VERORDNUNG (EG) Nr. 3169/94 DER KOMMISSION vom 21. Dezember 1994 zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 des Rates über die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Drittländern
Amtsblatt Nr. L 335 vom 23/12/1994 S. 0033 - 0042
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 33 S. 0122
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 33 S. 0122
VERORDNUNG (EG) Nr. 3169/94 DER KOMMISSION vom 21. Dezember 1994 zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 des Rates über die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Drittländern DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 über die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Drittländern (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 195/94 der Kommission (2), insbesondere auf die Artikel 12 Absatz 8 und 13 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 17, in Erwägung nachstehender Gründe: Mit der Verwirklichung des Binnenmarkts empfiehlt es sich, die bisher von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten verwendeten Vordrucke für die Genehmingung der Einfuhr von Textilien und Bekleidung in die Gemeinschaft, die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 Gegenstand von Hoechstmengen oder Überwachungsmaßnahmen sind, durch ein einziges Papier zu ersetzen, das im gesamten Zollgebiet der Gemeinschaft unabhängig von dem ausstellenden Mitgliedstaat, dem in der Ausfuhrlizenz oder dem gleichwertigen Papier angegebenen Bestimmungsland oder der Staatsangehörigkeit oder dem Wohnsitz des Antragstellers verwendet werden kann. Zu diesem Zweck ist es notwendig, eine Einfuhrgenehmigung der Gemeinschaft zu schaffen, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten auf einem einheitlichen Vordruck nach einheitlichen Kriterien zu erteilen ist, sowie festzulegen, welche Angaben diese Genehmigung enthalten muß, und schließlich Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 entsprechend zu ändern. Um die Einführung einer solchen Einfuhrgenehmigung der Gemeinschaft in allen Mitgliedstaaten zu erleichtern, erscheint es angemessen, die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten während einer Übergangszeit und höchstens bis zum 31. Dezember 1995 zu ermächtigen, weiterhin die nationalen Vordrucke auszustellen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung für die Erteilung von Einfuhrgenehmigungen oder Überwachungspapieren verwendet wurden, sofern der Antragsteller bei der Einreichung seines Antrags nicht eine Einfuhrgenehmigung der Gemeinschaft beantragt hat. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Textilausschusses - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 14 Absatz 3 erhält folgende Fassung: "(3) Die Einfuhrgenehmigungen, die auf dem Vordruck erteilt werden, dessen Muster in Anlage I dieses Anhangs beigefügt ist, sind im gesamten Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft gültig." 2. Artikel 14 Absatz 4 erhält folgende Fassung: "(4) Die Anmeldung des Einführers oder sein Antrag auf Erteilung der Einfuhrgenehmigung, der bei den in Anlage II dieses Anhangs aufgeführten zuständigen Behörden eingereicht wird, enthält folgendes: a) den Namen und die vollständige Anschrift des Einführers (einschließlich der Telefonummer, der Nummer des Fernkopierers und der etwaigen Kennummer bei den zuständigen einzelstaatlichen Behörden) sowie seine Mehrwertsteuernummer, falls er mehrwertsteuerpflichtig ist; b) den Namen und die vollständige Anschrift des Anmelders; c) den Namen und die vollständige Anschrift des Ausführers; d) das Ursprungsland der Waren und das Herkunftsland; e) eine Beschreibung der Waren, die folgendes umfasst: - die Handelsbezeichnung; - die Bezeichnung der Waren und den KN-Code; f) die entsprechende Kategorie und die Menge in der entsprechenden Einheit gemäß den Angaben für die betreffenden Waren in Anhang V; g) den Wert der Waren gemäß der Angabe in Feld 12 der Ausfuhrlizenz; h) gegebenenfalls den Zahlungs- und Liefertermin sowie eine Abschrift des Konnossements und des Kaufvertrags; i) Datum und Nummer der Ausfuhrlizenz; j) alle zu Verwaltungszwecken verwendeten internen Kennziffern wie Taric-Code; k) Datum und Unterschrift des Einführers." 