Richtlinie 92/49/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG und 88/357/EWG (Dritte Richtlinie Schadenversicherung)
Amtsblatt Nr. L 228 vom 11/08/1992 S. 0001 - 0023
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 6 Band 3 S. 0160
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 6 Band 3 S. 0160
RICHTLINIE 92/49/EWG DES RATES vom 18. Juni 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG und 88/357/EWG (Dritte Richtlinie Schadenversicherung) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gesützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 57 Absatz 2 und Artikel 66, auf Vorschlag der Kommission(1) , in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament(2) , nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(3) , in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der Binnenmarkt in der Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) muß unter dem doppelten Gesichtspunkt der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs vollendet werden, um es den Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Gemeinschaft zu erleichtern, in der Gemeinschaft belegene Risiken zu decken. (2) Die Zweite Richtlinie 88/357/EWG des Rates vom 22. Juni 1988 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) und zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs sowie zur Änderung der Richtlinie 73/239/EWG(4) hat dadurch in hohem Masse zur Verwirklichung des Binnenmarktes in der Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) beigetragen, daß sie Versicherungsnehmern, die aufgrund ihrer Eigenschaft, ihrer Bedeutung oder der Art des zu deckenden Risikos keinen besonderen Schutz in dem Mitgliedstaat benötigen, in dem das Risiko belegen ist, die uneingeschränkte Wahlfreiheit auf einem grösstmöglichen Versicherungsmarkt einräumte. (3) Die Richtlinie 88/357/EWG stellt folglich einen bedeutenden Abschnitt bei der Verschmelzung der einzelstaatlichen Märkte zu einem einheitlichen Binnenmarkt dar: dieser Abschnitt muß durch weitere Gemeinschaftsinstrumente ergänzt werden, damit es allen Versicherungsnehmern, unabhängig von ihrer Eigenschaft, ihrer Bedeutung oder der Art der zu deckenden Risiken ermöglicht wird, jeden Versicherer mit Sitz in der Gemeinschaft zu wählen, der in ihr seine Geschäftstätigkeit im Rahmen der Niederlassungs- oder der Dienstleistungsfreiheit ausübt, wobei ihnen gleichzeitig ein angemessener Schutz zu gewährleisten ist. (4) Die vorliegende Richtlinie fügt sich in das gemeinschaftliche Normenwerk ein, das insbesondere mit der Ersten Richtlinie 73/239/EWG des Rates vom 24. Juli 1973 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung(5) und mit der Richtlinie 91/674/EWG des Rates vom 19. Dezember 1991 betreffend die Jahresabschlüsse und konsolidierten Abschlüsse der Versicherungsunternehmen(6) geschaffen wurde. (5) Der gewählte Ansatz besteht in einer wesentlichen, notwendigen und ausreichenden Harmonisierung, um zu einer gegenseitigen Anerkennung der Zulassungen und der Aufsichtssysteme zu gelangen, die die Erteilung einer einheitlichen, innerhalb der ganzen Gemeinschaft gültigen Zulassung sowie die Anwendung des Grundsatzes der Aufsicht durch den Herkunftsmitgliedstaat erlaubt. (6) Folglich hängen künftig der Zugang zum Versicherungsgeschäft und die Ausübung des Versicherungsgeschäfts von einer einheitlichen Zulassung ab, die von den Behörden des Mitgliedstaats erteilt wird, in dem das Versicherungsunternehmen seinen Sitz hat. Diese Zulassung erlaubt es dem Unternehmen, überall in der Gemeinschaft im Rahmen der Niederlassungsfreiheit oder der Dienstleistungsfreiheit Geschäfte zu betreiben. Der Mitgliedstaat der Zweigniederlassung oder der Dienstleistung kann von Versicherungsunternehmen, die in ihm tätig werden möchten und schon im Herkunftsmitgliedstaat zugelassen sind, keine neue Zulassung mehr verlangen. Es ist also erforderlich, die Richtlinien 73/239/EWG und 88/357/EWG in diesem Sinne zu ändern. (7) Die Aufsicht über die finanzielle Solidität des Versicherungsunternehmens, insbesondere über seine Solvabilität und die Bildung ausreichender versicherungstechnischer Rückstellungen sowie deren Bedeckung durch kongrünte Vermögenswerte, ist künftig von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats wahrzunehmen. (8) In einigen Artikeln dieser Richtlinie sind nur Mindestvorschriften festgelegt. Der Herkunftsmitgliedstaat kann für die von seinen zuständigen Behörden zugelassenen Versicherungsunternehmen strengere Regelungen erlassen. (9) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten müssen über die notwendigen Aufsichtsmittel verfügen, um die geordnete Ausübung der Tätigkeit des Versicherungsunternehmens in der ganzen Gemeinschaft sowohl im Rahmen der Niederlassungsfreiheit als auch im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit zu gewährleisten. Insbesondere müssen sie angemessene Vorbeugemaßnahmen ergreifen oder Sanktionen verhängen können, um Unregelmässigkeiten und Verstösse gegen Vorschriften des Versicherungsaufsichtsrechts zu verhindern. (10) Der Binnenmarkt umfasst einen Raum ohne Binnengrenzen und beinhaltet den Zugang zu allen Versicherungstätigkeiten - mit Ausnahme der Lebensversicherung - in der ganzen Gemeinschaft und damit die Möglichkeit für jeden zugelassenen Versicherer, jedes im Anhang zur Richtlinie 73/239/EWG genannte Risiko zu decken. Deshalb müssen Monopole gewisser Anstalten, die in einigen Mitgliedstaaten bestimmte Risiken decken, aufgehoben werden. (11) Es ist notwenidg, die Vorschriften über die Bestandsübertragung an die durch die vorliegende Richtlinie eingeführte rechtliche Regelung der einheitlichen Zulassung anzupassen. (12) Die Richtlinie 91/674/EWG hat die wesentliche Harmonisierung der Vorschriften der Mitgliedstaaten über technische Rückstellungen, die die Versicherer zur Sicherstellung der übernommenen Verpflichtungen bilden müssen, bereits vorgenommen; damit kann auch bezueglich dieser Rückstellungen der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung zur Anwendung kommen. (13) Es ist angebracht, die Vorschriften über die Mischung der die technischen Rückstellungen bedeckenden Vermögenswerte sowie die Lokalisierungs- und Kongrünzregeln zu koordinieren, um die gegenseitige Anerkennung der Vorschriften der Mitgliedstaaten zu erleichtern. Bei dieser Koordinierung ist die durch die Richtlinie 88/361/EWG des Rates vom 24. Juni 1988 zur Durchführung von Artikel 67 des Vertrages(7) zur Liberalisierung des Kapitalverkehrs erlassenen Maßnahmen sowie die im Hinblick auf die Vollendung der Wirtschafts- und Währungsunion erzielten Fortschritte der Gemeinschaft zu berücksichtigen. (14) Der Herkunftsmitgliedstaat darf jedoch von den Versicherungsunternehmen nicht verlangen, die Vermögenswerte, die die versicherungstechnischen Rückstellungen bedecken, in bestimmten Kategorien von Vermögenswerten anzulegen, da derartige Bestimmungen nicht mit den in der Richtlinie 88/361/EWG vorgesehenen Maßnahmen zur Liberalisierung des Kapitalverkehrs zu vereinbaren sind. (15) In Erwartung einer Richtlinie über Wertpapierdienstleistungen, durch die unter anderem die Definition des Begriffs "geregelter Markt" harmonisiert wird, muß dieser Begriff für die Zwecke der vorliegenden Richtlinie unbeschadet der künftigen Harmonisierung vorläufig definiert werden; diese vorläufige Definition wird durch die auf Gemeinschaftsebene harmonisierte Definition ersetzt werden, aufgrund deren die einschlägigen Befugnisse, die durch die vorliegende Richtlinie vorübergehend dem Herkunftsmitgliedstaat des Versicherungsunternehmens übertragen werden, an den Herkunftsmitgliedstaat des Marktes übergehen. (16) Es ist angebracht, die Liste der Eigenmittel, die die in der Richtlinie 73/239/EWG vorgeschriebene Solvabilitätsspanne bilden können, zu vervollständigen, um neue Finanzinstrumente und die Möglichkeiten zu berücksichtigen, die auch anderen Finanzinstituten bei der Aufstockung der Eigenmittel zugestanden wurden. (17) Im Rahmen eines integrierten Versicherungsmarktes ist es angebracht, den Versicherungsnehmern, die aufgrund ihrer Eigenschaft, ihrer Bedeutung oder der Art des zu deckenden Risikos keinen besonderen Schutz in dem Mitgliedstaat benötigen, in dem das Risiko belegen ist, die volle Wahlfreiheit bezueglich des auf den Versicherungsvertrag anwendbaren Rechts einzuräumen. (18) Die Harmonisierung des für den Versicherungsvertrag geltenden Rechts ist keine Vorbedingung für die Verwirklichung des Binnenmarktes im Versicherungssektor. Die den Mitgliedstaaten belassene Möglichkeit, die Anwendung ihres eigenen Rechts für Versicherungsverträge vorzuschreiben, die in ihrem Staatsgebiet belegene Risiken decken, stellt deshalb eine hinreichende Sicherung für diejenigen Versicherungsnehmer dar, die einen besonderen Schutz benötigen. (19) Im Rahmen des Binnenmarktes liegt es im Interesse des Versicherungsnehmers, daß er Zugang zu einer möglichst weiten Palette von in der Gemeinschaft angebotenen Versicherungsprodukten hat, um aus ihnen das seinen Bedürfnissen am besten entsprechende Angebot auswählen zu können. Der Mitgliedstaat, in dem das Risiko belegen ist, hat darauf zu achten, daß alle in der Gemeinschaft angebotenen Versicherungsprodukte ungehindert auf seinem Hoheitsgebiet vertrieben werden können, soweit sie nicht den gesetzlichen Vorschriften, die in diesem Mitgliedstaat das Allgemeininteresse schützen, zuwiderlaufen und dieses Interesse nicht durch die Regeln des Herkunftsmitgliedstaats geschützt wird; dies gilt jedoch nur unter der Bedingung, daß die betreffenden Vorschriften in nicht-diskriminierender Weise auf alle Unternehmen angewendet werden, die in diesem Mitgliedstaat Geschäfte betreiben, und daß sie für das gewünschte Ziel objektiv erforderlich und angemessen sind. (20) Die Mitgliedstaaten müssen in der Lage sein, darauf zu achten, daß die angebotenen Versicherungsleistungen und die zur Versicherung der auf ihrem Staatsgebiet belegenen Risiken verwendeten Vertragsdokumente den besonderen gesetzlichen und zum Schutz des Allgemeininteresses erlassenen Vorschriften entsprechen, wobei es gleichgültig ist, ob die betreffenden Versicherungsgeschäfte im Rahmen der Niederlassungsfreiheit oder der Dienstleistungsfreiheit getätigt werden. Die hierfür angewandten Aufsichtssysteme müssen im Sinne des Binnenmarktes ausgestaltet werden, aber keine Vorbedingung für die Ausübung der Versicherungstätigkeit darstellen. In dieser Hinsicht erscheinen Systeme der Vorabgenehmigung von Versicherungsbedingungen nicht gerechtfertigt. Es ist folglich angebracht, andere Systeme vorzusehen, die den Erfordernissen des Binnenmarktes besser entsprechen und es den Mitgliedstaaten trotzdem erlauben, einen angemessenen Schutz der Versicherungsnehmer zu gewährleisten. (21) Es ist wünschenswert, daß der Versicherungsnehmer, wenn es sich um eine natürliche Person handelt, von den Versicherungsunternehmen über das auf den Vertrag anwendbare Recht sowie über die Bestimmungen zur Bearbeitung von den Vertrag betreffenden Beschwerden unterrichtet wird. (22) In einigen Mitgliedstaaten tritt die private oder freiwillige Krankenversicherung ganz oder teilweise an die Stelle des durch die Sozialversicherungssysteme gebotenen Schutzes im Krankheitsfall. (23) Die Art und die soziale Wirkung der Krankenversicherungsverträge rechtfertigen es, daß die Behörden des Mitgliedstaats, in dem das Risiko belegen ist, eine systematische Mitteilung der allgemeinen und besonderen Versicherungsbedingungen verlangen können, um zu prüfen, ob diese Verträge ganz oder teilweise den Schutz ersetzen können, der durch das Sozialversicherungssystem gewährt wird. Eine solche Überprüfung soll aber keine Vorbedingung für den Vertrieb des Produkts sein. Die besondere Art der Krankenversicherung, die ganz oder teilweise an die Stelle des durch das Sozialversicherungssystem gebotenen Schutzes im Krankheitsfall tritt, unterscheidet sie von anderen Zweigen der Schadensversicherung und der Lebensversicherung insofern, als sicherzustellen ist, daß die Versicherungsnehmer unabhängig von ihrem Alter oder Risikoprofil tatsächlich eine private oder freiwillige Krankenversicherung in Anspruch nehmen können. (24) Einige Mitgliedstaaten haben zu diesem Zweck besondere Rechtsvorschriften erlassen. Aus Gründen des Allgemeininteresses können Rechtsvorschriften erlassen oder beibehalten werden, sofern sie die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit nicht unverhältnismässig einschränken; allerdings müssen diese Rechtsvorschriften unabhängig vom Herkunftstaat des Unternehmens in gleicher Weise angewandt werden. Diese Rechtsvorschriften können entsprechend den Bedingungen in jedem Mitgliedstaat unterschiedlich ausgestaltet sein. Sie können eine uneingeschränkte Beitrittsmöglichkeit, eine Beitragsbemessung nach dem Prinzip der Einheitsprämie und lebenslangen Versicherungsschutz vorsehen. Dasselbe Ziel kann alternativ dadurch erreicht werden, daß den Unternehmen, die private oder freiwillige Krankenversicherungen anbieten, vorgeschrieben wird, Standardverträge, die denselben Schutz wie das gesetzliche Sozialversicherungssystem vorsehen, für einen Beitragssatz anzubieten, der einen vorgeschriebenen Hoechstsatz nicht übersteigt, und sich an einem Verlustausgleichssystem zu beteiligen. Es kann auch vorgeschrieben werden, daß die private oder freiwillige Krankenversicherung in technischer Hinsicht so zu betreiben ist wie die Lebensversicherung. (25) Aufgrund der durch die Richtlinie 73/239/EWG in der Fassung der vorliegenden Richtlinie erreichten Koordinierung ist die der Bundesrepublik Deutschland in Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c) der