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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2025/872

6.5.2025

RICHTLINIE (EU) 2025/872 DES RATES

vom 14. April 2025

zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 113 und 115,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Richtlinie (EU) 2022/2523 (3) des Rates wird die vom Inklusiven Rahmen der OECD/G20 (im Folgenden „IR OECD/G20“) gegen Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (Base Erosion and Profit Shifting – im Folgenden „BEPS“) am 8. Oktober 2021 erzielte Einigung umgesetzt; die Richtlinie ist eng an die Mustervorschriften zur weltweiten Bekämpfung von Gewinnverkürzung (Säule 2) der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) (im Folgenden „OECD-Mustervorschriften“) angelehnt, auf die sich der IR OECD/G20 am 14. Dezember 2021 geeinigt hat. Mit der Richtlinie (EU) 2022/2523 werden eine anerkannte Primärergänzungssteuerregelung (im Folgenden „PES“) sowie eine anerkannte Sekundärergänzungssteuerregelung (im Folgenden „SES“) eingeführt. Zudem erhalten die Mitgliedstaaten durch jene Richtlinie die Möglichkeit, ihre eigene anerkannte nationale Ergänzungssteuer (ANES) einzuführen.

(2)

In der Richtlinie (EU) 2022/2523 wurden bereits die Vorschriften für die Einreichung von ERGÄNZUNGSSTEUER-ERKLÄRUNGEN festgelegt und die Kategorien von Informationen, die von den unter jene Richtlinie fallenden multinationalen Unternehmensgruppen und großen inländischen Gruppen zu melden sind, grob zusammengefasst. Die Steuerbehörden benötigen diese ERGÄNZUNGSSTEUER-ERKLÄRUNGEN, um eine angemessene Risikobewertung vorzunehmen, die Richtigkeit der Steuerschuld zu beurteilen und zu überwachen, ob multinationale Unternehmensgruppen und große inländische Gruppen die Vorschriften der Richtlinie (EU) 2022/2523 korrekt anwenden.

(3)

Es ist daher angezeigt, die Richtlinie 2011/16/EU (4) des Rates zu ändern, um neue Vorschriften für den automatischen Informationsaustausch festzulegen, damit der Informationsaustausch in Bezug auf die ERGÄNZUNGSSTEUER-ERKLÄRUNG erleichtert und somit ein Rahmen für die operative Umsetzung der Erklärungspflichten gemäß der Richtlinie (EU) 2022/2523 geschaffen wird, im Einklang mit dem multilateralen Übereinkommen zwischen den zuständigen Behörden über den Austausch von Informationen über die weltweite Bekämpfung von Gewinnverkürzung (Global anti-Base Erosion – GloBE) des IR OECD/G20 und dem dazugehörigen Kommentar sowie mit der GloBE-Erklärung, soweit diese neuen Vorschriften mit den Erklärungspflichten gemäß der Richtlinie (EU) 2022/2523 und mit dem Unionsrecht vereinbar sind.

(4)

Es gilt zwar die allgemeine Regel, dass eine Geschäftseinheit die ERGÄNZUNGSSTEUER-ERKLÄRUNG bei ihrer Steuerbehörde einreicht (im Folgenden „lokale Einreichung“), jedoch ist in der Richtlinie (EU) 2022/2523 eine Abweichung vorgesehen, der zufolge eine Geschäftseinheit nicht verpflichtet ist, eine ERGÄNZUNGSSTEUER-ERKLÄRUNG bei ihrer Steuerbehörde einzureichen, wenn eine solche ERGÄNZUNGSSTEUER-ERKLÄRUNG von der obersten Muttergesellschaft oder von der als erklärungspflichtig benannten Einheit, die in einem Steuerhoheitsgebiet gelegen ist, das mit dem Mitgliedstaat, in dem die Geschäftseinheit gelegen ist, für das BERICHTSWIRTSCHAFTSJAHR ein in Kraft befindliches anerkanntes Abkommen zwischen den zuständigen Behörden geschlossen hat, eingereicht wurde (in Folgenden „zentrale Einreichung“). Diese Richtlinie stellt ein solches anerkanntes Abkommen zwischen den zuständigen Behörden dar.

(5)

Die neuen Vorschriften über den automatischen Informationsaustausch sollten eine zentrale Einreichung der ERGÄNZUNGSSTEUER-ERKLÄRUNG gemäß der Richtlinie (EU) 2022/2523 ermöglichen und können auch Steuererklärungszwecken in jedem Steuerhoheitsgebiet dienen, das die OECD-Mustervorschriften (5) umsetzt (im Folgenden „Umsetzungssteuerhoheitsgebiete“). Die Steuerbehörden des jeweiligen Mitgliedstaats sollten die erforderlichen Informationen im Rahmen der Standard-Erklärung erhalten.

(6)

Die Mitgliedstaaten sollten die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die erklärungspflichtigen Geschäftseinheiten multinationaler Unternehmensgruppen zu verpflichten, zur Erfüllung ihrer Erklärungspflichten gemäß der Richtlinie (EU) 2022/2523 die in der Richtlinie 2011/16/EU vorgesehene Standardvorlage zu verwenden. Die Mitgliedstaaten verfügen über einen Ermessensspielraum hinsichtlich der Entscheidung darüber, welche Vorlage von großen inländischen Gruppen zur Erfüllung ihrer Erklärungspflichten gemäß der Richtlinie (EU) 2022/2523 zu verwenden ist, außer in den wenigen Fällen, in denen ein Informationsaustausch erforderlich ist.

(7)

Erhält ein Mitgliedstaat von der obersten Muttergesellschaft oder der als erklärungspflichtig benannten Einheit einer multinationalen Unternehmensgruppe mit zentraler Einreichung gemäß der Richtlinie (EU) 2022/2523 eine ERGÄNZUNGSSTEUER-ERKLÄRUNG, so sollte dieser Mitgliedstaat den anderen umsetzenden Mitgliedstaaten bzw. Mitgliedstaaten nur mit anerkannter nationaler Ergänzungssteuer (ANES-Mitgliedstaaten) spätestens drei Monate nach Ablauf der Einreichungsfrist oder – im Falle des Eingangs einer ERGÄNZUNGSSTEUER-ERKLÄRUNG nach Ablauf der Einreichungsfrist – spätestens drei Monate nach deren Eingang im Einklang mit dem vom IR OECD/G20 gebilligten Verteilungsansatz die einschlägigen spezifischen Abschnitte der ERGÄNZUNGSSTEUER-ERKLÄRUNG übermitteln. Für das erste BERICHTSWIRTSCHAFTSJAHR sollte die Frist für die Übermittlung dieser einschlägigen spezifischen Abschnitte der ERGÄNZUNGSSTEUER-ERKLÄRUNG auf sechs Monate nach Ablauf der Einreichungsfrist verlängert werden. Um etwaigen Verzögerungen im neuen Austauschsystem Rechnung zu tragen, erfolgt außerdem der erste Austausch in jedem Fall (d. h. für das erste und das nächste BERICHTSWIRTSCHAFTSJAHR) frühestens am 1. Dezember 2026.

(8)

Der Mitgliedstaat der obersten Muttergesellschaft der multinationalen Unternehmensgruppe sollte die vollständige ERGÄNZUNGSSTEUER-ERKLÄRUNG erhalten. Dem umsetzenden Mitgliedstaat, sollte der allgemeine Abschnitt der ERGÄNZUNGSSTEUER-ERKLÄRUNG zugehen, sofern in seinem Steuerhoheitsgebiet eine Geschäftseinheit der multinationalen Unternehmensgruppe gelegen ist. Dem ANES-Mitgliedstaat, in dem Geschäftseinheiten der multinationalen Unternehmensgruppe gelegen sind, sollten die einschlägigen Teile des allgemeinen Abschnitts der ERGÄNZUNGSSTEUER-ERKLÄRUNG zugehen, wenngleich ANES-Mitgliedstaaten keinerlei Informationen in Bezug auf die ERGÄNZUNGSSTEUER-ERKLÄRUNG im Wege des automatischen Informationsaustauschs übermitteln sollten.

(9)

Den Mitgliedstaaten, die Besteuerungsrechte gemäß der Richtlinie (EU) 2022/2523 einschließlich der ANES haben, sollten die steuerhoheitsgebietsspezifischen Abschnitte im Einklang mit dem Verteilungsansatz zugehen.

(10)

Nach der Richtlinie (EU) 2022/2523 können Mitgliedstaaten, in denen nicht mehr als zwölf oberste Muttergesellschaften von Gruppen, die in den Anwendungsbereich der genannten Richtlinie fallen, gelegen sind, sich für die Option entscheiden, die PES und die SES für einen begrenzten Zeitraum nicht anzuwenden. In solchen Fällen sollten diese Mitgliedstaaten – sofern es sich nicht um ANES-Mitgliedstaaten handelt – die Vorschriften für den Austausch von ERGÄNZUNGSSTEUER-ERKLÄRUNGEN erst dann anwenden (d. h. die Informationen empfangen und senden), wenn der für diese Option geltende Zeitraum gemäß der Richtlinie (EU) 2022/2523 endet.

(11)

Um einheitliche Bedingungen für die Umsetzung dieser Richtlinie und insbesondere für den automatischen Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um die erforderlichen praktischen Regelungen als Teil des Verfahrens zur Festlegung des elektronischen Standardformats zu erlassen. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) ausgeübt werden.

(12)

Wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die Informationen in einer ERGÄNZUNGSSTEUER-ERKLÄRUNG, die auszutauschen sind, berichtigt werden müssen, sollte die empfangende zuständige Behörde die übermittelnde zuständige Behörde darüber unterrichten. Da eine solche Mitteilung in der Regel stattfindet, bevor eine gründlichere Risikobewertung oder Steuerprüfung erfolgt, sollte die übermittelnde zuständige Behörde nur über die festgestellten offensichtlichen Fehler unterrichtet werden. Die berichtigten Informationen sollten gemäß dieser Richtlinie unverzüglich mit allen zuständigen Behörden, mit denen diese Informationen auszutauschen sind, ausgetauscht werden. Dieses Verfahren hindert die Steuerbehörden jedoch nicht daran, im Zuge von Folgeersuchen diejenigen Berichtigungen zu verlangen, die notwendig sind, um die Einhaltung der Richtlinie (EU) 2022/2523 nach nationalem Recht zu überprüfen.

(13)

Geht einer zuständigen Behörde ein Austausch, der aufgrund einer Mitteilung vonseiten einer multinationalen Unternehmensgruppe erwartet wurde, nicht zu, so sollte sie die zuständige Behörde, die die Informationen hätte austauschen sollen, darüber unterrichten. Die zuständige Behörde, die die Informationen hätte austauschen sollen, sollte unverzüglich den Grund für den ausgebliebenen Austausch der einschlägigen Informationen ermitteln und die zuständige Behörde, die den ausgebliebenen Austausch gemeldet hat, innerhalb eines Monats über diesen Grund und gegebenenfalls über das voraussichtliche neue Austauschdatum informieren. Um die wirksame Anwendung der Richtlinie 2011/16/EU zu gewährleisten, wird davon ausgegangen, dass der Austausch so bald wie möglich stattfinden sollte, damit den Mitgliedstaaten keine zusätzlichen Verzögerungen entstehen. Das voraussichtliche Datum für den Austausch sollte auf einen Tag festgelegt werden, der höchstens drei Monate nach dem Eingang der Mitteilung über den ausgebliebenen Austausch liegt.

(14)

Wurde von der obersten Muttergesellschaft oder der als erklärungspflichtig benannten Einheit einer multinationalen Unternehmensgruppe keine zentrale ERGÄNZUNGSSTEUER-ERKLÄRUNG eingereicht und gehen die Informationen nicht bis zu dem neuen voraussichtlichen Austauschdatum ein, so wird davon ausgegangen, dass die zuständige Behörde, die den ausgebliebenen Austausch gemeldet hat, verlangen kann, dass die ERGÄNZUNGSSTEUER-ERKLÄRUNG lokal eingereicht wird, da die Voraussetzungen für eine zentrale Einreichung gemäß der Richtlinie (EU) 2022/2523 nicht erfüllt worden sind.

(15)

Die Richtlinie 2011/16/EU, einschließlich ihres Anhangs VII, in der durch die vorliegende Richtlinie geänderten Fassung, sollte in Verbindung mit der Richtlinie (EU) 2022/2523 ausgelegt werden. Die für die Zwecke des Informationsaustauschs in Bezug auf die ERGÄNZUNGSSTEUER-ERKLÄRUNG gemäß der vorliegenden Richtlinie festgelegten Begriffe sollten dieselbe Bedeutung haben wie in der Richtlinie (EU) 2022/2523. Darüber hinaus enthält die vorliegende Richtlinie zusätzliche Begriffsbestimmungen, die erforderlich sind, um internationalen Entwicklungen im Zusammenhang mit dem Informationsaustausch im Bereich der Besteuerung Rechnung zu tragen.

