19.1.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 14/6


VERORDNUNG (EU) Nr. 34/2011 DER KOMMISSION

vom 18. Januar 2011

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 288/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Gemeinschaftsbeihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse, verarbeitetem Obst und Gemüse sowie von Bananenerzeugnissen an Kinder in schulischen Einrichtungen im Rahmen eines Schulobstprogramms

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 103h Buchstabe f in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 288/2009 der Kommission (2) werden Durchführungsbestimmungen für das europäische Schulobstprogramm gemäß Artikel 103ga der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 festgelegt. Angesichts der Erfahrungen nach dem ersten Jahr der Durchführung des Schulobstprogramms und um seine Umsetzung durch die Mitgliedstaaten zu erleichtern, sollten eine Reihe von Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 288/2009 geändert werden.

(2)

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 288/2009 enthält Bestimmungen zu einer Beihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse, verarbeitetem Obst und Gemüse sowie von Bananenerzeugnissen an Kinder im Rahmen des Schulobstprogramms, einschließlich Bestimmungen für die Zuweisung und Neuzuweisung der Beihilfe. Um die Mitgliedstaaten bei der Beantragung der Beihilfen zu unterstützen und sicherzustellen, dass es hinsichtlich der Höhe der beantragten Beihilfe keine Zweifel gibt, sollten die Mitgliedstaaten einen Beihilfeantrag mit Hilfe eines Formulars einreichen, dem ihre Strategie beigefügt ist.

(3)

Mehrwertsteuern sollten unter keinen Umständen als Ausgaben angesehen werden, die für eine Unionsbeihilfe gemäß Artikel 103ga der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 in Betracht kommen. Da klare Vorschriften zur Beihilfefähigkeit von Ausgaben für Haushaltsführungs- und Kontrollzwecke erforderlich sind, sollten die Vorschriften für beihilfefähige Kosten im Rahmen des Schulobstprogramms in dieser Hinsicht präzisiert werden.

(4)

Gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern ii und iii der Verordnung (EG) Nr. 288/2009 sind jeweils Kosten für Überprüfung und Bewertung sowie für Kommunikationsmaßnahmen beihilfefähig. Artikel 7 enthält allgemeine Bedingungen für die Zulassung von Antragstellern. Um eine flexiblere Umsetzung des Schulobstprogramms sicherzustellen, sollte Artikel 7 geändert werden, so dass gewährleistet ist, dass Dienstleistungen im Hinblick auf die Überprüfung, Bewertung und Kommunikation durch Antragsteller erbracht werden können, die die im Rahmen des Schulobstprogramms geförderten Erzeugnisse nicht selbst verwenden oder liefern.

(5)

Gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 288/2009 ist die Verwendung eines Posters „Europäisches Schulobstprogramm“ vorgesehen. Nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon werden alle Verweise auf die „Europäische Gemeinschaft“ durch „Europäische Union“ ersetzt. Gleichzeitig sollte es den Mitgliedstaaten gestattet sein, die im Vorfeld gedruckten Poster und andere Hilfsmittel für eine angemessene Zeit weiterzuverwenden.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 288/2009 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 4 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Mitgliedstaaten, die ein Schulobstprogramm einführen, können für einen oder mehrere Zeiträume vom 1. August bis zum 31. Juli die in Artikel 103ga der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannte Beihilfe beantragen, indem sie der Kommission bis zum 31. Januar des Jahres, in dem der erste Zeitraum beginnt, ihre Strategie mitteilen. Der Strategie wird der Beihilfeantrag entsprechend dem Muster in Anhang IIa beigefügt, auch wenn die Strategie mehr als ein Jahr umfasst.“;

2.

in Artikel 5 Absatz 1 erhält der Einleitungsteil folgende Fassung:

„(1)   Die folgenden Kosten kommen — abzüglich der Mehrwertsteuer — für die in Artikel 103ga der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannte Unionsbeihilfe in Betracht:“;

3.

Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe e Ziffer ii erhält folgende Fassung:

„ii)

Überprüfung, Bewertung und/oder Kommunikationsmaßnahmen.“;

4.

in Artikel 7 Absatz 1 wird der folgende Buchstabe aa eingefügt:

„aa)

die Beihilfe zur Überprüfung und Bewertung des Schulobstprogramms gemäß Artikel 12 oder für Kommunikationsmaßnahmen zu verwenden;“;

5.

Artikel 10 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)

am Ende von Buchstabe b wird das Wort „und“ gestrichen;

b)

es wird folgender Buchstabe d angefügt:

„d)

die von den Mitgliedstaaten festzulegenden Belege.“;

6.

Artikel 14 erhält folgende Fassung:

„Artikel 14

Poster ‚Europäisches Schulobstprogramm‘

(1)   Mitgliedstaaten, die sich am europäischen Schulobstprogramm beteiligen, machen öffentlich bekannt, dass die Europäische Union das Programm finanziell unterstützt. Die Mitgliedstaaten können hierzu ein Poster verwenden, das nach den Mindestanforderungen gemäß Anhang III zu gestalten und deutlich sichtbar und lesbar dauerhaft am Haupteingang der teilnehmenden schulischen Einrichtung anzubringen ist.

(2)   Mitgliedstaaten, die kein Poster gemäß Absatz 1 verwenden wollen, erläutern in ihrer Strategie ausführlich, wie sie die Öffentlichkeit über den Finanzbeitrag der Europäischen Union zu ihrem Programm informieren. Websites und alle anderen Informations- oder Werbeträger, die das Schulobstprogramm eines Mitgliedstaats betreffen, tragen auf jeden Fall die Europaflagge und einen Hinweis auf das europäische Schulobstprogramm sowie die finanzielle Unterstützung durch die Europäische Union.

(3)   Hinweise auf den von der Europäischen Union zur Verfügung gestellten Finanzbeitrag werden mindestens genauso sichtbar angebracht wie Hinweise auf Beiträge anderer privater oder öffentlicher Einrichtungen, die das Programm eines Mitgliedstaats unterstützen.

(4)   Die Mitgliedstaaten dürfen Poster und andere Informationsmaterialien, die vor dem 31. Januar 2011 auf der Grundlage der zum Zeitpunkt ihrer Produktion geltenden Rechtsvorschriften gedruckt wurden, bis zum 31. August 2012 weiterverwenden.“;

7.

Artikel 15 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

die Ergebnisse der Kontrollen gemäß Artikel 12 Absatz 1;“;

b)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Ändert ein Mitgliedstaat seine in Artikel 3 genannte Strategie, so teilt er der Kommission die neue Strategie spätestens bis zum 31. Januar des Folgejahres per E-Mail an die in Absatz 1 Unterabsatz 1 angegebene Adresse mit.“;

8.

der im Anhang der vorliegenden Verordnung enthaltene neue Anhang IIa wird eingefügt;

9.

in Anhang III erhält der letzte Gedankenstrich folgende Fassung:

„ ‚Unser(e) [Art der schulischen Einrichtung (z. B. Kindergarten/Vorschule/Schule)] nimmt am europäischen Schulobstprogramm mit finanzieller Unterstützung der Europäischen Union teil.‘ Das Poster trägt die Europaflagge.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Januar 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)   ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)   ABl. L 94 vom 8.4.2009, S. 38.


ANHANG

„ANHANG IIa

Vom Mitgliedstaat gemäß Artikel 4 Absatz 1 einzureichender Beihilfeantrag

 

Mitgliedstaat

 

 

Schuljahr

 

 

Richtwerte für die Beihilfezuweisung gemäß Artikel 4 Absatz 3 und Anhang II (in EUR)

 

Q1

Möglichkeit zur Verwendung von Mitteln, die über die Richtwerte für die Beihilfezuweisung gemäß Artikel 4 Absatz 3 und Anhang II hinausgehen

Ja

Nein

Q2

Bei Verneinung der Frage Q1, Angabe der beantragten Zuteilung (in EUR)

(in Ziffern)

(in Worten)

Q3

Bei Bejahung der Frage Q1, zusätzlich beantragte Zuteilung (in EUR; zusätzlich zum Richtwert für die Zuweisung)

(in Ziffern)

(in Worten)“