21970A1123(01)

Schlußakte und Information über den Tag des Inkrafttretens des Abkommens über die Erzeugnisse, die unter die Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallen, das am 23. November 1970 von den Mitgliedstaaten dieser Gemeinschaft und der Türkei unterzeichnet wurde - Schluâakte - Erklärungen

Amtsblatt Nr. L 293 vom 29/12/1972 S. 0004 - 0056
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 1 S. 0133
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 1 S. 0133
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 2 S. 0151
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 1 S. 0215
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 1 S. 0215
L 361 31/12/1977 P. 0060 EN DK


ZUSATZPROTOKOLL

PRÄAMBEL

SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG DER BELGIER,

DER PRÄSIDENT DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

DER PRÄSIDENT DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK,

DER PRÄSIDENT DER ITALIENISCHEN REPUBLIK,

SEINE KÖNIGLICHE HOHEIT DER GROSSHERZOG VON LUXEMBURG,

IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN DER NIEDERLANDE

und

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

einerseits und

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK TÜRKEI

andererseits -

IN DER ERWAEGUNG, daß das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei nach der Vorbereitungsphase eine Übergangsphase der Assoziation vorsieht,

NACH FESTSTELLUNG, daß die Vorbereitungsphase weitgehend, entsprechend den Zielen des Assoziierungsabkommens zum Ausbau der Wirtschaftsbeziehungen, im allgemeinen, und zur Ausweitung des Handelsverkehrs, im besonderen, zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei beigetragen hat,

DER ANSICHT, daß die Voraussetzungen für die Überleitung von der Vorbereitungsphase zur Übergangsphase gegeben sind,

ENTSCHLOSSEN, die Bestimmungen über die Bedingungen, die Einzelheiten und den Zeitplan für die Verwirklichung dieser Übergangsphase in Form eines Zusatzprotokolls festzulegen,

IN DER ERWAEGUNG, daß die Vertragsparteien während der Übergangsphase auf Grund gegenseitiger, ausgewogener Verpflichtungen die schrittweise Errichtung einer Zollunion zwischen der Türkei und der Gemeinschaft sowie die Annäherung der türkischen Wirtschaftspolitik und derjenigen der Gemeinschaft sicherstellen, um das ordnungsgemässe Funktionieren der Assoziation und die Entwicklung des dazu erforderlichen gemeinsamen Handelns zu gewährleisten -

HABEN als Bevollmächtigte ERNANNT:

SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG DER BELGIER:

Herrn Pierre HARMEL,

Minister für Auswärtige Angelegenheiten;

DER PRÄSIDENT DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND:

Herrn Walter SCHEEL,

Bundesminister des Auswärtigen;

DER PRÄSIDENT DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK:

Herrn Maurice SCHUMANN,

Minister für Auswärtige Angelegenheiten;

DER PRÄSIDENT DER ITALIENISCHEN REPUBLIK:

Herrn Mario PEDINI,

Staatssekretär für Auswärtige Angelegenheiten;

SEINE KÖNIGLICHE HOHEIT DER GROSSHERZOG VON LUXEMBURG:

Herrn Gaston THORN,

Minister für Auswärtige Angelegenheiten;

IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN DER NIEDERLANDE:

Herrn J.M.A.H. LUNS,

Minister für Auswärtige Angelegenheiten;

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN:

Herrn Walter SCHEEL,

Amtierender Präsident des Rates der Europäischen Gemeinschaften;

Herrn Franco Maria MALFATTI,

Präsident der Kommission der Europäischen Gemeinschaften;

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK TÜRKEI:

Herrn Ihsan Sabri ÇAGLAYANGÍL,

Minister für Auswärtige Angelegenheiten;

DIESE HABEN nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten

folgende Bestimmungen VEREINBART, die dem Assoziierungsabkommen als Anhang beigefügt werden:

Artikel 1

Durch dieses Protokoll werden die Bedingungen, die Einzelheiten und der Zeitplan für die Verwirklichung der Übergangsphase festgelegt, die in Artikel 4 des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei vorgesehen ist.

TITEL I

FREIER WARENVERKEHR

Artikel 2

(1) Kapitel I Abschnitt I und Kapitel II dieses Titels gelten

a) für die in der Gemeinschaft oder in der Türkei hergestellten Waren einschließlich derjenigen Waren, die ganz oder teilweise unter Verwendung von Waren aus dritten Ländern hergestellt sind, welche sich in der Gemeinschaft oder in der Türkei im freien Verkehr befinden;

b) für Waren aus dritten Ländern, die sich in der Gemeinschaft oder in der Türkei im freien Verkehr befinden.

(2) Als in der Gemeinschaft oder in der Türkei im freien Verkehr befindlich gelten diejenigen Waren aus dritten Ländern, für die in der Gemeinschaft oder in der Türkei die Einfuhrförmlichkeiten erfuellt sowie die vorgeschriebenen Zölle und Abgaben gleicher Wirkung erhoben und nicht ganz oder teilweise rückvergütet worden sind.

(3) Waren, die aus dritten Ländern in die Gemeinschaft oder in die Türkei eingeführt werden und für die wegen ihres Ursprungs oder ihrer Herkunft eine besondere Zollregelung gilt, sind nicht als dort im freien Verkehr befindlich anzusehen, wenn sie in das Gebiet der anderen Vertragspartei wiederausgeführt werden. Der Assoziationsrat kann jedoch nach von ihm festzulegenden Bedingungen Ausnahmen von dieser Regel vorsehen.

(4) Die Absätze 1 und 2 werden nur auf Waren angewandt, die nach Unterzeichnung dieses Protokolls aus der Gemeinschaft oder aus der Türkei ausgeführt werden.

Artikel 3

(1) Kapitel I Abschnitt I und Kapitel II dieses Titels gelten auch für diejenigen in der Gemeinschaft oder in der Türkei hergestellten Waren, die unter Verwendung von Waren aus dritten Ländern hergestellt sind, welche sich weder in der Gemeinschaft noch in der Türkei im freien Verkehr befanden. Die Anwendung dieser Vorschriften auf solche Waren setzt jedoch voraus, daß der Ausfuhrstaat eine Ausgleichsabgabe (Anteilzoll) erhebt, die einem Hundertsatz derjenigen Zölle entspricht, welche im Gemeinsamen Zolltarif für die bei der Herstellung verwendeten Waren aus dritten Ländern vorgesehen sind. Dieser Hundertsatz wird vom Assoziationsrat jeweils für den von ihm bestimmten Zeitabschnitt festgelegt und richtet sich nach der Zollsenkung für die betreffende Ware im Einfuhrstaat. Der Assoziationsrat regelt auch das Verfahren für die Erhebung des Anteilzolls und berücksichtigt dabei die Bestimmungen, die vor dem 1. Juli 1968 auf diesem Gebiet im Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten galten.

(2) Der Anteilzoll wird jedoch bei der Ausfuhr der nach Maßgabe dieses Artikels hergestellten Waren aus der Gemeinschaft oder aus der Türkei so lange nicht erhoben, wie für die Mehrzahl der in das Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführten Waren der Satz der Zollsenkung - unter Berücksichtigung der in diesem Protokoll festgelegten Zeitfolgen für die Zollsenkungen - 20 v.H. nicht übersteigt.

Artikel 4

Der Assoziationsrat regelt die Verfahren für die Zusammenarbeit der Verwaltungen zur Anwendung der Artikel 2 und 3 unter Berücksichtigung der Verfahren, welche die Gemeinschaft für den Warenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten festgelegt hat.

Artikel 5

(1) Ist eine der Vertragsparteien der Auffassung, daß Unterschiede, die sich aus der Anwendung der Zölle, der mengenmässigen Beschränkungen oder irgendwelcher Maßnahmen gleicher Wirkung bei der Einfuhr oder aus einer sonstigen handelspolitischen Maßnahme ergeben, Verkehrsverlagerungen oder wirtschaftliche Schwierigkeiten für ihr eigenes Gebiet befürchten lassen, so kann sie den Assoziationsrat anrufen, der gegebenenfalls Verfahren zur Abwendung möglicher Schäden empfiehlt.

(2) Treten Verkehrsverlagerungen oder wirtschaftliche Schwierigkeiten auf und wird dadurch nach Ansicht der betreffenden Vertragspartei ein sofortiges Handeln notwendig, so kann diese Vertragspartei selbst die erforderlichen Schutzmaßnahmen treffen; sie setzt den Assoziationsrat unverzueglich davon in Kenntnis; dieser kann beschließen, daß sie diese Maßnahmen zu ändern oder aufzuheben hat.

(3) Es sind mit Vorrang Maßnahmen zu wählen, die ein Mindestmaß an Störungen im Funktionieren der Assoziation und insbesondere in der normalen Entwicklung des Handelsverkehrs hervorrufen.

Artikel 6

In der Übergangsphase nehmen die Vertragsparteien, soweit dies für ein reibungsloses Funktionieren der Assoziation erforderlich ist, unter Berücksichtigung der zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft bereits erreichten Angleichung eine Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf dem Gebiet des Zollwesens vor.

KAPITEL I

ZOLLUNION

Abschnitt I

Abschaffung der Zölle zwischen der Gemeinschaft und der Türkei

Artikel 7

(1) Die Vertragsparteien werden untereinander weder neue Einfuhr- oder Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung einführen, noch werden sie die bei Inkrafttreten dieses Protokolls in ihren gegenseitigen Handelsbeziehungen angewandten Zölle oder Abgaben erhöhen.

(2) Der Assoziationsrat kann die Vertragsparteien jedoch ermächtigen, neue Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung einzuführen, wenn dies zur Verwirklichung der Ziele des Abkommens erforderlich ist.

Artikel 8

Die zwischen der Gemeinschaft und der Türkei geltenden Einfuhrzölle sowie die Abgaben gleicher Wirkung werden nach Maßgaben der Artikel 9 bis 11 schrittweise abgeschafft.

Artikel 9

Bei Inkrafttreten dieses Protokolls beseitigt die Gemeinschaft die Zölle und die Abgaben gleicher Wirkung auf Einfuhren aus der Türkei.

Artikel 10

(1) Für jede Ware gilt als Ausgangszollsatz, nach dem die aufeinanderfolgenden Herabsetzungen von der Türkei vorgenommen werden, der gegenüber der Gemeinschaft zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Protokolls tatsächlich angewandte Zollsatz.

(2) Die Zeitfolge für die von der Türkei vorzunehmenden Herabsetzungen wird wie folgt festgelegt: Die erste Herabsetzung erfolgt bei Inkrafttreten dieses Protokolls. Die zweite und die dritte Herabsetzung werden drei bzw. fünf Jahre später durchgeführt. Die vierte und die folgenden Herabsetzungen erfolgen jährlich, so daß die letzte Herabsetzung am Ende der Übergangszeit vorgenommen wird.

(3) Bei jeder Herabsetzung wird der Ausgangszollsatz für jedes Erzeugnis um 10 v.H. gesenkt.

Artikel 11

Abweichend von Artikel 10 Absätze 2 und 3 beseitigt die Türkei bei den in Anhang Nr. 3 aufgeführten Waren während eines Zeitraums von zweiundzwanzig Jahren schrittweise die Ausgangszollsätze gegenüber der Gemeinschaft; die Zeitfolge wird wie folgt festgelegt: Bei Inkrafttreten dieses Protokolls wird jeder Ausgangszollsatz um 5 v.H. gesenkt. Drei weitere Herabsetzungen um je 5 v.H. erfolgen drei, sechs und zehn Jahre später.

Acht weitere Herabsetzungen um je 10 v.H. werden zwölf, dreizehn, fünfzehn, siebzehn, achtzehn, zwanzig, einundzwanzig und zweiundzwanzig Jahre nach Inkrafttreten dieses Protokolls vorgenommen.

Artikel 12

(1) Um die Entwicklung einer neuen, bei Inkrafttreten dieses Protokolls in der Türkei noch nicht vorhandenen Verarbeitungsindustrie zu fördern, oder um die in dem jeweiligen türkischen Entwicklungsplan vorgesehene Expansion einer bereits bestehenden Verarbeitungsindustrie zu gewährleisten, kann die Türkei in den ersten acht Jahren der Übergangsphase in Anhang Nr. 3 die erforderlichen Änderungen unter folgenden Voraussetzungen vornehmen:

- Diese Änderungen betreffen insgesamt einen auf Grund der Zahlen des Jahres 1967 berechneten Einfuhrwert von höchstens 10 v.H. des Wertes der Einfuhr aus der Gemeinschaft im Jahre 1967.

- Der Wert der Einfuhr aller in Anhang Nr. 3 aufgeführten Waren aus der Gemeinschaft - ebenfalls berechnet auf der Gundlage der Einfuhrzahlen für 1967 - darf sich nicht erhöhen.

Die in die Liste in Anhang Nr. 3 neu aufgenommenen Waren können unverzueglich den nach Artikel 11 berechneten Zöllen unterworfen werden; die in dieser Liste gestrichenen Waren werden unverzueglich den nach Artikel 10 berechneten Zöllen unterworfen.

(2) Die Türkei notifiziert dem Assoziationsrat die Maßnahmen, die sie gemäß Absatz 1 zu treffen beabsichtigt.

(3) Zur Erreichung des in Absatz 1 genannten Zieles kann der Assoziationsrat die Türkei während der Übergangsphase ermächtigen, im Rahmen von 10 v.H. der Einfuhren aus der Gemeinschaft im Jahre 1967 Einfuhrzölle für die der Regelung des Artikels 10 unterliegenden Erzeugnisse wiedereinzuführen, zu erhöhen oder festzulegen.

Durch diese Zollmaßnahmen dürfen bei jeder der davon betroffenen Tarifnummern die Zölle auf Einfuhren aus der Gemeinschaft auf höchstens 25 v.H. des Wertes erhöht werden.

(4) Der Assoziationsrat kann Ausnahmen von Absatz 1 und Absatz 3 vorsehen.

Artikel 13

(1) Ungeachtet der Artikel 9 bis 11 können die Vertragsparteien die Erhebung von Zöllen auf die aus dem Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführten Waren ganz oder teilweise aussetzen, und zwar insbesondere - soweit es die Türkei betrifft - im Hinblick auf die Erleichterung der Einfuhr gewisser Erzeugnisse, die zur Förderung ihrer wirtschaftlichen Entwicklung erforderlich sind; der anderen Vertragspartei muß davon Kenntnis gegeben werden.

