31986L0278

Richtlinie 86/278/EWG des Rates vom 12. Juni 1986 über den Schutz der Umwelt und insbesondere der Böden bei der Verwendung von Klärschlamm in der Landwirtschaft

Amtsblatt Nr. L 181 vom 04/07/1986 S. 0006 - 0012
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 7 S. 0127
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 7 S. 0127


RICHTLINIE DES RATES vom 12. Juni 1986 über den Schutz der Umwelt und insbesondere der Böden bei der Verwendung von Klärschlamm in der Landwirtschaft (86/278/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 100 und 235,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Diese Richtlinie bezweckt, die Verwendung von Klärschlamm in der Landwirtschaft so zu regeln, daß schädliche Auswirkungen auf Böden, Vegetation, Tiere und Menschen verhindert und zugleich eine ordnungsgemässe Verwendung von Klärschlamm gefördert werden.

Unterschiede zwischen den Vorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten über die Verwendung von Klärschlamm in der Landwirtschaft könnten Auswirkungen auf das Funktionieren des gemeinsamen Marktes haben. Eine Rechsangleichung im Sinne von Artikel 100 des Vertrages erscheint daher angebracht.

In landwirtschaftlichen Betrieben verwendeter Klärschlamm fällt nicht unter die Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle(4).

Die in der Richtlinie 78/319/EWG des Rates vom 20. März 1978 über giftige und gefährliche Abfälle(5) vorgesehenen Maßnahmen gelten insoweit auch für Klärschlamm, als sie die im Anhang der Richtlinie aufgeführten Stoffe oder Materialien enthalten oder durch diese kontaminiert sind, die so beschaffen sind oder in solchen Mengen oder Konzentrationen vorhanden sind, daß sie eine Gefahr für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt bilden.

Es ist notwendig, eine Sonderregelung vorzusehen, die vor allem gewährleistet, daß der Schutz des Menschen, der Tiere, der Pflanzen und der Umwelt gegen die schädlichen Wirkungen gewährleistet ist, die durch die unkontrollierte Verwendung von Klärschlamm verursacht werden.

Ferner bezweckt diese Richtlinie, erste gemeinschaftliche Maßnahmen zum Schutz des Bodens festzulegen.

Die Schlämme besitzen vielfach agronomisch nutzbringende Eigenschaften; die Förderung ihrer Verwertung in der Landwirtschaft ist deshalb gerechtfertigt, vorausgesetzt, daß sie ordnungsgemäß verwendet werden. Die Verwendung von Klärschlamm darf die Qualität der Böden und der landwirtschaftlichen Erzeugnisse nicht beeinträchtigen.

Einige Schwermetalle können für Pflanzen und Mensch giftig sein, wenn sie im Erntegut vorkommen, und es sind daher zwingende Grenzwerte für diese Elemente im Boden festzulegen.

Die Verwendung der Schlämme muß verboten werden, wenn die Konzentration der betreffenden Metalle in den Böden diese Grenzwerte überschreitet.

Es ist ferner zu vermeiden, daß diese Grenzwerte infolge der Verwendung von Klärschlamm überschritten werden. Im Hinblick darauf ist die Einbringung von Schwermetallen in die Ackerböden dadurch zu begrenzen, daß entweder jährliche Hoechstmengen für die Klärschlammzufuhren festgesetzt werden, wobei bei diesen Metallen Konzentrationsgrenzwerte in den verwendeten Schlämmen nicht überschritten werden dürfen, oder die Einhaltung von Grenzwerten bei den Schwermetallmengen überwacht wird, die im Zehnjahresdurchschnitt in den Boden eingebracht werden dürfen.

Die Schlämme müssen vor ihrer Verwendung in der Landwirtschaft behandelt werden. Die Mitgliedstaaten können jedoch unter bestimmten Bedingungen die ohne Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier erfolgende Verwendung der nicht behandelten Schlämme gestatten, wenn diese in den Boden eingespült oder eingegraben werden.

