenarbeit zwischen Universitäten und Unternehmen.

Die Vorbereitung junger Menschen auf ihre Rolle als aktive Bürger in einer demokratischen Bürgergesellschaft sollte aktiv gefördert werden. Die Zusammenarbeit im Jugendbereich, einschließlich Ausbildung von Jugendarbeitern und Jugendleitern, der Jugendaustausch und freiwillige Dienste könnten daher unterstützt und entwickelt werden.

Besondere Aufmerksamkeit gilt den Maßnahmen und Programmen, welche die Herstellung dauerhafter Verbindungen zwischen den spezialisierten Stellen in der Gemeinschaft und im Westjordanland und im Gaza-Streifen ermöglichen (MED-CAMPUS, u. a.), damit auf diese Weise die Zusammenlegung und der Austausch von Erfahrung und technischen Ressourcen gefördert wird.

Artikel 59

Die Vertragsparteien fördern Maßnahmen im Bereich Information und Kommunikation, die von beiderseitigem Interesse sind.

Artikel 60

Die Zusammenarbeit wird insbesondere verwirklicht durch

a) einen regelmäßigen Dialog zwischen den Vertragsparteien;

b) einen regelmäßigen Informations- und Meinungsaustausch in jedem Bereich der Zusammenarbeit, einschließlich Treffen von Beamten und Sachverständigen;

c) Beratung, Erfahrungstransfer und Ausbildung junger palästinensischer Akademiker;

d) die Durchführung gemeinsamer Aktionen wie Seminare und Workshops;

e) technische und administrative Hilfe sowie Hilfe bei der Ausarbeitung von Rechtsvorschriften;

f) die Verbreitung von Informationen über die Zusammenarbeit.

TITEL V FINANZIELLE ZUSAMMENARBEIT

Artikel 61

Zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens wird ein Gesamtkonzept der finanziellen Zusammenarbeit zugunsten der Palästinensischen Behörde nach geeigneten Verfahren und mit entsprechenden Finanzmitteln verwirklicht.

Nach Inkrafttreten des Abkommens legen die beiden Vertragsparteien diese Verfahren mittels der am besten geeigneten Instrumente einvernehmlich fest.

Die finanzielle Zusammenarbeit konzentriert sich auf folgendes:

- Reaktion auf die wirtschaftlichen Auswirkungen der schrittweisen Errichtung einer Freihandelszone auf das Westjordanland und den Gaza-Streifen, insbesondere durch Modernisierung und Umstrukturierung der Industrie;

- Handelseinrichtungen, welche die Handelsverbindungen zu ausländischen Märkten fördern;

- flankierende sozialpolitische Maßnahmen;

- Modernisierung der wirtschaftlichen und sozialen Infrastruktur;

- Förderung von Privatinvestitionen und beschäftigungswirksamen Tätigkeiten in den produktiven Wirtschaftszweigen;

- Förderung der Reformen zur Modernisierung der Wirtschaft;

- Dienstleistungen;

- Stadtentwicklung und ländliche Entwicklung;

- Umweltschutz;

- Gründung und Verbesserung der für das ordnungsgemäße Funktionieren der palästinensischen öffentlichen Verwaltung und die Förderung von Demokratie und Menschenrechten erforderlichen Einrichtungen.

Artikel 62

Im Hinblick auf ein koordiniertes Vorgehen bei außergewöhnlichen makroökonomischen und finanziellen Problemen, die sich möglicherweise bei der Durchführung dieses Abkommens ergeben, verfolgen die Vertragsparteien die Entwicklung ihres Handelsverkehrs und ihrer Finanzbeziehungen im Rahmen des in Titel III vorgesehenen regelmäßigen wirtschaftspolitischen Dialogs mit besonderer Aufmerksamkeit.

TITEL VI INSTITUTIONELLE, ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 63

(1) Es wird ein Gemischter Ausschuß für den Handel und die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Palästinensischen Behörde (in diesem Abkommen der "Gemischte Ausschuß" genannt) eingesetzt. Er ist befugt, in den in diesem Abkommen vorgesehenen Fällen Beschlüsse zu fassen sowie in sonstigen Fällen, in denen dies zur Erreichung der in diesem Abkommen festgelegten Ziele erforderlich ist.

Die Beschlüsse sind für die Vertragsparteien verbindlich; diese treffen die zu ihrer Durchführung erforderlichen Maßnahmen.

(2) Der Gemischte Ausschuß kann auch Entschließungen, Empfehlungen oder Stellungnahmen formulieren, die er für die Erreichung der gemeinsamen Ziele und das reibungslose Funktionieren des Abkommens als wünschenswert ansieht.

(3) Der Gemischte Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 64

(1) Der Gemischte Ausschuß besteht aus Vertretern der Gemeinschaft und der Palästinensischen Behörde.

(2) Der Gemischte Ausschuß handelt im Einvernehmen zwischen der Gemeinschaft und der Palästinensischen Behörde.

Artikel 65

(1) Den Vorsitz im Gemischten Ausschuß führen abwechselnd die Gemeinschaft und die Palästinensische Behörde nach Maßgabe der Geschäftsordnung.

(2) Der Gemischte Ausschuß tagt einmal jährlich sowie jedesmal, wenn die Umstände dies erfordern, auf Initiative seines Vorsitzenden.

Artikel 66

(1) Der Gemischte Ausschuß kann weitere Ausschüsse einsetzen, die ihn bei der Erfuellung seiner Aufgaben unterstützen.

(2) Der Gemischte Ausschuß legt die Zusammensetzung, die Aufgaben und die Arbeitsweise dieser Ausschüsse fest.

Artikel 67

(1) Jede Vertragspartei kann den Gemischten Ausschuß mit jeder Streitigkeit über die Anwendung oder die Auslegung dieses Abkommens befassen.

(2) Der Gemischte Ausschuß kann die Streitigkeit durch Beschluß beilegen.

(3) Jede Vertragspartei ist verpflichtet, die für die Durchführung des in Absatz 2 genannten Beschlusses erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

(4) Kann die Streitigkeit nicht nach Absatz 2 beigelegt werden, so kann die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei mitteilen, daß sie einen Schiedsrichter bestellt hat; die andere Vertragspartei ist dann verpflichtet, binnen zwei Monaten einen zweiten Schiedsrichter zu bestellen.

Der Gemischte Ausschuß bestellt einen dritten Schiedsrichter.

Die Schiedssprüche ergehen mit Stimmenmehrheit.

Jede Vertragspartei ist verpflichtet, die für die Durchführung des Schiedsspruchs erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

Artikel 68

Dieses Abkommen hindert eine Vertragspartei nicht daran, alle Maßnahmen zu ergreifen,

a) die sie für notwendig erachtet, um die Weitergabe von Informationen zu verhindern, die ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen widerspricht;

b) die die Herstellung von oder den Handel mit Waffen, Munition und Kriegsmaterial oder eine für Verteidigungszwecke unentbehrliche Forschung, Entwicklung oder Produktion betreffen; diese Maßnahmen dürfen jedoch nicht die Wettbewerbsbedingungen hinsichtlich der nicht eigens für militärische Zwecke bestimmten Waren beeinträchtigen;

c) die sie zur Wahrung ihrer Sicherheitsinteressen im Falle schwerwiegender innerstaatlicher Störungen der Sicherheit und Ordnung, im Kriegsfall, bei einer ernsten, eine Kriegsgefahr darstellenden internationalen Spannung oder in Erfuellung der von ihr übernommenen Verpflichtungen zur Aufrechterhaltung des Friedens und der internationalen Sicherheit für notwendig erachtet.

Artikel 69

In den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen und unbeschadet der darin enthaltenen besonderen Bestimmungen

- bewirken die von der Palästinensischen Behörde gegenüber der Gemeinschaft angewandten Regelungen keine Diskriminierung zwischen den Mitgliedstaaten, deren Staatsangehörigen, deren Gesellschaften oder deren Unternehmen;

- bewirken die von der Gemeinschaft gegenüber der Palästinensischen Behörde angewandten Regelungen keine Diskriminierung zwischen Mitgliedern der palästinensischen Bevölkerung, Gesellschaften oder Unternehmen des Westjordanlands oder des Gaza-Streifens.

Artikel 70

(1) Die Vertragsparteien treffen alle allgemeinen oder besonderen Maßnahmen, die für die Erfuellung ihrer Verpflichtungen aus diesem Abkommen erforderlich sind. Sie sorgen dafür, daß die Ziele dieses Abkommens erreicht werden.

(2) Ist eine Vertragspartei der Ansicht, daß die andere Vertragspartei einer Verpflichtung aus diesem Abkommen nicht nachgekommen ist, so kann sie geeignete Maßnahmen treffen. Abgesehen von besonders dringenden Fällen stellt sie dem Gemischten Ausschuß vor Ergreifen dieser Maßnahmen alle für eine gründliche Prüfung der Lage erforderlichen zweckdienlichen Informationen zur Verfügung, um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen.

Es sind mit Vorrang solche Maßnahmen zu wählen, die das Funktionieren des Abkommens am wenigsten stören. Diese Maßnahmen werden unverzüglich dem Gemischten Ausschuß notifiziert und sind auf Antrag der anderen Vertragspartei Gegenstand von Konsultationen im Gemischten Ausschuß.

Artikel 71

Die Anhänge 1 bis 3 und die Protokolle Nrn. 1 bis 3 sind Bestandteil dieses Abkommens.

Die Erklärungen sind in der Schlußakte enthalten, die Bestandteil dieses Abkommens ist.

Artikel 72

Im Sinne dieses Abkommens sind "Vertragsparteien" die PLO zugunsten der Palästinensischen Behörde und die Gemeinschaft, die im Rahmen ihrer Befugnisse handeln.

Artikel 73

Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewandt wird, und nach Maßgabe jenes Vertrags einerseits sowie für das Gebiet des Westjordanlands und des Gaza-Streifens andererseits.

Artikel 74

Dieses Abkommen, das in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer, spanischer und arabischer Sprache abgefaßt ist, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt.

Artikel 75

(1) Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien nach ihren eigenen Verfahren genehmigt.

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluß der in Unterabsatz 1 genannten Verfahren notifiziert haben.

(2) Spätestens am 4. Mai 1999 werden Verhandlungen über den Abschluß eines Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommens aufgenommen. Bis zum Abschluß dieses Abkommens bleibt das vorliegende Abkommen vorbehaltlich etwaiger von den Vertragsparteien vereinbarter Änderungen in Kraft.

(3) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch Notifikation an die andere Vertragspartei kündigen. Das Abkommen tritt sechs Monate nach dem Tag dieser Notifikation außer Kraft.

Hecho en Bruselas, el veinticuatro de febrero de mil novecientos noventa y siete.

Udfærdiget i Bruxelles den fireogtyvende februar nitten hundrede og syv og halvfems.

Geschehen zu Brüssel am vierundzwanzigsten Februar neunzehnhundertsiebenundneunzig.

¸ãéíå óôéò ÂñõîÝëëåò, óôéò åßêïóé ôÝóóåñéò Öåâñïõáñßïõ ÷ßëéá åííéáêüóéá åíåíÞíôá åðôÜ.

Done at Brussels on the twenty-fourth day of February in the year one thousand nine hundred and ninety-seven.

Fait à Bruxelles, le vingt-quatre février mil neuf cent quatre-vingt-dix-sept.

Fatto a Bruxelles, addì ventiquattro febbraio millenovecentonovantasette.

Gedaan te Brussel, de vierentwintigste februari negentienhonderd zevenennegentig.

Feito em Bruxelas, em vinte e quatro de Fevereiro de mil novecentos e noventa e sete.

Tehty Brysselissä kahdentenakymmenentenäneljäntenä päivänä helmikuuta vuonna tuhatyhdeksänsataayhdeksänkymmentäseitsemän.

Som skedde i Bryssel den tjugofjärde februari nittonhundranittiosju.

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

Por la Comunidad Europea

For Det Europæiske Fællesskab

Für die Europäische Gemeinschaft

Ãéá ôçí ÅõñùðáúêÞ Êïéíüôçôá

For the European Community

Pour la Communauté européenne

Per la Comunità europea

Voor de Europese Gemeenschap

Pela Comunidade Europeia

Euroopan yhteisön puolesta

På Europeiska gemenskapens vägnar

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

ANHANG 1

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG 2

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG 3

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

PROTOKOLL Nr. 1 über die Regelung der Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung im Westjordanland und im Gaza-Streifen in die Gemeinschaft

1. Die im Anhang aufgeführten Waren mit Ursprung im Westjordanland und im Gaza-Streifen werden unter den nachstehend und im Anhang genannten Bedingungen zur Einfuhr in die Gemeinschaft zugelassen.

