27.9.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 248/77 |
DELEGIERTER BESCHLUSS (EU) 2019/1597 DER KOMMISSION
vom 3. Mai 2019
zur Ergänzung der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf eine gemeinsame Methodik und Mindestqualitätsanforderungen für die einheitliche Messung des Umfangs von Lebensmittelabfällen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 8,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Richtlinie 2008/98/EG wurden die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Vermeidung von Lebensmittelabfällen in ihre Abfallvermeidungsprogramme aufzunehmen und die Durchführung ihrer Maßnahmen zur Vermeidung von Lebensmittelabfällen zu überwachen und zu bewerten, indem der Umfang von Lebensmittelabfällen auf der Grundlage einer gemeinsamen Methodik gemessen wird. Es obliegt der Kommission, auf Grundlage der Ergebnisse der Arbeit der EU-Plattform für Lebensmittelverluste und -verschwendung diese gemeinsame Methodik festzulegen und Mindestqualitätsanforderungen für die einheitliche Messung des Umfangs von Lebensmittelabfällen vorzugeben. |
(2) |
Die Definition von „Lebensmittel“ im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) versteht Lebensmittel als Ganzes, entlang der gesamten Lebensmittelkette von der Erzeugung bis zum Verbrauch. Lebensmittel beinhalten auch nichtessbare Bestandteile, wenn diese bei der Erzeugung des Lebensmittels nicht von den essbaren Bestandteilen getrennt wurden, z. B. Knochen, die dem zum menschlichen Verzehr bestimmten Fleisch anhaften. Daher können Lebensmittelabfälle auch Stücke umfassen, die teils aus aufzunehmenden Lebensmitteln und teils aus nicht aufzunehmenden Lebensmitteln bestehen. |
(3) |
Nicht zu Lebensmittelabfällen gehören die Verluste, die auf Stufen der Lebensmittelkette auftreten, auf denen bestimme Erzeugnisse noch nicht als Lebensmittel im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 gelten, z. B. noch nicht geerntete essbare Pflanzen. Darüber hinaus fallen auch keine Nebenprodukte aus der Erzeugung von Lebensmitteln darunter, die die Kriterien des Artikels 5 Absatz 1 der Richtlinie 2008/98/EG erfüllen, da es sich bei solchen Nebenprodukten nicht um Abfall handelt. |
(4) |
Lebensmittelabfälle sind entlang der gesamten Lebensmittelkette zu vermeiden und zu verringern. Da je nach den verschiedenen Stufen der Lebensmittelkette deutlich andere Arten von Lebensmittelabfällen und andere die Verschwendung von Lebensmitteln begünstigende Faktoren auftreten, sollten die Lebensmittelabfälle auf jeder Stufe separat gemessen werden. |
(5) |
Bei dieser Zuordnung der Lebensmittelabfälle zu den verschiedenen Stufen der Lebensmittelkette sollte die gemeinsame statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Union gelten, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) als „NACE Revision 2“ aufgestellt wurde. Da eine entsprechende NACE-Revision-2-Einstufung fehlt, sollte die Zuordnung der „privaten Haushalte“ im Sinne von Anhang I Abschnitt 8 Nummer 1.2 der Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) vorgenommen werden. |
(6) |
Zwar ermöglicht die Entscheidung 2000/532/EG der Kommission (5) über ein europäisches Abfallverzeichnis nicht immer eine präzise Bestimmung der Lebensmittelabfälle, doch kann sie den nationalen Behörden bei der Messung der Lebensmittelabfälle als Richtschnur dienen. |
(7) |
Landwirtschaftliche Materialien gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie 2008/98/EG und tierische Nebenprodukte gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2008/98/EG sind vom Anwendungsbereich der genannten Richtlinie ausgenommen und sollten daher nicht als Lebensmittelabfälle gemessen werden. |
(8) |
Damit die Methodik praktisch angewandt werden kann und der Aufwand infolge der Überwachung verhältnismäßig und vernünftig ist, sollten manche Abfallströme, in denen Lebensmittelabfälle gar nicht erwartet werden oder nur in vernachlässigbaren Mengen enthalten sind, nicht als Lebensmittelabfälle gemessen werden. |
(9) |
Für eine genauere Messung der Lebensmittelabfälle sollten mit Lebensmittelabfällen vermischte Non-food-Materialien (z. B. Böden oder Verpackung) so weit wie möglich aus der Masse der Lebensmittelabfälle herausgerechnet werden. |
