23.5.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 207/16


Vorabentscheidungsersuchen der Unabhängigen Schiedskommission Wien (Österreich) eingereicht am 17. Februar 2022 — E.N.

(Rechtssache C-115/22)

(2022/C 207/23)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Unabhängige Schiedskommission Wien

Parteien des Ausgangsverfahrens

Antragstellerin: E.N.

Mitbeteiligte Parteien: Nationale Anti-Doping Agentur Austria GmbH (NADA), Österreichischer Leichtathletikverband (ÖLV), Word Anti-Doping Agency (WADA)

Vorlagefragen

1.

Handelt es sich bei der Information, dass eine bestimmte Person einen bestimmten Dopingverstoß begangen hat und wegen dieses Verstoßes an der Teilnahme an (nationalen und internationalen) Wettkämpfen gesperrt ist, um Gesundheitsdaten im Sinne des Art. 9 der Verordnung (EU) 2016/679 (1) (in der Folge: Datenschutz-Grundverordnung)?

2.

Steht die Datenschutz-Grundverordnung — insbesondere im Hinblick auf Art. 6 Abs. 3 zweiter Unterabsatz dieser Verordnung — einer nationalen Regelung entgegen, welche die Veröffentlichung des Namens der von der Entscheidung der Unabhängigen Schiedskommission betroffenen Personen, der Dauer der Sperre und Gründe hierfür vorsieht, ohne dass auf Gesundheitsdaten der betroffenen Person rückgeschlossen werden kann? Spielt es dabei eine Rolle, dass eine Veröffentlichung dieser Informationen gegenüber der Allgemeinheit laut der nationalen Regelung nur dann unterbleiben kann, wenn es sich beim Betroffenen um einen Freizeitsportler, eine minderjährige Person oder eine Person handelt, die durch die Bekanntgabe von Informationen oder sonstigen Hinweisen wesentlich zu der Aufdeckung von potenziellen Anti-Doping-Verstößen beigetragen hat?

3.

Verlangt die Datenschutz-Grundverordnung — insbesondere im Hinblick auf die Grundsätze des Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und c — vor der Veröffentlichung in jedem Fall eine Interessenabwägung zwischen den mit einer Veröffentlichung für den Betroffenen berührten Persönlichkeitsinteressen einerseits und dem Interesse der Allgemeinheit an der Information über den von einem Sportler begangenen Anti-Doping-Verstoß andererseits?

4.

Handelt es sich bei der Information, dass eine bestimmte Person einen bestimmten Dopingverstoß begangen hat und wegen dieses Verstoßes an der Teilnahme an (nationalen und internationalen) Wettkämpfen gesperrt ist, um eine Verarbeitung persönlicher Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten im Sinne des Art. 10 der Datenschutz Grundverordnung?

5.

Bei Bejahung der Frage 4: Handelt es sich bei der gemäß § 8 des Anti-Doping-Bundesgesetzes 2021 eingerichteten Unabhängigen Schiedskommission um eine Behörde im Sinne des Art. 10 der Datenschutz-Grundverordnung?


(1)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. 2016, L 119, S. 1).