2. Die Einfuhrzölle werden beseitigt oder gesenkt, wie für jede Ware in Spalte A angegeben.

Für einige Waren, für die der Gemeinsame Zolltarif die Erhebung eines Wertzolls und eines spezifischen Zolls vorsieht, gelten die in Spalte A angegebene Senkung und die in Absatz 3 genannte in Spalte C angegebene Senkung nur für den Wertzoll.

3. Für einige Waren werden die Zölle im Rahmen der für jede Ware in Spalte B angegebenen Zollkontingente beseitigt.

Für die eingeführten Mengen, welche die Kontingente überschreiten, werden die Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs wie in Spalte C angegeben gesenkt.

4. Für einige andere, zollfreie Waren werden die in Spalte D angegebenen Referenzmengen festgesetzt.

Überschreiten die Einfuhren einer Ware die Referenzmenge, so kann die Gemeinschaft unter Berücksichtigung der von ihr jährlich aufgestellten Handelsbilanz eine dieser Referenzmenge entsprechende Menge der Ware einem Gemeinschaftszollkontingent unterstellen. In diesem Fall wird auf die eingeführten Mengen, die das Kontingent überschreiten, der volle oder der gesenkte Zoll des Gemeinsamen Zolltarifs erhoben, wie für die betreffende Ware in Spalte C angegeben.

5. Für einige nicht in den Absätzen 3 und 4 genannte Waren kann die Gemeinschaft eine Referenzmenge im Sinne des Absatzes 4 festsetzen, wenn sie aufgrund der von ihr jährlich aufgestellten Handelsbilanz feststellt, daß die eingeführten Mengen Schwierigkeiten auf dem Gemeinschaftsmarkt zu verursachen drohen. Wird die Ware danach unter den in Absatz 4 genannten Bedingungen einem Zollkontingent unterstellt, so wird auf die eingeführten Mengen, die das Kontingent überschreiten, der volle oder der gesenkte Zoll des Gemeinsamen Zolltarifs erhoben, wie für die betreffende Ware in Spalte C angegeben.

ANHANG

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

PROTOKOLL Nr. 2 über die Regelung der Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft in das Westjordanland und den Gaza-Streifen

1. Die im Anhang aufgeführten Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft werden unter den nachstehend und im Anhang genannten Bedingungen zur Einfuhr in das Westjordanland und den Gaza-Streifen zugelassen.

2. Die Einfuhrzölle werden vorbehaltlich der Sonderbestimmungen in Spalte C im Rahmen der in Spalte B angegebenen Zollkontingente entweder beseitigt oder auf das in Spalte A angegebene Niveau gesenkt.

3. Auf die eingeführten Mengen, welche die Kontingente überschreiten, wird vorbehaltlich der Sonderbestimmungen in Spalte C der allgemeine, für Drittländer geltende Zoll erhoben.

4. Für Käse und Quark/Topfen wird das Zollkontingent zwischen dem 1. Januar 1997 und dem 1. Januar 2000 in vier gleich großen Tranchen jedes Jahr um 10 % dieser Menge erhöht.

ANHANG

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

PROTOKOLL Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

INHALTSÜBERSICHT

TITEL I ALLGEMEINES

Artikel 1 Begriffsbestimmungen

TITEL II BESTIMMUNG DES BEGRIFFS "ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN" ODER "URSPRUNGSERZEUGNISSE"

Artikel 2 Allgemeines

Artikel 3 Bilaterale Ursprungskumulierung

Artikel 4 Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse

Artikel 5 In ausreichendem Maße be- oder verarbeitete Erzeugnisse

Artikel 6 Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen

Artikel 7 Maßgebende Einheit

Artikel 8 Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge

Artikel 9 Warenzusammenstellungen

Artikel 10 Neutrale Elemente

TITEL III TERRITORIALE AUFLAGEN

Artikel 11 Territorialitätsprinzip

Artikel 12 Unmittelbare Beförderung

Artikel 13 Ausstellungen

TITEL IV ZOLLRÜCKVERGÜTUNG ODER ZOLLBEFREIUNG

Artikel 14 Verbot der Zollrückvergütung oder Zollbefreiung

TITEL V NACHWEIS DER URSPRUNGSEIGENSCHAFT

Artikel 15 Allgemeines

Artikel 16 Verfahren für die Ausstellung von Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1

Artikel 17 Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1

Artikel 18 Ausstellung eines Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

Artikel 19 Ausstellung von Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 auf der Grundlage vorher ausgestellter Ursprungsnachweise

Artikel 20 Voraussetzungen für die Ausstellung einer Erklärung auf der Rechnung

Artikel 21 Ermächtigter Ausführer

Artikel 22 Geltungsdauer der Ursprungsnachweise

Artikel 23 Vorlage der Ursprungsnachweise

Artikel 24 Einfuhr in Teilsendungen

Artikel 25 Ausnahmen vom Ursprungsnachweis

Artikel 26 Belege

Artikel 27 Aufbewahrung von Ursprungsnachweisen und Belegen

Artikel 28 Abweichungen und Formfehler

Artikel 29 In Ecu ausgedrückte Beträge

TITEL VI METHODEN DER ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGEN

Artikel 30 Amtshilfe

Artikel 31 Prüfung der Ursprungsnachweise

Artikel 32 Streitbeilegung

Artikel 33 Sanktionen

Artikel 34 Freizonen

TITEL VII CEUTA UND MELILLA

Artikel 35 Durchführung des Protokolls

Artikel 36 Besondere Voraussetzungen

TITEL VIII SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 37 Änderungen des Protokolls

Artikel 38 Durchführung des Protokolls

Artikel 39 Durchfuhr- und Lagerwaren

ANHÄNGE

Anhang I Einleitende Bemerkungen zur Liste in Anhang II

Anhang II Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um den hergestellten Erzeugnissen die Ursprungseigenschaft zu verleihen

Anhang III Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und Antrag auf eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

Anhang IV Erklärung auf der Rechnung

TITEL I ALLGEMEINES

Artikel 1 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Protokolls bedeuten

a) der Begriff "Herstellen" jede Be- oder Verarbeitung einschließlich Zusammenbau oder besondere Vorgänge;

b) der Begriff "Vormaterial" jegliche Zutaten, Rohstoffe, Komponenten oder Teile usw., die beim Herstellen des Erzeugnisses verwendet werden;

c) der Begriff "Erzeugnis" die hergestellte Ware, auch wenn sie zur späteren Verwendung in einem anderen Herstellungsvorgang bestimmt ist;

d) der Begriff "Waren" sowohl Vormaterialien als auch Erzeugnisse;

e) der Begriff "Zollwert" den Wert, der gemäß dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (WTO-Übereinkommen über den Zollwert) festgelegt wird;

f) der Begriff "Ab-Werk-Preis" den Preis der Ware ab Werk, der dem Hersteller in der Gemeinschaft oder im Westjordanland und im Gaza-Streifen gezahlt wird, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung durchgeführt worden ist, sofern dieser Preis den Wert aller verwendeten Vormaterialien umfaßt, abzüglich aller inländischen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird;

g) der Begriff "Wert der Vormaterialien" den Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt der Einfuhr oder, wenn dieser nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, den ersten feststellbaren Preis, der in der Gemeinschaft oder im Westjordanland und im Gaza-Streifen für die Vormaterialien gezahlt wird;

h) der Begriff "Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft" den Wert dieser Vormaterialien gemäß Buchstabe g), der sinngemäß anzuwenden ist;

i) der Begriff "Wertzuwachs" den Ab-Werk-Preis der Erzeugnisse abzüglich des Zollwerts aller verwendeten Vormaterialien, die nicht Ursprungserzeugnisse des Landes sind, in dem diese Erzeugnisse hergestellt worden sind;

j) die Begriffe "Kapitel" und "Position" die Kapitel und Positionen (vierstellige Codes) der Nomenklatur des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (in diesem Protokoll als "Harmonisiertes System" oder "HS" bezeichnet);

k) der Begriff "einreihen" die Einreihung von Erzeugnissen oder Vormaterialien in eine bestimmte Position;

l) der Begriff "Sendung" Erzeugnisse, die entweder gleichzeitig von einem Ausführer an einen Empfänger oder mit einem einzigen Frachtpapier oder - bei Fehlen eines solchen Papiers - mit einer einzigen Rechnung vom Ausführer an den Empfänger versandt werden;

m) der Begriff "Gebiete" die Gebiete einschließlich der Küstenmeere.

TITEL II BESTIMMUNG DES BEGRIFFS "ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN" ODER "URSPRUNGSERZEUGNISSE"

Artikel 2 Allgemeines

(1) Im Sinne dieses Abkommens gelten als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft:

a) Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 4 dieses Protokolls vollständig in der Gemeinschaft gewonnen oder hergestellt worden sind;

b) Erzeugnisse, die in der Gemeinschaft unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausgesetzt, daß diese Vormaterialien in der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 5 dieses Protokolls in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind.

(2) Für die Zwecke dieses Abkommens gelten als Ursprungserzeugnisse des Westjordanlands und des Gaza-Streifens:

a) Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 4 dieses Protokolls vollständig im Westjordanland und im Gaza-Streifen gewonnen oder hergestellt worden sind;

b) Erzeugnisse, die im Westjordanland und im Gaza-Streifen unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausgesetzt, daß diese Vormaterialien im Westjordanland und im Gaza-Streifen im Sinne des Artikels 5 dieses Protokolls in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind.

Artikel 3 Bilaterale Ursprungskumulierung

(1) Vormaterialien, die Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft sind, gelten als Vormaterialien mit Ursprung im Westjordanland und im Gaza-Streifen, wenn sie dort zur Herstellung eines Erzeugnisses verwendet worden sind. Solche Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein, sofern die durchgeführten Be- oder Verarbeitungen über die Behandlungen im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 hinausgehen.

(2) Vormaterialien, die Ursprungserzeugnisse des Westjordanlands und des Gaza-Streifens sind, gelten als Vormaterialien mit Ursprung in der Gemeinschaft, wenn sie dort zur Herstellung eines Erzeugnisses verwendet worden sind. Solche Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein, sofern die durchgeführten Be- oder Verarbeitungen über die Behandlungen im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 hinausgehen.

Artikel 4 Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse

(1) Als in der Gemeinschaft oder im Westjordanland und im Gaza-Streifen vollständig gewonnen oder hergestellt gelten

a) dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnene mineralische Erzeugnisse;

b) dort geerntete pflanzliche Erzeugnisse;

c) dort geborene oder ausgeschlüpfte und dort aufgezogene lebende Tiere;

d) Erzeugnisse von dort gehaltenen lebenden Tieren;

e) dort erzielte Jagdbeute und Fischfänge;

f) Erzeugnisse der Seefischerei und andere von Schiffen der Gemeinschaft oder des Westjordanlands und des Gaza-Streifens außerhalb der eigenen Küstenmeere aus dem Meer gewonnene Erzeugnisse;

g) Erzeugnisse, die an Bord von Fabrikschiffen der Gemeinschaft oder des Westjordanlands und des Gaza-Streifens ausschließlich aus den unter Buchstabe f) genannten Erzeugnissen hergestellt werden;

h) dort gesammelte Altwaren, die nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können, einschließlich gebrauchte Reifen, die nur zur Runderneuerung oder als Abfall verwendet werden können;

i) bei einer dort ausgeübten Produktionstätigkeit anfallende Abfälle;

j) aus dem Meeresboden oder Meeresuntergrund außerhalb des eigenen Küstenmeeres gewonnene Erzeugnisse, sofern die Gemeinschaft oder das Westjordanland und der Gaza-Streifen zum Zwecke der Nutzbarmachung Ausschließlichkeitsrechte über diesen Teil des Meeresbodens oder Meeresuntergrunds ausüben;

k) dort ausschließlich aus Erzeugnissen gemäß den Buchstaben a) bis j) hergestellte Waren.

(2) Der Begriff "Schiffe der Gemeinschaft oder des Westjordanlands und des Gaza-Streifens" und "Fabrikschiffe der Gemeinschaft oder des Westjordanlands und des Gaza-Streifens" in Absatz 1 Buchstaben f) und g) ist nur anwendbar auf Schiffe und Fabrikschiffe,

a) die in einem EG-Mitgliedstaat oder im Westjordanland und im Gaza-Streifen ins Schiffsregister eingetragen oder dort angemeldet sind;

b) die die Flagge eines EG-Mitgliedstaats oder des Westjordanlands und des Gaza-Streifens führen;

c) die mindestens zur Hälfte Eigentum von Staatsangehörigen der EG-Mitgliedstaaten oder des Westjordanlands und des Gaza-Streifens oder einer Gesellschaft sind, die ihren Hauptsitz in einem dieser Staaten hat, bei welcher der oder die Geschäftsführer, der Vorsitzende des Vorstands oder Aufsichtsrats und die Mehrheit der Mitglieder dieser Organe Staatsangehörige der EG-Mitgliedstaaten oder des Westjordanlands und des Gaza-Streifens sind und - im Fall von Personengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung - außerdem das Geschäftskapital mindestens zur Hälfte den betreffenden Staaten oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Staatsangehörigen dieser Staaten gehört;

d) deren Schiffsführung aus Staatsangehörigen der EG-Mitgliedstaaten oder des Westjordanlands und des Gaza-Streifens besteht;

e) deren Besatzung zu mindestens 75 v. H. aus Staatsangehörigen der EG-Mitgliedstaaten oder des Westjordanlands und des Gaza-Streifens besteht.

