31998L0007

Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit

Amtsblatt Nr. L 101 vom 01/04/1998 S. 0017 - 0023


RICHTLINIE 98/7/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100a,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 189b des Vertrags (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Zur Förderung der Verwirklichung und des Funktionierens des Binnenmarkts und zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Verbraucher sollte in der gesamten Gemeinschaft eine einheitliche Methode für die Berechnung des effektiven Jahreszinses bei Verbraucherkrediten verwendet werden.

In Artikel 5 der Richtlinie 87/102/EWG (4) ist die Einführung einer Methode oder von Methoden der Gemeinschaft für die Berechnung des effektiven Jahreszinses vorgesehen.

Zwecks Einführung dieser einheitlichen Methode ist es angezeigt, eine einheitliche mathematische Formel für die Berechnung des effektiven Jahreszinses zu erarbeiten und für die bei der Berechnung zu berücksichtigenden Kreditkosten jene Kosten anzugeben, die nicht einzubeziehen sind.

Durch Anhang II der Richtlinie 87/102/EWG wurde eine mathematische Formel für die Berechnung des effektiven Jahreszinses eingeführt, und in Artikel 1a Absatz 2 dieser Richtlinie wurden die Kosten festgelegt, die für die Berechnung der "Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher" nicht einbezogen werden.

Den Mitgliedstaaten, die vor dem 1. März 1990 Rechtsvorschriften über die Verwendung einer anderen mathematischen Formel für die Berechnung des effektiven Jahreszinses angewandt haben, wurde gestattet, diese vom 1. Januar 1993 an während eines Übergangszeitraums von drei Jahren weiter zu verwenden.

Die Kommission hat dem Rat einen Bericht unterbreitet, dem zufolge es im Lichte der gesammelten Erfahrung möglich ist, eine gemeinschaftsweit einheitliche mathematische Formel für die Berechnung des effektiven Jahreszinses anzuwenden.

Da kein Mitgliedstaat von Artikel 1a Absatz 3 der Richtlinie 87/102/EWG, dem zufolge bestimmte Kosten bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses in bestimmten Mitgliedstaaten ausgenommen wurden, Gebrauch gemacht hat, ist dieser Artikel gegenstandslos geworden.

Eine Genauigkeit bis auf mindestens eine Dezimalstelle erweist sich als notwendig.

Zugrunde gelegt werden für das Jahr 365 Tage oder 365,25 Tage oder (im Falle von Schaltjahren) 366 Tage, 52 Wochen oder 12 gleichlange Monate. Für letztere wird eine Länge von 30,41666 Tagen angenommen.

Der Verbraucher sollte die in verschiedenen Mitgliedstaaten verwendeten Begriffe zur Angabe des effektiven Jahreszinses erkennen können.

Es sollte unverzüglich untersucht werden, in welchem Umfang eine weitere Harmonisierung der Kostenfaktoren des Verbraucherkredits notwendig ist, damit die europäischen Verbraucher im Hinblick auf ein harmonisches Funktionieren des Binnenmarktes die von den Finanzinstituten in den verschiedenen Mitgliedstaaten angebotenen Effektivzinsen besser miteinander vergleichen können -

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 87/102/EWG wird wie folgt geändert:

a) Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe a) erhält folgende Fassung:

- In der griechischen Fassung der Richtlinie:

"Ôï óõíïëéêü åôÞóéï ðñáãìáôéêü ðïóïóôü åðéâÜñõíóçò ðïõ åîéóþíåé óå åôÞóéá âÜóç ôéò ðáñïýóåò áîßåò ôïõ óõíüëïõ ôùí ôñå÷ïõóþí Þ ìåëëïíôéêþí õðï÷ñåþóåùí (äáíåßùí, åîïöëÞóåùí êáé åðéâáñýíóåùí) ðïõ Ý÷ïõí áíáëçöèåß áðü ôï äáíåéóôÞ êáé ôï (äáíåéæüìåíï) êáôáíáëùôÞ, õðïëïãßæåôáé óýìöùíá ìå ôï ìáèçìáôéêü ôýðï ðïõ ðáñáôßèåôáé óôï ðáñÜñôçìá ÉÉ.".