(2) Die Vertragsparteien sind bereit, ihre Zollsätze gegenüber der anderen Vertragspartei schneller als in den Artikeln 9 bis 11 vorgesehen herabzusetzen, falls ihre wirtschaftliche Gesamtlage und die Lage des betreffenden Wirtschaftszweiges dies zulassen. Der Assoziationsrat spricht entsprechende Empfehlungen aus.

Artikel 14

Beseitigt die Türkei eine Abgabe mit zollgleicher Wirkung gegenüber einem der Assoziation nicht angehörenden Land in einer schnelleren Zeitfolge, als sie in den Artikeln 10 und 11 vorgesehen ist, so gilt diese Zeitfolge auch für die Beseitigung dieser Abgabe gegenüber der Gemeinschaft.

Artikel 15

Unbeschadet des Artikels 7 Absatz 2 beseitigen die Vertragsparteien spätestens vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Protokolls untereinander die Ausfuhrzölle und die Abgaben gleicher Wirkung.

Artikel 16

(1) Artikel 7 Absatz 1 und die Artikel 8 bis 15 gelten auch für Finanzzölle.

(2) Die Gemeinschaft und die Türkei teilen dem Assoziationsrat bei Inkrafttreten dieses Protokolls ihre Finanzzölle mit.

(3) Die Türkei ist weiterhin berechtigt, diese Finanzzölle durch eine inländische Abgabe zu ersetzen, die den Bestimmungen des Artikels 44 entspricht.

(4) Stellt der Assoziationsrat fest, daß die Ersetzung eines Finanzzolls in der Türkei auf ernstliche Schwierigkeiten stösst, so ermächtigt er die Türkei, diesen Zoll unter der Voraussetzung beizubehalten, daß er spätestens am Ende der Übergangsphase beseitigt wird. Die Ermächtigung ist binnen zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieses Protokolls zu beantragen.

Die Türkei kann die betreffenden Zölle bis zu einer Beschlußfassung durch den Assoziationsrat vorläufig beibehalten.

Abschnitt II

Annahme des Gemeinsamen Zolltarifs durch die Türkei

Artikel 17

Die Angleichung des türkischen Zolltarifs an den Gemeinsamen Zolltarif wird während der Übergangsphase unter Zugrundelegung der von der Türkei gegenüber dritten Ländern zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Protokolls tatsächlich angewandten Zollsätze folgendermassen durchgeführt:

1. Auf Waren, bei denen die zu dem genannten Zeitpunkt von der Türkei tatsächlich angewandten Zollsätze um höchstens 15 v.H. von den Sätzen des Gemeinsamen Zolltarifs abweichen, werden ein Jahr nach der zweiten Herabsetzung der Zölle nach Artikel 10 die letzteren angewandt.

2. In den anderen Fällen wendet die Türkei ein Jahr nach der zweiten Herabsetzung der Zölle nach Artikel 10 Zollsätze an, durch die der Abstand zwischen dem bei Unterzeichnung dieses Protokolls tatsächlich angewandten Zollsatz und dem Satz des Gemeinsamen Zolltarifs um 20 v.H. verringert wird.

3. Dieser Abstand wird bei der fünften und der siebten Herabsetzung der Zölle nach Artikel 10 abermals um 20 v.H. verringert.

4. Der Gemeinsame Zolltarif wird mit der zehnten Herabsetzung der Zölle nach Artikel 10 in vollem Umfang angewandt.

Artikel 18

Abweichend von Artikel 17 nimmt die Türkei bei den im Anhang Nr. 3 aufgeführten Waren die Angleichung ihres Zolltarifs während eines Zeitraums von zweiundzwanzig Jahren folgendermassen vor:

1. Auf Waren, bei denen die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Protokolls von der Türkei tatsächlich angewandten Zollsätze um höchstens 15 v.H. von den Sätzen des Gemeinsamen Zolltarifs abweichen, werden bei der vierten Herabsetzung der Zölle nach Artikel 11 die letzteren angewandt.

2. In den anderen Fällen wendet die Türkei bei der vierten Herabsetzung der Zölle nach Artikel 11 Zollsätze an, durch die der Abstand zwischen dem zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Protokolls tatsächlich angewandten Zollsatz und dem Satz des Gemeinsamen Zolltarifs um 20 v.H. verringert wird.

3. Dieser Abstand wird bei der siebten und der neunten Herabsetzung der Zölle nach Artikel 11 um 30 bzw. 20 v.H. weiter verringert.

4. Der Gemeinsame Zolltarif wird am Ende des zweiundzwanzigsten Jahres in vollem Umfang angewandt.

Artikel 19

(1) Hinsichtlich einiger Waren, die jedoch nicht mehr als 10 v.H. des Wertes der türkischen Gesamteinfuhr im Jahre 1967 ausmachen dürfen, kann die Türkei nach Konsultation im Assoziationsrat die nach den Artikeln 17 und 18 vorgeschriebenen Herabsetzungen ihrer Zölle gegenüber dritten Ländern bis zum Ende des zweiundzwanzigsten Jahres nach Inkrafttreten dieses Protokolls aufschieben.

(2) Hinsichtlich einiger Waren, die jedoch nicht mehr als 5 v.H. des Wertes der türkischen Gesamteinfuhr im Jahre 1967 ausmachen dürfen, kann die Türkei nach Konsultation im Assoziationsrat auch nach Ablauf eines Zeitraums von zweiundzwanzig Jahren gegenüber dritten Ländern höhere Zölle als die des Gemeinsamen Zolltarifs beibehalten.

(3) Die Anwendung der Vorschriften der Absätze 1 und 2 darf jedoch den freien Warenverkehr innerhalb der Assoziation nicht beeinträchtigen und darf nicht zur Inanspruchnahme des Artikels 5 durch die Türkei führen.

(4) Die Türkei hält im Falle einer beschleunigten Angleichung ihres Zolltarifs an den Gemeinsamen Zolltarif eine Präferenz zugunsten der Gemeinschaft aufrecht, die dem Ergebnis entspricht, das mit dem Verfahren dieses Kapitels erzielt wird.

Bei den im Anhang Nr. 3 aufgeführten Waren ist eine Beschleunigung nicht vor Ende der Übergangsphase möglich, es sei denn mit vorheriger Genehmigung des Assoziationsrats.

(5) Auf Zölle, für die die Ermächtigung nach Artikel 16 Absatz 4 Unterabsatz 1 erteilt worden ist oder die von der Türkei nach Artikel 16 Absatz 4 Unterabsatz 2 vorläufig aufrechterhalten werden dürfen, braucht die Türkei die Artikel 17 und 18 nicht anzuwenden. Nach Ablauf der Ermächtigung wendet sie die nach diesen Artikeln vorgeschriebenen Zölle an.

Artikel 20

(1) Zur Förderung der Einfuhr bestimmter Waren aus Ländern, mit denen die Türkei zweiseitige Handelsabkommen geschlossen hat, kann die Türkei nach vorheriger Genehmigung des Assoziationsrats Zollkontingente zu ermässigten oder Nullsätzen bewilligen, wenn das Funktionieren dieser Abkommen durch die Anwendung dieses Protokolls oder der zu seiner Durchführung ergriffenen Maßnahmen erheblich beeinträchtigt wird.

(2) Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die in Absatz 1 genannten Zollkontingente die folgenden Voraussetzungen erfuellen:

a) Der Gesamtwert dieser Kontingente darf jährlich 10 v.H. des durchschnittlichen Wertes der türkischen Einfuhr aus dritten Ländern während der drei letzten statistisch ausgewerteten Jahre nicht übersteigen, wobei die Einfuhr ausser Betracht bleibt, die mit den in Anhang Nr. 4 erwähnten Mitteln getätigt wird. Von diesen 10 v.H. ist die zollfreie Einfuhr aus dritten Ländern im Rahmen des Anhangs Nr. 4 abzuziehen.

b) Bei jeder Ware darf der im Rahmen der Zollkontingente vorgesehene Einfuhrwert ein Drittel des durchschnittlichen Wertes der türkischen Einfuhr dieser Ware aus dritten Ländern während der drei letzten statistisch ausgewerteten Jahre nicht übersteigen.

(3) Die Türkei notifiziert dem Assoziationsrat die Maßnahmen, die sie gemäß Absatz 2 zu treffen beabsichtigt.

Am Ende der Übergangsphase kann der Assoziationsrat entscheiden, ob Absatz 2 aufgehoben oder geändert werden soll.

(4) Der Zollsatz eines Zollkontingents darf nicht niedriger sein als der von der Türkei für Einfuhren aus der Gemeinschaft tatsächlich angewandte Zollsatz.

KAPITEL II

BESEITIGUNG DER MENGENMÄSSIGEN BESCHRÄNKUNGEN ZWISCHEN DEN VERTRAGSPARTEIEN

Artikel 21

Mengenmässige Einfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung sind unbeschadet der nachstehenden Bestimmungen zwischen den Vertragsparteien verboten.

Artikel 22

(1) Die Vertragsparteien werden untereinander weder neue mengenmässige Einfuhrbeschränkungen noch Maßnahmen gleicher Wirkung einführen.

(2) Diese Verpflichtung gilt jedoch bezueglich der Türkei bei Inkrafttreten dieses Protokolls nur für 35 v.H. ihrer privaten Einfuhr aus der Gemeinschaft im Jahre 1967. Dieser Hundertsatz wird drei bzw. acht, dreizehn und achtzehn Jahre nach Inkrafttreten dieses Protokolls auf 40 bzw. 45, 60 und 80 v.H. erhöht.

(3) Jeweils sechs Monate vor Beginn der drei letzten Erhöhungen prüft der Assoziationsrat die Folgen der Erhöhung des Liberalisierungssatzes für die wirtschaftliche Entwicklung der Türkei und beschließt gegebenenfalls im Hinblick auf eine beschleunigte wirtschaftliche Entwicklung der Türkei, daß die betreffende Erhöhung um eine von ihm festzusetzende Frist aufgeschoben wird.

Ergeht kein Beschluß, so wird die betreffende Erhöhung um ein Jahr verschoben. Das Prüfungsverfahren beginnt erneut sechs Monate vor Ablauf dieser Frist. Ein zweiter Aufschub um ein Jahr findet statt, wenn der Assoziationsrat wiederum keinen Beschluß fasst.

Am Ende dieser zweiten Frist führt die Türkei die Erhöhung des Liberalisierungssatzes durch, sofern kein gegenteiliger Beschluß des Assoziationsrats ergeht.

(4) Die Liste der Waren, deren Einfuhr aus der Gemeinschaft in die Türkei liberalisiert ist, wird der Gemeinschaft bei Unterzeichnung dieses Protokolls notifiziert. Diese Liste wird gegenüber der Gemeinschaft konsolidiert. Die Listen der mit den Erhöhungen nach Absatz 2 jeweils liberalisierten Waren werden der Gemeinschaft notifiziert und gegenüber dieser konsolidiert.

(5) Die Türkei kann mengenmässige Einfuhrbeschränkungen für liberalisierte, aber nicht auf Grund dieses Artikels konsolidierte Waren wieder einführen, sofern sie der Gemeinschaft Kontingente eröffnet, die mindestens 75 v.H. der durchschnittlichen Einfuhren aus der Gemeinschaft in den letzten drei Jahren vor der Wiedereinführung dieser Beschränkungen ausmachen. Auf diese Kontingente findet Artikel 25 Absatz 4 Anwendung.

(6) Die Türkei gewährt der Gemeinschaft auf jeden Fall eine nicht weniger günstige Behandlung als dritten Ländern.

Artikel 23

Unbeschadet des Artikels 22 Absatz 5 werden die Vertragsparteien in ihren gegenseitigen Handelsbeziehungen die bei Inkrafttreten dieses Protokolls bestehenden mengenmässigen Einfuhrbeschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung nicht einschränkender gestalten.

Artikel 24

Die Gemeinschaft beseitigt bei Inkrafttreten dieses Protokolls alle mengenmässigen Beschränkungen für Einfuhren aus der Türkei. Diese Liberalisierung wird gegenüber der Türkei konsolidiert.

Artikel 25

(1) Die Türkei beseitigt schrittweise die mengenmässigen Beschränkungen für Einfuhren aus der Gemeinschaft nach Maßgabe der folgenden Absätze.

(2) Ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Protokolls werden für die Einfuhr jeder der in der Türkei nicht liberalisierten Waren Einfuhrkontingente zugunsten der Gemeinschaft eröffnet. Diese Kontingente werden so festgesetzt, daß sie dem Durchschnitt der Einfuhren aus der Gemeinschaft während der drei letzten statistisch ausgewerteten Jahre entsprechen, wobei die Einfuhren ausser Betracht bleiben, die unter einer der folgenden Bedingungen getätigt wurden:

a) mit Hilfe besonderer Unterstützungsmittel in Verbindung mit bestimmten Investitionsvorhaben,

b) ohne Devisenzuteilung,

c) im Rahmen des Gesetzes zur Förderung der Investition von ausländischem Kapital.

(3) Beträgt bei einer nicht liberalisierten Ware die Einfuhr aus der Gemeinschaft im ersten Jahr nach Inkrafttreten dieses Protokolls weniger als 7 v.H. der Gesamteinfuhr dieser Ware, so wird ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Protokolls ein Kontingent von 7 v.H. der Gesamteinfuhr festgesetzt.

(4) Drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Protokolls stockt die Türkei diese Kontingente insgesamt gegenüber dem Vorjahr um mindestens 10 v.H. des Gesamtwerts und um mindestens 5 v.H. des Wertes des Kontingents für jede Ware auf. Diese Werte werden alle zwei Jahre gegenüber dem vorhergehenden Zeitabschnitt im gleichen Verhältnis erhöht.

(5) Vom dreizehnten Jahr nach Inkrafttreten dieses Protokolls an wird jedes Kontingent alle zwei Jahre um mindestens 20 v.H. gegenüber dem vorhergehenden Zeitabschnitt aufgestockt.