Artikel 5 In ausreichendem Maße be- oder verarbeitete Erzeugnisse

(1) Für die Zwecke des Artikels 2 gelten Vormaterialien, die nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet, wenn die Bedingungen der Liste des Anhangs II dieses Protokolls erfuellt sind.

In diesen Bedingungen sind für alle unter dieses Abkommen fallenden Erzeugnisse die Be- oder Verarbeitungen festgelegt, die an den bei der Herstellung der Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen; sie gelten nur für diese Vormaterialien. Ein Erzeugnis, das entsprechend den Bedingungen der Liste die Ursprungseigenschaft erworben hat und zur Herstellung eines anderen Erzeugnisses verwendet wird, hat die für das andere Erzeugnis geltenden Bedingungen nicht zu erfuellen; die gegebenenfalls zur Herstellung des ersten Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft bleiben demnach unberücksichtigt.

(2) Vormaterialien, die gemäß den in der Liste festgelegten Bedingungen nicht zur Herstellung eines Erzeugnisses verwendet werden dürfen, können abweichend von Absatz 1 dennoch verwendet werden, wenn

a) ihr Gesamtwert 10 v. H. des Ab-Werk-Preises des hergestellten Erzeugnisses nicht überschreitet;

b) die gegebenenfalls in der Liste aufgeführten Vomhundertsätze für den höchsten zulässigen Wert von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft durch die Anwendung dieses Absatzes nicht überschritten werden.

Dieser Absatz gilt nicht für Waren der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten vorbehaltlich des Artikels 6.

Artikel 6 Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen

(1) Folgende Be- oder Verarbeitungen gelten ohne Rücksicht darauf, ob die Voraussetzungen des Artikels 5 erfuellt sind, als nicht ausreichend, um die Ursprungseigenschaft zu verleihen:

a) Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Ware während des Transports oder der Lagerung in ihrem Zustand zu erhalten (Lüften, Ausbreiten, Trocknen, Kühlen, Einlegen in Salzlake oder in Wasser mit Schwefel oder mit einem Zusatz von anderen Stoffen, Entfernen verdorbener Teile und ähnliche Behandlungen);

b) einfaches Entstauben, Sieben, Aussondern, Einordnen, Sortieren (einschließlich des Zusammenstellens von Sortimenten), Waschen, Anstreichen, Zerschneiden;

c) i) Auswechseln von Umschließungen, Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken;

ii) einfaches Abfuellen in Flaschen, Fläschchen, Säcke, Etuis, Schachteln, Befestigen auf Brettchen usw. sowie alle anderen einfachen Behandlungen zur verkaufsmäßigen Aufmachung;

d) Anbringen von Warenmarken, Etiketten oder anderen gleichartigen Unterscheidungszeichen auf den Waren selbst oder auf ihren Umschließungen;

e) einfaches Mischen von Waren, auch verschiedener Arten, wenn ein oder mehrere Bestandteile der Mischung nicht den in diesem Protokoll festgelegten Voraussetzungen entsprechen, um als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder des Westjordanlands und des Gaza-Streifens zu gelten;

f) einfaches Zusammenfügen von Teilen eines Artikels zu einem vollständigen Artikel;

g) Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den Buchstaben a) bis f) genannten Behandlungen;

h) Schlachten von Tieren.

(2) Bei der Beurteilung, ob die an einem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen als nicht ausreichend im Sinne des Absatzes 1 gelten, sind alle in der Gemeinschaft oder im Westjordanland und im Gaza-Streifen an diesem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen insgesamt in Betracht zu ziehen.

Artikel 7 Maßgebende Einheit

(1) Maßgebende Einheit für die Anwendung dieses Protokolls ist die für die Einreihung in die Position des Harmonisierten Systems maßgebende Einheit jedes Erzeugnisses.

Daraus ergibt sich, daß

a) jede Gruppe oder Zusammenstellung von Erzeugnissen, die nach dem Harmonisierten System in eine einzige Position eingereiht wird, als Ganzes die maßgebende Einheit darstellt;

b) bei einer Sendung mit gleichen Erzeugnissen, die in dieselbe Position des Harmonisierten Systems eingereiht werden, jedes Erzeugnis für sich betrachtet werden muß.

(2) Werden Umschließungen gemäß der Allgemeinen Vorschrift 5 zum Harmonisierten System wie das darin enthaltene Erzeugnis eingereiht, so werden sie auch für die Bestimmung des Ursprungs wie das Erzeugnis behandelt.

Artikel 8 Zubehör, Ersatzteile und Werkzeug

Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die mit Geräten, Maschinen oder Fahrzeugen geliefert werden, werden mit diesen zusammen als Einheit angesehen, wenn sie als Bestandteil der Normalausrüstung in deren Preis enthalten sind oder nicht gesondert in Rechnung gestellt werden.

Artikel 9 Warenzusammenstellungen

Warenzusammenstellungen im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 zum Harmonisierten System gelten als Ursprungserzeugnisse, wenn alle Bestandteile Ursprungserzeugnisse sind. Jedoch gilt eine Warenzusammenstellung, die aus Bestandteilen mit Ursprungseigenschaft und Bestandteilen ohne Ursprungseigenschaft besteht, in ihrer Gesamtheit als Ursprungserzeugnis, sofern der Wert der Bestandteile ohne Ursprungseigenschaft 15 v. H des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet.

Artikel 10 Neutrale Elemente

Bei der Feststellung, ob ein Erzeugnis Ursprungserzeugnis ist, braucht der Ursprung folgender gegebenenfalls bei seiner Herstellung verwendeten Erzeugnisse nicht berücksichtigt zu werden:

a) Energie und Brennstoffe,

b) Anlagen und Ausrüstung,

c) Maschinen und Werkzeuge,

d) Erzeugnisse, die nicht in die endgültige Zusammensetzung des Erzeugnisses eingehen oder nicht eingehen sollen.

TITEL III TERRITORIALE AUFLAGEN

Artikel 11 Territorialitätsprinzip

(1) Die in Titel II genannten Bedingungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft müssen ohne Unterbrechung in der Gemeinschaft oder im Westjordanland und im Gaza-Streifen erfuellt werden.

(2) Ursprungswaren, die aus der Gemeinschaft oder aus dem Westjordanland und dem Gaza-Streifen in ein Drittland ausgeführt und anschließend wiedereingeführt werden, gelten als Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft, es sei denn, den Zollbehörden wird glaubhaft dargelegt, daß

a) die wiedereingeführten Waren dieselben wie die ausgeführten Waren sind und

b) diese Waren während ihres Aufenthalts in dem betreffenden Drittland oder während des Transports keine Behandlung erfahren haben, die über das zur Erhaltung ihres Zustands erforderliche Maß hinausgeht.

Artikel 12 Unmittelbare Beförderung

(1) Die im Rahmen des Abkommens vorgesehene Präferenzbehandlung gilt nur für den Voraussetzungen dieses Protokolls entsprechende Erzeugnisse, die unmittelbar zwischen der Gemeinschaft und dem Westjordanland und dem Gaza-Streifen befördert werden. Jedoch können Erzeugnisse, die eine einzige Sendung bilden, über andere Gebiete befördert werden, gegebenenfalls auch mit einer Umladung oder vorübergehenden Einlagerung in diesen Gebieten, sofern sie unter der zollamtlichen Überwachung der Behörden des Durchfuhr- oder Einlagerungslandes geblieben und dort nur ent- oder verladen worden sind oder eine auf die Erhaltung ihres Zustands gerichtete Behandlung erfahren haben.

Ursprungserzeugnisse können in Rohrleitungen durch andere Gebiete als das Gebiet der Gemeinschaft oder des Westjordanlands und des Gaza-Streifens befördert werden.

(2) Der Nachweis, daß die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfuellt sind, ist erbracht, wenn den Zollbehörden des Einfuhrlandes eines der folgenden Papiere vorgelegt wird:

a) ein durchgehendes Frachtpapier, mit dem die Beförderung vom Ausfuhrland durch das Durchfuhrland erfolgt ist;

oder

b) eine von den Zollbehörden des Durchfuhrlandes ausgestellte Bescheinigung mit folgenden Angaben:

i) genaue Warenbeschreibung,

ii) Zeitpunkt des Ent- und Wiederverladens der Waren oder der Ein- oder Ausschiffung unter Angabe der benutzten Schiffe oder sonstigen Beförderungsmittel und

iii) Bescheinigung über die Bedingungen des Verbleibs der Waren im Durchfuhrland,

oder

c) falls diese Papiere nicht vorgelegt werden können, alle sonstigen beweiskräftigen Unterlagen.

Artikel 13 Ausstellungen

(1) Werden Ursprungserzeugnisse zu einer Ausstellung in ein Drittland versandt und nach der Ausstellung zur Einfuhr in die Gemeinschaft oder in das Westjordanland und den Gaza-Streifen verkauft, so erhalten sie bei der Einfuhr die Begünstigungen des Abkommens, sofern den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird, daß

a) ein Ausführer diese Erzeugnisse aus der Gemeinschaft oder aus dem Westjordanland und dem Gaza-Streifen in das Ausstellungsland versandt und dort ausgestellt hat;

b) dieser Ausführer die Erzeugnisse einem Empfänger in der Gemeinschaft oder im Westjordanland und im Gaza-Streifen verkauft oder überlassen hat;

c) die Erzeugnisse während oder unmittelbar nach der Ausstellung in dem Zustand, in dem sie zur Ausstellung versandt worden waren, versandt worden sind; und

d) die Erzeugnisse ab dem Zeitpunkt, zu dem sie zur Ausstellung versandt wurden, nicht zu anderen Zwecken als zur Vorführung auf dieser Ausstellung verwendet worden sind.

(2) Nach Maßgabe des Titels V ist ein Ursprungsnachweis auszustellen oder auszufertigen und den Zollbehörden des Einfuhrlandes unter den üblichen Voraussetzungen vorzulegen. Darin sind Bezeichnung und Anschrift der Ausstellung anzugeben. Falls erforderlich, kann ein zusätzlicher Nachweis über die Umstände verlangt werden, unter denen die Erzeugnisse ausgestellt worden sind.

(3) Absatz 1 gilt für alle Handels-, Industrie-, Landwirtschafts- und Handwerksmessen oder -ausstellungen und ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen, bei denen die Erzeugnisse unter zollamtlicher Überwachung bleiben; ausgenommen sind Veranstaltungen zu privaten Zwecken für den Verkauf ausländischer Erzeugnisse in Läden oder Geschäftslokalen.

TITEL IV ZOLLRÜCKVERGÜTUNG ODER ZOLLBEFREIUNG

Artikel 14 Verbot der Zollrückvergütung oder Zollbefreiung

(1) Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die in der Gemeinschaft oder im Westjordanland und im Gaza-Streifen zur Herstellung von Ursprungserzeugnissen verwendet worden sind, für die ein Ursprungsnachweis nach Maßgabe des Titels V ausgestellt oder ausgefertigt wird, dürfen in der Gemeinschaft oder im Westjordanland und im Gaza-Streifen nicht Gegenstand einer wie auch immer gearteten Zollrückvergütung oder Zollbefreiung sein.

(2) Das Verbot nach Absatz 1 betrifft alle in der Gemeinschaft oder im Westjordanland und im Gaza-Streifen geltenden Maßnahmen, durch die Zölle und Abgaben gleicher Wirkung auf verwendete Vormaterialien vollständig oder teilweise erstattet, erlassen oder nicht erhoben werden, sofern die Erstattung, der Erlaß oder die Nichterhebung ausdrücklich oder faktisch gewährt wird, wenn die aus den betreffenden Vormaterialien hergestellten Erzeugnisse ausgeführt werden, nicht dagegen, wenn diese Erzeugnisse in der Gemeinschaft oder im Westjordanland und im Gaza-Streifen in den freien Verkehr übergehen.