(10) |
Es gibt mehrere Arten von Lebensmitteln, die in der Regel als oder im Abwasser entsorgt werden, z. B. in Flaschen abgefülltes Trink- und Mineralwasser, Getränke oder andere Flüssigkeiten. Derzeit gibt es keine Methoden zur Messung solcher Abfälle, die ein ausreichendes Konfidenzniveau und die Vergleichbarkeit der übermittelten Daten gewährleisten. Deshalb sollten solche Arten von Lebensmitteln nicht als Lebensmittelabfälle gemessen werden. Allerdings sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, freiwillig Angaben zu diesen Lebensmittelarten zu übermitteln. |
(11) |
Für die Verwendung als Einzelfuttermittel bestimmte Stoffe im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe e der Richtlinie 2008/98/EG sind vom Auswendungsbereich der genannten Richtlinie ausgenommen und sollten daher nicht als Lebensmittelabfall gemessen werden; dagegen sind Angaben zu Lebensmitteln, die ursprünglich für den menschlichen Verzehr bestimmt waren, jedoch als Tierfutter verwendet werden (einschließlich ehemaliger Lebensmittel, wie in Teil A Nummer 3 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 68/2013 der Kommission (6) definiert), für das Verständnis der Materialströme im Zusammenhang mit Lebensmitteln von Bedeutung und können bei der Ausarbeitung einer gezielten Strategie zur Vermeidung von Lebensmittelabfällen nützlich sein. Deshalb sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit erhalten, diese Angaben in einheitlicher Form freiwillig zu übermitteln. |
(12) |
Für eine präzise Angabe der Mengen der auf jeder einzelnen Stufe der Lebensmittelkette angefallenen Lebensmittelabfälle sollten die Mitgliedstaaten die Mengen an Lebensmittelabfällen gründlich messen. Solch eine gründliche Messung sollte regelmäßig für jede Stufe der Lebensmittelkette vorgenommen werden, mindestens alle vier Jahre. |
(13) |
Gemäß Artikel 37 Absatz 3 der Richtlinie 2008/98/EG müssen die Mitgliedstaaten jährlich die Mengen an Lebensmittelabfällen melden. Zur Gewährleistung der Verhältnismäßigkeit und zum Bürokratieabbau sollten den Mitgliedstaaten diverse Methoden zur Messung der Lebensmittelabfälle für die Zwecke dieser jährlichen Berichte zur Verfügung gestellt werden, einschließlich bestehender Analysen zur Erzeugung von Lebensmittelabfällen, neuer spezieller Studien zu Lebensmittelabfällen sowie Daten für die Abfallstatistik oder Berichterstattungsverpflichtungen in Bezug auf Abfall sowie anderer sozioökonomischer Daten, bzw. einer Kombination dieser Optionen. Soweit wie möglich sollte auf etablierte Datenquellen wie das Europäische Statistische System zurückgegriffen werden. |
(14) |
Zur Gewährleistung einer einheitlichen Überwachung der Materialströme in der Lebensmittelkette im Rahmen einer gezielten Politik zur Vermeidung von Lebensmittelabfällen sollte sichergestellt werden, dass die Mitgliedstaaten, die sich für eine genauere Messung der Lebensmittelabfälle oder eine Ausweitung der Messung auf damit zusammenhängende Materialströme entschieden haben, dies auf einheitliche Weise tun können. |
(15) |
Damit die übermittelten Daten überprüft und die Messmethoden verbessert werden können sowie die Vergleichbarkeit dieser Methoden gewährleistet ist, sollten die Mitgliedstaaten zusätzliche Angaben zu den Messmethoden und der Qualität der erhobenen Daten vorlegen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Anwendungsbereich der Messung von Lebensmittelabfällen
(1) Die Mengen an Lebensmittelabfällen werden für die folgenden Stufen der Lebensmittelkette separat gemessen:
a) |
Primärerzeugung; |
b) |
Verarbeitung und Herstellung; |
c) |
Einzelhandel und andere Formen des Vertriebs von Lebensmitteln; |
d) |
Gaststätten und Verpflegungsdienstleistungen; |
e) |
private Haushalte. |
(2) Lebensmittelabfälle werden gemäß Anhang I den einzelnen in Absatz 1 aufgeführten Stufen der Lebensmittelkette zugeordnet.
(3) Die Messung betrifft Lebensmittelabfälle, die in die Abfallcodes aus Anhang II oder einen beliebigen anderen Abfallcode für Abfälle eingestuft sind, der Lebensmittelabfälle umfasst.
