Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur
Amtsblatt Nr. L 017 vom 21/01/2000 S. 0022 - 0052
VERORDNUNG (EG) Nr. 104/2000 DES RATES vom 17. Dezember 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 26, 36 und 37, auf Vorschlag der Kommission(1), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2), nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(3), nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(4), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die grundlegenden Bestimmungen über die Marktorganisation für Fischereierzeugnisse müssen in Anbetracht der Entwicklung des Marktes, der in den letzten Jahren in der Fischerei eingetretenen Veränderungen und der Mängel, die bei der Anwendung der zur Zeit geltenden Marktbestimmungen festgestellt wurden, geändert werden. In Anbetracht der Anzahl und des Umfangs der Änderungen müssen die Bestimmungen völlig umgestaltet werden, da ihnen sonst die für eine gesetzliche Regelung erforderliche Klarheit fehlen würde. Die Verordnung (EWG) Nr. 3759/92 des Rates vom 17. Dezember 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse und Erzeugnisse der Aquakultur(5) ist demzufolge durch eine neue Verordnung zu ersetzen. (2) Im Interesse einer Vereinfachung der Rechtsvorschriften und einer leichteren Anwendung durch die Adressaten sollte die neue Verordnung in überarbeiteter und ergänzter Form auch die entscheidenden Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 105/76 des Rates vom 19. Januar 1976 über die Anerkennung der Erzeugerorganisationen der Fischwirtschaft(6) sowie der Verordnung (EWG) Nr. 1772/82 des Rates vom 29. Juni 19982 zur Festlegung der Grundregeln für die Ausdehnung bestimmter von den Erzeugerorganisationen für Fischereierzeugnisse festgelegter Regeln(7) enthalten. Diese Verordnungen sind somit aufzuheben. (3) Die gemeinsame Agrarpolitik muß insbesondere eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte umfassen, die je nach Erzeugnis verschiedene Formen annehmen kann. (4) Der Fischereiindustrie kommt in der Wirtschaft bestimmter Küstenregionen der Gemeinschaft besondere Bedeutung zu. Für die Fischer dieser Regionen stellen die Erlöse aus dieser Erzeugung den überwiegenden Teil ihres Einkommens dar. Es empfiehlt sich daher, durch geeignete Maßnahmen, die unter Einhaltung der internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft und besonders der Regeln der Welthandelsorganisation über interne Produktionsstützungsmechanismen und über Zollabsprachen durchgeführt werden, die Stabilität des Marktes zu fördern. (5) Bei der Erzeugung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen ist dem Gebot Rechnung zu tragen, einer nachhaltigen Fischerei Hilfe zu leisten. Die gemeinsame Marktorganisation für diese Erzeugnisse muß daher sowohl aus dem vorgenannten Grund als auch im Interesse besserer Erzeugereinkommen durch Stabilisierung der Marktpreise Maßnahmen umfassen, die qualitativ wie auch quantitativ eine bessere Anpassung des Angebots an die Nachfrage und eine Valorisierung der zum Kauf angebotenen Erzeugnisse begünstigen. (6) Eine der Maßnahmen zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisation ist die Anwendung gemeinsamer Vermarktungsnormen für die betreffenden Erzeugnisse. Zur Verbesserung der Rentabilität der Erzeugung sollten durch Anwendung dieser Normen Erzeugnisse von unzureichender Qualität vom Markt ferngehalten und die Handelsbeziehungen auf der Grundlage eines lauteren Wettbewerbs erleichtert werden. (7) Die Anwendung dieser Normen macht eine Kontrolle der Erzeugnisse erforderlich, für die diese Normen festgelegt wurden. Es empfiehlt sich daher, Maßnahmen vorzusehen, die eine solche Kontrolle gewährleisten. (8) Besonders im Fall frisch und gekühlt vermarkteter Fischereierzeugnisse erfordert die immer größere Ausweitung des Angebots eine Mindestinformation der Verbraucher über die Hauptmerkmale der Erzeugnisse. Aufgabe der Mitgliedstaaten ist zu diesem Zweck, für die betreffenden Erzeugnisse eine Liste der in ihrem Hoheitsgebiet zugelassenen Handelsbezeichnungen zu verabschieden. (9) Die Erzeugerorganisationen sind Eckpfeiler der gemeinsamen Marktorganisation, die deren dezentralisierte Durchführung auf ihrer Ebene gewährleisten. Angesichts der immer stärker konzentrierten Nachfrage ist die Zusammenfassung des Angebots innerhalb dieser Organisationen mehr denn je eine wirtschaftliche Notwendigkeit, um die Stellung der Erzeuger auf dem Markt zu stärken. Dies muß auf freiwilliger Basis geschehen und dank der umfassenden und effizienten Dienstleistungen, die eine Erzeugerorganisation für ihre Mitglieder erbringen kann, nutzbringend sein. Für die Anerkennung einer Erzeugerorganisation durch einen Mitgliedstaat sind gemeinsame Kriterien festzulegen. Eine Erzeugerorganisation, die sich anbietet, zur Verwirklichung der Ziele der gemeinsamen Marktorganisation beizutragen, kann von dem betreffenden Mitgliedstaat nur anerkannt werden, wenn sie sich selbst und ihren Mitgliedern im Rahmen ihrer Satzung bestimmte Verpflichtungen auferlegt. (10) Es ist angezeigt, die Initiativen der Erzeugerorganisationen zu Verbesserung der Qualität der Fischereierzeugnisse zu unterstützen und zu diesem Zweck unter bestimmten Voraussetzungen eine besondere Anerkennung dieser Organisationen vorzusehen. (11) Um die Tätigkeit dieser Organisationen auf der Ebene der Erzeugung zu fördern und so auf eine größere Marktstabilität hinzuwirken, müssen die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, die von der Organisation in einem bestimmten Gebiet für ihre Mitglieder festgelegten Regeln insbesondere für die Produktion und die Vermarktung einschließlich Intervention unter gewissen Voraussetzungen auf alle Nichtmitglieder auszudehnen, die ihre Erzeugnisse in einem bestimmten Gebiet absetzen. Die Anwendung dieses Verfahrens wird von der Kommission überwacht, die eine solche Ausdehnung unter bestimmten Umständen für nichtig erklären kann. (12) Die Durchführung dieser Regelung bringt für die Organisation, deren Regeln ausgedehnt werden, Kosten mit sich. Die Nichtmitglieder sollten daher an diesen Kosten beteiligt werden. Im übrigen muß dem betreffenden Mitgliedstaat die Möglichkeit gegeben werden, diesen Erzeugern eine Entschädigung für Erzeugnisse zu gewähren, die zwar den Vermarktungsnormen entsprechen, jedoch nicht vermarktet werden können und aus dem Handel genommen werden. (13) In allen Fällen muß sichergestellt werden, daß die Erzeugerorganisationen in der Gemeinschaft keine marktbeherrschende Stellung einnehmen. (14) Im Hinblick auf eine rationelle und dauerhafte Nutzung der Ressourcen müssen die Erzeugerorganisationen die Produktion ihrer Mitglieder an den Markterfordernissen ausrichten und eine optimale Valorisierung der Fänge fördern, besonders wenn es sich bei diesen Fängen um Arten handelt, die im Rahmen von Quoten nur begrenzt befischt werden dürfen. Aus diesen Gründen empfiehlt es sich vorzusehen, daß die Erzeugerorganisationen zu Beginn des jeweiligen Fischwirtschaftsjahres einen Programmvorschlag zur Planung der Erzeugung und vorsorglichen Steuerung des Angebots ihrer Mitglieder sowie gegebenenfalls spezifische Bestimmungen für gewöhnlich schwer abzusetzende Erzeugnisse ausarbeiten und den zuständigen Behörden vorlegen. (15) In Anbetracht der Kosten, welche den Erzeugerorganisationen durch die oben beschriebene Verpflichtung entstehen, ist es gerechtfertigt, diesen Organisationen als Ausgleich für einen begrenzten Zeitraum eine Entschädigung zu gewähren. (16) Die Mitgliedstaten sollten ermächtigt werden, Erzeugerorganisationen zusätzliche Beihilfen im Rahmen der Planung nach der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 des Rates vom 17. Dezember 1999 zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen für die Strukturmaßnahmen im Fischereisektor(8) zu gewähren. (17) Auf Initiative einzelner oder bereits zusammengeschlossener Unternehmen gegründete Branchenverbände, die einen wesentlichen Teil der einzelnen Berufsgruppen des Fischereisektors repräsentieren, können dazu beitragen, daß die Marktrealitäten stärker berücksichtigt werden und die Unternehmen vermehrt dazu übergehen, die Erzeugung, Aufmachung und Vermarktung der Erzeugnisse besser zu erforschen bzw. zu organisieren. Da die Maßnahmen solcher Branchenverbände generell geeignet sind, zur Verwirklichung der Ziele von Artikel 33 des Vertrags und besonders zur Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung beizutragen, sollten, nachdem die betreffenden Maßnahmen im einzelnen festgelegt worden sind, Verbände, die praktische Maßnahmen im Sinne der vorgenannten Ziele durchführen, anerkannt werden. Es empfiehlt sich unter bestimmten Voraussetzungen, Bestimmungen über die Ausdehnung der von den Branchenverbänden angenommenen Regeln und die Kostenbeteiligung im Falle einer solchen Ausdehnung vorzusehen. Die Anwendung dieses Verfahrens wird von der Kommission überwacht, die eine solche Ausdehnung unter bestimmten Umständen für nichtig erklären kann. (18) Es ist festzulegen, unter welchen Bedingungen Vereinbarungen, Beschlüsse oder abgestimmte Verhaltensweisen der Branchenverbände von der Anwendung des Artikels 1 der Verordnung Nr. 26(9) ausgenommen werden können. (19) Um bei bestimmten Fischereierzeugnissen, die für das Einkommen der Erzeuger von besonderer Bedeutung sind, Marktlagen zu begegnen, die zu Preisen führen könnten, welche unter Umständen Störungen auf dem Gemeinschaftsmarkt hervorrufen, ist es notwendig, auf der Grundlage der neuesten technischen Daten für jedes dieser Erzeugnisse einen für die Produktionsgebiete der Gemeinschaft repräsentativen Orientierungspreis - bzw. für Thunfisch einen gemeinschaftlichen Produktionspreis - festzusetzen, anhand dessen das Preisniveau für die Marktinterventionen festgestellt wird. Dafür muß der Orientierungspreis so festgesetzt werden, daß er die Marktrealitäten widerspiegelt und zu große Preisschwankungen von einem Fischwirtschaftsjahr zum anderen verhindert werden. Der Orientierungspreis ist ein zentraler Faktor für die Festlegung einer Reihe anderer Interventionsmaßnahmen. Der Rat sollte daher auf Vorschlag der Kommission entsprechende Maßnahmen erlassen. (20) Zur Stabilisierung der Preise sollten Erzeugerorganisationen auf dem Markt intervenieren können, insbesondere durch Anwendung von Preisen, unterhalb deren die Erzeugnisse ihrer Mitglieder aus dem Handel genommen werden. (21) In besonderen Fällen und unter bestimmten Voraussetzungen ist es zweckmäßig, die Maßnahmen der Erzeugerorganisationen dadurch zu unterstützen, daß für die endgültig vom Konsumfischmarkt genommenen Mengen ein finanzieller Ausgleich gewährt wird. (22) Diese Art der Intervention von Erzeugerorganisationen muß auf punktuelle Überschußmengen beschränkt bleiben, die vom Markt nicht aufgenommen