- In der englischen Fassung der Richtlinie:

"The annual percentage rate of charge which shall be that rate, on an annual basis which equalises the present value of all commitments (loans, repayments and charges), future or existing, agreed by the creditor and the borrower, shall be calculated in accordance with the mathematical formula set out in Annex II."

b) Artikel 1a Absatz 3 wird gestrichen.

c) Artikel 1a Absatz 5 wird gestrichen.

d) Artikel 3 erhält folgende Fassung:

"Unbeschadet der Richtlinie 84/450/EWG des Rates vom 10. September 1984 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über irreführende Werbung (*) und der auf unlauteren Wettbewerb anwendbaren Regeln und Grundsätze ist in jeder Anzeige und in jedem in Geschäftsräumen bereitgehaltenen Angebot, mit der/dem eine Person einen Kredit anbietet oder sich anbietet, einen Kredit zu vermitteln, und in der/dem ein Zinssatz oder sonstige Zahlen mit Bezug auf die Kreditkosten angegeben sind, auch der effektive Jahreszins anzugeben, und zwar, wenn sich kein anderes Mittel als handhabbar erweist, durch ein repräsentatives Beispiel.

(*) ABl. L 250 vom 19.9.1984, S. 17. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/55/EG (ABl. L 290 vom 23.10.1997, S. 18.)"

e) Anhang II wird durch Anhang I dieser Richtlinie ersetzt.

f) Anhang III wird durch Anhang II dieser Richtlinie ersetzt.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie binnen zwei Jahren nach ihrem Inkrafttreten nachzukommen. Sie setzen die Kommission davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 16. Februar 1998.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. M. GIL-ROBLES

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. CUNNINGHAM

(1) ABl. C 235 vom 13.8.1996, S. 8, und

ABl. C 137 vom 3.5.1997, S. 9.

(2) ABl. C 30 vom 30.1.1997, S. 94.

(3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 20. Februar 1997 (ABl. C 85 vom 17.3.1997, S. 108), gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 7. Juli 1997 (ABl. C 284 vom 19.9.1997, S. 1) und Beschluß des Europäischen Parlaments vom 19. November 1997. Beschluß des Rates vom 18. Dezember 1997.

(4) ABl. L 42 vom 12.2.1987, S. 48. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 90/88/EWG (ABl. L 61 vom 10.3.1990, S. 14).

ANHANG I

"ANHANG II

MIT FOLGENDER GLEICHUNG WIRD DIE GLEICHHEIT ZWISCHEN DARLEHEN EINERSEITS UND TILGUNGSZAHLUNGEN UND KOSTEN ANDERERSEITS AUSGEDRÜCKT

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Hierbei ist:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Anmerkungen:

a) Die von beiden Seiten zu unterschiedlichen Zeitpunkten gezahlten Beträge sind nicht notwendigerweise gleich groß und werden nicht notwendigerweise in gleichen Zeitabständen entrichtet.

b) Anfangszeitpunkt ist der Tag der ersten Darlehensvergabe.

c) Die Spanne zwischen diesen Zeitpunkten wird in Jahren oder Jahresbruchteilen ausgedrückt. Zugrunde gelegt wurden für das Jahr 365 Tage oder 365,25 Tage oder (im Fall von Schaltjahren) 366 Tage, 52 Wochen oder 12 gleich lange Monate, wobei für letztere eine Länge von 30,41666 (also >NUM>365/>DEN>12) Tagen angenommen wird.

d) Das Rechenergebnis wird auf mindestens eine Dezimalstelle genau angegeben. Bei der Rundung auf eine bestimmte Dezimalstelle ist folgende Regel anzuwenden:

Ist die Ziffer der Dezimalstelle, die auf die betreffende Dezimalstelle folgt, größer als oder gleich 5, so erhöht sich die Ziffer der betreffenden Dezimalstelle um eine Einheit.

e) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß die anwendbaren Lösungsverfahren zu einem Ergebnis gleicher Art wie bei den Beispielen des Anhangs III führen."

ANHANG II

"ANHANG III

BERECHNUNGSBEISPIELE

A. BERECHNUNG DES EFFEKTIVEN JAHRESZINSES AUF DER GRUNDLAGE DES KALENDERJAHRES (1 JAHR = 365 TAGE (ODER 366 TAGE BEI EINEM SCHALTJAHR))

Erstes Beispiel

Darlehenssumme am 1. Januar 1994: S = 1 000 ECU

Diese Summe wird am 1. Juli 1995, d. h. 1 ½ Jahre oder 546 (= 365 + 181) Tage nach Darlehensaufnahme, in einer einzigen Zahlung in Höhe von 1 200 ECU zurückgezahlt.

Daraus ergibt sich folgende Gleichung:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

oder

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Der Betrag wird auf 13 % gerundet (oder 12,96 %, falls eine Genauigkeit von zwei Dezimalstellen vorgezogen wird).