(16)

Bei der Umsetzung dieser Richtlinie sollten die Mitgliedstaaten das multilaterale Übereinkommen zwischen den zuständigen Behörden über den Austausch von GloBE-Informationen und den dazugehörigen Kommentar, die OECD-Mustervorschriften und die Erläuterungen und Beispiele in den vom IR OECD/G20 gegen BEPS herausgegebenen Kommentar zu den Mustervorschriften zur weltweiten Bekämpfung von Gewinnverkürzung (Säule 2) sowie den GloBE-Umsetzungsrahmen und alle diesbezüglichen aktualisierten Fassungen als Quelle zu Illustrations- oder Auslegungszwecken heranziehen, um so eine einheitliche Anwendung in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten, soweit diese Quellen mit dieser Richtlinie, der Richtlinie (EU) 2022/2523 und Unionsrecht vereinbar sind. Folglich sollten die Anweisungen des IR OECD/G20 gegen BEPS für die Einreichung der Standardvorlage, wie etwa die Einleitung und die erläuternden Nutzungshinweise zur GloBE-Erklärung einschließlich der Grundlage für die Informationen, die in der GloBE-Erklärung und in dem Rahmen für die für den Übergangszeitraum vorgesehene vereinfachte Meldung nach Steuerhoheitsgebieten (für Geschäftsjahre, die am oder vor dem 31. Dezember 2028 beginnen, jedoch ausschließlich eines Geschäftsjahres, das nach dem 30 Juni 2030 endet) – soweit diese Quellen mit dieser Richtlinie und Unionsrecht vereinbar sind – als Quelle zu Illustrations- und Auslegungszwecken für multinationale Unternehmensgruppen bei der Einreichung der ERGÄNZUNGSSTEUER-ERKLÄRUNG herangezogen werden, damit eine einheitliche Anwendung gewährleistet ist. Daher ist es angezeigt, die Richtlinie 2011/16/EU um einen zusätzlichen Anhang zu ergänzen, der eine Standardvorlage für die Einreichung der ERGÄNZUNGSSTEUER-ERKLÄRUNG gemäß der Richtlinie (EU) 2022/2523 enthält, die im Einklang mit der vom IR OECD/G20 gegen BEPS ausgearbeiteten Standardvorlage steht, wie in der vorliegenden Richtlinie vorgesehen.

(17)

Mit der in dieser Richtlinie vorgesehenen Standardvorlage für die ERGÄNZUNGSSTEUER-ERKLÄRUNG wird sichergestellt, dass die Informationen und Steuerberechnungen, die eine multinationale Unternehmensgruppe im Rahmen der ERGÄNZUNGSSTEUER-ERKLÄRUNG einreichen muss, so umfassend sind, dass die Steuerbehörden eine angemessene Risikobewertung vornehmen und die Richtigkeit der Steuerschuld einer Geschäftseinheit gemäß der Richtlinie (EU) 2022/2523 beurteilen können. Gleichzeitig soll vermieden werden, dass multinationalen Unternehmensgruppen unnötige Anforderungen an die Erhebung, Berechnung und Meldung von Informationen auferlegt werden oder dass Steuerpflichtige in jedem Umsetzungssteuerhoheitsgebiet mehreren unkoordinierten Ersuchen um weitere Informationen ausgesetzt sind. Eine standardisierte ERGÄNZUNGSSTEUER-ERKLÄRUNG hat keinen Einfluss darauf, dass eine Steuerbehörde eine routinemäßige nationale Steuererklärung verlangen oder Informationen zum Zwecke der Erstellung der nationalen ERGÄNZUNGSSTEUER-ERKLÄRUNG sammeln kann; daher sollten die Mitgliedstaaten in bestimmten Fällen verlangen können, dass zum Zwecke der Erstellung der Steuererklärung zusätzliche, über die ERGÄNZUNGSSTEUER-ERKLÄRUNG hinausgehende Datenpunkte zu melden sind (z. B. die Umrechnung der Ergänzungssteuerschuld in die Landeswährung). Die Mitgliedstaaten sollten dennoch generell davon absehen, im Rahmen ihrer routinemäßigen nationalen Steuererklärungs- und Zahlungsanforderungen die Meldung zusätzlicher, über die ERGÄNZUNGSSTEUER-ERKLÄRUNG hinausgehender Datenpunkte zu verlangen; diese Informationen sollten sich statt auf die Berechnung der Ergänzungssteuerschuld einer Geschäftseinheit beispielsweise auf die Steuerschuld, den Zeitpunkt und die Art der Zahlung bzw. die Identifizierung des Steuerpflichtigen sowie die Kontaktdaten beziehen. Die vorliegende Richtlinie gilt nicht für nationale Steuerprüfungsverfahren und hindert die Steuerbehörden nicht daran, im Zuge von Folgeersuchen ergänzende Informationen anzufordern, die notwendig sind, um die Einhaltung der Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2523 nach nationalem Recht zu überprüfen.

(18)

Um den Informationsaustausch in Bezug auf Joint Ventures und die Gleichbehandlung zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten in seltenen Fällen, in denen eine Muttergesellschaft einer großen inländischen Gruppe eine direkte oder indirekte Beteiligung an einem Joint Venture oder an einer Geschäftseinheit eines Joint Venture hält und dieses Joint Venture bzw. diese Geschäftseinheit eines Joint Venture einer ANES in einem anderen Mitgliedstaat unterliegt, vorschreiben, dass diese große inländische Gruppe bei der Einreichung ihrer ERGÄNZUNGSSTEUER-ERKLÄRUNG dieselbe Standardvorlage verwendet, wie eine multinationale Unternehmensgruppe, d. h. die Standardvorlage für die ERGÄNZUNGSSTEUER-ERKLÄRUNG wie in dieser Richtlinie vorgesehen. Folglich sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Bestimmungen über den Informationsaustausch in solchen Fällen zur Anwendung kommen.

(19)

Darüber hinaus ist es angesichts der Notwendigkeit, einen vollständigen Rechtsrahmen zu schaffen, der die mit der Richtlinie (EU) 2023/2226 des Rates (7) in Bezug auf den verpflichtenden automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten vorgenommenen Änderungen der Richtlinie (EU) 2011/16/EU abdeckt, entscheidend, dass Artikel 8 Absatz 3a der Richtlinie 2011/16/EU entsprechend geändert wird. Bezüglich des Umfangs der auszutauschenden Informationen sollten die Übergangsmaßnahmen gemäß Anhang I Abschnitt XI der Richtlinie 2011/16/EU berücksichtigt werden.

(20)

Da das Ziel dieser Richtlinie – nämlich einen Rahmen für die operative Umsetzung der Erklärungspflichten gemäß der Richtlinie (EU) 2022/2523 auf der Grundlage des in den OECD-Mustervorschriften enthaltenen gemeinsamen Ansatzes zu schaffen und sicherzustellen, dass die entsprechenden Informationen über Finanzkonten dem verpflichtenden automatischen Informationsaustausch unterliegen – von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, da unabhängige Maßnahmen der Mitgliedstaaten den Binnenmarkt fragmentieren könnten, sondern vielmehr angesichts des Umfangs der Reform der globalen Mindestbesteuerung und der grundlegenden Notwendigkeit, Lösungen anzunehmen, die für den Binnenmarkt insgesamt funktionieren, auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(21)

Da die Mitgliedstaaten innerhalb einer sehr kurzen Frist handeln müssen, um mit der Umsetzung der Vorschriften über die ERGÄNZUNGSSTEUER-ERKLÄRUNG zu beginnen, sollte die vorliegende Richtlinie umgehend in Kraft treten.

(22)

Die Richtlinie 2011/16/EU sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen der Richtlinie 2011/16/EU

Die Richtlinie 2011/16/EU wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 3 Nummer 9 wird wie folgt geändert:

a)

Unterabsatz 1 wird wie folgt geändert:

i)

Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

für die Zwecke des Artikels 8 Absatz 1 und der Artikel 8a bis 8ae die systematische Übermittlung zuvor festgelegter Informationen an einen anderen Mitgliedstaat ohne dessen vorheriges Ersuchen in regelmäßigen, im Voraus bestimmten Abständen. Für die Zwecke des Artikels 8 Absatz 1 sind verfügbare Informationen solche, die in den Steuerakten des die Informationen übermittelnden Mitgliedstaats enthalten sind und die im Einklang mit den Verfahren für die Erhebung und Verarbeitung von Informationen des betreffenden Mitgliedstaats abgerufen werden können;“

ii)

Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

für die Zwecke anderer Bestimmungen dieser Richtlinie als Artikel 8 Absatz 1 und Artikel 8 Absatz 3a sowie Artikel 8a bis 8ae die systematische Übermittlung zuvor festgelegter Informationen gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a und b dieser Nummer.“

b)

Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Im Zusammenhang mit diesem Artikel, Artikel 8 Absätze 3a und 7a und Artikel 21 Absatz 2 dieser Richtlinie sowie Anhang IV dieser Richtlinie hat jeder großgeschriebene Ausdruck die Bedeutung, die er gemäß den entsprechenden Definitionen in Anhang I dieser Richtlinie hat. Im Zusammenhang mit Artikel 21 Absatz 5 und Artikel 25 Absätze 3 und 4 dieser Richtlinie hat jeder großgeschriebene Ausdruck die Bedeutung, die er gemäß den entsprechenden Definitionen in Anhang I, V oder VI dieser Richtlinie hat. Im Zusammenhang mit Artikel 8aa dieser Richtlinie und Anhang III dieser Richtlinie hat jeder großgeschriebene Ausdruck die Bedeutung, die er gemäß den entsprechenden Definitionen in Anhang III dieser Richtlinie hat. Im Zusammenhang mit Artikel 8ac dieser Richtlinie und Anhang V dieser Richtlinie hat jeder großgeschriebene Ausdruck die Bedeutung, die er gemäß den entsprechenden Definitionen in Anhang V dieser Richtlinie hat. Im Zusammenhang mit Artikel 8ad dieser Richtlinie und Anhang VI dieser Richtlinie hat jeder großgeschriebene Ausdruck die Bedeutung, die er gemäß den entsprechenden Definitionen in Anhang VI dieser Richtlinie hat. Im Zusammenhang mit den Artikeln 8ae und 9a sowie Anhang VII der vorliegenden Richtlinie hat jeder Ausdruck die gleiche Bedeutung wie in den entsprechenden Definitionen in Artikel 3, Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a, Artikel 16 Absätze 4, 6, 8 und 11, Artikel 17 Absatz 1, Artikel 21 Absatz 5, Artikel 22 Absatz 1, Artikel 24 Absätze 4 und 6, Artikel 26 Absatz 2, Artikel 27 Absätze 3, 4 und 5, Artikel 28 Absatz 1, Artikel 30 Absatz 2, Artikel 31 Absatz 1, Artikel 32, Artikel 33 Absatz 1, Artikel 35 Absatz 1, Artikel 36 Absatz 1, Artikel 37 Absatz 1, Artikel 39 Absatz 1, Artikel 42 Absatz 1, Artikel 44 Absatz 1, Artikel 47 Absatz 1 und Artikel 49 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2022/2523 des Rates (*1). Darüber hinaus hat jeder großgeschriebene Ausdruck die gleiche Bedeutung wie in den entsprechenden Definitionen in Anhang VII Abschnitt I der vorliegenden Richtlinie.

(*1)  Richtlinie (EU) 2022/2523 des Rates vom 15. Dezember 2022 zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für multinationale Unternehmensgruppen und große inländische Gruppen in der Union (ABl. L 328 vom 22.12.2022, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2022/2523/oj).“ "

2.

Artikel 8 Absatz 3a erhält folgende Fassung:

„(3a)   Jeder Mitgliedstaat ergreift die notwendigen Maßnahmen, um seine MELDENDEN FINANZINSTITUTE zur Befolgung der in den Anhängen I und II enthaltenen Melde- und Sorgfaltsvorschriften und zur Gewährleistung einer wirksamen Anwendung und Einhaltung jener Vorschriften im Einklang mit Anhang I Abschnitt IX zu verpflichten.

Gemäß den geltenden Melde- und Sorgfaltsvorschriften in den Anhängen I und II tauscht die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats innerhalb der in Absatz 6 Buchstabe b festgelegten Frist nach einem automatisierten Verfahren die folgenden Informationen über ein MELDEPFLICHTIGES KONTO in Bezug auf Besteuerungszeiträume ab dem 1. Januar 2016 mit der zuständigen Behörde jedes anderen Mitgliedstaats aus:

a)

Name, Anschrift, STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER(N) sowie Geburtsdatum und -ort (bei natürlichen Personen) jeder MELDEPFLICHTIGEN PERSON, die KONTOINHABER ist, sowie bei einem RECHTSTRÄGER, der KONTOINHABER ist und für den nach Anwendung von Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach den Anhängen I und II eine oder mehrere BEHERRSCHENDE PERSONEN ermittelt wurden, die MELDEPFLICHTIGEN PERSONEN sind, Name, Anschrift und STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER(N) des RECHTSTRÄGERS sowie Name, Anschrift, STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER(N), Geburtsdatum und -ort jeder MELDEPFLICHTIGEN PERSON,

b)

Kontonummer (oder funktionale Entsprechung, wenn keine Kontonummer vorhanden),

c)

Name und (gegebenenfalls) Identifikationsnummer des MELDENDEN FINANZINSTITUTS,

d)

Kontosaldo oder -wert (einschließlich des BARWERTS oder Rückkaufwerts bei RÜCKKAUFFÄHIGEN VERSICHERUNGS- oder RENTENVERSICHERUNGSVERTRÄGEN) zum Ende des betreffenden Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums oder, wenn das Konto im Laufe des Jahres beziehungsweise Zeitraums aufgelöst wurde, die Auflösung des Kontos,

e)

bei VERWAHRKONTEN:

i)

Gesamtbruttobetrag der Zinsen, Gesamtbruttobetrag der Dividenden und Gesamtbruttobetrag anderer Einkünfte, die mittels der auf dem Konto vorhandenen Vermögenswerte erzielt und jeweils auf das Konto (oder in Bezug auf das Konto) im Laufe des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums eingezahlt oder dem Konto gutgeschrieben wurden, sowie

ii)

Gesamtbruttoerlöse aus der Veräußerung oder dem Rückkauf von FINANZVERMÖGEN, die während des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums auf das Konto eingezahlt oder dem Konto gutgeschrieben wurden und für die das MELDENDE FINANZINSTITUT als Verwahrstelle, Makler, Bevollmächtigter oder anderweitig als Vertreter für den KONTOINHABER tätig war,

f)

bei EINLAGEKONTEN der Gesamtbruttobetrag der Zinsen, die während des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums auf das Konto eingezahlt oder dem Konto gutgeschrieben wurden,

g)

bei allen anderen Konten, die nicht unter Buchstabe e oder f aufgeführt sind, der Gesamtbruttobetrag, der in Bezug auf das Konto während des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums an den KONTOINHABER gezahlt oder ihm gutgeschrieben wurde und für den das MELDENDE FINANZINSTITUT Schuldner ist, einschließlich der Gesamthöhe aller Einlösungsbeträge, die während des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums an den KONTOINHABER geleistet wurden,

h)

ob für jeden KONTOINHABER eine gültige Selbstauskunft vorgelegt wurde,

i)

die Funktion(en), aufgrund derer jede MELDEPFLICHTIGE PERSON, die eine BEHERRSCHENDE PERSON eines RECHTSTRÄGER-KONTOINHABERS ist, eine BEHERRSCHENDE PERSON des RECHTSTRÄGERS ist, und ob für jede solche MELDEPFLICHTIGE PERSON eine gültige Selbstauskunft vorgelegt wurde,

j)

die Art des Kontos, ob es sich bei dem Konto um ein BESTEHENDES KONTO oder ein NEUKONTO handelt und ob es sich um ein gemeinsames Konto handelt, einschließlich der Anzahl der KONTOINHABER des gemeinsamen Kontos, sowie

k)

bei EIGENKAPITALBETEILIGUNG an einem INVESTMENTUNTERNEHMEN, bei denen es sich um eine Rechtsvereinbarung handelt, die Funktion(en), aufgrund derer die MELDEPFLICHTIGE PERSON Eigner einer EIGENKAPITALBETEILIGUNG ist.