(4) Die Messung von Lebensmittelabfällen betrifft nicht Folgendes:
a) |
landwirtschaftliche Materialien gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie 2008/98/EG; |
b) |
tierische Nebenprodukte gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2008/98/EG; |
c) |
Reste von Lebensmittelabfällen, die als Verpackungsabfall gesammelt werden, der in Abfallcode „15 01 — Verpackungen (einschließlich getrennt gesammelter kommunaler Verpackungsabfälle)“ des in der Entscheidung 2000/532/EG aufgestellten europäischen Abfallverzeichnisses eingestuft ist; |
d) |
Reste von Lebensmittelabfällen, die als Abfall gesammelt werden, der in Abfallcode „20 03 03 — Straßenkehricht“ des in der Entscheidung 2000/532/EG aufgestellten europäischen Abfallverzeichnisses eingestuft ist; |
e) |
bei der Sammlung mit Lebensmittelabfällen vermischte Non-food-Materialien, soweit möglich. |
(5) Unbeschadet der freiwilligen Messung im Sinne von Artikel 3 betrifft die Messung von Lebensmittelabfällen nicht Folgendes:
a) |
Lebensmittelabfälle, die als oder im Abwasser entsorgt werden; |
b) |
für die Verwendung als Einzelfuttermittel bestimmte Stoffe im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe e der Richtlinie 2008/98/EG. |
Artikel 2
Methodik zur Messung von Lebensmittelabfällen
(1) Die Mitgliedstaaten messen jedes Jahr die Menge der in einem vollen Kalenderjahr angefallenen Lebensmittelabfälle.
(2) Die Menge der Lebensmittelabfälle für eine bestimmte Stufe der Lebensmittelkette wird von den Mitgliedstaaten anhand der Methodik aus Anhang III mindestens alle vier Jahre gemessen.
(3) Wird die Methodik aus Anhang III nicht herangezogen, so messen die Mitgliedstaaten die Menge der Lebensmittelabfälle für eine bestimmte Stufe der Lebensmittelkette anhand der Methodik aus Anhang IV.
(4) Für den ersten Berichtszeitraum gemäß Artikel 37 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2008/98/EG messen die Mitgliedstaaten die Menge der Lebensmittelabfälle für alle Stufen der Lebensmittelkette anhand der Methodik aus Anhang III. Für diesen Zeitraum dürfen die Mitgliedstaaten Daten heranziehen, die bereits unter den geltenden Regelungen für das Jahr 2017 oder später erhoben worden sind.
(5) Die Mengen an Lebensmittelabfällen werden in metrischen Tonnen Frischmasse gemessen.
Artikel 3
Freiwillige Messung
Die Mitgliedstaaten dürfen weitere Daten im Zusammenhang mit dem Umfang der Lebensmittelabfälle sowie Daten zur Vermeidung von Lebensmittelabfällen erheben und der Kommission bereitstellen. Dies können Angaben sein zu:
a) |
Mengen an Lebensmittelabfällen, bei denen davon ausgegangen wird, dass sie zum Teil aus vom Menschen aufzunehmenden Lebensmitteln bestehen; |
b) |
Mengen an Lebensmittelabfällen, die als oder im Abwasser entsorgt werden; |
c) |
Mengen der für den menschlichen Verzehr umverteilten Lebensmittel gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe h der Richtlinie 2008/98/EG; |
d) |
Mengen der nicht länger für den menschlichen Verzehr bestimmten Lebensmittel, die von einem Futtermittelunternehmer im Sinne des Artikels 3 Nummer 6 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zur Umwandlung in Futtermittel in Verkehr gebracht werden; |
e) |
ehemaligen Lebensmittel im Sinne von Teil A Nummer 3 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 68/2013. |
Artikel 4
Mindestqualitätsanforderungen
(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, um Zuverlässigkeit und Genauigkeit der Messung von Lebensmittelabfällen zu gewährleisten. Die Mitgliedstaaten stellen insbesondere sicher, dass:
a) |
die anhand der Methodik aus Anhang III durchgeführten Messungen auf einer repräsentativen Stichprobe der Grundgesamtheit basieren, auf die die Ergebnisse angewendet werden, und die Schwankungen bei den Daten zu den zu messenden Mengen an Lebensmittelabfällen angemessen berücksichtigen; |
b) |
die anhand der Methodik aus Anhang IV durchgeführten Messungen auf den besten verfügbaren Informationen basieren. |
(2) Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission Informationen zu den für die Messung von Lebensmittelabfällen auf jeder einzelnen Stufe der Lebensmittelkette herangezogenen Methoden und zu jedweden erheblichen Änderungen bei den angewandten Methoden im Vergleich zu den Methoden zur Verfügung, die bei einer früheren Messung angewandt wurden.