(6) Hat die Türkei im ersten Jahr nach Inkrafttreten dieses Protokolls eine nicht liberalisierte Ware überhaupt nicht eingeführt, so werden die Einzelheiten für die Eröffnung und Aufstockung des Kontingents vom Assoziationsrat festgelegt.

(7) Stellt der Assoziationsrat fest, daß die Einfuhr einer nicht liberalisierten Ware während zweier aufeinanderfolgender Jahre merklich geringer war als das eröffnete Kontingent, so darf dieses Kontingent bei der Berechnung des Gesamtwerts der Kontingente nicht mehr berücksichtigt werden. In diesem Fall hebt die Türkei die Kontingentierung dieser Ware gegenüber der Gemeinschaft auf.

(8) Alle mengenmässigen Einfuhrbeschränkungen in der Türkei müssen spätestens zweiundzwanzig Jahre nach Inkrafttreten dieses Protokolls beseitigt sein.

Artikel 26

(1) Die Vertragsparteien schaffen untereinander bis zum Ende eines Zeitraums von zweiundzwanzig Jahren alle Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmässige Einfuhrbeschränkungen ab. Der Assoziationsrat empfiehlt unter Berücksichtigung der innergemeinschaftlichen Bestimmungen die Anpassungen, die während dieses Zeitabschnitts schrittweise vorzunehmen sind.

(2) Unter Einhaltung der Zeitfolgen, die in den Artikeln 10 und 11 vorgesehen sind, beseitigt die Türkei schrittweise insbesondere die Kautionen, die von den Importeuren für die Einfuhr von Waren aus der Gemeinschaft gestellt werden müssen.

Ferner werden Kautionen von mehr als 140 v.H. des Zollwerts der aus der Gemeinschaft eingeführten Waren, soweit es sich um Teile und Zubehör für Kraftfahrzeuge der Tarifnummer 87.06 des Gemeinsamen Zolltarifs handelt, um Kautionen von mehr als 120 v.H. des gleichen Zollwerts, soweit es sich um andere Waren handelt, bei Inkrafttreten dieses Protokolls auf die vorstehend angegebenen Hundertsätze gesenkt.

Artikel 27

(1) Mengenmässige Ausfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung sind zwischen den Vertragsparteien verboten.

Die Gemeinschaft und die Türkei beseitigen untereinander spätestens bis zum Ende der Übergangsphase die mengenmässigen Ausfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung.

(2) Abweichend von Absatz 1 können die Gemeinschaft und die Türkei nach Konsultation im Assoziationsrat für Grundstoffe Ausfuhrbeschränkungen beibehalten oder einführen, soweit dies erforderlich ist, um die Entwicklung bestimmter Tätigkeitsbereiche ihrer Wirtschaft zu fördern oder einem etwaigen Mangel an Grundstoffen zu begegnen.

In diesem Fall eröffnet die betreffende Vertragspartei der anderen Vertragspartei ein Kontingent; hierbei werden der Durchschnitt der Ausfuhr in den drei letzten statistisch ausgewerteten Jahren und die normale Entwicklung des Handels berücksichtigt, die sich aus der schrittweisen Verwirklichung der Zollunion ergibt.

Artikel 28

Die Türkei ist bereit, gegenüber der Gemeinschaft ihre mengenmässigen Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen rascher als in den vorstehenden Artikeln vorgesehen zu beseitigen, falls ihre wirtschaftliche Gesamtlage und die Lage des betreffenden Wirtschaftszweiges dies zulassen. Der Assoziationsrat richtet entsprechende Empfehlungen an die Türkei.

Artikel 29

Die Artikel 21 bis 27 stehen den Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverboten oder -beschränkungen nicht entgegen, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit, zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder des gewerblichen oder kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind. Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen jedoch weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Vertragsparteien darstellen.

Artikel 30

(1) Die Vertragsparteien formen ihre staatlichen Handelsmonopole schrittweise derart um, daß nach Ablauf eines Zeitraums von zweiundzwanzig Jahren jede Diskriminierung in den Versorgungs- und Absatzbedingungen zwischen den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und der Türkei ausgeschlossen ist.

Dieser Artikel gilt für alle Einrichtungen, durch die ein Mitgliedstaat oder die Türkei unmittelbar oder mittelbar die Einfuhr oder Ausfuhr zwischen der Gemeinschaft und der Türkei rechtlich oder tatsächlich kontrolliert, lenkt oder merklich beeinflusst. Er gilt auch für die von einem Staat auf andere Rechtsträger übertragenen Monopole.

(2) Die Vertragsparteien unterlassen jede neue Maßnahme, die den in Absatz 1 genannten Grundsätzen widerspricht oder die Tragweite der Artikel über die Abschaffung der Zölle und mengenmässigen Beschränkungen zwischen den Vertragsparteien einengt.

(3) Die Einzelheiten und die Zeitfolge für die Anpassung der in diesem Artikel erfassten türkischen Monopole und für den Abbau der Handelsbeschränkungen zwischen der Gemeinschaft und der Türkei werden vom Assoziationsrat binnen sechs Jahren nach Inkrafttreten dieses Protokolls festgelegt.

Bis zu dem in Unterabsatz 1 vorgesehenen Beschluß des Assoziationsrats wenden die Vertragsparteien auf die im Gebiet der anderen Vertragspartei einem Monopol unterliegenden Waren eine mindestens ebenso günstige Regelung an wie diejenige, die für gleiche Waren aus dem meistbegünstigten Drittland besteht.

(4) Die Verpflichtungen der Vertragsparteien gelten nur insoweit, als sie mit bestehenden internationalen Übereinkünften vereinbar sind.

KAPITEL III

ERZEUGNISSE, DIE BEI DER EINFUHR IN DIE GEMEINSCHAFT INFOLGE DER DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN AGRARPOLITIK EINER BESONDEREN REGELUNG UNTERLIEGEN

Artikel 31

Die Vorschriften des Kapitels IV für landwirtschaftliche Erzeugnisse gelten für Erzeugnisse, die bei der Einfuhr in die Gemeinschaft infolge der Durchführung der gemeinsamen Agrarpolitik einer besonderen Regelung unterliegen.

KAPITEL IV

LANDWIRTSCHAFT

Artikel 32

Dieses Protokoll findet auf landwirtschaftliche Erzeugnisse Anwendung, soweit in den Artikeln 33 bis 35 nichts anderes bestimmt ist.

Artikel 33

(1) Die Türkei passt innerhalb eines Zeitraums von zweiundzwanzig Jahren ihre Agrarpolitik mit dem Ziel an, am Ende dieses Zeitraums diejenigen Maßnahmen der gemeinsamen Agrarpolitik zu treffen, deren Anwendung in der Türkei für den freien Warenverkehr mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen zwischen der Gemeinschaft und der Türkei unerläßlich ist.

(2) Innerhalb des in Absatz 1 genannten Zeitraums berücksichtigt die Gemeinschaft bei der Festlegung und dem weiteren Ausbau ihrer Agrarpolitik die Interessen der türkischen Landwirtschaft. Die Türkei übermittelt der Gemeinschaft hierzu alle zweckdienlichen Angaben.

(3) Die Gemeinschaft unterrichtet die Türkei über die Vorschläge der Kommission, die sich auf die Festlegung und den Ausbau der gemeinsamen Agrarpolitik beziehen, sowie über die diese Vorschläge betreffenden Stellungnahmen und Beschlüsse.

(4) Der Assoziationsrat bestimmt, welche Auskünfte die Türkei der Gemeinschaft auf dem Agrarsektor zu erteilen hat.

(5) Im Assoziationsrat können Konsultationen über die Vorschläge der Kommission im Sinne von Absatz 3 und über die agrarpolitischen Maßnahmen stattfinden, welche die Türkei gemäß Absatz 1 zu treffen beabsichtigt.

Artikel 34

(1) Am Ende des Zeitraums von zweiundzwanzig Jahren erlässt der Assoziationsrat die für die Verwirklichung des freien Warenverkehrs bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen zwischen der Gemeinschaft und der Türkei notwendigen Bestimmungen, nachdem er festgestellt hat, daß von der Türkei die Maßnahmen der gemeinsamen Agrarpolitik im Sinne des Artikels 33 Absatz 1 getroffen worden sind.

(2) Die Bestimmungen nach Absatz 1 können alle erforderlichen Ausnahmen von den Regeln dieses Protokolls enthalten.

(3) Der Assoziationsrat kann den in Absatz 1 vorgesehenen Zeitpunkt ändern.

Artikel 35

(1) Bis zum Erlaß der Bestimmungen nach Artikel 34 und abweichend von den Artikeln 7 bis 11 und 15 bis 18, dem Artikel 19 Absätze 1 und 5 sowie den Artikeln 21 bis 27 und 30 räumen sich die Gemeinschaft und die Türkei im Handelsverkehr mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen gegenseitig eine Präferenzregelung ein, deren Umfang und Einzelheiten der Assoziationsrat festlegt.

(2) Die vom Beginn der Übergangsphase an geltende Regelung ist jedoch in Anhang Nr. 6 festgelegt.

(3) Der Assoziationsrat prüft auf Antrag einer der beiden Vertragsparteien ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Protokolls und dann alle zwei Jahre die Ergebnisse, zu denen die Präferenzregelung für landwirtschaftliche Erzeugnisse geführt hat. Er kann gegebenenfalls die für die schrittweise Verwirklichung der Ziele des Assoziierungsabkommens notwendigen Verbesserungen beschließen.

(4) Artikel 34 Absatz 2 findet Anwendung.

TITEL II

FREIZUEGIGKEIT UND DIENSTLEISTUNGSVERKEHR

KAPITEL I

ARBEITSKRÄFTE

Artikel 36

Die Freizuegigkeit der Arbeitnehmer zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und der Türkei wird nach den Grundsätzen des Artikels 12 des Assoziierungsabkommens zwischen dem Ende des zwölften und dem Ende des zweiundzwanzigsten Jahres nach dem Inkrafttreten des genannten Abkommens schrittweise hergestellt.

Der Assoziationsrat legt die hierfür erforderlichen Regeln fest.

Artikel 37

Jeder Mitgliedstaat sieht für die in der Gemeinschaft beschäftigten Arbeitnehmer türkischer Staatsangehörigkeit eine Regelung vor, die in bezug auf die Arbeitsbedingungen und das Entgelt keine auf der Staatsangehörigkeit beruhende Diskriminierung gegenüber Arbeitnehmern enthält, die Staatsangehörige der anderen Mitgliedstaaten sind.

Artikel 38

Bis zur schrittweisen Herstellung der Freizuegigkeit der Arbeitnehmer zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und der Türkei kann der Assoziationsrat alle Fragen im Zusammenhang mit der geographischen und beruflichen Mobilität der Arbeitnehmer türkischer Staatsangehörigkeit, insbesondere die Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigungen prüfen, um die Beschäftigung dieser Arbeitnehmer in jedem Mitgliedstaat zu erleichtern.

Zu diesem Zweck kann der Assoziationsrat Empfehlungen an die Mitgliedstaaten richten.

Artikel 39

(1) Der Assoziationsrat erlässt vor dem Ende des ersten Jahres nach Inkrafttreten dieses Protokolls Bestimmungen auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer türkischer Staatsangehörigkeit, die von einem Mitgliedstaat in einen anderen zu- oder abwandern, sowie für deren in der Gemeinschaft wohnende Familien.

(2) Diese Bestimmungen müssen es ermöglichen, daß für Arbeitnehmer türkischer Staatsangehörigkeit die in den einzelnen Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten in bezug auf Alters-, Hinterbliebenen- und Invaliditätsrenten sowie auf die Krankheitsfürsorge für den Arbeitnehmer und seine in der Gemeinschaft wohnende Familie nach noch festzulegenden Regeln zusammengerechnet werden. Mit diesen Bestimmungen dürfen die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft nicht verpflichtet werden, die in der Türkei zurückgelegten Zeiten zu berücksichtigen.

(3) Die genannten Bestimmungen müssen die Zahlung der Familienzulagen für den Fall sicherstellen, daß die Familie des Arbeitnehmers in der Gemeinschaft wohnhaft ist.

(4) Für die Alters-, Hinterbliebenen- und Invaliditätsrenten, die auf Grund von nach Absatz 2 erlassenen Bestimmungen erworben wurden, muß die Möglichkeit einer Ausfuhr in die Türkei bestehen.

(5) Die in diesem Artikel genannten Bestimmungen beeinträchtigen die sich aus den bilateralen Abkommen zwischen der Türkei und den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft ergebenden Rechte und Pflichten insoweit nicht, als solche Abkommen für türkische Staatsangehörige eine günstigere Regelung vorsehen.

Artikel 40

Der Assoziationsrat kann an die Mitgliedstaaten und an die Türkei Empfehlungen zur Förderung des Austausches junger Arbeitskräfte richten; er lässt sich dabei von den Maßnahmen leiten, die von den Mitgliedstaaten in Durchführung des Artikels 50 des Vertrages zur Gründung der Gemeinschaft getroffen werden.

KAPITEL II

NIEDERLASSUNGSRECHT, DIENSTLEISTUNGEN UND VERKEHR

Artikel 41

(1) Die Vertragsparteien werden untereinander keine neuen Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs einführen.

(2) Der Assoziationsrat setzt nach den Grundsätzen der Artikel 13 und 14 des Assoziierungsabkommens die Zeitfolge und die Einzelheiten fest, nach denen die Vertragsparteien die Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs untereinander schrittweise beseitigen.

Der Assoziationsrat berücksichtigt bei der Festsetzung der Zeitfolge und der Einzelheiten für die verschiedenen Arten von Tätigkeiten die entsprechenden Bestimmungen, welche die Gemeinschaft auf diesen Gebieten bereits erlassen hat, sowie die besondere wirtschaftliche und soziale Lage der Türkei. Die Tätigkeiten, die in besonderem Masse zur Entwicklung der Erzeugung und des Handelsverkehrs beitragen, werden vorrangig behandelt.