Für die Zwecke des Informationsaustauschs nach diesem Absatz und sofern dieser Absatz oder die Anhänge I oder II nichts Gegenteiliges vorsehen, werden der Betrag und die Einordnung von Zahlungen zugunsten eines MELDEPFLICHTIGEN KONTOS nach den nationalen Rechtsvorschriften des die Informationen übermittelnden Mitgliedstaats bestimmt.

Die Unterabsätze 1 und 2 dieses Absatzes haben Vorrang vor Absatz 1 Buchstabe c oder jedem anderen Rechtsinstrument der Union, soweit der betreffende Informationsaustausch in den Geltungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe c oder des anderen Rechtsinstruments der Union fallen würde.

Die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats übermittelt die in Unterabsatz 2 Buchstaben h bis k genannten Informationen über Besteuerungszeiträume ab dem 1. Januar 2026.“

3.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 8ae

Format der Erklärung und Informationsaustausch in Bezug auf ERGÄNZUNGSSTEUER-ERKLÄRUNGEN gemäß Artikel 44 der Richtlinie (EU) 2022/2523

(1)   Jeder Mitgliedstaat ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um die erklärungspflichtige Geschäftseinheit einer multinationalen Unternehmensgruppe zu verpflichten, zur Erfüllung ihrer Erklärungspflichten gemäß Artikel 44 der Richtlinie (EU) 2022/2523 die in Anhang VII Abschnitt IV der vorliegenden Richtlinie vorgesehene Standardvorlage zu verwenden.

(2)   Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats, die die von der obersten Muttergesellschaft oder der als erklärungspflichtig benannten Einheit gemäß Artikel 44 Absatz 3 Buchstaben a und b der Richtlinie (EU) 2022/2523 eingereichte ERGÄNZUNGSSTEUER-ERKLÄRUNG erhalten hat, übermittelt im Wege des automatischen Austauschs und im Einklang mit dem folgenden Verteilungsansatz Folgendes:

a)

den ALLGEMEINEN ABSCHNITT der ERGÄNZUNGSSTEUER-ERKLÄRUNG an den UMSETZENDEN MITGLIEDSTAAT, in dem die oberste Muttergesellschaft oder die Geschäftseinheiten der multinationalen Unternehmensgruppe gelegen sind;

b)

den ALLGEMEINEN ABSCHNITT der ERGÄNZUNGSSTEUER-ERKLÄRUNG, mit Ausnahme der in Abschnitt 1.4 der Erklärung enthaltenen zusammenfassenden Übersicht, an die MITGLIEDSTAATEN NUR MIT ANERKANNTER NATIONALER ERGÄNZUNGSSTEUER (ANES-MITGLIEDSTAATEN),

i)

in denen Geschäftseinheiten der multinationalen Unternehmensgruppe gelegen sind,

ii)

in denen ein Joint Venture oder ein Mitglied einer Joint-Venture-Gruppe der multinationalen Unternehmensgruppe gelegen ist, sofern Joint Ventures der anerkannten nationalen Ergänzungssteuer in dem Mitgliedstaat unterliegen,

iii)

in denen eine staatenlose Geschäftseinheit oder ein staatenloses Joint Venture der multinationalen Unternehmensgruppe der anerkannten nationalen Ergänzungssteuer in dem Mitgliedstaat unterliegt;

c)

einen oder mehrere STEUERHOHEITSGEBIETSSPEZIFISCHE ABSCHNITTE der ERGÄNZUNGSSTEUER-ERKLÄRUNG an die Mitgliedstaaten, die gemäß der Richtlinie (EU) 2022/2523 einschließlich der anerkannten nationalen Ergänzungssteuer Besteuerungsrechte in Bezug auf die Mitgliedstaaten haben, auf die sich diese STEUERHOHEITSGEBIETSSPEZIFISCHEN ABSCNHITTE beziehen.

Ungeachtet des Unterabsatzes 1 Buchstabe c wird den SES-Steuerhoheitsgebieten mit einem SES-Prozentsatz von null nur der Teil der ERGÄNZUNGSSTEUER-ERKLÄRUNG übermittelt, der Informationen über die Zurechnung der ERGÄNZUNGSSTEUER im Rahmen der SES in Bezug auf dieses Steuerhoheitsgebiet enthält, wobei diese Informationen einem Auszug aus Abschnitt 3.4.3 der ERGÄNZUNGSSTEUER-ERKLÄRUNG entsprechen; der UMSETZENDE MITGLIEDSTAAT, in dem die oberste Muttergesellschaft gelegen ist, erhält alle STEUERHOHEITSGEBIETSSPEZIFISCHEN ABSCHNITTE.

(3)   Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats übermittelt die gemäß Absatz 2 erhaltene ERGÄNZUNGSSTEUER-ERKLÄRUNG, und diese Übermittlung erfolgt bis spätestens drei Monate nach Ablauf der Einreichungsfrist für das betreffende BERICHTSWIRTSCHAFTSJAHR.

(4)   Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats übermittelt eine nach Ablauf der Einreichungsfrist erhaltene ERGÄNZUNGSSTEUER-ERKLÄRUNG, und diese Übermittlung erfolgt bis spätestens drei Monate nach deren Erhalt.

(5)   Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten die erforderlichen praktischen Regelungen zur Erleichterung der in Absatz 2 dieses Artikels genannten Übermittlung. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

(6)   Die Kommission hat keinen Zugang zu den in Absatz 2 Buchstaben a bis c genannten Informationen.

(7)   Die Übermittlung von Informationen gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 erfolgt unter Verwendung des in Artikel 20 Absatz 4 genannten elektronischen Standardformats.“

4.

Artikel 8b erhält folgende Fassung:

„Artikel 8b

Statistiken zum automatischen Informationsaustausch

Die Mitgliedstaaten unterbreiten der Kommission jährlich Statistiken zum Umfang des automatischen Informationsaustauschs gemäß Artikel 8 Absätze 1 und 3a, Artikel 8aa, Artikel 8ac und Artikel 8ae und Angaben zu den administrativen und anderen einschlägigen Kosten und Nutzen des erfolgten Austauschs und zu allen etwaigen Änderungen, sowohl für die Steuerbehörden als auch für Dritte.“

5.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 9a

Zusammenarbeit bei Berichtigungen, der Befolgung und der Durchsetzung hinsichtlich ERGÄNZUNGSSTEUER-ERKLÄRUNGEN

(1)   Hat die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats Grund zu der Annahme, dass eine von einer obersten Muttergesellschaft oder einer als erklärungspflichtig benannten Einheit, die im Steuerhoheitsgebiet des anderen Mitgliedstaats gelegen ist, nach Artikel 8ae übermittelte ERGÄNZUNGSSTEUER-ERKLÄRUNG offensichtlich fehlerhafte Informationen enthält, die berichtigt werden müssen, so unterrichtet sie unverzüglich die zuständige Behörde des anderen Mitgliedstaats. Stimmt die unterrichtete zuständige Behörde zu, dass die Informationen in der ERGÄNZUNGSSTEUER-ERKLÄRUNG berichtigt werden müssen, so ergreift sie unverzüglich geeignete Maßnahmen, um eine entsprechend berichtigte ERGÄNZUNGSSTEUER-ERKLÄRUNG von der betreffenden obersten Muttergesellschaft oder der als erklärungspflichtig benannten Einheit zu erhalten. Sie übermittelt die berichtigte ERGÄNZUNGSSTEUER-ERKLÄRUNG unverzüglich allen zuständigen Behörden, mit denen solche Informationen gemäß dieser Richtlinie auszutauschen sind.

(2)   Wurde die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats von einer oder mehreren in ihrem Mitgliedstaat gelegenen Geschäftseinheiten darüber unterrichtet, dass die ERGÄNZUNGSSTEUER-ERKLÄRUNG für diese Geschäftseinheiten von der obersten Muttergesellschaft oder der als erklärungspflichtig benannten Einheit, die in einem anderen Mitgliedstaat gelegen ist, einzureichen war, und wurden die in der ERGÄNZUNGSSTEUER-ERKLÄRUNG enthaltenen Informationen jedoch nicht innerhalb der in Artikel 8ae Absatz 3 und Artikel 27d Absätze 3 und 4 genannten Fristen übermittelt, so unterrichtet sie die andere zuständige Behörde unverzüglich darüber, dass die Informationen nicht bei ihr eingegangen sind. Die unterrichtete zuständige Behörde ermittelt unverzüglich den Grund für die ausgebliebene Übermittlung der betreffenden ERGÄNZUNGSSTEUER-ERKLÄRUNG und teilt der zuständigen Behörde diesen innerhalb eines Monats nach Eingang der Mitteilung mit, gegebenenfalls unter Angabe des voraussichtlichen Datums des Austauschs der ERGÄNZUNGSSTEUER-ERKLÄRUNG. Als voraussichtliches Datum des Austauschs wird ein Tag festgelegt, der höchstens drei Monate nach Eingang der Mitteilung über den ausgebliebenen Austausch liegt.“

6.

Artikel 18 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats richtet einen wirksamen Mechanismus ein, um die Verwendung der im Rahmen der Meldung oder des Informationsaustauschs gemäß den Artikeln 8 bis 8ae gewonnenen Informationen sicherzustellen.“

7.

Artikel 20 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Der automatische Informationsaustausch gemäß den Artikeln 8, 8ac und 8ae erfolgt über ein von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 26 Absatz 2 angenommenes elektronisches Standardformat, mit dem ein solcher automatischer Austausch erleichtert werden soll.“

8.

In Artikel 22 erhalten die Absätze 3 und 4 folgende Fassung:

„(3)   Die Mitgliedstaaten speichern die Aufzeichnungen über die im Rahmen des automatischen Informationsaustauschs gemäß den Artikeln 8 bis 8ae erhaltenen Informationen nicht länger als erforderlich, um den Zwecken dieser Richtlinie zu genügen, in jedem Fall aber mindestens fünf Jahre ab ihrem Eingang.

(4)   Die Mitgliedstaaten bemühen sich, sicherzustellen, dass ein meldender Rechtsträger die Gültigkeit der Informationen zur STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER jedes Steuerpflichtigen, der dem Informationsaustausch gemäß den Artikeln 8 bis 8ae unterliegt, auf elektronischem Wege bestätigen kann. Die Bestätigung der Informationen zur STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER kann nur für die Zwecke der Überprüfung der Richtigkeit der in Artikel 8 Absätze 1 und 3a, Artikel 8a Absatz 6, Artikel 8aa Absatz 3, Artikel 8ab Absatz 14, Artikel 8ac Absatz 2, Artikel 8ad Absatz 3 und Artikel 8ae Absatz 2 genannten Daten verlangt werden.“

9.

Artikel 25a erhält folgende Fassung:

„Artikel 25a

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen die gemäß dieser Richtlinie im Hinblick auf die Artikel 8aa bis 8ae erlassenen nationalen Vorschriften zu verhängen sind, und treffen alle für die Anwendung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.“

10.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 27d

Erstes BERICHTSWIRTSCHAFTSJAHR und erstmalige Übermittlung der der Informationen nach Artikel 8ae

(1)   Das erste BERICHTSWIRTSCHAFTSJAHR, für das die Informationen gemäß Artikel 8ae zu übermitteln sind, ist das erste Geschäftsjahr, das ab dem 31. Dezember 2023 beginnt.

(2)   Für Mitgliedstaaten, die sich gemäß Artikel 50 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2022/2523 für die Option entschieden haben, die PES und die SES nicht anzuwenden, ist das erste BERICHTSWIRTSCHAFTSJAHR, für das die Informationen gemäß Artikel 8ae zu übermitteln sind, das erste Geschäftsjahr, das auf das Ende der Inanspruchnahme dieser Option folgt.

Ungeachtet des Unterabsatzes 1 gilt für Mitgliedstaaten, die sich gemäß Artikel 50 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2022/2523 für die Option entschieden haben, die PES und die SES nicht anzuwenden, und die sich gemäß Artikel 11 Absatz 1 jener Richtlinie für die Option entschieden haben, eine anerkannte nationale Ergänzungssteuer anzuwenden, dass das erste BERICHTSWIRTSCHAFTSJAHR, für das die Informationen gemäß Artikel 8ae zu übermitteln sind, das erste Geschäftsjahr ist, in dem die anerkannte nationale Ergänzungssteuer Anwendung findet.

