Richtlinie 2002/11/EG des Rates vom 14. Februar 2002 zur Änderung der Richtlinie 68/193/EWG über den Verkehr mit vegetativem Vermehrungsgut von Reben und zur Aufhebung der Richtlinie 74/649/EWG
Amtsblatt Nr. L 053 vom 23/02/2002 S. 0020 - 0027
Richtlinie 2002/11/EG des Rates vom 14. Februar 2002 zur Änderung der Richtlinie 68/193/EWG über den Verkehr mit vegetativem Vermehrungsgut von Reben und zur Aufhebung der Richtlinie 74/649/EWG DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37, auf Vorschlag der Kommission(1), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2), nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(3), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Im Rahmen der Konsolidierung des Binnenmarktes und aufgrund der bisherigen Erfahrungen ist es angezeigt, einige Bestimmungen der Richtlinie 68/193/EWG(4) zu ändern oder aufzuheben, um so alle Handelshemmnisse zu beseitigen, die den freien Verkehr mit Vermehrungsgut von Reben in der Gemeinschaft behindern könnten. Zu diesem Zweck sollte jede Möglichkeit der einseitigen Abweichung der Mitgliedstaaten von den Bestimmungen der genannten Richtlinie entfallen. (2) Unter bestimmten Bedingungen sollte es möglich sein, mit neuen Produktionsmethoden erzeugtes Vermehrungsgut in Verkehr zu bringen. (3) Die Kommission sollte mit Unterstützung des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen die Bedingungen festlegen können, unter denen die Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen von Vermehrungsgut zu Versuchs-, Forschungs- oder Züchtungszwecken zulassen können. (4) Angesichts der Erfahrungen mit dem Inverkehrbringen von Saat- und Vermehrungsgut in anderen Sektoren ist es wünschenswert, unter Auflagen zeitlich begrenzte Versuche durchzuführen, um so bessere Lösungen für einige Bestimmungen der genannten Richtlinie zu finden. (5) Angesichts des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts ist es heute möglich, Rebsorten genetisch zu verändern. Genetisch veränderte Rebsorten dürfen daher nur zugelassen werden, wenn alle geeigneten Maßnahmen getroffen worden sind, um eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit und der Umwelt zu vermeiden. (6) Besteht Vermehrungsgut von Reben aus genetisch veränderten Organismen, ist eine spezifische Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, die der in der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates(5) vorgesehenen Prüfung gleichwertig ist. Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Vorschlag für eine Verordnung vorlegen, die die Gleichwertigkeit der Risikobewertung und der sonstigen einschlägigen Anforderungen, insbesondere an das Risikomanagement, an die Kennzeichnung - gegebenenfalls an die Überwachung -, an die Unterrichtung der Öffentlichkeit und an die Schutzklausel mit der Risikobewertung und den Anforderungen gemäß der Richtlinie 2001/18/EG gewährleistet. Bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung sollten die Bestimmungen der Richtlinie 2001/18/EG weiterhin anwendbar sein. (7) Die Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten(6) umfasst auch Bestimmungen für genetisch veränderte Lebensmittel und Lebensmittelzutaten. Um zu bestimmen, ob eine genetisch veränderte Rebsorte in Verkehr gebracht werden darf, sollte zum Schutz der menschlichen Gesundheit sichergestellt werden, dass neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten in einem Gemeinschaftsverfahren einer Sicherheitsbewertung unterzogen werden. (8) Um eine angemessene Kontrolle der Verbringung von vegetativem Vermehrungsgut von Reben gewährleisten zu können, sollten die Mitgliedstaaten ein Begleitdokument für die Partien vorsehen können. (9) Die Erhaltung der genetischen Vielfalt sollte gewährleistet werden. Es sind Ad-hoc-Maßnahmen zur Erhaltung der biologischen Vielfalt vorzusehen, um den Bestand der fest eingeführten Sorten zu gewährleisten. Die Kommission berücksichtigt nicht nur den Begriff "Sorte", sondern auch die Begriffe "Genotyp" und "Klon". (10) Die zur Durchführung der Richtlinie 68/193/EWG erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(7) erlassen werden. (11) Die Richtlinie 74/649/EWG des Rates vom 9. Dezember 1974 über den Verkehr mit in dritten Ländern erzeugtem vegetativen Vermehrungsgut von Reben(8) ist aufzuheben - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Artikel 1 Die Richtlinie 68/193/EWG wird wie folgt geändert: 1. Artikel 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Im Sinne dieser Richtlinie sind: A. Reben: Pflanzen der Gattung Vitis (L.), die zur Erzeugung von Trauben oder zur Verwendung als Vermehrungsgut für solche Pflanzen bestimmt sind. AA. Sorte: eine pflanzliche Gesamtheit innerhalb eines einzigen botanischen Taxons der untersten bekannten Rangstufe, die a) durch die sich aus einem bestimmten Genotyp oder einer bestimmten Kombination von Genotypen ergebende Ausprägung der Merkmale definiert werden kann; b) zumindest durch die Ausprägung eines der erwähnten Merkmale von jeder anderen pflanzlichen Gesamtheit unterschieden werden kann und c) in Anbetracht ihrer Eignung, unverändert vermehrt zu werden, als Einheit angesehen werden kann. AB. Klon: eine vegetative Nachkommenschaft einer Sorte, die einer aufgrund der Sortenidentität, ihrer phänotypischen Merkmale und ihres Gesundheitszustands ausgewählten Rebe entspricht. B. Vermehrungsgut: i) pflanzfertige Reben a) Wurzelreben: bewurzelte, nicht gepfropfte Teilstücke von Ruten oder von grünen Trieben der Rebe, die für die wurzelechte Pflanzung oder für die Verwendung als Unterlage bei einer Pfropfung bestimmt sind; b) Pfropfreben: durch Pfropfung miteinander verbundene Teilstücke von Ruten oder von grünen Trieben der Rebe, deren unterirdischer Teil bewurzelt ist; ii) Teile von Reben a) Ruten: einjährige Triebe; b) grüne Triebe: nicht verholzte Triebe; c) veredelungsfähige Unterlagsreben: Teilstücke von Ruten oder von grünen Trieben der Rebe, die bei der Herstellung von Pfropfreben zur Bildung der unterirdischen Teile bestimmt sind; d) Edelreiser: Teilstücke von Ruten oder von grünen Trieben der Rebe, die bei der Herstellung von Pfropfreben und bei der Standortveredelung zur Bildung der oberirdischen Teile bestimmt sind; e) Blindholz: Teilstücke von Ruten oder von grünen Trieben der Rebe, die zur Erzeugung von Wurzelreben bestimmt sind. C. Mutterrebenbestände: Bestände von Reben, die zur Erzeugung von veredlungsfähigen blinden Unterlagsreben, von Blindholz oder von Edelreisern bestimmt sind. D. Rebschulen: Bestände von Reben, die zur Erzeugung von Wurzelreben oder Pfropfreben bestimmt sind. DA. Vorstufenvermehrungsgut: Vermehrungsgut, a) das unter Verantwortung des Züchters nach allgemein anerkannten Verfahren im Hinblick auf die Erhaltung der Echtheit der Sorte und gegebenenfalls des Klons sowie die Verhütung von Krankheiten gewonnen worden ist; b) das zur Erzeugung von Basisvermehrungsgut oder zertifiziertem Vermehrungsgut bestimmt ist; c) das die Voraussetzungen der Anlagen I und II für Basisvermehrungsgut erfuellt. Nach dem Verfahren des Artikels 17 Absatz 2 können diese Anlagen geändert werden, um zusätzliche oder strengere Bedingungen für die Anerkennung von Vorstufenvermehrungsgut festzulegen; d) bei dem in amtlicher Prüfung festgestellt worden ist, dass die vorgenannten Voraussetzungen erfuellt sind. E. Basisvermehrungsgut: Vermehrungsgut, a) das unter Verantwortung des Züchters nach allgemein anerkannten Verfahren im Hinblick auf die Erhaltung der Echtheit der Sorte und gegebenenfalls des Klons sowie die Verhütung von Krankheiten und direkt auf vegetativem Wege aus Vorstufenvermehrungsgut gewonnen worden ist; b) das zur Erzeugung von zertifiziertem Vermehrungsgut bestimmt ist; c) das die Voraussetzungen der Anlagen I und II für Basisvermehrungsgut erfuellt und d) bei dem in amtlicher Prüfung festgestellt worden ist, dass die vorgenannten Voraussetzungen erfuellt sind. F. Zertifiziertes Vermehrungsgut: Vermehrungsgut, a) das