Artikel 42

(1) Der Assoziationsrat dehnt die Bestimmungen des Vertrages zur Gründung der Gemeinschaft, die den Verkehr betreffen, entsprechend den von ihm vor allem unter Berücksichtigung der geographischen Lage der Türkei festgelegten Einzelheiten auf die Türkei aus. Er kann unter den gleichen Bedingungen die Akte, welche die Gemeinschaft zur Durchführung dieser Bestimmungen für den Eisenbahn-, Strassen- und Binnenschiffsverkehr erlassen hat, auf die Türkei ausdehnen.

(2) Erlässt die Gemeinschaft auf Grund von Artikel 84 Absatz 2 des Vertrages zur Gründung der Gemeinschaft Bestimmungen für die Seeschiffahrt und die Luftfahrt, so bestimmt der Assoziationsrat, ob, in welchem Umfang und nach welchem Verfahren Bestimmungen für die türkische Seeschiffahrt und Luftfahrt erlassen werden können.

TITEL III

ANGLEICHUNG DER WIRTSCHAFTSPOLITIK

KAPITEL I

WETTBEWERB, STEUERN UND ANGLEICHUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN

Artikel 43

(1) Der Assoziationsrat legt binnen sechs Jahren nach Inkrafttreten dieses Protokolls die Bedingungen und Einzelheiten der Anwendung der in den Artikeln 85, 86, 90 und 92 des Vertrages zur Gründung der Gemeinschaft aufgestellten Grundsätze fest.

(2) Während der Übergangsphase kann davon ausgegangen werden, daß sich die Türkei in der in Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) des Vertrages zur Gründung der Gemeinschaft beschriebenen Lage befindet. Beihilfen zur Förderung ihrer wirtschaftlichen Entwicklung gelten daher als vereinbar mit dem reibungslosen Funktionieren der Assoziation, soweit sie die Handelsbeziehungen nicht in einem Umfang verändern, der dem gemeinsamen Interesse der Vertragsparteien zuwiderläuft.

Am Ende der Übergangsphase beschließt der Assoziationsrat unter Berücksichtigung der zu jenem Zeitpunkt bestehenden wirtschaftlichen Lage der Türkei, ob es erforderlich ist, die Geltungsdauer der Bestimmung in Unterabsatz 1 zu verlängern.

Artikel 44

(1) Keine Vertragspartei erhebt auf Waren der anderen Vertragspartei unmittelbar oder mittelbar höhere inländische Abgaben, gleich welcher Art, als gleichartige inländische Waren unmittelbar oder mittelbar zu tragen haben.

Keine Vertragspartei erhebt auf Waren der anderen Vertragspartei inländische Abgaben, die geeignet sind, andere Produktionen mittelbar zu schützen.

Spätestens mit Beginn des dritten Jahres nach Inkrafttreten dieses Protokolls heben die Vertragsparteien die bei seiner Unterzeichnung geltenden Bestimmungen auf, die den obengenannten Vorschriften entgegenstehen.

(2) Im Handelsverkehr zwischen der Gemeinschaft und der Türkei darf die für ausgeführte Waren gewährte Rückvergütung inländischer Abgaben nicht höher sein als die auf diese Waren mittelbar oder unmittelbar erhobenen inländischen Abgaben.

(3) Wird die Umsatzsteuer nach dem System der kumulativen Mehrphasensteuer erhoben, so können für inländische Abgaben auf eingeführte Waren und für Rückvergütungen für ausgeführte Waren unter Wahrung der in den Absätzen 1 und 2 aufgestellten Grundsätze Durchschnittssätze für Waren oder Gruppen von Waren festgelegt werden.

(4) Der Assoziationsrat achtet auf die Anwendung der Absätze 1 bis 3 und berücksichtigt hierbei die Erfahrungen, welche die Gemeinschaft auf dem in diesem Artikel behandelten Gebiet erworben hat.

Artikel 45

Im Handelsverkehr zwischen der Gemeinschaft und der Türkei sind für Abgaben ausser Umsatzsteuern, Verbrauchsabgaben und sonstigen indirekten Steuern Entlastungen und Rückvergütungen bei der Ausfuhr sowie Ausgleichsabgaben bei der Einfuhr nur zulässig, soweit der Assoziationsrat ihnen vorher für eine begrenzte Frist zugestimmt hat.

Artikel 46

Ergeben sich Schwierigkeiten, weil Beschlüsse des Assoziationsrats zur Festlegung der Bedingungen und Einzelheiten der Anwendung nach Artikel 43 Absatz 1 nicht ergangen sind oder weil solche Beschlüsse oder die Artikel 44 und 45 nicht angewendet werden, so können die Vertragsparteien die Schutzmaßnahmen ergreifen, die sie zur Behebung dieser Schwierigkeiten für erforderlich halten.

Artikel 47

(1) Stellt der Assoziationsrat während eines Zeitraums von zweiundzwanzig Jahren auf Antrag einer Vertragspartei Dumping-Praktiken in den Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und der Türkei fest, so richtet er Empfehlungen an den oder die Urheber, um diese Praktiken abzustellen.

(2) Die geschädigte Vertragspartei kann nach Unterrichtung des Assoziationsrats geeignete Schutzmaßnahmen ergreifen,

a) falls der Assoziationsrat binnen drei Monaten nach Antragstellung keinen Beschluß auf Grund von Absatz 1 getroffen hat,

b) falls die Dumping-Praktiken trotz der Abgabe der im Absatz 1 vorgesehenen Empfehlungen fortgesetzt werden.

Die geschädigte Partei kann ferner, wenn die Wahrung ihrer Interessen sofortiges Handeln erfordert, nach Unterrichtung des Assoziationsrats vorsorglich einstweilige Schutzmaßnahmen treffen, zu denen auch Antidumping-Zölle gehören können. Diese Maßnahmen dürfen von der Antragstellung oder dem Zeitpunkt an, zu dem die geschädigte Partei Schutzmaßnahmen auf Grund von Unterabsatz 1 Buchstabe b) getroffen hat, höchstens drei Monate lang Anwendung finden.

(3) Sind Schutzmaßnahmen nach Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a) oder nach Absatz 2 Unterabsatz 2 getroffen worden, so kann der Assoziationsrat jederzeit beschließen, daß diese Schutzmaßnahmen bis zur Abgabe der Empfehlungen nach Absatz 1 auszusetzen sind.

Sind Schutzmaßnahmen nach Artikel 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b) getroffen worden, so kann der Assoziationsrat empfehlen, diese Schutzmaßnahmen zu beseitigen oder umzugestalten.

(4) Sind Waren, die ursprünglich aus einer Vertragspartei stammen oder sich dort im freien Verkehr befanden, in die andere Vertragspartei ausgeführt worden, so können sie in die erstere wieder eingeführt werden, ohne hierbei einem Zoll, einer mengenmässigen Beschränkung oder Maßnahmen gleicher Wirkung zu unterliegen.

Der Assoziationsrat kann alle für die Anwendung dieses Absatzes zweckdienlichen Empfehlungen aussprechen; er lässt sich hierbei von den Erfahrungen leiten, welche die Gemeinschaft auf diesem Gebiet erworben hat.

Artikel 48

Auf den Gebieten, die in diesem Protokoll nicht erfasst sind und die sich unmittelbar auf das Funktionieren der Assoziation auswirken, sowie auf den Gebieten, die zwar in diesem Protokoll erfasst sind, für die darin jedoch kein eigenes Verfahren festgelegt ist, kann der Assoziationsrat den Vertragsparteien empfehlen, Maßnahmen zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu treffen.

KAPITEL II

WIRTSCHAFTSPOLITIK

Artikel 49

Um die Verwirklichung der Ziele des Artikels 17 des Assoziierungsabkommens zu erleichtern, konsultieren sich die Vertragsparteien zur Koordinierung ihrer Wirtschaftspolitik regelmässig im Assoziationsrat.

Der Assoziationsrat empfiehlt erforderlichenfalls die der Lage entsprechenden Maßnahmen.

Artikel 50

(1) Die Vertragsparteien sind bereit, über die in Artikel 19 des Assoziierungsabkommens vorgesehene Liberalisierung des Zahlungsverkehrs hinauszugehen, soweit ihre Wirtschaftslage im allgemeinen und der Stand ihrer Zahlungsbilanz im besonderen dies zulassen.

(2) Soweit der Waren-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr nur durch Beschränkungen der diesbezueglichen Zahlungen begrenzt ist, werden diese Beschränkungen durch entsprechende Anwendung der Bestimmungen über die Beseitigung der mengenmässigen Beschränkungen sowie über den Dienstleistungs- und Kapitalverkehr schrittweise beseitigt.

(3) Die Vertragsparteien verpflichten sich, nicht ohne vorherige Genehmigung des Assoziationsrats die Regelung zu verschärfen, die sie auf Transferierungen anwenden, die sich auf die in Anhang III des Vertrages zur Gründung der Gemeinschaft aufgeführten unsichtbaren Transaktionen beziehen.

(4) Im Bedarfsfall verständigen sich die Vertragsparteien über die Maßnahmen, die zur Gewährleistung der in Artikel 19 des Assoziierungsabkommens und in diesem Artikel bezeichneten Zahlungen und Transferierungen zu treffen sind.

Artikel 51

Im Hinblick auf die Verwirklichung der Ziele des Artikels 20 des Assoziierungsabkommens bemüht sich die Türkei mit Inkrafttreten dieses Protokolls, die Regelung für Privatkapital aus der Gemeinschaft zu verbessern, das zur wirtschaftlichen Entwicklung der Türkei beitragen kann.

Artikel 52

Die Vertragsparteien werden bestrebt sein, weder neue devisenrechtliche Beschränkungen des Kapitalverkehrs und der damit zusammenhängenden laufenden Zahlungen zwischen der Gemeinschaft und der Türkei einzuführen, noch die bestehende Regelung zu verschärfen.

Die Vertragsparteien vereinfachen so weit wie möglich die Genehmigungs- und Überwachungsformalitäten beim Abschluß und bei der Durchführung von Kapitaltransaktionen sowie bei der Transferierung von Kapital; sie verständigen sich gegebenenfalls über diese Vereinfachung.

KAPITEL III

HANDELSPOLITIK

Artikel 53

(1) Die Vertragsparteien verständigen sich im Assoziationsrat, um während der Übergangsphase die Koordinierung ihrer Handelspolitik gegenüber dritten Ländern, insbesondere auf den in Artikel 113 Absatz 1 des Vertrages zur Gründung der Gemeinschaft genannten Gebieten, zu erreichen.

Zu diesem Zweck leitet jede Vertragspartei der anderen auf deren Wunsch alle zweckdienlichen Informationen über die Abkommen zu, die sie schließt, soweit diese Zoll- oder Handelsbestimmungen enthalten, sowie über die Änderungen, die sie an ihrer Aussenhandelsregelung vornimmt.

Wirken sich diese Änderungen oder Abkommen auf das Funktionieren der Assoziation unmittelbar und besonders aus, so finden im Assoziationsrat angemessene Konsultationen statt, um den Interessen der Vertragsparteien Rechnung zu tragen.

(2) Bei Ablauf der Übergangsphase verstärken die Vertragsparteien im Assoziationsrat die Koordinierung ihrer Handelspolitik, um zu einer auf einheitlichen Grundsätzen beruhenden Handelspolitik zu gelangen.

Artikel 54

(1) Schließt die Gemeinschaft ein Assoziierungsabkommen oder ein Präferenzabkommen, das sich auf das Funktionieren der Assoziation unmittelbar und besonders auswirkt, so finden im Assoziationsrat angemessene Konsultationen statt, damit die Gemeinschaft die im Assoziierungsabkommen zwischen der Gemeinschaft und der Türkei festgelegten beiderseitigen Interessen berücksichtigen kann.

(2) Die Türkei bemüht sich - wenn sich dies zur Ausschaltung von Hemmnissen für den Warenverkehr innerhalb der Assoziation als notwendig erweist - alle zweckdienlichen Maßnahmen zu treffen, um die Lösung der praktischen Probleme zu erleichtern, die ihr Handel mit den Ländern aufwerfen könnte, die durch ein Assoziierungsabkommen oder ein Präferenzabkommen mit der Gemeinschaft verbunden sind.

Werden solche Maßnahmen nicht getroffen, so kann der Assoziationsrat die erforderlichen Bestimmungen erlassen, um das reibungslose Funktionieren der Assoziation zu gewährleisten.

Artikel 55

Im Assoziationsrat finden Konsultationen über die Durchführung der "Regionalen Zusammenarbeit für Entwicklung" (RCD) statt.

Der Assoziationsrat kann gegebenenfalls die erforderlichen Bestimmungen erlassen. Diese Bestimmungen dürfen das reibungslose Funktionieren der Assoziation nicht behindern.

Artikel 56

Im Falle des Beitritts eines dritten Staates zur Gemeinschaft finden im Assoziationsrat angemessene Konsultationen statt, damit die im Assoziierungsabkommen festgelegten beiderseitigen Interessen der Gemeinschaft und der Türkei berücksichtigt werden können.

TITEL IV

ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 57

Die Vertragsparteien gestalten die Bedingungen für die Beteiligung an Aufträgen der öffentlichen Verwaltungen oder Unternehmen sowie der privaten Unternehmen, denen Sonder- oder Alleinrechte gewährt werden, schrittweise so um, daß am Ende eines Zeitraums von zweiundzwanzig Jahren jede Diskriminierung zwischen Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten und Staatsangehörigen der Türkei, die im Gebiet der Vertragsparteien ansässig sind, beseitigt ist.

Der Assoziationsrat legt die Zeitfolge und die Einzelheiten der Umgestaltung fest; er lässt sich dabei von den Lösungen leiten, die die Gemeinschaft auf diesem Gebiet gewählt hat.

Artikel 58

In den von diesem Protokoll erfassten Bereichen

- darf die von der Türkei gegenüber der Gemeinschaft angewandte Regelung zu keinen Diskriminierungen zwischen den Mitgliedstaaten, deren Staatsangehörigen oder deren Gesellschaften führen;

- darf die von der Gemeinschaft gegenüber der Türkei angewandte Regelung zu keinen Diskriminierungen zwischen den türkischen Staatsangehörigen oder Gesellschaften führen.

