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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2025/872 |
6.5.2025 |
RICHTLINIE (EU) 2025/872 DES RATES
vom 14. April 2025
zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 113 und 115,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),
gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Mit der Richtlinie (EU) 2022/2523 (3) des Rates wird die vom Inklusiven Rahmen der OECD/G20 (im Folgenden „IR OECD/G20“) gegen Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (Base Erosion and Profit Shifting – im Folgenden „BEPS“) am 8. Oktober 2021 erzielte Einigung umgesetzt; die Richtlinie ist eng an die Mustervorschriften zur weltweiten Bekämpfung von Gewinnverkürzung (Säule 2) der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) (im Folgenden „OECD-Mustervorschriften“) angelehnt, auf die sich der IR OECD/G20 am 14. Dezember 2021 geeinigt hat. Mit der Richtlinie (EU) 2022/2523 werden eine anerkannte Primärergänzungssteuerregelung (im Folgenden „PES“) sowie eine anerkannte Sekundärergänzungssteuerregelung (im Folgenden „SES“) eingeführt. Zudem erhalten die Mitgliedstaaten durch jene Richtlinie die Möglichkeit, ihre eigene anerkannte nationale Ergänzungssteuer (ANES) einzuführen. |
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(2) |
In der Richtlinie (EU) 2022/2523 wurden bereits die Vorschriften für die Einreichung von ERGÄNZUNGSSTEUER-ERKLÄRUNGEN festgelegt und die Kategorien von Informationen, die von den unter jene Richtlinie fallenden multinationalen Unternehmensgruppen und großen inländischen Gruppen zu melden sind, grob zusammengefasst. Die Steuerbehörden benötigen diese ERGÄNZUNGSSTEUER-ERKLÄRUNGEN, um eine angemessene Risikobewertung vorzunehmen, die Richtigkeit der Steuerschuld zu beurteilen und zu überwachen, ob multinationale Unternehmensgruppen und große inländische Gruppen die Vorschriften der Richtlinie (EU) 2022/2523 korrekt anwenden. |
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(3) |
Es ist daher angezeigt, die Richtlinie 2011/16/EU (4) des Rates zu ändern, um neue Vorschriften für den automatischen Informationsaustausch festzulegen, damit der Informationsaustausch in Bezug auf die ERGÄNZUNGSSTEUER-ERKLÄRUNG erleichtert und somit ein Rahmen für die operative Umsetzung der Erklärungspflichten gemäß der Richtlinie (EU) 2022/2523 geschaffen wird, im Einklang mit dem multilateralen Übereinkommen zwischen den zuständigen Behörden über den Austausch von Informationen über die weltweite Bekämpfung von Gewinnverkürzung (Global anti-Base Erosion – GloBE) des IR OECD/G20 und dem dazugehörigen Kommentar sowie mit der GloBE-Erklärung, soweit diese neuen Vorschriften mit den Erklärungspflichten gemäß der Richtlinie (EU) 2022/2523 und mit dem Unionsrecht vereinbar sind. |
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(4) |
Es gilt zwar die allgemeine Regel, dass eine Geschäftseinheit die ERGÄNZUNGSSTEUER-ERKLÄRUNG bei ihrer Steuerbehörde einreicht (im Folgenden „lokale Einreichung“), jedoch ist in der Richtlinie (EU) 2022/2523 eine Abweichung vorgesehen, der zufolge eine Geschäftseinheit nicht verpflichtet ist, eine ERGÄNZUNGSSTEUER-ERKLÄRUNG bei ihrer Steuerbehörde einzureichen, wenn eine solche ERGÄNZUNGSSTEUER-ERKLÄRUNG von der obersten Muttergesellschaft oder von der als erklärungspflichtig benannten Einheit, die in einem Steuerhoheitsgebiet gelegen ist, das mit dem Mitgliedstaat, in dem die Geschäftseinheit gelegen ist, für das BERICHTSWIRTSCHAFTSJAHR ein in Kraft befindliches anerkanntes Abkommen zwischen den zuständigen Behörden geschlossen hat, eingereicht wurde (in Folgenden „zentrale Einreichung“). Diese Richtlinie stellt ein solches anerkanntes Abkommen zwischen den zuständigen Behörden dar. |
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(5) |
Die neuen Vorschriften über den automatischen Informationsaustausch sollten eine zentrale Einreichung der ERGÄNZUNGSSTEUER-ERKLÄRUNG gemäß der Richtlinie (EU) 2022/2523 ermöglichen und können auch Steuererklärungszwecken in jedem Steuerhoheitsgebiet dienen, das die OECD-Mustervorschriften (5) umsetzt (im Folgenden „Umsetzungssteuerhoheitsgebiete“). Die Steuerbehörden des jeweiligen Mitgliedstaats sollten die erforderlichen Informationen im Rahmen der Standard-Erklärung erhalten. |
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(6) |
Die Mitgliedstaaten sollten die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die erklärungspflichtigen Geschäftseinheiten multinationaler Unternehmensgruppen zu verpflichten, zur Erfüllung ihrer Erklärungspflichten gemäß der Richtlinie (EU) 2022/2523 die in der Richtlinie 2011/16/EU vorgesehene Standardvorlage zu verwenden. Die Mitgliedstaaten verfügen über einen Ermessensspielraum hinsichtlich der Entscheidung darüber, welche Vorlage von großen inländischen Gruppen zur Erfüllung ihrer Erklärungspflichten gemäß der Richtlinie (EU) 2022/2523 zu verwenden ist, außer in den wenigen Fällen, in denen ein Informationsaustausch erforderlich ist. |
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(7) |
Erhält ein Mitgliedstaat von der obersten Muttergesellschaft oder der als erklärungspflichtig benannten Einheit einer multinationalen Unternehmensgruppe mit zentraler Einreichung gemäß der Richtlinie (EU) 2022/2523 eine ERGÄNZUNGSSTEUER-ERKLÄRUNG, so sollte dieser Mitgliedstaat den anderen umsetzenden Mitgliedstaaten bzw. Mitgliedstaaten nur mit anerkannter nationaler Ergänzungssteuer (ANES-Mitgliedstaaten) spätestens drei Monate nach Ablauf der Einreichungsfrist oder – im Falle des Eingangs einer ERGÄNZUNGSSTEUER-ERKLÄRUNG nach Ablauf der Einreichungsfrist – spätestens drei Monate nach deren Eingang im Einklang mit dem vom IR OECD/G20 gebilligten Verteilungsansatz die einschlägigen spezifischen Abschnitte der ERGÄNZUNGSSTEUER-ERKLÄRUNG übermitteln. Für das erste BERICHTSWIRTSCHAFTSJAHR sollte die Frist für die Übermittlung dieser einschlägigen spezifischen Abschnitte der ERGÄNZUNGSSTEUER-ERKLÄRUNG auf sechs Monate nach Ablauf der Einreichungsfrist verlängert werden. Um etwaigen Verzögerungen im neuen Austauschsystem Rechnung zu tragen, erfolgt außerdem der erste Austausch in jedem Fall (d. h. für das erste und das nächste BERICHTSWIRTSCHAFTSJAHR) frühestens am 1. Dezember 2026. |
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(8) |