unmittelbar von Basisvermehrungsgut oder Vorstufenvermehrungsgut stammt; b) das bestimmt ist - zur Erzeugung von Pflanzgut oder von Pflanzenteilen, die zur Traubenerzeugung dienen, oder - zur Erzeugung von Trauben; c) das die Voraussetzungen der Anlagen I und II für zertifiziertes Vermehrungsgut erfuellt und d) bei dem in amtlicher Prüfung festgestellt worden ist, dass die vorgenannten Voraussetzungen erfuellt sind. G. Standardvermehrungsgut: Vermehrungsgut, a) das sortenecht und sortenrein ist; b) das bestimmt ist - zur Erzeugung von Pflanzgut oder von Pflanzenteilen, die zur Traubenerzeugung dienen, oder - zur Erzeugung von Trauben; c) das die Voraussetzungen der Anlagen I und II für Standardvermehrungsgut erfuellt und d) bei dem in amtlicher Prüfung festgestellt worden ist, dass die vorgenannten Voraussetzungen erfuellt sind. H. Amtliche Maßnahmen: Maßnahmen, die durchgeführt werden a) durch Behörden eines Staates oder b) unter der Verantwortung eines Staates durch juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder c) bei Hilfstätigkeiten auch unter der Überwachung eines Staates durch vereidigte natürliche Personen, unter der Voraussetzung, dass die unter den Buchstaben b) und c) genannten Personen an dem Ergebnis dieser Maßnahmen kein Gewinninteresse haben. I. Inverkehrbringen: der Verkauf, der Besitz im Hinblick auf den Verkauf, das Anbieten zum Verkauf und jede Überlassung, Lieferung oder Übertragung von Vermehrungsgut an Dritte, entgeltlich oder unentgeltlich, zum Zwecke der kommerziellen Nutzung. Nicht als Inverkehrbringen gilt die Abgabe von Vermehrungsgut, die nicht auf die kommerzielle Nutzung der Sorte abzielt, wie z. B. die nachstehenden Vorgänge: a) Lieferung von Vermehrungsgut an amtliche Prüf- und Kontrollstellen; b) Lieferung von Vermehrungsgut an Erbringer von Dienstleistungen zur Verarbeitung oder Aufbereitung, sofern der Erbringer von Dienstleistungen keinen Rechtsanspruch auf das gelieferte Vermehrungsgut erwirbt. Die Durchführungsbestimmungen hierzu werden nach dem Verfahren des Artikels 17 Absatz 3 festgelegt." 2. Artikel 3 erhält folgende Fassung: "Artikel 3 (1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Vermehrungsgut von Reben nur in den Verkehr gebracht werden darf, a) wenn es amtlich als 'Vorstufenvermehrungsgut', 'Basisvermehrungsgut' oder 'zertifiziertes Vermehrungsgut' anerkannt worden ist oder wenn es sich bei Vermehrungsgut, das nicht zur Verwendung als Unterlagsreben bestimmt ist, um amtlich kontrolliertes Standardvermehrungsgut handelt und b) wenn es die Anforderungen der Anlage II erfuellt. (2) Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten bis zum 1. Januar 2005 in ihrem Hoheitsgebiet vorübergehend das Inverkehrbringen von Standardvermehrungsgut zur Verwendung als Unterlagsreben zulassen, das von Mutterreben stammt, die am 23. Februar 2002 bereits existierten. (3) Ungeachtet des Absatzes 1 können die Mitgliedstaaten den in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen Erzeugern die Genehmigung erteilen, angemessene Mengen Vermehrungsgut in den Verkehr zu bringen, das a) für Versuche oder wissenschaftliche Zwecke, b) für Züchtungsvorhaben, c) für Maßnahmen zur Erhaltung der genetischen Vielfalt bestimmt ist. Die Bedingungen, unter denen die Mitgliedstaaten solche Genehmigungen erteilen können, werden nach dem Verfahren des Artikels 17 Absatz 2 festgelegt. Für genetisch verändertes Vermehrungsgut kann diese Genehmigung nur erteilt werden, wenn alle zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt notwendigen Maßnahmen getroffen wurden. Für die dazu erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung und andere Kontrollen, die dazu vorzunehmen sind, gilt Artikel 5ba entsprechend. (4) Für Vermehrungsgut, das mit In-vitro-Vermehrungsverfahren erzeugt worden ist, kann nach dem Verfahren des Artikels 17 Absatz 2 Folgendes festgelegt werden: a) die Abweichungen von den besonderen Bestimmungen dieser Richtlinie; b) die für solches