Es muß eine bestimmte Frist zwischen der Verwendung der Schlämme und der Beweidung der Wiesen bzw. der Einbringung der Ernte bei Futteranbauflächen oder bestimmten Kulturen eingehalten werden, welche normalerweise in unmittelbare Berührung mit dem Boden kommen und deren Erträge normalerweise in rohem Zustand verzehrt werden. Die Verwendung von Klärschlamm auf Obst- und Gemüsekulturen während der Vegetationszeit, ausgenommen Obstbaumkulturen, ist zu untersagen.

Gemäß den Richtlinien 75/440/EWG(1) und 80/68/EWG(2) ist bei der Verwendung der Schlämme darauf zu achten, daß der Schutz des Bodens sowie des Oberflächen- und Grundwassers sichergestellt wird.

Zu diesem Zweck ist es erforderlich, die qualitativen Eigenschaften der Schlämme und der Böden, auf denen sie verwendet werden, zu kontrollieren; es sind daher Analysen der Schlämme und der Böden durchzuführen, von denen bestimmte Ergebnisse den Verwendern mitzuteilen sind.

Eine Reihe wichtiger Informationen muß gespeichert werden, um eine bessere Kenntnis der Verwendung der Schlämme in der Landwirtschaft zu gewährleisten. Diese Informationen sind der Kommission in Form von regelmässig zu erstellenden Berichten zu übermitteln. Die Kommission legt unter Berücksichtigung dieser Berichte nötigenfalls entsprechende Vorschläge zur Gewährleistung eines verstärkten Schutzes der Böden und der Umwelt vor.

Schlämme, die aus kleineren Kläranlagen stammen, in denen im wesentlichen nur Brauchwasser aus Haushaltungen behandelt wird, stellen nur ein geringes Risiko für die Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanzen und für die Umwelt dar. Für diese Schlämme sollte daher eine Befreiung von einigen in bezug auf die Information und Analyse vorgesehenen Verpflichtungen zugelassen werden.

Die Mitgliedstaaten sollten strengere Bestimmungen, als sie in dieser Richtlinie vorgesehen sind, erlassen können. Diese Bestimmungen sind der Kommission mitzuteilen.

Einige in dieser Richtlinie enthaltene Bestimmungen müssen unverzueglich an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt angepasst werden können. Um die dafür erforderlichen Maßnahmen leichter durchführen zu können, ist ein Verfahren zur Einführung einer engen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission vorzusehen. Diese Zusammenarbeit soll im Rahmen eines Ausschusses zur Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt erfolgen.

Im Vertrag sind - ausser in Artikel 235 - die hierfür erforderlichen Befugnisse nicht vorgesehen -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Zweck dieser Richtlinie ist es, die Verwendung von Klärschlamm in der Landwirtschaft so zu regeln, daß schädliche Auswirkungen auf Böden, Vegetation, Tier und Mensch verhindert und zugleich eine einwandfreie Verwendung von Klärschlamm gefördert werden.

Artikel 2

Im Sinne dieser Richtlinie sind:

a)"Schlämme" i)die Schlämme, die aus Kläranlagen zur Behandlung von Haushalts- oder städtischen Abwässern bzw. aus anderen Kläranlagen zur Behandlung von Abwässern in entsprechender Zusammensetzung stammen;

ii)die Schlämme aus Klärgruben und anderen ähnlichen Anlagen zur Behandlung von Abwässern;

iii)die Schlämme, die aus anderen als den unter den Ziffern i) und ii) genannten Kläranlagen stammen.

b)"Behandelte Schlämme" die Schlämme, die biologisch, chemisch, thermisch, durch langfristige Lagerung oder durch ein anderes Verfahren so behandelt werden, daß ihre Zersetzbarkeit und die mit ihrer Verwendung verbundenen hygienischen Nachteile weitgehend verringert werden.

c)"Landwirtschaft" jeder Anbau von Kulturpflanzen zum Zweck des Handels und der Nahrungsmittelversorgung einschließlich der Viehzucht;

d)"Verwendung" das Ausbringen der Schlämme auf dem Boden bzw. jede andere Verwendung der Schlämme auf und in dem Boden.

