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6.1.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 2/1 |
BESCHLUSS (EU) 2021/1 DES RATES
vom 17. Dezember 2020
über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss in Bezug auf Agrarsubventionen zu vertreten ist
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 50 Absatz 2,
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden „Austrittsabkommen“) wurde von der Union mit dem Beschluss (EU) 2020/135 des Rates (1) vom 30. Januar 2020 geschlossen und trat am 1. Februar 2020 in Kraft. |
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(2) |
Gemäß Artikel 166 des Austrittsabkommens ist der mit Artikel 164 des Austrittsabkommens eingesetzte Gemeinsame Ausschuss (im Folgenden „Gemeinsamer Ausschuss“) befugt, in allen Angelegenheiten, für die dies im Austrittsabkommen vorgesehen ist, Beschlüsse zu fassen. Das Protokoll zu Irland/Nordirland (im Folgenden „Protokoll“) ist Bestandteil des Austrittsabkommen. |
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(3) |
Gemäß Artikel 10 Absatz 1 des Protokolls unterliegen Maßnahmen des Vereinigten Königreichs zur Förderung der Erzeugung von und des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, einschließlich der Förderung von Erzeugnissen der Fischerei und Aquakultur, in Nordirland der Anwendung der in Anhang 5 des Protokolls aufgeführten Unionsvorschriften über staatliche Beihilfen, wenn diese Maßnahmen den Handel zwischen Nordirland und der Union beeinträchtigen. Gleichzeitig ist in Artikel 10 Absatz 2 des Protokolls eine Ausnahme von der Anwendung des Unionsrechts bis zu einem festgelegten jährlichen Gesamtförderhöchstbetrag vorgesehen, sofern ein festgelegter Mindestprozentsatz der freigestellten Förderung den Bestimmungen des Anhangs 2 des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft entspricht. |
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(4) |
Der jährliche Gesamtförderhöchstbetrag und der Mindestprozentsatz sollten unter Berücksichtigung der Erwägungen in Anhang 6 des Protokolls festgelegt werden. |
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(5) |
Bei Berechnung des jährlichen Gesamtförderhöchstbetrags für andere landwirtschaftliche Erzeugnisse als Erzeugnisse der Fischerei und Aquakultur wurden die durchschnittlichen in Nordirland im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) als Teil des derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmens 2014-2020 („MFF 2014-2020“) getätigten und vorgesehenen Ausgaben berücksichtigt. |
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(6) |
Bei der Festlegung des Mindestprozentsatzes wurde die durchschnittliche Höhe der Unionsförderung berücksichtigt, die den Bestimmungen des Anhangs 2 des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft entspricht, wobei die Notifizierungen der Union an die WTO über die Gesamtstützung in den letzten fünf Jahren, für die innerhalb des MFR 2014-2020 Notifizierungen an die WTO ergingen, zugrunde gelegt wurden. |
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(7) |
Der jährliche Gesamtförderhöchstbetrag sollte daher auf 429 Mio. EUR für Subventionen im Agrarsektor festgesetzt werden. |
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(8) |
Für Erzeugnisse der Fischerei und Aquakultur sollte der Förderhöchstbetrag, der sich nach den durchschnittlichen Ausgaben im MFR 2014–2020) richtet, auf 19,5 Mio. EUR pro Fünfjahreszeitraum mit einer Obergrenze von 4,5 Mio. EUR innerhalb eines Jahres festgesetzt werden. |
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(9) |
Damit die freigestellte Förderung nicht zur Finanzierung von Vorhaben verwendet wird, die ansonsten im Fischereisektor nicht für eine Förderung in Betracht kommen, sollte im Beschluss des Gemeinsamen Ausschusses geregelt sein, dass bestimmte Vorhaben – wie im Unionsrecht festgelegt – nicht förderfähig sind. |
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(10) |
Es ist angebracht, den im Gemeinsamen Ausschuss im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt festzulegen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Standpunkt, der im Namen der Union in dem mit Artikel 164 des Austrittsabkommens eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss bezüglich der Agrarsubventionen zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf des diesem Beschluss beigefügten Beschlusses des Gemeinsamen Ausschusses.
Artikel 2
Der Beschluss des Gemeinsamen Ausschusses wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 17. Dezember 2020.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
S. SCHULZE
(1) Beschluss (EU) 2020/135 des Rates vom 30. Januar 2020 über den Abschluss des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 1).