(3)   Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats übermittelt die Informationen nach Artikel 8ae in Bezug auf das erste BERICHTSWIRTSCHAFTSJAHR spätestens sechs Monate nach Ablauf der Einreichungsfrist.

(4)   In jedem Fall erfolgt die erstmalige Übermittlung der Informationen nach Artikel 8ae genannten Informationen durch die Mitgliedstaaten frühestens am 1. Dezember 2026.“

11.

Der Text im Anhang dieser Richtlinie wird als Anhang VII angefügt.

Artikel 2

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 31. Dezember 2025 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Maßnahmen mit.

Sie wenden diese Vorschriften ab dem 1. Januar 2026 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Ungeachtet des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels erlassen und veröffentlichen die Mitgliedstaaten, die sich gemäß Artikel 50 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2022/2523 für die Option entschieden haben, die PES und die SES nicht anzuwenden, die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um Artikel 1 Nummer 1 und Nummern 3 bis 11 der vorliegenden Richtlinie nachzukommen, spätestens am Tag vor dem Ende der Inanspruchnahme dieser Option.

Sie wenden diese Maßnahmen ab dem Tag an, der auf den letzten Tag der Inanspruchnahme dieser Option folgt.

Ungeachtet des Unterabsatzes 1 erlassen und veröffentlichen die Mitgliedstaaten, die sich gemäß Artikel 50 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2022/2523 für die Option entschieden haben, die PES und die SES nicht anzuwenden, und die sich gemäß Artikel 11 Absatz 1 jener Richtlinie für die Option entschieden haben, eine anerkannte nationale Ergänzungssteuer anzuwenden, die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um der vorliegenden Richtlinie nachzukommen, spätestens am Tag vor dem Beginn des ersten BERICHTSWIRTSCHAFTSJAHRS im Rahmen der Inanspruchnahme der Option, eine anerkannte nationale Ergänzungssteuer anzuwenden. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Maßnahmen mit.

Sie wenden diese Maßnahmen ab dem Beginn des ersten BERICHTSWIRTSCHAFTSJAHRS im Rahmen der Inanspruchnahme der Option, eine anerkannte nationale Ergänzungssteuer anzuwenden, an.

Beginnt das erste BERICHTSWIRTSCHAFTSJAHR nach Unterabsatz 3 vor oder an dem Tag, an dem die vorliegende Richtlinie in Kraft tritt, so erlassen und veröffentlichen die Mitgliedstaaten, die sich gemäß Artikel 50 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2022/2523 für die Option entschieden haben, die PES und die SES nicht anzuwenden, und die sich gemäß Artikel 11 Absatz 1 jener Richtlinie für die Option entschieden haben, eine anerkannte nationale Ergänzungssteuer anzuwenden, die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um der vorliegenden Richtlinie nachzukommen, spätestens am 31. Dezember 2025. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Maßnahmen mit.

Sie wenden diese Vorschriften ab dem 1. Januar 2026 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(3)   Abweichend von Absatz 1 des vorliegenden Artikels erlassen und veröffentlichen die Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember 2027 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um Artikel 1 Nummer 8 dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Maßnahmen mit.

Sie wenden diese Vorschriften ab dem 1. Januar 2028 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(4)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 14. April 2025.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

K. KALLAS


(1)  Stellungnahme vom 12. Februar 2025 (Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht)

(2)  Stellungnahme vom 26. Februar 2025 (Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht)

(3)  Richtlinie (EU) 2022/2523 des Rates vom 15. Dezember 2022 zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für multinationale Unternehmensgruppen und große inländische Gruppen in der Union (ABl. L 328 vom 22.12.2022, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2022/2523/oj).

(4)  Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG (ABl. L 64 vom 11.3.2011, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2011/16/oj).

(5)  OECD (2021), Steuerliche Herausforderungen der Digitalisierung der Wirtschaft – Mustervorschriften zur weltweiten Bekämpfung von Gewinnverkürzung (Säule 2): Inklusiver Rahmen gegen BEPS, OECD/G20-Projekt gegen Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung, OECD Publishing, Paris, https://doi.org/10.1787/782bac33-en.

(6)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/182/oj).

(7)  Richtlinie (EU) 2023/2226 des Rates vom 17. Oktober 2023 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung ABl. L, 2023/2226, 24.10.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2023/2226/oj).


ANHANG

„ANHANG VII

Vorschriften und Standardvorlage für die Einreichung der ERGÄNZUNGSSTEUER-ERKLÄRUNG

ABSCHNITT I

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Für die Zwecke dieses Anhangs gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

‚UMSETZENDER MITGLIEDSTAAT‘ ist ein Mitgliedstaat, der entweder eine anerkannte Primärergänzungssteuerregelung (PES) oder eine anerkannte Sekundärergänzungssteuerregelung (SES) im Sinne von Artikel 3 Nummern 18 bzw. 43 der Richtlinie (EU) 2022/2523 oder beide Regelungen für das betreffende BERICHTSWIRTSCHAFTSJAHR umgesetzt hat;

2.

‚MITGLIEDSTAAT NUR MIT ANERKANNTER NATIONALER ERGÄNZUNGSSTEUER (ANES-MITGLIEDSTAAT)‘ ist ein Mitgliedstaat, der nur eine anerkannte nationale Ergänzungssteuer im Sinne von Artikel 3 Nummer 28 der Richtlinie (EU) 2022/2523 für das betreffende BERICHTSWIRTSCHAFTSJAHR umgesetzt hat;

3.

‚ERGÄNZUNGSSTEUER-ERKLÄRUNG‘ ist die von einer obersten Muttergesellschaft, einer als erklärungspflichtig benannten Einheit, einer benannten lokalen Einheit oder einer Geschäftseinheit mittels der in Abschnitt IV dieses Anhangs festgelegten Standardvorlageeingereichte Erklärung;

4.

‚ALLGEMEINER ABSCHNITT‘ ist der Abschnitt der ERGÄNZUNGSSTEUER-ERKLÄRUNG, der allgemeine Informationen über die multinationale Unternehmensgruppe insgesamt, einschließlich ihrer Gesamtstruktur und einer zusammenfassenden Übersicht über die Anwendung der Richtlinie (EU) 2022/2523, enthält und Abschnitt 1 der Standardvorlage für die ERGÄNZUNGSSTEUER-ERKLÄRUNG entspricht;

5.

‚STEUERHOHEITSGEBIETSSPEZIFISCHER ABSCHNITT‘ ist ein Abschnitt der ERGÄNZUNGSSTEUER-ERKLÄRUNG, der detaillierte Informationen über die Anwendung der anerkannten PES, der anerkannten SES und der anerkannten nationalen Ergänzungssteuer bezüglich eines jeden Steuerhoheitsgebiets enthält, in dem die multinationale Unternehmensgruppe tätig ist, und der den Abschnitten 2 und 3 der Standardvorlage der ERGÄNZUNGSSTEUER-ERKLÄRUNG entspricht;

6.

‚BERICHTSWIRTSCHAFTSJAHR‘ ist das Geschäftsjahr, auf das sich die ERGÄNZUNGSSTEUER-ERKLÄRUNG bezieht.

ABSCHNITT II

ERKLÄRUNGSPFLICHTEN

Die Geschäftseinheit, die die ERGÄNZUNGSSTEUER-ERKLÄRUNG einreicht, ermittelt die einschlägigen Abschnitte und die jeweiligen Mitgliedstaaten, an die die Informationen gemäß dem in Artikel 8ae festgelegten Verteilungsansatz zu übermitteln sind.

ABSCHNITT III

FORMAT DER ERKLÄRUNG UND INFORMATIONSAUSTAUSCH FÜR GROẞE INLÄNDISCHE GRUPPEN MIT JOINT VENTURES

Hält eine Muttergesellschaft einer großen inländischen Gruppe eine direkte oder indirekte Beteiligung an einem Joint Venture oder an einer Geschäftseinheit eines Joint Venture, das in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat, in dem die große inländische Gruppe gelegen ist, einer anerkannten nationalen Ergänzungssteuer unterliegt, so verwendet diese große inländische Gruppe für die Einreichung der ERGÄNZUNGSSTEUER-ERKLÄRUNG die in Anhang VII Abschnitt IV festgelegte Standardvorlage.

In den im ersten Unterabsatz genannten Fällen treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Artikel 8ae Absatz 2 und Artikel 9a Anwendung finden.

ABSCHNITT IV

DATENPUNKTE

1.   Angaben zur multinationalen Unternehmensgruppe

1.1.   Identifizierung der erklärungspflichtigen Geschäftseinheit

1.

Oberste Muttergesellschaft ist die erklärungspflichtige Geschäftseinheit

2.

Bezeichnung der erklärungspflichtigen Geschäftseinheit

3.

STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER

4.

Funktion

5.

Steuerhoheitsgebiet, in dem die erklärungspflichtige Geschäftseinheit gelegen ist

6.

Empfängerstaaten für den Informationsaustausch (falls zutreffend)

Ja/Nein

 

 

 

 

 

1.2.   Allgemeine Angaben zur multinationalen Unternehmensgruppe

1.2.1.   Multinationale Unternehmensgruppe und BERICHTSWIRTSCHAFTSJAHR

1.

Bezeichnung der multinationalen Unternehmensgruppe

2.

Beginn des BERICHTSWIRTSCHAFTSJAHRS

3.

Ende des BERICHTSWIRTSCHAFTSJAHRS

4.

Geänderte Erklärung

 

 

 

Ja/Nein

1.2.2.   Allgemeine Angaben zu den Abschlüssen der multinationalen Unternehmensgruppe

1.

Konsolidierte Abschlüsse der obersten Muttergesellschaft (Art)

2.

Für die konsolidierten Abschlüsse der obersten Muttergesellschaft verwendeter Rechnungslegungsstandard

3.

Für die konsolidierten Abschlüsse der obersten Muttergesellschaft verwendete Darstellungswährung (ISO-Code)

 

 

 

1.3.   Unternehmensstruktur

1.3.1.   Oberste Muttergesellschaft

1.

Steuerhoheitsgebiet der obersten Muttergesellschaft

 

2.

Anzuwendende Vorschriften

 

3.

Bezeichnung der obersten Muttergesellschaft

 

4.

STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER der obersten Muttergesellschaft

 

5.

STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER der obersten Muttergesellschaft im Steuerhoheitsgebiet der Einreichung (falls abweichend und falls zutreffend)

 

6.

Status für die Zwecke der Vorschriften

 

7.

Oberste Muttergesellschaft ist eine ausgenommene Einheit – Art

 

8.

Steuerhoheitsgebiet, in dem eine doppelt ansässige Muttergesellschaft als der anerkannten PES unterliegend gilt (falls diese Muttergesellschaft den Vorschriften zufolge als in einem anderen Steuerhoheitsgebiet gelegen gilt, in dem sie der anerkannten PES nicht unterliegt) (falls zutreffend)

 

1.3.2.   Einheiten der Gruppe (mit Ausnahme der obersten Muttergesellschaft) und Mitglieder von Joint-Venture-Gruppen

1.3.2.1.   Geschäftseinheiten und Mitglieder von Joint-Venture-Gruppen

Änderungen

1.

Gab es Änderungen gegenüber dem vorangegangenen BERICHTSWIRTSCHAFTSJAHR?

Ja/Nein

Steuerhoheitsgebiet

2.

Steuerhoheitsgebiet

 

3.

Anzuwendende Vorschriften

 

Identifizierung der Geschäftseinheit, des Joint Venture oder der Geschäftseinheit eines Joint Venture

4.

Bezeichnung der Geschäftseinheit, des Joint Venture oder der Geschäftseinheit eines Joint Venture

 

5.

STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER

 

6.

STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER im Steuerhoheitsgebiet der Einreichung (falls zutreffend)

 

7.

Status für die Zwecke der Vorschriften

 

Eigentümerstruktur der Geschäftseinheit, des Joint Venture oder der Geschäftseinheit eines Joint Venture

Für jede Einheit mit Beteiligungen an der Geschäftseinheit, dem Joint Venture oder der Geschäftseinheit eines Joint Venture:

8.

Art

9.

STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER (für Geschäftseinheiten oder Mitglieder von Joint-Venture-Gruppen)

10.

Gehaltene Beteiligung (in Prozent)

 

Wenn die Geschäftseinheit eine in Teileigentum stehende Muttergesellschaft oder eine zwischengeschaltete Muttergesellschaft ist: Ist die Einheit zur Anwendung einer anerkannten PES verpflichtet?

11.

Status der Muttergesellschaft

 

12.

Wenn die zwischengeschaltete Muttergesellschaft keine PES anwendet, weil die oberste Muttergesellschaft einer anerkannten PES unterliegt oder es eine andere zwischengeschaltete Muttergesellschaft gibt, die eine die Kontrolle begründende Beteiligung an ihr hält und einer anerkannten PES unterliegt, geben Sie bitte die oberste Muttergesellschaft oder die andere zwischengeschaltete Muttergesellschaft an (STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER)

 

13.

Wenn die in Teileigentum stehende Muttergesellschaft die PES nicht anwendet, weil eine andere in Teileigentum stehende Muttergesellschaft, die einer anerkannten PES unterliegt, eine 100 %ige Beteiligung hält, geben Sie bitte die andere in Teileigentum stehende Muttergesellschaft an, die zur Anwendung einer anerkannten PES verpflichtet ist (STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER)

 

Ist eine SES in Bezug auf die Einheit anwendbar?