Artikel 3

(1) Die in Artikel 2 Buchstabe a) Ziffer i) genannten Schlämme dürfen in der Landwirtschaft nur gemäß dieser Richtlinie verwendet werden.

(2) Unbeschadet der Richtlinien 75/442/EWG und 78/319/EWG -dürfen die in Artikel 2 Buchstabe a) Ziffer ii) genannten Schlämme in der Landwirtschaft vorbehaltlich der Bedingungen verwendet werden, die der betreffende Mitgliedstaat zur Gewährleistung des Schutzes der menschlichen Gesundheit und der Umwelt gegebenenfalls für erforderlich hält;

-dürfen die in Artikel 2 Buchstabe a) Ziffer iii) genannten Schlämme nur dann in der Landwirtschaft verwendet werden, wenn der betreffende Mitgliedstaat für ihre Verwendung Vorschriften festgelegt hat.

Artikel 4

Die Werte für die Konzentrationen von Schwermetallen in den mit Schlämmen angereicherten Böden, für die Konzentration von Schwermetallen in den Schlämmen und für die jährlichen Hoechstmengen für Schwermetalle, die in die landwirtschaftlich genutzten Böden eingebracht werden können, sind in den Anhängen I A, I B und I C festgelegt.

Artikel 5

Unbeschadet des Artikels 12 1.untersagen die Mitgliedstaaten die Verwendung von Schlämmen, wenn die Konzentration von einem oder mehreren Schwermetallen in den Böden die Werte überschreitet, die sie gemäß Anhang I A festlegen; sie treffen die erforderlichen Vorkehrungen, um zu gewährleisten, daß diese Grenzwerte nicht infolge der Verwendung der Schlämme überschritten werden;

2.regeln die Mitgliedstaaten die Verwendung von Schlämmen derart, daß die in Absatz 1 vorgesehenen Grenzwerte für die Ansammlung von Schwermetallen in den Böden nicht überschritten werden. Sie wenden zu diesem Zweck eines der beiden nachstehend unter Buchstabe a) oder b) vorgesehenen Verfahren an:

a)Die Mitgliedstaaten bestimmen die Hoechstmengen an Schlämmen in Tonnen Trockensubstanz, die pro Oberflächeneinheit und Jahr auf die Böden ausgebracht werden dürfen; hierbei tragen sie den von ihnen gemäß Anhang I B festgelegten Grenzwerten für die Konzentration von Schwermetallen Rechnung oder b)die Mitgliedstaaten sorgen für die Berücksichtigung der in Anhang I C festgelegten Grenzwerte für die je Oberflächeneinheit und je Zeiteinheit in den Boden eingebrachten Metallmengen.

Artikel 6

Unbeschadet des Artikels 7 a)werden die Schlämme vor ihrer Verwendung in der Landwirtschaft behandelt. Die Mitgliedstaaten können jedoch nach von ihnen festgelegten Bedingungen die Verwendung der nicht behandelten Schlämme gestatten, wenn diese in den Boden eingespült oder eingegraben werden;

b)übermitteln die Klärschlammproduzenten den Benutzern regelmässig alle in Anhang II A genannten Angaben.

Artikel 7

Die Mitgliedstaaten untersagen die Verwendung oder die Lieferung von Schlämmen zur Verwendung a)auf Weiden oder Futteranbauflächen, wenn vor Ablauf einer bestimmten Frist diese Weiden beweidet bzw. diese Futteranbauflächen abgeerntet werden. Diese Frist, die von den Mitgliedstaaten insbesondere unter Berücksichtigung ihrer geographischen und klimatischen Lage festgelegt wird, darf auf keinen Fall weniger als drei Wochen betragen;

b)auf Obst- und Gemüsekulturen während der Vegetationszeit, ausgenommen Obstbaumkulturen;

c)während einer Zeit von zehn Monaten vor der Ernte und während der Ernte selbst auf Böden, die für Obst- und Gemüsekulturen bestimmt sind, welche normalerweise in unmittelbare Berührung mit dem Boden kommen und deren Erträge normalerweise in rohem Zustand verzehrt werden.