(3) Der Ausführer von Erzeugnissen mit Ursprungsnachweis hat auf Verlangen der Zollbehörden jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen vorzulegen, um nachzuweisen, daß für die bei der Herstellung dieser Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft keine Zollrückvergütung gewährt worden ist und sämtliche für solche Vormaterialien geltenden Zölle oder Abgaben gleicher Wirkung tatsächlich entrichtet worden sind.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Umschließungen im Sinne des Artikels 7 Absatz 2, für Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge im Sinne des Artikels 8 sowie für Warenzusammenstellungen im Sinne des Artikels 9, wenn es sich dabei um Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft handelt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nur für Vormaterialien, die unter das Abkommen fallen. Ferner stehen sie der Anwendung eines Ausfuhrerstattungssystems für landwirtschaftliche Erzeugnisse nicht entgegen, das nach Maßgabe dieses Abkommens bei der Ausfuhr gilt.

(6) Dieser Artikel gilt bis zum 1. Januar 2000 und kann einvernehmlich überprüft werden.

TITEL V NACHWEIS DER URSPRUNGSEIGENSCHAFT

Artikel 15 Allgemeines

(1) Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft erhalten bei der Einfuhr in das Westjordanland und den Gaza-Streifen und Ursprungserzeugnisse des Westjordanlands und des Gaza-Streifens erhalten bei der Einfuhr in die Gemeinschaft die Begünstigungen des Abkommens, sofern

a) eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nach dem Muster in Anhang III vorgelegt wird oder

b) in den in Artikel 20 Absatz 1 genannten Fällen vom Ausführer eine Erklärung mit dem in Anhang IV angegebenen Wortlaut auf einer Rechnung, einem Lieferschein oder anderen Handelspapieren abgegeben wird, in der die Erzeugnisse so genau bezeichnet sind, daß die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist (nachstehend "Erklärung auf der Rechnung" genannt).

(2) Abweichend von Absatz 1 erhalten Ursprungserzeugnisse im Sinne dieses Protokolls in den in Artikel 25 genannten Fällen die Begünstigungen des Abkommens, ohne daß einer der oben genannten Nachweise vorgelegt werden muß.

Artikel 16 Verfahren für die Ausstellung von Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1

(1) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden des Ausfuhrlandes auf schriftlichen Antrag erteilt, der vom Ausführer oder unter der Verantwortung des Ausführers von seinem bevollmächtigten Vertreter gestellt worden ist.

(2) Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter fuellt zu diesem Zweck das Formblatt der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und des Antrags nach dem Muster in Anhang III aus. Die Formblätter sind gemäß den Rechtsvorschriften des Ausfuhrlandes in einer der Sprachen auszufuellen, in denen dieses Abkommen abgefaßt ist. Werden sie handschriftlich ausgefuellt, so muß dies mit Tinte in Druckschrift erfolgen. Die Warenbezeichnung ist in dem dafür vorgesehenen Feld ohne Zeilenzwischenraum einzutragen. Ist das Feld nicht vollständig ausgefuellt, so ist unter der letzten Zeile der Warenbezeichnung ein waagerechter Strich zu ziehen und der nicht ausgefuellte Teil des Feldes durchzustreichen.

(3) Der Ausführer, der die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 beantragt, hat auf Verlangen der Zollbehörden des Ausfuhrlandes, in dem die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt wird, jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfuellung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls vorzulegen.

(4) Eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden eines EG-Mitgliedstaats oder des Westjordanlands und des Gaza-Streifens ausgestellt, wenn die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder des Westjordanlands und des Gaza-Streifens angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfuellt sind.

(5) Die Zollbehörden, welche die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und die Erfuellung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls zu überprüfen. Zu diesem Zweck sind sie berechtigt, alle Beweismittel zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrollen vorzunehmen. Die Zollbehörden, welche die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, achten auch darauf, daß die in Absatz 2 genannten Formblätter ordnungsgemäß ausgefuellt sind. Sie prüfen insbesondere, ob das Feld mit der Warenbezeichnung so ausgefuellt ist, daß jede Möglichkeit eines mißbräuchlichen Zusatzes ausgeschlossen ist.

(6) In Feld 11 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist der Zeitpunkt der Ausstellung anzugeben.

(7) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden des Ausfuhrlandes ausgestellt und zur Verfügung des Ausführers gehalten, sobald die Ausfuhr tatsächlich erfolgt oder sichergestellt ist.

Artikel 17 Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1

(1) Abweichend von Artikel 16 Absatz 7 kann die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausnahmsweise nach der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sie sich bezieht, ausgestellt werden,

a) wenn sie infolge eines Irrtums, eines unverschuldeten Versehens oder besonderer Umstände bei der Ausfuhr nicht ausgestellt worden ist oder

b) wenn den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird, daß eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt, aber bei der Einfuhr aus formalen Gründen nicht angenommen worden ist.

(2) In Fällen nach Absatz 1 hat der Ausführer in seinem Antrag Ort und Zeitpunkt der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sich die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 bezieht, sowie die Gründe für den Antrag anzugeben.

(3) Die Zollbehörden dürfen eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nachträglich erst ausstellen, nachdem sie geprüft haben, ob die Angaben im Antrag des Ausführers mit den entsprechenden Unterlagen übereinstimmen.

(4) Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 müssen einen der folgenden Vermerke tragen:

"NACHTRAEGLICH AUSGESTELLT", "DÉLIVRÉ A POSTERIORI", "RILASCIATO A POSTERIORI", "AFGEGEVEN A POSTERIORI", "ISSUED RETROSPECTIVELY", "UDSTEDT EFTERFØLGENDE", "ÅÊÄÏÈÅÍ ÅÊ ÔÙÍ ÕÓÔÅÑÙÍ", "EXPEDIDO A POSTERIORI", "EMITIDO A POSTERIORI", "ANNETTU JÄLKIKÄTEEN", "UTFÄRDAT I EFTERHAND", ">VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

".

(5) Der in Absatz 4 genannte Vermerk wird in das Feld "Bemerkungen" der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 eingetragen.

Artikel 18 Ausstellung eines Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

(1) Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 kann der Ausführer bei den Zollbehörden, welche die Bescheinigung ausgestellt haben, schriftlich ein Duplikat beantragen, das anhand der in ihrem Besitz befindlichen Ausfuhrpapiere ausgefertigt wird.

(2) Dieses Duplikat ist mit einem der folgenden Vermerke zu versehen:

"DUPLIKAT", "DUPLICATA", "DUPLICATO", "DUPLICAAT", "DUPLICATE", "ÁÍÔÉÃÑÁÖÏ", "DUPLICADO", "SEGUNDA VIA", "KAKSOISKAPPALE", ">VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

".

(3) Der in Absatz 2 genannte Vermerk wird in das Feld "Bemerkungen" der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 eingetragen.

(4) Das Duplikat trägt das Datum des Originals und gilt mit Wirkung von diesem Tag.

Artikel 19 Ausstellung von Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 auf der Grundlage vorher ausgestellter Ursprungsnachweise

Werden Ursprungserzeugnisse in der Gemeinschaft oder im Westjordanland und im Gaza-Streifen der Überwachung einer Zollstelle unterstellt, so kann der ursprüngliche Ursprungsnachweis im Hinblick auf den Versand sämtlicher oder eines Teils dieser Erzeugnisse zu anderen Zollstellen in der Gemeinschaft oder im Westjordanland und im Gaza-Streifen durch eine oder mehrere Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 ersetzt werden. Diese Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 werden von der Zollstelle ausgestellt, unter deren Überwachung sich die Erzeugnisse befinden.

Artikel 20 Voraussetzungen für die Ausfertigung einer Erklärung auf der Rechnung

(1) Die in Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b) genannte Erklärung auf der Rechnung kann ausgefertigt werden:

a) von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 21;

b) von jedem Ausführer für Sendungen von einem oder mehreren Packstücken, die Ursprungserzeugnisse enthalten, deren Wert 6 000 ECU je Sendung nicht überschreitet.

(2) Eine Erklärung auf der Rechnung kann ausgefertigt werden, wenn die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder des Westjordanlands und des Gaza-Streifens angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfuellt sind.

(3) Der Ausführer, der eine Erklärung auf der Rechnung ausfertigt, hat auf Verlangen der Zollbehörden des Ausfuhrlandes jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfuellung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls vorzulegen.

(4) Die Erklärung ist vom Ausführer maschinenschriftlich oder mechanographisch auf der Rechnung, dem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier mit dem Wortlaut und in einer der Sprachfassungen des Anhangs IV nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Ausfuhrlandes auszufertigen. Die Erklärung kann auch handschriftlich ausgefertigt werden; in diesem Fall ist sie mit Tinte in Druckschrift zu erstellen.

(5) Erklärungen auf der Rechnung sind vom Ausführer handschriftlich zu unterzeichnen. Ein ermächtigter Ausführer im Sinne des Artikels 21 braucht jedoch solche Erklärungen nicht zu unterzeichnen, wenn er sich gegenüber den Zollbehörden des Ausfuhrlandes schriftlich verpflichtet, die volle Verantwortung für jede Erklärung auf der Rechnung zu übernehmen, die ihn so identifiziert, als ob er sie handschriftlich unterzeichnet hätte.

(6) Eine Erklärung auf der Rechnung kann vom Ausführer bei der Ausfuhr der Erzeugnisse oder nach deren Ausfuhr ausgefertigt werden, vorausgesetzt, daß sie im Einfuhrland spätestens zwei Jahre nach der Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse vorgelegt wird.

Artikel 21 Ermächtigter Ausführer

(1) Die Zollbehörden des Ausfuhrlandes können einen Ausführer, der häufig unter dieses Abkommen fallende Erzeugnisse ausführt, dazu ermächtigen, ohne Rücksicht auf den Wert dieser Erzeugnisse Erklärungen auf der Rechnung auszufertigen. Ein Ausführer, der eine solche Bewilligung beantragt, muß jede von den Zollbehörden für erforderlich gehaltene Gewähr für die Kontrolle der Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und der Erfuellung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls bieten.

(2) Die Zollbehörden können die Bewilligung des Status eines ermächtigten Ausführers von allen ihnen zweckdienlich erscheinenden Voraussetzungen abhängig machen.

(3) Die Zollbehörden erteilen dem ermächtigten Ausführer eine Bewilligungsnummer, die in der Erklärung auf der Rechnung anzugeben ist.

(4) Die Zollbehörden überwachen die Verwendung der Bewilligung durch den ermächtigten Ausführer.

(5) Die Zollbehörden können die Bewilligung jederzeit widerrufen. Sie widerrufen sie, wenn der ermächtigte Ausführer die in Absatz 1 genannte Gewähr nicht mehr bietet, die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen nicht erfuellt oder von der Bewilligung in unzulässiger Weise Gebrauch macht.

Artikel 22 Geltungsdauer der Ursprungsnachweise

(1) Die Ursprungsnachweise bleiben vier Monate nach dem Datum der Ausstellung im Ausfuhrland gültig und sind innerhalb dieser Frist den Zollbehörden des Einfuhrlandes vorzulegen.

(2) Ursprungsnachweise, die den Zollbehörden des Einfuhrlandes nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Vorlagefrist vorgelegt werden, können zur Gewährung der Präferenzbehandlung angenommen werden, wenn die Frist aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht eingehalten werden konnte.

(3) In allen anderen Fällen können die Zollbehörden des Einfuhrlandes die Ursprungsnachweise annehmen, wenn ihnen die Erzeugnisse vor Ablauf der Vorlagefrist gestellt worden sind.

Artikel 23 Vorlage der Ursprungsnachweise

Ursprungsnachweise sind den Zollbehörden des Einfuhrlandes nach den dort geltenden Verfahrensvorschriften vorzulegen. Diese Behörden können eine Übersetzung des Ursprungsnachweises verlangen; sie können außerdem verlangen, daß die Einfuhrzollanmeldung durch eine Erklärung des Einführers ergänzt wird, aus der hervorgeht, daß die Erzeugnisse die Voraussetzungen für die Anwendung des Abkommens erfuellen.

Artikel 24 Einfuhr in Teilsendungen

Werden auf Antrag des Einführers und unter den von den Zollbehörden des Einfuhrlandes festgesetzten Voraussetzungen zerlegte oder noch nicht zusammengesetzte Erzeugnisse der Abschnitte XVI und XVII oder der Positionen 7308 und 9406 des Harmonisierten Systems im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 2 a zum Harmonisierten System in Teilsendungen eingeführt, so ist den Zollbehörden bei der Einfuhr der ersten Teilsendung ein einziger Ursprungsnachweis vorzulegen.

Artikel 25 Ausnahmen vom Ursprungsnachweis

(1) Erzeugnisse, die in Kleinsendungen von Privatpersonen an Privatpersonen versandt werden oder die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden, werden ohne Vorlage eines förmlichen Ursprungsnachweises als Ursprungserzeugnisse angesehen, sofern es sich um Einfuhren nichtkommerzieller Art handelt und erklärt wird, daß die Voraussetzungen für die Anwendung dieses Abkommens erfuellt sind, wobei an der Richtigkeit dieser Erklärung kein Zweifel bestehen darf. Bei Postversand kann diese Erklärung auf der Zollinhaltserklärung C2/CP3 oder einem dieser beigefügten Blatt abgegeben werden.