14.

Gilt die Anfangsphase der internationalen Tätigkeit?

Ja/Nein

15.

Gesamtbeteiligung (bzw. zuzurechnender Anteil an der Ergänzungssteuer) von Muttergesellschaften, die zur Anwendung einer anerkannten PES in Bezug auf die Geschäftseinheit (bzw. auf das Mitglied der Joint-Venture-Gruppe) verpflichtet sind (in Prozent)

 

16.

Ist die Beteiligung der obersten Muttergesellschaft an der Geschäftseinheit (bzw. der der obersten Muttergesellschaft zuzurechnende Anteil an der Ergänzungssteuer für das Mitglied der Joint-Venture-Gruppe) höher als die Gesamtbeteiligung (bzw. der insgesamt zuzurechnende Anteil) der Muttergesellschaften, die zur Anwendung einer anerkannten PES in Bezug auf die genannte Geschäftseinheit (bzw. das Mitglied der Joint-Venture-Gruppe) verpflichtet sind?

Ja/Nein

1.3.2.2.   Ausgenommene Einheiten

1.

Gab es Änderungen gegenüber dem vorangegangenen BERICHTSWIRTSCHAFTSJAHR?

Ja/Nein

2.

Bezeichnung der ausgenommenen Einheit

 

3.

Art der ausgenommenen Einheit

 

1.3.3.   Während des BERICHTSWIRTSCHAFTSJAHRS an der Unternehmensstruktur erfolgte Änderungen

Wurden während des BERICHTSWIRTSCHAFTSJAHRS an der Unternehmensstruktur erfolgte Änderungen nicht gemeldet, weil sie weder die Berechnung des effektiven Steuersatzes noch die Berechnung oder Zurechnung der Ergänzungssteuer betrafen?

Ja/Nein

1.

Bezeichnung der Geschäftseinheit (oder anderen Einheit der multinationalen Unternehmensgruppe) oder des Mitglieds der Joint-Venture-Gruppe

2.

STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER

3.

Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung

4.

Status vor der Änderung

5.

Status nach der Änderung

6.

Einheiten, die vor oder nach der Änderung Beteiligungen an der genannten Geschäftseinheit (oder anderen Einheit) oder dem Mitglied der Joint-Venture-Gruppe hielten bzw. halten

7.

Vor der Änderung an der Geschäftseinheit (oder anderen Einheit) oder dem Mitglied der Joint-Venture-Gruppe gehaltene Beteiligungen (in Prozent)

8.

Nach der Änderung an der Geschäftseinheit (oder anderen Einheit) oder dem Mitglied der Joint-Venture-Gruppe gehaltene Beteiligungen (in Prozent)

 

 

 

 

 

 

 

 

1.4.   Zusammenfassende Übersicht

1.

Bezeichnung des Steuerhoheitsgebiets

2.

Art der Untergruppe (falls zutreffend)

3.

Identifizierung der Untergruppe (falls zutreffend)

4.

Bezeichnung des Steuerhoheitsgebiets bzw. der Steuerhoheitsgebiete mit Besteuerungsrechten

5.

Wurde eine Safe-Harbour-Klausel oder eine Freistellung angewandt?

6.

Spanne der effektiven Steuersätze

7.

Hat die Anwendung der substanzbasierten Freistellung von Gewinnen dazu geführt, dass keine Ergänzungssteuer anfällt?

8.

Zu entrichtende Ergänzungssteuer (anerkannte nationale Ergänzungssteuer) – Spanne

9.

Zu entrichtende Ergänzungssteuer (anerkannte PES/SES) – Spanne

 

 

 

 

[Zutreffende Option einfügen]

[Zutreffende Option einfügen]

Ja/Nein

[Zutreffende Option einfügen]

[Zutreffende Option einfügen]

2.   Steuerhoheitsgebietsbezogene Safe-Harbour-Regelungen und Freistellungen

2.1.   Angaben zum Steuerhoheitsgebiet

1.

Bezeichnung des Steuerhoheitsgebiets

 

2.

Art der Untergruppe (falls zutreffend)

 

3.

Identifizierung der Untergruppe (falls zutreffend)

 

4.

Steuerhoheitsgebiet mit Besteuerungsrechten

 

5.

Vorliegen meldepflichtiger Differenzen (Ja/Nein)

 

2.2.   Steuerhoheitsgebietsbezogene Ausnahmen (auf null reduzierte Ergänzungssteuer)

2.2.1.   Wahl eines Safe-Harbour-Steuerhoheitsgebiets

2.2.1.1.   Wahl eines Safe Harbour

1.

Gewählter Safe Harbour

[Zutreffende Option einfügen]

2.2.1.2.   Dauerhafte Safe Harbours

Vereinfachte Berechnung für unwesentliche Geschäftseinheiten

 

1.

Gesamterlös aller unwesentlichen Geschäftseinheiten im Steuerhoheitsgebiet

2.

Gesamtbetrag der vereinfacht berechneten Steuer aller unwesentlichen Geschäftseinheiten im Steuerhoheitsgebiet

a)

BERICHTSWIRTSCHAFTSJAHR

 

 

b)

Erstes vorangegangenes Geschäftsjahr (falls zutreffend)

 

nicht zutreffend

c)

Zweites vorangegangenes Geschäftsjahr (falls zutreffend)

 

nicht zutreffend

d)

Durchschnitt der drei Geschäftsjahre (falls zutreffend)

 

nicht zutreffend

2.2.1.3.   Für den Übergangszeitraum vorgesehene Safe Harbours

a)   Für den Übergangszeitraum vorgesehener Safe Harbour auf der Grundlage der länderbezogenen Berichterstattung

1.

Gesamterlös

 

2.

Gewinn (Verlust) vor Ertragsteuer

 

3.

Vereinfachte erfasste Steuern

 

b)   Für den Übergangszeitraum vorgesehener SES-Safe Harbour

1.

Körperschaftssteuersatz

 

2.2.2.   Wahl der De-minimis-Ausnahme

Inanspruchnahme der De-minimis-Ausnahme für das BERICHTSWIRTSCHAFTSJAHR

Vereinfachte Berechnungen für unwesentliche Geschäftseinheiten – Geschäftseinheiten, bei denen es sich nicht um unwesentliche Geschäftseinheiten handelt

 

1.

Umsatzerlös (Abschluss)

2.

Maßgeblicher Umsatzerlös

3.

Bilanzielle Nettoerträge oder -verluste

4.

Maßgebliche Gewinne oder Verluste

a)

BERICHTSWIRTSCHAFTSJAHR

 

 

 

 

b)

Erstes vorangegangenes Geschäftsjahr (falls zutreffend)

 

 

 

 

c)

Zweites vorangegangenes Geschäftsjahr (falls zutreffend)

 

 

 

 

d)

Durchschnitt der drei Geschäftsjahre

 

 

 

 

2.3.   Multinationale Unternehmensgruppe in der Anfangsphase ihrer internationalen Tätigkeit (falls zutreffend)

1.

Erster Tag des ersten Geschäftsjahres, in dem die multinationale Unternehmensgruppe erstmals in den Anwendungsbereich der Vorschriften fällt

 

2.

Referenzsteuerhoheitsgebiet

 

3.

Nettobuchwert der materiellen Vermögenswerte im Referenzsteuerhoheitsgebiet für das Geschäftsjahr, in dem die multinationale Unternehmensgruppe erstmals in den Anwendungsbereich der Vorschriften fällt

 

4.

Zahl der Steuerhoheitsgebiete, in denen die multinationale Unternehmensgruppe in dem Geschäftsjahr, in dem sie erstmals in den Anwendungsbereich der Vorschriften fällt, über Geschäftseinheiten verfügt

 

5.

Außerhalb des Referenzsteuerhoheitsgebiets befindliche materielle Vermögenswerte von Geschäftseinheiten für das Geschäftsjahr, in dem die multinationale Unternehmensgruppe erstmals in den Anwendungsbereich der Vorschriften fällt

a)

Steuerhoheitsgebiet

b)

Nettobuchwert der materiellen Vermögenswerte aller im jeweiligen Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheiten

6.

Zahl der Steuerhoheitsgebiete, in denen die multinationale Unternehmensgruppe im BERICHTSWIRTSCHAFTSJAHR über Geschäftseinheiten verfügt

 

7.

Summe der Nettobuchwerte der materiellen Vermögenswerte aller Geschäftseinheiten in anderen Steuerhoheitsgebieten als dem Referenzsteuerhoheitsgebiet während des BERICHTSWIRTSCHAFTSJAHRS

 

3.   Berechnungen

3.1.   Angaben zum Steuerhoheitsgebiet

1.

Bezeichnung des Steuerhoheitsgebiets

 

2.

Art der Untergruppe (falls zutreffend)

 

3.

Identifizierung der Untergruppe (falls zutreffend) für die Berechnung des effektiven Steuersatzes und der Ergänzungssteuer

 

4.

Steuerhoheitsgebiet mit Besteuerungsrechten

 

5.

Effektiver Steuersatz

 

6.

Angepasste erfasste Steuern

 

7.

Maßgebliche Nettogewinne oder -verluste

 

8.

Substanzbasierte Freistellung von Gewinnen

 

9.

Zusätzliche laufende Ergänzungssteuer

 

10.

Ergänzungssteuerbetrag nach nationalem Recht

 

11.

Optionen

 

12.

Laufender Gesamtsteueraufwand in Bezug auf die erfassten Steuern nach Zurechnung der bei bestimmten Arten von Geschäftseinheiten angefallenen erfassten Steuern

 

13.

Anerkannte auszahlbare Steuergutschriften oder marktfähige übertragbare Steuergutschriften (Steueraufwand)

 

14.

Sonstige Steuergutschriften (Steueraufwand)

 

15.

Latenter Steueraufwand (Betrag)

 

16.

Anerkannte auszahlbare Steuergutschriften oder marktfähige übertragbare Steuergutschriften (Gewinne)

 

17.

Vortrag des überschießenden negativen Steueraufwands

 

18.

Übergangsbestimmungen

 

3.2.   Berechnung des effektiven Steuersatzes

3.2.1.   Effektiver Steuersatz

a)

Bilanzielle Nettoerträge oder -verluste

b)

Maßgebliche Nettogewinne oder -verluste

c)

Ertragsteueraufwand

d)

Angepasste erfasste Steuern

e)

Effektiver Steuersatz

 

[A]

 

[B]

[C]=[B]/[A]

3.2.1.1.   Berechnung der maßgeblichen Gewinne oder Verluste

1.

Gesamtbetrag der bilanziellen Nettoerträge oder -verluste nach Zurechnungen (alle Geschäftseinheiten im Steuerhoheitsgebiet)

 

2.

Anpassungen

Nettobetrag

a)

Nettosteueraufwand

 

b)

Ausgenommene Dividenden

 

c)

Ausgenommene Eigenkapitalgewinne oder -verluste

 

d)

Nach der Neubewertungsmethode erfasste Gewinne oder Verluste

 

e)

Aufgrund einer Neuorganisation ausgenommene Gewinne oder Verluste aus der Veräußerung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten

 

f)

Asymmetrische Wechselkursgewinne oder -verluste

 

g)

Grundsätzlich unzulässige Aufwendungen

 

h)

Fehler aus der Vorperiode

 

i)

Änderungen der Rechnungslegungsgrundsätze

 

j)

Aufgelaufene Vorsorgeaufwendungen

 

k)

Schuldenerlasse

 

l)

Aktienbasierte Vergütungen

 

m)

Anpassungen gemäß dem Fremdvergleichsgrundsatz

 

n)

Anerkannte auszahlbare Steuergutschriften oder marktfähige übertragbare Steuergutschriften

 

o)

Option der Berechnung der Gewinne und Verluste nach dem Realisationsprinzip

 

p)

Option bezüglich angepasster Veräußerungsgewinne

 

q)

Aufwendungen aus gruppeninternen Finanzierungsvereinbarungen

 

r)

Option bezüglich gruppeninterner Transaktionen innerhalb eines Steuerhoheitsgebiets

 

s)

Von Versicherungsunternehmen beim Versicherungsnehmer in Rechnung gestellte Steuern

 

t)

Zunahme/Abnahme des Eigenkapitals infolge von getätigten/zu tätigenden bzw. erhaltenen/zu erhaltenden Ausschüttungen in Bezug auf zusätzliches oder eingeschränktes Kernkapital

 

u)

Aus- und Beitritt von Geschäftseinheiten einer multinationalen Unternehmensgruppe

 

v)

Kürzung der maßgeblichen Gewinne einer obersten Muttergesellschaft, die eine transparente Gesellschaft ist

 

w)

Kürzung der maßgeblichen Gewinne einer obersten Muttergesellschaft, die einer Regelung für abzugsfähige Dividenden unterliegt

 

x)

Option bezüglich der Anwendung einer Methode für steuerpflichtige Ausschüttungen

 

y)

Erträge aus dem internationalen Seeverkehr

 

z)

Transaktionen zwischen Geschäftseinheiten

 

3.

Maßgebliche Nettogewinne oder -verluste des Steuerhoheitsgebiets

 

3.2.1.2.   Berechnung der angepassten erfassten Steuern

a)   Gesamtbetrag der angepassten erfassten Steuern

1.

Laufender Gesamtsteueraufwand in Bezug auf die erfassten Steuern nach Zurechnung (alle Geschäftseinheiten im Steuerhoheitsgebiet)

 

2.