Artikel 59

In den von diesem Protokoll erfassten Bereichen darf der Türkei keine günstigere Behandlung gewährt werden als diejenige, die sich die Mitgliedstaaten untereinander auf Grund des Vertrages zur Gründung der Gemeinschaft einräumen.

Artikel 60

(1) Treten in einem Wirtschaftsbereich der Türkei ernste Störungen auf oder wird die äussere finanzielle Stabilität der Türkei durch ernste Störungen beeinträchtigt oder tauchen Schwierigkeiten auf, welche die wirtschaftliche Lage eines Gebietes der Türkei verschlechtern, os kann die Türkei die erforderlichen Schutzmaßnahmen treffen.

Diese Maßnahmen sowie die Einzelheiten ihrer Durchführung werden unverzueglich dem Assoziationsrat bekanntgegeben.

(2) Treten in einem Wirtschaftsbereich der Gemeinschaft oder eines oder mehrerer Mitgliedstaaten ernste Störungen auf oder wird die äussere finanzielle Stabilität eines oder mehrerer Mitgliedstaaten durch ernste Störungen beeinträchtigt oder tauchen Schwierigkeiten auf, welche die wirtschaftliche Lage eines Gebietes der Gemeinschaft verschlechtern, so kann die Gemeinschaft die erforderlichen Schutzmaßnahmen treffen oder den oder die betreffenden Mitgliedstaaten zu derartigen Maßnahmen ermächtigen.

Diese Maßnahmen sowie die Einzelheiten ihrer Durchführung werden unverzueglich dem Assoziationsrat bekanntgegeben.

(3) Bei der Durchführung der Absätze 1 und 2 sind vorzugsweise Maßnahmen zu wählen, die das Funktionieren der Assoziation so wenig wie möglich stören. Diese Maßnahmen dürfen nicht über das zur Behebung der aufgetretenen Schwierigkeiten unbedingt erforderliche Maß hinausgehen.

(4) Über die gemäß den Absätzen 1 und 2 getroffenen Maßnahmen können Konsultationen im Assoziationsrat stattfinden.

Artikel 61

Unbeschadet der Sonderbestimmungen dieses Protokolls erstreckt sich die Übergangsphase auf einen Zeitraum von zwölf Jahren.

Artikel 62

Dieses Protokoll und die dazugehörigen Anhänge sind Bestandteil des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei.

Artikel 63

(1) Dieses Protokoll bedarf der Ratifizierung durch die Unterzeichnerstaaten gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften und wird für die Gemeinschaft verbindlich geschlossen durch einen Beschluß des Rates gemäß dem Vertrag zur Gründung der Gemeinschaft; der Beschluß wird den Vertragsparteien des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei notifiziert.

Die vorstehend erwähnten Ratifikationsurkunden und Akte zur Notifizierung des Abschlusses werden in Brüssel ausgetauscht.

(2) Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Austausch der in Absatz 1 genannten Ratifikationsurkunden und Akte zur Notifizierung des Abschlusses folgt.

(3) Fällt das Inkrafttreten dieses Protokolls nicht mit dem Beginn des Kalenderjahres zusammen, so kann der Assoziationsrat die in diesem Protokoll insbesondere für die Verwirklichung des freien Warenverkehrs vorgesehenen Fristen verkürzen oder verlängern, damit sie am Ende des Kalenderjahres ablaufen.

Artikel 64

Dieses Protokoll ist in zwei Urschriften abgefasst, jede in deutscher, französischer, italienischer, niederländischer und türkischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Zusatzprotokoll gesetzt.

En foi de quoi, les plénipotentiaires soussignés ont apposé leurs signatures au bas du présent protocole additionnel.

In fede di che, i plenipotenziari sottoscritti hanno apposto le loro firme in calce al presente Protocollo addizionale.

Ten blijke waarvan de ondergetekende gevolmachtigden hun handtekening onder dit Aanvullend Protocol hebben gesteld.

Bunun belgesi olarak, asagida adlari yazili tam yetkili temsilciler bu Katma Protokolün altina imzalarini atmislardir.

Geschehen zu Brüssel am dreiundzwanzigsten November neunzehnhundertsiebzig.

Fait à Bruxelles, le vingt-trois novembre mil neuf cent soixante-dix.

Fatto a Bruxelles, addì ventitré novembre millenovecentosettanta.

Gedaan te Brussel, de drieëntwintigste november negentienhonderd zeventig.

Brüksel'de, yirmi üç Kasim bin dokuz yüz yetmis gününde yapilmistir.

Pour Sa Majesté le Roi des Belges,

Voor Zijne Majesteit de Koning der Belgen,

Pierre HARMEL

Für den Präsidenten der Bundesrepublik Deutschland,

Walter SCHEEL

Pour le Président de la République française,

Maurice SCHUMANN

Per il Presidente della Repubblica italiana,

Mario PEDINI

Pour Son Altesse Royale le Grand-Duc de Luxembourg,

Gaston THORN

Voor Hare Majesteit de Koningin der Nederlanden,

J.M.A.H. LUNS

Im Namen des Rates der Europäischen Gemeinschaften,

Pour le Conseil des Communautés européennes,

Per il Consiglio delle Comunità europee,

Voor de Raad der Europese Gemeenschappen,

Walter SCHEEL

Franco Maria MALFATTI

Türkiye Cumhurbaskani adina,

Ihsan Sabri ÇAGLAYANGÍL

ANHÄNGE

ANHANG Nr. 1 über die Regelung der Einfuhr von Erdölerzeugnissen aus der Türkei in die Gemeinschaft

Einziger Artikel

(1) Abweichend von den Artikeln 9 und 21 bis 30 des Zusatzprotokolls können die nachstehenden Erzeugnisse, die in der Türkei raffiniert werden, im Rahmen eines jährlichen gemeinschaftlichen Globalzollkontingents von 200 000 t zollfrei in die Gemeinschaft eingeführt werden:

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(2) Die Gemeinschaft behält sich vor, die in Absatz 1 festgelegte Regelung zu ändern:

- bei Annahme einer gemeinsamen Definition des Ursprungs für die aus dritten Staaten und aus assoziierten Ländern stammenden Erdölerzeugnisse,

- bei Entscheidungen im Rahmen einer gemeinsamen Handelspolitik,

- bei Ausarbeitung einer gemeinsamen Energiepolitik.

In diesem Fall sorgt die Gemeinschaft dafür, daß für die in Absatz 1 genannten Einfuhren Vorteile eingeräumt werden, die den in Absatz 1 vorgesehenen Vorteilen gleichwertig sind.

(3) Im Assoziationsrat können Konsultationen über die nach Absatz 2 getroffenen Maßnahmen stattfinden.

(4) Hat die Gemeinschaft innerhalb von drei Jahren keine Maßnahmen nach Absatz 2 erlassen, so kann der Assoziationsrat die Höhe des in Absatz 1 genannten Kontingents überprüfen.

(5) Vorbehaltlich der Absätze 1 und 2 werden die Regelungen für die Einfuhr von Erdölerzeugnissen vom Zusatzprotokoll nicht berührt.

ANHANG Nr. 2 Über die Regelung für die Einfuhr bestimmter Textilerzeugnisse aus der Türkei in die Gemeinschaft

Artikel 1

(1) Abweichend von Artikel 9 des Zusatzprotokolls beseitigt die Gemeinschaft die Zölle für nachstehende aus der Türkei eingeführte Waren schrittweise in zwölf Jahren durch vier aufeinanderfolgende Herabsetzungen um je 25 v.H. Diese Herabsetzungen werden bei Inkrafttreten des Zusatzprotokolls bzw. vier, acht und zwölf Jahre später vorgenommen:

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(2) Bei den Waren der Tarifnummern 55.05 und 55.09, die aus der Türkei eingeführt werden, nimmt jedoch die Gemeinschaft bei Inkrafttreten des Zusatzprotokolls eine Herabsetzung der Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs um 75 v.H. vor, und zwar im Rahmen von jährlichen gemeinschaftlichen Zollkontingenten von 300 t für die Tarifnummer 55.05 und von 1 000 t für die Tarifnummer 55.09.

Artikel 2

Abweichend von den Artikeln 21 bis 24 des Zusatzprotokolls ist die Gemeinschaft berechtigt, neue mengenmässige Beschränkungen bei der Einfuhr nachstehender Waren aus der Türkei einzuführen:

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ANHANG Nr. 3 Liste der Erzeugnisse, die der in Artikel 11 vorgesehenen Zeitfolge für Zollsenkungen unterliegen

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ANHANG Nr. 4 über die Verwendung der besonderen Unterstützungsmittel durch die Türkei

DIE VERTRAGSPARTEIEN -

in dem Bestreben, die Verwendung der besonderen Unterstützungsmittel durch die Türkei nicht zu beeinträchtigen -

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

1. Wenn die Bestimmungen des Assoziierungsabkommens oder des Zusatzprotokolls der Verwendung besonderer Unterstützungsmittel durch die Türkei entgegenstehen, die der türkischen Wirtschaft zur Verfügung gestellt werden, so kann die Türkei nach entsprechender, an den Assoziationsrat zu richtender Notifikation

a) unter Beachtung von Artikel 20 Absatz 4 des Zusatzprotokolls Zollkontingente für die Einfuhr von Waren eröffnen, deren Kauf durch diese Mittel finanziert wird;

b) zollfrei die Waren einführen, die unentgeltliche Zuwendungen im Rahmen des Titels III des "Public Law 480" der Vereinigten Staaten oder im Rahmen eines Nahrungsmittelhilfeprogramms sind;

c) die Ausschreibungen allein auf Lieferanten von Waren mit Ursprung in den Ländern beschränken, die besondere Unterstützungsmittel liefern, falls die Verwendung der betreffenden Mittel die Einfuhr von Waren voraussetzt, die in diesen Ländern ihren Ursprung haben, und falls nach den Rechtsvorschriften der Türkei oder der betreffenden Länder ein Ausschreibungsverfahren erforderlich ist.

2. Die in die Türkei nach Maßgabe dieses Anhangs eingeführten Waren können weder unverarbeitet noch nach Be- oder Verarbeitung nach der Gemeinschaft wieder ausgeführt werden.

3. Die Bestimmungen dieses Anhangs dürfen das reibungslose Funktionieren der Assoziation nicht behindern.

4. Am Ende der Übergangsphase kann der Assoziationsrat darüber befinden, ob dieser Anhang beibehalten werden soll.

Falls in der Art der in Absatz 1 genannten Mittel oder in den Verfahren für ihre Verwendung Veränderungen eintreten oder falls sich für diese Verwendung Schwierigkeiten ergeben, überprüft der Assoziationsrat erneut die Lage, um die geeigneten Maßnahmen zu treffen.

ANHANG Nr. 5 über den innerdeutschen Handel und die damit zusammenhängenden Fragen

DIE VERTRAGSPARTEIEN -

unter Berücksichtigung der zur Zeit infolge der Teilung Deutschlands gegebenen Verhältnisse -

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

1. Da der Handel zwischen den deutschen Gebieten innerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und den deutschen Gebieten ausserhalb dieses Geltungsbereichs Bestandteil des innerdeutschen Handels ist, erfordert die Anwendung des Assoziierungsabkommens und des Zusatzprotokolls in Deutschland keinerlei Änderung des bestehenden Systems dieses Handels.

2. Jede Vertragspartei unterrichtet die andere Vertragspartei über die Abkommen, die den Handelsverkehr mit den ausserhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland gelegenen deutschen Gebieten betreffen, sowie über die zu ihrer Ausführung ergehenden Vorschriften. Sie achtet darauf, daß diese Ausführung nicht im Gegensatz zu den Grundsätzen der Assoziation steht, und trifft insbesondere geeignete Vorkehrungen, um Schädigungen innerhalb der Wirtschaft der anderen Vertragspartei zu vermeiden.

3. Jede Vertragspartei kann geeignete Maßnahmen treffen, um zu verhindern, daß sich für sie aus dem Handel der anderen Vertragspartei mit den deutschen Gebieten ausserhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland Schwierigkeiten ergeben.

ANHANG Nr. 6 über die Regelung für landwirtschaftliche Erzeugnisse

Artikel 1

Die in Artikel 35 Absatz 2 des Zusatzprotokolls vorgesehene Regelung wird in den folgenden Artikeln festgelegt.

KAPITEL I

PRÄFERENZREGELUNG FÜR DIE EINFUHR IN DIE GEMEINSCHAFT

Artikel 2

Für nachstehende Erzeugnisse mit Ursprung in der Türkei gelten bei der Einfuhr in die Gemeinschaft Zollsätze in Höhe von 50 v.H. der Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs:

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Artikel 3

Für nachstehende Erzeugnisse mit Ursprung in der Türkei werden bei der Einfuhr in die Gemeinschaft keine Zölle und Abgaben gleicher Wirkung erhoben:

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Artikel 4

(1) Für nachstehende Erzeugnisse mit Ursprung in der Türkei gelten bei der Einfuhr in die Gemeinschaft Zollsätze in Höhe von 60 v.H. der Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs:

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(2) Für nachstehende Erzeugnisse mit Ursprung in der Türkei gelten bei der Einfuhr in die Gemeinschaft Zollsätze in Höhe von 50 v.H. der Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs:

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(3) Im Zeitraum der Anwendung der Referenzpreise sind die Absätze 1 und 2 anwendbar, sofern auf dem Binnenmarkt der Gemeinschaft die Preise der aus der Türkei eingeführten Zitrusfrüchte nach Verzollung unter Berücksichtigung der für die einzelnen Zitrusfruchtarten geltenden Anpassungsköffizienten und nach Abzug der Transportkosten und der anderen Einfuhrabgaben als Zölle über den Referenzpreisen für den betreffenden Zeitraum zuzueglich der Inzidenz des Gemeinsamen Zolltarifs auf diese Referenzpreise sowie zuzueglich eines Pauschalbetrags von 1,20 Rechnungseinheiten/100 kg liegen oder diesen gleich sind.

(4) Die in Absatz 3 genannten Transportkosten und anderen Einfuhrabgaben als Zölle sind die Kosten, die für die Berechnung der in der Verordnung Nr. 23 über die schrittweise Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Obst und Gemüse genannten Einfuhrpreise vorgesehen sind.