werden können und mit anderen Maßnahmen nicht zu vermeiden sind. Der finanzielle Ausgleich muß folglich auf ein geringes Produktionsvolumen beschränkt werden. (23) Um den Fischern einen Anreiz zu bieten, ihr Angebot besser an den Bedarf des Marktes anzupassen, sollte der finanzielle Ausgleich nach Maßgabe der aus dem Handel genommenen Mengen unterschiedlich hoch ausfallen. (24) Mit Hilfe der in dieser Verordnung neu vorgesehenen Maßnahmen dürfte es den Erzeugerorganisationen möglich sein, endgültige Marktrücknahmen deutlich einzuschränken. Es ist daher gerechtfertigt, sowohl die für den finanziellen Ausgleich in Betracht kommenden Mengen als auch die Höhe dieses Ausgleichs während eines Übergangszeitraums nach und nach zu reduzieren. (25) Im Falle ernsthafter Marktstörungen sollten angemessene Maßnahmen zur Anpassung der Bedingungen betreffend den finanziellen Ausgleich für Marktrücknahmen erlassen werden. (26) Besonders wegen des knappen Vorkommens bestimmter Arten sollte die Vernichtung von hochwertigen Fischen, die aus dem Handel genommen wurden, soweit wie möglich vermieden werden. Zu diesem Zweck ist eine Beihilfe für die Verarbeitung, die Haltbarmachung und die Lagerung bestimmter Mengen zurückgenommener frischer Erzeugnisse für den menschlichen Verzehr zu gewähren. Diese Maßnahme muß für alle Arten gelten, die möglicherweise aus dem Handel genommen werden. Dieser Mechanismus, der gleichzeitig eine Form der Intervention und eine Valorisierung der Fischereierzeugnisse darstellt, muß von den Erzeugerorganisationen stärker in Anspruch genommen werden können als die endgültige Marktrücknahme. Folglich sind die hierfür in Betracht kommenden Mengen anzuheben. (27) Angesichts der regionalen Preisunterschiede bei bestimmten Arten ist es zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht möglich, diese Arten in der Regelung des finanziellen Ausgleichs an die Erzeugerorganisationen einzubeziehen. Im Interesse einer größeren Marktstabilität bei den betreffenden Erzeugnissen ist es jedoch angebracht, für diese Arten unter Berücksichtigung ihrer besonderen Merkmale sowie der für sie geltenden unterschiedlichen Produktions- und Vermarktungsbedingungen eine auf ihre Besonderheiten abgestimmte gemeinschaftliche Preisstützungsregelung vorzusehen, die sich auf die Anwendung eines autonom von den Erzeugerorganisationen festgesetzten Rücknahmepreises sowie eine Pauschalbeihilfe gründet, welche diesen Organisationen unter bestimmten Umständen für die Erzeugnisse gewährt wird, die Gegenstand autonomer Interventionen waren. (28) Es ist angebracht, für bestimmte bereits an Bord gefrorene Erzeugnisse eine spezifische Stützregelung in Form einer Beihilfe für die private Lagerhaltung vorzusehen, die innerhalb bestimmter Grenzen und unter bestimmten Voraussetzungen gewährt wird, wenn diese Erzeugnisse nicht zu einem Preis abgesetzt werden können, der über einem auf Gemeinschaftsebene zu bestimmenden Preis liegt. (29) Eine Senkung der Einfuhrpreise für Thunfisch, der für die Konservenindustrie bestimmt ist, kann das Einkommensniveau der betreffenden Erzeuger in der Gemeinschaft gefährden. Diesen Erzeugern sollten deshalb, soweit erforderlich, Ausgleichsentschädigungen gewährt werden. Um auf dem Thunfischmarkt die Vermarktung einer homogenen Erzeugung zu rationalisieren, empfiehlt es sich, die an bestimmte Bedingungen geknüpfte Ausgleichsentschädigung nur Erzeugerorganisationen zu gewähren. (30) Um einer anormalen Entwicklung der Thunfischproduktion und der damit verbundenen Kosten entgegenzuwirken, ist festzulegen, innerhalb welcher Grenzen diese Entschädigung den Erzeugerorganisationen gewährt werden kann, wobei die auf dem Gemeinschaftsmarkt festgestellten Versorgungsbedingungen ausschlaggebend sind; gleichzeitig sollten die Voraussetzungen zur Auslösung dieses Mechanismus überprüft werden. (31) Um beurteilen zu können, ob die auf dem Gemeinschaftsmarkt herrschende Situation durch die Preisentwicklung auf dem Weltthunfischmarkt bedingt ist und somit die Zahlung der Ausgleichsentschädigung rechtfertigt, ist zu prüfen, ob die Ursache für den Preisrückgang in der Gemeinschaft der Rückgang der Einfuhrpreise ist. (32) Für bestimmte Thunfischerzeugnisse wird die Anwendung der Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs vollständig ausgesetzt. Da die Gemeinschaftserzeugung an Thunfisch nicht ausreicht, empfiehlt es sich, für die nahrungsmittelverarbeitende Industrie, die diese Erzeugnisse verwendet, Versorgungsbedingungen zu schaffen, die mit denen der ausführenden Drittländer vergleichbar sind, um die Entwicklung dieser Industrie unter internationalen Wettbewerbsbedingungen nicht zu behindern. Die Nachteile, die den Gemeinschaftserzeugern von Thunfisch aus dieser Regelung erwachsen können, dürften durch die zu diesem Zweck vorgesehene Entschädigung ausgeglichen werden. (33) Um eine ausreichende Versorgung des Gemeinschaftsmarktes mit Rohwaren für die Verarbeitungsindustrie unter Bedingungen sicherzustellen, die es dieser erlauben, wettbewerbsfähig zu bleiben, empfiehlt es sich, die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für einige Erzeugnisse auf unbestimmte Zeit teilweise oder ganz auszusetzen. (34) Die Anwendung der genannten Regelungen zur Aussetzung der Zollsätze darf jedoch nicht zu Drittlandlieferungen zu anomal niedrigen Preisen führen. Es ist daher angezeigt, die Inanspruchnahme der betreffenden Aussetzungen von der Einhaltung eines Referenzpreises abhängig zu machen, der nach noch zu bestimmenden Methoden berechnet wird. (35) Kommt es zu der außergewöhnlichen Situation, daß aufgrund von Einfuhren oder Ausfuhren ernstliche Störungen auftreten oder ernstliche Störungen drohen, welche die Ziele des Artikels 33 des Vertrags gefährden können, so müssen im Handel mit Drittländern unter Einhaltung der internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft geeignete Maßnahmen angewendet werden können. (36) Erfahrungsgemäß kann es sich als notwendig erweisen, umgehend Zollmaßnahmen zu ergreifen, um die Versorgung des Gemeinschaftsmarktes und die Einhaltung der internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft sicherzustellen. Damit die Gemeinschaft bei derartigen Situationen mit dem erforderlichen Nachdruck Abhilfe schaffen kann, ist ein Verfahren vorzusehen, das es gestattet, die erforderlichen Maßnahmen rasch zu ergreifen. (37) Die Verwirklichung eines gemeinsamen Marktes auf der Grundlage eines gemeinsamen Preissystems würde durch die Gewährung gewisser Beihilfen in Frage gestellt. Die Bestimmungen des Vertrags, nach denen die von den Mitgliedstaaten gewährten Beihilfen beurteilt und die mit dem Gemeinsamen Markt nicht zu vereinbarenden Beihilfen untersagt werden können, sollten daher auch im Bereich der Fischwirtschaft Anwendung finden. (38) Die Durchführung dieser Verordnung erfordert die Einrichtung und den Betrieb von Kommunikationssystemen zur Übertragung von Informationen zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten. Die diesbezüglichen Kosten, die zum Teil zu Lasten des Gemeinschaftshaushalts gehen, sind aufzuführen. (39) Die Ausgaben, welche die Mitgliedstaaten im Zuge der Verpflichtungen aus der Anwendung der vorliegenden Verordnung getätigt haben, sind gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik(10) von der Gemeinschaft zu tragen. (40) Bei der Anwendung dieser gemeinsamen Marktorganisation ist auch das Interesse der Gemeinschaft zu berücksichtigen, die Fanggründe soweit wie möglich zu erhalten. Daher dürfen keine Maßnahmen für Mengen finanziert werden, die über die den Mitgliedstaaten gegebenenfalls zugeteilten Fangmengen hinausgehen. (41) Es obliegt den Mitgliedstaaten, geeignete Vorkehrungen zu treffen, um die Einhaltung dieser Verordnung zu gewährleisten und Betrug vorzubeugen bzw. zu unterbinden. (42) Um die Durchführung der vorgesehenen Bestimmungen zu erleichtern, ist ein Verfahren festzulegen, das im Rahmen eines Verwaltungsausschusses eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission gewährleistet. (43) Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sind gemäß dem Beschluß 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(11) zu erlassen. (44) Die gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse muß in geeigneter Weise zugleich den in Artikel 33 und in Artikel 131 des Vertrags vorgesehenen Zielen Rechnung tragen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Es wird eine gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse errichtet, die eine Preis- und Handelsregelung sowie gemeinsame Wettbewerbsregeln einschließt. Im Sinne dieser Verordnung sind - "Erzeuger": natürliche oder juristische Personen, welche Produktionsmittel einsetzen, mit denen Fischereierzeugnisse zur Erstvermarktung gewonnen werden; - "Fischereierzeugnisse": >PLATZ FÜR EINE TABELLE> TITEL I VERMARKTUNGSNORMEN UND VERBRAUCHERINFORMATION KAPITEL 1 VERMARKTUNGSNORMEN Artikel 2 (1) Für die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse oder für Gruppen dieser Erzeugnisse können gemeinsame Vermarktungsnormen und deren Anwendungsbereich festgelegt werden. Diese Normen können sich insbesondere auf die Einteilung in Qualitäts-, Größen- und Gewichtsklassen, auf die Verpackung, die Aufmachung und die Kennzeichnung erstrecken. (2) Nach Erlaß der Vermarktungsnormen dürfen die Erzeugnisse, auf die sie angewandt werden, vorbehaltlich etwaiger Sondervorschriften, die für den Handel mit Drittländern erlassen werden, nur dann feilgehalten, angeboten, verkauft oder auf andere Weise in den Verkehr gebracht werden, wenn sie diesen Normen entsprechen. (3) Die Vermarktungsnormen sowie die Einzelheiten ihrer Anwendung einschließlich der in Absatz 2 genannten Sondervorschriften werden nach dem Verfahren des Artikels 38 Absatz 2 erlassen. Artikel 3 (1) Die Mitgliedstaaten kontrollieren, ob die Erzeugnisse, für die gemeinsame Vermarktungsnormen festgelegt worden sind, diesen Normen entsprechen. Diese Kontrolle kann auf allen Handelsstufen sowie während des Transports durchgeführt werden. (2) Die Mitgliedstaten treffen geeignete Maßnahmen, um Verstöße gegen Artikel 2 zu ahnden. (3) Die Mitgliedstaaten teilen den anderen Mitgliedstaaten sowie der Kommission spätestens einen Monat nach Inkrafttreten der einzelnen Vermarktungsnormen Namen und Anschrift der Stellen mit, die mit der Kontrolle des Erzeugnisses oder der Gruppe von Erzeugnissen, für welche die betreffende Norm erlassen wurde, beauftragt worden sind. (4) Die Durchführungsbestimmungen zu Absatz 1 werden, soweit erforderlich, nach dem Verfahren des Artikels 38 Absatz 2 erlassen. Hierbei ist besonders auf die Koordinierung der Arbeit der einzelnen Kontrollstellen sowie die einheitliche Auslegung und Anwendung der gemeinsamen Vermarktungsnormen zu achten. KAPITEL 2 VERBRAUCHERINFORMATIONEN