Vermehrungsgut geltenden Bedingungen; c) die für solches Vermehrungsgut geltenden Bezeichnungen; d) die Bedingungen für die Gewährleistung der vorrangigen Überprüfung der Sortenechtheit. (5) Die Kommission kann nach dem Verfahren des Artikels 17 Absatz 3 vorschreiben, dass Vermehrungsgut, das nicht zur Verwendung als Unterlagsreben bestimmt ist, von bestimmten Zeitpunkten an nur noch in den Verkehr gebracht werden darf, wenn es als 'Vorstufenvermehrungsgut', 'Basisvermehrungsgut' oder 'zertifiziertes Vermehrungsgut' amtlich anerkannt worden ist; dies gilt a) in der gesamten Gemeinschaft für bestimmte Rebsorten, wenn der Bedarf der Gemeinschaft an diesen Sorten durch amtlich anerkanntes 'Vorstufenvermehrungsgut', 'Basisvermehrungsgut' oder 'zertifiziertes Vermehrungsgut' unter Berücksichtigung der genetischen Vielfalt dieser Rebsorten erforderlichenfalls gemäß einem festgelegten Programm gedeckt werden kann, und b) für Vermehrungsgut anderer als der in Buchstabe a) genannten Rebsorten, wenn es für die Verwendung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bestimmt ist, die gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie bereits vorgeschrieben haben, dass 'Standardvermehrungsgut' nicht mehr in den Verkehr gebracht werden darf." 3. Dem Artikel 4 wird folgender Absatz angefügt: "Diese Bestimmung gilt im Falle der Pfropfung nicht für Vermehrungsgut, das in einem anderen Mitgliedstaat oder einem gemäß Artikel 15 Absatz 2 als gleichwertig anerkannten Drittland erzeugt wurde." 4. Artikel 5 erhält folgende Fassung: "Artikel 5 (1) Jeder Mitgliedstaat erstellt einen Katalog der Rebsorten, die in seinem Hoheitsgebiet zur Anerkennung sowie zur Kontrolle des Standardvermehrungsguts amtlich zugelassen sind. Der Katalog kann von jedermann eingesehen werden. In dem Katalog werden die wichtigsten morphologischen und physiologischen Merkmale aufgeführt, durch die die Rebsorten voneinander unterschieden werden können. Bei den bereits am 31. Dezember 1971 zugelassenen Rebsorten kann auf die Beschreibung in den amtlichen ampelografischen Veröffentlichungen verwiesen werden. (2) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Rebsorten der Sortenkataloge anderer Mitgliedstaaten unbeschadet der Regeln für die Klassifizierung der Rebsorten nach der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein(9) auch in ihrem eigenen Hoheitsgebiet zur Anerkennung sowie zur Kontrolle des Standardvermehrungsguts zugelassen werden. (3) Jeder Mitgliedstaat erstellt ferner gegebenenfalls eine Liste der Klone, die in seinem Hoheitsgebiet amtlich zur Anerkennung zugelassen sind. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Klone, die in einem anderen Mitgliedstaat zur Anerkennung zugelassen sind, auch in ihrem eigenen Hoheitsgebiet zur Anerkennung zugelassen werden." 5. Artikel 5b erhält folgende Fassung: "Artikel 5b (1) Eine Sorte wird als unterscheidbar angesehen, wenn sie sich in der Ausprägung der aus einem Genotyp oder einer Kombination von Genotypen resultierenden Merkmale von jeder anderen Sorte, deren Bestehen in der Gemeinschaft allgemein bekannt ist, deutlich unterscheiden lässt. Eine in der Gemeinschaft bekannte Sorte ist jede Sorte, die zum Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Einreichung des Antrags auf Zulassung im Sortenkatalog des betreffenden Mitgliedstaats oder eines anderen Mitgliedstaats eingetragen ist oder in dem betreffenden Mitgliedstaat oder einem anderen Mitgliedstaat zur Zulassung angemeldet ist, es sei denn, dass diese Voraussetzungen nicht mehr in allen betroffenen Mitgliedstaaten vor der Entscheidung über den Antrag auf Zulassung der zu beurteilenden Sorte erfuellt sind. (2) Eine Sorte gilt als beständig, wenn die Ausprägung derjenigen Merkmale, die in die Unterscheidbarkeitsprüfung einbezogen werden, sowie aller sonstigen Merkmale, die zur Sortenbeschreibung dienen, nach wiederholter Vermehrung unverändert ist. (3) Eine Sorte gilt als homogen, wenn sie - vorbehaltlich der