Für den Abzug der anderen Einfuhrabgaben als Zölle nach Absatz 3 behält sich die Gemeinschaft die Möglichkeit vor, den abzuziehenden Betrag so zu berechnen, daß die Nachteile vermieden werden, die sich gegebenenfalls aus der Inzidenz dieser Abgaben auf die Einfuhrpreise je nach Ursprung ergeben.

(5) Artikel 11 der Verordnung Nr. 23 bleibt anwendbar.

(6) Falls die sich aus den Absätzen 1 und 2 ergebenden Vorteile bei anomalen Wettbewerbsbedingungen gefährdet werden oder werden könnten, können im Assoziationsrat Konsultationen zur Prüfung der durch diese Lage geschaffenen Probleme stattfinden.

Artikel 5

Für nachstehende Erzeugnisse mit Ursprung in der Türkei gilt bei der Einfuhr in die Gemeinschaft ein Wertzollsatz von 3 v.H. Dieser Zoll wird ein Jahr nach Inkrafttreten des Zusatzprotokolls auf 2 v.H. und zwei Jahre nach diesem Zeitpunkt auf 1 v.H. herabgesetzt. Er wird am Ende des dritten Jahres beseitigt.

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Artikel 6

Für nachstehende Erzeugnisse mit Ursprung in der Türkei gilt bei der Einfuhr in die Gemeinschaft im Rahmen eines jährlichen Gemeinschaftszollkontingents von 18 700 t ein Wertzollsatz von 2,5 v.H.:

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Artikel 7

(1) Die Gemeinschaft trifft die erforderlichen Maßnahmen, damit auf anderes Olivenöl als raffiniertes Olivenöl der Tarifstelle 15.07 A II des Gemeinsamen Zolltarifs, das vollständig in der Türkei gewonnen und unmittelbar von diesem Land in die Gemeinschaft befördert wird, bei der Einfuhr in die Gemeinschaft der nach Artikel 13 der Verordnung Nr. 136/66/EWG über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette berechnete und bei der Einfuhr anwendbare Abschöpfungsbetrag, verringert um 0,50 Rechnungseinheiten/100 kg, angewendet wird.

(2) Sofern die Türkei eine besondere Ausfuhrabgabe erhebt und diese Abgabe auf den Einfuhrpreis aufgeschlagen wird, senkt die Gemeinschaft ausserdem den Abschöpfungsbetrag, der sich aus der in Absatz 1 genannten Berechnung ergibt, um einen Betrag in Höhe der geleisteten Abgabe, der 4,5 Rechnungseinheiten/100 kg nicht überschreiten darf.

Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen Maßnahmen, um die Anwendung dieses Absatzes sicherzustellen.

(3) Über das Funktionieren der in diesem Artikel vorgesehenen Regelung können Konsultationen im Assoziationsrat stattfinden.

Artikel 8

Für nachstehende Erzeugnisse mit Ursprung in der Türkei werden bei der Einfuhr in die Gemeinschaft keine Zölle erhoben:

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Artikel 9

Für nachstehende Erzeugnisse mit Ursprung in der Türkei gelten bei der Einfuhr in die Gemeinschaft Zollsätze in Höhe von 25 v.H. der Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs. Diese Zölle werden am Ende des zweiten Jahres nach Inkrafttreten des Zusatzprotokolls auf 10 v.H. des Gemeinsamen Zolltarifs herabgesetzt. Sie werden am Ende des dritten Jahres beseitigt.

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Artikel 10

Bei Einführung der gemeinsamen Fischereipolitik trifft die Gemeinschaft diejenigen Maßnahmen, die gegebenenfalls erforderlich sind, um der Türkei weiterhin Ausfuhrmöglichkeiten zu gewährleisten, die den Ausfuhrmöglichkeiten nach Artikel 6 des Vorläufigen Protokolls zumindest gleichwertig sind.

Der Assoziationsrat prüft die Maßnahmen, die zur Verbesserung dieser Möglichkeiten dienen können.

Artikel 11

Der Assoziationsrat legt die Präferenzregelung für Wein mit Ursprung in der Türkei fest.

Artikel 12

Die Gemeinschaft trifft die erforderlichen Maßnahmen, damit bei Einfuhr in die Gemeinschaft auf die nachstehenden, in der Türkei erzeugten und unmittelbar aus diesem Land in die Gemeinschaft eingeführten Waren der nach Artikel 13 der Verordnung Nr. 120/67/EWG über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide berechnete Abschöpfungsbetrag, verringert um 0,5 Rechnungseinheiten je Tonne, erhoben wird:

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Artikel 13

(1) Sofern die Türkei für Roggen der Tarifnummer 10.02 des Gemeinsamen Zolltarifs, der in der Türkei erzeugt und unmittelbar aus diesem Land in die Gemeinschaft eingeführt wird, eine besondere Ausfuhrabgabe erhebt und diese Abgabe auf den Einfuhrpreis aufgeschlagen wird, senkt die Gemeinschaft den bei der Einfuhr des genannten Erzeugnisses anwendbaren und nach Artikel 13 der Verordnung Nr. 120/67/EWG über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide berechneten Abschöpfungsbetrag um einen Betrag in Höhe der geleisteten, Abgabe, der 8 Rechnungseinheiten je Tonne nicht überschreiten darf.

Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen Maßnahmen, um die Anwendung dieses Absatzes sicherzustellen.

(2) Über das Funktionieren der in diesem Artikel vorgesehenen Regelung können Konsultationen im Assoziationsrat stattfinden.

Artikel 14

Unbeschadet der Erhebung eines beweglichen Teilbetrags nach Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1059/69 zur Festlegung der Handelsregelung für bestimmte, aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren trifft die Gemeinschaft die erforderlichen Maßnahmen, damit der bei der Einfuhr nachstehender Waren mit Ursprung in der Türkei in die Gemeinschaft erhobene feste Teilbetrag nach der in Artikel 9 dieses Anhangs vorgesehenen Zeitfolge schrittweise herabgesetzt wird:

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Artikel 15

Die Gemeinschaft behält sich vor, bei Änderung der Gemeinschaftsregelung für die in diesem Anhang aufgeführten Erzeugnisse auch die in diesem Anhang vorgesehene Regelung zu ändern.

Bei Änderung der in diesem Anhang vorgesehenen Regelung räumt die Gemeinschaft für Einfuhren mit Ursprung aus der Türkei einen Vorteil ein, der dem in diesem Anhang vorgesehenen Vorteil vergleichbar ist.

Artikel 16

Der Assoziationsrat legt im Hinblick auf die Anwendung dieses Kapitels die Begriffsbestimmung für "Ursprungserzeugnisse" fest.

KAPITEL II

REGELUNG FÜR DIE EINFUHR IN DIE TÜRKEI

Artikel 17

Die Türkei gewährt der Gemeinschaft im Rahmen ihrer kommerziellen Einfuhren eine Präferenzregelung, mit der eine befriedigende Erhöhung der Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft gewährleistet werden kann.

FINANZPROTOKOLL

SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG DER BELGIER,

DER PRÄSIDENT DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

DER PRÄSIDENT DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK,

DER PRÄSIDENT DER ITALIENISCHEN REPUBLIK,

SEINE KÖNIGLICHE HOHEIT DER GROSSHERZOG VON LUXEMBURG,

IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN DER NIEDERLANDE,

und

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

einerseits und

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK TÜRKEI

andererseits -

IN DEM BESTREBEN, den beschleunigten Aufbau der türkischen Wirtschaft zu fördern, um die Erreichung der Ziele des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei zu erleichtern -

HABEN ALS BEVOLLMÄCHTIGTE ERNANNT:

SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG DER BELGIER:

Herrn Pierre HARMEL,

Minister für Auswärtige Angelegenheiten;

DER PRÄSIDENT DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND:

Herrn Walter SCHEEL,

Bundesminister des Auswärtigen;

DER PRÄSIDENT DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK:

Herrn Maurice SCHUMANN,

Minister für Auswärtige Angelegenheiten;

DER PRÄSIDENT DER ITALIENISCHEN REPUBLIK:

Herrn Mario PEDINI,

Staatssekretär für Auswärtige Angelegenheiten;

SEINE KÖNIGLICHE HOHEIT DER GROSSHERZOG VON LUXEMBURG:

Herrn Gaston THORN,

Minister für Auswärtige Angelegenheiten;

IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN DER NIEDERLANDE:

Herrn J.M.A.H. LUNS,

Minister für Auswärtige Angelegenheiten;

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN:

Herrn Walter SCHEEL,

Amtierender Präsident des Rates der Europäischen Gemeinschaften;

Herrn Franco Maria MALFATTI,

Präsident der Kommission der Europäischen Gemeinschaften;

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK TÜRKEI:

Herrn Ihsan Sabri ÇAGLAYANGÍL,

Minister für Auswärtige Angelegenheiten;

DIESE SIND nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten

WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Im Rahmen der Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei beteiligt sich die Gemeinschaft in Ergänzung der eigenen Bemühungen der Türkei unter den in diesem Protokoll genannten Bedingungen an den Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung dieses Landes.

Artikel 2

(1) Finanzierungsanträge können vom türkischen Staat, von Gebietskörperschaften und öffentlichen oder privaten Unternehmen mit Sitz oder Niederlassung in der Türkei bei der Europäischen Investitionsbank eingereicht werden, die sie über die Weiterbehandlung ihrer Anträge unterrichtet.

(2) Für eine Finanzierung kommen Investitionsvorhaben in Betracht, die

a) zur Erhöhung der Produktivität der türkischen Wirtschaft beitragen und namentlich die Verbesserung der wirtschaftlichen Infrastruktur des Landes, die Ertragssteigerung in der Landwirtschaft sowie die Schaffung von modernen und rationell arbeitenden öffentlichen oder privaten Industrie- und Dienstleistungsunternehmen betreffen;

b) die Verwirklichung der Ziele des Assoziierungsabkommens fördern;

c) sich in den Rahmen des jeweiligen türkischen Entwicklungsplans einfügen.

(3) Bei Auswahl der Vorhaben wird im Rahmen der vorstehenden Bestimmungen wie folgt verfahren:

a) Es werden nur Einzelvorhaben finanziert;

b) es können grundsätzlich auf allen Wirtschaftssektoren Investitionsvorhaben finanziert werden, die im türkischen Hoheitsgebiet verwirklicht werden.

(4) Besondere Berücksichtigung finden Vorhaben, die zur Besserung der Zahlungsbilanzlage der Türkei beitragen können.

Artikel 3

(1) Die genehmigten Anträge werden durch Darlehen der Europäischen Investitionsbank finanziert, die auf Grund eines Auftrags der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft handelt.

(2) Der Betrag dieser Darlehen kann sich auf insgesamt 195 Millionen Rechnungseinheiten belaufen und während eines Zeitraums gebunden werden, der am 23. Mai 1976 abläuft. Ein etwaiger Restbetrag am Ende dieses Zeitraums wird entsprechend den Bestimmungen dieses Protokolls vollständig aufgebraucht.

(3) Die jährlich für die gewährten Darlehen zu bindenden Beträge müssen so regelmässig wie möglich auf die gesamte Geltungsdauer dieses Protokolls verteilt werden. Im ersten Abschnitt der Geltungsdauer können jedoch die Mittelbindungen innerhalb angemessener Grenzen verhältnismässig höher sein.

(4) Der in Absatz 2 genannte Betrag wird durch den nicht ausgezahlten Teil der im Rahmen des ersten Finanzprotokolls gebundenen Darlehen ergänzt, die annulliert wurden, ehe die entsprechenden Auszahlungen ganz oder teilsweise vorgenommen worden waren.

Artikel 4

(1) Finanzierungsanträge, die nicht von der türkischen Regierung gestellt werden, können nur mit deren Zustimmung genehmigt werden.

(2) Wird ein Darlehen nicht dem türkischen Staat selbst, sondern einem Unternehmen oder einer Körperschaft bewilligt, so wird die Gewährung dieses Darlehens davon abhängig gemacht, daß der türkische Staat Bürgschaft leistet.

(3) Unternehmen, deren haftendes Kapital ganz oder teilweise aus Ländern der Gemeinschaft stammt, haben zu den in diesem Protokoll vorgesehenen Finanzierungen zu den gleichen Bedingungen Zugang wie Unternehmen mit türkischem Kapital.

Artikel 5

(1) Die Darlehen werden nach Maßgabe der wirtschaftlichen Merkmale der Vorhaben gewährt, zu deren Finanzierung sie bestimmt sind.

(2) Darlehen für Investitionen mit verdeckter oder langfristiger Rentabilität können für eine Laufzeit von höchstens dreissig Jahren gewährt werden; dabei kann eine tilgungsfreie Zeit bis zu acht Jahren eingeräumt werden. Der Zinssatz für diese Darlehen darf 2,5 v.H. jährlich nicht unterschreiten.

(3) Bei Darlehen zur Finanzierung von Vorhaben mit normaler Rentabilität, die mindestens 30 v.H. des Jahresbetrags der der Türkei gewährten Darlehen umfassen müssen, können folgende Bedingungen festgelegt werden:

a) eine Laufzeit und eine tilgungsfreie Zeit, die von der Bank im Rahmen der Grenzen des Absatzes 2 so festgelegt werden, daß der Türkei der Schuldendienst erleichtert wird;

b) ein Zinssatz von mindestens 4,5 v.H. jährlich.

(4) Darlehen nach Absatz 3 können unter Zwischenschaltung geeigneter türkischer Stellen gewährt werden.

Die Auswahl der Vorhaben, die unter Zwischenschaltung dieser Stellen finanziert werden sollen, sowie die Bedingungen, unter denen die bei der Bank aufgenommenen Beträge von den zwischengeschalteten Stellen als Darlehen an die betreffenden Unternehmen weitergeliehen werden, sind der Bank zur vorherigen Genehmigung zu unterbreiten.

(5) Die durch die Endkreditnehmer zurückgezahlten Beträge, die von den zwischengeschalteten Stellen nicht unmittelbar für die Rückzahlung der Darlehen der Bank verwendet werden müssen, werden auf einem Sonderkonto zusammengefasst; für ihre Verwendung ist die Genehmigung der Bank erforderlich.