Artikel 4 (1) Unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinie 79/112/EWG(12) dürfen die in Artikel 1 Buchstaben a), b) und c) genannten Erzeugnisse auf der Stufe des Einzelhandels dem Endverbraucher unabhängig von der Absatzmethode nur dann zum Verkauf angeboten werden, wenn eine angemessene Kennzeichnung oder Etikettierung folgende Angaben enthält: a) die Handelsbezeichnung der Art, b) die Produktionsmethode (in der See oder Binnengewässern gefangen oder gezüchtet), c) das Fanggebiet. Diese Anforderungen gelten jedoch nicht für kleine Mengen von Erzeugnissen, die von Fischern oder von Aquakulturerzeugern unmittelbar an Verbraucher abgesetzt werden. (2) Zur Durchführung von Absatz 1 Buchstabe a) erstellen und veröffentlichen die Mitgliedstaaten bis zum 1. Januar 2002 zumindest für alle in den Anhängen I bis IV dieser Verordnung aufgeführten Arten ein Verzeichnis der in ihrem Hoheitsgebiet zulässigen Handelsbezeichnungen. In diesem Verzeichnis ist für jede Art der wissenschaftliche Namen anzugeben, die Bezeichnung in der oder den Amtssprachen des Mitgliedstaats sowie gegebenenfalls lokale oder regionale Bezeichnungen, die anerkannt oder toleriert sind. (3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission das Verzeichnis der Handelsbezeichnungen gemäß Absatz 2 mindestens zwei Monate vor dem in Absatz 2 genannten Datum. Die Mitgliedstaaten erkennen Bezeichnungen an, die andere Mitgliedstaaten für die gleiche Art in der gleichen Sprache in ihr Verzeichnis aufgenommen haben. (4) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 38 Absatz 2 erlassen. TITEL II ERZEUGERORGANISATIONEN KAPITEL 1 VORAUSSETZUNGEN, GEWÄHRUNG UND WIDERRUF DER ANERKENNUNG Artikel 5 (1) Eine "Erzeugerorganisation" im Sinne dieser Verordnung ist eine juristische Person, a) die auf Veranlassung einer Gruppe von Erzeugern eines oder mehrerer der in Artikel 1 Buchstaben a), b) oder c) genannten Erzeugnisse eingesetzt wird, wobei im Falle von gefrorenen, behandelten oder verarbeiteten Erzeugnissen die betreffenden Arbeitsvorgänge an Bord der Fischereifahrzeuge stattgefunden haben müssen; b) die es sich besonders zum Ziel gesetzt hat, den Fischfang zu rationalisieren und die Verkaufsbedingungen für die Erzeugung ihrer Mitglieder zu verbessern, und die zu diesem Zweck Maßnahmen trifft, die geeignet sind, 1. die Steuerung der Produktion und ihre quantitative und qualitative Anpassung an die Nachfrage zu begünstigen, vor allem über die Durchführung von Fangplänen; 2. die Konzentration des Angebots zu fördern; 3. die Preise zu stabilisieren; 4. Fangmethoden zu fördern, die einen nachhaltigen Fischfang begünstigen; c) deren Satzung die beigetretenen Erzeuger insbesondere verpflichtet, 1. bei der Nutzung der Bestände, der Erzeugung und der Vermarktung die von der Erzeugerorganisation verabschiedeten Regeln anzuwenden; 2. für den Fall, daß der betreffende Mitgliedstaat beschlossen hat, seine Fangquote(n) und/oder die Anwendung der Maßnahmen betreffend die Fischereianstrengungen ganz oder teilweise durch Erzeugerorganisationen verwalten zu lassen, die von der Organisation zu diesem Zweck verabschiedeten Maßnahmen anzuwenden; 3. zu gewährleisten, daß die Schiffe für ein bestimmtes Erzeugnis oder eine bestimmte Erzeugnisgruppe jeweils ausschließlich Mitglied einer einzigen Erzeugerorganisation sind; 4. die gesamte Produktion der Erzeugnisse, derentwegen sie beigetreten sind, über die Erzeugerorganisation abzusetzen. Diese kann jedoch beschließen, daß diese Verpflichtung aufgehoben werden kann, wenn der Absatz nach gemeinsamen, zuvor von der Organisation festgelegten Regeln erfolgt; 5. die zur Festlegung der unter Buchstabe b) genannten Maßnahmen, zur Erfuellung rechtlicher Verpflichtungen oder zu statistischen Zwecken von den Erzeugerorganisationen verlangten Auskünfte zu erteilen; 6. die in der Satzung vorgesehenen finanziellen Beiträge zur Einrichtung und Ausstattung des in Artikel 17 Absatz 3 genannten Interventionsfonds zu entrichten; 7. die Mitgliedschaft in der Organisation mindestens drei Jahre nach deren Anerkennung aufrechtzuerhalten und die Organisation von der Absicht, die Mitgliedschaft zu kündigen, mindestens ein Jahr im voraus zu unterrichten; d) deren Satzung folgendes regelt: 1. die Einzelheiten der Festlegung, Verabschiedung und Änderung der unter Buchstabe c) Nummer 1 genannten Regeln; 2. den Ausschluß jeglicher Diskriminierung zwischen ihren Mitgliedern, namentlich aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Niederlassungsortes; 3. die Erhebung der zur Finanzierung der Erzeugerorganisationen notwendigen Mitgliedsbeiträge; 4. die Vorschriften, die den zusammengeschlossenen Erzeugern die demokratische Aufsicht über ihre Organisation und die demokratische Überwachung ihrer Entscheidungen garantieren; 5. die Sanktionen bei Verstößen gegen satzungsgemäße Pflichten, namentlich die Entrichtung der Mitgliedsbeiträge, und gegen die von der Erzeugerorganisation festgelegten Regeln; 6. die Vorschriften über die Aufnahme neuer Mitglieder; 7. die für das Funktionieren der Organisation erforderlichen Buchungs- und Haushaltsvorschriften, die eine getrennte Verbuchung der Tätigkeiten vorsehen, für die die Anerkennung erteilt wurde; e) die von dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Absatz 2 anerkannt worden ist. (2) Die Mitgliedstaaten erkennen als Erzeugerorganisationen im Sinne dieser Verordnung die Zusammenschlüsse von Erzeugern an, die ihren Sitz laut Satzung im Hoheitsgebiet des betreffenden Staates haben, dort eine hinlängliche Wirtschaftstätigkeit ausüben und eine solche Anerkennung beantragen, wenn sie a) die Anforderungen des Absatzes 1 erfuellen und zu diesem Zweck unter anderem nachweisen, daß ihnen eine Mindestanzahl von Erzeugern angeschlossen ist oder auf sie eine Mindestmenge an vermarktbaren Erzeugnissen entfällt; b) hinreichende Sicherheit für eine sachgerechte, anhaltende und effiziente Ausübung ihrer Tätigkeit bieten; c) die nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften erforderliche Rechtsfähigkeit besitzen. (3) Die Erzeugerorganisationen dürfen auf einem bestimmten Markt keine beherrschende Stellung einnehmen, sofern eine solche nicht zum Erreichen der Ziele des Artikels 33 des Vertrags erforderlich ist. (4) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 38 Absatz 2 erlassen. Artikel 6 (1) Die Mitgliedstaaten a) befinden innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags und aller zweckdienlichen Unterlagen über die Anerkennung; b) führen regelmäßige Kontrollen durch, um festzustellen, ob die Erzeugerorganisationen die Anerkennungsvoraussetzungen nach wie vor erfuellen. Die Anerkennung einer Erzeugerorganisation kann widerrufen werden, wenn die in Artikel 5 genannten Voraussetzungen nicht länger erfuellt sind oder diese Anerkennung auf falschen Angaben beruht. Hat die betreffende Organisation die Anerkennung in betrügerischer Weise erlangt oder ausgenutzt, wird die Anerkennung unverzüglich rückwirkend widerrufen; c) teilen der Kommission innerhalb von zwei Monaten ihre Entscheidung über die Gewährung, die Verweigerung oder den Widerruf einer Anerkennung mit. (2) Ein Mitgliedstaat gewährt einer Erzeugerorganisation mit Sitz in seinem Hoheitsgebiet, deren Mitglieder zum Teil Staatsangehörige eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten sind, die Anerkennung, wenn die Voraussetzungen gemäß Artikel 5 erfuellt sind. Die Mitgliedstaaten, deren Staatsangehörige Mitglieder einer im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats niedergelassenen Erzeugerorganisation sind, veranlassen zusammen mit letzterem die notwendige Zusammenarbeit ihrer Verwaltungen, um die Tätigkeit der betreffenden Organisation überwachen zu können. (3) Die Mitgliedstaaten können eine Erzeugerorganisation für ein bestimmtes Tätigkeitsgebiet ausschließlich anerkennen, wenn sie als repräsentativ im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 angesehen werden kann. (4) Die Mitgliedstaaten können einer Vereinigung von Erzeugerorganisationen die Anerkennung gewähren, wenn diese die Voraussetzungen gemäß Artikel 5 erfuellt. Die Bestimmungen der Artikel 9 und 10 gelten allerdings für eine solche Vereinigung nicht. (5) Um die Einhaltung von Artikel 5 sowie von Absatz 1 Buchstabe b) des vorliegenden Artikels sicherzustellen, führt die Kommission Kontrollen durch und kann die Mitgliedstaaten gegebenenfalls aufgrund dieser Kontrollen ersuchen, den Widerruf der gewährten Anerkennungen zu verfügen. (6) Zu Beginn jedes Jahres veröffentlicht die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Reihe C, die Liste der Erzeugerorganisationen, die im Vorjahr anerkannt wurden oder deren Anerkennung im Vorjahr widerrufen wurde. (7) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel und besonders die Bedingungen für den Widerruf der Anerkennung werden nach dem Verfahren des Artikels 38 Absatz 2 erlassen. KAPITEL 2 AUSDEHNUNG DER REGELN AUF NICHTMITGLIEDER Artikel 7 (1) Wird eine Erzeugerorganisation als repräsentativ für die Erzeugung und die Vermarktung an einem oder mehreren Anlandeorten angesehen und stellt sie einen entsprechenden Antrag bei den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, so kann dieser für die Erzeuger, die dieser Organisation nicht angehören und die eines oder mehrere der in Artikel 1 aufgeführten Erzeugnisse in dem Gebiet vermarkten, für das die Erzeugerorganisation repräsentativ ist, folgende Regeln verbindlich vorschreiben: a) die von der Organisation zur Verwirklichung der Ziele in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b) beschlossenen Produktions- und Vermarktungsregeln; b) die von der Organisation festgelegten Regeln für die Rücknahme und die Übertragung der unter den Buchstaben a) und c) in der Tabelle in Artikel 1 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich aufgeführten frischen oder gekühlten Erzeugnisse. Für die in Anhang I aufgeführten Erzeugnisse können diese Regeln jedoch nur dann auf Nichtmitglieder ausgedehnt werden, wenn der von der Erzeugerorganisation angewandte Preis der Rücknahmepreis oder der gemeinschaftliche Verkaufspreis mit den in Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a) eingeräumten Abweichungen ist. Der Mitgliedstaat kann beschließen, daß die Ausdehnung der unter den Buchstaben a) und b) genannten Regeln für bestimmte Verkaufsarten nicht gilt. (2) Die nach Absatz 1 verbindlich gewordenen Regeln gelten bis zum ersten Verkauf der Erzeugnisse auf dem Markt und dies für einen Zeitraum von maximal 12 Monaten und für ein regional begrenztes Gebiet. (3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich mit, welche Regeln sie gemäß Absatz 1 verbindlich vorschreiben werden. Die Kommission kann den betreffenden Mitgliedstaat binnen einem Monat nach Eingang dieser