Richtlinie 73/239/EWG eingeräumte Möglichkeit, die Kumulierung der Krankenversicherung mit anderen Versicherungszweigen zu verbieten, nicht mehr gerechtfertigt und deshalb aufzuheben. (26) Die Mitgliedstaaten können von jedem Versicherungsunternehmen, das in ihrem Staatsgebiet auf eigenes Risiko in der Pflichtversicherung von Arbeitsunfällen tätig ist, die Einhaltung der in ihrem innerstaatlichen Recht eigens für diese Pflichtversicherung vorgesehenen Vorschriften verlangen. Ausgenommen hiervon sind die Vorschriften über die Finanzaufsicht, die in die ausschließliche Zuständigkeit des Herkunftsmitgliedstaats fallen. (27) Die Ausübung der Niederlassungsfreiheit erfordert eine ständige Anwesenheit im Mitgliedstaat der Zweigniederlassung. Bei der Kfz-Haftpflichtversicherung setzt die Berücksichtigung der besonderen Interessen der Versicherten und der Geschädigten voraus, daß es im Mitgliedstaat der Zweigniederlassung geeignete Strukturen gibt, die für die Sammlung aller notwendigen Informationen über derartige Schadensfälle zuständig sind und über hinreichende Befugnisse verfügen, um das Unternehmen gegenüber denjenigen zu vertreten, die einen Schaden erlitten haben und eine Entschädigung verlangen können, einschließlich der Zahlung dieser Entschädigung, und um das Unternehmen in bezug auf diese Entschädigungsforderungen vor den Gerichten und Behörden dieses Mitgliedstaats zu vertreten oder nötigenfalls vertreten zu lassen. (28) Im Rahmen des Binnenmarktes ist es keinem Mitgliedstaat mehr gestattet, die gleichzeitige Ausübung der Versicherungstätigkeit in seinem Staatsgebiet im Rahmen der Niederlassungsfreiheit und der Dienstleistungsfreiheit zu verbieten. Es ist daher angebracht, diese den Mitgliedstaaten in der Richtlinie 88/357/EWG zugestandene Möglichkeit aufzuheben. (29) Es ist angebracht, Sanktionen für den Fall vorzusehen, daß das Versicherungsunternehmen in dem Mitgliedstaat, in dem das Risiko belegen ist, sich nicht an die Vorschriften zum Schutz des Allgemeininteresses hält, denen es unterliegt. (30) In einigen Mitgliedstaaten werden Versicherungsverträge keiner indirekten Steuer unterworfen, während die Mehrheit der Mitgliedstaaten auf Versicherungsverträge besondere Steuern oder andere Abgaben einschließlich Zuschlägen für Kompensationsfonds erhebt. Zwischen den Mitgliedstaaten, die diese Steuern und Abgaben erheben, bestehen erhebliche Unterschiede hinsichtlich der Gestaltung und der Sätze der Steuern und Abgaben. Diese Unterschiede dürfen nicht zu Wettbewerbsverzerrungen beim Angebot von Versicherungen zwischen den Mitgliedstaaten führen. Vorbehaltlich einer späteren Harmonisierung kann dem dadurch begegnet werden, daß man das Steuersystem und andere Abgabensysteme des Mitgliedstaats anwendet, in dem das Risiko belegen ist. Es obliegt den Mitgliedstaaten, die Modalitäten festzulegen, nach denen die Erhebung dieser Steuern und Abgaben sichergestellt werden kann. (31) Um neuen Entwicklungen im Versicherungsbereich Rechnung zu tragen, kann es sich von Zeit zu Zeit als erforderlich erweisen, technische Anpassungen an den in dieser Richtlinie niedergelegten detaillierten Regeln vorzunehmen. Die Kommission wird solche Anpassungen, sofern sie notwendig sind, nach Konsultation des durch die Richtlinie 91/675/EWG(8) eingesetzten Versicherungsausschusses in Ausübung der ihr nach dem Vertrag übertragenen Ausführungsbefugnisse vornehmen. (32) Es ist notwenidg, besondere Vorschriften vorzusehen, um den Übergang von der im Zeitpunkt der Anwendung dieser Richtlinie bestehenden rechtlichen Regelung zu der von dieser Richtlinie geschaffenen Regelung zu gewährleisten. Ziel dieser Vorschriften muß es sein, eine zusätzliche Arbeitsbelastung der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zu vermeiden. (33) Im Sinne des Artikels 8c des Vertrages ist der Umfang der Anstrengungen, der bestimmten Volkswirtschaften mit unterschiedlichem Entwicklungsstand abverlangt wird, zu berücksichtigen. Deshalb ist für bestimmte Mitgliedstaaten eine Übergangsregelung festzulegen, die eine schrittweise Anwendung dieser Richtlinie ermöglicht - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: TITEL I BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND ANWENDUNGSBEREICH Artikel 1 Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet a) Versicherungsunternehmen: jedes Unternehmen, das gemäß Artikel 6 der Richtlinie 73/239/EWG die behördliche Zulassung erhalten hat; b) Zweigniederlassung: jede Agentur oder Zweigniederlassung eines Versicherungsunternehmens unter Berücksichtigung des Artikels 3 der Richtlinie 88/357/EWG; c) Herkunftsmitgliedstaat: der Mitgliedstaat, in welchem sich der Sitz des Versicherungsunternehmens befindet, das das Risiko deckt; d) Mitgliedstaat der Zweigniederlassung: der Mitgliedstaat, in dem sich die Zweigniederlassung befindet, welche das Risiko deckt; e) Mitgliedstaat der Dienstleistung: der Mitgliedstaat, in dem das Risiko gemäß Artikel 2 Buchstabe d) der Richtlinie 88/357/EWG belegen ist, wenn es von einem Versicherungsunternehmen oder von einer Zweigniederlassung aus einem anderen Mitgliedstaat gedeckt wird; f) Kontrolle: das Verhältnis zwischen einer Muttergesellschaft und einer Tochtergesellschaft, wie in Artikel 1 der Richtlinie 83/349/EWG(9) vorgesehen, oder ein gleichgeartetes Verhältnis zwischen einer natürlichen oder juristischen Person und einem Unternehmen; g) qualifizierte Beteiligung: das direkte oder indirekte Halten von wenigstens 10 v. H. des Kapitals oder der Stimmrechte eines Unternehmens oder jede andere Möglichkeit der Wahrnehmung eines maßgeblichen Einflusses auf die Geschäftsführung des Unternehmens, an dem eine Beteiligung gehalten wird. Bei der Anwendung dieser Definition im Rahmen der Artikel 8 und 15 sowie der anderen in Artikel 15 der vorliegenden Richtlinie bezeichneten Beteiligungsschwellen werden die in Artikel 7 der Richtlinie 88/627/EWG(10) bezeichneten Stimmrechte berücksichtigt; h) Mutterunternehmen: ein Mutterunternehmen im Sinne der Artikel 1 und 2 der Richtlinie 83/349/EWG; i) Tochterunternehmen: ein Tochterunternehmen im Sinne der Artikel 1 und 2 der Richtlinie 83/349/EWG; jedes Tochterunternehmen eines Tochterunternehmens wird ebenfalls als Tochterunternehmen des Mutterunternehmens angesehen, das an der Spitze dieser Unternehmen steht; j) geregelter Markt: Finanzmarkt, der bis zur Festlegung einer Definition im Rahmen einer Richtlinie über Wertpapierdienstleistungen von dem Herkunftsmitgliedstaat des Unternehmens als geregelter Markt angesehen wird und dadurch gekennzeichnet ist, - daß er regelmässig funktioniert und - daß von den entsprechenden Behörden erlassene oder genehmigte Bestimmungen die Markttätigkeit, den Marktzugang und, im Fall der Richtlinie 79/279/EWG des Rates vom 5. März 1979 zur Koordinierung der Bedingungen für die Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse(11) , die in dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen für die Zulassung zur Notierung bzw., wenn die genannte Richtlinie keine Anwendung findet, die Bedingungen regelt, unter denen diese Finanzinstrumente auf dem Markt gehandelt werden dürfen. Ein geregelter Markt im Sinne der vorliegenden Richtlinie kann in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittland liegen. Im letzteren Fall muß der Markt von dem Herkunftsmitgliedstaat des Unternehmens anerkannt sein und vergleichbaren Anforderungen entsprechen. Die Qualität der dort gehandelten Finanzinstrumente muß der Qualität der Instrumente vergleichbar sein, die auf dem geregelten Markt bzw. den geregelten Märkten des betreffenden Mitgliedstaats gehandelt werden; k) zuständige Behörden: diejenigen einzelstaatlichen Behörden, die aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften die Aufsichtsbefugnis über Versicherungsunternehmen innehaben. Artikel 2 (1) Diese Richtlinie findet auf die in Artikel 1 der Richtlinie 73/239/EWG bezeichneten Versicherungen und Unternehmen Anwendung. (2) Diese Richtlinie ist weder auf Versicherungen und Geschäftsvorgänge noch auf Unternehmen und Institutionen, auf die die Richtlinie 73/239/EWG keine Anwendung findet, noch auf die in Artikel 4 derselben Richtlinie genannten Anstalten anwendbar. Artikel 3 Ungeachtet des Artikels 2 Absatz 2 treffen die Mitgliedstaaten alle Vorkehrungen, damit die für den Zugang zur Tätigkeit in bestimmten Versicherungszweigen bestehenden Monopole, die den in ihrem Staatsgebiet errichteten Anstalten gewährt wurden und in Artikel 4 der Richtlinie 73/239/EWG aufgeführt sind, spätestens zum 1. Juli 1994 abgeschafft werden. TITEL II AUFNAHME DER VERSICHERUNGSTÄTIGKEIT Artikel 4 Artikel 6 der Richtlinie 73/239/EWG erhält folgende Fassung: "Artikel 6 Die Aufnahme der Direktversicherungstätigkeit ist von einer vorherigen behördlichen Zulassung abhängig. Diese Zulassung muß bei den Behörden des Herkunftsmitgliedstaats beantragt werden von a) Unternehmen, die ihren Sitz im Staatsgebiet dieses Mitgliedstaats begründen, b) Unternehmen, die die Zulassung gemäß Unterabsatz 1 erhalten haben und ihre Tätigkeit auf einen ganzen Versicherungszweig oder auf andere Versicherungszweige ausdehnen." Artikel 5 Artikel 7 der Richtlinie 73/239/EWG erhält folgende Fassung: "Artikel 7 (1) Die Zulassung gilt für die gesamte Gemeinschaft. Sie erlaubt dem Unternehmen, dort Tätigkeiten auszuüben, sei es im Rahmen der Niederlassungsfreiheit, sei es im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit. (2) Die Zulassung wird für jeden Versicherungszweig gesondert erteilt. Sie bezieht sich jeweils auf den ganzen Zweig, es sei denn, daß der Antragsteller nur einen Teil der Risiken dieses Versicherungszweigs zu decken beabsichtigt, die unter Buchstabe A des Anhangs fallen. Jedoch a) kann jeder Mitgliedstaat die Zulassung auch für mehrere Versicherungszweige gemeinsam unter der im Anhang unter Buchstabe B genannten zusammenfassenden Bezeichnung erteilen; b) umfasst die für einen oder mehrere Versicherungszweige erteilte Zulassung auch die Deckung zusätzlicher Risiken in einem anderen Versicherungszweig, wenn die im Anhang unter Buchstabe C vorgesehenen Bedingungen erfuellt sind." Artikel 6 Artikel 8 der Richtlinie 73/239/EWG erhält folgende Fassung: "Artikel 8 (1) Der Herkunftsmitgliedstaat verlangt, daß die Versicherungsunternehmen, die ihre Zulassung beantragen, a) eine der folgenden Formen annehmen: - im Königreich Belgien: "société anonyme"/ "naamloze vennootschap", "société en commandite par actions"/ "commanditaire vennootschap op aandelen", "association d'assurance mutülle"/ "onderlinge verzekeringsvereniging", "société coopérative"/ "coöperatieve vennootschap"; - im Königreich Dänemark: "aktieselskaber", "gensidige selskaber"; - in der Bundesrepublik Deutschland: "Aktiengesellschaft", "Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit", "öffentlich-rechtliches Wettbewerbsversicherungsunternehmen"; - in der Französischen Republik: "société anonyme", "société d'assurance mutülle", "institution de prévoyance régie par le code de la sécurité sociale", "institution de prévoyance régie par le code rural", "mutülles régies par le code de la mutualité"; - in Irland: "incorporated companies limited by shares or by guarantee or unlimited"; - in der Italienischen Republik: "società per azioni", "società cooperativa", "mutua di assicurazione"; - im Großherzogtum Luxemburg: "société anonyme", "société en commandite par actions", "association d'assurances mutülles", "société coopérative"; - im Königreich der Niederlande: "naamloze vennootschap", "onderlinge waarborgmaatschappij"; - im Vereinigten Königreich: "incorporated companies limited by shares or by guarantee or unlimited", "societies registered under the Industrial and Provident Societies Acts", "societies registered under the Friendly Societies Acts", "the association of underwriters known as Lloyd's"; - in der Griechischen Republik: "anonymi etairia", "allilasfalistikos synetairismos"; - im Königreich Spanien: "sociedad anónima", "sociedad mutua", "sociedad cooperativa"; - in der Portugiesischen Republik: "sociedade anónima", "mútua de seguros". Das Versicherungsunternehmen kann ferner die Rechtsform der Europäischen Aktiengesellschaft annehmen, wenn diese geschaffen wird. Ferner können die Mitgliedstaaten gegebenenfalls öffentlich-rechtliche Unternehmen schaffen, wenn diese Einrichtungen zum Ziel haben, Versicherungsgeschäfte unter gleichen Bedingungen wie private Unternehmen durchzuführen; b) ihren Gesellschaftszweck unter Ausschluß jeder anderen Geschäftstätigkeit auf die Versicherungstätigkeit und auf solche Geschäfte beschränken, die unmittelbar hiermit in Zusammenhang stehen; c) einen Tätigkeitsplan gemäß Artikel 9 vorlegen; d) über den Mindestbetrag für den Garantiefonds nach Artikel 17 Absatz 2 verfügen; e) wirklich von Personen geleitet werden, die die erforderliche Zuverlässigkeit und die notwendige fachliche Qualifikation bzw. Berufserfahrung besitzen. (2) Beantragt ein Unternehmen die Genehmigung zur Ausdehnung seiner Tätigkeit auf andere Versicherungszweige oder zur Ausdehnung einer Zulassung, die nur einen Teil der Risiken eines Versicherungszweigs umfasst, so muß es einen Tätigkeitsplan gemäß Artikel 9 vorlegen. Es muß ausserdem nachweisen, daß es über die Solvabilitätsspanne nach Artikel 16 sowie, falls für diese anderen Versicherungszweige gemäß Artikel 17 Absatz 2 ein höherer Mindestbetrag für den Garantiefonds als zuvor erforderlich ist, über diesen Mindestbetrag verfügt. (3) Diese Richtlinie steht der Möglichkeit nicht entgegen, daß die Mitgliedstaaten Rechts- oder Verwaltungsvorschriften einführen oder beibehalten, die