Artikel 6

(1) Bei der Vergabe von Aufträgen, bei Ausschreibungen, Geschäftsabschlüssen und Verträgen für Vorhaben, für die Darlehen gewährt werden, steht die Beteiligung zu gleichen Bedingungen allen natürlichen und juristischen Personen der Türkei und der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft offen.

(2) Mit den Darlehen können sowohl Ausgaben für die Einfuhr als auch inländische Ausgaben bestritten werden, die zur Verwirklichung von genehmigten Investitionsvorhaben erforderlich sind, einschließlich der Ausgaben für die Planung, die Tätigkeit beratender Ingenieure und die technische Hilfe.

(3) Die Bank achtet darauf, daß die Mittel so wirtschaftlich wie möglich und im Einklang mit den Zielen des Assoziierungsabkommens verwendet werden.

Artikel 7

Die Türkei verpflichtet sich, für die gesamte Laufzeit der Darlehen den Darlehensschuldnern die erforderlichen Devisen für die Zahlung der Zinsen und Provisionen sowie für die Rückzahlung des Kapitals zur Verfügung zu stellen.

Artikel 8

Der im Rahmen dieses Protokolls geleistete Beitrag zur Verwirklichung bestimmter Vorhaben kann in Form einer Beteiligung an Finanzierungen erfolgen, an denen sich insbesondere dritte Staaten, internationale Finanzorgane oder Behörden sowie Kredit- und Entwicklungsinstitute der Türkei oder der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft beteiligen können.

Artikel 9

(1) Während der Geltungsdauer dieses Protokolls prüft die Gemeinschaft die Möglichkeit, den Betrag der Darlehen nach Artikel 3 durch Darlehen zu ergänzen, die die Europäische Investitionsbank aus ihren eigenen Mitteln zu Marktbedingungen gewährt und deren Betrag sich auf insgesamt 25 Millionen Rechnungseinheiten belaufen kann.

(2) Diese Darlehen wären zur Finanzierung von Vorhaben mit normaler Rentabilität bestimmt, die von privaten Unternehmen in der Türkei durchgeführt werden.

(3) Auf diese Darlehen würden die Bestimmungen der Satzung der Europäischen Investitionsbank sowie die Artikel 4, 7 und 8 dieses Protokolls Anwendung finden.

Artikel 10

Die Vertragsparteien prüfen ein Jahr vor Ablauf der Geltungsdauer dieses Protokolls, welche Bestimmungen auf dem Gebiet der Finanzhilfe für einen weiteren Zeitraum vorgesehen werden könnten.

Artikel 11

Dieses Protokoll ist dem Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei als Anhang beigefügt.

Artikel 12

(1) Dieses Protokoll bedarf der Ratifizierung durch die Unterzeichnerstaaten gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften und wird für die Gemeinschaft verbindlich geschlossen durch einen Beschluß des Rates gemäß dem Vertrag zur Gründung der Gemeinschaft; der Beschluß wird den Vertragsparteien des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei notifiziert.

Die vorstehend erwähnten Ratifikationsurkunden und Akte zur Notifizierung des Abschlusses werden in Brüssel ausgetauscht.

(2) Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Austausch der in Absatz 1 genannten Ratifikationsurkunden und Akte zur Notifizierung des Abschlusses folgt.

Artikel 13

Dieses Protokoll ist in zwei Urschriften abgefasst, jede in deutscher, französischer, italienischer, niederländischer und türkischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Finanzprotokoll gesetzt.

En foi de quoi, les plénipotentiaires soussignés ont apposé leurs signatures au bas du présent protocole financier.

In fede di che, i plenipotenziari sottoscritti hanno apposto le loro firme in calce al presente Protocollo finanziario.

Ten blijke waarvan de ondergetekende gevolmachtigden hun handtekening onder dit Financieel Protocol hebben gesteld.

Bunun belgesi olarak, asagida adlari yazili tam yetkili temsilciler bu Malî Protokolün altina imzalarini atmislardir.

Geschehen zu Brüssel am dreiundzwanzigsten November neunzehnhundertsiebzig.

Fait à Bruxelles, le vingt-trois novembre mil neuf cent soixante-dix.

Fatto a Bruxelles, addì ventitré novembre millenovecentosettanta.

Gedaan te Brussel, de drieëntwintigste november negentienhonderdzeventig.

Brüksel'de, yirmi üç Kasim bin dokuz yüz yetmis gününde yapilmistir.

Pour Sa Majesté le Roi des Belges

Voor Zijne Majesteit de Koning der Belgen

Pierre HARMEL

Für den Präsidenten der Bundesrepublik Deutschland

Walter SCHEEL

Pour le Président de la République française

Maurice SCHUMANN

Per il Presidente della Repubblica italiana

Mario PEDINI

Pour Son Altesse Royale le Grand-Duc de Luxembourg

Gaston THORN

Voor Hare Majesteit de Koningin der Nederlanden

J.M.A.H. LUNS

Im Namen des Rates der Europäischen Gemeinschaften

Pour le Conseil des Communautés européennes

Per il Consiglio delle Comunità europee

Voor de Raad der Europese Gemeenschappen

Walter SCHEEL

Franco Maria MALFATTI

Türkiye Cumhurbaskani adina

Ihsan Sabri ÇAGLAYANGÍL

Information über den Tag des Inkrafttretens des Zusatzprotokolls und des Finanzprotokolls, die am 23. November 1970 unterzeichnet wurden, im Anhang des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei

Der Austausch der Ratifikationsurkunden durch die Unterzeichnerstaaten bzw. der Notifizierungsurkunde durch den Rat betreffend den Abschluß des Zusatzprotokolls über die Bedingungen, die Einzelheiten und die Zeitfolge der Verwirklichung der Übergangsphase nach Artikel 4 des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei sowie des Finanzprotokolls, die beide am 23. November 1970 in Brüssel unterzeichnet wurden, hat am 29. Dezember 1972 in Brüssel stattgefunden ; die beiden Protokolle treten daher nach Artikel 63 Absatz 2 bzw. Artikel 12 Absatz 2 am 1. Januar 1973 in Kraft.

SCHLUSSAKTE

Die Bevollmächtigten

SEINER MAJESTÄT DES KÖNIGS DER BELGIER,

DES PRÄSIDENTEN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

DES PRÄSIDENTEN DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK,

DES PRÄSIDENTEN DER ITALIENISCHEN REPUBLIK,

SEINER KÖNIGLICHEN HOHEIT DES GROSSHERZOGS VON LUXEMBURG,

IHRER MAJESTÄT DER KÖNIGIN DER NIEDERLANDE

und

DES RATES DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

einerseits und

DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK TÜRKEI

andererseits,

die am dreiundzwanzgigsten November neunzehnhundertsiebzig in Brüssel anläßlich der Unterzeichnung

- des Zusatzprotokolls, dem sechs Anhänge beigefügt sind,

- des Finanzprotokolls und

- des Abkommens über die Erzeugnisse, die unter die Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallen, dem ein Anhang beigefügt ist,

zusammengetreten sind, haben die nachstehend aufgeführten gemeinsamen Erklärungen der Vertragsparteien zum Zusatzprotokoll angenommen:

1. Gemeinsame Erklärung zur Berechnung der Zölle und Abgaben,

2. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 12 Absatz 2,

3. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 17 Absatz 1 und Artikel 18 Absatz 1,

4. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 25 Absatz 4,

5. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 27 Absatz 2,

6. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 34,

7. Gemeinsame Erklärung über die Zölle und Zollsätze im Sinne der Anhänge Nr. 2 und Nr. 6.

Ausserdem haben die Bevollmächtigten folgende auslegende Erklärungen angenommen:

- Auslegende Erklärung zu Artikel 25 des Zusatzprotokolls und

- Auslegende Erklärung über den Wert der in Artikel 3 des Finanzprotokolls genannten Rechnungseinheit.

Sie haben ferner folgende Erklärung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zum Abkommen über die Erzeugnisse, die unter die Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallen, zur Kenntnis genommen:

1. Erklärung über die Bestimmung des Begriffs "Deutscher Staatsangehöriger",

2. Erklärung über die Geltung des Abkommens über die Erzeugnisse, die unter die Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallen, für Berlin.

Diese Erklärungen sind dieser Schlussakte als Anhang beigefügt.

Die Bevollmächtigten sind übereingekommen, daß die dieser Schlussakte beigefügten Erklärungen, soweit notwendig, den für ihre Gültigkeit erforderlichen internen Verfahren unterworfen werden.

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter diese Schlussakte gesetzt.

En foi de quoi, les plénipotentiaires soussignés ont apposé leurs signatures au bas du présent Acte final.

In fede di che, i plenipotenziari sottoscritti hanno apposto le loro firme in calce al presente Atto finale.

Ten blijke waarvan de ondergetekende gevolmachtigden hun handtekening onder deze Slotakte hebben gesteld.

Bunun belgesi olarak, asagida adlari yazili tam yetkili temsilciler bu Son Senedin imzalarini atmislardir.

Geschehen zu Brüssel am dreiundzwanzigsten November neunzehnhundertsiebzig.

Fait à Bruxelles, le vingt-trois novembre mil neuf cent soixante-dix.

Fatto a Bruxelles, addì ventitré novembre millenovecentosettanta.

Gedaan te Brussel, de drieëntwintigste november negentienhonderdzeventig.

Brüksel'de, yirmi üç Kasim bin dokuz yüz yetmis gününde yapilmistir.

Pour Sa Majesté le Roi des Belges

Voor Zijne Majesteit de Koning der Belgen

Pierre HARMEL

Für den Präsidenten der Bundesrepublik Deutschland

Walter SCHEEL

Pour le Président de la République française

Maurice SCHUMANN

Per il Presidente della Repubblica italiana

Mario PEDINI

Pour Son Altesse Royale le Grand-Duc de Luxembourg

Gaston THORN

Voor Hare Majesteit de Koningin der Nederlanden

J.M.A.H. LUNS

Im Namen des Rates der Europäischen Gemeinschaften

Pour le Conseil des Communautés européennes

Per il Consiglio delle Comunità europee

Voor de Raad der Europese Gemeenschappen

Walter SCHEEL

Franco Maria MALFATTI

Türkiye Cumhurbaskani adina

Ihsan Sabri ÇAGLAYANGÍL

ANHANG

GEMEINSAME ERKLÄRUNGEN DER VERTRAGSPARTEIEN ZUM ZUSATZPROTOKOLL

1. Gemeinsame Erklärung zur Berechnung der Zölle und Abgaben

Die Vertragsparteien kommen überein, daß bei den nach den Vorschriften des Zusatzprotokolls berechneten Zöllen und Abgaben gleicher Wirkung die erste Dezimalstelle auf- bzw. abgerundet wird.

2. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 12 Absatz 2

Die Vertragsparteien kommen überein, daß für Waren, die sich zum Zeitpunkt der Notifikation an den Assoziationsrat nach Artikel 12 Absatz 2 des Zusatzprotokolls im Zollager oder auf dem Weg zur Ausfuhr befinden oder für die zu dem genannten Zeitpunkt ein fester Kaufvertrag vorliegt, die Zollsätze gelten, die Anwendung fanden, bevor die Türkei die Maßnahmen im Sinne dieses Artikels getroffen hatte.

3. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 17 Absatz 1 und Artikel 18 Absatz 1

Die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs im Sinne von Artikel 17 Absatz 1 und Artikel 18 sind jene Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs, die zum Zeitpunkt der Angleichung des türkischen Zolltarifs an den Gemeinsamen Zolltarif tatsächlich angewandt werden.

4. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 25 Absatz 4

Die Vertragsparteien erklären, daß bei der Berechnung des Gesamtwerts aller Kontingente, die nach Artikel 25 Absatz 4 des Zusatzprotokolls in regelmässigen Zeitabständen um 10 v.H. zu erhöhen sind, der Wert der Einfuhren nicht berücksichtigt werden darf, die von der Türkei im Laufe der im gleichen Absatz genannten Zeitabschnitte liberalisiert worden sind.

5. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 27 Absatz 2

Die Vertragsparteien erklären, daß Artikel 27 Absatz 2 des Zusatzprotokolls auch auf Nichteisenmetalle Anwendung findet.

6. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 34

Die Vertragsparteien kommen überein, daß die Arbeiten, mit denen die vom Assoziationsrat nach Artikel 34 des Zusatzprotokolls zu treffenden Feststellungen vorbereitet werden müssen, ein Jahr vor Ende des Zeitraums von zweiundzwanzig Jahren beginnen können.

7. Gemeinsame Erklärung über die Zölle und Zollsätze im Sinne der Anhänge Nr. 2 und Nr. 6

Zölle und Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs im Sinne der Anhänge Nr. 2 und Nr. 6 sind die jeweils gegenüber den Vertragsparteien des Gatt tatsächlich angewandten Zölle und Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs.

AUSLEGENDE ERKLÄRUNGEN

Auslegende Erklärung zu Artikel 25 des Zusatzprotokolls

Es wird davon ausgegangen, daß die Einfuhren, die

a) mit Hilfe besonderer Unterstützungsmittel in Verbindung mit Investitionsvorhaben,

b) ohne Devisenzuteilung oder

c) im Rahmen des Gesetzes zur Förderung der Investition von ausländischem Kapital

durchgeführt werden, nicht auf die Kontingente angerechnet werden dürfen, die für die Gemeinschaft nach Artikel 25 des Zusatzprotokolls, insbesondere Absätze 4 und 5, eröffnet wurden.

Auslegende Erklärung über den Wert der in Artikel 3 des Finanzprotokolls genannten Rechnungseinheit

Die Vertragsparteien erklären:

1. Der Wert der Rechnungseinheit, die zur Festlegung des in Artikel 3 des Finanzprotokolls genannten Betrages verwendet wird, beträgt 0,88867088 Gramm Feingold.