Mitteilung auffordern, die Anwendung seines Beschlusses vollständig oder teilweise auszusetzen, wenn sie der Auffassung ist, daß dessen Gültigkeit im Hinblick auf die Nichtigerklärung gemäß Absatz 4 angezweifelt werden kann. In diesem Fall muß die Kommission binnen zwei Monaten nach Eingang der Mitteilung - entweder bestätigen, daß die mitgeteilten Regeln doch verbindlich vorgeschrieben werden können, oder - die vom Mitgliedstaat beschlossene Ausdehnung der Regeln in einer begründeten Entscheidung für nichtig erklären, falls sie feststellt, daß einer der in Absatz 4 Buchstaben a) und b) genannten Umstände zutrifft. In diesem Fall gilt die Entscheidung der Kommission von dem Zeitpunkt an, zu dem die Aufforderung zur Aussetzung der Regeln dem Mitgliedstaat übermittelt wurde. (4) Die Kommission erklärt die Ausdehnung gemäß Absatz 1 für nichtig, wenn sie feststellt, daß a) hierdurch die Freiheit des Handels beeinträchtigt wird oder die Ziele des Artikels 33 des Vertrags gefährdet sind; b) die Regel, deren Ausdehnung auf andere Erzeuger beschlossen wurde, unter Artikel 81 Absatz 1 des Vertrags fällt. (5) Im Zug nachträglich durchgeführter Kontrollen kann die Kommission jederzeit Fälle feststellen, in denen einer der in Absatz 4 genannten Umstände zutrifft, und die betreffende Ausdehnung für nichtig erklären. (6) Die Kommission unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich von jeder Phase des in den Absätzen 3, 4 und 5 vorgesehenen Verfahrens. (7) Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um die Einhaltung der Vorschriften von Absatz 1 zu überwachen. Sie teilen der Kommission diese Maßnahmen unverzüglich mit. (8) Bei Anwendung von Absatz 1 kann der betreffende Mitgliedstaat beschließen, daß auch die Nichtmitglieder der Organisation das Äquivalent der Mitgliedsbeiträge ganz oder teilweise zahlen müssen, wenn hierdurch die Verwaltungskosten gedeckt werden sollen, die sich aus der Anwendung der Regelung gemäß Absatz 1 ergeben. (9) Bei Anwendung von Absatz 1 tragen die Mitgliedstaaten, gegebenenfalls mit Hilfe der Erzeugerorganisationen, dafür Sorge, daß die Erzeugnisse, die den Vermarktungsregeln nicht entsprechen oder die nicht mindestens zum Rücknahmepreis verkauft werden konnten, aus dem Handel genommen werden. (10) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 38 Absatz 2 erlassen. Artikel 8 (1) Bei Anwendung von Artikel 7 Absatz 1 kann der Mitgliedstaat den in der Gemeinschaft ansässigen Erzeugern, die nicht Mitglieder einer Organisation sind, eine Entschädigung für die Erzeugnisse gewähren, die - nicht gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a) abgesetzt werden können oder - gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b) aus dem Handel genommen wurden. Die Entschädigung wird ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit oder den Niederlassungsort des Begünstigten gewährt. Sie darf 60 % des Betrags nicht übersteigen, der sich - für die Erzeugnisse des Anhangs I Abschnitte A und B bei Anwendung des nach Artikel 20 festgesetzten Rücknahmepreises oder - für die Erzeugnisse des Anhangs I Abschnitt C bei Anwendung des nach Artikel 22 festgesetzten Verkaufspreises auf die aus dem Handel genommenen Mengen ergibt. (2) Die Kosten, die sich aus der Gewährung der Entschädigung gemäß Absatz 1 ergeben, werden von dem betreffenden Mitgliedstaat getragen. KAPITEL 3 PRODUKTIONS- UND VERMARKTUNGSPLANUNG Artikel 9 (1) Zu Beginn des Fischwirtschaftsjahres entwirft jede Erzeugerorganisation für die in den Anhängen I, IV und V aufgeführten Arten eine Planung desselben und legt diese den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats vor; sie umfaßt: a) die Vermarktungsstrategie, die die Organisation zur quantitativen und qualitativen Anpassung des Angebots an den Bedarf und die Markterfordernisse anwenden wird; b) - einen Fangplan für Arten der Anhänge I und IV, insbesondere für quotengebundene Arten, wenn diese Arten einen wesentlichen Anteil der Anlandungen der Mitglieder ausmachen; - einen Produktionsplan für die Arten des Anhangs V; c) spezifische vorsorgliche Maßnahmen zur Steuerung des Angebots für Arten, deren Vermarktung im Laufe des Fischwirtschaftsjahres herkömmlicherweise Probleme aufwirft; d) die Sanktionen, die Anwendung finden, wenn Mitglieder gegen die Durchführungsbeschlüsse zu dieser Planung verstoßen. Die Planung kann überprüft werden, falls im Laufe des Fischwirtschaftsjahres unvorhergesehene Umstände eintreten; die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaates sind von einer solchen Überprüfung in Kenntnis zu setzen. Neu anerkannte Erzeugerorganisationen sind während des ersten Jahres nach ihrer Anerkennung noch nicht verpflichtet, eine Planung zu erstellen. (2) Die Planung und alle Überprüfungen bedürfen der Genehmigung durch die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats. (3) Unbeschadet von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) führen die Mitgliedstaaten angemessene Kontrollmaßnahmen durch, um sich zu vergewissern, daß die einzelnen Erzeugerorganisationen ihren Verpflichtungen gemäß Absatz 1 nachkommen, und verhängen bei Nichterfuellung dieser Verpflichtungen folgende Sanktionen: a) Hat eine Erzeugerorganisation es versäumt, gemäß Absatz 1 eine Planung für das Fischwirtschaftsjahr zu entwerfen, so erhält sie für das betreffende Fischwirtschaftsjahr keine der finanziellen Beihilfen, die für Interventionen gemäß Titel IV gewährt werden. b) Hat eine Erzeugerorganisation die in ihrer Planung vorgesehenen Maßnahmen nicht durchgeführt, so werden für das Fischwirtschaftsjahr gewährt: - beim ersten Mal nur 75 % der finanziellen Beihilfen für Interventionen gemäß Titel IV, - beim zweiten Mal nur 50 % der finanziellen Beihilfen und - bei jedem weiteren Mal keinerlei finanzielle Beihilfen. Die unter den Buchstaben a) und b) genannten Sanktionen finden erst ab dem 1. Januar 2002 Anwendung. (4) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverzüglich von allen Fällen, in denen Absatz 3 Buchstabe a) oder b) Anwendung gefunden hat. (5) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 38 Absatz 2 erlassen. Artikel 10 (1) Unbeschadet der Beihilfen, die gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 für die Gründung von Erzeugerorganisationen und die Unterstützung ihrer Arbeit gewährt werden können, können die Mitgliedstaaten diesen Organisationen für einen begrenzten Zeitraum als Ausgleich für die Kosten, die ihnen im Zuge der Verpflichtungen nach Artikel 9 entstehen, eine Entschädigung zahlen. Die vor dem 1. Januar 2001 anerkannten Erzeugerorganisationen können die Entschädigung ab diesem Datum für einen Zeitraum von fünf Jahren erhalten. Später anerkannte Erzeugerorganisationen können die Entschädigung für einen Zeitraum von fünf Jahren nach dem Jahr ihrer Anerkennung erhalten. (2) Die Entschädigung nach Absatz 1 umfaßt folgendes: a) für Arten der Anhänge I und IV einen von der Anzahl der angeschlossenen Schiffe abhängigen Betrag, der nach der in Anhang VII Abschnitt A dargestellten degressiven Methode berechnet wird und für insgesamt zehn Arten einen Pauschalbetrag von 500 EUR je Art, die unter Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b) erster Gedankenstrich fällt; b) für Arten des Anhangs V einen Betrag, der der Repräsentativität der Erzeugerorganisationen entspricht und nach der Methode des Anhangs VII Abschnitt B berechnet wird. Die Repräsentativität wird gemäß dem Prozentsatz der über die Erzeugerorganisationen abgesetzten Erzeugung in einem Gebiet berechnet, das von dem betreffenden Mitgliedstaat auf der Grundlage von Kriterien, die von ihm zum Zwecke der Anerkennung festgelegt werden, als hinreichend groß erachtet wird. (3) Die Mitgliedstaaten überweisen den Erzeugerorganisationen die Entschädigung binnen vier Monaten nach Abschluß des Jahres, für das diese Entschädigung gewährt wurde, sofern sich ihre zuständigen Behörden vergewissert haben, daß die begünstigten Organisationen den Verpflichtungen, die Artikel 9 ihnen überträgt, nachgekommen sind. (4) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 38 Absatz 2 erlassen. Artikel 11 Die Mitgliedstaaten können denjenigen Erzeugerorganisationen zusätzliche Beihilfen gewähren, die im Rahmen der Planung nach Artikel 9 Absatz 1 Maßnahmen zur Verbesserung der Organisation und Abwicklung der Vermarktung von Fisch sowie Maßnahmen zur Herstellung eines besseren Gleichgewichts zwischen Angebot und Nachfrage gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999, insbesondere der Artikel 14 und 15, entwickeln. Artikel 12 (1) Die Mitgliedstaaten können den in Artikel 5 Absatz 1 genannten Erzeugerorganisationen, die Erzeugnisse, für welche mit der Verordnung (EG) Nr. 2406/96(13) gemeinsame Vermarktungsnormen festgelegt worden sind, oder Erzeugnisse der Aquakultur vermarkten, eine spezifische Anerkennung gewähren, wenn diese Organisationen einen von den zuständigen nationalen Stellen genehmigten Plan zur Verbesserung der Qualität dieser Erzeugnisse vorgelegt haben. (2) Hauptziel des in Absatz 1 genannten Plans ist es, alle Stufen der Erzeugung und Vermarktung zu erfassen. Er sieht unter anderem folgendes vor: - eine deutliche Verbesserung der Erzeugnisqualität an Bord der Schiffe oder bei der Aufzucht, - eine optimale Erhaltung der Qualität je nach Fall beim Fang, bei der Anlandung, der Ernte der Erzeugnisse, dem Umgang damit, ihrer Beförderung und der Vermarktung, - die Anwendung angemessener Techniken und des geeigneten Fachwissens zur Verwirklichung der vorgenannten Ziele, - die Beschreibung der vorgesehenen Maßnahmen, einschließlich vorheriger Studien, Schulungen und Investitionen. (3) Die Mitgliedstaaten leiten die von den Erzeugerorganisationen eingereichten Pläne an die Kommission weiter. Die zuständige Stelle des Mitgliedstaats kann diese Pläne erst genehmigen, nachdem sie der Kommission übermittelt wurden und eine Frist von 60 Tagen abgelaufen ist, in der sie letzte Änderungsanträge vorlegen oder die Pläne ablehnen kann. (4) Die spezifische Anerkennung der Erzeugerorganisationen gemäß diesem Artikel ist Voraussetzung dafür, daß diese die finanziellen Beihilfen gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 erhalten können. (5) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 38 Absatz 2 erlassen. TITEL III BRANCHENVERBÄNDE UND -VEREINBARUNGEN KAPITEL 1 VORAUSSETZUNGEN, GEWÄHRUNG UND WIDERRUF DER ANERKENNUNG FÜR BRANCHENVERBÄNDE Artikel 13 (1) Die Mitgliedstaaten können auf Antrag alle in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen juristischen Personen, in der die Vertreter der Erzeuger und/oder Vermarkter und/oder Verarbeiter der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse zusammengeschlossen sind, als Branchenverbände im Sinne dieser Verordnung anerkennen, sofern diese Verbände