die Genehigung der Satzung und die Übermittlung aller für die ordnungsgemässe Aufsicht erforderlichen Dokumente vorschreiben. Jedoch sehen die Mitgliedstaaten keine Vorschriften vor, in denen eine vorherige Genehmigung oder eine systematische Übermittlung der allgemeinen und besonderen Versicherungsbedingungen, der Tarife sowie der Formblätter und sonstigen Druckstücke, die das Unternehmen im Verkehr mit den Versicherungsnehmern zu verwenden beabsichtigt, verlangt wird. Die Mitgliedstaaten dürfen die vorherige Mitteilung oder die Genehmigung der vorgeschlagenen Tarifanhebungen nur als Element eines allgemeinen Preiskontrollsystems beibehalten oder einführen. Diese Richtlinie steht der Möglichkeit nicht entgegen, daß die Mitgliedstaaten Unternehmen, die die Zulassung für den Zweig 18 von Buchstabe A des Anhangs beantragt oder erhalten haben, der Aufsicht über die direkten oder indirekten Personal- oder Materialmittel einschließlich der Qualifikation der medizinischen Teams und der Qualität ihrer Ausrüstung unterwerfen, um ihren aus diesem Versicherungszweig folgenden Verpflichtungen zu genügen. (4) Die Erteilung der Zulassung nach diesen Bestimmungen darf nicht von einer Prüfung der Marktbedürfnisse abhängig gemacht werden." Artikel 7 Artikel 9 der Richtlinie 73/239/EWG erhält folgende Fassung: "Artikel 9 Der in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c) genannte Tätigkeitsplan muß Angaben oder Nachweise zu folgenden Punkten enthalten: a) der Art der Risiken, die das Unternehmen decken will; b) den Grundzuegen der Rückversicherungspolitik; c) der Zusammensetzung des Mindestgarantiefonds; d) den voraussichtlichen Kosten für den Aufbau der Verwaltung und des Vertreternetzes sowie den hierfür vorgesehenen finanziellen Mitteln; ferner zu den Mitteln, über die das Unternehmen für die versprochene Beistandsleistung verfügt, wenn die zu deckenden Risiken unter den Zweig 18 von Buchstabe A des Anhangs eingestuft sind. Er muß ausserdem während der ersten drei Geschäftsjahre Angaben enthalten zu e) den voraussichtlichen Verwaltungskosten (ohne die Aufwendungen für den Aufbau der Verwaltung), insbesondere den laufenden Gemeinkosten und den Aufwendungen für Provisionen; f) dem voraussichtlichen Prämien- bzw. Beitragsaufkommen und der voraussichtlichen Schadenbelastung; g) der voraussichtlichen Liquiditätslage; h) den finanziellen Mitteln, die voraussichtlich zur Deckung der Verpflichtungen und der Solvabilitätsspanne zur Verfügung stehen." Artikel 8 Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats erteilen einem Unternehmen die Zulassung für die Aufnahme der Versicherungstätigkeit nur, wenn ihnen die Identität und der Beteiligungsbetrag der direkten oder indirekten Aktionäre oder Gesellschafter, die als juristische oder natürliche Personen eine qualifizierte Beteiligung an dem Unternehmen halten, mitgeteilt wurden. Diese Behörden verweigern die Zulassung, wenn sie nicht davon überzeugt sind, daß die betreffenden Aktionäre oder Gesellschafter den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Versicherungsunternehmens zu stellenden Ansprüchen genügen. TITEL III HARMONISIERUNG DER BEDINGUNGEN FÜR DIE AUSÜBUNG DER TÄTIGKEIT Kapitel 1 Artikel 9 Artikel 13 der Richtlinie 73/239/EWG erhält folgende Fassung: "Artikel 13 (1) Die Finanzaufsicht über ein Versicherungsunternehmen, einschließlich der Tätigkeiten, die es über Zweigniederlassungen und im Dienstleistungsverkehr ausübt, liegt in der alleinigen Zuständigkeit des Herkunftsmitgliedstaats. (2) Die Finanzaufsicht umfasst für die gesamte Geschäftstätigkeit des Versicherungsunternehmens insbesondere die Prüfung seiner Solvabilität und der Bildung versicherungstechnischer Rückstellungen und repräsentativer Vermögenswerte gemäß den in dem Herkunftsmitgliedstaat bestehenden Regelungen oder Praktiken aufgrund von auf Gemeinschaftsebene erlassenen Vorschriften. In den Fällen, in denen die betreffenden Unternehmen die unter den Zweig 18 von Buchstabe A des Anhangs eingestuften Risiken zu decken berechtigt sind, erstreckt sich die Aufsicht auch auf die technischen Mittel, über die diese Unternehmen verfügen, um die Beistandsleistungen, zu denen sie sich verpflichtet haben, zu erbringen, sofern die Rechtsvorschriften des Herkunftsmitgliedstaats deren Überprüfung vorsehen. (3) Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats verlangen, daß jedes Versicherungsunternehmen über eine ordnungsgemässe Verwaltung und Buchhaltung sowie über angemessene interne Kontrollverfahren verfügt." Artikel 10 Artikel 14 der Richtlinie 73/239/EWG erhält folgende Fassung: "Artikel 14 Die Mitgliedstaaten der Zweigniederlassung sehen vor, daß für den Fall, daß ein in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenes Versicherungsunternehmen seine Tätigkeit über eine Zweigniederlassung ausübt, die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats - nach vorheriger Unterrichtung der zuständigen Behörden des Mitgliedstaats der Zweigniederlassung - selbst oder durch ihre Beauftragten die Prüfung der für die Finanzaufsicht über das Unternehmen notwendigen Informationen vor Ort vornehmen können. Die Behörden des Mitgliedstaats der Zweigniederlassung können sich an dieser Prüfung beteiligen." Artikel 11 In Artikel 19 der Richtlinie 73/239/EWG erhalten die Absätze 2 und 3 folgende Fassung: "(2) Die Mitgliedstaaten verlangen von den Versicherungsunternehmen mit Sitz in ihrem Staatsgebiet, daß sie in regelmässigen Zeitabständen die für die Aufsicht erforderlichen Dokumente sowie statistische Unterlagen vorlegen. Die zuständigen Behörden übermitteln einander die Auskünfte und Unterlagen, die für die Ausübung der Aufsicht zweckdienlich sind. (3) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Vorschriften, damit die zuständigen Behörden über die Befugnisse und Mittel verfügen, die zur Überwachung der Tätigkeiten der Versicherungsunternehmen mit Sitz in ihrem Staatsgebiet - einschließlich der ausserhalb dieses Gebiets ausgeuebten Tätigkeiten - gemäß den Richtlinien des Rates über diese Tätigkeiten und im Hinblick auf deren Anwendung erforderlich sind. Diese Befugnisse und Mittel müssen den zuständigen Behörden vor allem die Möglichkeit geben, a) sich eingehend über die Lage des Unternehmens und seine gesamten Tätigkeiten zu unterrichten, insbesondere - durch Einholung von Auskünften oder Anforderung von Versicherungsunterlagen, - durch örtliche Prüfungen in den Geschäftsräumen des Unternehmens; b) gegenüber dem Unternehmen, den für seine Leitung Verantwortlichen oder den das Unternehmen kontrollierenden Personen alle Maßnahmen zu treffen, die geeignet und erforderlich sind, um sicherzustellen, daß der Geschäftsbetrieb mit den Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die das Unternehmen jeweils in den Mitgliedstaaten zu beachten hat, und insbesondere mit dem Tätigkeitsplan - sofern er weiter verbindlich ist - in Einklang bleibt und daß Mißstände, die eine Gefährdung der Versicherteninteressen darstellen, vermieden oder beseitigt werden; c) die Anwendung dieser Maßnahmen, wenn notwendig, zwangsweise durchzusetzen, gegebenenfalls durch Einschaltung der Gerichte. Die Mitgliedstaaten können auch die Möglichkeit vorsehen, daß die zuständigen Behörden alle Auskünfte über die von den Versicherungsvermittlern gehaltenen Verträge einholen." Artikel 12 (1) In Artikel 11 der Richtlinie 88/357/EWG werden die Absätze 2 bis 7 aufgehoben. (2) Jeder Mitgliedstaat gestattet nach Maßgabe des nationalen Rechts den Versicherungsunternehmen, die in seinem Staatsgebiet ihren Sitz haben, den Bestand ihrer im Rahmen der Niederlassungsfreiheit oder der Dienstleistungsfreiheit abgeschlossenen Verträge ganz oder teilweise an ein übernehmendes Unternehmen in der Gemeinschaft zu übertragen, sofern die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des übernehmenden Unternehmens bescheinigen, daß es unter Berücksichtigung der Übertragung über die erforderliche Solvabilitätsspanne verfügt. (3) Wenn eine Zweigniederlassung beabsichtigt, den Bestand ihrer im Rahmen der Niederlassungsfreiheit oder der Dienstleistungsfreiheit abgeschlossenen Verträge ganz oder teilweise zu übertragen, muß der Mitgliedstaat der Zweigniederlassung konsultiert werden. (4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 genehmigen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der abtretenden Gesellschaft die Übertragung nach Zustimmung der zuständigen Behörden derjenigen Mitgliedstaaten, in denen die Risiken belegen sind. (5) Die zuständigen Behörden der konsultierten Mitgliedstaaten teilen den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des übertragenden Versicherungsunternehmens innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der entsprechenden Anfrage ihre Stellungnahme oder ihre Zustimmung mit; wenn sich die konsultierten Behörden bis zum Ablauf dieser Frist nicht geäussert haben, gilt dies als positive Stellungnahme oder als stillschweigende Zustimmung. (6) Die nach diesem Artikel genehmigte Übertragung wird in dem Mitgliedstaat, in dem das Risiko belegen ist, nach Maßgabe des nationalen Rechts bekanntgemacht. Sie wirkt automatisch gegenüber den betroffenen Versicherungsunternehmen oder Versicherten sowie gegenüber allen anderen Personen, die Rechte oder Pflichten aus den übertragenen Verträgen haben. Diese Bestimmung berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten, für die Versicherungsnehmer die Möglichkeit vorzusehen, den Vertrag binnen einer bestimmten Frist nach der Übertragung zu kündigen. Artikel 13 Artikel 20 der Richtlinie 73/239/EWG erhält folgende Fassung: "Artikel 20 (1) Kommt ein Unternehmen den Bestimmungen des Artikels 15 nicht nach, so kann die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des Unternehmens die freie Verfügung über die Vermögenswerte untersagen, nachdem sie die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen die Risiken belegen sind, von ihrer Absicht unterrichtet hat. (2) Von einem Unternehmen, dessen Solvabilitätsspanne nicht mehr den in Artikel 16 Absatz 3 vorgesehenen Mindestbetrag erreicht, fordert die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats einen Plan zur Wiederherstellung gesunder Finanzverhältnisse, der ihr zur Genehmigung vorzulegen ist. Unter aussergewöhnlichen Bedingungen kann die zuständige Behörde, wenn sie der Auffassung ist, daß sich die finanzielle Lage des Unternehmens weiter verschlechtern wird, auch die freie Verfügung über die Vermögenswerte des Unternehmens einschränken oder untersagen. Sie unterrichtet in diesem Fall die Behörden derjenigen anderen Mitgliedstaaten, in deren Staatsgebiet das Unternehmen seine Tätigkeit ausübt, über alle getroffenen Maßnahmen, und diese Behörden ergreifen auf Ersuchen der ersteren Behörde die gleichen Maßnahmen, die diese getroffen hat. (3) Falls die Solvabilitätsspanne nicht mehr den in Artikel 17 bestimmten Garantiefonds erreicht, verlangt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats von dem Unternehmen einen kurzfristigen Finanzierungsplan, der ihr zu Genehmigung vorzulegen ist. Ausserdem kann sie die freie Verfügung über die Vermögenswerte des Unternehmens einschränken oder untersagen. Davon unterrichtet sie die Behörden der Mitgliedstaaten, in deren Staatsgebiet das Unternehmen gleichfalls seine Geschäftstätigkeit ausübt; auf ihren Antrag treffen diese Behörden die gleichen Maßnahmen. (4) In den in den Absätzen 1, 2 und 3 vorgesehenen Fällen können die zuständigen Behörden ferner alle Maßnahmen treffen, die geeignet sind, die Interessen der Versicherten zu wahren. (5) Auf Antrag des Herkunftsmitgliedstaats des Unternehmens trifft in den in den Absätzen 1, 2 und 3 vorgesehenen Fällen jeder Mitgliedstaat die notwendigen Maßnahmen, um die freie Verfügung über die in seinem Staatsgebiet belegenen Vermögenswerte im Einklang mit dem nationalen Recht untersagen zu können, wobei der Herkunftsmitgliedstaat die Vermögenswerte zu bezeichnen hat, die Gegenstand dieser Maßnahmen sein sollen." Artikel 14 Artikel 22 der Richtlinie 73/239/EWG erhält folgende Fassung: "Artikel 22 (1) Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats kann die von ihr einem Versicherungsunternehmen erteilte Zulassung widerrufen, wenn dieses a) von der Zulassung nicht binnen zwölf Monaten Gebrauch macht, ausdrücklich auf sie verzichtet oder seit mehr als sechs Monaten seine Tätigkeit eingestellt hat, es sei denn, daß der betreffende Mitgliedstaat in diesen Fällen das Erlöschen der Zulassung vorsieht; b) die Zulassungsbedingungen nicht mehr erfuellt; c) sich als ausserstande erweist, innerhalb der gesetzten Frist die Maßnahmen durchzuführen, die der Sanierungsplan oder der Finanzierungsplan im Sinne von Artikel 20 vorsieht; d) in schwerwiegender Weise die Verpflichtungen verletzt, die ihm nach dem für das Unternehmen geltenden Recht obliegen. Bei Widerruf oder Erlöschen der Zulassung unterrichtet die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die zuständigen Behörden aller übrigen Mitgliedstaaten; diese müssen durch geeignete Maßnahmen verhindern, daß das betroffene Unternehmen in ihrem Staatsgebiet neue Rechtsgeschäfte tätigt, sei es im Rahmen der Niederlassungsfreiheit, sei es im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit. Ferner trifft sie im Benehmen mit diesen Behörden alle Maßnahmen, die geeignet sind, die Interessen der Versicherten zu wahren, und beschränkt insbesondere die freie Verfügung über die Vermögenswerte des Unternehmens gemäß Artikel 20 Absatz 1, Absatz 2 Unterabsatz 2 oder Absatz 3 Unterabsatz 2. (2) Jede Entscheidung über einen Widerruf der Zulassung ist hinreichend zu begründen und dem betreffenden Unternehmen bekanntzugeben." Artikel 15 (1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß jede natürliche oder juristische Person, die beabsichtigt, an einem Versicherungsunternehmen direkt oder indirekt eine qualifizierte Beteiligung zu halten, zuvor die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats unterrichtet und den Betrag dieser Beteiligung mitteilt. Jede natürliche oder juristische Person hat die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats ebenfalls zu unterrichten, wenn sie ihre qualifizierte Beteiligung derart erhöhen will, daß die Schwellen von 20 v. H., 33 v. H. oder 50 v. H. der Stimmrechte oder des Kapitals erreicht oder überschritten werden oder das Versicherungsunternehmen ihr Tochterunternehmen wird. Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats können binnen einer Frist von höchstens drei Monaten ab der in Unterabsatz 1 vorgesehenen Unterrichtung Einspruch gegen diese Absicht erheben, wenn sie nicht davon überzeugt sind, daß die in Unterabsatz 1 genannte Person den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Versicherungsunternehmens zu stellenden Ansprüchen genügt. Erheben die Behörden keinen Einspruch, so können sie einen Termin festsetzen, bis zu dem die in Unterabsatz 1 genannten Absichten verwirklicht werden müssen. (2) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß jede natürliche oder juristische Person, die beabsichtigt, ihre an einem Versicherungsunternehmen direkt oder indirekt gehaltene qualifizierte Beteiligung aufzugeben, zuvor die zuständigen Behörden unterrichtet und den geplanten Umfang ihrer Beteiligung mitteilt. Jede natürliche oder juristische Person hat die zuständigen Behörden ebenfalls zu unterrichten, wenn sie ihre qualifizierte Beteiligung derart senken will, daß die Schwellen von 20 v. H., 33 v. H. oder 50 v. H. der Stimmrechte oder des Kapitals unterschritten werden oder das Versicherungsunternehmen nicht mehr ihr Tochterunternehmen ist. (3) Die Versicherungsunternehmen unterrichten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats über Erwerb oder Abtretung von Kapitalbeteiligungen, aufgrund deren ihre Beteiligung eine der in den Absätzen 1 und 2 genannten Schwellen über- bzw. unterschreitet, sobald sie von dem Erwerb oder der Abtretung Kenntnis erhalten. Ferner unterrichten sie die Behörden mindestens einmal jährlich über die Identität der Aktionäre oder Gesellschafter, die qualifizierte Beteiligungen halten, sowie über deren Umfang, wie er sich insbesondere aus den anläßlich der jährlichen Hauptversammlung der Aktionäre oder Gesellschafter getroffenen Feststellungen oder aus den im Rahmen der Verpflichtungen der börsennotierten Gesellschaften erhaltenen Informationen ergibt. (4) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß, falls der durch die in Absatz 1 genannten Personen ausgeuebte Einfluß sich zum Schaden einer umsichtigen und soliden Geschäftsführung des Versicherungsunternehmens auswirken könnte, die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um diesen Zustand zu beenden. Diese Maßnahmen können vor allem Anordnungen, Sanktionen gegen die Unternehmensleiter oder die Suspendierung des Stimmrechts aus den Aktien oder Anteilen der betreffenden Aktionäre oder Gesellschafter umfassen. Ähnliche Maßnahmen gelten für natürliche oder juristische Personen, die ihren in Absatz 1 festgelegten Verpflichtungen zur vorherigen Unterrichtung nicht nachkommen. Für den Fall, daß eine Beteiligung trotz Einspruchs der zuständigen Behörden erworben wurde, sehen die Mitgliedstaaten unabhängig von anderen von ihnen zu verhängenden Sanktionen vor, daß die entsprechenden Stimmrechte ruhen oder daß die Stimmrechtsausübung ungültig ist oder für nichtig erklärt werden kann. Artikel 16 (1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß alle Personen, die für die zuständigen Behörden tätig sind oder waren, sowie die von den zuständigen Behörden beauftragten Wirtschaftsprüfer und Sachverständigen dem Berufsgeheimnis unterliegen. Dieses Berufsgeheimnis hat zum Inhalt, daß vertrauliche Informationen, die sie in ihrer beruflichen Eigenschaft erhalten, an keine Person oder Behörde weitergegeben werden dürfen, es sei denn, in zusammengefasster oder allgemeiner Form, so daß die einzelnen Versicherungsunternehmen nicht zu erkennen sind; dies gilt nicht für Fälle, die unter das Strafrecht fallen. In Fällen, in denen für ein Versicherungsunternehmen durch Gerichtsbeschluß das Konkursverfahren eröffnet oder die Zwangsabwicklung eingeleitet worden ist, können jedoch vertrauliche Informationen, die sich nicht auf Dritte beziehen, welche an Versuchen zur Rettung des Versicherungsunternehmens beteiligt sind, in zivilgerichtlichen Verfahren weitergegeben werden. (2) Absatz 1 steht dem Informationsaustausch der zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten gemäß den für die Versicherungsunternehmen geltenden Richtlinien nicht entgegen. Die Informationen fallen unter das Berufsgeheimnis gemäß Absatz 1. (3) Die Mitgliedstaaten können mit den zuständigen Behörden von Drittländern Kooperationsvereinbarungen, die den Austausch von Informationen vorsehen, nur insoweit treffen, wie hinsichtlich der mitgeteilten Informationen der Schutz des Berufsgeheimnisses mindestens ebenso gewährleistet ist wie nach dem vorliegenden Artikel. (4) Die zuständige Behörde, die aufgrund der Absätze 1 oder 2 vertrauliche Informationen erhält, darf diese im Rahmen der Durchführung ihrer Aufgaben nur für folgende Zwecke verwenden: - zur Prüfung der Zulassungsbedingungen für die Versicherungstätigkeit und zur leichteren Überwachung der Bedingungen der Tätigkeitsausübung, insbesondere hinsichtlich der Überwachung der versicherungstechnischen Rückstellungen, der Solvabilitätsspanne, der verwaltungsmässigen und buchhalterischen Organisation und der internen Kontrolle, oder - zur Verhängung von Sanktionen oder - im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens über die Anfechtung einer Entscheidung der zuständigen Behörde oder - im Rahmen von Gerichtsverfahren, die aufgrund von Artikel 56 oder aufgrund besonderer Bestimmungen, die in den auf dem Gebiet der Versicherungsunternehmen erlassenen Richtlinien vorgesehen sind, eingeleitet werden. (5) Die Absätze 1 und 4 stehen einem Informationsaustausch innerhalb eines Mitgliedstaats, wenn es dort mehrere zuständige Behörden gibt, oder zwischen den Mitgliedstaaten nicht entgegen, und zwar - mit den im öffentlichen Auftrag mit der Überwachung der Kreditinstitute und der anderen Finanzinstitute betrauten Behörden sowie mit den mit der Überwachung der Finanzmärkte betrauten Behörden, - mit den Stellen, die mit der Liquidation oder dem Konkurs von Versicherungsunternehmen oder ähnlichen Verfahren befasst werden, - mit dem der gesetzlichen Kontrolle der Rechnungslegung der betreffenden Versicherungsunternehmen und der sonstigen Finanzinstitute betrauten Personen, damit sie den ihnen übertragenen Überwachungsaufgaben nachkommen können; des weiteren stehen diese Absätze dem nicht entgegen, daß an die mit der Durchführung von Zwangsliquidationen oder der Verwaltung von Garantiefonds betrauten Stellen Informationen übermittelt werden, die diese zur Erfuellung ihrer Aufgabe benötigen. Die den genannten Behörden, Stellen und Personen übermittelten Informationen fallen unter das Berufsgeheimnis nach Absatz 1. (6) Ferner können die Mitgliedstaaten ungeachtet der Absätze 1 und 4 durch Gesetz die Weitergabe bestimmter Informationen an andere Dienststellen ihrer Zentralbehörde, die für die Rechtsvorschriften über die Überwachung der Kreditinstitute, der Finanzinstitute, der Wertpapierdienstleistungen und der Versicherungsgesellschaften zuständig sind, sowie an die von diesen Dienststellen beauftragen Inspektoren gestatten. Diese Informationen können jedoch nur geliefert werden, wenn sich dies aus Gründen der Versicherungsaufsicht als erforderlich erweist. Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß die Informationen, die sie aufgrund der Absätze 2 und 5 oder im Wege der in Artikel 14 der Richtlinie 73/239/EWG genannten Prüfungen vor Ort erlangen, nicht Gegenstand der im vorliegenden Absatz genannten Weitergabe sein dürfen, es sei denn, das ausdrückliche Einverständnis der zuständigen Behörde, die die Informationen erteilt hat, oder der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Prüfung vor Ort durchgeführt worden ist, liegt vor. Kapitel 2 Artikel 17 Artikel 15 der Richtlinie 73/239/EWG erhält folgende Fassung: "Artikel 15 (1) Der Herkunftsmitgliedstaat verpflichtet jedes Versicherungsunternehmen, ausreichende versicherungstechnische Rückstellungen für seine gesamte Geschäftstätigkeit zu bilden. Die Höhe dieser versicherungstechnischen Rückstellungen wird gemäß den in der Richtlinie 91/674/EWG enthaltenen Vorschriften festgelegt. (2) Der Herkunftsmitgliedstaat verpflichtet jedes Versicherungsunternehmen, die versicherungstechnischen Rückstellungen für seine gesamte Geschäftstätigkeit durch kongrünte Vermögenswerte gemäß Artikel 6 der Richtlinie 88/357/EWG zu bedecken. Bei in der Gemeinschaft belegenen Risiken müssen diese Vermögenswerte in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft belegen sein. Die Mitgliedstaaten verlangen von den Versicherungsunternehmen nicht, daß ihre Vermögenswerte in einem bestimmten Mitgliedstaat belegen sein müssen. Der Herkunftsmitgliedstaat kann jedoch Lockerungen hinsichtlich der Belegenheit der Vermögenswerte zulassen. (3) Gestattet der Herkunftsmitgliedstaat die Bedeckung der versicherungstechnischen Rücklagen durch Forderungen gegen Rückversicherer, so legt er den hierfür zugelassenen Prozentsatz fest. In diesem Fall darf er die Belegenheit dieser Forderungen nicht verlangen." Artikel 18 Artikel 15a der Richtlinie 73/239/EWG erhält folgende Fassung: "Artikel 15a (1) Die Mitgliedstaaten verpflichten die Versicherungsunternehmen, welche ihren Sitz in ihrem Staatsgebiet haben und Risiken absichern, die unter den Zweig 14 von Buchstabe A des Anhangs eingestuft sind (im folgenden "Kreditversicherung" genannt) eine Schwankungsrückstellung zu bilden, die zum Ausgleich eines im Geschäftsjahr auftretenden technischen Verlustes oder einer im Geschäftsjahr auftretenden überdurchschnittlich hohen Schadenquote in diesem Versicherungszweig bestimmt ist. (2) Die Schwankungsrückstellung ist gemäß den vom Herkunftsmitgliedstaat festgelegten Regeln nach einer der vier als gleichwertig angesehenen Methoden in Buchstabe D des Anhangs zu berechnen. (3) Die Schwankungsrückstellung wird bis zur Höhe der nach den Methoden in Buchstabe D des Anhangs berechneten Beträgen nicht auf die Solvabilitätsspanne angerechnet. (4) Die Mitgliedstaaten können von der Verpflichtung zur Bildung einer Schwankungsrückstellung für Kreditversicherungsgeschäfte die Versicherungsunternehmen befreien, die ihren Sitz in ihrem Staatsgebiet haben und deren aus der Kreditversicherung zum Soll gestellte Prämien oder Beiträge weniger als 4 v. H. der Gesamtsumme der von dem betreffenden Unternehmen zum Soll gestellten Prämie oder Beiträge und weniger als 2 500 000 Ecu betragen." Artikel 19 Artikel 23 der Richtlinie 88/357/EWG wird aufgehoben. Artikel 20 Bei den Vermögenswerten, welche die versicherungstechnischen Rückstellungen bedecken, ist der Art des von dem Versicherungsunternehmen betriebenen Geschäfts dahingehend Rechnung zu tragen, daß die Sicherheit, der Ertrag und die Realisierbarkeit der Anlagen des Unternehmens gewährleistet werden, welches für eine geeignete Mischung und Streuung dieser Anlagen sorgt. Artikel 21 (1) Der Herkunftsmitgliedstaat kann es jedem Versicherungsunternehmen gestatten, die versicherungstechnischen Rückstellungen ausschließlich durch folgende Kategorien von Vermögenswerten zu bedecken: A. Kapitalanlagen a) Schuldverschreibungen, Anleihen und andere Geld- und Kapitalmarktpapiere; b) Darlehen; c) Aktien und andere Anteile mit schwankendem Ertrag; d) Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren und anderen gemeinschaftlichen Kapitalanlagen; e) Grundstücke, Gebäude und grundstücksgleiche Rechte; B. Forderungen f) Forderungen an Rückversicherer, einschließlich der Anteile der Rückversicherer an den versicherungstechnischen Rückstellungen; g) Depotforderungen und andere Forderungen aus dem in Rückdeckung übernommenen Versicherungsgeschäft; h) Forderungen an Versicherungsnehmer und Versicherungsvermittler aus dem Direkt- und Rückversicherungsgeschäft; i) Forderungen aus Ansprüchen aus Ersatzleistungen und Rückgriffsforderungen; j) Steuererstattungen; k) Forderungen gegenüber Garantiefonds; G. Übrige l) andere Sachanlagen als Grundstücke und Gebäude aufgrund einer Abschreibung nach dem Grundsatz der Vorsicht; m) laufende Guthaben bei Kreditinstituten und Kassenbestand sowie Einlagen bei Kreditinstituten oder jedem anderen, zur Entgegennahme von Einlagen berechtigten Institut; n) abgegrenzte Abschlußkosten; o) abgegrenzte Zinsen und Mieten und sonstige Rechnungsabgrenzungsposten. Bei der "Lloyd's" genannten Vereinigung von Einzelversicherern umfassen die Kategorien von Vermögenswerten auch die Garantien und Kreditbriefe von Kreditinstituten im Sinne der Richtlinie 77/780/EWG(12) bzw. von Versicherungsunternehmen sowie die nachprüfbaren Beträge aus Lebensversicherungspolicen, soweit es sich um Gelder von Mitgliedern handelt. Die Aufzählung eines Vermögenswertes oder einer Kategorie von Vermögenswerten in der in Unterabsatz 1 aufgeführten Liste bedeutet nicht, daß alle diese Vermögenswerte zwangsläufig für die Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen zugelassen werden müssten. Der