(2) Als Einfuhren nichtkommerzieller Art gelten solche, die gelegentlich erfolgen und ausschließlich aus Erzeugnissen bestehen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch der Empfänger oder Reisenden oder zum Ge- oder Verbrauch in deren Haushalt bestimmt sind; dabei dürfen diese Erzeugnisse weder durch ihre Beschaffenheit noch durch ihre Menge zu der Vermutung Anlaß geben, daß ihre Einfuhr aus kommerziellen Gründen erfolgt.

(3) Außerdem darf der Gesamtwert der Erzeugnisse bei Kleinsendungen 500 ECU und bei den im persönlichen Gepäck von Reisenden enthaltenen Waren 1 200 ECU nicht überschreiten.

Artikel 26 Belege

Bei den in Artikel 16 Absatz 3 und Artikel 20 Absatz 3 genannten Unterlagen zum Nachweis dafür, daß Erzeugnisse, für die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Erklärung auf der Rechnung vorliegt, tatsächlich als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder des Westjordanlands und des Gaza-Streifens angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfuellt sind, kann es sich unter anderem um folgende Unterlagen handeln:

a) unmittelbarer Nachweis der vom Ausführer oder Lieferanten angewendeten Verfahren zur Herstellung der betreffenden Waren, z. B. aufgrund seiner geprüften Bücher oder seiner internen Buchführung;

b) Belege über die Ursprungseigenschaft der zur Herstellung der betreffenden Waren verwendeten Vormaterialien, die in der Gemeinschaft oder im Westjordanland und im Gaza-Streifen ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, wo sie nach den dort geltenden internen Rechtsvorschriften verwendet werden;

c) Belege über in der Gemeinschaft oder im Westjordanland und im Gaza-Streifen an den betreffenden Vormaterialien vorgenommene Be- oder Verarbeitungen, sofern diese Belege in der Gemeinschaft oder im Westjordanland und im Gaza-Streifen ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, wo sie nach den dort geltenden internen Rechtsvorschriften verwendet werden;

d) Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder Erklärungen auf der Rechnung zum Nachweis für die Ursprungseigenschaft der zur Herstellung verwendeten Vormaterialien, die in der Gemeinschaft oder im Westjordanland und im Gaza-Streifen nach Maßgabe dieses Protokolls oder in einem der anderen in Artikel 4 genannten Länder nach mit den Regeln dieses Protokolls übereinstimmenden Ursprungsregeln ausgestellt oder ausgefertigt worden sind.

Artikel 27 Aufbewahrung von Ursprungsnachweisen und Belegen

(1) Ein Ausführer, der die Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 beantragt, hat die in Artikel 16 Absatz 3 genannten Belege mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

(2) Ein Ausführer, der eine Erklärung auf der Rechnung ausfertigt, hat eine Abschrift dieser Erklärung auf der Rechnung sowie die in Artikel 20 Absatz 3 genannten Belege mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

(3) Die Zollbehörden des Ausfuhrlandes, die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, haben das in Artikel 16 Absatz 2 genannte Antragsformular mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

(4) Die Zollbehörden des Einfuhrlandes haben die ihnen vorgelegten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und Erklärungen auf der Rechnung mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

Artikel 28 Abweichungen und Formfehler

(1) Bei geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben in den Ursprungsnachweisen und den Angaben in den Unterlagen, die der Zollstelle zur Erfuellung der Einfuhrförmlichkeiten für die Erzeugnisse vorgelegt werden, ist die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder die Erklärung auf der Rechnung nicht allein dadurch ungültig, sofern einwandfrei nachgewiesen wird, daß dieses Papier sich auf die gestellten Erzeugnisse bezieht.

(2) Eindeutige Formfehler wie Tippfehler in einem Ursprungsnachweis dürfen nicht zur Ablehnung dieses Nachweises führen, wenn diese Fehler keinen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben in dem Papier entstehen lassen.

Artikel 29 In Ecu ausgedrückte Beträge

(1) Beträge in der Währung des Ausfuhrlandes, die den in Ecu ausgedrückten Beträgen entsprechen, werden durch das Ausfuhrland festgelegt und den Einfuhrländern durch die Europäische Kommission mitgeteilt.

(2) Sind die Beträge höher als die betreffenden durch das Einfuhrland festgelegten Beträge, so erkennt das Einfuhrland sie an, wenn die Erzeugnisse in der Währung des Ausfuhrlandes in Rechnung gestellt werden. Werden die Erzeugnisse in der Währung eines anderen EG-Mitgliedstaats oder eines anderen in Artikel 4 genannten Landes in Rechnung gestellt, so erkennt das Einfuhrland den vom betreffenden Land mitgeteilten Betrag an.

(3) Für die Umrechnung der in Ecu ausgedrückten Beträge in die jeweiligen Landeswährungen gilt der Ecu-Kurs der jeweiligen Landeswährung am ersten Arbeitstag des Monats Oktober 1995.

(4) Die in Ecu ausgedrückten Beträge und deren Gegenwert in den Landeswährungen der EG-Mitgliedstaaten und des Westjordanlands und des Gaza-Streifens werden auf Antrag der Gemeinschaft oder des Westjordanlands und des Gaza-Streifens vom Gemischten Ausschuß überprüft. Bei dieser Überprüfung sorgt der Gemischte Ausschuß dafür, daß sich die in den Landeswährungen ausgedrückten Beträge nicht verringern; ferner erwägt er, ob es erstrebenswert ist, die Auswirkungen dieser Beschränkungen in realen Werten zu erhalten. Zu diesem Zweck kann er beschließen, die in Ecu ausgedrückten Beträge zu ändern.

TITEL VI METHODEN DER ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGEN

Artikel 30 Amtshilfe

(1) Die Zollbehörden der EG-Mitgliedstaaten und des Westjordanlands und des Gaza-Streifens übermitteln einander über die Europäische Kommission die Musterabdrücke der Stempel, die ihre Zollstellen bei der Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 verwenden; gleichzeitig teilen sie einander die Anschriften der Zollbehörden mit, die für die Prüfung dieser Bescheinigungen und der Erklärungen auf der Rechnung zuständig sind.

(2) Um die ordnungsgemäße Durchführung dieses Protokolls zu gewährleisten, leisten die Gemeinschaft und das Westjordanland und der Gaza-Streifen einander durch ihre Zollverwaltungen Amtshilfe bei der Prüfung der Echtheit der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und der Erklärungen auf der Rechnung sowie der Richtigkeit der in diesen Nachweisen enthaltenen Angaben.

Artikel 31 Prüfung der Ursprungsnachweise

(1) Eine nachträgliche Prüfung der Ursprungsnachweise erfolgt stichprobenweise oder immer dann, wenn die Zollbehörden des Einfuhrlandes begründete Zweifel an der Echtheit des Papiers, der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse oder der Erfuellung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls haben.

(2) In Fällen nach Absatz 1 senden die Zollbehörden des Einfuhrlandes die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und die Rechnung, wenn sie vorgelegt worden ist, die Erklärung auf der Rechnung oder eine Abschrift dieser Papiere an die Zollbehörden des Ausfuhrlandes zurück, gegebenenfalls unter Angabe der Gründe, die eine Untersuchung rechtfertigen. Zur Begründung des Antrags auf nachträgliche Prüfung übermitteln sie alle Unterlagen und teilen alle bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben in dem Ursprungsnachweis schließen lassen.

(3) Die Prüfung wird von den Zollbehörden des Ausfuhrlandes durchgeführt. Diese sind berechtigt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrollen durchzuführen.

(4) Beschließen die Zollbehörden des Einfuhrlandes, bis zum Eingang des Ergebnisses der Nachprüfung die Präferenzbehandlung für die betreffenden Erzeugnisse nicht zu gewähren, so können sie dem Einführer vorbehaltlich der für notwendig erachteten Sicherungsmaßnahmen die Erzeugnisse freigeben.

(5) Das Ergebnis dieser Prüfung ist den Zollbehörden, welche die Prüfung beantragt haben, so bald wie möglich mitzuteilen. Anhand dieses Ergebnisses muß sich eindeutig feststellen lassen, ob die Nachweise echt sind und ob die Waren als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder des Westjordanlands und des Gaza-Streifens angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfuellt sind.

(6) Ist bei begründeten Zweifeln nach Ablauf von zehn Monaten nach dem Zeitpunkt des Ersuchens um nachträgliche Prüfung noch keine Antwort erfolgt oder enthält die Antwort keine ausreichenden Angaben, um über die Echtheit des betreffenden Papiers oder den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse entscheiden zu können, so lehnen die ersuchenden Zollbehörden die Gewährung der Präferenzbehandlung ab, es sei denn, daß außergewöhnliche Umstände vorliegen.

Artikel 32 Streitbeilegung

Streitigkeiten in Verbindung mit dem Prüfungsverfahren des Artikels 31, die zwischen den Zollbehörden, die eine Prüfung beantragen, und den für die Prüfung zuständigen Zollbehörden entstehen, oder Fragen zur Auslegung dieses Protokolls sind dem Gemischten Ausschuß vorzulegen.

In allen Fällen erfolgt die Beilegung von Streitigkeiten zwischen dem Einführer und den Zollbehörden des Einfuhrlandes gemäß den Rechtsvorschriften des genannten Landes.

Artikel 33 Sanktionen

Sanktionen werden gegen denjenigen angewendet, der ein Schriftstück mit sachlich falschen Angaben anfertigt oder anfertigen läßt, um die Präferenzbehandlung für ein Erzeugnis zu erlangen.

Artikel 34 Freizonen

(1) Die Gemeinschaft und die Palästinensische Behörde treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um zu verhindern, daß von einem Ursprungsnachweis begleitete Erzeugnisse, die während ihrer Beförderung zeitweilig in einer Freizone auf ihrem Gebiet verbleiben, dort ausgetauscht oder anderen als den zu ihrer Erhaltung bestimmten üblichen Behandlungen unterzogen werden.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 stellen in Fällen, in denen Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder des Westjordanlands und des Gaza-Streifens, die von einem Ursprungsnachweis begleitet sind, in eine Freizone eingeführt und dort einer Behandlung oder Bearbeitung unterzogen werden, die betreffenden Zollbehörden auf Antrag des Ausführers eine neue Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 aus, wenn die Behandlung oder Bearbeitung den Bestimmungen dieses Protokolls entspricht.

TITEL VII CEUTA UND MELILLA

Artikel 35 Durchführung des Protokolls

(1) Im Sinne des Artikels 2 schließt der Begriff "Gemeinschaft" Ceuta und Melilla nicht ein.

(2) Erzeugnisse mit Ursprung im Westjordanland und im Gaza-Streifen erhalten bei der Einfuhr nach Ceuta und Melilla die gleiche Zollbehandlung wie diejenige, die nach Maßgabe des Protokolls Nr. 2 zur Akte über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften für Erzeugnisse mit Ursprung im Zollgebiet der Gemeinschaft gewährt wird. Die Palästinensische Behörde gewährt bei der Einfuhr von unter dieses Abkommen fallenden Erzeugnissen mit Ursprung in Ceuta und Melilla die gleiche Zollbehandlung wie diejenige, die für aus der Gemeinschaft eingeführte Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft gewährt wird.

(3) Zur Durchführung des Absatzes 2 betreffend Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla gilt dieses Protokoll vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen des Artikels 36 sinngemäß.

Artikel 36 Besondere Voraussetzungen

(1) Vorausgesetzt, daß sie gemäß Artikel 12 unmittelbar befördert worden sind, gelten

1. als Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas:

a) Erzeugnisse, die vollständig in Ceuta und Melilla gewonnen oder hergestellt worden sind;

b) Erzeugnisse, die in Ceuta und Melilla unter Verwendung von anderen als den unter Buchstabe a) genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind, vorausgesetzt, daß

i) diese Erzeugnisse im Sinne des Artikels 5 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind oder

ii) diese Erzeugnisse im Sinne dieses Protokolls Ursprungserzeugnisse des Westjordanlands und des Gaza-Streifens oder der Gemeinschaft sind, sofern sie Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sind, die über die nicht ausreichenden Be- oder Verarbeitungen im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 hinausgehen;

2. als Ursprungserzeugnisse des Westjordanlands und des Gaza-Streifens:

a) Erzeugnisse, die vollständig im Westjordanland und im Gaza-Streifen gewonnen oder hergestellt worden sind;

b) Erzeugnisse, die im Westjordanland und im Gaza-Streifen unter Verwendung von anderen als den unter Buchstabe a) genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind, vorausgesetzt, daß

i) diese Erzeugnisse im Sinne des Artikels 5 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind oder

ii) diese Erzeugnisse im Sinne dieses Protokolls Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas oder der Gemeinschaft sind, sofern sie Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sind, die über die nicht ausreichenden Be- oder Verarbeitungen im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 hinausgehen.