a) auf Betreiben aller oder eines Teils der in ihnen zusammengeschlossenen Organisationen oder Vereinigungen gegründet wurden; b) in der bzw. den betreffenden Regionen einen wesentlichen Anteil der Erzeugung, der Vermarktung und/oder der Verarbeitung der unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse vertreten; wenn der Verband mehrere Regionen betrifft, muß er für jede der zusammengeschlossenen Berufsgruppen in allen betroffenen Regionen eine Mindestrepräsentativität nachweisen; c) nicht selbst Fischereierzeugnisse oder daraus gefertigte Erzeugnisse herstellen, verarbeiten oder vermarkten; d) in einer oder mehreren Regionen der Gemeinschaft unter Bedingungen, die mit den Gemeinschaftsvorschriften und besonders den Wettbewerbsregeln vereinbar sind, unter Berücksichtigung der Verbraucherinteressen zwei oder mehr der folgenden Aufgaben wahrnehmen, solange diese die ordnungsgemäße Anwendung der gemeinsamen Marktorganisation nicht stören: - Verbesserung der Produktions- und Marktkenntnisse und mehr Transparenz; - Mitwirkung an einer besseren Koordinierung des Absatzes von Fischereierzeugnissen, insbesondere durch Marktforschung und -studien; - Studium und Entwicklung marktverbessernder Techniken, auch auf dem Gebiet der Informations- und Kommunikationstechnologie; - Erstellung von Musterverträgen, die mit den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft vereinbar sind; - Aufklärung und Marktforschung zur Ausrichtung des Sektors auf Erzeugnisse, die dem Marktbedarf sowie dem Verbrauchergeschmack und den Verbrauchererwartungen besser gerecht werden, insbesondere im Hinblick auf die Erzeugnisqualität und Befischungsmethoden, die zur Nachhaltigkeit der Bestände beitragen; - Entwicklung von Ausbildungsmethoden und -instrumenten und Durchführung entsprechender Schulungen zur Verbesserung der Erzeugnisqualität; - Maßnahmen zur Aufwertung und zum Schutz der Ursprungsbezeichnungen, Gütesiegel und geographischen Angaben; - Ausarbeitung strengerer Vorschriften für den Fang und die Vermarktung von Fischereierzeugnissen als die gemeinschaftlichen oder einzelstaatlichen Rechtsvorschriften; - Valorisierung der Fischereierzeugnisse; - Werbung für Fischereierzeugnisse. (2) Vor der Anerkennung teilen die Mitgliedstaaten der Kommission die Branchenverbände mit, die einen Antrag auf Anerkennung gestellt haben, und übermitteln alle zweckdienlichen Angaben über die Repräsentativität dieser Verbände, die von ihnen betriebenen Maßnahmen und alle anderen notwendigen Beurteilungsgrundlagen. Die Kommission kann innerhalb von zwei Monaten nach der Mitteilung Einwände gegen die Anerkennung erheben. (3) Die Mitgliedstaaten a) befinden innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags und aller zweckdienlichen Unterlagen über die Anerkennung; b) führen regelmäßige Kontrollen durch, um festzustellen, ob die Branchenverbände die Anerkennungsvoraussetzungen nach wie vor erfuellen; c) widerrufen die Anerkennung, falls i) die in dieser Verordnung für die Anerkennung vorgesehenen Voraussetzungen nicht mehr erfuellt sind; ii) der Branchenverband einem Verbot nach Artikel 14 zuwiderhandelt oder die ordnungsgemäße Anwendung der gemeinsamen Marktorganisation stört, ungeachtet der strafrechtlichen Folgen nach Maßgabe der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften; d) teilen der Kommission innerhalb von zwei Monaten ihre Entscheidung über die Gewährung, die Verweigerung oder den Widerruf einer Anerkennung mit. (4) Die Kommission überzeugt sich durch Kontrollen von der Einhaltung des Absatzes 1 und des Absatzes 3 Buchstabe b) und kann die Mitgliedstaaten gegebenenfalls aufgrund dieser Kontrollen ersuchen, den Widerruf der gewährten Anerkennungen zu verfügen. (5) Die Anerkennung stellt die Ermächtigung zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Absatz 1 Buchstabe d) unter den in dieser Verordnung niedergelegten Bedingungen dar. (6) Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Reihe C, eine Liste der anerkannten Branchenverbände unter Angabe des Wirtschaftsbereichs oder des Gebiets, in dem sie ihre Tätigkeiten ausüben, sowie der Maßnahmen im Sinne des Artikels 15. Der Widerruf einer Anerkennung wird ebenfalls veröffentlicht. (7) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel und besonders die Modalitäten und die Häufigkeit, mit der die Mitgliedstaaten der Kommission über die Maßnahmen der Branchenverbände berichten, werden nach dem Verfahren des Artikels 38 Absatz 2 festgelegt. KAPITEL 2 VEREINBARUNGEN, BESCHLÜSSE ODER ABGESTIMMTE VERHALTENWEISEN DER BRANCHENVERBÄNDE Artikel 14 Abweichend von Artikel 1 der Verordnung Nr. 26 findet Artikel 81 Absatz 1 des Vertrags keine Anwendung auf Vereinbarungen, Beschlüsse oder abgestimmte Verhaltensweisen anerkannter Branchenverbände, die zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe d) der vorliegenden Verordnung getroffen werden und die unbeschadet der Maßnahmen, welche die Branchenverbände in Anwendung spezifischer Gemeinschaftsvorschriften treffen, a) nicht die Verpflichtung beinhalten, einen bestimmten Preis anzuwenden; b) keine Abschottung der Märkte innerhalb der Gemeinschaft bewirken; c) keine Bedingungen beinhalten, welche anders sind als die Bedingungen für vergleichbare Transaktionen mit anderen Handelspartnern und diesen einen Wettbewerbsnachteil bringen; d) nicht den Wettbewerb für einen wesentlichen Teil der betreffenden Erzeugnisse ausschalten; e) keine sonstigen Wettbewerbsbeschränkungen bewirken, die zur Verwirklichung der Ziele der gemeinsamen Fischereipolitik, für die sich der Branchenverband einsetzt, nicht unvermeidlich sind. KAPITEL 3 AUSDEHNUNG DER VEREINBARUNGEN, BESCHLÜSSE ODER ABGESTIMMTEN VERHALTENSWEISEN AUF NICHTMITGLIEDER Artikel 15 (1) Wird ein in einem Mitgliedstaat regional oder überregional tätiger Branchenverband als repräsentativ für die Erzeugung und/oder die Vermarktung und/oder die Verarbeitung eines bestimmten Erzeugnisses angesehen, so kann der betreffende Mitgliedstaat auf Antrag dieses Verbandes bestimmte Vereinbarungen, Beschlüsse oder abgestimmte Verhaltensweisen des betreffenden Verbandes für Unternehmen, einzeln oder zusammengeschlossen, die in der oder den fraglichen Regionen tätig und nicht Mitglieder dieses Verbandes sind, vorübergehend verbindlich vorschreiben. (2) Ein Branchenverband wird als repräsentativ im Sinne von Absatz 1 angesehen, wenn auf ihn mindestens zwei Drittel der Erzeugung und/oder der Vermarktung und/oder der Verarbeitung des Erzeugnisses oder der Erzeugnisse in der bzw. den betreffenden Regionen eines Mitgliedstaats entfallen. Wenn der Antrag auf Ausdehnung der Regeln mehrere Regionen betrifft, muß der Branchenverband die genannte Repräsentativität für jede der zusammengeschlossenen Berufsgruppen in allen betroffenen Regionen nachweisen. (3) Die Regeln, deren Ausdehnung beantragt werden kann, a) dürfen sich nur auf eines der folgenden Ziele beziehen: - Information über Produktion und Markt, - strengere Erzeugungsvorschriften als gegebenenfalls die gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Rechtsvorschriften, - Erstellung von Musterverträgen, die mit den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft vereinbar sind, - Vermarktungsregeln; b) müssen seit mindestens einem Jahr gelten; c) dürfen für höchstens drei Jahre verbindlich vorgeschrieben werden; d) dürfen weder den in anderen Regionen niedergelassenen Unternehmen des Mitgliedstaats noch den Unternehmen anderer Mitgliedstaaten schaden. Artikel 16 (1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich die Regeln mit, die sie gemäß Artikel 15 Absatz 1 allen Unternehmen einer oder mehrerer spezifischer Regionen zur Auflage machen wollen. Die Kommission beschließt, daß der Mitgliedstaat die Genehmigung zur Ausdehnung der Regeln nicht erhält, wenn sie feststellt, daß a) hierdurch die Freiheit des Handels beeinträchtigt wird oder die Ziele des Artikels 33 des Vertrags gefährdet werden oder b) die Vereinbarung, der Beschluß oder die aufeinander abgestimmte Verhaltensweise, deren Ausdehnung auf andere Erzeuger beschlossen wurde, gegen Artikel 81 Absatz 1 des Vertrags verstößt oder c) die Bestimmungen des Artikels 15 nicht eingehalten wurden. Die Regeln dürfen erst zwei Monate nach Eingang der Mitteilung bei der Kommission zur Auflage gemacht werden, oder wenn die Kommission während dieses Zeitraums mitgeteilt hat, daß sie gegen diese Regeln keine Einwände hat. (2) Hat die Kommission aufgrund von nachträglich durchgeführten Kontrollen Zweifel an der Gültigkeit der Ausdehnung, weil womöglich einer der in Absatz 1 Buchstaben a), b) oder c) genannten Umstände vorliegt, so ersucht sie den betreffenden Mitgliedstaat, die Anwendung des Beschlusses insgesamt oder teilweise auszusetzen. In diesem Fall muß die Kommission binnen zwei Monaten von diesem Zeitpunkt an - die Aufhebung der Aussetzung genehmigen oder - die von dem betreffenden Mitgliedstaat beschlossene Ausdehnung der Regeln mit einem begründeten Beschluß aufgrund eines der obengenannten Umstände für nichtig erklären. In diesem Fall gilt der Beschluß der Kommission von dem Zeitpunkt an, zu dem dem betreffenden Mitgliedstaat die Aufforderung zur Aussetzung der Regeln übermittelt wurde. (3) Die Kommission unterrichtet in jedem Stadium eines Beschlusses über die Ausdehnung von Branchenvereinbarungen gemäß Absatz 1 oder eine Aussetzung oder Aufhebung bestehender Regeln gemäß Absatz 2 den Ausschuß des Artikels 38 Absatz 1. (4) Werden die Regeln für ein oder mehrere Erzeugnisse ausgedehnt, und sind die Ziele, die ein anerkannter Branchenverband gemäß Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe a) verfolgt, von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse für die Unternehmen, deren Tätigkeit im Zusammenhang mit dem oder den Erzeugnissen steht, so kann der Mitgliedstaat, der die Anerkennung erteilt hat, beschließen, daß die einzelnen oder zusammengeschlossenen Unternehmen, die nicht Mitglied des Verbandes sind, aber von diesen Zielen profitieren, an den Branchenverband ganz oder teilweise das Äquivalent der Mitgliedsbeiträge zahlen müssen, wenn hierdurch die direkten Kosten im Zusammenhang mit der Verwirklichung der Ziele gedeckt werden sollen. TITEL IV PREISE UND INTERVENTIONEN KAPITEL 1 PREISREGELUNG Artikel 17 Allgemeine Bestimmungen (1) Die Erzeugerorganisationen können für die unter Artikel 1 fallenden Erzeugnisse einen Rücknahmepreis festsetzen, unter dem sie die von ihren Mitgliedern angelieferten Erzeugnisse nicht verkaufen. In diesem Fall gilt für die aus dem Handel genommenen Mengen folgendes: - Für die in Anhang I Abschnitte A und B sowie in Anhang IV aufgeführten Erzeugnisse, die den Normen gemäß Artikel 2 entsprechen, zahlen die Erzeugerorganisationen ihren Mitgliedern eine Entschädigung. - Für die übrigen unter