Artikel 8

Bei der Verwendung von Schlämmen sind folgende Regeln zu beachten:

-Die Verwendung hat so zu erfolgen, daß den Nährstoffbedürfnissen der Pflanzen Rechnung getragen und die Qualität des Bodens, des Oberflächen- und des Grundwassers nicht beeinträchtigt wird.

-Werden Schlämme auf Böden verwendet, deren pH-Wert unter 6 liegt, so berücksichtigen die Mitgliedstaaten die zunehmende Mobilität der Schwermetalle und deren zunehmende Aufnahme durch die Pflanzen und setzen gegebenenfalls die von ihnen gemäß Anhang I A festgelegten Grenzwerte herab.

Artikel 9

Die Schlämme und die Böden, auf denen sie verwendet werden, sind gemäß dem in den Anhängen II A und II B enthaltenen Plan zu analysieren.

Die Probenahmen und Analyseverfahren sind in Anhang II C angegeben.

Artikel 10

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß Register geführt werden, in denen folgendes vermerkt wird:

a)die erzeugten Schlammengen und die an die Landwirtschaft gelieferten Schlammengen;

b)ihre Zusammensetzung und Eigenschaften, in bezug auf die in Anhang II A genannten Parameter;

c)die Art der Behandlung gemäß Artikel 2 Buchstabe b);

d)die Namen und Anschriften der Empfänger der Schlämme sowie die Orte ihrer Verwertung.

(2) Diese Register stehen den zuständigen Stellen zur Verfügung und dienen als Grundlage für den in Artikel 17 genannten zusammenfassenden Bericht.

(3) Die Behandlungsmethoden und die Analyseergebnisse sind den zuständigen Stellen auf Anfrage mitzuteilen.

Artikel 11

Die Mitgliedstaaten können Schlämme aus Abwasserbehandlungsanlagen mit einer kleineren Ausbaugrösse als 300 kg BSB5 pro Tag, entsprechend 5 000 Einwohnergleichwerten, die im wesentlichen zur Behandlung von Schmutzwasser aus Haushaltungen bestimmt sind, von Artikel 6 Buchstabe b) und Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben b), c) und d) sowie Absatz 2 ausnehmen.

Artikel 12

Die Mitgliedstaaten können, falls erforderlich, strengere als die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen erlassen.

Jeder Beschluß dieser Art wird der Kommission nach den bestehenden Vereinbarungen unverzueglich mitgeteilt.

Artikel 13

Die Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt entsprechend dem Verfahren des Artikels 15 betrifft die Anhänge zur Richtlinie mit Ausnahme der in den Anhängen I A, I B und I C aufgeführten Parameter und Werte aller Faktoren, die die Berechnung dieser Werte beeinflussen können, sowie der in den Anhängen II A und II B angegebenen Parameter, die zu analysieren sind.

Artikel 14

(1) Es wird ein Ausschuß für die Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt - im folgenden "Ausschuß" genannt - eingesetzt, der aus Vertretern der Mitgliedstaaten besteht und in dem ein Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

(2) Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 15

(1) Wird auf das in diesem Artikel festgelegte Verfahren Bezug genommen, so befasst der Vorsitzende den Ausschuß von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats.

(2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der in Aussicht genommenen Maßnahmen. Der Ausschuß nimmt zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist, die der Vorsitzende nach Maßgabe der Dringlichkeit der betreffenden Frage bestimmen kann, Stellung. Die Stellungnahme kommt mit einer Mehrheit von 54 Stimmen zustande, wobei die Stimmen gemäß Arti- kel 148 Absatz 2 des Vertrages gewogen werden. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

(3)a)Die Kommission trifft die in Aussicht genommenen Maßnahmen, wenn sie der Stellungnahme des Ausschusses entsprechen.

b)Entsprechen die in Aussicht genommenen Maßnahmen nicht der Stellungnahme des Ausschusses oder ist keine Stellungnahme ergangen, so schlägt die Kommission dem Rat unverzueglich die zu treffenden Maßnahmen vor. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.

c)Hat der Rat nach Ablauf einer Frist von drei Monaten, nachdem der Vorschlag übermittelt worden ist, keinen Beschluß gefasst, so werden die vorgeschlagenen Maßnahmen von der Kommission getroffen.