Herkunftsmitgliedstaat wird genauere Regelungen erlassen, mit denen die Bedingungen für die Verwendung der zulässigen Vermögenswerte festgelegt werden; diesbezueglich kann er dingliche Sicherheiten oder Garantien insbesondere für die Forderungen an Rückversicherer verlangen. Bei der Festsetzung und Anwendung der von ihm erlassenen Regelungen stellt der Herkunftsmitgliedstaat insbesondere sicher, daß die folgenden Grundsätze beachtet werden: i) Vermögenswerte zur Bedeckung der technischen Rückstellungen unterliegen einer Nettobewertung unter Abzug der Schulden, die beim Erwerb dieser Vermögenswerte entstanden sind. ii) Die Bewertung aller Forderungen muß nach dem Grundsatz der Vorsicht unter Berücksichtigung des Risikos nicht realisierbarer Beträge erfolgen. Insbesondere werden andere Sachanlagen als Grundstücke und Gebäude zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen nur insoweit zugelassen, als die Bewertung aufgrund der Abschreibung nach dem Grundsatz der Vorsicht erfolgt. iii) Darlehen an Unternehmen, an Staaten, internationale Institutionen, örtliche oder regionale Gebietskörperschaften oder an natürliche Personen dürfen zur Bedeckung versicherungstechnischer Rückstellungen nur zugelassen werden, wenn ausreichende Sicherheiten vorliegen, sei es aufgrund des Status des Darlehensnehmers, aufgrund von Grundpfandrechten, Garantien durch Banken oder Versicherungsunternehmen oder andere Sicherheiten. iv) Abgeleitete Instrumente wie Optionen, Terminkontrakte und Swaps in Verbindung mit Vermögenswerten, die die versicherungstechnischen Rückstellungen bedecken, können insoweit herangezogen werden, als sie zu einer Verminderung des Anlagerisikos beitragen bzw. eine ordnungsgemässe Verwaltung des Wertpapierbestands erlauben. Diese Instrumente sind nach dem Grundsatz der Vorsicht zu bewerten und können bei der Bewertung der zugrundeliegenden Vermögenswerte berücksichtigt werden. v) Nicht auf einem geregelten Markt gehandelte Wertpapiere dürfen für die Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen nur so weit zugelassen werden, wie sie kurzfristig veräussert werden können. vi) Forderungen an einen Dritten können zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen nur nach Abzug aller aufrechenbaren Gegenforderungen an diesen Dritten zugelassen werden. vii) Die Bewertung aller Forderungen, die zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen zugelassen sind, muß nach dem Grundsatz der Vorsicht unter entsprechender Berücksichtigung des Risikos nicht realisierbarer Beträge erfolgen. Insbesondere werden Forderungen an Versicherungsnehmer und Versicherungsvermittler aus dem Direkt- und Rückversicherungsgeschäft nur zugelassen, wenn der Fälligkeitstermin tatsächlich erst weniger als drei Monate zurückliegt. viii) Sofern die Vermögenswerte aus Kapitalanlagen bei Tochterunternehmen bestehen, die für das Versicherungsunternehmen dessen Kapitalanlage ganz oder teilweise durchführen, berücksichtigt der Herkunftsmitgliedstaat bei der Anwendung der Regelungen und Grundsätze dieses Artikels die entsprechenden, vom Tochterunternehmen gehaltenen Kapitalanlagen; der Herkunftsmitgliedstaat kann die von anderen Tochterunternehmen gehaltenen Kapitalanlagen ebenso behandeln. ix) Abgegrenzte Abschlußkosten werden zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen nur insoweit zugelassen, als dies mit der Berechnung der Beitragsüberträge im Einklang steht. (2) Ungeachtet des Absatzes 1 kann der Herkunftsmitgliedstaat bei Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände auf Antrag des Versicherungsunternehmens und unter Berücksichtigung des Artikels 20 andere Kategorien von Vermögenswerten zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen zulassen; solche Ausnahmen können nur vorübergehend erfolgen und sind von dem Herkunftsmitgliedstaat hinreichend zu begründen. Artikel 22 (1) Soweit es die Vermögenswerte zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen betrifft, fordert der Herkunftsmitgliedstaat von jedem Versicherungsunternehmen, nicht mehr anzulegen als a) 10 v. H. der versicherungstechnischen Bruttorückstellungen in einem einzigen Grundstück oder Gebäude oder mehreren Grundstücken oder Gebäuden in unmittelbarer Nähe, die tatsächlich als eine einzige Kapitalanlage zu betrachten sind; b) 5 v. H. der versicherungstechnischen Bruttorückstellungen in Aktien und mit Aktien vergleichbaren Wertpapieren, Schuldverschreibungen, Anleihen und anderen Geld- und Kapitalmarktpapieren ein und desselben Unternehmens oder in ein und demselben Darlehensnehmer gewährten Darlehen zusammengenommen, wenn es sich dabei um andere als solche Darlehen handelt, die einer staatlichen Stelle, einer regionalen oder örtlichen Gebietskörperschaft oder einer internationalen Organisation, der einer oder mehrere Mitgliedstaaten angehören, gewährt werden. Diese Grenze kann auf 10 v. H. erhöht werden, wenn nicht mehr als 40 v. H. der versicherungstechnischen Bruttorückstellungen des Versicherungsunternehmens in Darlehen oder Wertpapieren von Emittenten und Darlehensnehmern bestehen, in die es mehr als 5 v. H. seiner Vermögenswerte anlegt; c) 5 v. H. der versicherungstechnischen Bruttorückstellungen in nicht gesicherten Darlehen an andere Darlehensnehmer als Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen - soweit nach Artikel 8 der Richtlinie 73/239/EWG zulässig - und Wertpapierfirmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat, wobei das einzelne ungesicherte Darlehen 1 v. H. des genannten Betrags nicht übersteigen darf; d) 3 v. H. des Gesamtbetrags der versicherungstechnischen Bruttorückstellungen als Kassenbestand; e) 10 v. H. der versicherungstechnischen Bruttorückstellungen in Aktien, anderen mit Aktien vergleichbaren Wertpapieren und Schuldverschreibungen, die nicht auf einem geregelten Markt gehandelt werden. (2) Das Fehlen einer Beschränkung in Absatz 1 für die Kapitalanlage in einer bestimmten Kategorie bedeutet nicht, daß Vermögenswerte in dieser Kategorie ohne Beschränkung zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen zulässig sind. Der Herkunftsmitgliedstaat erlässt nähere Regelungen, die die Bedingungen für die Heranziehung der zulässigen Vermögenswerte festlegen. Insbesondere stellt er bei der Festsetzung und Anwendung dieser Regelungen sicher, daß folgende Grundsätze beachtet werden: i) Durch Mischung und Streuung der Vermögenswerte, die die versicherungstechnischen Rückstellungen bedecken, ist sicherzustellen, daß keine übermässige Abhängigkeit von einer bestimmten Kategorie von Vermögenswerten, von einem bestimmten Kapitalanlagemarkt oder von einer bestimmten Anlage vorliegt. ii) Die Kapitalanlagen in bestimmte Vermögensarten, die entweder im Hinblick auf die Art des Vermögenswertes oder die Bonität des Ausstellers oder Schuldners ein hohes Risiko aufweisen, sind auf ein vorsichtiges Ausmaß zu beschränken. iii) Beschränkungen für bestimmte Kategorien von Vermögenswerten haben die Behandlung der Rückversicherung bei der Ermittlung der versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen. iv) Sofern die Vermögenswerte aus Kapitalanlagen bei Tochterunternehmen bestehen, die für das Versicherungsunternehmen dessen Kapitalanlage ganz oder teilweise durchführen, berücksichtigt der Herkunftsmitgliedstaat bei der Anwendung der Regelungen und Grundsätze dieses Artikels die entsprechenden, vom Tochterunternehmen gehaltenen Kapitalanlagen; der Herkunftsmitgliedstaat kann die von anderen Tochterunternehmen gehaltenen Vermögenswerte ebenso behandeln. v) Der Prozentsatz der technische Rückstellungen bedeckenden Vermögenswerte, mit denen nicht-liquide Anlagen getätigt werden, ist auf ein vorsichtiges Ausmaß zu beschränken. vi) Gehören zu den Vermögenswerten Darlehen an bestimmte Kreditinstitute oder von diesen begebene Anleihen, so kann der Herkunftsmitgliedstaat bei der Durchführung der Regeln und Grundsätze dieses Artikels die zugrundeliegenden Vermögenswerte, die von diesen Kreditinstituten gehalten werden, berücksichtigen. Diese Behandlung ist nur insoweit zulässig, als das Kreditinstitut seinen Sitz in einem Mitgliedstaat hat, sich im ausschließlichen Eigentum des betreffenden Mitgliedstaats und/oder seiner örtlichen Gebietskörperschaften befindet und seine satzungsgemässe Tätigkeit darin besteht, im Rahmen einer Vermittlertätigkeit dem Staat oder den örtlichen Gebietskörperschaften Darlehen oder von diesen garantierte Darlehen zu gewähren oder eng mit dem Staat oder den örtlichen Gebietskörperschaften verbundenen Stellen Darlehen zu gewähren. (3) Im Rahmen der detaillierten Regelung, in der die Voraussetzungen für die Verwendung der zulässigen Vermögensgegenstände festgelegt werden, behandeln die Mitgliedstaaten einschränkender - die Darlehen, für die weder eine Bankgarantie noch eine Garantie von Versicherungsunternehmen, ein Grundpfandrecht oder eine andere Art von Sicherheit vorliegt, gegenüber den Darlehen, bei denen dies der Fall ist; - die nichtkoordinierten OGAW im Sinne der Richtlinie 85/611/EWG(13) und die übrigen Investmentfonds gegenüber den im Sinne derselben Richtlinie koordinierten OGAW; - die nicht auf einem geregelten Markt gehandelten Wertpapiere gegenüber denen, die auf einem geregelten Markt gehandelt werden; - Schuldverschreibungen, Anleihen und andere Instrumente des Geld- und Kapitalmarkts, die nicht von Staaten, ihren regionalen oder örtlichen Gebietskörperschaften oder Unternehmen der Zone A im Sinne der Richtlinie 89/647/EWG(14) oder die von internationalen Organisationen begeben werden, denen keine Mitgliedstaaten der Gemeinschaft angehören, gegenüber denselben Finanzinstrumenten, deren Emittenten diese Eigenschaften aufweisen. (4) Die Mitgliedstaaten dürfen die in Absatz 1 Buchstabe b) festgesetzte Grenze auf 40 v. H. erhöhen, sofern es sich um bestimmte Anleihen handelt, die von einem Kreditinstitut ausgegeben sind, das seinen Sitz in einem Mitgliedstaat hat und von Gesetzes wegen einer besonderen öffentlichen Aufsicht unterliegt, die den Schutz des Inhabers der Anleihe beabsichtigt. Insbesondere müssen die aus der Begebung der Anleihen resultierenden Beträge dem Gesetz entsprechend in Vermögenswerten angelegt werden, die während der gesamten Laufzeit der Anleihen die Deckung der Ansprüche aus den Anleihen gewährleisten und die bei Ausfall des Ausstellers vorrangig zur Rückzahlung des Kapitals und zur Zahlung der anteiligen Zinsen verwendet werden. (5) Die Mitgliedstaaten dürfen Versicherungsunternehmen nicht zur Anlage in bestimmten Vermögenswerten verpflichten. (6) Ungeachtet des Absatzes 1 kann der Herkunftsmitgliedstaat bei Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände auf Antrag des Versicherungsunternehmens und vorbehaltlich des Artikels 20 Ausnahmen von den in Absatz 1 Buchstaben a) bis e) aufgestellten Regelungen zulassen; solche Ausnahmen können nur vorübergehend erfolgen und sind von dem Herkunftsmitgliedstaat hinreichend zu begründen. Artikel 23 In Anhang 1 der Richtlinie 88/357/EWG erhalten die Nummern 8 und 9 folgende Fassung: "(8) Die Versicherungsunternehmen dürfen nichtkongrünte Vermögenswerte zur Deckung eines Betrages von höchstens 20 v.H. ihrer Verpflichtungen in einer bestimmten Währung halten. (9) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, daß, wenn nach den vorstehenden Regeln Vermögen in auf die Währung eines Mitgliedstaats lautenden Vermögenswerten anzulegen ist, diese Verpflichtung auch dann als erfuellt gilt, wenn der Vermögenswert auf Ecu lautet." Artikel 24 Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 73/239/EWG erhält folgende Fassung: "(1) Der Herkunftsmitgliedstaat verpflichtet jedes Versicherungsunternehmen, eine mit Rücksicht auf den Gesamtumfang seiner Geschäftstätigkeit ausreichende Solvabilitätsspanne zu bilden. Die Solvabilitätsspanne besteht aus dem freien unbelasteten Eigenkapital des Unternehmens unter Nichtberücksichtigung immaterieller Vermögenswerte. Sie umfasst insbesondere: - das eingezahlte Grundkapital oder bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit den tatsächlichen Gründungsstock zuzueglich der Mitgliederkonten, die den folgenden Kriterien entsprechen: a) In der Satzung muß vorgesehen sein, daß Zahlungen an Mitglieder aus diesen Konten nur vorgenommen werden dürfen, sofern die Solvabilitätsspanne dadurch nicht unter die vorgeschriebene Höhe absinkt oder sofern im Fall der Auflösung des Unternehmens alle anderen Schulden des Unternehmens beglichen worden sind; b) ferner muß in der Satzung vorgesehen sein, daß bei derartigen Zahlungen, wenn sie aus anderen Gründen als der Beendigung einer einzelnen Mitgliedschaft erfolgen, die zuständigen Behörden mindestens einen Monat im voraus zu benachrichtigen sind und innerhalb dieses Zeitraums berechtigt sind, die Zahlung zu untersagen; c) ferner muß vorgesehen sein, daß die einschlägigen Bestimmungen der Satzung nur geändert werden dürfen, nachdem die zuständigen Behörden mitgeteilt haben, daß unbeschadet der unter den Buchstaben a) und b) genannten Kriterien keine Einwände gegen die Änderung bestehen; - die Hälfte des nicht eingezahlten Grundkapitals oder des Gründungsstocks, sobald der eingezahlte Teil 25 v.H. des Grundkapitals oder des Gründungsstocks erreicht; - die gesetzlichen und freien Rücklagen; - den Gewinnvortrag; - die Beitragsnachzahlungen, die die Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit sowie die auf dem Gegenseitigkeitsprinzip beruhenden Versicherungsgesellschaften mit veränderlichen Beiträgen von ihren Mitgliedern für das jeweilige Geschäftsjahr fordern können; diese Forderungen können lediglich bis zur Hälfte der Differenz zwischen