Der Mitgliedstaat der obersten Muttergesellschaft der multinationalen Unternehmensgruppe sollte die vollständige ERGÄNZUNGSSTEUER-ERKLÄRUNG erhalten. Dem umsetzenden Mitgliedstaat, sollte der allgemeine Abschnitt der ERGÄNZUNGSSTEUER-ERKLÄRUNG zugehen, sofern in seinem Steuerhoheitsgebiet eine Geschäftseinheit der multinationalen Unternehmensgruppe gelegen ist. Dem ANES-Mitgliedstaat, in dem Geschäftseinheiten der multinationalen Unternehmensgruppe gelegen sind, sollten die einschlägigen Teile des allgemeinen Abschnitts der ERGÄNZUNGSSTEUER-ERKLÄRUNG zugehen, wenngleich ANES-Mitgliedstaaten keinerlei Informationen in Bezug auf die ERGÄNZUNGSSTEUER-ERKLÄRUNG im Wege des automatischen Informationsaustauschs übermitteln sollten. |
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(9) |
Den Mitgliedstaaten, die Besteuerungsrechte gemäß der Richtlinie (EU) 2022/2523 einschließlich der ANES haben, sollten die steuerhoheitsgebietsspezifischen Abschnitte im Einklang mit dem Verteilungsansatz zugehen. |
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(10) |
Nach der Richtlinie (EU) 2022/2523 können Mitgliedstaaten, in denen nicht mehr als zwölf oberste Muttergesellschaften von Gruppen, die in den Anwendungsbereich der genannten Richtlinie fallen, gelegen sind, sich für die Option entscheiden, die PES und die SES für einen begrenzten Zeitraum nicht anzuwenden. In solchen Fällen sollten diese Mitgliedstaaten – sofern es sich nicht um ANES-Mitgliedstaaten handelt – die Vorschriften für den Austausch von ERGÄNZUNGSSTEUER-ERKLÄRUNGEN erst dann anwenden (d. h. die Informationen empfangen und senden), wenn der für diese Option geltende Zeitraum gemäß der Richtlinie (EU) 2022/2523 endet. |
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(11) |
Um einheitliche Bedingungen für die Umsetzung dieser Richtlinie und insbesondere für den automatischen Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um die erforderlichen praktischen Regelungen als Teil des Verfahrens zur Festlegung des elektronischen Standardformats zu erlassen. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) ausgeübt werden. |
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(12) |
Wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die Informationen in einer ERGÄNZUNGSSTEUER-ERKLÄRUNG, die auszutauschen sind, berichtigt werden müssen, sollte die empfangende zuständige Behörde die übermittelnde zuständige Behörde darüber unterrichten. Da eine solche Mitteilung in der Regel stattfindet, bevor eine gründlichere Risikobewertung oder Steuerprüfung erfolgt, sollte die übermittelnde zuständige Behörde nur über die festgestellten offensichtlichen Fehler unterrichtet werden. Die berichtigten Informationen sollten gemäß dieser Richtlinie unverzüglich mit allen zuständigen Behörden, mit denen diese Informationen auszutauschen sind, ausgetauscht werden. Dieses Verfahren hindert die Steuerbehörden jedoch nicht daran, im Zuge von Folgeersuchen diejenigen Berichtigungen zu verlangen, die notwendig sind, um die Einhaltung der Richtlinie (EU) 2022/2523 nach nationalem Recht zu überprüfen. |
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(13) |
Geht einer zuständigen Behörde ein Austausch, der aufgrund einer Mitteilung vonseiten einer multinationalen Unternehmensgruppe erwartet wurde, nicht zu, so sollte sie die zuständige Behörde, die die Informationen hätte austauschen sollen, darüber unterrichten. Die zuständige Behörde, die die Informationen hätte austauschen sollen, sollte unverzüglich den Grund für den ausgebliebenen Austausch der einschlägigen Informationen ermitteln und die zuständige Behörde, die den ausgebliebenen Austausch gemeldet hat, innerhalb eines Monats über diesen Grund und gegebenenfalls über das voraussichtliche neue Austauschdatum informieren. Um die wirksame Anwendung der Richtlinie 2011/16/EU zu gewährleisten, wird davon ausgegangen, dass der Austausch so bald wie möglich stattfinden sollte, damit den Mitgliedstaaten keine zusätzlichen Verzögerungen entstehen. Das voraussichtliche Datum für den Austausch sollte auf einen Tag festgelegt werden, der höchstens drei Monate nach dem Eingang der Mitteilung über den ausgebliebenen Austausch liegt. |
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(14) |
Wurde von der obersten Muttergesellschaft oder der als erklärungspflichtig benannten Einheit einer multinationalen Unternehmensgruppe keine zentrale ERGÄNZUNGSSTEUER-ERKLÄRUNG eingereicht und gehen die Informationen nicht bis zu dem neuen voraussichtlichen Austauschdatum ein, so wird davon ausgegangen, dass die zuständige Behörde, die den ausgebliebenen Austausch gemeldet hat, verlangen kann, dass die ERGÄNZUNGSSTEUER-ERKLÄRUNG lokal eingereicht wird, da die Voraussetzungen für eine zentrale Einreichung gemäß der Richtlinie (EU) 2022/2523 nicht erfüllt worden sind. |
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(15) |
Die Richtlinie 2011/16/EU, einschließlich ihres Anhangs VII, in der durch die vorliegende Richtlinie geänderten Fassung, sollte in Verbindung mit der Richtlinie (EU) 2022/2523 ausgelegt werden. Die für die Zwecke des Informationsaustauschs in Bezug auf die ERGÄNZUNGSSTEUER-ERKLÄRUNG gemäß der vorliegenden Richtlinie festgelegten Begriffe sollten dieselbe Bedeutung haben wie in der Richtlinie (EU) 2022/2523. Darüber hinaus enthält die vorliegende Richtlinie zusätzliche Begriffsbestimmungen, die erforderlich sind, um internationalen Entwicklungen im Zusammenhang mit dem Informationsaustausch im Bereich der Besteuerung Rechnung zu tragen. |
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(16) |