Variation, die aufgrund der Besonderheiten ihrer Vermehrung zu erwarten ist - in der Ausprägung derjenigen Merkmale, die in die Unterscheidbarkeitsprüfung einbezogen werden, sowie aller sonstigen Merkmale, die zur Sortenbeschreibung dienen, hinreichend einheitlich ist." 6. Folgender Artikel wird eingefügt: "Artikel 5ba (1) Die genetisch veränderten Rebsorten im Sinne von Artikel 2 Nummern 1 und 2 der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG(10) werden nur zugelassen, wenn alle notwendigen Maßnahmen zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt getroffen wurden. (2) Im Falle einer genetisch veränderten Sorte im Sinne von Absatz 1 a) wird eine spezifische Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt, die der in der Richtlinie 2001/18/EG vorgesehenen Prüfung gleichwertig ist; dies geschieht nach den in Anhang II festgelegten Grundsätzen und auf der Grundlage der spezifischen Informationen gemäß Anhang III der genannten Richtlinie; b) werden auf Vorschlag der Kommission mit einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates den Verfahren der Richtlinie 2001/18/EG gleichwertige Verfahren festgelegt, die gewährleisten sollen, dass eine spezifische Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wird und die sonstigen einschlägigen Vorschriften in Bezug auf das Risikomanagement, die Etikettierung, gegebenenfalls die Überwachung, die Information der Öffentlichkeit und die Schutzklausel eingehalten werden. Bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung werden die genetisch veränderten Sorten erst dann in den nationalen Sortenkatalog aufgenommen, wenn sie gemäß der Richtlinie 2001/18/EG für das Inverkehrbringen zugelassen worden sind; c) sind die Artikel 13 bis 24 der Richtlinie 2001/18/EG nicht mehr auf genetisch veränderte Rebsorten anwendbar, die gemäß der unter Buchstabe b) genannten Verordnung zugelassen wurden. (3) Sollen aus Vermehrungsgut von Reben hervorgegangene Erzeugnisse als Lebensmittel oder Lebensmittelzutaten im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten(11) verwendet werden, so ist vor der Zulassung der genetisch veränderten Rebsorten sicherzustellen, dass die daraus gewonnenen Lebensmittel oder Lebensmittelzutaten a) keine Gefahr für den Verbraucher darstellen; b) den Verbraucher nicht irreführen; c) sich von den Lebensmitteln oder Lebensmittelzutaten, die sie ersetzen sollen, nicht derart unterscheiden, dass ihr normaler Verzehr Ernährungsmängel für den Verbraucher mit sich brächte. Sollen aus den Sorten gemäß der vorliegenden Richtlinie hervorgegangene Erzeugnisse als Lebensmittel oder Lebensmittelzutat im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 258/97 verwendet werden, so ist die Sorte nur zuzulassen, wenn das Lebensmittel oder die Lebensmittelzutat bereits gemäß jener Verordnung zugelassen ist." 7. Artikel 5c erhält folgende Fassung: "Artikel 5c Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Sorten und gegebenenfalls deren Klone, die aus anderen Mitgliedstaaten stammen, insbesondere im Zulassungsverfahren denselben Voraussetzungen unterliegen wie die nationalen Sorten oder Klone." 8. Artikel 5e Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Jede Anmeldung einer Sorte zur Zulassung oder jede Rücknahme der Anmeldung, jede Eintragung in einen Sortenkatalog sowie dessen jeweilige Änderungen werden den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission unverzüglich mitgeteilt. Die Kommission veröffentlicht auf der Grundlage der Mitteilungen der Mitgliedstaaten einen gemeinsamen Sortenkatalog." 9. Der folgende Artikel wird eingefügt: "Artikel 5f Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass zugelassene genetisch veränderte Sorten im Sortenkatalog klar als solche gekennzeichnet werden. Ferner tragen sie dafür Sorge, dass jeder Marktbeteiligte, der eine solche Sorte in den Verkehr bringt, sie in seinem Rebsortenkatalog ebenfalls klar als genetisch verändert kennzeichnet und den Zweck der Veränderung angibt." 