(2) Ceuta und Melilla gelten als ein Gebiet.

(3) Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter ist verpflichtet, in Feld 2 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 die Vermerke "Westjordanland und Gaza-Streifen" und "Ceuta und Melilla" einzutragen. Bei Ursprungserzeugnissen Ceutas und Melillas ist ferner die Ursprungseigenschaft in Feld 4 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder in der Erklärung auf der Rechnung einzutragen.

(4) Die spanischen Zollbehörden gewährleisten die Durchführung dieses Protokolls in Ceuta und Melilla.

TITEL VIII SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 37 Änderungen des Protokolls

Der Gemischte Ausschuß kann beschließen, dieses Protokoll zu ändern.

Artikel 38 Durchführung des Protokolls

Die Gemeinschaft und die Palästinensische Behörde treffen jeweils für ihren Bereich die zur Durchführung dieses Protokolls erforderlichen Maßnahmen.

Artikel 39 Waren im Durchfuhrverkehr oder im Zollager

Waren, welche die Voraussetzungen dieses Protokolls erfuellen und sich am Tag des Inkrafttretens des Abkommens auf dem Transport befinden oder in der Gemeinschaft oder im Westjordanland oder im Gaza-Streifen unter die Regelung für die vorübergehende Verwahrung, die Zollager- oder die Freizonenregelung fallen, können die Begünstigungen des Abkommens erhalten, wenn den Zollbehörden des Einfuhrlandes innerhalb von vier Monaten nach diesem Zeitpunkt eine nachträglich von den zuständigen Behörden des Ausfuhrlandes ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 sowie Unterlagen zum Nachweis der unmittelbaren Beförderung vorgelegt werden.

ANHANG I

EINLEITENDE BEMERKUNGEN ZUR LISTE IN ANHANG II

Bemerkung 1

In der Liste sind für alle unter das Abkommen fallenden Erzeugnisse die Bedingungen festgelegt, die zu erfuellen sind, damit diese Erzeugnisse als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet im Sinne des Artikels 5 des Protokolls gelten können.

Bemerkung 2

2.1. Die ersten beiden Spalten in dieser Liste beschreiben die hergestellten Erzeugnisse. In der ersten Spalte steht die Position oder das Kapitel nach dem Harmonisierten System, in der zweiten Spalte die Warenbezeichnung, die im Harmonisierten System für diese Position oder dieses Kapitel verwendet wird. Für jede Eintragung in den ersten beiden Spalten ist in Spalte 3 oder 4 eine Regel vorgesehen. Steht vor der Eintragung in der ersten Spalte ein "ex", so bedeutet dies, daß die Regel in Spalte 3 oder 4 nur für jenen Teil der Position oder des Kapitels gilt, der in Spalte 2 genannt ist.

2.2. In Spalte 1 sind in bestimmten Fällen mehrere Positionen zusammengefaßt oder Kapitel angeführt; dementsprechend ist die zugehörige Warenbezeichnung in Spalte 2 in allgemeiner Form enthalten. Die entsprechende Regel in Spalte 3 oder 4 bezieht sich dann auf alle Waren, die nach dem Harmonisierten System in die Positionen des Kapitels oder in jede der Positionen einzureihen sind, die in Spalte 1 zusammengefaßt sind.

2.3. Wenn in dieser Liste verschiedene Regeln angeführt sind, die auf verschiedene Erzeugnisse einer Position anzuwenden sind, enthält jede Eintragung die Bezeichnung jenes Teils der Position, auf die sich die entsprechende Regel in Spalte 3 oder 4 bezieht.

2.4. Sind zu einer Eintragung in den ersten beiden Spalten Ursprungsregeln sowohl in Spalte 3 als auch in Spalte 4 angeführt, so kann der Ausführer zwischen der Regel in Spalte 3 und der Regel in Spalte 4 wählen. Ist in Spalte 4 keine Ursprungsregel angeführt, so ist die Regel in Spalte 3 anzuwenden.

Bemerkung 3

3.1. Die Bestimmungen des Artikels 5 des Protokolls für Erzeugnisse, die die Ursprungseigenschaft erworben haben und zur Herstellung anderer Erzeugnisse verwendet werden, gelten ohne Rücksicht darauf, ob die Ursprungseigenschaft in dem Unternehmen erworben wurde, in dem diese Erzeugnisse verwendet werden oder in einem anderen Unternehmen in der Gemeinschaft oder im Westjordanland und im Gaza-Streifen.

Beispiel:

Ein Motor der Position 8407, für den die Regel in dieser Liste vorsieht, daß der Wert der verwendbaren Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 40 v. H. des Ab-Werk-Preises nicht übersteigen darf, wird aus vorgeschmiedetem, legiertem Stahl der Position 7224 hergestellt.

Wenn dieser vorgeschmiedete Stahl in der Gemeinschaft aus einem Ingot ohne Ursprungseigenschaft geschmiedet wurde, hat er bereits die Ursprungseigenschaft durch die Regel der Position ex 7224 dieser Liste erworben. Bei der Berechnung der Wertanteile für den Motor kann der geschmiedete Stahl daher als Ursprungserzeugnis angerechnet werden, ohne Rücksicht darauf, ob er im selben Unternehmen oder in einem anderen Unternehmen in der Gemeinschaft hergestellt wurde. Der Wert des Ingots ohne Ursprungseigenschaft wird daher nicht zu den bei der Herstellung des Motors verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft gerechnet.

3.2. Die Regel in dieser Liste legt das Mindestausmaß der erforderlichen Be- oder Verarbeitungen fest, ein darüber hinausgehender Herstellungsvorgang verleiht gleichfalls die Ursprungseigenschaft; umgekehrt verleiht ein weniger weit gehender Herstellungsvorgang nicht die Ursprungseigenschaft. Wenn daher eine Regel vorsieht, daß Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft einer bestimmten Verarbeitungsstufe verwendet werden kann, ist auch die Verwendung von Vormaterial dieser Art auf einer niedrigeren Verarbeitungsstufe zulässig, nicht aber die Verwendung von solchem Vormaterial auf einer höheren Verarbeitungsstufe.

3.3. Wenn eine Regel besagt, daß "Vormaterialien jeder Position" verwendet werden können, können unbeschadet der Regel 3.2 Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware ebenfalls verwendet werden, wenn die besonderen Beschränkungen beachtet werden, die die Regel gegebenenfalls enthält. Jedoch bedeutet der Ausdruck "Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position . . .", daß nur Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware mit einer anderen Warenbeschreibung als der, die sich aus Spalte 2 ergibt, verwendet werden können.

3.4. Wenn eine Regel in dieser Liste vorsieht, daß ein Erzeugnis aus mehr als einem Vormaterial hergestellt werden kann, bedeutet dies, daß eines oder mehrere dieser Vormaterialien verwendet werden können; es müssen aber nicht alle verwendet werden.

Beispiel:

Die Regel für Gewebe der Positionen 5208 bis 5212 sieht vor, daß natürliche Fasern verwendet werden können, daß aber chemische Vormaterialien - neben anderen - ebenfalls verwendet werden können. Das bedeutet nicht, daß beide verwendet werden müssen; man kann sowohl die einen als auch die anderen oder beide verwenden.

3.5. Wenn eine Regel in dieser Liste vorsieht, daß ein Erzeugnis aus einem bestimmten Vormaterial hergestellt werden muß, so schließt diese Bedingung selbstverständlich die Verwendung anderer Vormaterialien nicht aus, die ihrer Natur nach nicht unter diese Regel fallen können (bezüglich Textilien siehe auch Bemerkung 6.2).

Beispiel:

Die Regel für zubereitete Lebensmittel der Position 1904 schließt die Verwendung von Getreide und seinen Folgeprodukten ausdrücklich aus, verhindert aber nicht die Verwendung von Salzen, Chemikalien und anderen Zusätzen, die nicht aus Getreide hergestellt werden.

Dies gilt jedoch nicht für Erzeugnisse, die zwar nicht aus einem bestimmten in der Liste aufgeführten Vormaterial hergestellt werden können, wohl aber aus einem gleichartigen Vormaterial auf einer niedrigeren Verarbeitungsstufe.

Beispiel:

Bei einem aus Vliesstoff hergestellten Kleidungsstück des ex Kapitels 62 ist die Verwendung nur von Garnen ohne Ursprungseigenschaft zulässig; obwohl Vliesstoffe normalerweise nicht aus Garnen hergestellt werden können, darf man jedoch nicht von Vliesstoffen ausgehen. In solchen Fällen müßte das zulässige Vormaterial normalerweise eine Stufe vor dem Garn liegen, d. h. auf der Stufe der Fasern.

3.6. Sind in einer Regel in dieser Liste als Hoechstwert für die zulässigen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zwei Vomhundertsätze vorgesehen, so dürfen diese nicht zusammengezählt werden. Der Gesamtwert aller Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft darf den höchsten der vorgesehenen Vomhundertsätze niemals überschreiten. Darüber hinaus dürfen die einzelnen Vomhundertsätze bezüglich der jeweiligen Vormaterialien, für die sie vorgesehen sind, nicht überschritten werden.

Bemerkung 4

4.1. Der in dieser Liste verwendete Begriff "natürliche Fasern" bezieht sich auf alle Fasern, die nicht künstlich oder synthetisch sind; er ist auf die Verarbeitungsstufen vor dem Spinnen beschränkt und schließt auch Abfälle ein. Soweit nichts Gegenteiliges bestimmt ist, umfaßt er daher auch Fasern, die gekrempelt, gekämmt oder auf andere Weise bearbeitet, aber noch nicht gesponnen sind.

4.2. Der Begriff "natürliche Fasern" umfaßt Roßhaar der Position 0503, Seide der Positionen 5002 und 5003, Wolle, feine und grobe Tierhaare der Positionen 5101 bis 5105, Baumwolle der Positionen 5201 bis 5203 und andere pflanzliche Spinnstoffe der Positionen 5301 bis 5305.

4.3. Die Begriffe "Spinnmasse", "chemische Materialien" und "Materialien für die Papierherstellung" stehen in dieser Liste als Beispiel für alle nicht in die Kapitel 50 bis 63 einzureihenden Vormaterialien, die für die Herstellung künstlicher oder synthetischer Fasern oder Garne oder solcher aus Papier verwendet werden können.

4.4. Der in dieser Liste verwendete Begriff "synthetische oder künstliche Spinnfasern" bezieht sich auf synthetische oder künstliche Spinnfasern oder auf Abfälle der Positionen 5501 bis 5507.

Bemerkung 5

5.1. Wird bei einem Erzeugnis in dieser Liste auf diese Bemerkung verwiesen, so werden die in Spalte 3 der Liste vorgesehenen Bedingungen auf alle bei der Herstellung dieses Erzeugnisses verwendeten textilen Grundmaterialien nicht angewendet, die zusammengenommen 10 v. H. oder weniger des Gesamtgewichts aller verwendeten textilen Grundmaterialien ausmachen (siehe auch die Bemerkungen 5.3 und 5.4).

5.2. Diese Toleranz kann jedoch nur auf Mischerzeugnisse angewendet werden, die aus zwei oder mehr textilen Grundmaterialien hergestellt sind.

Textile Grundmaterialien sind:

- Seide,

- Wolle,

- grobe Tierhaare,

- feine Tierhaare,

- Roßhaar,

- Baumwolle,

- Materialien für die Papierherstellung und Papier,

- Flachs,

- Hanf,

- Jute und andere textile Bastfasern,

- Sisal und andere textile Agavefasern,

- Kokos, Abaca, Ramie und andere pflanzliche Spinnstoffe,

- synthetische Filamente,

- künstliche Filamente,

- synthetische Spinnfasern aus Polypropylen,

- synthetische Spinnfasern aus Polyester,

- synthetische Spinnfasern aus Polyamid,

- synthetische Spinnfasern aus Polyacrylnitril,

- synthetische Spinnfasern aus Polyimid,

- synthetische Spinnfasern aus Polytetrafluorethylen,

- synthetische Spinnfasern aus Polyphenylensulfid,

- synthetische Spinnfasern aus Polyvinylchlorid,

- andere synthetische Spinnfasern,

- künstliche Spinnfasern aus Viskose,

- andere künstliche Spinnfasern,

- Polyurethangarne mit Zwischenstücken aus elastischen Polyethersegmenten, auch umsponnen,

- Polyurethangarne mit Zwischenstücken aus elastischen Polyestersegmenten, auch umsponnen,

- Erzeugnisse der Position 5605 (Metallgarne), bestehend aus einer Seele aus Aluminiumfolie oder aus Kunststoffolie, auch mit Aluminiumpulver überzogen, die durch Kleben mit durchsichtigem oder farbigem Klebstoff zwischen zwei Lagen Kunststoffolie eingefügt ist,

- andere Erzeugnisse der Position 5605.