3. In Artikel 21 Absatz 1 wird am Schluß folgender Satz hinzugefügt: "Die Einfuhrgenehmigungen. die auf dem Vordruck erteilt werden, dessen Muster in Anlage 1 dieses Anhangs beigefügt ist, sind im gesamten Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft gültig." 4. Artikel 21 Absatz 3 erhält folgende Fassung: "(3) Die Anmeldung des Einführers oder sein Antrag auf Erteilung der Einfuhrgenehmigung, der bei den in Anlage 2 dieses Anhangs aufgeführten zuständigen Behörden eingereicht wird, enthält folgendes: a) den Namen und die vollständige Anschrift des Einführers (einschließlich der Telefonnummer, der Nummer des Fernkopierers und der etwaigen Kennummer bei den zuständigen einzelstaatlichen Behörden) sowie seine Mehrwertsteuernummer, falls er mehrwertsteuerpflichtig ist; b) den Namen und die vollstängige Anschrifft des Anmelders; c) den Namen und die vollständige Anschrift des Ausführers; d) das Ursprungsland der Waren und das Herkunftsland; e) eine Beschreibung der Waren, die folgendes umfasst: - die Handelsbezeichnung; - die Bezeichnung der Waren und den KN-Code; f) die entsprechende Kategorie und die Menge in der entsprechenden Einheit gemäß den Angaben in Anhang V für die betreffenden Waren; g) den Wert der Waren gemäß der Angabe in Feld 12 der Ausfuhrlizenz; h) gegebenenfalls den Zahlungs- und Liefertermin sowie eine Abschrift des Konnossements und des Kaufvertrags; i) Datum und Nummer der Ausfuhrlizenz; j) alle zu Verwaltungszwecken verwendeten internen Kennziffern wie Taric-Code; k) Datum und Unterschrift des Einführers." 5. Artikel 25 Absatz 4 erhält folgende Fassung: "(4) Die Überwachungspapiere, die auf dem Vordruck ausgestellt werden, dessen Muster in Anlage I dieses Anhangs beigefügt ist, sind im gesamten Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft gültig." 6. Artikel 26 Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Die Anmeldung des Einführers oder sein Antrag auf Erteilung der Einfuhrgenehmigung, der bei den in Anlage 2 dieses Anhangs aufgeführten zuständigen Behörden eingereicht wird, enthält folgendes: a) den Namen und die vollständige Anschrift des Einführers (einschließlich der Telefonnummer, der Nummer des Fernkopierers und der etwaigen Kennummer bei den zuständigen einzelstaatlichen Behörden) sowie seine Mehrwertsteuernummer, falls er mehrwertsteuerpflichtig ist; b) den Namen und die vollständige Anschrift des Anmelders; c) den Namen und die vollständige Anschrift des Ausführers; d) das Ursprungsland der Waren und das Herkunftsland; e) eine Beschreibung der Waren, die folgendes umfasst: - die Handelsbezeichnung; - die Bezeichnung der Waren und den KN-Code; f) die entsprechende Kategorie und die Menge in der entsprechenden Einheit gemäß den Angaben in Tabelle B für die betreffenden Waren; g) den Wert der Waren; h) alle zu Verwaltungszwecken verwendeten internen Kennziffern wie Taric-Code; i) Datum und Unterschrift des Einführers. Beizufügen ist eine beglaubigte Abschrift des Konossements, des Akkreditivs, des Vertrags oder jedes anderen Handelspapiers, durch das der Nachweis für die Ausfuhrabsicht erbracht wird." 7. Artikel 30 erhält folgende Fassung: "Artikel 30 Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Ausfuhrlizenz, einer