den höchstmöglichen Beiträgen und den tatsächlich geforderten Beiträgen berücksichtigt werden; diese Nachforderungsmöglichkeiten dürfen jedoch nicht mehr als 50 v.H. der Solvabilitätsspanne decken; - auf Antrag und unter Nachweis durch das Versicherungsunternehmen die stillen Reserven, die sich aus der Unterbewertung der Aktiva ergeben, soweit diese Reserven nicht Ausnahmecharakter tragen; - kumulative Vorzugsaktien und nachrangige Darlehen können einbezogen werden, allerdings nur bis zu einer Hoechstgrenze von 50 v.H. der Solvabilitätsspanne; von diesen können höchstens 25 v.H. auf nachrangige Darlehen mit fester Laufzeit oder auf kumulative Vorzugsaktien von begrenzter Laufzeit entfallen, sofern zumindest die folgenden Kriterien erfuellt sind: a) Es müssen im Fall des Konkurses oder der Liquidation des Versicherungsunternehmens bindende Vereinbarungen vorliegen, nach denen die nachrangigen Darlehen oder die Vorzugsaktien hinter den Forderungen aller anderen Gläubiger zurückstehen und erst nach der Begleichung aller anderen in diesem Zeitpunkt bestehenden Verpflichtungen zurückgezahlt werden. Die nachrangigen Darlehen müssen zusätzlich die folgenden Bedingungen erfuellen: b) Es werden lediglich die tatsächlich eingezahlten Mittel berücksichtigt; c) bei Darlehen mit fester Laufzeit muß die Ursprungslaufzeit mindestens fünf Jahre betragen. Spätestens ein Jahr vor Ende der Laufzeit legt das Versicherungsunternehmen den zuständigen Behörden einen Plan zur Genehmigung vor, aus dem hervorgeht, wie die Solvabilitätsspanne erhalten oder bei Ende der Laufzeit auf das gewünschte Niveau gebracht wird, sofern der Betrag, bis zu dem das Darlehen in die Solvabilitätsspanne einbezogen werden kann, nicht innerhalb der zumindest fünf letzten Jahre vor Ende der Laufzeit allmählich verringert worden ist. Die zuständigen Behörden können die vorzeitige Rückzahlung dieser Mittel genehmigen, sofern der Antrag hierzu vom emittierenden Versicherungsunternehmen gestellt wird und dessen Solvabilitätsspanne nicht unter das geforderte Niveau sinkt; d) bei Darlehen ohne feste Laufzeit ist eine Kündigungsfrist von fünf Jahren vorzusehen, es sei denn, sie werden nicht länger als Bestandteile der Solvabilitätsspanne angesehen oder für ihre vorzeitige Rückzahlung wird ausdrücklich die vorherige Zustimmung der zuständigen Behörden verlangt. Im letzteren Fall unterrichtet das Versicherungsunternehmen die zuständigen Behörden mindestens sechs Monate vor dem vorgeschlagenen Rückzahlungszeitpunkt, wobei es die tatsächliche und die geforderte Solvabilitätsspanne vor und nach der Rückzahlung angibt. Die zuständigen Behörden genehmigen die Rückzahlung nur, wenn die Solvabilitätsspanne des Versicherungsunternehmens nicht unter das geforderte Niveau abzusinken droht; e) die Darlehensvereinbarung darf keine Klauseln enthalten, wonach die Schuld unter anderen Umständen als einer Auflösung des Versicherungsunternehmens vor dem vereinbarten Rückzahlungstermin rückzahlbar wird; f) die Darlehensvereinbarung kann erst geändert werden, wenn die zuständigen Behörden erklärt haben, daß sie gegen die Änderung keine Einwände erheben; - Wertpapiere mit unbestimmter Laufzeit und sonstige Instrumente, welche die folgenden Bedingungen erfuellen, einschließlich anderer als der im vorhergehenden Gedankenstrich erwähnten kumulativen Vorzugsaktien bis zu einer Hoechstgrenze von 50 v.H. der Spanne für den Gesamtbetrag dieser Wertpapiere und dort genannten nachrangigen Darlehen: a) Sie können nicht auf Initiative des Inhabers bzw. ohne vorherige Genehmigung der zuständigen Behörde zurückgezahlt werden; b) der Emissionsvertrag muß dem Versicherungsunternehmen die Möglichkeit einräumen, die Zahlung der Darlehenszinsen zu verschieben; c) die Forderungen des Darlehensgebers an das Versicherungsunternehmen müssen den Forderungen aller bevorrechtigten Gläubiger in vollem Umfang nachgeordnet sein; d) in den Dokumenten, in denen die Ausgabe der Wertpapiere geregelt wird, muß vorgesehen werden, daß Verluste durch Schulden und nicht gezahlte Zinsen ausgeglichen werden können, wobei dem Versicherungsunternehmen jedoch gleichzeitig die Fortsetzung seiner Tätigkeit ermöglicht werden muß; e) es werden nur die tatsächlich gezahlten Beträge berücksichtigt." Artikel 25 Spätestens drei Jahre nach dem Stichtag für die Umsetzung dieser Richtlinie unterbreitet die Kommission dem Versicherungsausschuß einen Bericht über die Notwendigkeit einer späteren Harmonisierung der Solvabilitätsspanne. Artikel 26 Artikel 18 der Richtlinie 73/239/EWG erhält folgende Fassung: "Artikel 18 (1) Die Mitgliedstaaten erlassen keinerlei Vorschriften über die Anlage der Aktiva, soweit diese nicht zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen nach Artikel 15 dienen. (2) Vorbehaltlich des Artikels 15 Absatz 2, des Artikels 20 Absätze 1, 2, 3 und 5 und des Artikels 22 Absatz 1 letzter Unterabsatz sehen die Mitgliedstaaten davon ab, die freie Verfügung über die beweglichen und die unbeweglichen Vermögenswerte der zugelassenen Versicherungsunternehmen zu beschränken. (3) Die Absätze 1 und 2 stehen den Maßnahmen nicht entgegen, die ein Mitgliedstaat in seiner Eigenschaft als Eigentümer oder Gesellschafter eines Unternehmens zur Wahrung der Interessen der Versicherten zu treffen berechtigt ist." Kapitel 3 Artikel 27 Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe f) der Richtlinie 88/357/EWG erhält folgende Fassung: "f) In bezug auf die in Artikel 5 Buchstabe d) der Richtlinie 73/239/EWG genannten Risiken können die Vertragsparteien das anwendbare Recht frei wählen." Artikel 28 Der Mitgliedstaat, in dem das Risiko belegen ist, darf den Versicherungsnehmer nicht daran hindern, einen Vertrag zu unterzeichnen, der mit einem gemäß Artikel 6 der Richtlinie 73/239/EWG zugelassenen Versicherungsunternehmen abgeschlossen wurde, solange der Vertrag nicht im Widerspruch zu den in dem Mitgliedstaat, in dem das Risiko belegen ist, geltenden Rechtsvorschriften des Allgemeininteresses steht. Artikel 29 Die Mitgliedstaaten sehen keine Vorschriften vor, in denen eine vorherige Genehmigung oder eine systematische Übermittlung der allgemeinen und besonderen Versicherungsbedingungen, der Tarife sowie der Formblätter und sonstigen Druckstücke, die das Unternehmen im Verkehr mit den Versicherungsnehmern zu verwenden beabsichtigt, verlangt wird. Um die Einhaltung der nationalen Rechtsvorschriften über die Versicherungsverträge zu überwachen, können sie nur die nicht-systematische Übermittlung dieser Bedingungen und sonstigen Dokumente verlangen, ohne daß dies für das Unternehmen eine Voraussetzung für die Ausübung seiner Tätigkeit darstellen darf. Die Mitgliedstaaten dürfen die vorherige Mitteilung oder die Genehmigung der vorgeschlagenen Tariferhöhungen nur als Bestandteil eines allgemeinen Preiskontrollsystems beibehalten oder einführen. Artikel 30 (1) Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe b) der Richtlinie 88/357/EWG wird aufgehoben. Dementsprechend erhält Buchstabe a) jenes Absatzes folgende Fassung: "a) Vorbehaltlich des Buchstabens c) des vorliegenden Absatzes gilt Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 3, wenn der Versicherungsvertrag die Deckung in mehreren Mitgliedstaaten sicherstellt, von denen mindestens einer eine Versicherungspflicht vorschreibt." (2) Ungeachtet gegenteiliger Vorschriften kann ein Mitgliedstaat, der den Abschluß einer Versicherung verpflichtend vorschreibt, fordern, daß der zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaats die allgemeinen und besonderen Versicherungsbedingungen der Pflichtversicherungen vor ihrer Verwendung mitgeteilt werden. Artikel 31 (1) Vor Abschluß eines Versicherungsvertrags sind dem Versicherungsnehmer folgende Informationen zur Verfügung zu stellen: - auf den Vertrag anwendbares Recht für den Fall, daß die Parteien keine Wahlfreiheit haben, oder, wenn die Parteien das anwendbare Recht frei wählen können, das von dem Versicherungsunternehmen vorgeschlagene Recht; - Bestimmungen zur Bearbeitung von den Vertrag betreffenden Beschwerden der Versicherungsnehmer, gegebenenfalls einschließlich des Hinweises auf eine Beschwerdestelle; dies gilt unbeschadet der Möglichkeit für den Versicherungsnehmer, den Rechtsweg zu beschreiten. (2) Die in Absatz 1 genannte Verpflichtung findet nur dann Anwendung, wenn der Versicherungsnehmer eine natürliche Person ist. (3) Die Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel werden von dem Mitgliedstaat erlassen, in dem das Risiko belegen ist. TITEL IV BESTIMMMUNGEN ÜBER DIE FREIE NIEDERLASSUNG UND DEN FREIEN DIENSTLEISTUNGSVERKEHR Artikel 32 Artikel 10 der Richtlinie 73/239/EWG erhält folgende Fassung: "Artikel 10 (1) Jedes Versicherungsunternehmen, das eine Zweigniederlassung im Staatsgebiet eines anderen Mitgliedstaats errichten möchte, teilt dies der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats mit. (2) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß ein Versicherungsunternehmen, das eine Zweigniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat errichten möchte, zusammen mit der in Absatz 1 bezeichneten Mitteilung folgendes anzugeben hat: a) den Mitgliedstaat, in dessen Staatsgebiet es eine Zweigniederlassung errichten möchte; b) einen Tätigkeitsplan, in dem insbesondere die Art der vorgesehenen Geschäfte und die Organisationsstruktur der Zweigniederlassung angegeben sind; c) die Anschrift, unter der die Unterlagen im Mitgliedstaat der Zweigniederlassung angefordert werden können; dies ist auch die Anschrift, an die die für den Hauptbevollmächtigten bestimmten Mitteilungen gerichtet werden; d) den Namen des Hauptbevollmächtigten der Zweigniederlassung, der mit ausreichender Vollmacht versehen ist, um das Versicherungsunternehmen Dritten gegenüber zu verpflichten und es bei Verwaltungsbehörden und vor den Gerichten des Mitgliedstaats der Zweigniederlassung zu vertreten. Im Fall von Lloyd's dürfen bei eventuellen Rechtsstreitigkeiten im Mitgliedstaat der Zweigniederlassung, die sich aus übernommenen Verpflichtungen ergeben, den Versicherten keine grösseren Erschwernisse erwachsen als bei Rechtsstreitigkeiten, die herkömmliche Versicherer betreffen. Zu diesem Zweck müssen die Befugnisse des Hauptbevollmächtigten insbesondere die Ermächtigung umfassen, in dieser Eigenschaft verklagt zu werden und für die beteiligten Einzelversicherer von Lloyd's Verpflichtungen einzugehen. Falls das Versicherungsunternehmen die unter den Zweig 10 von Buchstabe A des Anhangs eingestuften Risiken - ausschließlich der Haftung des Frachtführers - über seine Zweigniederlassung zu decken beabsichtigt, muß es eine Erklärung vorlegen, wonach es Mitglied des nationalen Versicherungsbüros und des nationalen Garantiefonds des Mitgliedstaats der Zweigniederlassung geworden ist. (3) Sofern die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats in Anbetracht des betreffenden Vorhabens keinen Grund hat, die Angemessenheit der Verwaltungsstrukturen und der Finanzlage des betreffenden Versicherungsunternehmens oder die Zuverlässigkeit, berufliche Qualifikation oder Berufserfahrung der verantwortlichen Führungskräfte und des Hauptbevollmächtigten anzuzweifeln, übermittelt sie die in Absatz 2 bezeichneten Angaben innerhalb von drei Monaten nach Eingang sämtlicher Angaben der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats der Zweigniederlassung und teilt dies dem betreffenden Unternehmen mit. Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats bescheinigt ferner, daß das Versicherungsunternehmen über den gemäß den Artikeln 16 und 17 berechneten Mindestbetrag der Solvabilitätsspanne verfügt. Verweigert die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die Übermittlung der in Absatz 2 bezeichneten Angaben an die zuständige Behörde des Mitgliedstaats der Zweigniederlassung, so nennt sie dem betroffenen Unternehmen innerhalb von drei Monaten nach Eingang sämtlicher Angaben die Gründe dafür. Bei einer solchen Weigerung oder bei Nichtäusserung können die Gerichte des Herkunftsmitgliedstaats angerufen werden. (4) Bevor die Zweigniederlassung des Versicherungsunternehmens ihre Tätigkeit aufnimmt, verfügt die zuständige Behörde des Mitgliedstaats der Zweigniederlassung über einen Zeitraum von zwei Monaten nach Eingang der in Absatz 3 bezeichneten Mitteilung, um der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gegebenenfalls die Bedingungen anzugeben, die für die Ausübung dieser Tätigkeit im Mitgliedstaat der Zweigniederlassung aus Gründen des Allgemeininteresses gelten. (5) Nach Eingang einer Mitteilung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats der Zweigniederlassung oder - bei Nichtäusserung - nach Ablauf der in Absatz 4 genannten Frist kann die Zweigniederlassung errichtet werden und ihre Tätigkeit aufnehmen. (6) Im Fall einer Änderung des Inhalts von gemäß Absatz 2 Buchstaben b), c) oder d) übermittelten Angaben teilt das Versicherungsunternehmen den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats oder des Mitgliedstaats der Zweigniederlassung die betreffende Änderung mindestens einen Monat vor deren Durchführung schriftlich mit, damit die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats und die zuständige Behörde des Mitgliedstaats der Zweigniederlassung ihre Aufgaben gemäß den Absätzen 3 und 4 erfuellen können." Artikel 33 Artikel 11 der Richtlinie 73/239/EWG wird aufgehoben. Artikel 34 Artikel 14 der Richtlinie 88/357/EWG erhält folgende Fassung: "Artikel 14 Jedes Unternehmen, das zum ersten Mal in einem oder mehreren Mitgliedstaaten Tätigkeiten im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit ausüben