12008E225

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union - SECHSTER TEIL: INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN UND FINANZVORSCHRIFTEN - TITEL I: VORSCHRIFTEN ÜBER DIE ORGANE - Kapitel 1: Die Organe - Abschnitt 1: Das Europäische Parlament - Artikel 225 (ex-Artikel 192 Absatz 2 EGV)

Amtsblatt Nr. 115 vom 09/05/2008 S. 0150 - 0150


Artikel 225

(ex-Artikel 192 Absatz 2 EGV)

Das Europäische Parlament kann mit der Mehrheit seiner Mitglieder die Kommission auffordern, geeignete Vorschläge zu Fragen zu unterbreiten, die nach seiner Auffassung die Ausarbeitung eines Unionsakts zur Durchführung der Verträge erfordern. Legt die Kommission keinen Vorschlag vor, so teilt sie dem Europäischen Parlament die Gründe dafür mit.

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