Einfuhrgenehmigung oder eines Ursprungszeugnisses kann der Ausführer bei der zuständigen Behörde, die die Papiere ausgestellt hat, eine Zweitausfertigung beantragen, die anhand der in seinem Besitz befindlichen Ausfuhrpapiere angefertigt wird. Die Zweitausfertigung einer Ausfuhrlizenz oder eines Ursprungserzeugnisses muß den Vermerk }duplicata' oder }duplicate' oder }duplicado' tragen. Die Zweitausfertigung der Ausfuhrlizenz oder des Ursprungszeugnisses muß mit dem Datum des Originals versehen sein." 8. Nach Artikel 30 werden die folgenden Teile VI und VII eingeführt: "TEIL VI Einfuhrgenehmigung der Gemeinschaft - Gemeinsamer Vordruck Artikel 31 (1) Für die Einfuhrgenehmigungen und die Überwachungspapiere nach Artikel 14 Absatz 1, Artikel 21 Absatz 1 und Artikel 25 Absatz 3 verwenden die in Anlage 2 dieses Anhangs genannten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten den Vordruck nach dem Muster für die Einfuhrgenehmigung in Anlage 1 dieses Anhangs. (2) Die Einfuhrgenehmigungen und die Teilgenehmigungen werden in zwei Exemplaren ausgefertigt, von denen das erste die Bezeichnung }Original für den Antragsteller' und die Nummer 1 trägt und dem Antragsteller ausgehändigt wird, während das zweite die Bezeichnung }Exemplar für die zuständige Behörde' und die Nummer 2 trägt und von der Behörde, die die Genehmigung erteilt, verwahrt wird. Für Verwaltungszwecke kann die zuständige Behörde dem Exemplar Nr. 2 zusätzliche Exemplare hinzufügen. (3) Für die Vordrucke ist weisses, holzfreies, geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von 55 bis 65 g zu verwenden. Die Vordrucke haben das Format 210 mm × 297 mm. Der Zeilenabstand beträgt 4,24 mm (1/6& Prime;). Die Einteilung der Vordrucke ist genau einzuhalten. Die Vorder- und Rückseite des Exemplars Nr. 1, das die eigentliche Genehmigung darstellt, sind mit einem guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede auf mechanischem oder chemischem Weg vorgenommene Fälschung sichtbar wird. (4) Der Druck der Vordrucke obliegt den Mitgliedstaaten. Sie können auch von Druckereien gedruckt werden, die von dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz haben, hierfür zugelassen sind. In diesem Fall ist in jedem Vordruck auf die Zulassung hinzuweisen. Die Vordrucke müssen den Namen und die Anschrift der Druckerei oder ein Zeichen tragen, das eine Identifizierung ermöglicht. (5) Bei der Erteilung werden die Genehmigungen und die Teilgenehmigungen von den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats mit einer Ausstellungsnummer versehen: - zwei Buchstaben zur Bezeichnung des Ausfuhrlandes nach folgendem Code: - Ägypten = EG - Albanien = AL - Argentinien = AR - Armenien = AM - Aserbaidschan = AZ - Bangladesch = BD - Belarus = BY - Brasilien = BR - Bulgarien = BG - China = CN - Georgien = GE - Hongkong = HK - Indien = IN - Indonesien = ID - Kasachstan = KZ - Kirgisistan = KG - Lettland = LV - Litauen = LT - Macau = MO - Malaysia = MY - Malta = MT - Marokko = MA - Moldau = MD - Mongolei = MN - Pakistan = PK - Peru = PE - Philippinen = PH - Polen = PL - Rumänien = RO - Singapur = SG - Slowakei = SK - Slowenien = SI - Sri Lanka = LK - Südkorea = KR - Rußland = RU - Taiwan = TW - Tadschikistan = TJ - Thailand = TH - Tschechien = CZ - Tunesien = TN - Türkei = TR - Turkmenistan = TM - Ukraine = UA - Ungarn = HU - Uruguay = UY - Usbekistan = UZ - Vietnam = VN - zwei Buchstaben zur Bezeichnung des Bestimmungsmitgliedstaats nach folgendem Code: - AT = Österreich (3) - BL = Benelux - DK = Dänemark - DE = Bundesrepublik Deutschland - EL = Griechenland - ES = Spanien - FI = Finnland (4) - FR = Frankreich - GB = Vereinigtes Königreich - IE = Irland - IT = Italien - PT = Portugal - SE = Schweden (5) - eine einstellige Zahl zur Bezeichnung des Kontingentsjahrs bzw. des Erfassungsjahrs, die der letzten Ziffer des betreffenden Jahres entspricht (Beispiel }5' für 1995); - eine siebenstellige Zahl durchlaufend von 0000001 bis 9999999, die dem betreffenden Bestimmungsmitgliedstaat zugeteilt wird. Den Benelux-Staaten wird eine siebenstellige Zahl zugeteilt. (6) Die Genehmigungen und Teilgenehmigungen werden in der Amtssprache oder den Amtssprachen des erteilenden Mitgliedstaats ausgefertigt. (7) In Feld 12 geben die zuständigen Behörden die entsprechende Textilkategorie an. (8) Die Stempelabdrücke der erteilenden und der anrechnenden Behörden werden mit einem Stempel angebracht. Der Stempel der erteilenden Behörde kann jedoch durch einen Trockenstempel in Verbindung mit einem durch Lochen hergestellten Buchstaben- und Zahlensatz oder durch einen Aufdruck auf der Genehmigung ersetzt werden. Die genehmigten Mengen werden von der erteilenden Behörde fälschungssicher angegeben, so daß der Zusatz von Ziffern oder sonstigen Angaben unmöglich ist (z. B. *** 1 000 ECU). (9) Die Rückseite der Exemplare Nr. 1 und Nr. 2 enthält ein Feld für die Anrechnung der Genehmigungen entweder durch die Zollbehörden bei der Erfuellung der Einfuhr- oder Ausfuhrförmlichkeiten oder durch die zuständigen Behörden bei der Erteilung von Teilgenehmigungen. Reicht der Platz für die Anrechnungen auf der Genehmigung oder Teilgenehmigung nicht aus, so können die zuständigen Behörden ein oder mehrere Zusatzblätter, die die gleichen Anrechnungsfelder enthalten wie die Rückseite der Exemplare Nr. 1 und Nr. 2 der Genehmigung oder Teilgenehmigung, mit der Genehmigung oder Teilgenehmigung fest verbinden. Die anrechnenden Behörden stempeln die Genehmigung oder Teilgenehmigung so ab, daß der Stempelabdruck zur Hälfte auf der Genehmigung oder Teilgenehmigung und zur anderen Hälfte auf dem Zusatzblatt oder im Fall mehrerer Zusatzblätter jeweils zur Hälfte auf den Zusatzblättern erscheint. (10) Die erteilten Genehmigungen und Teilgenehmigungen sowie die darin enthaltenen Angaben und Sichtvermerke der Behörden eines Mitgliedstaats haben in jedem der anderen Mitgliedstaaten die gleiche rechtliche Wirkung wie die von den Behörden dieser Mitgliedstaaten ausgestellten Genehmigungen und Teilgenehmigungen sowie die von ihnen eingetragenen Angaben und Sichtvermerke. (11) Soweit erforderlich, können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten eine Übersetzung der Angaben auf den Genehmigungen oder Teilgenehmigungen in der Amtssprache oder in eine der Amtssprachen des betreffenden Mitgliedstaats verlangen. TEIL VII Übergangsbestimmungen Artikel 32 (1) Unbeschadet des Artikels 31 sind die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten während einer Übergangszeit und höchstens bis zum 31. Dezember 1995 ermächtigt, ihre eigenen nationalen Vordrucke für die Einfuhrgenehmigungen oder Überwachungspapiere oder Teilgenehmigungen anstelle der in Artikel 1 genannten Vordrucke zu verwenden, sofern der Antragsteller bei der Einreichung des Antrags nicht eine Einfuhrgenehmigung der Gemeinschaft auf dem Vordruck nach dem Muster in Anlage 1 beantragt hat. (2) Diese Vordrucke enthalten die Angaben, die in den Feldern 1 bis 13 des Musters der Einfuhrgenehmigung der Gemeinschaft in Anlage 1 genannt sind. Sie sind nur für das Gebiet des ausstellenden Mitgliedstaats gültig." 9. Die Anhänge I und II dieser Verordnung werden Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 des Rates als Anlagen 1 und 2 hinzugefügt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 21. Dezember 1994 Für die Kommission Leon BRITTAN Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 275 vom 8. 