Bei der Umsetzung dieser Richtlinie sollten die Mitgliedstaaten das multilaterale Übereinkommen zwischen den zuständigen Behörden über den Austausch von GloBE-Informationen und den dazugehörigen Kommentar, die OECD-Mustervorschriften und die Erläuterungen und Beispiele in den vom IR OECD/G20 gegen BEPS herausgegebenen Kommentar zu den Mustervorschriften zur weltweiten Bekämpfung von Gewinnverkürzung (Säule 2) sowie den GloBE-Umsetzungsrahmen und alle diesbezüglichen aktualisierten Fassungen als Quelle zu Illustrations- oder Auslegungszwecken heranziehen, um so eine einheitliche Anwendung in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten, soweit diese Quellen mit dieser Richtlinie, der Richtlinie (EU) 2022/2523 und Unionsrecht vereinbar sind. Folglich sollten die Anweisungen des IR OECD/G20 gegen BEPS für die Einreichung der Standardvorlage, wie etwa die Einleitung und die erläuternden Nutzungshinweise zur GloBE-Erklärung einschließlich der Grundlage für die Informationen, die in der GloBE-Erklärung und in dem Rahmen für die für den Übergangszeitraum vorgesehene vereinfachte Meldung nach Steuerhoheitsgebieten (für Geschäftsjahre, die am oder vor dem 31. Dezember 2028 beginnen, jedoch ausschließlich eines Geschäftsjahres, das nach dem 30 Juni 2030 endet) – soweit diese Quellen mit dieser Richtlinie und Unionsrecht vereinbar sind – als Quelle zu Illustrations- und Auslegungszwecken für multinationale Unternehmensgruppen bei der Einreichung der ERGÄNZUNGSSTEUER-ERKLÄRUNG herangezogen werden, damit eine einheitliche Anwendung gewährleistet ist. Daher ist es angezeigt, die Richtlinie 2011/16/EU um einen zusätzlichen Anhang zu ergänzen, der eine Standardvorlage für die Einreichung der ERGÄNZUNGSSTEUER-ERKLÄRUNG gemäß der Richtlinie (EU) 2022/2523 enthält, die im Einklang mit der vom IR OECD/G20 gegen BEPS ausgearbeiteten Standardvorlage steht, wie in der vorliegenden Richtlinie vorgesehen. |
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(17) |
Mit der in dieser Richtlinie vorgesehenen Standardvorlage für die ERGÄNZUNGSSTEUER-ERKLÄRUNG wird sichergestellt, dass die Informationen und Steuerberechnungen, die eine multinationale Unternehmensgruppe im Rahmen der ERGÄNZUNGSSTEUER-ERKLÄRUNG einreichen muss, so umfassend sind, dass die Steuerbehörden eine angemessene Risikobewertung vornehmen und die Richtigkeit der Steuerschuld einer Geschäftseinheit gemäß der Richtlinie (EU) 2022/2523 beurteilen können. Gleichzeitig soll vermieden werden, dass multinationalen Unternehmensgruppen unnötige Anforderungen an die Erhebung, Berechnung und Meldung von Informationen auferlegt werden oder dass Steuerpflichtige in jedem Umsetzungssteuerhoheitsgebiet mehreren unkoordinierten Ersuchen um weitere Informationen ausgesetzt sind. Eine standardisierte ERGÄNZUNGSSTEUER-ERKLÄRUNG hat keinen Einfluss darauf, dass eine Steuerbehörde eine routinemäßige nationale Steuererklärung verlangen oder Informationen zum Zwecke der Erstellung der nationalen ERGÄNZUNGSSTEUER-ERKLÄRUNG sammeln kann; daher sollten die Mitgliedstaaten in bestimmten Fällen verlangen können, dass zum Zwecke der Erstellung der Steuererklärung zusätzliche, über die ERGÄNZUNGSSTEUER-ERKLÄRUNG hinausgehende Datenpunkte zu melden sind (z. B. die Umrechnung der Ergänzungssteuerschuld in die Landeswährung). Die Mitgliedstaaten sollten dennoch generell davon absehen, im Rahmen ihrer routinemäßigen nationalen Steuererklärungs- und Zahlungsanforderungen die Meldung zusätzlicher, über die ERGÄNZUNGSSTEUER-ERKLÄRUNG hinausgehender Datenpunkte zu verlangen; diese Informationen sollten sich statt auf die Berechnung der Ergänzungssteuerschuld einer Geschäftseinheit beispielsweise auf die Steuerschuld, den Zeitpunkt und die Art der Zahlung bzw. die Identifizierung des Steuerpflichtigen sowie die Kontaktdaten beziehen. Die vorliegende Richtlinie gilt nicht für nationale Steuerprüfungsverfahren und hindert die Steuerbehörden nicht daran, im Zuge von Folgeersuchen ergänzende Informationen anzufordern, die notwendig sind, um die Einhaltung der Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2523 nach nationalem Recht zu überprüfen. |
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(18) |
Um den Informationsaustausch in Bezug auf Joint Ventures und die Gleichbehandlung zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten in seltenen Fällen, in denen eine Muttergesellschaft einer großen inländischen Gruppe eine direkte oder indirekte Beteiligung an einem Joint Venture oder an einer Geschäftseinheit eines Joint Venture hält und dieses Joint Venture bzw. diese Geschäftseinheit eines Joint Venture einer ANES in einem anderen Mitgliedstaat unterliegt, vorschreiben, dass diese große inländische Gruppe bei der Einreichung ihrer ERGÄNZUNGSSTEUER-ERKLÄRUNG dieselbe Standardvorlage verwendet, wie eine multinationale Unternehmensgruppe, d. h. die Standardvorlage für die ERGÄNZUNGSSTEUER-ERKLÄRUNG wie in dieser Richtlinie vorgesehen. Folglich sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Bestimmungen über den Informationsaustausch in solchen Fällen zur Anwendung kommen. |
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(19) |
Darüber hinaus ist es angesichts der Notwendigkeit, einen vollständigen Rechtsrahmen zu schaffen, der die mit der Richtlinie (EU) 2023/2226 des Rates (7) in Bezug auf den verpflichtenden automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten vorgenommenen Änderungen der Richtlinie (EU) 2011/16/EU abdeckt, entscheidend, dass Artikel 8 Absatz 3a der Richtlinie 2011/16/EU entsprechend geändert wird. Bezüglich des Umfangs der auszutauschenden Informationen sollten die Übergangsmaßnahmen gemäß Anhang I Abschnitt XI der Richtlinie 2011/16/EU berücksichtigt werden. |
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(20) |
Da das Ziel dieser Richtlinie – nämlich einen Rahmen für die operative Umsetzung der Erklärungspflichten gemäß der Richtlinie (EU) 2022/2523 auf der Grundlage des in den OECD-Mustervorschriften enthaltenen gemeinsamen Ansatzes zu schaffen und sicherzustellen, dass die entsprechenden Informationen über Finanzkonten dem verpflichtenden automatischen Informationsaustausch unterliegen – von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, da unabhängige Maßnahmen der Mitgliedstaaten den Binnenmarkt fragmentieren könnten, sondern vielmehr angesichts des Umfangs der Reform der globalen Mindestbesteuerung und der grundlegenden Notwendigkeit, Lösungen anzunehmen, die für den Binnenmarkt insgesamt funktionieren, auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus. |
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(21) |
Da die Mitgliedstaaten innerhalb einer sehr kurzen Frist handeln müssen, um mit der Umsetzung der Vorschriften über die ERGÄNZUNGSSTEUER-ERKLÄRUNG zu beginnen, sollte die vorliegende Richtlinie umgehend in Kraft treten. |
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(22) |
Die Richtlinie 2011/16/EU sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Änderungen der Richtlinie 2011/16/EU
Die Richtlinie 2011/16/EU wird wie folgt geändert:
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1. |
Artikel 3 Nummer 9 wird wie folgt geändert:
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2. |