10. Der folgende Artikel wird eingefügt: "Artikel 5g (1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die in den Katalog aufgenommenen Sorten und gegebenenfalls deren Klone durch Erhaltungszüchtung erhalten werden. (2) Die Erhaltungszüchtung muss auf der Grundlage der Eintragungen des oder der für die Erhaltung der Sorte und gegebenenfalls deren Klone Verantwortlichen stets kontrollierbar sein. (3) Der für die Erhaltung der Sorte oder deren Klone Verantwortliche kann um Proben gebeten werden. Diese können erforderlichenfalls amtlich entnommen werden. (4) Wird die Erhaltungszüchtung in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat durchgeführt, in dem die Sorte zugelassen ist, so leisten sich die betreffenden Mitgliedstaaten bei der Kontrolle Amtshilfe." 11. Artikel 7 erhält folgende Fassung: "Artikel 7 Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Vermehrungsgut bei der Ernte, der Aufbereitung, der Lagerung, der Beförderung und der Anzucht nach der Sorte und gegebenenfalls bei Vorstufenvermehrungsgut, Basisvermehrungsgut und zertifiziertem Vermehrungsgut nach dem Klon in Partien getrennt gehalten und gekennzeichnet wird." 12. Artikel 8 Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Abweichend von Absatz 1 hinsichtlich der Aufbereitung, der Verpackung, des Verschlusssystems sowie der Kennzeichnung legt die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 17 Absatz 2 die Bestimmungen für das Inverkehrbringen von Kleinmengen zur Lieferung an den Endverbraucher sowie für das Inverkehrbringen von Reben in Töpfen, Kisten oder Kartonagen fest." 13. Artikel 9 erhält folgende Fassung: "Artikel 9 Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Packungen und Bündel mit Vermehrungsgut amtlich oder unter amtlicher Kontrolle so verschlossen werden, dass sie nicht geöffnet werden können, ohne dass das Verschlusssystem verletzt wird oder dass das in Artikel 10 Absatz 1 vorgesehene amtliche Etikett bzw. die Verpackung Spuren einer Manipulation zeigen. Zur Sicherung der Verschließung umfasst das Verschlusssystem mindestens das amtliche Etikett oder eine amtliche Verschlusssicherung. Nach dem Verfahren des Artikels 17 Absatz 2 kann festgestellt werden, ob ein bestimmtes Verschlusssystem den Bestimmungen dieses Artikels entspricht. Eine ein- oder mehrmalige Wiederverschließung darf nur amtlich oder unter amtlicher Kontrolle vorgenommen werden." 14. Artikel 10 erhält folgende Fassung: "Artikel 10 (1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Packungen und Bündel von Vermehrungsgut an der Außenseite mit einem amtlichen Etikett gemäß Anlage IV in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft versehen werden; seine Befestigung wird durch das Verschlusssystem gesichert. Die Farbe des Etiketts ist weiß mit einem diagonalen violetten Strich bei Vorstufenvermehrungsgut, weiß bei Basisvermehrungsgut, blau bei zertifiziertem Vermehrungsgut und dunkelgelb bei Standardvermehrungsgut. (2) Die Mitgliedstaaten können jedoch die in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen Erzeuger ermächtigen, mehrere Packungen oder Bündel von Pfropfreben und Wurzelreben gleicher Eigenschaften zu vermarkten, die mit jeweils nur einem Etikett gemäß Anlage IV gekennzeichnet werden. In diesem Fall sind diese Packungen oder Bündel so miteinander verbunden, dass bei einer Trennung die Verbindung verletzt wird und nicht wieder verwendet werden kann. Die Befestigung des Etiketts wird durch diese Verbindung gesichert. Eine Wiederverschließung ist nicht zulässig. (3) Unbeschadet des Artikels 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 können die Mitgliedstaaten vorschreiben, dass jeder Lieferung von in ihrem Hoheitsgebiet erzeugtem Vermehrungsgut auch ein einheitliches Begleitdokument beigefügt sein muss, in das folgende Angaben aufzunehmen sind: Art der Ware, Sorte und gegebenenfalls deren Klon, Kategorie, Menge, Absender und Empfänger. Die hinsichtlich dieses Begleitdokuments