11. 1993, S. 1. (2) ABl. Nr. L 29 vom 2. 2. 1994, S. 1. (3) Unter der Bedingung, daß der Vertrag über den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union in Kraft tritt. (4) Unter der Bedingung daß der Vertrag über den Beitritt der Republik Finnland zur Europäischen Union in Kraft tritt. (5) Unter der Bedingung daß der Vertrag über den Beitritt des Königreichs Schweden zur Europäischen Union in Kraft tritt. ANHANG I ANHANG II Anlage 2 von Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 Lista de las autoridades nacionales competentes Liste des autorités nationales compétentes List of the national competent authorities Liste der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Elenco delle competenti autorità nazionali Pinakas ton armodion ethnikon archon Lista das autoridades nacionais competentes Lijst van bevögde nationale instanties Liste over kompetente nationale myndigheder 1. Belgique/België Ministère des affaires économiques/Ministerie van Economische Zaken Office central des contingents et licences/Centrale Dienst voor Contingenten en Vergunningen Rü J.A. De Motstraat 24-26 B-1040 Bruxelles/Brussel Tél.: (32 2) 233 61 11 Télécopieur: (32 2) 230 83 22 2. Danmark Erhvervsfremme Styrelsen Söndergade 25 DK-8600 Silkeborg Tlf.: (45 87) 20 40 60 Fax: (45 87) 20 40 77 3. Deutschland Bundesamt für Wirtschaft Frankfurterstrasse 29-31 D-65760 Eschborn Tel.: (49 61 96) 404-0 Fax: (49 61 96) 40 48 50 4. Ellada Ypoyrgeio Ethnikis Oikonomias Geniki Grammateia Diethnon Oikonomikon Scheseon Geniki Diefthynsi Exoterikon Oikonomikon kai Emporikon Scheseon D/nsi Diadikasion Exoterikoy Emporioy Mitropoleos 1 GR-10557 Athina Til.: (301) 323 04 18, 322 84 93 Telefax: (301) 323 43 93 5. España Ministerio de Comercio y Turismo Dirección General de Comercio Exterior Paseo de la Castellana no 162 E-28071 Madrid Tel: (34-1) 349 38 17; 349 37 48 Telefax: (34-1) 563 18 23; 349 38 31 6. France Ministère de l'Industrie, des Postes et Télécommunications et du Commerce Extérieur Service des Biens de Consommation (SERBCO) Mission Textile - Importations 3/5 rü Barbet de Jouy F-75353 Paris 07 SP Tél: (33-1) 43 19 36 36 Fax: (33-1) 43 19 36 74 Télex: 204 472 SERBCO 7. Ireland Department of Tourism and Trade Single Market Unit (Room 315) Kildare Street IRL-Dublin 2 Tel: (353-1) 662 14 44 Fax: (353-1) 676 61 54 8. Italia Ministero del Commercio con l'Estero Direzione Generale delle Importazioni e delle Esportazioni Viale America 341 I-00144 Roma Tel: (39-6) 59 931 Fax: (39-6) 59 93 26 31 - 59 93 22 35 Telex: 610083 - 610471 - 614478 9. Luxembourg Ministère des affaires étrangères Office des licences Boîte postale 113 L-2011 Luxembourg Tél.: (352) 22 61 62 Télécopieur: (352) 46 61 38 10. Nederland Centrale Dienst voor In- en Uitvör Engelse Kamp 2 Postbus 30003 NL-9700 RD Groningen Tel: (3150) 23 91 11 Fax: (3150) 26 06 98 11. Portugal Ministério do Comércio e Turismo Direcçao-Geral do Comércio Avenida da República 79 P-1000 Lisboa Tel: (351-1) 793 03 93; 793 30 02 Telecópia: (351-1) 793 22 10; 796 37 23 Telex: 13418 12. United Kingdom Department of Trade and Industry Import Licencing Branch Queensway House West Precinct Billingham UK-Cleveland TS23 2NF Tel: (44 642) 36 43 33; 36 43 34 Fax: (44 642) 53 35 57 Telex: 58608 13. Österreich Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten Grupe II A Landstrasser Hauptstr. 55/57 A-1030 Wien Tel: (43-1) 771 02 362; 771 02 361 Tel: (43-1) 715 83 47 14. Sweden Swedish National Board of Trade (Kommerskollegium) BOX 1209 S-1182 Stockholm Tel: (46.8) 791 05 00 Fax: (46.8) 20 03 24 15. Suomi Tullihallitus PL 512 FIN-00101 Helsinki Suomi Tel: (358-0) 61 41/61 42 648 Fax: (358-0) 61 42 764