Artikel 8 Absatz 3a erhält folgende Fassung: „(3a) Jeder Mitgliedstaat ergreift die notwendigen Maßnahmen, um seine MELDENDEN FINANZINSTITUTE zur Befolgung der in den Anhängen I und II enthaltenen Melde- und Sorgfaltsvorschriften und zur Gewährleistung einer wirksamen Anwendung und Einhaltung jener Vorschriften im Einklang mit Anhang I Abschnitt IX zu verpflichten. Gemäß den geltenden Melde- und Sorgfaltsvorschriften in den Anhängen I und II tauscht die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats innerhalb der in Absatz 6 Buchstabe b festgelegten Frist nach einem automatisierten Verfahren die folgenden Informationen über ein MELDEPFLICHTIGES KONTO in Bezug auf Besteuerungszeiträume ab dem 1. Januar 2016 mit der zuständigen Behörde jedes anderen Mitgliedstaats aus:
Für die Zwecke des Informationsaustauschs nach diesem Absatz und sofern dieser Absatz oder die Anhänge I oder II nichts Gegenteiliges vorsehen, werden der Betrag und die Einordnung von Zahlungen zugunsten eines MELDEPFLICHTIGEN KONTOS nach den nationalen Rechtsvorschriften des die Informationen übermittelnden Mitgliedstaats bestimmt. Die Unterabsätze 1 und 2 dieses Absatzes haben Vorrang vor Absatz 1 Buchstabe c oder jedem anderen Rechtsinstrument der Union, soweit der betreffende Informationsaustausch in den Geltungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe c oder des anderen Rechtsinstruments der Union fallen würde. Die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats übermittelt die in Unterabsatz 2 Buchstaben h bis k genannten Informationen über Besteuerungszeiträume ab dem 1. Januar 2026.“ |
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3. |
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 8ae Format der Erklärung und Informationsaustausch in Bezug auf ERGÄNZUNGSSTEUER-ERKLÄRUNGEN gemäß Artikel 44 der Richtlinie (EU) 2022/2523 (1) Jeder Mitgliedstaat ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um die erklärungspflichtige Geschäftseinheit einer multinationalen Unternehmensgruppe zu verpflichten, zur Erfüllung ihrer Erklärungspflichten gemäß Artikel 44 der Richtlinie (EU) 2022/2523 die in Anhang VII Abschnitt IV der vorliegenden Richtlinie vorgesehene Standardvorlage zu verwenden. (2) Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats, die die von der obersten Muttergesellschaft oder der als erklärungspflichtig benannten Einheit gemäß Artikel 44 Absatz 3 Buchstaben a und b der Richtlinie (EU) 2022/2523 eingereichte ERGÄNZUNGSSTEUER-ERKLÄRUNG erhalten hat, übermittelt im Wege des automatischen Austauschs und im Einklang mit dem folgenden Verteilungsansatz Folgendes:
Ungeachtet des Unterabsatzes 1 Buchstabe c wird den SES-Steuerhoheitsgebieten mit einem SES-Prozentsatz von null nur der Teil der ERGÄNZUNGSSTEUER-ERKLÄRUNG übermittelt, der Informationen über die Zurechnung der ERGÄNZUNGSSTEUER im Rahmen der SES in Bezug auf dieses Steuerhoheitsgebiet enthält, wobei diese Informationen einem Auszug aus Abschnitt 3.4.3 der ERGÄNZUNGSSTEUER-ERKLÄRUNG entsprechen; der UMSETZENDE MITGLIEDSTAAT, in dem die oberste Muttergesellschaft gelegen ist, erhält alle STEUERHOHEITSGEBIETSSPEZIFISCHEN ABSCHNITTE. (3) Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats übermittelt die gemäß Absatz 2 erhaltene ERGÄNZUNGSSTEUER-ERKLÄRUNG, und diese Übermittlung erfolgt bis spätestens drei Monate nach Ablauf der Einreichungsfrist für das betreffende BERICHTSWIRTSCHAFTSJAHR. (4) Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats übermittelt eine nach Ablauf der Einreichungsfrist erhaltene ERGÄNZUNGSSTEUER-ERKLÄRUNG, und diese Übermittlung erfolgt bis spätestens drei Monate nach deren Erhalt. (5) Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten die erforderlichen praktischen Regelungen zur Erleichterung der in Absatz 2 dieses Artikels genannten Übermittlung. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen. (6) Die Kommission hat keinen Zugang zu den in Absatz 2 Buchstaben a bis c genannten Informationen. (7) Die Übermittlung von Informationen gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 erfolgt unter Verwendung des in Artikel 20 Absatz 4 genannten elektronischen Standardformats.“ |
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4. |
Artikel 8b erhält folgende Fassung: „Artikel 8b Statistiken zum automatischen Informationsaustausch Die Mitgliedstaaten unterbreiten der Kommission jährlich Statistiken zum Umfang des automatischen Informationsaustauschs gemäß Artikel 8 Absätze 1 und 3a, Artikel 8aa, Artikel 8ac und Artikel 8ae und Angaben zu den administrativen und anderen einschlägigen Kosten und Nutzen des erfolgten Austauschs und zu allen etwaigen Änderungen, sowohl für die Steuerbehörden als auch für Dritte.“ |
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5. |
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 9a Zusammenarbeit bei Berichtigungen, der Befolgung und der Durchsetzung hinsichtlich ERGÄNZUNGSSTEUER-ERKLÄRUNGEN (1) Hat die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats Grund zu der Annahme, dass eine von einer obersten Muttergesellschaft oder einer als erklärungspflichtig benannten Einheit, die im Steuerhoheitsgebiet des anderen Mitgliedstaats gelegen ist, nach Artikel 8ae übermittelte ERGÄNZUNGSSTEUER-ERKLÄRUNG offensichtlich fehlerhafte Informationen enthält, die berichtigt werden müssen, so unterrichtet sie unverzüglich die zuständige Behörde des anderen Mitgliedstaats. Stimmt die unterrichtete zuständige Behörde zu, dass die Informationen in der ERGÄNZUNGSSTEUER-ERKLÄRUNG berichtigt werden müssen, so ergreift sie unverzüglich geeignete Maßnahmen, um eine entsprechend berichtigte ERGÄNZUNGSSTEUER-ERKLÄRUNG von der betreffenden obersten Muttergesellschaft oder der als erklärungspflichtig benannten Einheit zu erhalten. Sie übermittelt die berichtigte ERGÄNZUNGSSTEUER-ERKLÄRUNG unverzüglich allen zuständigen Behörden, mit denen solche Informationen gemäß dieser Richtlinie auszutauschen sind. (2) Wurde die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats von einer oder mehreren in ihrem Mitgliedstaat gelegenen Geschäftseinheiten darüber unterrichtet, dass die ERGÄNZUNGSSTEUER-ERKLÄRUNG für diese Geschäftseinheiten von der obersten Muttergesellschaft oder der als erklärungspflichtig benannten Einheit, die in einem anderen Mitgliedstaat gelegen ist, einzureichen war, und wurden die in der ERGÄNZUNGSSTEUER-ERKLÄRUNG enthaltenen Informationen jedoch nicht innerhalb der in Artikel 8ae Absatz 3 und Artikel 27d Absätze 3 und 4 genannten Fristen übermittelt, so unterrichtet sie die andere zuständige Behörde unverzüglich darüber, dass die Informationen nicht bei ihr eingegangen sind. Die unterrichtete zuständige Behörde ermittelt unverzüglich den Grund für die ausgebliebene Übermittlung der betreffenden ERGÄNZUNGSSTEUER-ERKLÄRUNG und teilt der zuständigen Behörde diesen innerhalb eines Monats nach Eingang der Mitteilung mit, gegebenenfalls unter Angabe des voraussichtlichen Datums des Austauschs der ERGÄNZUNGSSTEUER-ERKLÄRUNG. Als voraussichtliches Datum des Austauschs wird ein Tag festgelegt, der höchstens drei Monate nach Eingang der Mitteilung über den ausgebliebenen Austausch liegt.“ |