Anpassungen

Nettobetrag

a)

Erfasste Steuern, die bei der Ermittlung des Vorsteuergewinns im Abschluss als Aufwand abgegrenzt wurden

 

b)

Festgestellte oder genutzte maßgebliche verlustbedingte latente Steueransprüche

 

c)

Mit einer Unsicherheit der steuerlichen Behandlung zusammenhängende erfasste Steuern, die im vorangegangenen Jahr als Kürzung der erfassten Steuern verbucht wurden

 

d)

Anerkannte auszahlbare Steuergutschrift oder marktfähige übertragbare Steuergutschriften, die als Kürzung des laufenden Steueraufwands verbucht werden

 

e)

Anerkannte durchgereichte Steuervorteile aus anerkannten Beteiligungen

 

f)

Laufender Steueraufwand für Erträge, die von den maßgeblichen Gewinnen oder Verlusten ausgenommen sind

 

g)

Nicht anerkannte auszahlbare Steuergutschrift, nicht marktfähige übertragbare Steuergutschrift oder andere Steuergutschriften, die nicht als Kürzung des laufenden Steueraufwands verbucht werden

 

h)

Erstattete oder gutgeschriebene erfasste Steuern (ausgenommen für anerkannte auszahlbare Steuergutschriften oder marktfähige übertragbare Steuergutschriften), die nicht als Anpassung des laufenden Steueraufwands behandelt werden

 

i)

Laufender Steueraufwand im Zusammenhang mit einer Unsicherheit der steuerlichen Behandlung

 

j)

Laufender Steueraufwand, der voraussichtlich nicht innerhalb von drei Jahren bezahlt wird

 

k)

Anpassungen nach Einreichung der Erklärung

 

l)

Erfasste Steuern in Bezug auf Nettoveräußerungsgewinne oder -verluste

 

m)

Minderung der erfassten Steuern einer obersten Muttergesellschaft, die eine transparente Gesellschaft ist

 

n)

Erfasste Steuern auf maßgebliche Gewinne einer obersten Muttergesellschaft, die gemäß einer Regelung für abzugsfähige Dividenden gemindert werden

 

o)

Steuer auf fiktive Ausschüttungen

 

p)

Option bezüglich der Anwendung einer Methode für steuerpflichtige Ausschüttungen

 

q)

Gesamtbetrag der Anpassung der latenten Steuern

 

r)

Zu- oder Abnahme der erfassten Steuern, die im Eigenkapital oder in den sonstigen Erträgen im Zusammenhang mit Beträgen berücksichtigt werden, welche in den gemäß den örtlichen Steuervorschriften steuerpflichtigen maßgeblichen Gewinnen oder Verlusten enthalten sind

 

s)

Vortrag des überschießenden negativen Steueraufwands

 

t)

Minderung der erfassten Steuern (jedoch nicht auf weniger als null) um den verbleibenden Teil des Vortrags des überschießenden negativen Steueraufwands

 

3.

Angepasste erfasste Steuern

 

b)   Vortrag des überschießenden negativen Steueraufwands

1.

Verbleibender Vortrag aus früheren Jahren

[A]

2.

Im BERICHTSWIRTSCHAFTSJAHR erstellter Vortrag des überschießenden negativen Steueraufwands

[B]

3.

Für das BERICHTSWIRTSCHAFTSJAHR verwendeter Vortrag des überschießenden negativen Steueraufwands

[C]

4.

Für nachfolgende Jahre verbleibender Vortrag des überschießenden negativen Steueraufwands

[D]=[A]+[B]-[C]

c)   Übergangsweise Berechnung im Rahmen einer gemischten controlled-foreign-company(CFC)-Steuerregelung (falls zutreffend)

1.

CFC-Steuerhoheitsgebiete

2.

Untergruppe

3.

Der Untergruppe im Rahmen einer gemischten CFC-Steuerregelung zugewiesener Steuergesamtbetrag

 

 

 

 

 

 

Insgesamt

 

3.2.2.   Steuerhoheitsbezogene Berechnungen im Zusammenhang mit der Bilanzierung latenter Steuern

3.2.2.1.   Anpassung der latenten Steuern

a)   Zusammenfassende Übersicht

1.

Latenter Steueraufwand für die Zwecke der Vorschriften vor Neuberechnung und Anpassungen

a)

Latenter Steueraufwand im Abschluss

[A]

b)

Latenter Steueraufwand im Zusammenhang mit Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten, deren Buchwert auf Grundlage der Vorschriften sich vom bilanziellen Buchwert unterscheidet

[B]

c)

Latenter Steueraufwand auf Grundlage des Buchwerts von Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten, ermittelt auf Grundlage der Vorschriften

[C]

d)

Latenter Steueraufwand für die Zwecke der Vorschriften vor Neuberechnung und Anpassungen

[D]=[A]-[B]+[C]

2.

Gesamtbetrag der Anpassungen

[E]

3.

Neuberechnung des latenten Steueraufwands zum Mindeststeuersatz

e)

Latenter Steueraufwand für die Zwecke der Vorschriften vor Neuberechnung

[F]=[D]+[E]

f)

Differenz zwischen dem zu einem niedrigeren Steuersatz als dem Mindeststeuersatz verbuchten latenten Steueraufwand und dem zum Mindeststeuersatz neuberechneten latenten Steueraufwand

[G]

g)

Differenz zwischen dem zu einem höheren Steuersatz als dem Mindeststeuersatz verbuchten latenten Steueraufwand und dem zum Mindeststeuersatz neuberechneten latenten Steueraufwand

[H]

4.

Gesamtbetrag der Anpassung der latenten Steuern

[I]=[F]+[G]-[H]

b)   Aufschlüsselung der Anpassungen

1.

Anpassungen des latenten Steueraufwands

Nettobetrag

a)

Latenter Steueraufwand im Zusammenhang mit Positionen, die von der Berechnung der maßgeblichen Gewinne oder Verluste ausgenommen sind

 

b)

Latenter Steueraufwand im Zusammenhang mit nicht zulässigen Abgrenzungen

 

c)

Latenter Steueraufwand im Zusammenhang mit nicht beanspruchten Abgrenzungen

 

d)

Bewertungsberichtigung oder Anpassung der buchhalterischen Erfassung in Bezug auf einen latenten Steueranspruch

 

e)

Latenter Steueraufwand infolge einer Neubewertung im Zusammenhang mit Änderungen des Steuersatzes

 

f)

Latenter Steueraufwand im Zusammenhang mit der Entstehung und Nutzung von Steuergutschriften

 

g)

Latenter Steueranspruch für einen Mechanismus, der einen Verlustvortrag ersetzt, oder latenter Steueranspruch für einen Mechanismus, der einen fiktiven Verlustvortrag ersetzt

 

h)

Während des Geschäftsjahrs gezahlte nicht zulässige Abgrenzungen oder nicht beanspruchte Abgrenzungen

 

i)

Während des Geschäftsjahrs gezahlte Nachbesteuerung einer latenten Steuerschuld

 

j)

Anerkennung eines nicht im Abschluss erfassten verlustbedingten latenten Steueranspruchs

 

k)

Anpassung des latenten Steueraufwands infolge der Senkung eines Steuersatzes

 

l)

Anpassung des latenten Steueraufwands infolge der Erhöhung eines Steuersatzes

 

m)

Aus- und Beitritt von Geschäftseinheiten einer multinationalen Unternehmensgruppe

 

n)

Latenter Steueraufwand einer obersten Muttergesellschaft, die eine transparente Gesellschaft ist

 

o)

Latenter Steueraufwand einer obersten Muttergesellschaft, die einer Regelung für abzugsfähige Dividenden unterliegt

 

p)

Anpassung der latenten Steuern infolge von Transaktionen zwischen Geschäftseinheiten

 

2.

Gesamtbetrag der Anpassungen

[E]

c)   Verlustrückträge

 

1.

Fiktive latente Steueransprüche im Zusammenhang mit Verlustrückträgen

2.

Erstattung erfasster Steuern im Zusammenhang mit Verlustrückträgen

a)

Dem vorangegangenen Geschäftsjahr X zugewiesener Betrag

 

 

b)

Dem vorangegangenen Geschäftsjahr Y zugewiesener Betrag usw.

 

 

c)

Insgesamt

 

 

3.2.2.2.   Nachversteuerungsmechanismus

a)   Jährlicher Betrag der der Nachversteuerungsvorschrift unterliegenden latenten Steuerschuld

1.

Betrag der der Nachversteuerungsvorschrift unterliegenden latenten Steuerschuld, die im fünften Geschäftsjahr vor dem BERICHTSWIRTSCHAFTSJAHR geltend gemacht wurde

 

2.

Betrag der im BERICHTSWIRTSCHAFTSJAHR ermittelten nachversteuerten latenten Steuerschuld in Bezug auf das fünfte Geschäftsjahr vor dem BERICHTSWIRTSCHAFTSJAHR

 

3.

Betrag der der Nachversteuerungsvorschrift unterliegenden latenten Steuerschuld, die für das BERICHTSWIRTSCHAFTSJAHR geltend gemacht wurde

 

b)   Gesamtbetrag der Nachversteuerungskonten für latente Steuerschuld

 

1.

BERICHTSWIRTSCHAFTSJAHR

2.

Vorangegangenes Geschäftsjahr

a)

Betrag der latenten Steuerschuld vor dem Übergangsjahr

 

 

b)

Betrag des offenen Saldos

 

 

c)

Betrag des ungerechtfertigten Saldos

 

 

3.2.2.3.   Übergangsbestimmungen

1.

Übergangsjahr

 

a)   Latente Steueransprüche und latente Steuerschuld zu Beginn des Übergangsjahres

Latente Steuerschuld

1.

Latente Steuerschuld zu Beginn des Übergangsjahres

2.

Neuberechnung der Steuerschuld zum Mindeststeuersatz (falls zutreffend)

 

 

Latente Steueransprüche

3.

Latente Steueransprüche zu Beginn des Übergangsjahres

4.

Neuberechnung der latenten Steueransprüche zum Mindeststeuersatz (falls zutreffend)

5.

Latente Steueransprüche, die aus ausgenommenen Posten resultieren

6.

Latente Steueransprüche, die für die Zwecke der Vorschriften berücksichtigt werden

[A]

[B]

[C]

[D]=[[A] oder [B], falls zutreffend]-[C]

b)   Übertragung von Vermögenswerten nach dem 30. November 2021 und vor Beginn eines Übergangsjahres

1.

Steuerhoheitsgebiet der veräußernden Einheiten

2.

Auf die Transaktion(en) entrichtete Steuer

3.

Im Abschluss der veräußernden Geschäftseinheit(en) erfasste latente Netto-Steueransprüche oder -Steuerschuld

4.

Buchwert der übertragenen Vermögenswerte für die Zwecke der Vorschriften

5.

Latente Netto-Steueransprüche oder -Steuerschulden werden in Bezug auf die übertragenen Vermögenswerte für die Zwecke der für die erwerbende(n) Geschäftseinheit(en) geltenden Vorschriften bestimmt

 

 

 

 

 

3.2.3.   Steuerhoheitsgebietsbezogene Optionen (falls zutreffend)

3.2.3.1.   Steuerhoheitsgebietsbezogene Optionen

a)   Optionen

1.

Einjährige Optionen

 

a)

Option des Gesamtveräußerungsgewinns

b)

Option der unwesentlichen Verringerung der erfassten Steuern

c)

Option der Nichtanwendung der substanzbasierten Freistellung von Gewinnen

d)

Negativer steuerlicher Verlustvortrag

2.

Fünfjahresoptionen

3.

Jahr der Inanspruchnahme der Option

4.

Jahr des Widerrufs der Option

e)

Option der Einbeziehung von Eigenkapitalinvestitionen

 

 

f)

Option der aktienbasierten Vergütungen

 

 

g)

Option der Anwendung der Realisationsmethode

 

 

h)

Option der gruppeninternen Transaktionen

 

 

i)

Option der Nichtinanspruchnahme der grenzüberschreitenden Zurechnung latenter Steuern

 

 

5.

Andere Optionen

6.

Jahr der Inanspruchnahme der Option

7.

Jahr des Widerrufs der Option

j)

Option bezüglich maßgeblicher Verluste

 

 

b)   Informationspflichten bezüglich steuerhoheitsgebietsbezogener Optionen

1.

Einbeziehung von Eigenkapitalgewinnen oder -verlusten im Zusammenhang mit der Option zur Einbeziehung von Eigenkapitalinvestitionen

 

2.

Saldo der Investition des Beteiligten in eine anerkannte Beteiligung aus vorangegangenen Jahren

[A]

3.

Erhöhungen der Investition des Beteiligten in eine anerkannte Beteiligung

[B]

4.

Reduzierungen der Investition des Beteiligten in eine anerkannte Beteiligung

[C]

5.

Offener Saldo der Investition des Beteiligten in eine anerkannte Beteiligung

[D]=[A]+[B]-[C]

3.2.3.2.   Option der Steuer auf fiktive Ausschüttungen

1.

Option der Steuer auf fiktive Ausschüttungen

a)   Nachversteuerungsmechanismus

1.

Geschäftsjahr

2.

Betrag der Steuer auf fiktive Ausschüttungen

3.

Entrichtete oder verwendete Steuer auf fiktive Ausschüttungen

4.

Offener Saldo einer Steuer auf fiktive Ausschüttungen Nachversteuerungskonto

Drittes vorangegangenes Geschäftsjahr

Zweites vorangegangenes Geschäftsjahr

Erstes vorangegangenes Geschäftsjahr

BERICHTSWIRTSCHAFTSJAHR

Viertes vorangegangenes Geschäftsjahr

 

 

 

 

 

 

Drittes vorangegangenes Geschäftsjahr

 

nicht zutreffend

 

 

 

 

Zweites vorangegangenes Geschäftsjahr

 

nicht zutreffend

nicht zutreffend

 

 

 

Erstes vorangegangenes Geschäftsjahr

 

nicht zutreffend

nicht zutreffend

nicht zutreffend

 

 

BERICHTSWIRTSCHAFTSJAHR

 

nicht zutreffend

nicht zutreffend

nicht zutreffend

nicht zutreffend

nicht zutreffend

b)   Neuberechnung des effektiven Steuersatzes und der Ergänzungssteuer

1.