Artikel 5
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Brüssel, den 3. Mai 2019
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3.
(2) Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).
(3) Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1).
(4) Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2002 zur Abfallstatistik (ABl. L 332 vom 9.12.2002, S. 1).
(5) Entscheidung 2000/532/EG der Kommission vom 3. Mai 2000 zur Ersetzung der Entscheidung 94/3/EG über ein Abfallverzeichnis gemäß Artikel 1 Buchstabe a der Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle und der Entscheidung 94/904/EG des Rates über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle (ABl. L 226 vom 6.9.2000, S. 3).
(6) Verordnung (EU) Nr. 68/2013 der Kommission vom 16. Januar 2013 zum Katalog der Einzelfuttermittel (ABl. L 29 vom 30.1.2013, S. 1).
ANHANG I
Zuordnung von Lebensmittelabfällen zu den verschiedenen Stufen der Lebensmittelkette
|
|
Tätigkeit, bei der die Abfälle anfallen |
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Stufen der Lebensmittelkette |
Entsprechender Posten in der Abfallstatistik (1) (einschließlich der Stufe der Lebensmittelkette) |
Entsprechender NACE-Rev.-2-Code |
Beschreibung |
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Primärerzeugung |
Teil von Posten 1 |
Abschnitt A |
Land- und Forstwirtschaft, Fischerei |
|
|
Abteilung 01 |
Landwirtschaft, Jagd und damit verbundene Tätigkeiten |
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|
Abteilung 03 |
Fischerei und Aquakultur |
||
Verarbeitung und Herstellung |
Teil von Posten 3 |
Abschnitt C |
Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren |
|
|
Abteilung 10 |
Herstellung von Nahrungs- und Futtermitteln |
||
|
Abteilung 11 |
Getränkeherstellung |
||
Einzelhandel und andere Formen des Vertriebs von Lebensmitteln |
Teil von Posten 17 |
Abschnitt G |
Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen |
|
|
Abteilung 46 |
Großhandel (ohne Handel mit Kraftfahrzeugen und Krafträdern) |
||
|
Abteilung 47 |
Einzelhandel (ohne Handel mit Kraftfahrzeugen) |
||
Gaststätten und Verpflegungsdienstleistungen |
Teil von Posten 17 |
Abschnitt I |
Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie |
|
|
Abteilung 55 |
Beherbergung |
||
|
Abteilung 56 |
Gastronomie |
||
Abschnitte N, O, P, Q, R, S |
|
|||
|
Abteilungen zu Tätigkeiten, in denen Verpflegungsdienstleistungen erbracht werden (z. B. Kantinen, Gesundheitswesen, Bildung, Verpflegung für Reisende) |
|
||
private Haushalte |
Posten 19 |
„Haushalte“ im Sinne von Anhang I Abschnitt 8 Nummer 1.2 der Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 zur Abfallstatistik |
Abfallaufkommen aus Haushalten |
(1) Anhang I Abschnitt 8 Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 2150/2002..
ANHANG II
Abfallcodes aus dem europäischen Abfallverzeichnis für Abfallarten, die in der Regel auch Lebensmittelabfälle umfassen
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Primärerzeugung
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Verarbeitung und Herstellung
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|
Einzelhandel und andere Formen des Vertriebs von Lebensmitteln
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|
Gaststätten und Verpflegungsdienstleistungen
|
|
private Haushalte
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ANHANG III
Methodik zur gründlichen Messung von Lebensmittelabfällen
Die Menge an Lebensmittelabfällen auf einer Stufe der Lebensmittelkette wird ermittelt, indem die von einer Stichprobe von Lebensmittelunternehmern oder Haushalten erzeugten Lebensmittelabfälle anhand jedweder der folgenden Methoden bzw. einer Kombination daraus oder anhand jedweder anderen Methode, die in Bezug auf Relevanz, Repräsentativität und Zuverlässigkeit gleichwertig ist, gemessen werden.