will, ist gehalten, vorher die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats davon zu unterrichten und dabei die Art der Risiken, die es decken will, anzugeben." Artikel 35 Artikel 16 der Richtlinie 88/357/EWG erhält folgende Fassung: "Artikel 16 (1) Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats machen binnen einer Frist von einem Monat ab der in Artikel 14 vorgesehenen Bekanntmachung dem oder den Mitgliedstaaten, in deren Staatsgebiet das Unternehmen Tätigkeiten im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit ausüben will, Mitteilung über a) eine Bescheinigung, daß das Unternehmen über die Solvabilitätsspanne gemäß Artikel 16 und 17 der Richtlinie 73/239/EWG verfügt; b)die Versicherungszweige, die das Unternehmen betreiben darf; c) die Natur der Risiken, die das Unternehmen in dem Mitgliedstaat der Dienstleistung decken will. Gleichzeitig benachrichtigen sie hiervon das betroffene Unternehmen. Jeder Mitgliedstaat, in dessen Gebiet ein Unternehmen unter den Zweig 10 von Buchstabe A des Anhangs der Richtlinie 73/239/EWG - ausschließlich der Haftung des Frachtführers - eingestufte Risiken im Wege des Dienstleistungsverkehrs decken will, kann verlangen, daß das Unternehmen - Namen und Anschrift des in Artikel 12a Absatz 4 der vorliegenden Richtlinie genannten Vertreters mitteilt; - eine Erklärung vorlegt, wonach das Unternehmen Mitglied des nationalen Versicherungsbüros und des nationalen Garantiefonds des Mitgliedstaats der Dienstleistung geworden ist. (2) Teilen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats nicht innerhalb der vorgesehenen Frist die in Absatz 1 bezeichneten Angaben mit, so machen sie dem Unternehmen innerhalb derselben Frist die Gründe für diese Ablehnung bekannt. Gegen diese Ablehnung muß im Herkunftsmitgliedstaat ein gerichtlicher Rechtsbehelf eingelegt werden können. (3) Das Unternehmen kann seine Tätigkeit ab dem Zeitpunkt aufnehmen, zu dem es über die unter Absatz 1 vorgesehene Mitteilung in Kenntnis gesetzt worden ist." Artikel 36 Artikel 17 der Richtlinie 88/357/EWG erhält folgende Fassung: "Artikel 17 Für jede Änderung der in Artikel 14 bezeichneten Angaben, die das Unternehmen vornehmen will, ist das in den Artikeln 14 und 16 vorgesehene Verfahren einzuhalten." Artikel 37 Artikel 12 Absatz 2 Unterabsätze 2 und 3 und Absatz 3 und die Artikel 13 und 15 der Richtlinie 88/357/EWG werden aufgehoben. Artikel 38 Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats der Zweigniederlassung oder des Mitgliedstaats der Dienstleistung können verlangen, daß ihnen über die Tätigkeit der in diesem Staat tätigen Versicherungsunternehmen die Angaben, die sie gemäß dieser Richtlinie anfordern dürfen, in der oder den Amtssprachen dieses Staates gemacht werden. Artikel 39 (1) Artikel 18 der Richtlinie 88/357/EWG wird aufgehoben. (2) Der Mitgliedstaat der Zweigniederlassung oder der Dienstleistung sieht keine Vorschriften vor, in denen eine vorherige Genehmigung oder eine systematische Übermittlung der allgemeinen und besonderen Versicherungsbedingungen, der Tarife sowie der Formblätter und sonstigen Druckstücke, die das Unternehmen im Verkehr mit den Versicherungsnehmern zu verwenden beabsichtigt, verlangt wird. Um die Einhaltung der nationalen Rechtsvorschriften über die Versicherungsverträge zu überwachen, kann er von jedem Unternehmen, das in seinem Staatsgebiet im Rahmen der Niederlassungs- oder der Dienstleistungsfreiheit tätig werden will, nur die nicht-systematische Übermittlung dieser Bedingungen und sonstigen Dokumente verlangen, ohne daß dies für das Unternehmen eine Voraussetzung für die Ausübung seiner Tätigkeit darstellen darf. (3) Der Mitgliedstaat der Zweigniederlassung oder der Dienstleistung darf die vorherige Mitteilung oder die Genehmigung der vorgeschlagenen Tariferhöhungen nur als Bestandteil eines allgemeinen Preiskontrollsystems beibehalten oder einführen. Artikel 40 (1) Artikel 19 der Richtlinie 88/357/EWG wird aufgehoben. (2) Ein Unternehmen, das Geschäfte im Rahmen der Niederlassungsfreiheit oder der Dienstleistungsfreiheit tätigt, hat den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats der Zweigniederlassung und/oder des Mitgliedstaats der Dienstleistung alle zur Anwendung dieses Artikels angeforderten Unterlagen vorzulegen, soweit auch ein Unternehmen mit Sitz in diesem Mitgliedstaat hierzu verpflichtet ist. (3) Stellen die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats fest, daß ein Unternehmen, das im Gebiet dieses Mitgliedstaats eine Zweigniederlassung hat oder Dienstleistungen erbringt, die in diesem Mitgliedstaat für das Unternehmen geltenden Rechtsvorschriften nicht einhält, so fordern sie das Unternehmen auf, diese Unregelmässigkeit abzustellen. (4) Trifft das Unternehmen nicht die erforderlichen Maßnahmen, so machen die zuständigen Behörden des betroffenen Mitgliedstaats hiervon den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats Mitteilung. Diese treffen unverzueglich alle zweckdienlichen Maßnahmen, damit das Unternehmen diese Unregelmässigkeit abstellt. Die Art dieser Maßnahmen wird den zuständigen Behörden des betroffenen Mitgliedstaats mitgeteilt. (5) Verletzt das Unternehmen trotz der Maßnahmen des Herkunftsmitgliedstaats - oder weil sich die Maßnahmen als unzureichend erweisen oder der betreffende Staat keine Maßnahmen getroffen hat - weiterhin die in dem betroffenen Mitgliedstaat geltenden Rechtsvorschriften, so kann dieser nach Unterrichtung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats die geeigneten Maßnahmen treffen, um weitere Unregelmässigkeiten zu verhindern oder zu ahnden, und, soweit unbedingt erforderlich, das Unternehmen daran zu hindern, weitere Versicherungsverträge in seinem Staatsgebiet abzuschließen. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß die für diese Maßnahmen erforderlichen Zustellungen an die Versicherungsunternehmen in ihrem Staatsgebiet möglich sind. (6) Die Absätze 3, 4 und 5 berühren nicht die Befugnis der Mitgliedstaaten, in dringenden Fällen geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um Unregelmässigkeiten in ihrem Staatsgebiet zu verhindern oder zu ahnden. Dies schließt die Möglichkeit ein, ein Versicherungsunternehmen zu hindern, weitere neue Versicherungsverträge in ihrem Staatsgebiet abzuschließen. (7) Die Absätze 3, 4 und 5 berühren nicht die Befugnis der Mitgliedstaaten, Verstösse in ihrem Staatsgebiet zu ahnden. (8) Wenn das Unternehmen, das gegen die Rechtsvorschriften verstossen hat, in dem betroffenen Mitgliedstaat über eine Niederlassung verfügt oder Vermögensgegenstände besitzt, können die zuständigen Behörden nach Maßgabe des nationalen Rechts die für einen derartigen Verstoß vorgesehenen Sanktionen an dieser Niederlassung bzw. an diesen Vermögensgegenständen vollstrecken. (9) Nach den Absätzen 4 bis 8 ergriffene Maßnahmen, die Sanktionen oder Beschränkungen für die Ausübung der Versicherungstätigkeit umfassen, sind hinreichend zu begründen und dem betreffenden Unternehmen bekanntzugeben. (10) Die Kommission unterbreitet dem durch die Richtlinie 91/675/EWG eingesetzten Versicherungsausschuß alle zwei Jahre einen Bericht, aus dem die Zahl und die Art der Fälle hervorgeht, in denen in den einzelnen Mitgliedstaaten eine Ablehnung im Sinne von Artikel 10 der Richtlinie 73/239/EWG oder von Artikel 16 der Richtlinie 88/357/EWG in der durch die vorliegende Richtlinie geänderten Fassung erfolgte oder Maßnahmen gemäß Absatz 5 des vorliegenden Artikels getroffen wurden. Die Mitgliedstaaten arbeiten dabei mit der Kommission zusammen, indem sie ihr die zur Erstellung dieses Berichts erforderlichen Angaben übermitteln. Artikel 41 Diese Richtlinie hindert Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat nicht, im Mitgliedstaat der Zweigniederlassung oder im Mitgliedstaat der Dienstleistung mit allen verfügbaren Kommunikationsmitteln für ihre Dienstleistungen zu werben; dabei haben sie etwaige für Form und Inhalt dieser Werbung geltende Bestimmungen, die aus Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind, einzuhalten. Artikel 42 (1) Artikel 20 der Richtlinie 88/357/EWG wird aufgehoben. (2) Bei der Liquidation eines Versicherungsunternehmens sind die Verpflichtungen aus Verträgen, die im Rahmen der Niederlassungsfreiheit oder der Dienstleistungsfreiheit geschlossen wurden, genau so zu erfuellen wie die sich aus anderen Versicherungsverträgen dieses Unternehmens ergebenden Verpflichtungen, ohne daß nach der Staatsangehörigkeit der Versicherten und der Begünstigten von Versicherungsleistungen ein Unterschied gemacht wird. Artikel 43 (1) Artikel 21 der Richtlinie 88/357/EWG wird aufgehoben. (2) Wird eine Versicherung im Rahmen der Niederlassungsfreiheit oder der Dienstleistungsfreiheit angeboten, so ist dem Versicherungsnehmer, bevor irgendeine Verpflichtung eingegangen wird, der Mitgliedstaat des Sitzes und gegebenenfalls der Zweigniederlassung, mit dem bzw. der der Vertrag geschlossen wird, mitzuteilen. Werden dem Versicherungsnehmer Dokumente zur Verfügung gestellt, so muß der in Unterabsatz 1 genannte Hinweis darin enthalten sein. Die in den Unterabsätzen 1 und 2 genannten Verpflichtungen betreffen nicht die in Artikel 5 Buchstabe d) der Richtlinie 73/239/EWG bezeichneten Risiken. (3) Aus dem Vertrag oder anderen Deckung gewährenden Dokumenten sowie aus dem Versicherungsangebot muß, wenn es den Versicherungsnehmer bindet, die Anschrift des Sitzes oder gegebenenfalls der Zweigniederlassung des Versicherungsunternehmens, das die Deckung gewährt, ersichtlich sein. Jeder Mitgliedstaat kann verlangen, daß auch der Name und die Anschrift des Vertreters des Versicherungsunternehmens im Sinne des Artikels 12a Absatz 4 der Richtlinie 88/357/EWG in den in Unterabsatz 1 genannten Dokumenten aufgeführt werden. Artikel 44 (1) Artikel 22 der Richtlinie 88/357/EWG wird aufgehoben. (2) Jedes Versicherungsunternehmen muß der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats für im Rahmen der Niederlassungsfreiheit getätigte Geschäfte und getrennt davon für im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit getätigte Geschäfte die gebuchten Prämienbeträge, die Höhe der Erstattungsleistungen und der Rückstellungen - ohne Abzug der Rückversicherung - pro Mitgliedstaat und pro Versicherungszweig sowie in bezug auf den Zweig 10 von Buchstabe A des Anhangs der Richtlinie 73/239/EWG - ausschließlich der Haftung des Frachtführers -, die Häufigkeit und die durchschnittlichen Kosten der Erstattungsleistungen mitteilen. Die Gruppen von Versicherungszweigen sind: - Unfall und Krankheit (Zweige 1 und 2); - Kraftfahrzeuge (Zweige 3, 7 und 10; die den Zweig 10 betreffenden Zahlen ausschließlich der Haftung des Frachtführers sind zu präzisieren); - Feuer- und sonstige Sachschäden (Zweige 8 und 9); - See-, Transport- und Luftfahrzeugversicherung (Zweige 4, 5, 6, 7, 11 und 12); - allgemeine Haftpflicht (Zweig 13); - Kredit und Kaution (Zweige 14 und 15); - andere Zweige (Zweige 16, 17 und 18). Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats teilt den zuständigen Behörden jedes betroffenen Mitgliedstaats auf Antrag innerhalb einer vertretbaren Frist die Angaben zusammengefasst mit. Artikel 45 (1) Artikel 24 der Richtlinie 88/357/EWG wird aufgehoben. (2) Diese Richtlinie schränkt nicht das Recht der Mitgliedstaaten ein, es denjenigen Unternehmen, die in ihrem Staatsgebiet im Rahmen der Niederlassungsfreiheit oder der Dienstleistungsfreiheit tätig sind, zur Auflage zu machen, unter denselben Bedingungen, wie die dort zugelassenen Unternehmen den Fonds, die die Zahlung von Entschädigungen an Versicherungsnehmer und geschädigte Dritte garantieren sollen, beizutreten und sich an ihnen zu beteiligen. Artikel 46 (1) Artikel 25 der Richtlinie 88/357/EWG wird aufgehoben. (2) Unbeschadet einer späteren Harmonisierung unterliegen alle Versicherungsverträge ausschließlich den indirekten Steuern und steuerähnlichen Abgaben, die in dem Mitgliedstaat, in dem das Risiko im Sinne von Artikel 2 Buchstabe d) der Richtlinie 88/357/EWG belegen ist, auf Versicherungsprämien erhoben werden; das gilt hinsichtlich Spanien auch für die Zuschläge, die kraft Gesetzes an den spanischen "Consorcio de Compensación de Seguros" zum Ausgleich von in diesem Mitgliedstaat aufgrund ausserordentlicher Ereignisse eintretenden Schäden abzuführen sind. Abweichend von Artikel 2 Buchstabe d) erster Gedankenstrich der Richtlinie 88/357/EWG sind bei der Anwendung dieses Absatzes die beweglichen Sachen, die sich in einem Mitgliedstaat in einem Gebäude befinden, mit Ausnahme von gewerblichem Durchfuhrgut, ein in diesem Mitgliedstaat belegenes Risiko, auch wenn das Gebäude und sein Inhalt nicht durch ein und dieselbe Versicherungspolice erfasst werden. Die geltende Steuerregelung wird durch das auf den Versicherungsvertrag nach Artikel 7 der Richtlinie 88/357/EWG anwendbare Recht nicht berührt. Jeder Mitgliedstaat wendet vorbehaltlich einer späteren Harmonisierung auf die Unternehmen, die Risiken in seinem Staatsgebiet decken, seine einzelstaatlichen Bestimmungen an, mit denen die Erhebung der indirekten Steuern und steuerähnlichen Abgaben, die nach Unterabsatz 1 fällig sind, sichergestellt werden soll. TITEL V ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN Artikel 47 Die Bundesrepublik Deutschland kann die Anwendung von Artikel 54 Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 1 bis zum 1. Januar 1996 aufschieben. Bis dahin gilt in dem in Artikel 54 Absatz 2 genannten Fall Absatz 2 des vorliegenden Artikels. Wurde die technische Grundlage für die Berechnung der Prämien den Behörden des Herkunftsmitgliedstaats gemäß