Artikel 16

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie binnen drei Jahren nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen.

Sie setzen die Kommission unverzueglich hiervon in Kenntnis.

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 17

Die Mitgliedstaaten erstellen alle vier Jahre und erstmalig fünf Jahre nach der Bekanntgabe dieser Richtlinie einen zusammenfassenden Bericht über die Verwendung der Schlämme in der Landwirtschaft, in dem die ausgebrachten Schlammengen, die eingehaltenen Kriterien und die aufgetretenen Schwierigkeiten vermerkt sind, und übermitteln ihn der Kommission, die die darin enthaltenen Informationen veröffentlicht. Die Kommission legt unter Berücksichtigung dieses Berichts gegebenenfalls entsprechende Vorschläge zur Gewährleistung eines verstärkten Schutzes der Böden und der Umwelt vor.

Artikel 18

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 12. Juni 1986.

Im Namen des RatesDer PräsidentP. WINSEMIUS

(1)ABl. Nr. C 264 vom 8. 10. 1982, S. 3 und ABl. Nr. C 154 vom 14. 6. 1984, S. 6.

(2)ABl. Nr. C 77 vom 19. 3. 1984, S. 136.

(3)ABl. Nr. C 90 vom 5. 4. 1983, S. 27.

(4)ABl. Nr. L 194 vom 25. 7. 1975, S. 39.

(5)ABl. Nr. L 84 vom 31. 3. 1978, S. 43.

(1)ABl. Nr. L 194 vom 25. 7. 1975, S. 26.

(2)ABl. Nr. L 20 vom 26. 1. 1980, S. 43.

ANHANG I A

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG I B

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG II B

ANALYSE DER BÖDEN 1.Vor einer Verwendung anderer Schlämme als Schlämme aus den in Artikel 11 genannten Abwasserbehand-lungsanlagen müssen sich die Mitgliedstaaten vergewissern, daß der Schwermetallgehalt in den Böden die gemäß Anhang I A festgesetzten Grenzwerte nicht überschreitet. Zu diesem Zweck beschließen die Mitgliedstaaten über die durchzuführenden Analysen unter Berücksichtigung der wissenschaftlichen Daten, die über die Merkmale der Böden und ihre Homogenität vorliegen.

2.Die Mitgliedstaaten beschließen über die Häufigkeit der weiteren Analysen unter Berücksichtigung des vor der Verwendung der Schlämme festgestellten Metallgehalts in den Böden, der Menge und der Zusammen-setzung der verwendeten Schlämme sowie aller anderen diesbezueglichen Faktoren.

3.Die Analysen erstrecken sich auf folgende Parameter:

-pH-Wert;

-Kadmium, Kupfer, Nickel, Blei, Zink, Quecksilber, Chrom.

ANHANG II C

PROBENAHME- UND ANALYSEVERFAHREN 1.Probenahme bei Böden Repräsentative Proben von Böden, die einer Analyse zu unterziehen sind, liegen in der Regel dann vor, wenn eine Mischung von 25 Proben zusammengestellt worden ist, die einer homogenen, genutzten Fläche von höchstens 5 Hektar entnommen wurden.

Die Entnahmen müssen in einer Tiefe von 25 cm erfolgen, es sei denn, die Tiefe der Ackerbodenschicht läge unter diesem Wert, wobei aber die Tiefe der Probenahme in diesem Fall nicht weniger als 10 cm betragen darf.

2.Probenahme bei Schlämmen Den Schlämmen sind nach ihrer Aufbereitung, aber vor ihrer Lieferung an den Benutzer Proben zu entnehmen; sie sollten für die Produktion von Schlämmen repräsentativ sein.

3.Analyseverfahren Die Schwermetall-Analyse ist nach starker Naßveraschung vorzunehmen. Das Referenzanalyseverfahren ist die atomare Absorptionsspektrometrie. Dabei dürfen von dem jeweiligen Metall nicht mehr als 10 % des entsprechenden Grenzwertes aufgefunden werden.