Beispiel:

Ein Garn der Position 5205, das aus Baumwollfasern der Position 5203 und aus synthetischen Spinnfasern der Position 5506 hergestellt ist, ist ein Mischgarn. Daher können synthetische Spinnfasern ohne Ursprungseigenschaft, die die Ursprungsregeln nicht erfuellen (die das Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse verlangen), bis zu 10 v. H. des Gewichts des Garns verwendet werden.

Beispiel:

Ein Kammgarngewebe aus Wolle der Position 5112, das aus Kammgarn aus Wolle der Position 5107 und aus Garn aus synthetischen Spinnfasern der Position 5509 hergestellt ist, ist ein Mischgewebe. Daher kann synthetisches Garn, das die Ursprungsregeln nicht erfuellt (die das Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse verlangen), oder Kammgarn aus Wolle, das den Ursprungsregeln nicht entspricht (die das Herstellen aus Naturfasern, weder gekrempelt noch gekämmt oder anderweit für das Spinnen vorbereitet, verlangen), oder eine Mischung aus diesen beiden Garnarten bis zu 10 v. H. des Gewichts des Gewebes verwendet werden.

Beispiel:

Ein getuftetes Spinnstofferzeugnis der Position 5802, das aus Baumwollgarn der Position 5205 und aus Baumwollgewebe der Position 5210 hergestellt ist, ist nur dann ein Mischerzeugnis, wenn das Baumwollgewebe selbst ein Mischgewebe aus Garnen ist, die in zwei verschiedenen Positionen eingereiht werden, oder wenn die verwendeten Baumwollgarne selbst Mischerzeugnisse sind.

Beispiel:

Wenn das betreffende getuftete Spinnstofferzeugnis aus Baumwollgarn der Position 5205 und aus synthetischem Gewebe der Position 5407 hergestellt worden ist, sind die verwendeten Garne zwei verschiedene textile Grundmaterialien und ist das getuftete Spinnstofferzeugnis folglich ein Mischerzeugnis.

Beispiel:

Ein getufteter Teppich, der aus künstlichen Garnen und aus Baumwollgarnen und einem Grundgewebe aus Jute hergestellt ist, ist ein Mischerzeugnis, weil drei textile Grundmaterialien verwendet worden sind. Daher können alle anderen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft einer höheren Verarbeitungsstufe, als die Regel erlaubt, verwendet werden, wenn ihr Gesamtgewicht 10 v. H. des Gewichts der textilen Vormaterialien des Teppichs nicht überschreitet. Das Grundgewebe aus Jute und/oder die künstlichen Garne können in dieser Verarbeitungsstufe eingeführt werden, vorausgesetzt, die Gewichtsgrenze wird eingehalten.

5.3. Diese Toleranz erhöht sich auf 20 v. H. für Erzeugnisse aus Polyurethangarnen mit Zwischenstücken aus elastischen Polyethersegmenten, auch umsponnen.

5.4. Diese Toleranz erhöht sich auf 30 v. H. für Erzeugnisse aus Streifen mit einer Breite von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus Aluminiumfolie oder aus einem Kunststoffilm, auch mit Aluminiumpulver beschichtet, die mit durchsichtigem oder gefärbtem Leim zwischen zwei Lagen Kunststoff geklebt ist.

Bemerkung 6

6.1. Im Fall von Spinnstofferzeugnissen, die in dieser Liste mit einer auf diese Bemerkung verweisenden Fußnote bezeichnet sind, können textile Vormaterialien, ausgenommen Futter und Einlagestoffe, die nicht die Regel erfuellen, die in Spalte 3 dieser Liste für die betreffenden Konfektionswaren vorgesehen ist, dennoch verwendet werden, vorausgesetzt, daß sie zu einer anderen Position gehören als das hergestellte Erzeugnis und ihr Wert 8 v. H. des Ab-Werk-Preises des hergestellten Erzeugnisses nicht überschreitet.

6.2. Vormaterialien, die nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehören, können ohne Rücksicht darauf, ob sie Spinnstoffe enthalten oder nicht, unbeschränkt verwendet werden.

Beispiel:

Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, daß für ein bestimmtes Textilerzeugnis, wie etwa lange Hosen, Garn verwendet werden muß, schließt dies nicht die Verwendung von Metallgegenständen wie etwa Knöpfen aus, weil die Knöpfe nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehören. Aus demselben Grund ist auch die Verwendung von Reißverschlüssen nicht ausgeschlossen, obwohl diese in der Regel Spinnstoffe enthalten.

6.3. Der Wert der nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehörenden Vormaterialien muß aber bei der Berechnung des Wertes der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft berücksichtigt werden, wenn eine Prozentregel gilt.

Bemerkung 7

7.1. Als "begünstigte Verfahren" im Sinne der Positionen ex 2707, 2713 bis 2715, ex 2901, ex 2902 und ex 3403 gelten:

a) die Vakuumdestillation;

b) die Redestillation zur weitgehenden Zerlegung (1);

c) das Kracken;

d) das Reformieren;

e) die Raffination mit Selektiv-Lösungsmitteln;

f) die Behandlung mit konzentrierter Schwefelsäure, Oleum oder Schwefelsäureanhydrid und anschließender Neutralisation mit Alkalien sowie Bleichen und Reinigen mit von Natur aus aktiven Erden, mit Bleicherde oder Aktivkohle oder Bauxit;

g) die Polymerisation;

h) die Alkylierung;

i) die Isomerisation.

7.2. Als "begünstigte Verfahren" im Sinne der Positionen 2710, 2711 und 2712 gelten:

a) die Vakuumdestillation;

b) die Redestillation zur weitgehenden Zerlegung (2);

c) das Kracken;

d) das Reformieren;

e) die Raffination mit Selektiv-Lösungsmitteln;

f) die Behandlung mit konzentrierter Schwefelsäure, Oleum oder Schwefelsäureanhydrid und anschließender Neutralisation mit Alkalien sowie Bleichen und Reinigen mit von Natur aus aktiven Erden, mit Bleicherde oder Aktivkohle oder Bauxit;

g) die Polymerisation;

h) die Alkylierung;

i) die Isomerisation;

k) nur für Schweröle der Unterposition ex 2710: das Entschwefeln unter Verwendung von Wasserstoff, wenn dabei der Schwefelgehalt der Erzeugnisse um mindestens 85 % vermindert wird (Methode ASTM D 1266-59 T);

l) nur für Erzeugnisse der Position 2710: das Entparaffinieren, ausgenommen einfaches Filtern;

m) nur für Schweröle der Unterposition ex 2710: die Behandlung mit Wasserstoff bei einem Druck über 20 bar und einer Temperatur über 250 °C mit Hilfe eines Katalysators zu anderen Zwecken als zum Entschwefeln, wenn dabei der Wasserstoff aktiv an einer chemischen Reaktion beteiligt ist. Die Nachbehandlung von Schmierölen der Unterposition ex 2710 mit Wasserstoff (zum Beispiel Hydrofinishing oder Entfärbung) zur Verbesserung insbesondere der Farbe oder der Stabilität gilt jedoch nicht als begünstigtes Verfahren;

n) nur für Heizöl der Unterposition ex 2710: die atmosphärische Destillation, wenn bei der Destillation der Erzeugnisse nach ASTM D 86 bis 300 °C einschließlich der Destillationsverluste weniger als 30 RHT übergehen;

o) nur für Schweröle, andere als Gasöl und Heizöl der Unterposition ex 2710: die Bearbeitung durch elektrische Hochfrequenz-Entladung.

7.3. Im Sinne der Positionen ex 2707, 2713 bis 2715, ex 2901, ex 2902 und ex 3403 verleihen einfache Behandlungen wie Reinigen, Klären, Entsalzen, Abscheiden des Wassers, Filtern, Färben, Markieren, Erzielung eines bestimmten Schwefelgehalts durch Mischen von Erzeugnissen mit unterschiedlichem Schwefelgehalt, alle Kombinationen dieser Behandlungen oder ähnliche Behandlungen nicht die Ursprungseigenschaft.

(1) Siehe die zusätzliche Anmerkung 4 b) zu Kapitel 27 der Kombinierten Nomenklatur.

(2) Siehe die zusätzliche Anmerkung 4 b) zu Kapitel 27 der Kombinierten Nomenklatur.

ANHANG II

LISTE DER BE- ODER VERARBEITUNGEN, DIE AN VORMATERIALIEN OHNE URSPRUNGSEIGENSCHAFT VORGENOMMEN WERDEN MÜSSEN, UM DEN HERGESTELLTEN ERZEUGNISSEN DIE URSPRUNGSEIGENSCHAFT ZU VERLEIHEN

Nicht alle in der Liste aufgeführten Waren fallen unter das Abkommen. Es ist daher erforderlich, die anderen Teile des Abkommens zu konsultieren.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG III

WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG EUR.1 UND ANTRAG AUF EINE WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG EUR.1

Druckanweisungen

1. Die Bescheinigung hat das Format 210 × 297 mm, wobei die Länge höchstens 5 mm weniger und 8 mm mehr betragen darf. Es ist weißes, holzfreies, geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 25 g zu verwenden. Dieses ist mit einem grünen guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede mechanisch oder chemisch vorgenommene Fälschung sichtbar wird.

2. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und des Westjordanlands und des Gaza-Streifens können sich den Druck der Bescheinigungen vorbehalten oder ihn Druckereien überlassen, die sie hierzu ermächtigt haben. Im letzteren Fall muß in jeder Bescheinigung auf diese Ermächtigung hingewiesen werden. Jede Bescheinigung muß den Namen und die Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten. Sie trägt ferner zur Kennzeichnung eine Seriennummer, die auch eingedruckt sein kann.

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

ANHANG IV

ERKLÄRUNG AUF DER RECHNUNG

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

Die Erklärung auf der Rechnung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben zu werden.

Deutsche Fassung

Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr. . . . (1)) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, daß diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte . . .-Ursprungswaren sind (2).

Spanische Fassung

El exportador de los productos incluidos en el presente documento (autorización aduanera no . . . (1)) declara que, salvo indicación en sentido contrario, estos productos gozan de un origen preferencial . . . (2).

Dänische Fassung

Eksportøren af varer, der er omfattet af nærværende dokument (toldmyndighedernes tilladelse nr. . . . (1)), erklærer, at varerne, medmindre andet tydeligt er angivet, har præferenceoprindelse i . . . (2).

Griechische Fassung

Ï åîáãùãÝáò ôùí ðñïúüíôùí ðïõ êáëýðôïíôáé áðü ôï ðáñüí Ýããñáöï (Üäåéá ôåëùíåßïõ áñéè. . . . (1)) äçëþíåé üôé, åêôüò åÜí äçëþíåôáé óáöþò Üëëùò, ôá ðñïúüíôá áõôÜ åßíáé ðñïôéìçóéáêÞò êáôáãùãÞò . . . (2).

Englische Fassung

The exporter of the products covered by this document (customs authorization No. . . . (1)) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of . . . preferential origin (2).

Französische Fassung

L'exportateur des produits couverts par le présent document (autorisation douanière no . . . (1)) déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l'origine préférentielle . . . (2).

Italienische Fassung

L'esportatore delle merci contemplate nel presente documento [autorizzazione doganale n. . . . (1)] dichiara che, salvo indicazione contraria, le merci sono di origine preferenziale . . . (2).

Niederländische Fassung

De exporteur van de goederen waarop dit document van toepassing is (douanevergunning nr. . . . (1)), verklaart dat, behoudens uitdrukkelijke andersluidende vermelding, deze goederen van preferentiële . . . oorsprong zijn (2).

Portugiesische Fassung

O abaixo assinado, exportador dos produtos cobertos pelo presente documento (autorização aduaneira no. . . . (1)), declara que, salvo expressamente indicado em contrário, estes produtos são de origem preferencial . . . (2).

Finnische Fassung

Tässä asiakirjassa mainittujen tuotteiden viejä (tullin lupan:o . . . (1)) ilmoittaa, että nämä tuotteet ovat, ellei toisin ole selvästi merkitty, etuuskohteluun oikeutettuja . . . alkuperätuotteita (2).

Schwedische Fassung

Exportören av de varor som omfattas av detta dokument (tullmyndighetens tillstånd nr . . . (1)) försäkrar att dessa varor, om inte annat tydligt markerats, har förmånsberättigande . . . ursprung (2).