Minderung der angepassten erfassten Steuern für ein vorangegangenes Geschäftsjahr

2.

Weitere Ergänzungssteuer

3.

Quotient für die Nachversteuerung im Veräußerungsfall

[A]

[B]

[C]

3.2.4.   Berechnungen der Geschäftseinheiten

a)   Option des Rahmens für die für den Übergangszeitraum vorgesehene vereinfachte Meldung nach Steuerhoheitsgebieten

1.

Nimmt die multinationale Unternehmensgruppe die Option des Rahmens für die für den Übergangszeitraum vorgesehene vereinfachte Meldung nach Steuerhoheitsgebieten in Anspruch?

Ja/Nein

b)   Aggregierte Meldung für steuerlich konsolidierte Gruppen

1.

Steuerlich konsolidierte Gruppe (STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER)

2.

Konsolidierte Einheiten (STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER)

 

 

3.2.4.1.   Maßgebliche Gewinne oder Verluste

a)   Anpassungen der bilanziellen Nettoerträge oder -verluste

1.

Geschäftseinheit oder Mitglied einer Joint-Venture-Gruppe (STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER)

 

2.

Bilanzielle Nettoerträge oder -verluste nach Zurechnungen

 

3.

Anpassungen

Hinzurechnungen

Kürzungen

a)

Nettosteueraufwand

 

 

b)

Ausgenommene Dividenden

 

 

c)

Ausgenommene Eigenkapitalgewinne oder -verluste

 

 

d)

Nach der Neubewertungsmethode erfasste Gewinne oder Verluste

 

 

e)

Aufgrund einer Neuorganisation ausgenommene Gewinne oder Verluste aus der Veräußerung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten

 

 

f)

Asymmetrische Wechselkursgewinne oder -verluste

 

 

g)

Grundsätzlich unzulässige Aufwendungen

 

 

h)

Fehler aus der Vorperiode

 

 

i)

Änderungen der Rechnungslegungsgrundsätze

 

 

j)

Aufgelaufene Vorsorgeaufwendungen

 

 

k)

Schuldenerlasse

 

 

l)

Aktienbasierte Vergütungen

 

 

m)

Anpassungen gemäß dem Fremdvergleichsgrundsatz

 

 

n)

Anerkannte auszahlbare Steuergutschrift oder marktfähige übertragbare Steuergutschriften

 

 

o)

Option der Berechnung der Gewinne und Verluste nach dem Realisationsprinzip

 

 

p)

Option bezüglich angepasster Veräußerungsgewinne

 

 

q)

Aufwendungen aus gruppeninternen Finanzierungsvereinbarungen

 

 

r)

Option bezüglich gruppeninterner Transaktionen innerhalb eines Steuerhoheitsgebiets

 

 

s)

Von Versicherungsunternehmen beim Versicherungsnehmer in Rechnung gestellte Steuern

 

 

t)

Zunahme/Abnahme des Eigenkapitals infolge von getätigten/zu tätigenden bzw. erhaltenen/zu erhaltenden Ausschüttungen in Bezug auf zusätzliches oder eingeschränktes Kernkapital

 

 

u)

Aus- und Beitritt von Geschäftseinheiten einer multinationalen Unternehmensgruppe

 

 

v)

Kürzung der maßgeblichen Gewinne einer obersten Muttergesellschaft, die eine transparente Gesellschaft ist

 

 

w)

Kürzung der maßgeblichen Gewinne einer obersten Muttergesellschaft, die einer Regelung für abzugsfähige Dividenden unterliegt

 

 

x)

Option bezüglich der Anwendung einer Methode für steuerpflichtige Ausschüttungen

 

 

y)

Erträge aus dem internationalen Seeverkehr

 

 

z)

Transaktionen zwischen Geschäftseinheiten

 

 

4.

Maßgebliche Gewinne oder Verluste der Geschäftseinheit oder des Mitglieds einer Joint-Venture-Gruppe

 

b)   Grenzüberschreitende Zurechnung von Gewinnen oder Verlusten zwischen einem Stammhaus und einer Betriebsstätte sowie einer transparenten Einheit

1.

In diesem Steuerhoheitsgebiet gelegene Geschäftseinheit oder Mitglieder von Joint-Venture-Gruppen oder staatenlose Geschäftseinheit (STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER)

2.

Bilanzielle Nettoerträge oder -verluste vor der Anpassung

3.

Bemessungsgrundlage für die Anpassung

4.

Andere Geschäftseinheit oder anderes Mitglied einer Joint-Venture-Gruppe (STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER)

5.

Steuerhoheitsgebiet der anderen Geschäftseinheit oder des anderen Mitglieds einer Joint-Venture-Gruppe (ISO-Code)

6.

Hinzurechnungen dieser Geschäftseinheit

7.

Kürzungen dieser Geschäftseinheit

8.

Bilanzielle Nettoerträge oder -verluste nach der Anpassung

 

 

 

 

 

 

 

 

c)   Grenzüberschreitende Anpassungen

1.

Geschäftseinheit oder Mitglied einer Joint-Venture-Gruppe (STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER)

2.

Bemessungsgrundlage für die Anpassung

3.

Andere Geschäftseinheit oder anderes Mitglied einer Joint-Venture-Gruppe (STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER)

4.

Steuerhoheitsgebiet der anderen Geschäftseinheit (ISO-Code)

5.

Hinzurechnungen dieser Geschäftseinheit

6.

Kürzungen dieser Geschäftseinheit

 

 

 

 

 

 

d)   Anpassungen der maßgeblichen Gewinne einer obersten Muttergesellschaft, die eine transparente Einheit ist oder einer Regelung für abzugsfähige Dividenden unterliegt

1.

In diesem Steuerhoheitsgebiet gelegene Geschäftseinheit (oder Mitglied einer Joint-Venture-Gruppe) (STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER)

2.

Bemessungsgrundlage für die Kürzung

3.

Identifizierung der Eigner von Beteiligungen oder der Empfänger von Ausschüttungen

4.

Direkt gehaltene Beteiligung (in Prozent)

5.

Kürzungen für diese Geschäftseinheit

 

 

 

 

 

3.2.4.2.   Angepasste erfasste Steuern

a)   Anpassungen des laufenden Steueraufwands im Abschluss

1.

Geschäftseinheit oder Mitglied einer Joint-Venture-Gruppe (STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER)

 

 

2.

Laufender Steueraufwand in Bezug auf die erfassten Steuern nach Zurechnungen

 

 

3.

Anpassungen

Hinzurechnungen

Kürzungen

a)

Erfasste Steuern, die bei der Ermittlung des Vorsteuergewinns im Abschluss als Aufwand abgegrenzt wurden

 

 

b)

Mit einer Unsicherheit der steuerlichen Behandlung zusammenhängende erfasste Steuern, die im vorangegangenen Jahr als Kürzung der erfassten Steuern verbucht wurden

 

 

c)

Anerkannte auszahlbare Steuergutschrift oder marktfähige übertragbare Steuergutschriften, die als Kürzung des laufenden Steueraufwands verbucht werden

 

 

d)

Anerkannte durchgereichte Steuervorteile aus anerkannten Beteiligungen

 

 

e)

Laufender Steueraufwand für Erträge, die von den maßgeblichen Gewinnen oder Verlusten ausgenommen sind

 

 

f)

Nicht anerkannte auszahlbare Steuergutschrift, nicht marktfähige übertragbare Steuergutschriften oder andere Steuergutschriften, die nicht als Kürzung des laufenden Steueraufwands erfasst werden

 

 

g)

Erstattete oder gutgeschriebene erfasste Steuern (ausgenommen für anerkannte auszahlbare Steuergutschriften oder marktfähige übertragbare Steuergutschriften), die nicht als Anpassung des laufenden Steueraufwands behandelt werden

 

 

h)

Laufender Steueraufwand im Zusammenhang mit einer Unsicherheit der steuerlichen Behandlung

 

 

i)

Laufender Steueraufwand, der voraussichtlich nicht innerhalb von drei Jahren bezahlt wird

 

 

j)

Anpassungen nach Einreichung der Erklärung

 

 

k)

Erfasste Steuern in Bezug auf Nettoveräußerungsgewinne oder -verluste

 

 

l)

Minderung der erfassten Steuern einer obersten Muttergesellschaft, die eine transparente Gesellschaft ist

 

 

m)

Erfasste Steuern auf maßgebliche Gewinne einer obersten Muttergesellschaft, die gemäß einer Regelung für abzugsfähige Dividenden gemindert werden

 

 

n)

Steuer auf fiktive Ausschüttungen

 

 

o)

Option bezüglich der Anwendung einer Methode für steuerpflichtige Ausschüttungen

 

 

p)

Gesamtbetrag der Anpassung der latenten Steuern

 

 

q)

Zu- oder Abnahme der erfassten Steuern, die im Eigenkapital oder in den sonstigen Erträgen im Zusammenhang mit Beträgen berücksichtigt werden, welche in den gemäß den örtlichen Steuervorschriften steuerpflichtigen maßgeblichen Gewinnen oder Verlusten enthalten sind

 

 

4.

Angepasste erfasste Steuern

 

 

b)   Übergreifende Zurechnung von Steuern

1.

In diesem Steuerhoheitsgebiet gelegene Geschäftseinheit oder staatenlose Geschäftseinheit (oder Mitglied einer Joint-Venture-Gruppe) (STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER)

2.

Erfasste Steuern der Geschäftseinheit (oder des Mitglieds einer Joint-Venture-Gruppe) vor der Anpassung

3.

Bemessungsgrundlage für die Anpassung

4.

Andere Geschäftseinheit (oder anderes Mitglied einer Joint-Venture-Gruppe) (STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER)

5.

Steuerhoheitsgebiet der anderen Geschäftseinheit (oder des anderen Mitglieds der Joint-Venture-Gruppe) (ISO-Code)

6.

Hinzurechnungen dieser Geschäftseinheit

7.

Kürzungen dieser Geschäftseinheit

8.

Erfasste Steuern der Geschäftseinheit (oder des Mitglieds der Joint-Venture-Gruppe) nach der Anpassung

 

 

 

 

 

 

 

 

c)   Latenter Steueraufwand

1.

Geschäftseinheit oder Mitglied einer Joint-Venture-Gruppe (STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER)

 

 

2.

Betrag des latenten Steueraufwands für die Zwecke der Vorschriften

 

 

3.

Anpassungen des latenten Steueraufwands

Hinzurechnungen

Kürzungen

a)

Latenter Steueraufwand im Zusammenhang mit Positionen, die von der Berechnung der maßgeblichen Gewinne oder Verluste ausgenommen sind

 

 

b)

Latenter Steueraufwand im Zusammenhang mit nicht zulässigen Abgrenzungen

 

 

c)

Latenter Steueraufwand im Zusammenhang mit nicht beanspruchten Abgrenzungen

 

 

d)

Bewertungsberichtigung oder Anpassung der buchhalterischen Erfassung in Bezug auf einen latenten Steueranspruch

 

 

e)

Latenter Steueraufwand infolge einer Neubewertung im Zusammenhang mit Änderungen des Steuersatzes

 

 

f)

Latenter Steueraufwand im Zusammenhang mit der Entstehung und Nutzung von Steuergutschriften

 

 

g)

Latenter Steueranspruch für einen Mechanismus, der einen Verlustvortrag ersetzt, oder fiktiver latenter Steueranspruch für einen Mechanismus, der einen Verlustvortrag ersetzt

 

 

h)

Während des Geschäftsjahrs gezahlte nicht zulässige Abgrenzungen oder nicht beanspruchte Abgrenzungen

 

 

i)

Während des Geschäftsjahrs gezahlte Nachbesteuerung einer latenten Steuerschuld

 

 

j)

Anerkennung eines nicht im Abschluss erfassten verlustbedingten latenten Steueranspruchs

 

 

k)

Anpassung des latenten Steueraufwands infolge der Senkung eines Steuersatzes

 

 

l)

Anpassung des latenten Steueraufwands infolge der Erhöhung eines Steuersatzes

 

 

m)

Aus- und Beitritt von Geschäftseinheiten einer multinationalen Unternehmensgruppe

 

 

n)

Latenter Steueraufwand einer obersten Muttergesellschaft, die eine transparente Gesellschaft ist

 

 

o)

Latenter Steueraufwand einer obersten Muttergesellschaft, die einer Regelung für abzugsfähige Dividenden unterliegt

 

 

p)

Anpassung der latenten Steuern infolge von Transaktionen zwischen Geschäftseinheiten

 

 

4.

Differenz zwischen dem zu einem niedrigeren Steuersatz als dem Mindeststeuersatz verbuchten latenten Steueraufwand und dem zum Mindeststeuersatz neuberechneten latenten Steueraufwand

 

 

5.

Differenz zwischen dem zu einem höheren Steuersatz als dem Mindeststeuersatz verbuchten latenten Steueraufwand und dem zum Mindeststeuersatz neuberechneten latenten Steueraufwand

 

 

6.

Gesamtbetrag der Anpassung der latenten Steuern

 

 

3.2.4.3.   Für die Geschäftseinheit in Anspruch genommene (oder für eine Joint-Venture-Gruppe geltende) Optionen

1.

Geschäftseinheiten (oder Mitglieder einer Joint-Venture-Gruppe), für die eine Option in Anspruch genommen wird (STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER)

 

2.

Einjährige Optionen

a)

Option der Anwendung der vereinfachten Berechnungen für unwesentliche Geschäftseinheiten (Safe Harbour der vereinfachten Berechnungen)

 

b)

Option in Bezug auf Schuldenerlass

 

c)

Option in Bezug auf nicht beanspruchte Abgrenzungen

 

3.