Stufe der Lebensmittelkette |
Messmethoden |
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Primärerzeugung |
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|
|
|
|||||||||||
Verarbeitung und Herstellung |
|||||||||||||||
Einzelhandel und andere Formen des Vertriebs von Lebensmitteln |
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|
|
||||||||||||
Gaststätten und Verpflegungsdienstleistungen |
|
|
|||||||||||||
private Haushalte |
|
Beschreibung der Methoden
Methoden basierend auf direktem Zugang zu Lebensmittelabfällen/direkte Messung
Die folgenden Methoden werden von einer Stelle mit direktem (physischem) Zugang zu Lebensmittelabfällen angewandt zwecks deren Messung oder Bestimmung eines Näherungswerts:
— |
Direkte Messung (Wiegen oder Volumenmessung) Nutzung eines Messgeräts zur Bestimmung der Masse der Stichproben der Lebensmittelabfälle oder Fraktionen des gesamten Abfalls, direkt oder volumenbasiert. Darunter fällt auch die Messung getrennt gesammelter Abfälle. |
— |
Scannen/Zählung Auswertung der Anzahl der Lebensmittel, aus denen die Lebensmittelabfälle bestehen, und Nutzung des Ergebnisses bei der Massenbestimmung. |
— |
Analyse der Zusammensetzung der Abfälle Physische Trennung der Lebensmittelabfälle von anderen Fraktionen zwecks Bestimmung der Masse der aussortierten Fraktionen. |
— |
Aufzeichnungen Eine oder mehrere Personen zeichnen die Angaben über Lebensmittelabfälle regelmäßig auf oder führen darüber Buch. |
Andere Methoden
Die folgenden Methoden werden eingesetzt, wenn kein direkter (physischer) Zugang zu Lebensmittelabfällen besteht oder keine direkte Messung möglich ist:
— |
Massenbilanz Berechnung der Menge an Lebensmittelabfällen auf der Grundlage der Masse von Input und Output von Lebensmitteln in das gemessene System bzw. aus dem gemessenen System sowie der Verarbeitung und des Verbrauchs von Lebensmitteln innerhalb des Systems. |
— |
Koeffizienten Einsatz von bereits zuvor bestimmten Koeffizienten für Lebensmittelabfälle oder Prozentsätzen, die für einen Teilbereich der Lebensmittelindustrie oder einen einzelnen Unternehmer repräsentativ sind. Diese Koeffizienten oder Prozentsätze werden mittels Stichproben, von Lebensmittelunternehmern bereitgestellten Daten oder auf andere Weise festgelegt. |
ANHANG IV
Methodik zur Messung von Lebensmittelabfällen, wenn keine gründliche Messung anhand der Methodik aus Anhang III durchgeführt wird
Wird keine gründliche Messung gemäß Artikel 2 vorgenommen, so werden die Mengen der auf einer bestimmten Stufe der Lebensmittelkette angefallenen Lebensmittelabfälle anhand einer der folgenden Methoden bzw. einer Kombination daraus gemessen:
a) |
Berechnung der Menge an Lebensmittelabfällen auf der Grundlage der neuesten verfügbaren Daten zum Anteil der (gemäß Anhang III ermittelten) Lebensmittelabfälle auf einer bestimmten Stufe der Lebensmittelkette und der Abfallerzeugung auf dieser Stufe insgesamt. Die Abfallerzeugung auf einer bestimmten Stufe der Lebensmittelkette insgesamt wird auf Grundlage der Daten ermittelt, die gemäß den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 für jede einzelne der in Anhang I aufgeführten Stufen der Lebensmittelkette gemeldet werden. Sind diese Daten für ein bestimmtes Jahr nicht verfügbar, so werden die Daten des Vorjahres herangezogen. |
b) |
Berechnung der Menge an Lebensmittelabfällen auf der Grundlage sozioökonomischer Daten für die jeweilige Stufe der Lebensmittelkette. Die Berechnung der Lebensmittelabfälle stützt sich auf die neuesten Daten zu den Mengen an Lebensmittelabfällen auf einer Stufe der Lebensmittelkette und die Zu- oder Abnahme des Wertes mindestens eines der folgenden sozioökonomischen Indikatoren im Zeitraum vom Jahr der letzten Messung der genannten Daten bis zum aktuellen Berichtszeitraum:
Die Mitgliedstaaten dürfen andere Indikatoren verwenden, sofern diese besser auf die Erzeugung von Lebensmittelabfällen auf einer bestimmten Stufe der Lebensmittelkette abgestimmt sind. |
(1) Verordnung (EG) Nr. 912/2004 der Kommission vom 29. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 3924/91 des Rates zur Einführung einer Gemeinschaftserhebung über die Produktion von Gütern (ABl. L 163 vom 30.4.2004, S. 71).
(2) Nach Angaben von Eurostat.