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6. |
Artikel 18 Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) Die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats richtet einen wirksamen Mechanismus ein, um die Verwendung der im Rahmen der Meldung oder des Informationsaustauschs gemäß den Artikeln 8 bis 8ae gewonnenen Informationen sicherzustellen.“ |
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7. |
Artikel 20 Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) Der automatische Informationsaustausch gemäß den Artikeln 8, 8ac und 8ae erfolgt über ein von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 26 Absatz 2 angenommenes elektronisches Standardformat, mit dem ein solcher automatischer Austausch erleichtert werden soll.“ |
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8. |
In Artikel 22 erhalten die Absätze 3 und 4 folgende Fassung: „(3) Die Mitgliedstaaten speichern die Aufzeichnungen über die im Rahmen des automatischen Informationsaustauschs gemäß den Artikeln 8 bis 8ae erhaltenen Informationen nicht länger als erforderlich, um den Zwecken dieser Richtlinie zu genügen, in jedem Fall aber mindestens fünf Jahre ab ihrem Eingang. (4) Die Mitgliedstaaten bemühen sich, sicherzustellen, dass ein meldender Rechtsträger die Gültigkeit der Informationen zur STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER jedes Steuerpflichtigen, der dem Informationsaustausch gemäß den Artikeln 8 bis 8ae unterliegt, auf elektronischem Wege bestätigen kann. Die Bestätigung der Informationen zur STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER kann nur für die Zwecke der Überprüfung der Richtigkeit der in Artikel 8 Absätze 1 und 3a, Artikel 8a Absatz 6, Artikel 8aa Absatz 3, Artikel 8ab Absatz 14, Artikel 8ac Absatz 2, Artikel 8ad Absatz 3 und Artikel 8ae Absatz 2 genannten Daten verlangt werden.“ |
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9. |
Artikel 25a erhält folgende Fassung: „Artikel 25a Sanktionen Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen die gemäß dieser Richtlinie im Hinblick auf die Artikel 8aa bis 8ae erlassenen nationalen Vorschriften zu verhängen sind, und treffen alle für die Anwendung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.“ |
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10. |
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 27d Erstes BERICHTSWIRTSCHAFTSJAHR und erstmalige Übermittlung der der Informationen nach Artikel 8ae (1) Das erste BERICHTSWIRTSCHAFTSJAHR, für das die Informationen gemäß Artikel 8ae zu übermitteln sind, ist das erste Geschäftsjahr, das ab dem 31. Dezember 2023 beginnt. (2) Für Mitgliedstaaten, die sich gemäß Artikel 50 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2022/2523 für die Option entschieden haben, die PES und die SES nicht anzuwenden, ist das erste BERICHTSWIRTSCHAFTSJAHR, für das die Informationen gemäß Artikel 8ae zu übermitteln sind, das erste Geschäftsjahr, das auf das Ende der Inanspruchnahme dieser Option folgt. Ungeachtet des Unterabsatzes 1 gilt für Mitgliedstaaten, die sich gemäß Artikel 50 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2022/2523 für die Option entschieden haben, die PES und die SES nicht anzuwenden, und die sich gemäß Artikel 11 Absatz 1 jener Richtlinie für die Option entschieden haben, eine anerkannte nationale Ergänzungssteuer anzuwenden, dass das erste BERICHTSWIRTSCHAFTSJAHR, für das die Informationen gemäß Artikel 8ae zu übermitteln sind, das erste Geschäftsjahr ist, in dem die anerkannte nationale Ergänzungssteuer Anwendung findet. (3) Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats übermittelt die Informationen nach Artikel 8ae in Bezug auf das erste BERICHTSWIRTSCHAFTSJAHR spätestens sechs Monate nach Ablauf der Einreichungsfrist. (4) In jedem Fall erfolgt die erstmalige Übermittlung der Informationen nach Artikel 8ae genannten Informationen durch die Mitgliedstaaten frühestens am 1. Dezember 2026.“ |
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11. |
Der Text im Anhang dieser Richtlinie wird als Anhang VII angefügt. |
Artikel 2
Umsetzung
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 31. Dezember 2025 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Maßnahmen mit.
Sie wenden diese Vorschriften ab dem 1. Januar 2026 an.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels erlassen und veröffentlichen die Mitgliedstaaten, die sich gemäß Artikel 50 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2022/2523 für die Option entschieden haben, die PES und die SES nicht anzuwenden, die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um Artikel 1 Nummer 1 und Nummern 3 bis 11 der vorliegenden Richtlinie nachzukommen, spätestens am Tag vor dem Ende der Inanspruchnahme dieser Option.
Sie wenden diese Maßnahmen ab dem Tag an, der auf den letzten Tag der Inanspruchnahme dieser Option folgt.
Ungeachtet des Unterabsatzes 1 erlassen und veröffentlichen die Mitgliedstaaten, die sich gemäß Artikel 50 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2022/2523 für die Option entschieden haben, die PES und die SES nicht anzuwenden, und die sich gemäß Artikel 11 Absatz 1 jener Richtlinie für die Option entschieden haben, eine anerkannte nationale Ergänzungssteuer anzuwenden, die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um der vorliegenden Richtlinie nachzukommen, spätestens am Tag vor dem Beginn des ersten BERICHTSWIRTSCHAFTSJAHRS im Rahmen der Inanspruchnahme der Option, eine anerkannte nationale Ergänzungssteuer anzuwenden. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Maßnahmen mit.