Zweites Beispiel

Die Darlehenssumme S beträgt 1 000 ECU, jedoch behält der Darlehensgeber 50 ECU für Kreditwürdigkeitsprüfungs- und Bearbeitungskosten ein, so daß sich der effektive Darlehensbetrag auf 950 ECU beläuft. Die Rückzahlung der 1 200 ECU erfolgt wie im ersten Beispiel am 1. Juli 1995.

Daraus ergibt sich folgende Gleichung:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

oder

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Dieses Ergebnis wird auf 16,9 % gerundet.

Drittes Beispiel

Die Darlehenssumme S beträgt am 1. Januar 1994 1 000 ECU, die in zwei Tilgungsraten von jeweils 600 ECU nach einem bzw. nach zwei Jahren rückzahlbar ist.

Daraus ergibt sich folgende Gleichung:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Die Gleichung wird algebraisch gelöst und ergibt i = 0,1306623; dieses Ergebnis wird auf 13,1 % gerundet (oder 13,07 %, falls eine Genauigkeit von zwei Dezimalstellen vorgezogen wird).

Viertes Beispiel

Die Darlehenssumme S beträgt am 1. Januar 1994 1 000 ECU. Der Darlehensnehmer hat folgende Raten zurückzuzahlen:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Daraus ergibt sich folgende Gleichung:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Mit dieser Gleichung läßt sich i durch schrittweise Annäherungen, die auf einem Taschenrechner programmiert werden können, errechnen.

Das Ergebnis lautet i = 0,13226; dieses Ergebnis wird gerundet auf 13,2 % (oder 13,23 %, falls eine Genauigkeit von zwei Dezimalstellen vorgezogen wird).

B. BERECHNUNG DES EFFEKTIVEN JAHRESZINSES AUF DER GRUNDLAGE EINES STANDARDJAHRES (1 JAHR = 365 TAGE ODER 365,25 TAGE, 52 WOCHEN ODER 12 GLEICH LANGE MONATE)

Erstes Beispiel

Darlehenssumme: S = 1 000 ECU

Diese Summe wird 1,5 Jahre (d. h. 1,5 × 365 = 547,5 Tage, 1,5 × 365,25 = 547,875 Tage, 1,5 × 366 = 549 Tage, 1,5 × 12 = 18 Monate oder 1,5 × 52 = 78 Wochen) nach Darlehensaufnahme in einer einzigen Zahlung in Höhe von 1 200 ECU zurückgezahlt.

Daraus ergibt sich folgende Gleichung:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

oder

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Der Betrag wird auf 12,9 % gerundet (oder 12,92 %, falls eine Genauigkeit von zwei Dezimalstellen vorgezogen wird).

Zweites Beispiel

Die Darlehenssumme S beträgt 1 000 ECU, jedoch behält der Darlehensgeber 50 ECU für Kreditwürdigkeitsprüfungs- und Bearbeitungskosten ein, so daß sich der effektive Darlehensbetrag auf 950 ECU beläuft. Die Rückzahlung der 1 200 ECU erfolgt wie im ersten Beispiel 1,5 Jahre nach der Darlehensaufnahme.

Daraus ergibt sich folgende Gleichung:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

oder

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Dieses Ergebnis wird auf 16,9 % gerundet (oder 16,85 %, falls eine Genauigkeit von zwei Dezimalstellen vorgezogen wird).

Drittes Beispiel

Die Darlehenssumme beträgt 1 000 ECU, die in zwei Tilgungsraten von jeweils 600 ECU nach einem bzw. nach zwei Jahren rückzahlbar ist.

Daraus ergibt sich folgende Gleichung:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Die Gleichung wird algebraisch gelöst und ergibt i = 0,13066; dieses Ergebnis wird auf 13,1 % gerundet (oder 13,07 %, falls eine Genauigkeit von zwei Dezimalstellen vorgezogen wird).

Viertes Beispiel

Die Darlehenssumme S beträgt 1 000 ECU. Der Darlehensnehmer hat folgende Raten zurückzuzahlen:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Daraus ergibt sich folgende Gleichung:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Mit dieser Gleichung läßt sich i durch schrittweise Annäherungen, die auf einem Taschenrechner programmiert werden können, errechnen.

Das Ergebnis lautet i = 0,13185; dieses Ergebnis wird gerundet auf 13,2 % (oder 13,19 %, falls eine Genauigkeit von zwei Dezimalstellen vorgezogen wird)."