Artikel 1 fallenden Erzeugnisse können Erzeugerorganisationen ihren Mitgliedern eine Entschädigung zahlen. Für jedes in Artikel 1 genannte Erzeugnis kann gemäß Absatz 5 ein Hoechstrücknahmepreis festgesetzt werden. (2) Die Erzeugerorganisation verfügt über die so aus dem Handel genommenen Erzeugnisse nur in einer Weise, die den normalen Absatz der betreffenden Produktion nicht behindert. (3) Zur Finanzierung dieser Maßnahmen bilden die Erzeugerorganisationen einen Interventionsfonds, der durch Beiträge finanziert wird, die anhand der in den Handel gebrachten Mengen bemessen werden, oder wenden ein Verrechnungssystem an. (4) Die Erzeugerorganisationen teilen den einzelstaatlichen Behörden folgende Angaben mit, die diese an die Kommission weiterleiten: - die Liste der Erzeugnisse, auf die sie die in Absatz 1 genannte Regelung anwenden wollen, - den Zeitraum, in dem die Rücknahmepreise angewandt werden, - die Höhe der vorgesehenen und angewandten Rücknahmepreise. (5) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 38 Absatz 2 erlassen. Artikel 18 Orientierungspreise (1) Vor Beginn des Fischwirtschaftsjahres wird für jedes der in Anhang I aufgeführten Erzeugnisse und für jedes bzw. jede der in Anhang II aufgeführten Erzeugnisse oder Erzeugnisgruppen ein Orientierungspreis festgesetzt. Diese für die gesamte Gemeinschaft geltenden Preise werden für jedes Fischwirtschaftsjahr oder für die einzelnen Zeitabschnitte festgesetzt, in die das Fischwirtschaftsjahr unterteilt ist. (2) Der Orientierungspreis wird festgesetzt - anhand des Durchschnitts der Notierungen, die auf den Großhandelsmärkten oder in den Häfen während der letzten drei dem Jahr der Festsetzung dieses Preises vorausgegangenen Fischwirtschaftsjahre für einen erheblichen Teil der Gemeinschaftserzeugung festgestellt wurden; - unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Entwicklung von Erzeugung und Nachfrage. Bei der Festsetzung des Orientierungspreises wird zudem folgenden Erfordernissen Rechnung getragen: - Stabilisierung der Marktpreise und Vermeidung von Überschüssen in der Gemeinschaft, - Beitrag zur Stützung der Erzeugereinkommen, - Berücksichtigung der Verbraucherinteressen. (3) Der Rat setzt auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit die in Absatz 1 genannten Orientierungspreise fest. Artikel 19 Mitteilung der Notierungen (1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission während der gesamten Dauer der Anwendung des Orientierungspreises die Notierungen mit, die auf ihren Großhandelsmärkten oder in ihren Häfen für die Erzeugnisse gemäß Artikel 18 Absatz 1 festgestellt wurden. (2) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 38 Absatz 2 erlassen. Artikel 20 Gemeinschaftlicher Rücknahmepreis (1) Für jedes der in Anhang I Abschnitte A und B aufgeführten Erzeugnisse wird nach Maßgabe von Frische, Größe oder Gewicht und Aufmachung dieses Erzeugnisses ein gemeinschaftlicher Rücknahmepreis festgesetzt, indem auf den Orientierungspreis nach Artikel 18 ein Anpassungskoeffizient angewandt wird. Der gemeinschaftliche Rücknahmepreis darf auf keinen Fall über 90 % des Orientierungspreises liegen. (2) Um den Erzeugern in den Anlandegebieten, die von den wichtigsten Verbraucherzentren der Gemeinschaft sehr weit entfernt liegen, zufriedenstellende Bedingungen für den Zugang zu den Märkten zu gewährleisten, können für diese Gebiete auf die in Absatz 1 genannten Preise Anpassungskoeffizienten angewandt werden. (3) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 38 Absatz 2 erlassen; dies gilt insbesondere für die Festsetzung des Prozentsatzes des Orientierungspreises, der zur Berechnung der gemeinschaftlichen Rücknahmepreise herangezogen wird, und die Festlegung der in Absatz 2 erwähnten Anlandegebiete und der Preise. KAPITEL 2 INTERVENTIONEN Artikel 21 Finanzieller Ausgleich für Rücknahmen (1) Die Mitgliedstaaten gewähren Erzeugerorganisationen, die im Rahmen von Artikel 17 Erzeugnisse des Anhangs I Abschnitte A und B aus dem Handel nehmen, einen finanziellen Ausgleich, sofern a) diese Organisationen den gemäß Artikel 20 festgesetzten gemeinschaftlichen Rücknahmepreis anwenden, wobei jedoch von diesem Preis 10 % nach unten bzw. 10 % nach oben abgewichen werden darf, um insbesondere saisonbedingten Schwankungen der Marktpreise Rechnung zu tragen; b) die zurückgenommenen Erzeugnisse den Vermarktungsnormen gemäß Artikel 2 entsprechen und eine angemessene Qualität aufweisen, die nach dem Verfahren des Artikels 2 Absatz 3 festzulegen ist; c) der Rücknahmepreis gemäß Buchstabe a) während des gesamten Fischwirtschaftsjahrs auf jede betroffene Erzeugnisklasse angewandt wird. Erzeugerorganisationen, die im Rahmen der Maßnahmen nach Artikel 5 Absatz 1 verbieten, daß bestimmte Erzeugnisklassen gefangen oder verkauft werden, sind jedoch nicht zur Anwendung des für diese Erzeugnisklassen geltenden gemeinschaftlichen Rücknahmepreises verpflichtet. (2) Der finanzielle Ausgleich wird nur gewährt, wenn die aus dem Handel genommenen Erzeugnisse für andere Zwecke als zum menschlichen Verzehr bestimmt sind bzw. auf eine Weise abgesetzt werden, die den normalen Absatz der übrigen Erzeugnisse nicht behindert. (3) Für jedes der unter Absatz 1 fallenden Erzeugnisse gilt folgendes: a) Der finanzielle Ausgleich beträgt i) 85 % des von der betreffenden Erzeugerorganisation angewandten Rücknahmepreises, wenn die aus dem Handel genommene Menge 4 % der jährlich zum Verkauf angebotenen Mengen des betreffenden Erzeugnisses nicht übersteigt; ii) ab dem Fischwirtschaftsjahr 2003 55 % des von der betreffenden Erzeugerorganisation angewandten Rücknahmepreises, wenn die aus dem Handel genommene Menge mehr als 4 %, aber maximal 10 % bei pelagischen Arten und bei anderen Arten maximal 8 % der jährlich zum Verkauf angebotenen Mengen des betreffenden Erzeugnisses beträgt; für die Fischwirtschaftsjahre 2001 und 2002 beträgt der finanzielle Ausgleich 75 % bzw. 65 %. b) Übersteigt die aus dem Handel genommene Menge bei pelagischen Arten 10 % und bei anderen Arten 8 % der von einer Erzeugerorganisation zum Verkauf angebotenen Jahresmenge, wird kein finanzieller Ausgleich gewährt. (4) Zur Berechnung der Höhe des finanziellen Ausgleichs für eine Erzeugerorganisation wird die Erzeugung sämtlicher Mitglieder dieser Organisation zugrunde gelegt, einschließlich der Mengen, die gegebenenfalls durch eine andere Organisation im Sinne von Artikel 7 aus dem Handel genommen wurden. (5) Die Höhe des finanziellen Ausgleichs wird um den pauschal festgesetzten Wert der zu anderen Zwecken als zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnisse bzw. den Reinertrag aus dem Absatz der Erzeugnisse zum Zweck des menschlichen Verzehrs gemäß Absatz 2 verringert. Der vorstehend genannte Wert wird zu Beginn des Fischwirtschaftsjahres festgesetzt. Er wird jedoch geändert, wenn auf dem Gemeinschaftsmarkt erhebliche und anhaltende Preisschwankungen festgestellt werden. (6) Nimmt eine Erzeugerorganisation Erzeugnisse gemäß Absatz 1 aus dem Handel, so gewährt sie ihren Mitgliedern für die zurückgenommenen Mengen eine Entschädigung, die mindestens dem Betrag des nach Absatz 3 Buchstabe a) berechneten finanziellen Ausgleichs entspricht und um 10 % des von dieser Organisation angewandten Rücknahmepreises erhöht wird. Eine Erzeugerorganisation kann jedoch im Rahmen einer internen Strafregelung für ihre Mitglieder auch geringere als die in Unterabsatz 1 festgelegten Entschädigungen vorsehen, sofern die Differenz in einen Reservefonds gezahlt und ausschließlich für spätere Interventionen genutzt wird. (7) Bei ernsthaften Marktstörungen kann die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 38 Absatz 2 Maßnahmen zur Anpassung des Absatzes 3 treffen. Diese Maßnahmen dürfen nicht länger als sechs Monate dauern. (8) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 38 Absatz 2 erlassen. Artikel 22 Gemeinschaftlicher Verkaufspreis Für jedes in Anhang I Abschnitt C genannte Erzeugnis wird ein gemeinschaftlicher Verkaufspreis nach denselben Bedingungen festgesetzt, die in Artikel 20 für den Rücknahmepreis vorgesehen sind. Artikel 23 Übertragungsbeihilfe (1) Eine Übertragungsbeihilfe wird gewährt i) für Erzeugnisse des Anhangs I Abschnitte A und B, die zum Rücknahmepreis nach Artikel 20 aus dem Handel genommen wurden; ii) für Erzeugnisse des Anhangs I Abschnitt C, die zum Verkauf angeboten wurden und nachweislich zu dem gemeinschaftlichen Verkaufspreis nach Artikel 22 unverkäuflich waren. Von diesen Preisen darf jedoch bis zu 10 % nach unten bzw. 10 % nach oben abgewichen werden, um besonders saisonbedingten Marktpreisschwankungen Rechnung zu tragen. (2) Beihilfefähig sind nur die Erzeugnismengen, die a) von einem Erzeuger angeliefert wurden, der Mitglied einer Erzeugerorganisation ist; b) bestimmten Anforderungen an Qualität, Größe und Aufmachung genügen; c) entweder zur Haltbarmachung verarbeitet und gelagert werden oder unter bestimmten Bedingungen für eine bestimmte Dauer aufbewahrt werden. (3) Die Beihilfe wird nur für eine Menge bis zu 18 % der zum Verkauf angebotenen Jahresmenge der betreffenden Erzeugnisse abzüglich der oben genannten Mengen, für die gemäß Artikel 21 ein finanzieller Ausgleich gezahlt wurde, gewährt. Die Höhe der Beihilfe darf die technischen und finanziellen Kosten der nötigen Maßnahmen für die Haltbarmachung und Lagerung nicht überschreiten. (4) Verarbeitungsarten im Sinne dieses Artikels sind: a) - Einfrieren, - Salzen, - Trocknen, - Marinieren und gegebenenfalls - Garen und Pasteurisieren; b) Filetieren oder Zerteilen und gegebenenfalls Köpfen, sofern die Erzeugnisse außerdem noch einer Verarbeitung nach Buchstabe a) unterzogen werden. (5) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 38 Absatz 2 erlassen. Artikel 24 Autonome Rücknahmen und Übertragungen der Erzeugerorganisationen (1) Für die in Anhang IV aufgeführten Erzeugnisse gewähren die Mitgliedstaaten den Erzeugerorganisationen, die Interventionen nach Artikel 17 durchführen, eine Pauschalbeihilfe, sofern a) diese Erzeugerorganisationen vor Beginn des Wirtschaftsjahres einen Rücknahmepreis festsetzen (nachstehend "autonomer Rücknahmepreis" genannt) und diesen mit einer zulässigen Abweichung von höchstens 10 % nach unten bzw. von höchstens 10 % nach oben während des ganzen Wirtschaftsjahres anwenden; dieser Preis darf jedoch 80 % des in den drei vorhergehenden Fischwirtschaftsjahren in dem Tätigkeitsgebiet der betreffenden Erzeugerorganisation für die entsprechenden Erzeugnisgruppen festgestellten gewichteten Durchschnittspreises nicht überschreiten; b) die aus dem Handel genommenen Erzeugnisse den nach Artikel 2 erlassenen Vermarktungsnormen entsprechen und eine Mindestqualität aufweisen, die nach dem Verfahren des Artikels 2 Absatz 3 festzulegen ist; c) die Entschädigung, die