Sie wenden diese Maßnahmen ab dem Beginn des ersten BERICHTSWIRTSCHAFTSJAHRS im Rahmen der Inanspruchnahme der Option, eine anerkannte nationale Ergänzungssteuer anzuwenden, an.
Beginnt das erste BERICHTSWIRTSCHAFTSJAHR nach Unterabsatz 3 vor oder an dem Tag, an dem die vorliegende Richtlinie in Kraft tritt, so erlassen und veröffentlichen die Mitgliedstaaten, die sich gemäß Artikel 50 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2022/2523 für die Option entschieden haben, die PES und die SES nicht anzuwenden, und die sich gemäß Artikel 11 Absatz 1 jener Richtlinie für die Option entschieden haben, eine anerkannte nationale Ergänzungssteuer anzuwenden, die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um der vorliegenden Richtlinie nachzukommen, spätestens am 31. Dezember 2025. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Maßnahmen mit.
Sie wenden diese Vorschriften ab dem 1. Januar 2026 an.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
(3) Abweichend von Absatz 1 des vorliegenden Artikels erlassen und veröffentlichen die Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember 2027 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um Artikel 1 Nummer 8 dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Maßnahmen mit.
Sie wenden diese Vorschriften ab dem 1. Januar 2028 an.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
(4) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 3
Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 4
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Luxemburg am 14. April 2025.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
K. KALLAS
(1) Stellungnahme vom 12. Februar 2025 (Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht)
(2) Stellungnahme vom 26. Februar 2025 (Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht)
(3) Richtlinie (EU) 2022/2523 des Rates vom 15. Dezember 2022 zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für multinationale Unternehmensgruppen und große inländische Gruppen in der Union (ABl. L 328 vom 22.12.2022, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2022/2523/oj).
(4) Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG (ABl. L 64 vom 11.3.2011, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2011/16/oj).
(5) OECD (2021), Steuerliche Herausforderungen der Digitalisierung der Wirtschaft – Mustervorschriften zur weltweiten Bekämpfung von Gewinnverkürzung (Säule 2): Inklusiver Rahmen gegen BEPS, OECD/G20-Projekt gegen Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung, OECD Publishing, Paris, https://doi.org/10.1787/782bac33-en.
(6) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/182/oj).
(7) Richtlinie (EU) 2023/2226 des Rates vom 17. Oktober 2023 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung ABl. L, 2023/2226, 24.10.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2023/2226/oj).
ANHANG
„ANHANG VII
Vorschriften und Standardvorlage für die Einreichung der ERGÄNZUNGSSTEUER-ERKLÄRUNG
ABSCHNITT I
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Für die Zwecke dieses Anhangs gelten folgende Begriffsbestimmungen:
|
1. |
‚UMSETZENDER MITGLIEDSTAAT‘ ist ein Mitgliedstaat, der entweder eine anerkannte Primärergänzungssteuerregelung (PES) oder eine anerkannte Sekundärergänzungssteuerregelung (SES) im Sinne von Artikel 3 Nummern 18 bzw. 43 der Richtlinie (EU) 2022/2523 oder beide Regelungen für das betreffende BERICHTSWIRTSCHAFTSJAHR umgesetzt hat; |
|
2. |
‚MITGLIEDSTAAT NUR MIT ANERKANNTER NATIONALER ERGÄNZUNGSSTEUER (ANES-MITGLIEDSTAAT)‘ ist ein Mitgliedstaat, der nur eine anerkannte nationale Ergänzungssteuer im Sinne von Artikel 3 Nummer 28 der Richtlinie (EU) 2022/2523 für das betreffende BERICHTSWIRTSCHAFTSJAHR umgesetzt hat; |
|
3. |
‚ERGÄNZUNGSSTEUER-ERKLÄRUNG‘ ist die von einer obersten Muttergesellschaft, einer als erklärungspflichtig benannten Einheit, einer benannten lokalen Einheit oder einer Geschäftseinheit mittels der in Abschnitt IV dieses Anhangs festgelegten Standardvorlageeingereichte Erklärung; |
|
4. |
‚ALLGEMEINER ABSCHNITT‘ ist der Abschnitt der ERGÄNZUNGSSTEUER-ERKLÄRUNG, der allgemeine Informationen über die multinationale Unternehmensgruppe insgesamt, einschließlich ihrer Gesamtstruktur und einer zusammenfassenden Übersicht über die Anwendung der Richtlinie (EU) 2022/2523, enthält und Abschnitt 1 der Standardvorlage für die ERGÄNZUNGSSTEUER-ERKLÄRUNG entspricht; |
|
5. |
‚STEUERHOHEITSGEBIETSSPEZIFISCHER ABSCHNITT‘ ist ein Abschnitt der ERGÄNZUNGSSTEUER-ERKLÄRUNG, der detaillierte Informationen über die Anwendung der anerkannten PES, der anerkannten SES und der anerkannten nationalen Ergänzungssteuer bezüglich eines jeden Steuerhoheitsgebiets enthält, in dem die multinationale Unternehmensgruppe tätig ist, und der den Abschnitten 2 und 3 der Standardvorlage der ERGÄNZUNGSSTEUER-ERKLÄRUNG entspricht; |
|
6. |
‚BERICHTSWIRTSCHAFTSJAHR‘ ist das Geschäftsjahr, auf das sich die ERGÄNZUNGSSTEUER-ERKLÄRUNG bezieht. |
ABSCHNITT II
ERKLÄRUNGSPFLICHTEN
Die Geschäftseinheit, die die ERGÄNZUNGSSTEUER-ERKLÄRUNG einreicht, ermittelt die einschlägigen Abschnitte und die jeweiligen Mitgliedstaaten, an die die Informationen gemäß dem in Artikel 8ae festgelegten Verteilungsansatz zu übermitteln sind.
ABSCHNITT III
FORMAT DER ERKLÄRUNG UND INFORMATIONSAUSTAUSCH FÜR GROẞE INLÄNDISCHE GRUPPEN MIT JOINT VENTURES
Hält eine Muttergesellschaft einer großen inländischen Gruppe eine direkte oder indirekte Beteiligung an einem Joint Venture oder an einer Geschäftseinheit eines Joint Venture, das in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat, in dem die große inländische Gruppe gelegen ist, einer anerkannten nationalen Ergänzungssteuer unterliegt, so verwendet diese große inländische Gruppe für die Einreichung der ERGÄNZUNGSSTEUER-ERKLÄRUNG die in Anhang VII Abschnitt IV festgelegte Standardvorlage.
In den im ersten Unterabsatz genannten Fällen treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Artikel 8ae Absatz 2 und Artikel 9a Anwendung finden.