(1) Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 21 dieses Protokolls ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen oder der Raum kann leergelassen werden.(2) Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla im Sinne des Artikels 36 des Protokolls, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt ist, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung "CM" an.>ENDE EINES SCHAUBILD>

Arabische Fassung

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

. (3)

(Ort und Datum)

. (4)

(Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichners in Druckschrift)

(1) Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 21 dieses Protokolls ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen oder der Raum kann leergelassen werden.(2) Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla im Sinne des Artikels 36 des Protokolls, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt ist, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung "CM" an.(3) Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind.(4) Siehe Artikel 20 Absatz 5 des Protokolls. In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muß, entfällt auch der Name des Unterzeichners.>ENDE EINES SCHAUBILD>

SCHLUSSAKTE

Die Bevollmächtigten

der EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT,

nachstehend "Gemeinschaft" genannt,

einerseits

und die Bevollmächtigten

der PALÄSTINENSISCHEN BEFREIUNGSORGANISATION (PLO) ZUGUNSTEN DER PALÄSTINENSISCHEN BEHÖRDE FÜR DAS WESTJORDANLAND UND DEN GAZA-STREIFEN,

nachstehend "Palästinensische Behörde" genannt,

andererseits,

die am 24. Februar 1997 in Brüssel zur Unterzeichnung des Europa-Mittelmeer-Interimsassoziationsabkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Palästinensischen Befreiungsorganisation (PLO) zugunsten der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen andererseits ("Europa-Mittelmeer-Interimsassoziationsabkommen"), zusammengetreten sind, haben bei der Unterzeichnung folgende Texte angenommen:

Das Europa-Mittelmeer-Interimsassoziationsabkommen, seine Anhänge und folgende Protokolle:

Protokoll Nr. 1 über die Regelung der Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung im Westjordanland und im Gaza-Streifen in die Gemeinschaft

Protokoll Nr. 2 über die Regelung der Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft in das Westjordanland und den Gaza-Streifen

Protokoll Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

Die Bevollmächtigten der Gemeinschaft und die Bevollmächtigten der Palästinensischen Behörde haben die folgenden, dieser Schlußakte beigefügten gemeinsamen Erklärungen angenommen:

Gemeinsame Erklärung zum geistigen, gewerblichen und kommerziellen Eigentum (Artikel 33 des Abkommens),

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 55 des Abkommens,

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 58 des Abkommens,

Gemeinsame Erklärung zur dezentralen Zusammenarbeit,

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 67 des Abkommens,

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 70 des Abkommens,

Gemeinsame Erklärung zum Datenschutz,

Gemeinsame Erklärung zu einem Unterstützungsprogramm für die palästinensische Industrie.

Sie haben ferner folgende gemeinsame Erklärungen zum Protokoll Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen angenommen:

1. Gemeinsame Erklärung betreffend das Fürstentum Andorra,

2. Gemeinsame Erklärung betreffend die Republik San Marino.

Die Bevollmächtigten der Gemeinschaft und die Bevollmächtigten der Palästinensischen Behörde haben des weiteren das nachstehend genannte Abkommen in Form eines Briefwechsels zur Kenntnis genommen, das dieser Schlußakte beigefügt ist:

Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Gemeinschaft und der Palästinensischen Behörde zu Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 betreffend die Einfuhr frischer geschnittener Blumen und Blüten sowie deren Knospen der Unterposition 0603 10 des Gemeinsamen Zolltarifs in die Gemeinschaft.

Die Bevollmächtigten der Palästinensischen Behörde haben die folgende dieser Schlußakte beigefügte Erklärung zur Kenntnis genommen:

Erklärung zur Ursprungskumulierung.

Hecho en Bruselas, el veinticuatro de febrero de mil novecientos noventa y siete.

Udfærdiget i Bruxelles den fireogtyvende februar nitten hundrede og syv og halvfems.

Geschehen zu Brüssel am vierundzwanzigsten Februar neunzehnhundertsiebenundneunzig.

¸ãéíå óôéò ÂñõîÝëëåò, óôéò åßêïóé ôÝóóåñéò Öåâñïõáñßïõ ÷ßëéá åííéáêüóéá åíåíÞíôá åðôÜ.

Done at Brussels on the twenty-fourth day of February in the year one thousand nine hundred and ninety-seven.

Fait à Bruxelles, le vingt-quatre février mil neuf cent quatre-vingt-dix-sept.

Fatto a Bruxelles, addì ventiquattro febbraio millenovecentonovantasette.

Gedaan te Brussel, de vierentwintigste februari negentienhonderd zevenennegentig.

Feito em Bruxelas, em vinte e quatro de Fevereiro de mil novecentos e noventa e sete.

Tehty Brysselissä kahdentenakymmenentenäneljäntenä päivänä helmikuuta vuonna tuhatyhdeksänsataayhdeksänkymmentäseitsemän.

Som skedde i Bryssel den tjugofjärde februari nittonhundranittiosju.

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

Por la Comunidad Europea

For Det Europæiske Fællesskab

Für die Europäische Gemeinschaft

Ãéá ôçí ÅõñùðáúêÞ Êïéíüôçôá

For the European Community

Pour la Communauté européenne

Per la Comunità europea

Voor de Europese Gemeenschap

Pela Comunidade Europeia

Euroopan yhteisön puolesta

På Europeiska gemenskapens vägnar

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

GEMEINSAME ERKLÄRUNGEN Gemeinsame Erklärung zum geistigen, gewerblichen und kommerziellen Eigentum (Artikel 33 des Abkommens)

Für die Zwecke des Abkommens umfaßt der Begriff "geistiges, gewerbliches und kommerzielles Eigentum" insbesondere folgendes: Urheberrecht einschließlich Urheberrecht an Computerprogrammen und verwandte Schutzrechte, Patente, gewerbliche Muster, geographische Angaben einschließlich Ursprungsbezeichnungen, Handels- und Dienstleistungsmarken, Topographien integrierter Schaltkreise sowie Schutz gegen unlauteren Wettbewerb im Sinne des Artikel 10 bis der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums in der Stockholmer Fassung von 1967 und Schutz nicht offenbarter Informationen über Know-how.

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 55 des Abkommens

Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Eintreten für den Friedensprozeß im Nahen Osten und ihre Überzeugung, daß der Frieden durch regionale Zusammenarbeit gefestigt werden sollte. Die Gemeinschaft ist bereit, von der Palästinensischen Behörde und anderen Beteiligten aus der Region vorgelegte gemeinsame Entwicklungsprojekte gemäß den einschlägigen technischen und Haushaltsverfahren der Gemeinschaft zu unterstützen.

Die Vertragsparteien bekräftigen, daß das Abkommen Teil des am 27. November 1995 auf der Konferenz von Barcelona eingeleiteten Prozesses ist und daß die bilaterale Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Palästinensischen Behörde die regionale Zusammenarbeit im Rahmen der Partnerschaft Europa-Mittelmeer ergänzt.

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 58 des Abkommens

Die Vertragsparteien kommen überein, daß der Zugang zu Beschäftigung nicht in die Jugendaustauschprogramme einbezogen wird.

Gemeinsame Erklärung zur dezentralen Zusammenarbeit

Die Vertragsparteien bekräftigen die Bedeutung, die sie den Programmen der dezentralen Zusammenarbeit als Mittel zur Förderung des Erfahrungsaustausches und des Wissenstransfers innerhalb des Mittelmeerraums sowie zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Partnern im Mittelmeerraum beimessen.

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 67 des Abkommens

Im Falle der Anwendung des Schiedsverfahrens bemühen sich die Vertragsparteien sicherzustellen, daß der Gemischte Ausschuß den dritten Schiedsrichter binnen zwei Monaten nach Bestellung des zweiten Schiedsrichters bestellt.

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 70 des Abkommens

1. Die Vertragsparteien kommen überein, daß für die Zwecke der Auslegung und der Anwendung des Abkommens die in Artikel 70 des Abkommens genannten "besonders dringenden Fälle" die Fälle erheblicher Verletzung des Abkommens durch eine der beiden Vertragsparteien sind. Eine erhebliche Verletzung des Abkommens ist

- die von den allgemeinen Regeln des Völkerrechts nicht gedeckte Ablehnung der Erfuellung des Abkommens;

- der Verstoß gegen die in Artikel 2 des Abkommens niedergelegten wesentlichen Elemente.

2. Die Vertragsparteien kommen überein, daß die in Artikel 70 genannten "geeigneten Maßnahmen" im Einklang mit dem Völkerrecht getroffene Maßnahmen sind. Trifft eine Vertragspartei in einem besonders dringenden Fall nach Artikel 70 eine Maßnahme, so kann die andere Vertragspartei das Streitbeilegungsverfahren in Anspruch nehmen.

Gemeinsame Erklärung zum Datenschutz

Die Vertragsparteien kommen überein, daß der Datenschutz in allen Bereichen gewährleistet wird, in denen der Austausch personenbezogener Daten vorgesehen ist.

Gemeinsame Erklärung zu einem Unterstützungsprogramm für die palästinensische Industrie

Die Vertragsparteien kommen überein, daß der Palästinensischen Behörde ein Unterstützungsprogramm zur Verfügung gestellt wird, das der Förderung und dem Ausbau der Kapazität des palästinensischen Industriesektors dient.

Die Gemeinschaft dehnt den Zugang zur Anschubfinanzierung und zu Kapitel auf palästinensische Unternehmen im Westjordanland und im Gaza-Streifen aus. Dies schließt das Programm ECIP (European Community Investment Partners) ein, in dessen Rahmen Hilfe zur Finanzierung der Kosten der Unternehmensgründung, beispielsweise für Durchführbarkeitsstudien und technische Hilfe, geleistet und in einigen Fällen Zugang zur Finanzierung von Joint-ventures gewährt wird. Ferner ist die Finanzierung durch Darlehen, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen, durch einen vom Palästinensischen Entwicklungsfonds verwalteten Umlauffonds auf der Grundlage von Darlehen der Gemeinschaft möglich. Die Europäische Investitionsbank dehnt die Finanzierung durch Darlehen und Wagniskapital über örtliche Banken auf palästinensische Unternehmen aus.

Die Gemeinschaft hat ein Zentrum für private Entwicklung im Westjordanland und im Gaza-Streifen eingerichtet, um der palästinensischen Industrie Unterstützung, Ausbildung und Beratung für die Gründung und Planung von Unternehmen sowie für Unternehmensmanagement, -strategie und -marketing zur Verfügung zu stellen.

Die Gemeinschaft erkennt an, daß die palästinensische Industrie Absatzmärkte im Ausland suchen muß. Dieses Abkommen ermöglicht daher den zollfreien Zugang palästinensischer gewerblicher Waren zu den Märkten der Europäischen Gemeinschaft. Das Palästinensische Unternehmenszentrum und in seinem Rahmen die EG-Beratungsstelle für Unternehmen stehen zur Verfügung, um durch Partnerschaftsprogramme (Euro-Partenariat, Med-Partenariat und Med-Enterprise) und verschiedene andere Mittel (BC-Net und BRE-Netz), die im Laufe der Zeit bereitstehen werden, Kontakte und Joint-ventures zwischen der europäischen und der palästinensischen Industrie zu fördern und zu erleichtern.

Die Gemeinschaft erkennt ferner an, daß die palästinensische Industrie unter einem Mangel an wirtschaftlicher Basisinfrastruktur leidet. Da ein Teil der Hilfe, die von der Gemeinschaft für die Entwicklung des Westjordanlands und des Gaza-Streifens geleistet wird, zur Unterstützung der palästinensischen Industrie geleistet werden kann, prüft die Gemeinschaft Anträge der Palästinensischen Behörde auf Verwendung eines Teils dieser Mittel als Zuschüsse oder Darlehen für die Sanierung der unbedingt erforderlichen wirtschaftlichen Infrastrukturen.

Im Rahmen der in diesem Abkommen vorgesehenen wirtschaftlichen Zusammenarbeit findet zwischen den beiden Vertragsparteien ein regelmäßiger Meinungsaustausch statt, um festzustellen, wie die in dieser Erklärung beschriebenen sowie die später bereitgestellten Unterstützungsmechanismen möglichst wirksam kombiniert werden können, um der palästinensischen Industrie die am besten geeignete Unterstützung zu gewähren.

Gemeinsame Erklärung betreffend das Fürstentum Andorra

1. Erzeugnisse der Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems mit Ursprung im Fürstentum Andorra werden von der Palästinensischen Behörde als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft im Sinne dieses Abkommens anerkannt.

2. Das Protokoll Nr. 3 gilt im Fürstentum Andorra sinngemäß für die Bestimmung der Ursprungseigenschaft der vorgenannten Erzeugnisse.

Gemeinsame Erklärung betreffend die Republik San Marino

1. Erzeugnisse mit Ursprung in der Republik San Marino werden von der Palästinensischen Behörde als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft im Sinne dieses Abkommens anerkannt.

2. Das Protokoll Nr. 3 gilt in der Republik San Marino sinngemäß für die Bestimmung der Ursprungseigenschaft der vorgenannten Erzeugnisse.