den angeschlossenen Erzeugern für die aus dem Handel genommenen Erzeugnisse gewährt wird, dem autonomen Rücknahmepreis entspricht, den die Erzeugerorganisationen anwenden. (2) Die Pauschalbeihilfe wird für die aus dem Handel genommenen Mengen gewährt, die gemäß Artikel 5 Absatz 1 zum Verkauf angeboten wurden und so abgesetzt werden, daß der normale Absatz der betreffenden Erzeugung nicht behindert wird. (3) Die Höhe der Pauschalbeihilfe beträgt 75 % des autonomen Rücknahmepreises im betreffenden Wirtschaftjahr, abzüglich des pauschal festgesetzten Wertes der nach Absatz 2 abgesetzten Erzeugnisse. (4) Die Pauschalbeihilfe wird ferner für die aus dem Handel genommenen Mengen gewährt, die entweder zur Haltbarmachung verarbeitet und gelagert oder unter bestimmten Bedingungen für eine bestimmte Dauer aufbewahrt werden. Die Höhe der Pauschalbeihilfe darf in diesem Fall die technischen und finanziellen Kosten der nötigen Maßnahmen für die Haltbarmachung und Lagerung nicht übersteigen. (5) Die beihilfefähigen Mengen nach Absatz 2 dürfen höchstens 5 % der gemäß Artikel 5 Absatz 1 zum Verkauf angebotenen Jahresmengen der betreffenden Erzeugnisse ausmachen. Die beihilfefähigen Mengen nach den Absätzen 2 und 4 dürfen zusammen höchstens 10 % der in Unterabsatz 1 genannten Jahresmengen ausmachen. (6) Die betreffenden Mitgliedstaaten führen eine Kontrollregelung ein, um sicherzustellen, daß die Erzeugnisse, für welche die Pauschalbeihilfe beantragt wird, tatsächlich beihilfeberechtigt sind. Im Hinblick auf diese Kontrollregelung unterhalten die Empfänger der Pauschalbeihilfe eine Warenbuchführung, die noch festzulegenden Kriterien genügen muß. Die Mitgliedstaaten melden der Kommission in noch zu bestimmenden Zeitabständen die auf den Großhandelsmärkten bzw. in den Häfen notierten Durchschnittspreise für die einzelnen Erzeugnisse und Erzeugnisgruppen. (7) Der Rat beschließt auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit nach Maßgabe der Preisannäherung bei den unter diesen Artikel fallenden Arten über deren Aufnahme in die Liste der Erzeugnisse des Anhangs I Abschnitt A. (8) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 38 Absatz 2 erlassen. Artikel 25 Beihilfe zur privaten Lagerhaltung (1) Für jedes der in Anhang II aufgeführten Erzeugnisse wird vor Beginn des Fischwirtschaftsjahres ein gemeinschaftlicher Verkaufspreis in Höhe von mindestens 70 % und höchstens 90 % des in Artikel 18 Absatz 1 genannten Orientierungspreises festgesetzt. (2) Eine Beihilfe zur privaten Lagerhaltung kann denjenigen Erzeugerorganisationen gewährt werden, die während des gesamten Fischwirtschaftsjahres a) auf die Erzeugung und Vermarktung der betreffenden Erzeugnisse Artikel 5 Absatz 1 anwenden; b) den in Absatz 1 genannten Verkaufspreis mit einer zulässigen Abweichung von 10 % nach unten bzw. 10 % nach oben, um saisonbedingten Marktpreisschwankungen Rechnung zu tragen, anwenden. (3) Die Beihilfe zur privaten Lagerhaltung wird für die Erzeugnisse in Anhang II gewährt, die zum Verkauf angeboten wurden und nachweislich zu dem gemeinschaftlichen Verkaufspreis nach Artikel 1 unverkäuflich waren. (4) Die Beihilfe zur privaten Lagerhaltung wird nur für Erzeugnisse gewährt, a) die von einem Mitglied der betreffenden Erzeugerorganisation gefangen, an Bord gefroren und in der Gemeinschaft angelandet wurden, b) die für einen Mindestzeitraum eingelagert und wieder auf den Gemeinschaftsmarkt gebracht werden und deren Menge 15 % der von der Erzeugerorganisation zum Verkauf angebotenen Jahresmenge der betreffenden Erzeugnisse nicht überschreitet. (5) Die Beihilfe zur privaten Lagerhaltung darf den Betrag der technischen Lagerhaltungskosten und der Zinsen für einen Zeitraum von höchstens drei Monaten nicht überschreiten. Dieser Betrag wird für die einzelnen Monate degressiv festgesetzt. (6) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel einschließlich der Festsetzung des Verkaufspreises gemäß Absatz 1 werden nach dem Verfahren des Artikels 38 Absatz 2 erlassen. KAPITEL 3 THUNFISCH FÜR DIE VERARBEITUNGSINDUSTRIE Artikel 26 Gemeinschaftlicher Produktionspreis (1) Der Rat setzt auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit vor Beginn des Fischwirtschaftsjahres für jedes der in Anhang III aufgeführten Erzeugnisse einen gemeinschaftlichen Produktionspreis fest. Dieser Preis wird gemäß Artikel 18 Absatz 2 erster und zweiter Gedankenstrich bestimmt. Bei der Festsetzung des Produktionspreises wird zudem folgenden Erfordernissen Rechnung getragen: - Berücksichtigung der Bedingungen für die Versorgung der gemeinschaftlichen Verarbeitungsindustrie, - Beitrag zur Stützung der Erzeugereinkommen, - Vermeidung von Überschüssen in der Gemeinschaft. Die Produktionspreise gelten für die gesamte Gemeinschaft und werden für jedes Fischwirtschaftsjahr festgesetzt. (2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die monatlichen Durchschnittsnotierungen mit, die auf ihren Großhandeslmärkten oder in ihren Häfen für die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse mit genau bestimmten Handelseigenschaften und Ursprung in der Gemeinschaft festgestellt werden. (3) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel, insbesondere die Festsetzung der Anpassungskoeffizienten für die verschiedenen Arten, Größen und Aufmachungsformen von Thunfisch, werden nach dem Verfahren des Artikels 38 Absatz 2 erlassen. Artikel 27 Entschädigung für die Erzeugerorganisationen (1) Eine Entschädigung kann den Erzeugerorganisationen für die Mengen der in Anhang III aufgeführten Erzeugnisse gewährt werden, die von ihren Mitgliedern gefangen, an die im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässigen Verarbeitungsunternehmen verkauft und geliefert wurden und zur industriellen Herstellung von Erzeugnissen des KN-Codes 1604 bestimmt sind. Diese Entschädigung wird gewährt, wenn - sowohl der durchschnittliche Verkaufspreis auf dem Gemeinschaftsmarkt - als auch der Einfuhrpreis nach Artikel 29 Absatz 3 Buchstabe d) für ein bestimmtes Kalendervierteljahr unter der Auslöseschwelle von 87 % des gemeinschaftlichen Produktionspreises für das betreffende Erzeugnis liegen. Vor Beginn eines jeden Fischwirtschaftsjahres erstellen oder aktualisieren die Mitgliedstaaten das Verzeichnis der in diesem Absatz genannten Unternehmen und übermitteln es der Kommission. (2) Der Entschädigungsbetrag darf - weder die Differenz zwischen der Auslöseschwelle und dem durchschnittlichen Verkaufspreis des betreffenden Erzeugnisses auf dem Gemeinschaftsmarkt - noch einen Pauschalbetrag von 12 % dieser Schwelle überschreiten. (3) Die entschädigungsfähigen Mengen der einzelnen Erzeugnisse dürfen nicht höher sein als der Durchschnitt der Mengen, die während des gleichen Vierteljahres der drei Fischwirtschaftsjahre, die dem Vierteljahr vorausgehen, für das die Entschädigung gezahlt wird, gemäß Absatz 1 verkauft und geliefert wurden. (4) Der Entschädigungsbetrag, der den einzelnen Erzeugerorganisationen gewährt wird, entspricht - dem Hoechstbetrag nach Absatz 2 im Fall der Mengen des betreffenden Erzeugnisses, die gemäß Absatz 1 abgesetzt wurden und nicht über den Durchschnittsmengen liegen, die während des gleichen Vierteljahres der drei Fischwirtschaftsjahre, die dem Vierteljahr vorausgehen, für das die Entschädigung gezahlt wird, von ihren Mitgliedern zu den gleichen Bedingungen verkauft und geliefert wurden; - 50 % des Hoechstbetrags nach Absatz 2 im Fall der Mengen des betreffenden Erzeugnisses, die die im ersten Gedankenstrich festgesetzten Mengen überschreiten und der Restmenge entsprechen, die sich bei Aufteilung der nach Absatz 3 entschädigungsfähigen Mengen auf die Erzeugerorganisationen ergibt. Die Mengen werden unter den betreffenden Erzeugerorganisationen im Verhältnis zum Durchschnitt ihrer jeweiligen Produktion während des gleichen Vierteljahres der drei Fischwirtschaftsjahre aufgeteilt, die dem Vierteljahr vorausgehen, für das die Entschädigung gezahlt wird. (5) Die Erzeugerorganisationen teilen die gewährte Entschädigung ihren Mitgliedern im Verhältnis zu den von diesen erzeugten und gemäß Absatz 1 verkauften und gelieferten Mengen zu. (6) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel, insbesondere die Höhe der Entschädigung sowie die Bedingungen für deren Gewährung, werden nach dem Verfahren des Artikel 38 Absatz 2 erlassen. TITEL V HANDELSVERKEHR MIT DRITTLÄNDERN KAPITEL 1 ZOLLREGELUNG Artikel 28 (1) Um eine angemessene Versorgung des Gemeinschaftsmarkts mit Rohwaren für die Verarbeitungsindustrie sicherzustellen, werden in Übereinstimmung mit Anhang VI die Zollsätze für bestimmte Erzeugnisse auf unbestimmte Zeit vollständig oder teilweise autonom ausgesetzt. (2) Um zu verhindern, daß die in Absatz 1 genannten Zollaussetzungen den Stabilisierungsmaßnahmen im Sinne der Artikel 20, 21, 22, 23, 25 und 26 entgegenwirken, werden sie bei der Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse und nur unter der Voraussetzung gewährt, daß der nach Artikel 29 festgesetzte Preis eingehalten wird. (3) Sollte trotz Einhaltung des Referenzpreises gemäß Absatz 2 eine ernsthafte Marktstörung auftreten, so setzt der Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit die in Absatz 1 genannten Maßnahmen aus. KAPITEL 2 REFERENZPREISE Artikel 29 (1) Für die Gemeinschaft geltende Referenzpreise können jährlich für einzelne Erzeugniskategorien der in Artikel 1 aufgeführten Erzeugnisse festgesetzt werden, für die folgende Maßnahmen gelten: a) eine Verringerung oder Aussetzung der Zollsätze, für die im Rahmen der WTO-Konsolidierung die Einhaltung eines Referenzpreises vorgeschrieben ist, b) eine der Maßnahmen gemäß Artikel 28 Absatz 1 oder c) eine andere Regelung als die unter den Buchstaben a) und b) aufgeführten Maßnahmen, die unter Berücksichtigung der internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft einen Referenzpreis vorsieht. (2) Falls der Zollwert eines bestimmten Erzeugnisses, das im Rahmen einer der unter Absatz 1 fallenden Maßnahmen aus einem Drittland eingeführt wird, unter dem Referenzpreis liegt, wird die Anwendung der gewährten Zollregelung für die betreffenden Mengen aufgehoben. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverzüglich von solchen Fällen. (3) Wird ein Referenzpreis festgelegt, so a) entspricht er bei den in Anhang I Abschnitte A und B aufgeführten Erzeugnissen dem gemäß Artikel 20 Absatz 1 festgesetzten Rücknahmepreis; b) entspricht er bei den in Anhang I Abschnitt C aufgeführten Erzeugnissen dem gemäß Artikel 22 festgesetzten gemeinschaftlichen Verkaufspreis; c) entspricht er bei den in Anhang II aufgeführten Erzeugnissen dem gemäß Artikel 25 Absatz 1 festgesetzten gemeinschaftlichen Verkaufspreis; d) wird er bei den übrigen Erzeugnissen insbesondere auf der Grundlage des gewogenen Durchschnitts der auf den Einfuhrmärkten oder in den Einfuhrhäfen der Mitgliedstaaten während der drei letzten Jahre vor Festsetzung des Referenzpreises festgestellten Zollwerte berechnet; dabei ist sicherzustellen, daß die Preise die Marktlage widerspiegeln. (4) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission laufend die auf ihren Märkten oder in ihren Häfen festgestellten Preise und eingeführten Mengen der in den Anhängen I bis IV aufgeführten Erzeugnisse mit. Diese Preise entsprechen dem Zollwert der betreffenden Erzeugnisse. (5) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel einschließlich der Festsetzung der Referenzpreise werden nach dem Verfahren des Artikels 38 Absatz 2 erlassen. KAPITEL 3 SCHUTZMASSNAHMEN Artikel 30 (1) Wird der Markt der Gemeinschaft für eines oder mehrere der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse aufgrund von Einfuhren oder Ausfuhren ernstlichen Störungen ausgesetzt oder von ernstlichen Störungen bedroht, die die Ziele des Artikels 33 des Vertrags gefährden können, so können im Handel mit dritten Ländern geeignete Maßnahmen angewandt werden, bis die tatsächliche oder die drohende Störung behoben ist. (2) Die Maßnahmen gemäß Absatz 1 werden nach den Verfahren des Artikels 16 der Verordnung (EG) Nr. 3285/94(14) angewandt und durchgeführt. TITEL VI ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 31 Werden bei einem oder mehreren Erzeugnissen nach Artikel 1 auf dem Markt der Gemeinschaft ein Preisanstieg sowie Versorgungsschwierigkeiten festgestellt, die bestimmte Ziele des Artikels 33 des Vertrags gefährden könnten, und ist damit zu rechnen, daß diese Situation andauert, so ergreift der Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit die erforderlichen Abhilfemaßnahmen. Artikel 32 Vorbehaltlich anderslautender, nach Artikel 36 und 37 des Vertrags erlassener Bestimmungen sind die Artikel 87, 88 und 89 des Vertrags auf die Erzeugung der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse und den Handel mit diesen Erzeugnissen anwendbar. Artikel 33 Unbeschadet anderer Gemeinschaftsvorschriften treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß alle Fischreifahrzeuge, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen, unter den gleichen Bedingungen Zugang zu den Häfen und Einrichtungen der ersten Vermarktungsstufe sowie zu allen damit zusammenhängenden technischen Einrichtungen und Ausstattungen haben. Artikel 34 (1) Die Mitgliedstaaten und die Kommission teilen einander die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Angaben mit. Sie richten zu diesem Zweck die erforderlichen Kommunikations- bzw. Informationssysteme ein, garantieren deren Betriebsfähigkeit und übernehmen die hierbei anfallenden Kosten. Die in Unterabsatz 1 genannten Systeme werden teilweise aus dem Gemeinschaftshaushalt finanziert. (2) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel einschließlich der Festsetzung der aus dem Gemeinschaftshaushalt zu finanzierenden Ausgaben werden nach dem Verfahren des Artikels 38 Absatz 2 erlassen. Artikel 35 (1) Die Ausgaben, die im Zusammenhang mit der Gewährung der in dieser Verordnung vorgesehenen Zahlungen getätigt werden, gelten als Interventionen zur Regulierung der Agrarmärkte im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999. (2) Die Finanzierung der in Absatz 1 vorgesehenen Ausgaben wird für Erzeugnisse aus einem Bestand oder einer Bestandsgruppe nur im Rahmen der Mengen gewährt, die dem betreffenden Mitgliedstaat aufgrund der zulässigen Gesamtfangmenge für den Bestand oder die Bestandsgruppe gegebenenfalls zugewiesen worden sind. (3) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 38 Absatz 2 erlassen. Artikel 36 Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um Verstöße gegen die vorliegende Verordnung zu ahnden und Betrügereien vorzubeugen und zu bekämpfen. Das heißt: - Sie veranlassen regelmäßige Kontrollen bei den Zuwendungsempfängern; - im Fall notwendiger Stichprobenkontrollen vergewissern sie sich im Rahmen einer Risikoanalyse, daß die Häufigkeit und die Modalitäten dieser Kontrollen in ihrem gesamten Hoheitsgebiet auf die Maßnahme abgestimmt sind, die kontrolliert werden soll, und dem Umfang der vermarkteten oder zur Vermarktung bereitgehaltenen Erzeugnisse gerecht werden. Artikel 37 Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen in bezug auf die Sachbereiche nach den Artikeln 2 bis 7, 9, 10, 12, 13, 16, 17, 19 bis 21, 23 bis 27, 29, 34 und 35 sind nach dem Verwaltungsverfahren des Artikels 38 Absatz 2 zu erlassen. Artikel 38 (1) Die Kommission wird von dem Verwaltungsausschuß für Fischereierzeugnisse (nachstehend "Ausschuß" genannt) unterstützt. (2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG. Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt. (3) Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung. Artikel 39 Der Ausschuß kann jede andere Frage prüfen, die ihm der Vorsitzende von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats vorlegt. Artikel 40 Bei der Durchführung dieser Verordnung ist in geeigneter Weise zugleich den in Artikel 33 und 131 des Vertrags genannten Zielen Rechnung zu tragen. Artikel 41 Die Kommission legt dem Rat und dem Parlament spätestens zum 31. Dezember 2005 einen Evaluierungsbericht über die Durchführung dieser Verordnung vor. Artikel 42 (1) Die Verordnungen (EWG) Nr. 3759/92, (EWG) Nr. 105/76 und (EWG) Nr. 1772/82 werden zum 1. Januar 2001 aufgehoben. (2) Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung (EWG) Nr. 3759/92 gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind gemäß der Entsprechungstabelle in Anhang VIII zu lesen. Artikel 43 Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt ab 1. Januar 2001 mit Ausnahme des Artikels 4, der ab dem 1. Januar 2002 gilt. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 17. Dezember 1999. Im Namen des Rates Der Präsident K. HEMILÄ (1) ABl. C 78 vom 20.3.1999, S. 1. (2) Stellungnahme vom 2. Dezember 1999 (Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (3) ABl. C 329 vom 17.11.1999, S. 13. (4) ABl. C 374 vom 23.12.1999, S. 71. (5) ABl. L 388 vom 31.12.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3318/94 (ABl. L 350 vom 31.12.1994, S. 15). (6) ABl. L 20 vom 28.1.1976, S. 39. Verordnung geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3940/87 der Kommission (ABl. L 373 vom 31.12.1987, S. 6). (7) ABl. L 197 vom 6.7.1982, S. 1. (8) ABl. L 337 vom 30.12.1999, S. 10. (9) Verordnung Nr. 26 zur Anwendung bestimmter Wettbewerbsregeln auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen Erzeugnissen (ABI. 30 vom 20.4.1962, S. 993/62). Verordnung geändert durch die Verordnung Nr. 49 (ABI. 53 vom 1.7.1962, S. 1571/62). (10) ABI. L 160 vom 26.6.1999, S. 103. (11) ABI. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. (12) Richtlinie 79/112/EWG des Rates vom 18. Dezember 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von für den Endverbraucher bestimmten Lebensmitteln (ABI. L 33 vom 8.2.1979, S. 1). Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABI. L 43 vom 14.2.1997, S. 21). (13) Verordnung (EG) Nr. 2406/96 des Rates vom 26. November 1996 über gemeinsame Vermarktungsnormen für bestimmte Fischereierzeugnisse (ABl. L 334 vom 23.12.1996, S. 1). Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 323/97 der Kommission (ABl. L 52 vom 22.2.1997, S. 8). (14) Verordnung (EG) Nr. 3285/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 über die gemeinsame Einfuhrregelung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 518/94 (ABl. L 349 vom 31.12.1994, S. 53). Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2315/96 (ABl. L 314 vom 4.12.1996, S. 1). ANHANG I >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG II >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG III >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG IV >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG V Lebende, frische oder gekühlte Erzeugnisse >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG VI Maßnahmen zur Aussetzung der Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs gemäß Artikel 28 1. Der Zollsatz für Fischfilets vom Pazifischen Pollack (Theragra chalcogramma) in zur Verarbeitung bestimmten gefrorenen Blöcken des KN-Codes ex 0304 20 85 wird für unbestimmte Zeit ausgesetzt. 2. Der Zollsatz für Fleisch vom Pazifischen Pollack (Theragra chalcogramma) in zur Verarbeitung bestimmten gefrorenen Blöcken des KN-Codes ex 0304 90 61 wird für unbestimmte Zeit ausgesetzt. 3. Der Zollsatz für zur Verarbeitung bestimmte Fische der Art Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus und Boreogadus saida, ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch, frisch, gekühlt oder gefroren, der KN-Codes ex 0302 50 10 ex 0302 50 90 ex 0302 69 35 ex 0303 60 11 ex 0303 60 19 ex 0303 60 90 ex 0303 79 41 wird für unbestimmte Zeit auf 3 % herabgesetzt. 4. Der Zollsatz für zur Verarbeitung bestimmtes Surimi des KN-Codes ex 0304 90 05 wird für unbestimmte Zeit auf 3,5 % herabgesetzt. 5. Der Zollsatz für zur Verarbeitung bestimmte gefrorene Fischfilets vom Neuseeländischen Grenadier (Macruronus novaezealandiae) des KN-Codes ex 0304 20 91 wird für unbestimmte Zeit auf 3,5 % herabgesetzt. 6. Der Zollsatz für zur Verarbeitung bestimmtes gefrorenes Fleisch vom Neuseeländischen Grenadier (Macruronus novaezealandiae) des KN-Codes ex 0304 90 97 wird für unbestimmte Zeit auf 3,5 % herabgesetzt. 7. Der Zollsatz für zur Verarbeitung bestimmte nicht geschälte, frische, gekühlte oder gefrorene Garnelen der Art Pandalus borealis des KN-Codes ex 0306 13 10 ex 0306 23 10 wird für unbestimmte Zeit ausgesetzt. Die Überwachung der Verwendung der vorstehend genannten Erzeugnisse zur Verarbeitung erfolgt nach den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen. Die vollständige oder teilweise Zollaussetzung gilt für diese Erzeugnisse, es sei denn, sie sind ausschließlich für eine oder mehrere der nachstehenden Verarbeitungsarten bestimmt: - Reinigen, Ausnehmen, Entfernen von Schwanz und Kopf, - Zerteilen, ausgenommen Zerteilen in Würfel oder Filetieren, oder Zerteilen von Gefrierblöcken oder Zerteilen von Filetblöcken mit Zwischenlage, - Auswahl von Warenproben, Sortieren - Etikettieren, - Verpacken, - Kühlen, - Gefrieren, - Tiefkühlen, - Auftauen, Trennen. Die Zollaussetzung gilt nicht für Erzeugnisse, die zwar für Verarbeitungsarten bestimmt sind, die unter Zollbefreiungen fallen, deren Verarbeitung aber auf der Stufe der Einzelverkaufs oder des Gaststättengewerbes erfolgt. Die Zollaussetzung gilt nur für Konsumfisch. ANHANG VII A. Berechnung der Entschädigung nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> B. Berechnung der Entschädigung nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG VIII Entsprechungstabelle >PLATZ FÜR EINE TABELLE>