ABSCHNITT IV
DATENPUNKTE
1. Angaben zur multinationalen Unternehmensgruppe
1.1. Identifizierung der erklärungspflichtigen Geschäftseinheit
|
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Ja/Nein |
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1.2. Allgemeine Angaben zur multinationalen Unternehmensgruppe
1.2.1. Multinationale Unternehmensgruppe und BERICHTSWIRTSCHAFTSJAHR
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||||||||
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|
|
Ja/Nein |
1.2.2. Allgemeine Angaben zu den Abschlüssen der multinationalen Unternehmensgruppe
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1.3. Unternehmensstruktur
1.3.1. Oberste Muttergesellschaft
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1.3.2. Einheiten der Gruppe (mit Ausnahme der obersten Muttergesellschaft) und Mitglieder von Joint-Venture-Gruppen
1.3.2.1. Geschäftseinheiten und Mitglieder von Joint-Venture-Gruppen
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Änderungen |
|
Ja/Nein |
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Steuerhoheitsgebiet |
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Identifizierung der Geschäftseinheit, des Joint Venture oder der Geschäftseinheit eines Joint Venture |
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Eigentümerstruktur der Geschäftseinheit, des Joint Venture oder der Geschäftseinheit eines Joint Venture |
Für jede Einheit mit Beteiligungen an der Geschäftseinheit, dem Joint Venture oder der Geschäftseinheit eines Joint Venture:
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Wenn die Geschäftseinheit eine in Teileigentum stehende Muttergesellschaft oder eine zwischengeschaltete Muttergesellschaft ist: Ist die Einheit zur Anwendung einer anerkannten PES verpflichtet? |
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Ist eine SES in Bezug auf die Einheit anwendbar? |
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Ja/Nein |
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Ja/Nein |
1.3.2.2. Ausgenommene Einheiten
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Ja/Nein |
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1.3.3. Während des BERICHTSWIRTSCHAFTSJAHRS an der Unternehmensstruktur erfolgte Änderungen
|
Wurden während des BERICHTSWIRTSCHAFTSJAHRS an der Unternehmensstruktur erfolgte Änderungen nicht gemeldet, weil sie weder die Berechnung des effektiven Steuersatzes noch die Berechnung oder Zurechnung der Ergänzungssteuer betrafen? |
Ja/Nein |
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1.4. Zusammenfassende Übersicht
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[Zutreffende Option einfügen] |
[Zutreffende Option einfügen] |
Ja/Nein |
[Zutreffende Option einfügen] |
[Zutreffende Option einfügen] |
2. Steuerhoheitsgebietsbezogene Safe-Harbour-Regelungen und Freistellungen
2.1. Angaben zum Steuerhoheitsgebiet
|
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2.2. Steuerhoheitsgebietsbezogene Ausnahmen (auf null reduzierte Ergänzungssteuer)
2.2.1. Wahl eines Safe-Harbour-Steuerhoheitsgebiets
2.2.1.1. Wahl eines Safe Harbour
|
[Zutreffende Option einfügen] |
2.2.1.2. Dauerhafte Safe Harbours
|
□ |
Vereinfachte Berechnung für unwesentliche Geschäftseinheiten |
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nicht zutreffend |
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nicht zutreffend |
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|
nicht zutreffend |
2.2.1.3. Für den Übergangszeitraum vorgesehene Safe Harbours
a) Für den Übergangszeitraum vorgesehener Safe Harbour auf der Grundlage der länderbezogenen Berichterstattung
|
|
||
|
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|
|
b) Für den Übergangszeitraum vorgesehener SES-Safe Harbour
|
|
2.2.2. Wahl der De-minimis-Ausnahme
|
□ |
Inanspruchnahme der De-minimis-Ausnahme für das BERICHTSWIRTSCHAFTSJAHR |
|
□ |
Vereinfachte Berechnungen für unwesentliche Geschäftseinheiten – Geschäftseinheiten, bei denen es sich nicht um unwesentliche Geschäftseinheiten handelt |
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2.3. Multinationale Unternehmensgruppe in der Anfangsphase ihrer internationalen Tätigkeit (falls zutreffend)
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3. Berechnungen
3.1. Angaben zum Steuerhoheitsgebiet
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3.2. Berechnung des effektiven Steuersatzes
3.2.1. Effektiver Steuersatz
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[A] |
|
[B] |
[C]=[B]/[A] |
3.2.1.1. Berechnung der maßgeblichen Gewinne oder Verluste
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Nettobetrag |
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3.2.1.2. Berechnung der angepassten erfassten Steuern
a) Gesamtbetrag der angepassten erfassten Steuern
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Nettobetrag |
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|
b) Vortrag des überschießenden negativen Steueraufwands
|
[A] |
||
|
[B] |
||
|
[C] |
||
|
[D]=[A]+[B]-[C] |
c) Übergangsweise Berechnung im Rahmen einer gemischten controlled-foreign-company(CFC)-Steuerregelung (falls zutreffend)
|
|
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|
||||||
|
|
|
|
||||||
|
Insgesamt |
|
|||||||
3.2.2. Steuerhoheitsbezogene Berechnungen im Zusammenhang mit der Bilanzierung latenter Steuern
3.2.2.1. Anpassung der latenten Steuern
a) Zusammenfassende Übersicht
|
|
[A] |
||||
|
[B] |
|||||
|
[C] |
|||||
|
[D]=[A]-[B]+[C] |
|||||
|
[E] |
|||||
|
|
[F]=[D]+[E] |
||||
|
[G] |
|||||
|
[H] |
|||||
|
[I]=[F]+[G]-[H] |
|||||
b) Aufschlüsselung der Anpassungen
|
Nettobetrag |
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[E] |
c) Verlustrückträge
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|
3.2.2.2. Nachversteuerungsmechanismus
a) Jährlicher Betrag der der Nachversteuerungsvorschrift unterliegenden latenten Steuerschuld
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|
||
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|
||
|
|
b) Gesamtbetrag der Nachversteuerungskonten für latente Steuerschuld
|
|
|
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|
||||
|
|
|
3.2.2.3. Übergangsbestimmungen
|
|
a) Latente Steueransprüche und latente Steuerschuld zu Beginn des Übergangsjahres
|
Latente Steuerschuld |
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|||||||||||
|
Latente Steueransprüche |
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|
[A] |
[B] |
[C] |
[D]=[[A] oder [B], falls zutreffend]-[C] |
|||||||||
b) Übertragung von Vermögenswerten nach dem 30. November 2021 und vor Beginn eines Übergangsjahres
|
|
|
|
|
||||||||||
|
|
|
|
|
|
3.2.3. Steuerhoheitsgebietsbezogene Optionen (falls zutreffend)
3.2.3.1. Steuerhoheitsgebietsbezogene Optionen
a) Optionen
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||||||||||
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□ |
||||||||||
|
□ |
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|
□ |
||||||||||
|
□ |
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b) Informationspflichten bezüglich steuerhoheitsgebietsbezogener Optionen
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[A] |
||
|
[B] |
||
|
[C] |
||
|
[D]=[A]+[B]-[C] |
3.2.3.2. Option der Steuer auf fiktive Ausschüttungen
|
□ |
a) Nachversteuerungsmechanismus
|
|
|
|
|||||||||||
|
Drittes vorangegangenes Geschäftsjahr |
Zweites vorangegangenes Geschäftsjahr |