vorzusehenden Modalitäten werden nach dem Verfahren des Artikels 17 Absatz 3 der vorliegenden Richtlinie festgelegt. (4) Auf dem amtlichen Etikett gemäß Absatz 1 können auch die phytosanitären Begleitdokumente gemäß der Richtlinie 92/105/EWG der Kommission(12) über eine Vereinheitlichung der Pflanzenpässe angegeben sein. Alle Vorschriften für die amtliche Etikettierung und die Pflanzenpässe sind jedoch festgelegt und müssen als gleichwertig anerkannt werden. (5) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die amtlichen Etiketten vom Empfänger des vegetativen Vermehrungsguts von Reben mindestens ein Jahr lang aufbewahrt und für den amtlichen Kontrolldienst bereitgehalten werden müssen. (6) Die Kommission erstellt bis zum 23. Februar 2004 einen Bericht über den Verkehr von vegetativem Vermehrungsgut von Reben und insbesondere über die Verwendung der amtlichen Etiketten sowie der von den Mitgliedstaaten in Umlauf gebrachten Begleitdokumente; diesem Bericht sind gegebenenfalls Vorschläge beigefügt." 15. Folgender Artikel wird eingefügt: "Artikel 10a Im Falle von Vermehrungsgut einer genetisch veränderten Sorte enthält jedes Etikett und jedes amtliche oder sonstige Begleitpapier, das gemäß dieser Richtlinie an der Vermehrungsgutpartie befestigt ist bzw. dieser beiliegt, einen klaren Hinweis darauf, dass es sich um eine genetisch veränderte Sorte handelt, sowie die Angabe der Bezeichnung der genetisch veränderten Organismen." 16. Artikel 11 Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Unbeschadet des freien Verkehrs des Vermehrungsguts in der Gemeinschaft treffen die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen, damit beim Verkehr mit Vermehrungsgut aus einem dritten Land der zuständigen Stelle folgende Angaben gemacht werden: a) Art (botanische Bezeichnung), b) Sorte und gegebenenfalls deren Klon; bei Pfropfreben beziehen sich diese Angaben sowohl auf die Unterlagen als auch auf die Edelreiser, c) Kategorie, d) Art des Vermehrungsgutes, e) Erzeugerland und amtliche Kontrollstelle, f) Versandland, falls verschieden vom Erzeugerland, g) Importeur, h) Menge des Vermehrungsgutes. Die Art und Weise, wie diese Angaben zu erfolgen haben, kann nach dem Verfahren des Artikels 17 Absatz 2 festgelegt werden." 17. Artikel 12 erhält folgende Fassung: "Artikel 12 Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Vermehrungsgut, das entsprechend dieser Richtlinie im Rahmen obligatorischer oder fakultativer Regelungen in Verkehr gebracht wird, hinsichtlich seiner Eigenschaften, der Prüfungsmaßnahmen, der Kennzeichnung und der Verschließung nur den in dieser Richtlinie vorgesehenen Verkehrsbeschränkungen unterliegt." 18. Artikel 12a erhält folgende Fassung: "Artikel 12a Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Vermehrungsgut von Rebsorten und gegebenenfalls deren Klonen, die in einem Mitgliedstaat gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie amtlich zur Anerkennung sowie zur Kontrolle von Standardvermehrungsgut zugelassen worden sind, unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 in ihrem Gebiet keinen Verkehrsbeschränkungen hinsichtlich der Sorte und gegebenenfalls deren Klonen unterliegen." 19. Artikel 14 Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Zur Behebung von vorübergehend in der Gemeinschaft auftretenden und anderweitig nicht zu beseitigenden Schwierigkeiten bei der Versorgung mit Vermehrungsgut kann nach dem Verfahren des Artikels 17 Absatz 2 beschlossen werden, dass die Mitgliedstaaten für einen befristeten Zeitraum in der gesamten Gemeinschaft das Inverkehrbringen der erforderlichen Mengen an Vermehrungsgut einer Kategorie mit minderen Anforderungen genehmigen." 20. Folgender Artikel wird eingefügt: "Artikel 14a Um für einige der Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie bessere Lösungen zu finden, kann nach dem Verfahren des Artikels 17 Absatz 3 beschlossen werden, auf Gemeinschaftsebene zeitlich befristete Versuche unter bestimmten Bedingungen durchzuführen." 