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15.1.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 9/3 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/30 DER KOMMISSION
vom 14. Januar 2020
zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 in Bezug auf Durchführungsbestimmungen für den direkten elektronischen Austausch von Informationen im Rahmen der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (1), insbesondere auf Artikel 71, 76 und 111,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 (im Folgenden die „Kontrollverordnung“) enthält Vorschriften für den elektronischen Austausch von Daten zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission oder der von ihr bezeichneten Stelle. Insbesondere die Artikel 71, 76 und 83 dieser Verordnung betreffen den Austausch von Inspektions- und Überwachungsberichten. |
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(2) |
Die Kommission hat ein neues Format für die Übermittlung der Daten über die Inspektions- und Überwachungsberichte entwickelt, das in Zukunft für jedweden elektronischen Datenaustausch gemäß den Artikeln 71, 76 und 83 der Kontrollverordnung verwendet werden sollte. |
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(3) |
Titel IX Kapitel Ia der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission (2) enthält Regeln für den elektronischen Austausch von Daten zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission oder der von ihr benannten Stelle. Diese Regeln müssen geändert werden, um dem von der Kommission entwickelten neuen Format für Inspektions- und Überwachungsdaten sowie neuen Technologien und internationalen Standards Rechnung zu tragen. |
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(4) |
Da die Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates (3) durch die Verordnung (EU) 2017/2403 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) aufgehoben wurde, sollten Bezugnahmen auf diese Verordnung in Titel IX Kapitel Ia der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 gestrichen werden. |
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(5) |
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 sollte daher entsprechend geändert werden. |
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(6) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 wird wie folgt geändert:
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a) |
Artikel 146a erhält folgende Fassung: „Artikel 146a Dieses Kapitel enthält ausführliche Vorschriften für den Datenaustausch gemäß den Artikeln 111 und 116 der Kontrollverordnung, den Austausch von Daten über die Inspektions- und Überwachungsberichte gemäß den Artikeln 71, 76 und 83 der Kontrollverordnung sowie für die Meldung von Fangdaten gemäß Artikel 33 Absätze 2 und 4 der Kontrollverordnung.“ |
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b) |
Artikel 146i Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Flaggenmitgliedstaaten verwenden die XML-Schema-Definition gemäß UN/CEFACT P1000-12 als Format, um die aggregierten Fangdaten gemäß Artikel 33 Absätze 2 und 4 der Kontrollverordnung an die Kommission zu übermitteln.“ |
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c) |
Artikel 146i Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Die Mengen in den Fangmeldungen werden auf der Grundlage der angelandeten Mengen angegeben. Sind die Fänge noch nicht angelandet, so ist eine Meldung der geschätzten Fänge mit dem Vermerk „an Bord behalten“ zu übermitteln. Eine Berichtigung unter Angabe des genauen Gewichts und des Anlandeorts wird vor dem 15. des auf die Anlandung folgenden Monats vorgelegt.“ |
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d) |
Artikel 146j Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Änderungen an XML-Formaten und Durchführungsdokumenten, die für jeden elektronischen Austausch von Daten zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission oder der von ihr benannten Stelle zu verwenden sind, einschließlich der Änderungen infolge der Artikel 146f, 146g, 146h und 146k, werden von der Kommission in Absprache mit den Mitgliedstaaten bestimmt.“ |
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e) |
Folgender Artikel 146k wird angefügt: „Artikel 146k Austausch von Daten über Inspektionen und die Überwachung (1) Als Format für den Austausch von Daten über die Inspektions- und Überwachungsberichte zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission oder der von ihr benannten Stelle gemäß den Artikeln 71, 76 und 83 der Kontrollverordnung ist die XML-Schema-Definition für Inspektionen und Überwachung gemäß UN/CEFACT P1000-8 zu verwenden. (2) Ab einem gemäß Artikel 146j Absatz 2 in Absprache mit den Mitgliedstaaten festgelegten Zeitpunkt müssen die Systeme der Mitgliedstaaten in der Lage sein, Inspektions- und Überwachungsmeldungen zu versenden und Anfragen in Bezug auf Inspektions- und Überwachungsdaten im Einklang mit der XML-Schema-Definition für Inspektionen und Überwachung gemäß UN/CEFACT P1000-8 zu beantworten.“ |
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f) |
In Anhang XII wird unter „P1000-7: Vessel Position (Schiffsposition)“ folgende Zeile angefügt: |
„P1000-8: Inspection and Surveillance (Inspektion und Überwachung)“.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 14. Januar 2020
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.
(2) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission vom 8. April 2011 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 112 vom 30.4.2011, S. 1).
(3) Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates vom 29. September 2008 über die Genehmigung der Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft außerhalb der Gemeinschaftsgewässer und den Zugang von Drittlandschiffen zu Gemeinschaftsgewässern, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93 und (EG) Nr. 1627/94 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 3317/94 (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 33).
(4) Verordnung (EU) 2017/2403 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die nachhaltige Bewirtschaftung von Außenflotten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 81).