Erstes vorangegangenes Geschäftsjahr |
BERICHTSWIRTSCHAFTSJAHR |
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Viertes vorangegangenes Geschäftsjahr |
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|
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Drittes vorangegangenes Geschäftsjahr |
|
nicht zutreffend |
|
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Zweites vorangegangenes Geschäftsjahr |
|
nicht zutreffend |
nicht zutreffend |
|
|
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||||||||
|
Erstes vorangegangenes Geschäftsjahr |
|
nicht zutreffend |
nicht zutreffend |
nicht zutreffend |
|
|
||||||||
|
BERICHTSWIRTSCHAFTSJAHR |
|
nicht zutreffend |
nicht zutreffend |
nicht zutreffend |
nicht zutreffend |
nicht zutreffend |
||||||||
b) Neuberechnung des effektiven Steuersatzes und der Ergänzungssteuer
|
|
|
||||||
|
[A] |
[B] |
[C] |
3.2.4. Berechnungen der Geschäftseinheiten
a) Option des Rahmens für die für den Übergangszeitraum vorgesehene vereinfachte Meldung nach Steuerhoheitsgebieten
|
Ja/Nein |
b) Aggregierte Meldung für steuerlich konsolidierte Gruppen
|
|
||||
|
|
|
3.2.4.1. Maßgebliche Gewinne oder Verluste
a) Anpassungen der bilanziellen Nettoerträge oder -verluste
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Hinzurechnungen |
Kürzungen |
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b) Grenzüberschreitende Zurechnung von Gewinnen oder Verlusten zwischen einem Stammhaus und einer Betriebsstätte sowie einer transparenten Einheit
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c) Grenzüberschreitende Anpassungen
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d) Anpassungen der maßgeblichen Gewinne einer obersten Muttergesellschaft, die eine transparente Einheit ist oder einer Regelung für abzugsfähige Dividenden unterliegt
|
|
|
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|
|
|
3.2.4.2. Angepasste erfasste Steuern
a) Anpassungen des laufenden Steueraufwands im Abschluss
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Hinzurechnungen |
Kürzungen |
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b) Übergreifende Zurechnung von Steuern
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c) Latenter Steueraufwand
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Hinzurechnungen |
Kürzungen |
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3.2.4.3. Für die Geschäftseinheit in Anspruch genommene (oder für eine Joint-Venture-Gruppe geltende) Optionen
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3.2.4.4. Freistellung von Erträgen aus dem internationalen Seeverkehr
a) Freistellung von Erträgen aus dem internationalen Seeverkehr
|
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|
Erträge aus dem internationalen Seeverkehr |
|
|
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[A] |
|||
|
[B] |
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[C]=[A]-[B] |
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|
Anerkannte Nebenerträge aus dem internationalen Seeverkehr |
|
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|
[D] |
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|
[E] |
|||
|
[F]=[D]+[E] |
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|
Auswirkungen auf die substanzbasierte Freistellung von Gewinnen |
|
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Erfasste Steuern |
|
|
||
b) Obergrenze des Steuerhoheitsgebiets für die anerkannten Nebenerträge aus dem internationalen Seeverkehr
|
[A] |
||
|
50 %x[A] |
||
|
[B] |
||
|
[B]-50 %x[A] |
3.2.4.5. Informationen für die Zwecke der Inanspruchnahme der Option zur Anwendung einer Methode für steuerpflichtige Ausschüttungen (falls zutreffend)
Option bezüglich der Anwendung einer Methode für steuerpflichtige Ausschüttungen
|
|
|
|
|
||||||||||
|
|
|
|
|
|
3.2.4.6. Anderer Rechnungslegungsstandard
|
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||||
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|
3.3. Berechnung der Ergänzungssteuer
3.3.1. Ergänzungssteuer
|
|
|
|
|
|
||||||||||||
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[A]=15 % - effektiver Steuersatz |
[B] |
[C]=maßgebliche Nettogewinne oder -verluste -[B] |
[D] |
[E] |
=[A]x[C]+[D]-[E] |
3.3.2. Berechnung der substanzbasierten Freistellung von Gewinnen (falls zutreffend)
3.3.2.1. Gesamtbetrag der substanzbasierten Freistellung von Gewinnen
|
Substanzausnahme für Lohnkosten |
Substanzausnahme für materielle Vermögenswerte |
Insgesamt |
||||||||||||
|
|
|
|
|
||||||||||
|
[A] |
[B] |
[C] |
[D] |
[E]=[A]x[B]+[C]x[D] |
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3.3.2.2. Zurechnung der berücksichtigungsfähigen Lohnkosten und des Buchwerts der berücksichtigungsfähigen materiellen Vermögenswerte zu den Betriebsstätten für die Zwecke der substanzbasierten Freistellung von Gewinnen
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3.3.2.3. Zurechnung der berücksichtigungsfähigen Lohnkosten und des Buchwerts der berücksichtigungsfähigen materiellen Vermögenswerte einer transparenten Gesellschaft für die Zwecke der substanzbasierten Freistellung von Gewinnen
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3.3.3. Zusätzliche laufende Ergänzungssteuer
3.3.3.1. Zusätzliche Ergänzungssteuer in anderen Fällen als dem eines maßgeblichen Nettoverlusts im BERICHTSWIRTSCHAFTSJAHR
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Vorangegangenes Geschäftsjahr X |
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3.3.3.2. Zusätzliche Ergänzungssteuer im Falle eines maßgeblichen Nettoverlusts im BERICHTSWIRTSCHAFTSJAHR
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[A] |
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[B] |
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[C]=[B]×15 % |
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[D]=[C]-[A] |
3.3.4. Anerkannte nationale Ergänzungssteuer
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Währung |
Jahr der Inanspruchnahme der Option |
Jahr des Widerrufs der Option |
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Ja/Nein |
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Ja/Nein |
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3.4. Zurechnung der Ergänzungssteuer (falls zutreffend)
3.4.1. Anwendung der PES in Bezug auf dieses Steuerhoheitsgebiet
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[A] |
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[C] = [T] x [A]/[A+B+usw.] |
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[Muttergesellschaft 1] |
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Steuerhoheitsgebiet B |
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[D] |
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[F]=[D]+[E] |
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[G]=[C]×[F] |
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[H] |
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[I]=[G]-[H] |
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3.4.2. Für dieses Steuerhoheitsgebiet anfallender Gesamtbetrag der SES-Ergänzungssteuer
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3.4.3. Zurechnung der Ergänzungssteuer im Rahmen der SES
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Insgesamt |
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ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2025/872/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)