21. Artikel 15 Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) a) Der Rat entscheidet auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit, ob das in einem Drittland erzeugte vegetative Vermehrungsgut von Reben in Bezug auf die Zulassungsbedingungen und in Bezug auf die Vorkehrungen, mit denen die Erzeugung im Hinblick auf das Inverkehrbringen sichergestellt wird, die gleichen Garantien bietet wie das in der Gemeinschaft erzeugte Vermehrungsgut, und ob es den Anforderungen dieser Richtlinie genügt. b) Ferner legt der Rat fest, welche Arten von Vermehrungsgut und welche Kategorien von vegetativem Vermehrungsgut von Reben auf dem Gebiet der Gemeinschaft nach Buchstabe a) in Verkehr gebracht werden dürfen. c) In der Zeit, in der der Rat noch keine Entscheidung nach Buchstabe a) getroffen hat, kann den Mitgliedstaaten unbeschadet der Einhaltung der Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse(13) gestattet werden, solche Entscheidungen nach dem Verfahren des Artikels 17 Absatz 2 dieser Richtlinie zu treffen. Dabei sorgen sie dafür, dass das einzuführende Vermehrungsgut Garantien bietet, die in jeder Hinsicht denen gleichwertig sind, die das in der Gemeinschaft gemäß dieser Richtlinie erzeugte vegetative Vermehrungsgut von Reben bietet. Dem eingeführten Vermehrungsgut muss insbesondere ein Dokument beiliegen, das die in Artikel 11 Absatz 2 vorgesehenen Angaben enthält." 22. Folgende Artikel werden eingefügt: "Artikel 16a Die erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung dieser Richtlinie in den von den nachstehend genannten Bestimmungen erfassten Bereichen werden nach dem Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 17 Absatz 2 erlassen: - Artikel 2 Absatz 1 Abschnitt DA Buchstabe c), Artikel 3 Absatz 3, Artikel 8 Absatz 2, Artikel 9, Artikel 11 Absatz 2, Artikel 14 Absatz 1 und Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe c). Artikel 16b Die erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung dieser Richtlinie in den von den nachstehend genannten Bestimmungen erfassten Bereichen werden nach dem Regelungsverfahren gemäß Artikel 17 Absatz 3 erlassen: - Artikel 2 Absatz 1 Abschnitt I, Artikel 3 Absatz 5, Artikel 10 Absatz 3 und Artikel 14a." 23. Artikel 17 erhält folgende Fassung: "Artikel 17 (1) Die Kommission wird durch den Ständigen Ausschuss für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen unterstützt (nachstehend 'Ausschuss' genannt). (2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(14). Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt. (3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG. Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf zwei Monate festgesetzt. (4) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung." 24. Alle Bezugnahmen auf Artikel 17 in Artikel 5d Absatz 2, Artikel 14 Absatz 3 und in den Artikeln 16, 17a und 18a werden in Bezugnahmen auf Artikel 17 Absatz 2 abgeändert. Artikel 2 Die Richtlinie 74/649/EWG wird aufgehoben. Artikel 3 Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie am 23. Februar 2003 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. Artikel 4 Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Artikel 5 Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 14. Februar 2002. Im Namen des Rates Der Präsident P. del Castillo (1) ABl. C 177 E vom 27.6.2000, S. 77. (2) ABl. C 197 vom 12.7.2001, S. 24. (3) ABl. C 268 vom 19.9.2000, S. 42. (4) ABl. L 93 vom 17.4.1968, S. 15. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994. (5) ABl. L 106 vom 17.4.2001, S. 1. (6) ABl. L 43 vom 14.2.1997, S. 1. (7) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. (8) ABl. L 352 vom 28.12.1974, S. 45. (9) ABl. L 179 vom 17.7.1999, S. 1. (10) ABl. L 106 vom 17.4.2001, S. 1. (11) ABl. L 43 vom 14.2.1997, S. 1. (12) ABl. L 4 vom 8.1.1993, S. 22. (13) ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1. (14) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.