ENTWURF
BESCHLUSS Nr. …/2020 DES GEMEINSAMEN AUSSCHUSSES, DER MIT DEM ABKOMMEN ÜBER DEN AUSTRITT DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND AUS DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT EINGESETZT WURDE
vom …
zur Festlegung des anfänglichen freigestellten jährlichen Gesamtförderhöchstbetrags und des anfänglichen Mindestprozentsatzes gemäß Artikel 10 Absatz 2 des dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügten Protokolls zu Irland/Nordirland
DER GEMEINSAME AUSSCHUSS —
gestützt auf das dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügte Protokoll zu Irland/Nordirland, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 2 und Anhang 6 —
BESCHLIEßT:
Artikel 1
Jährlicher Gesamtförderbetrag für andere landwirtschaftliche Erzeugnisse als Erzeugnisse der Fischerei und Aquakultur
(1) Der anfängliche freigestellte jährliche Gesamtförderhöchstbetrag gemäß Artikel 10 Absatz 2 des Protokolls zu Irland/Nordirland für andere landwirtschaftliche Erzeugnisse als Erzeugnisse der Fischerei und Aquakultur beträgt 382,2 Mio. GBP (1).
(2) Das Vereinigte Königreich kann den in einem Jahr freigestellten jährlichen Gesamtförderhöchstbetrag gemäß Absatz 1 um den Teil des freigestellten jährlichen Gesamtförderhöchstbetrags erhöhen, der im vorangegangenen Kalenderjahr nicht in Anspruch genommen wurde, und zwar bis zu einem zusätzlichen Betrag von 25,03 Mio. GBP.
(3) Der freigestellte jährliche Gesamtförderhöchstbetrag gemäß Absatz 1 wird in folgenden Fällen für ein bestimmtes Jahr um 6,8 Mio. GBP erhöht:
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a) |
wenn die Europäische Union in dem betreffenden Jahr Maßnahmen gemäß Teil II Titel I Kapitel I oder Artikel 219, 220 oder 221 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 (2) in Bezug auf die Republik Irland ergriffen hat, oder |
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b) |
aufgrund
Buchstabe b gilt nur, wenn das Vereinigte Königreich die Europäische Union mindestens zehn Tage vor Inanspruchnahme des erhöhten jährlichen Gesamtförderbetrags entsprechend unterrichtet hat. |
Artikel 2
Jährlicher Gesamtförderbetrag für Erzeugnisse der Fischerei und Aquakultur
(1) Der anfängliche freigestellte Gesamtförderhöchstbetrag gemäß Artikel 10 Absatz 2 des Protokolls zu Irland/Nordirland für Erzeugnisse der Fischerei und Aquakultur beträgt in den ersten fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Beschlusses sowie in jedem weiteren Fünfjahreszeitraum 16,93 Mio. GBP. Allerdings darf der freigestellte jährliche Gesamtförderbetrag für diese Erzeugnisse in keinem Jahr über 4,01 Mio. GBP liegen.
(2) Folgende Vorhaben kommen nicht für eine Finanzierung aus den in Absatz 1 genannten Beträgen in Betracht:
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a) |
Vorhaben, die die Fangkapazität eines Schiffes erhöhen, oder Ausrüstungen, die die Fähigkeit eines Schiffes zum Aufspüren von Fischen verbessern; |
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b) |
der Bau neuer Fischereifahrzeuge oder die Einfuhr von Fischereifahrzeugen; |
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c) |
die endgültige Einstellung der Fangtätigkeit; |
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d) |
die vorübergehende Einstellung der Fangtätigkeit, es sei denn, sie erfolgt aus einem der folgenden Gründe:
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e) |
Versuchsfischerei; |
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f) |
die Übertragung von Eigentum an einem Unternehmen und |
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g) |
direkte Bestandsaufstockung, es sei denn, sie ist Teil von Maßnahmen der Behörden des Vereinigten Königreichs oder des Vereinigten Königreichs in Bezug auf Nordirland zur Erhaltung von Fischbeständen oder des Meeresökosystems oder sie ist Teil einer experimentellen Bestandsaufstockung. Die Ausnahmen gemäß Buchstabe d sind an die Bedingung geknüpft, dass die Fangtätigkeiten des betreffenden Fischereifahrzeugs oder des betreffenden Fischers tatsächlich ausgesetzt werden und die finanzielle Unterstützung für einen Zeitraum von maximal sechs Monaten je Fischereifahrzeug gewährt wird. |
Artikel 3
Mindestprozentsatz
Der anfängliche Mindestprozentsatz gemäß Artikel 10 Absatz 2 des Protokolls beträgt 83 % und gilt für die Beträge des freigestellten jährlichen Gesamtförderbetrags gemäß Artikel 1.
Artikel 4
Überprüfung
Der Gemeinsame Ausschuss überprüft diesen Beschluss und seine Durchführung regelmäßig.
Artikel 5
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
Geschehen zu …
Im Namen des Gemeinsamen Ausschusses
Die Ko-Vorsitzenden
(1) Für alle Berechnungen und Beträge, die in diesem Beschluss in GBP angegeben sind, in EUR ist der Wechselkurs für Direktzahlungen 2019 (1 EUR = 0,89092 GBP) heranzuziehen.
(2) Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).