Fünfjahresoptionen

 

4.

Jahr der Inanspruchnahme der Option

5.

Jahr des Widerrufs der Option

 

d)

Option der Nichtbehandlung einer Einheit als ausgeschlossene Einheit

 

 

e)

Einbeziehung aller Dividenden in Bezug auf Portfoliobeteiligungen

 

 

f)

Behandlung von Wechselkursgewinnen oder -verlusten, die Sicherungsinstrumenten zuzuschreiben sind, als ausgenommene Eigenkapitalgewinne oder -verluste

 

 

g)

Steuertransparenzoption für Investmentgesellschaften

 

 

h)

Option bezüglich der Anwendung einer Methode für steuerpflichtige Ausschüttungen

 

 

i)

Fünfjahresoption in Bezug auf nicht beanspruchte Abgrenzungen

 

 

 

6.

Andere Optionen

j)

Option bezüglich maßgeblicher Verluste

 

 

 

k)

Zeitwertoption

 

1.

Geschäftseinheiten (Mitglieder einer Joint-Venture-Gruppe), für die die Option in Anspruch genommen wird (STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER)

2.

Geschäftsjahr des auslösenden Ereignisses

3.

Einbeziehung im Geschäftsjahr des auslösenden Ereignisses oder Einbeziehung für fünf Jahre

 

 

 

3.2.4.4.   Freistellung von Erträgen aus dem internationalen Seeverkehr

a)   Freistellung von Erträgen aus dem internationalen Seeverkehr

1.

In diesem Steuerhoheitsgebiet gelegene Geschäftseinheit oder gelegenes Mitglied einer Joint-Venture-Gruppe (STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER)

 

Erträge aus dem internationalen Seeverkehr

2.

Kategorie

 

3.

Erlös

[A]

4.

Kosten

[B]

5.

Erträge aus dem internationalen Seeverkehr

[C]=[A]-[B]

Anerkannte Nebenerträge aus dem internationalen Seeverkehr

6.

Kategorie

 

7.

Erlös

[D]

8.

Kosten

[E]

9.

Anerkannte Nebenerträge aus dem internationalen Seeverkehr

[F]=[D]+[E]

Auswirkungen auf die substanzbasierte Freistellung von Gewinnen

10.

Den ausgenommenen Erträgen aus dem internationalen Seeverkehr oder anerkannten Nebenerträgen aus dem internationalen Seeverkehr zuzurechnende Lohnkosten

 

11.

Buchwert der materiellen Vermögenswerte, die zur Erzielung der ausgenommenen Erträge aus dem internationalen Seeverkehr oder anerkannten Nebenerträge aus dem internationalen Seeverkehr verwendet werden

 

Erfasste Steuern

12.

Den ausgenommenen Erträgen aus dem internationalen Seeverkehr oder anerkannten Nebenerträgen aus dem internationalen Seeverkehr zuzurechnende erfasste Steuern

 

b)   Obergrenze des Steuerhoheitsgebiets für die anerkannten Nebenerträge aus dem internationalen Seeverkehr

1.

Gesamterträge aus dem internationalen Seeverkehr für alle Geschäftseinheiten (oder Mitglieder einer Joint-Venture-Gruppe)

[A]

2.

Obergrenze von 50 %

50 %x[A]

3.

Anerkannte Nebenerträge aus dem internationalen Seeverkehr insgesamt für alle Geschäftseinheiten (oder Mitglieder einer Joint-Venture-Gruppe)

[B]

4.

Überschreitung der Obergrenze, wenn B höher ist als 50 % von A

[B]-50 %x[A]

3.2.4.5.   Informationen für die Zwecke der Inanspruchnahme der Option zur Anwendung einer Methode für steuerpflichtige Ausschüttungen (falls zutreffend)

Option bezüglich der Anwendung einer Methode für steuerpflichtige Ausschüttungen

1.

Eigentümer einer Geschäftseinheit (oder Mitglied einer Joint-Venture-Gruppe), für den (bzw. das) eine Option in Anspruch genommen wird (STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER)

2.

Investmentgesellschaft, für die eine Option in Anspruch genommen wird (STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER)

3.

Vom Eigentümer einer Geschäftseinheit erhaltene tatsächliche und fiktive Ausschüttungen der maßgeblichen Gewinne der Investmentgesellschaft

4.

Bei der Investmentgesellschaft angefallener anrechenbarer inländischer Steueraufschlag

5.

Proportionaler Anteil des Eigentümers einer Geschäftseinheit an den nicht ausgeschütteten maßgeblichen Nettogewinnen der Investmentgesellschaft

 

 

 

 

 

3.2.4.6.   Anderer Rechnungslegungsstandard

1.

Geschäftseinheit (oder Mitglied einer Joint-Venture-Gruppe), deren (bzw. dessen) bilanzielle Nettoerträge oder -verluste auf der Grundlage eines anderen Rechnungslegungsstandards erfasst werden (STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER)

2.

Anerkannter oder zugelassener Rechnungslegungsstandard

 

 

3.3.   Berechnung der Ergänzungssteuer

3.3.1.   Ergänzungssteuer

a)

Ergänzungssteuersatz

b)

Substanzbasierte Freistellung von Gewinnen

c)

Gewinnüberschuss

d)

Zusätzliche Ergänzungssteuer

e)

Zu entrichtende nationale Ergänzungssteuer

f)

Ergänzungssteuer

[A]=15 % - effektiver Steuersatz

[B]

[C]=maßgebliche Nettogewinne oder -verluste -[B]

[D]

[E]

=[A]x[C]+[D]-[E]

3.3.2.   Berechnung der substanzbasierten Freistellung von Gewinnen (falls zutreffend)

3.3.2.1.   Gesamtbetrag der substanzbasierten Freistellung von Gewinnen

Substanzausnahme für Lohnkosten

Substanzausnahme für materielle Vermögenswerte

Insgesamt

1.

Relevante berücksichtigungsfähige Lohnkosten für berücksichtigungsfähige Beschäftigte, die Tätigkeiten im Steuerhoheitsgebiet ausführen

2.

Anwendung des maßgeblichen Prozentsatzes für den Aufschlag für das BERICHTSWIRTSCHAFTSJAHR

3.

Buchwert der im Steuerhoheitsgebiet gelegenen berücksichtigungsfähigen materiellen Vermögenswerte

4.

Anwendung des maßgeblichen Prozentsatzes für den Aufschlag für das BERICHTSWIRTSCHAFTSJAHR

5.

Substanzbasierte Freistellung von Gewinnen

[A]

[B]

[C]

[D]

[E]=[A]x[B]+[C]x[D]

3.3.2.2.   Zurechnung der berücksichtigungsfähigen Lohnkosten und des Buchwerts der berücksichtigungsfähigen materiellen Vermögenswerte zu den Betriebsstätten für die Zwecke der substanzbasierten Freistellung von Gewinnen

1.

Relevante berücksichtigungsfähige Lohnkosten

2.

Buchwert der relevanten berücksichtigungsfähigen materiellen Vermögenswerte

3.

Steuerhoheitsgebiet der Betriebsstätten

4.

Den Betriebsstätten zugerechnete relevante berücksichtigungsfähige Lohnkosten

5.

Buchwert der den Betriebsstätten zugerechneten relevanten berücksichtigungsfähigen materiellen Vermögenswerte

 

 

 

 

 

3.3.2.3.   Zurechnung der berücksichtigungsfähigen Lohnkosten und des Buchwerts der berücksichtigungsfähigen materiellen Vermögenswerte einer transparenten Gesellschaft für die Zwecke der substanzbasierten Freistellung von Gewinnen

1.

Relevante berücksichtigungsfähige Lohnkosten

2.

Buchwert der relevanten berücksichtigungsfähigen materiellen Vermögenswerte

3.

Steuerhoheitsgebiet der Eigentümer einer Geschäftseinheit (oder Mitglieder der Joint-Venture-Gruppe)

4.

Einem Eigentümer einer Geschäftseinheit zugerechnete (oder ausgenommene) relevante berücksichtigungsfähige Lohnkosten

5.

Einem Eigentümer einer Geschäftseinheit zugerechneter (oder ausgenommener) Buchwert der relevanten berücksichtigungsfähigen materiellen Vermögenswerte

 

 

 

 

 

3.3.3.   Zusätzliche laufende Ergänzungssteuer

3.3.3.1.   Zusätzliche Ergänzungssteuer in anderen Fällen als dem eines maßgeblichen Nettoverlusts im BERICHTSWIRTSCHAFTSJAHR

1.

Maßgebliche Artikel

2.

Maßgebliches Jahr

3.

Zuvor gemeldet oder neu berechnet

4.

Nettogewinne/-verluste

5.

Angepasste erfasste Steuern

6.

Effektiver Steuersatz

7.

Gewinnüberschuss

8.

Ergänzungssteuersatz

9.

Ergänzungssteuer

10.

Zusätzliche Ergänzungssteuer

 

Vorangegangenes Geschäftsjahr X

a)

Zuvor gemeldet

 

 

 

 

 

 

 

b)

Neu berechnet

 

 

 

 

 

 

3.3.3.2.   Zusätzliche Ergänzungssteuer im Falle eines maßgeblichen Nettoverlusts im BERICHTSWIRTSCHAFTSJAHR

1.

Angepasste erfasste Steuern für das Steuerhoheitsgebiet (falls negativ)

[A]

2.

Maßgebliche Verluste für das Steuerhoheitsgebiet

[B]

3.

Voraussichtliche angepasste erfasste Steuern

[C]=[B]×15 %

4.

Zusätzliche Ergänzungssteuer

[D]=[C]-[A]

3.3.4.   Anerkannte nationale Ergänzungssteuer

1.

Rechnungslegungsstandard

 

2.

Zu entrichtender Betrag der anerkannten nationalen Ergänzungssteuer

 

3.

Mindeststeuersatz der anerkannten nationalen Ergänzungssteuer (falls höher als 15 %)

 

4.

Grundlage für die Zusammenrechnung von Erträgen und Steuern (falls abweichend von den PES-Vorschriften)

 

5.

Verwendete Währung (falls abweichend von der für die konsolidierten Abschlüsse verwendeten Darstellungswährung)

 

6.

Fünfjahresoption zur Verwendung der Währung der konsolidierten Abschlüsse oder der Landeswährung

Währung

Jahr der Inanspruchnahme der Option

Jahr des Widerrufs der Option

7.

Ist eine substanzbasierte Freistellung von Gewinnen verfügbar?

Ja/Nein

8.

Ist eine De-minimis-Ausnahme verfügbar?

Ja/Nein

3.4.   Zurechnung der Ergänzungssteuer (falls zutreffend)

3.4.1.   Anwendung der PES in Bezug auf dieses Steuerhoheitsgebiet

1.

Der gruppenzugehörigen Einheit zugerechnete Ergänzungssteuer

a)

Niedrig besteuerte Geschäftseinheit oder niedrig besteuertes Mitglied einer Joint-Venture-Gruppe (STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER)

 

b)

Maßgebliche Gewinne der niedrig besteuerten Geschäftseinheit oder des niedrig besteuerten Mitglieds einer Joint-Venture-Gruppe

[A]

c)

Ergänzungssteuer der niedrig besteuerten Geschäftseinheit oder des niedrig besteuerten Mitglieds einer Joint-Venture-Gruppe

[C] = [T] x [A]/[A+B+usw.]

2.

Muttergesellschaften, die eine anerkannte PES anwenden müssen

a)

Muttergesellschaft (STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER)

[Muttergesellschaft 1]

 

b)

Steuerhoheitsgebiet der Muttergesellschaft

Steuerhoheitsgebiet B

 

c)

Betrag der maßgeblichen Gewinne, die von anderen Eigentümern gehaltenen Beteiligungen zuzurechnen sind

[D]

 

d)

Einbeziehungsquotient der Muttergesellschaft

[F]=[D]+[E]

 

3.

PES-Ergänzungssteuer

a)

Der Muttergesellschaft zuzurechnender Anteil an der Ergänzungssteuer

[G]=[C]×[F]

 

b)

PES-Ausgleich

[H]

 

c)

Von der Muttergesellschaft zu entrichtende Ergänzungssteuer

[I]=[G]-[H]

 

3.4.2.   Für dieses Steuerhoheitsgebiet anfallender Gesamtbetrag der SES-Ergänzungssteuer

1.

Niedrig besteuerte Geschäftseinheit (oder niedrig besteuertes Mitglied einer Joint-Venture-Gruppe), auf die (bzw. das) die Herabsetzung der SES auf null keine Anwendung findet (STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER)

 

2.

Bei der Berechnung des Gesamtbetrags der SES-Ergänzungssteuer für jede niedrig besteuerte Geschäftseinheit berücksichtigte Ergänzungssteuer

 

3.

Für dieses Steuerhoheitsgebiet anfallender Gesamtbetrag der SES-Ergänzungssteuer

 

3.4.3.   Zurechnung der Ergänzungssteuer im Rahmen der SES

1.

SES-Steuerhoheitsgebiete

2.

Vortrag der SES-Ergänzungssteuer

3.

Zahl der Beschäftigten

4.

Nettobuchwert der materiellen Vermögenswerte

5.

SES-Prozentsatz

6.

Für das BERICHTSWIRTSCHAFTSJAHR zugerechneter SES-Ergänzungssteuerbetrag

7.

Zusätzlicher zahlungswirksamer Steueraufwand der Geschäftseinheiten im SES-Steuerhoheitsgebiet

8.

Verbleibende vorzutragende SES-Ergänzungssteuer

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Insgesamt

 

 

 

 

 

 

 


ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2025/872/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)