2. Die Parität der Währung eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft gegenüber der in Absatz 1 bestimmten Rechnungseinheit ist das Verhältnis zwischen dem Feingoldgehalt dieser Rechnungseinheit und dem Feingoldgehalt, welcher der dem Internationalen Währungsfonds angezeigten Parität dieser Währung entspricht. In Ermangelung einer angezeigten Parität oder für den Fall, daß für den laufenden Zahlungsverkehr Wechselkurse angewendet werden, die um eine grössere Spanne von der Parität abweichen, als der Währungsfonds zulässt, wird der Feingoldgehält, der der Währungsparität entspricht, unter Zugrundelegung des Wechselskurses, der in dem Mitgliedstaat am Tage der Berechnung für laufende Zahlungen für eine direkt oder indirekt definierte und in Gold konvertierbare Währung angewendet wird, und unter Zugrundelegung der dem Internationalen Währungsfonds angezeigten Parität dieser konvertierbaren Währung berechnet.

3. Die in Absatz 1 bestimmte Rechnungseinheit wird während der gesamten Durchführungszeit des Finanzprotokolls nicht geändert. Wird jedoch vor Ablauf des Finanzprotokolls vom Internationalen Währungsfonds nach Artikel 4 Abschnitt 7 seiner Satzung eine einheitlich proportionale Änderung der Parität aller Währungen gegenüber dem Gold beschlossen, so wird der Feingoldgehalt der Rechnungseinheit im umgekehrten Verhältnis hierzu geändert.

Führen ein oder mehrere Mitgliedstaaten der Gemeinschaft den in Absatz 1 genannten Beschluß des Internationalen Währungsfonds nicht durch, so verändert sich der Feingoldgehalt der Rechnungseinheit im umgekehrten Verhältnis zu der vom Internationalen Währungsfonds beschlossenen Änderung. Der Rat der Europäischen Gemeinschaften prüft jedoch die auf diese Weise entstandene Lage und trifft mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Währungsausschusses die erforderlichen Maßnahmen.

ERKLÄRUNGEN DER REGIERUNG DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND ZUM ABKOMMEN ÜBER DIE ERZEUGNISSE, DIE UNTER DIE ZUSTÄNDIGKEIT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL FALLEN

1. Erklärung über die Bestimmung des Begriffs "Deutscher Staatsangehöriger"

Als Staatsangehörige der Bundesrepublik Deutschland gelten alle Deutschen im Sinne des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland.

2. Erklärung über die Geltung des Abkommens über die Erzeugnisse, die unter die Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallen, für Berlin

Das Abkommen über die Erzeugnisse, die unter die Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallen, gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber den übrigen Vertragsparteien binnen drei Monaten nach Infrakttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.

INTERNES ABKOMMEN

über das Finanzprotokoll

DIE IM RAT VEREINIGTEN VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT -

GESTÜTZT auf das Finanzprotokoll im Anhang zum Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei,

IN DER ERWAEGUNG, daß für die Anwendung dieses Finanzprotokolls interne Bedingungen festgelegt werden müssen -

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

KAPITEL I

Darlehen zu Sonderbedingungen

Artikel 1

Die Darlehen nach Artikel 3 des Finanzprotokolls werden von der Europäischen Investitionsbank gewährt, die auf Grund eines Auftrags der Migliedstaaten handelt.

Artikel 2

Die Geschäfte im Zusammenhang mit dem Auftrag werden von der Bank ungeachtet der Herkunft der verwendeten Mittel für Rechnung und auf Gefahr der Mitgliedstaaten durchgeführt. Das Risiko aus jedem Darlehen wird auf die Mitgliedstaaten im Verhältnis zu ihren in Artikel 4 festgelegten Anteilen aufgeteilt.

Artikel 3

Die Finanzierung der in diesem Abkommen vorgesehenen Darlehen wird wie folgt sichergestellt:

a) durch Mittel, welche die Mitgliedstaaten der Bank insbesondere während einer Anlaufzeit von zwei Jahren unmittelbar oder mittelbar zur Verfügung stellen, oder

b) durch Mittel, welche die Bank:

1. durch die teilweise oder vollständige Mobilisierung der Darlehen,

2. durch Direktanleihen bei öffentlichen oder halbstaatlichen Investoren

aufbringen kann.

Artikel 4

Der in Artikel 3 des Finanzprotokolls genannte Betrag in Höhe von 195 Millionen Rechnungseinheiten verteilt sich auf die Mitgliedstaaten wie folgt:

- Belgien // 14,3 Millionen Rechnungseinheiten,

- Bundesrepublik Deutschland // 65,2 Millionen Rechnungseinheiten,

- Frankreich // 65,2 Millionen Rechnungseinheiten,

- Italien // 35,7 Millionen Rechungseinheiten,

- Luxemburg // 0,3 Millionen Rechnungseinheiten,

- Niederlande // 14,3 Millionen Rechnungseinheiten.

Jeder Mitgliedstaat verpflichtet sich, der Bank nach Maßgabe des Artikels 5 die für die Darlehensgewährung erforderlichen Mittel in Höhe seines Anteils zur Verfügung zu stellen.

Artikel 5

Soweit ein Mitgliedstaat der Bank seinen Anteil in Rechnungseinheiten an den zur Finanzierung der gewährten Darlehen erforderlichen Mitteln bis zur Rückzahlung dieser Darlehen zur Verfügung stellt, kann er weder zur Zahlung weiterer Beträge noch zur Übernahme anderer Lasten oder Risiken aufgefordert werden.

Soweit ein Mitgliedstaat der Bank die zur Finanzierung der gewährten Darlehen erforderlichen Mittel nicht bis zur Rückzahlung dieser Darlehen zur Verfügung stellt, verpflichtet er sich, die Lasten zu übernehmen, die im Zusammenhang mit der Beschaffung der seinem Anteil in Rechnungseinheiten entsprechenden Mittel entstehen. Diese Verpflichtung kann insbesondere folgende Formen annehmen:

a) der Bank werden die zur Finanzierung der gewährten Darlehen erforderlichen Beträge zur Verfügung gestellt, bis die Bank andere Mittel nach den in Artikel 3 Buchstabe b) genannten Verfahren erhalten hat;

b) der Bank werden zur Überbrückung die Beträge zur Verfügung gestellt, die zur Rückzahlung der nach den Verfahren des Artikels 3 Buchstabe b) aufgebrachten Mittel erforderlich sind, sofern diese Rückzahlung vor der Rückzahlung vor der Rückzahlung der gewährten Darlehen zu erfolgen hat;

c) es werden die erforderlichen Bürgschaften gewährt, damit die Bank bei Dritten Mittel beschaffen kann;

d) die Unterschiede zwischen den Kosten der von der Bank verwendeten Mittel und den Zinserträgen der gewährten Darlehen werden ausgeglichen.

Der Betrag der in Artikel 3 Buchstabe b) genannten Geschäfte sowie die Bedingungen hierfür müssen von dem Mitgliedstaat, auf dessen Anteil solche Geschäfte angerechnet werden, zuvor gebilligt werden.

Artikel 6

Gleichlaufend mit der Gewährung der Darlehen unterrichtet die Bank die Mitgliedstaaten über die voraussichtliche Zeitfolge der Zahlungen an die Darlehensnehmer.

Diese Vorausschätzungen werden in Halbjahresberichten zum 30. Juni und 31. Dezember jeden Jahres zusammengefasst.

Artikel 7

Die von jedem einzelnen Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellten oder für ihn aufgebrachten Beträge werden auf den Anteil dieses Staates angerechnet; dabei wird die Parität gegenüber der Rechnungseinheit zugrunde gelegt, die an dem Tage gilt, an dem die Beträge zur Auszahlung an die Darlehensnehmer abgerufen wurden.

Die Geldbewegung zwischen Bank und Mitgliedstaaten erfolgt nach Wahl der Mitgliedstaaten entweder durch Ziehung auf die Staatskassen der Mitgliestaaten oder über ein Konto, das jeder Mitgliedstaat bei seiner Staatskasse oder bei den von ihm bezeichneten Stellen eröffnet.

Die Bank ruft die Mittel jeweils bei ihrer tatsächlichen Verwendung ab.

Artikel 8

Die Beträge der Kreditlinien, die jedem von der Bank gewährten Darlehen entsprechen, lauten auf Rechnungseinheiten und werden am Tag der Unterzeichnung jedes Darlehensvertrags auf den in Artikel 3 des Finanzprotokolls festgesetzten Gesamtbetrag der Finanzhilfe angerechnet.

Wenn eine Kreditlinie annulliert wird, ehe die entsprechenden Auszahlungen ganz oder reilweise vorgenommen worden sind, gilt der nicht ausgezahlte Teil als nicht gewährt.

Die Zahlungen an die Darlehensnehmer werden in den Währungen geleister, über die die Bank gemäß Artikel 3 verfügt; die ausgezahlten Beträge werden auf der Grundlage der am Tage der Auszahlung gültigen Parität zwischen der Rechnungseinheit und der ausgezahlten Währung auf die Kreditlinien angerechnet.

Die Darlehen sind in den ausgezahlten Währungen rûckzahlbar, und zwar in Höhe der in jeder Währung ausgezahlten Beträge; die Zinsen sind in den Währungen zahlbar, in denen der Darlehensbetrag rückzahlbar ist.

Die von der Bank vereinnahmten Beträge an Kapital und Zinsen aus den einzelnen Darlehen werden auf die Mitgliedstaaten im Verhältnis des auf ihren Anteil angerechneten Darlehensbetrags verteilt. Die Einzelheiten für die Wiederauszahlung dieser Beträge werden zwischen der Bank und den einzelnen Mitgliedstaaten vereinbart.

Artikel 9

Die allgemeinen Grundsätze für die Wahl der Vorhaben und die Darlehensbedingungen sind, soweit sie nicht im Finanzprotokoll niedergelegt sind, in dem der Europäischen Investitionsbank erteilten Auftrag festgelegt.

Der Rat der Gouverneure der Bank erlässt die Richtlinien für die Politik der Bank unter besonderer Berücksichtigung der Ziele des Assoziierungsabkommens.

Artikel 10

Die Bank gewährt die Darlehen nach dem in ihrer Satzung für ihre üblichen Geschäfte vorgesehenen Verfahren, wobei jedoch folgendes gilt:

Die Bank übermittelt den Mitgliedstaaten und der Kommission die von der türkischen Regierung befürworteten Darlehensanträge zusammen mit den zweckdienlichen Erläuterungen.

Ein Darlehensantrag gilt als unbeanstandet, wenn bei der Bank binnen vier Wochen nach Übermittlung der Unterlagen kein Antrag eines Mitgliedstaats auf eine Konsultation zwischen den Mitgliedstaaten eingegangen ist.

Anderenfalls prüft ein Ausschuß, der aus je einem Vertreter der Mitgliedstaaten besteht und an dem ein Vertreter der Kommission teilnimmt, ob dem Antrag stattgegeben werden kann.

Der Ausschuß lädt Sachverständige der Bank zur Teilnahme an seinen Sitzungen ein.

Der Ausschuß entscheidet mit der qualifizierten Mehrheit von 67 Stimmen gemäß folgender Stimmverteilung:

- Belgien // 8

- Bundesrepublik Deutschland // 33

- Frankreich // 33

- Italien // 17

- Luxemburg // 1

- Niederlande // 8

KAPITEL II

Gewöhnliche Darlehen

Artikel 11

Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, im Verhältnis ihrer Anteile am Kapital der Bank dieser gegenüber für einen gezeichneten Kapitalbetrag von höchstens 25 Millionen Rechnungseinheiten die selbstschuldnerische Bürgschaft für alle finanziellen Verpflichtungen zu übernehmen, die sich für die Darlehensnehmer aus den Darlehen ergeben, welche die Bank gemäß Artikel 9 des Finanzprotokolls aus eigenen Mitteln gewährt.

Die sich aus Absatz 1 ergebenden Verpflichtungen werden in Bürgschaftsverträgen zwischen jedem Mitgliedstaat und der Bank niedergelegt.

KAPITEL III

schlußbestimmungen

Artikel 12

Dieses Abkommen wird von jedem Mitgliedstaat nach dessen verfassungsrechtlichen Vorschriften gebilligt. Die Regierung jedes Mitgliedstaats teilt dem Sekretariat des Rates der Europäischen Gemeinschaften mit, daß die für das Infrakttreten dieses Abkommens erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind. Das Abkommen tritt zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die letzte Mitteilung erfolgt.

Artikel 13

Dieses Abkommen ist in einer Urschrift in deutscher, französischer, italienischer und niederländischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist; es wird im Archiv des Sekretariats des Rates der Europäischen Gemeinschaften hinterlegt; dieses übermittelt der Regierung jedes Unterzeichnerstaats eine beglaubigte Abschrift.

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Abkommen gesetzt.

En foi de quoi, les plénipotentiaires soussignés ont apposé leurs signatures au bas du présent accord.

In fede di che, i plenipotenziari sottoscritti hanno apposto le lore firme in calce al presente Accordo.

Ten blijke waarvan de ondergetekende gevolmachtigden hun handtekening onder deze Overeenkomst hebben gesteld.

Geschehen zu Brüssel am dreiundzwanzigsten November neunzehnhundertsiebzig.

Fait à Bruxelles, le vingt-trois novembre mil neuf cent soixante-dix.

Fatto a Bruxelles, addì ventitré novembre millenovecentosettanta.

Gedaan te Brussel, de drieëtwintigste november negentienhonderdzeventig.

Pour sa Majesté le Roi des Belges

Voor Zijne Majesteit de Koning der Belgen

Pierre HARMEL

Für den Präsidenten der Bundesrepublik Deutschland

Walter SCHEEL

Pour le Président de la République française

Maurice SCHUMANN

Per il Presidente della Repubblica italiana

Mario PEDINI

Pour Son Altesse Royale le Grand-Duc de Luxembourg

Gaston THORN

Voor Hare Majesteit de Koningin der Nederlanden

J.M.A.H. LUNS

Information über den Tag des Inkrafttretens des am 23. November 1970 unterzeichneten Internen Abkommens über das Finanzprotokoll im Anhang des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei

Die Notifizierung an das Sekretariat des Rates der Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 12 des am 23. November 1970 unterzeichneten Internen Abkommens über das Finanzprotokoll im Anhang des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei ist von der Regierung, die diese Formalität als letzte noch vorzunehmen hatte, am 21. Dezember 1972 durchgeführt worden. Das Abkommen ist daher nach Artikel 12 zu diesem Zeitpunkt in Kraft getreten.