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Amtsblatt
der Europäischen Union

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Reihe C


C/2024/5407

16.9.2024

Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts (Österreich) eingereicht am 4. Juli 2024 – AR u.a.

(Rechtssache C-474/24, NADA Austria u.a.)

(C/2024/5407)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesverwaltungsgericht

Parteien des Ausgangsverfahrens

Beschwerdeführer: AR, YT, DI, RN

Belangte Behörde: Österreichische Datenschutzbehörde

Mitbeteiligte Parteien: Nationale Anti-Doping Agentur Austria GmbH (NADA Austria), Österreichische Anti-Doping Rechtskommission (ÖADR)

Vorlagefragen

1.

Fallen Datenverarbeitungen von Personen, durch die ihr Name, die ausgeübte Sportart, der begangene Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen, die Sanktion sowie Beginn und Ende der Sanktion auf dem allgemein zugänglichen Teil der Website der Nationalen Anti-Doping Agentur Austria GmbH (NADA Austria) https://www.nada.at/de/recht/suspendierungen-sperren in Form eines Eintrags in einer Tabelle sowie in allgemein zugänglichen Pressemitteilungen der Österreichischen Anti-Doping Rechtskommission (ÖADR) unter https://www.oeadr.at veröffentlicht werden, in den Anwendungsbereich des Unionsrechts im Sinne des Art. 16 Abs. 2 erster Satz AEUV, so dass die Verordnung (EU) 2016/679 (1) auf eine solche Verarbeitung personenbezogener Daten anwendbar ist?

Falls Frage 1 bejaht wird:

2.

Handelt es sich bei der Information, dass eine bestimmte Person einen bestimmten Dopingverstoß begangen hat und wegen dieses Verstoßes an der Teilnahme an (nationalen und internationalen) Wettkämpfen gesperrt ist, um ein „Gesundheitsdatum“ im Sinne des Art. 9 der Datenschutz-Grundverordnung?

3.

Steht die Datenschutz-Grundverordnung – insbesondere im Hinblick auf Art. 6 Abs. 3 zweiter Unterabsatz dieser Verordnung – einer nationalen Regelung entgegen, welche die Veröffentlichung des Namens der von der Entscheidung der Österreichischen Anti-Doping Rechtskommission oder der Unabhängigen Schiedskommission betroffenen Personen, der Dauer der Sperre und der Gründe hierfür vorsieht, ohne dass auf Gesundheitsdaten der betroffenen Person rückgeschlossen werden kann? Spielt es dabei eine Rolle, dass eine Veröffentlichung dieser Informationen gegenüber der Allgemeinheit laut der nationalen Regelung nur dann unterbleiben kann, wenn es sich beim Betroffenen um einen Freizeitsportler, eine minderjährige Person oder eine Person handelt, die durch die Bekanntgabe von Informationen oder sonstigen Hinweisen wesentlich zur Aufdeckung von potentiellen Anti-Doping-Verstößen beigetragen hat?

4.

Verlangt die Datenschutz-Grundverordnung – insbesondere im Hinblick auf die Grundsätze des Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und Buchst. c dieser Verordnung – vor der Veröffentlichung in jedem Fall eine Interessenabwägung zwischen den mit einer Veröffentlichung für den Betroffenen berührten Persönlichkeitsinteressen einerseits und dem Interesse der Allgemeinheit an der Information über den von einem Sportler begangenen Anti-Doping-Verstoß andererseits?

5.

Handelt es sich bei der Information, dass eine bestimmte Person einen bestimmten Dopingverstoß begangen hat und wegen dieses Verstoßes an der Teilnahme an (nationalen und internationalen) Wettkämpfen gesperrt ist, um eine Verarbeitung persönlicher Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten im Sinne des Art. 10 der Datenschutz-Grundverordnung?

Falls Frage 5 bejaht wird:

6.

Müssen die Tätigkeiten bzw. Entscheidungen einer Behörde, der gemäß Art. 10 der Datenschutz-Grundverordnung die Aufsicht über die Verarbeitung personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten oder damit zusammenhängende Sicherungsmaßregeln übertragen ist, einer gerichtlichen Überprüfung unterliegen?

7.

Ist eine Beschwerde gemäß Art. 77 der Datenschutz-Grundverordnung betreffend eine geltend gemachte Verletzung nach Art. 17 derselben Verordnung, wobei zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde und Entscheidung durch die Aufsichtsbehörde noch keine Verarbeitung personenbezogener Daten des Betroffenen vorlag, die Verarbeitung jedoch im Laufe des Verfahrens vor dem Rechtsmittelgericht eingetreten ist, zulässig bzw. wird diese nachträglich zulässig, wenn bereits bei Einbringung der Beschwerde konkrete Hinweise darauf bestehen, dass eine Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Verantwortlichen unmittelbar bevorsteht bzw. in naher Zukunft stattfinden wird?

(1)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. 2016, L 119, S. 1).


ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/5407/oj

ISSN 1977-088X (electronic edition)