Artikel 54 Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 3 mitgeteilt, so übermitteln diese Behörden diese Angaben unverzueglich den Behörden des Mitgliedstaats, in dem das Risiko belegen ist, damit diese ihre Bemerkungen vorbringen können. Wenn die Behörden des Herkunftsmitgliedstaats diese Bemerkungen nicht berücksichtigen, teilen sie dies den Behörden des Mitgliedstaats, in dem das Risiko belegen ist, ausführlich mit einer Begründung mit. Artikel 48 Die Mitgliedstaaten können den Versicherungsunternehmen, die ihren Sitz in ihrem Staatsgebiet haben und deren Grundstücke und Gebäude, die die versicherungstechnischen Rückstellungen darstellen, zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Richtlinie den in Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a) genannten Prozentsatz übersteigen, eine Frist bis längstens 31. Dezember 1998 einräumen, innerhalb der sie dieser Bestimmung nachkommen müssen. Artikel 49 Das Königreich Dänemark kann die Anwendung dieser Richtlinie auf die Pflichtversicherung gegen Arbeitsunfälle bis zum 1. Januar 1999 aufschieben. Bis dahin bleibt die in Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie 88/357/EWG für Arbeitsunfälle vorgesehene Ausnahmeregelung in Dänemark in Kraft. Artikel 50 Für Spanien gilt bis zum 31. Dezember 1996 und für Griechenland und Portugal bis zum 31. Dezember 1998 folgende Übergangsregelung für Verträge zur Deckung von Risiken, die ausschließlich in einem dieser Mitgliedstaaten belegen sind, mit Ausnahme der in Artikel 5 Buchstabe d) der Richtlinie 73/239/EWG definierten Risiken: a) Abweichend von Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie 73/239/EWG und den Artikeln 29 und 39 der vorliegenden Richtlinie können die zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten verlangen, daß die allgemeinen und besonderen Versicherungsbedingungen vor ihrer Verwendung mitgeteilt werden. b) Die Höhe der versicherungstechnischen Rückstellungen für die unter diesen Artikel fallenden Verträge wird unter Aufsicht des betreffenden Mitgliedstaats nach den von ihm festgelegten Vorschriften oder in Ermangelung deren nach den in diesem Staat gemäß dieser Richtlinie geltenden Praktiken bestimmt. Die Bedeckung dieser Rückstellungen durch gleichwertige und kongrünte Aktiva und die Belegenheit dieser Aktiva erfolgt unter Aufsicht dieses Mitgliedstaats nach seinen dieser Richtlinie entsprechenden Vorschriften oder Praktiken. TITEL VI SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 51 Die folgenden technischen Anpassungen in den Richtlinien 73/239/EWG und 88/357/EWG sowie der vorliegenden Richtlinie werden nach dem Verfahren der Richtlinie 91/675/EWG erlassen: - Erweiterung der in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a) der Richtlinie 73/239/EWG vorgesehenen Rechtsformen; - Änderungen der Liste im Anhang der Richtlinie 73/239/EWG oder die Anpassung der Terminologie dieser Liste, um die Entwicklung der Versicherungsmärkte zu berücksichtigen; - Klarstellung der in Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 73/239/EWG aufgezählten, die Solvabilitätsspanne konstituierenden Elemente, um die Schaffung neuer Finanzinstrumente zu berücksichtigen; - Änderung des Mindestbetrags für den in Artikel 17 Absatz 2 der Richtlinie 73/239/EWG vorgesehenen Garantiefonds, um Wirtschafts- und Finanzentwicklungen zu berücksichtigen; - Änderung der in Artikel 21 der vorliegenden Richtlinie vorgesehenen Liste der zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen zugelassenen Vermögenswerte sowie der Streuungsregelungen, die in Artikel 22 dieser Richtlinie festgelegt sind, zwecks Berücksichtigung der Schaffung neuer Finanzinstrumente; - Änderung der in Anhang 1 der Richtlinie 88/357/EWG vorgesehenen Lockerungen des Kongrünzprinzips, um die Entwicklung neuer Instrumente zur Deckung des Wechselkursrisikos oder Fortschritte im Rahmen der Wirtschafts- und Währungsunion zu berücksichtigen; - Klarstellung von Begriffsbestimmungen, um zu gewährleisten, daß die Richtlinien 73/239/EWG und 88/357/EWG sowie die vorliegende Richtlinie in der gesamten Gemeinschaft einheitlich angewandt werden. Artikel 52 (1) Diejenigen Zweigniederlassungen, die ihre Geschäftstätigkeit in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Mitgliedstaats der Niederlassung aufgenommen haben, bevor die Anwendungsbestimmungen dieser Richtlinie in Kraft getreten sind, werden so gestellt, als ob sie Gegenstand des in Artikel 10 Absätze 1 bis 5 der Richtlinie 73/239/EWG vorgesehenen Verfahrens gewesen sind. Sie unterliegen ab dem genannten Zeitpunkt des Inkrafttretens den Artikeln 15, 19, 20 und 22 der Richtlinie 73/239/EWG sowie Artikel 40 der vorliegenden Richtlinie. (2) Die Artikel 34 und 35 berühren nicht die Rechte, die im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit tätige Versicherungsunternehmen vor Inkrafttreten der Anwendungsvorschriften zu dieser Richtlinie erworben haben. Artikel 53 Folgender Artikel wird in die Richtlinie 73/239/EWG eingefügt: "Artikel 28a (1) Jeder Mitgliedstaat gestattet nach Maßgabe des nationalen Rechts den unter dieses Kapitel fallenden Agenturen und Zweigniederlassungen, die in seinem Staatsgebiet niedergelassen sind, ihren Vertragsbestand ganz oder teilweise an ein übernehmendes Unternehmen in demselben Mitgliedstaat zu übertragen, sofern die zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats oder gegebenenfalls des in Artikel 26 genannten Mitgliedstaats bescheinigen, daß das übernehmende Unternehmen unter Berücksichtigung der Übertragung über die erforderliche Solvabilitätsspanne verfügt. (2) Jeder Mitgliedstaat gestattet nach Maßgabe des nationalen Rechts den unter dieses Kapitel fallenden Agenturen oder Zweigniederlassungen, die in seinem Staatsgebiet niedergelassen sind, ihren Vertragsbestand ganz oder teilweise an ein Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat zu übertragen, sofern die zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats bescheinigen, daß das übernehmende Unternehmen unter Berücksichtigung der Übertragung über die erforderliche Solvabilitätsspanne verfügt. (3) Wenn ein Mitgliedstaat nach Maßgabe des nationalen Rechts den unter dieses Kapitel fallenden Agenturen oder Zweigniederlassungen, die in seinem Staatsgebiet niedergelassen sind, gestattet, ihren Vertragsbestand ganz oder teilweise an eine unter dieses Kapitel fallende Agentur oder Zweigniederlassung zu übertragen, die in einem anderen Mitgliedstaat errichtet ist, so vergewissert er sich, daß die zuständigen Behörden des übernehmenden Unternehmens oder gegebenenfalls des in Artikel 26 genannten Mitgliedstaats bescheinigen, daß das übernehmende Unternehmen unter Berücksichtigung der Übertragung über die erforderliche Solvabilitätsspanne verfügt, das Recht des Mitgliedstaats des übernehmenden Unternehmens die Möglichkeit einer solchen Übertragung vorsieht und dieser Mitgliedstaat mit der Übertragung einverstanden ist. (4) In den Fällen der Absätze 1, 2 und 3 genehmigt der Mitgliedstaat, in dem die übertragende Agentur oder Zweigniederlassung niedergelassen ist, die Übertragung nach Zustimmung der zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Risiken belegen sind, wenn dieser nicht der Mitgliedstaat ist, in dem die übertragende Agentur oder Zweigniederlassung niedergelassen ist. (5) Die zuständigen Behörden der konsultierten Mitgliedstaaten teilen den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des übertragenden Versicherungsunternehmens innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der entsprechenden Anfrage ihre Stellungnahme oder ihre Zustimmung mit; wenn sich die konsultierten Behörden bis zum Ablauf dieser Frist nicht geäussert haben, gilt dies als positive Stellungnahme oder als stillschweigende Zustimmung. (6) Die nach diesem Artikel genehmigte Übertragung wird in dem Mitgliedstaat, in dem das Risiko belegen ist, nach Maßgabe des nationalen Rechts bekanntgemacht. Sie wirkt automatisch gegenüber den betroffenen Versicherungsunternehmen oder Versicherten sowie gegenüber allen anderen Personen, die Rechte oder Pflichten aus den übertragenen Verträgen haben. Diese Bestimmung berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten, für die Versicherungsnehmer die Möglichkeit vorzusehen, den Vertrag binnen einer bestimmten Frist nach der Übertragung zu kündigen." Artikel 54 (1) Ungeachtet gegenteiliger Vorschriften kann ein Mitgliedstaat, in dem Verträge zur Deckung von unter den Zweig 2 von Buchstabe A des Anhangs der Richtlinie 73/239/EWG eingestuften Risiken die im gesetzlichen Sozialversicherungssystem vorgesehenen Krankenversicherung ganz oder teilweise ersetzen können, verlangen, daß der Vertrag den von diesem Mitgliedstaat erlassenen spezifischen Rechtsvorschriften zum Schutz des Allgemeininteresses in bezug auf diesen Versicherungszweig entspricht und daß den zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats die allgemeinen und besonderen Versicherungsbedingungen vor deren Verwendung mitgeteilt werden. (2) Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, daß die Krankenversicherung im Sinne von Absatz 1 in technischer Hinsicht nach Art der Lebensversicherung zu betreiben ist, wenn - die Beiträge unter Zugrundelegung von Wahrscheinlichkeitstafeln und anderen einschlägigen statistischen Daten, die für den Mitgliedstaat, in dem das Risiko belegen ist, maßgeblich sind, entsprechend der versicherungsmathematischen Methode berechnet werden; - eine Alterungsrückstellung gebildet wird; - der Versicherer den Vertrag nur innerhalb einer bestimmten Frist, die von dem Mitgliedstaat festgelegt wird, in dem das Risiko belegen ist, kündigen kann; - in dem Vertrag die Möglichkeit einer Beitragserhöhung oder einer Senkung der Zahlungen selbst bei laufenden Verträgen vorgesehen ist; - in dem Vertrag die Möglichkeit vorgesehen ist, daß der Versicherungsnehmer seinen laufenden Vertrag in einen neuen Vertrag gemäß Absatz 1 umwandeln kann, der von demselben Versicherungsunternehmen oder derselben Niederlassung unter Berücksichtigung seiner erworbenen Rechte angeboten wird. Hierbei ist insbesondere der Alterungsrückstellung Rechnung zu tragen, und eine erneute ärztliche Untersuchung kann nur bei einer Erhöhung des Versicherungsschutzes verlangt werden. In diesem Fall veröffentlichen die Behörden dieses Mitgliedstaats die in Unterabsatz 1 genannten Wahrscheinlichkeitstafeln und anderen einschlägigen statistischen Daten und übermitteln sie den Behörden des Herkunftsmitgliedstaats. Die Beiträge müssen entsprechend vernünftigen versicherungsmathematischen Prognosen ausreichend sein, um die Unternehmen in die Lage zu versetzen, allen ihren Verpflichtungen unter Berücksichtigung sämtlicher Aspekte ihrer Finanzlage nachzukommen. Der Herkunftsmitgliedstaat verlangt, daß der zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaats die technische Grundlage für die Beitragsberechnung mitgeteilt wird, bevor das Versicherungsprodukt angeboten wird. Dieser Absatz gilt auch für die Änderung bestehender Verträge. Artikel 55 Die Mitgliedstaaten können von jedem Versicherungsunternehmen, das in ihrem Staatsgebiet auf eigenes Risiko in der Pflichtversicherung von Arbeitsunfällen tätig ist, die Einhaltung ihrer diese Pflichtversicherung spezifisch betreffenden einzelstaatlichen Vorschriften verlangen; ausgenommen hiervon sind die Vorschriften über die Finanzaufsicht, die in die ausschließliche Zuständigkeit des Herkunftsmitgliedstaats fallen. Artikel 56 Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß gegen Entscheidungen, die bezueglich eines Versicherungsunternehmens aufgrund von gemäß dieser Richtlinie erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften ergehen, vor Gericht ein Rechtsbehelf eingelegt werden kann. Artikel 57 (1) Die Mitgliedstaaten erlassen spätestens am 31. Dezember 1993 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, und setzen sie spätestens zum 1. Juli 1994 in Kraft. Sie unterrichten die Kommission unverzueglich davon. Wenn die Mitgliedstaaten Vorschriften nach Unterabsatz 1 erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme. (2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission den Wortlaut der wesentlichen innerstaatlichen Vorschriften, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. Artikel 58 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Luxemburg am 18. Juni 1992. Im Namen des Rates Der Präsident Vitor MARTINS (1) ABl. Nr. C 244 vom 28. 9. 1990, S. 28, und ABl. Nr. C 93 vom 13. 4. 1992, S. 1. (2) ABl. Nr. C 67 vom 16. 3. 1992, S. 98, und ABl. Nr. C 150 vom 15. 6. 1992. (3) ABl. Nr. C 102 vom 18. 4. 1991, S. 7. (4) ABl. Nr. L 172 vom 4. 7. 1988, S. 1. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 90/618/EWG (ABl. Nr. L 330 vom 29. 11. 1990, S. 44). (5) ABl. Nr. L 228 vom 16. 8. 1973, S. 3. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 90/618/EWG (ABl. Nr. L 330 vom 29. 11. 1990, S. 44). (6) ABl. Nr. L 374 vom 31. 12. 1991, S. 7. (7) ABl. Nr. L 178 vom 8. 7. 1988, S. 5. (8) ABl. Nr. L 374 vom 31. 12. 1991, S. 32. (9) ABl. Nr. L 193 vom 18. 7. 1983, S. 1. (10) ABl. Nr. L 348 vom 17. 12. 1988, S. 62. (11) ABl. Nr. L 66 vom 13. 3. 1979, S. 21. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 82/148/EWG (ABl. Nr. L 62 vom 5. 3. 1982, S. 22). (12) ABl. Nr. L 322 vom 17. 12. 1977, S. 30. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 89/646/EWG (ABl. Nr. L 386 vom 30. 12. 1989, S. 1). (13) ABl. Nr. L 375 vom 31. 12. 1985, S. 3. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 88/220/EWG (ABl. Nr. L 100 vom 19. 4. 1988, S. 31). (14) ABl. Nr. L 386 vom 30. 12. 1989, S. 14.