Richtlinie 83/623/EWG des Rates vom 25. November 1983 zur Änderung der Richtlinie 71/307/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Bezeichnung von Textilerzeugnissen
Amtsblatt Nr. L 353 vom 15/12/1983 S. 0008 - 0014
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 4 S. 0175
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 14 S. 0243
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 4 S. 0175
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 14 S. 0243
++++ RICHTLINIE DES RATES vom 25 . November 1983 zur Änderung der Richtlinie 71/307/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Bezeichnung von Textilerzeugnissen ( 83/623/EWG ) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf Artikel 100 , auf Vorschlag der Kommission ( 1 ) , nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 2 ) , nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ( 3 ) , in Erwägung nachstehender Gründe : Einige Bestimmungen der Richtlinie 71/307/EWG ( 4 ) haben in den Mitgliedstaaten zu unterschiedlichen Interpretationen und Anwendungen geführt , die dem freien Verkehr von Textilerzeugnissen und der Unterrichtung der Verbraucher im Sinne dieser Richtlinie schaden . Daher müssen diese Bestimmungen so geändert oder ergänzt werden , daß unter anderem die in den verschiedenen Sprachfassungen der Richtlinie festgestellten terminologischen Unterschiede beseitigt werden . Der Begriff Textilfaser muß auch Bänder und Schläuche mit einer Normalbreite von höchstens 5 mm einschließen , die aus Bahnen geschnitten werden , welche durch Extrudieren der in Anhang I unter den Nummern 17 bis 36 sowie 39 beschriebenen Polymere hergestellt und anschließend der Länge nach ausgezogen wurden . Die bereits für Reinerzeugnisse vorgesehene Toleranz des Anteiles an Fremdfasern muß auch für Mischerzeugnisse gelten . Bei Erzeugnissen , deren Zusammensetzung zum Zeitpunkt der Herstellung technisch schwierig zu bestimmen ist , können zu diesem Zeitpunkt eventuell bekannte Fasern im Etikett angegeben werden , sofern sie einen bestimmten Prozentsatz des Enderzeugnisses ausmachen . Um die in der Gemeinschaft aufgetretenen Anwendungsunterschiede zu vermeiden , empfiehlt es sich , die Art und Weise der Etikettierung bestimmter Textilerzeugnisse , die aus zwei oder mehreren Teilen bestehen , sowie die Bestandteile von Textilerzeugnissen , die bei der Etikettierung und der Analyse nicht zu berücksichtigen sind , genau festzulegen . Das Feilbieten zum Verkauf von Textilerzeugnissen , die nur mit einer globalen Etikettierung versehen zu werden brauchen , und von Textilien , die als Meter - oder Schnittware verkauft werden , muß so erfolgen , daß der Verbraucher von den Angaben auf der Gesamtverpackung oder auf der Rolle tatsächlich Kenntnis nehmen kann . Die Mitgliedstaaten haben entsprechende Vorkehrungen zu treffen . Da der Rat bei der Annahme der Richtlinie 71/307/EWG die Anderung der Anhänge III und IV dieser Richtlinie vorgesehen hat , ist es angebracht , diese Anhänge je nach den aussergewöhnlichen Merkmalen der dort vorgesehenen Fälle zu ändern und andere von der Etikettierung ausgenommene Erzeugnisse hinzuzufügen , insbesondere die " Einwegerzeugnisse " oder solche , für die eine globale Etikettierung ausreicht . Die erforderlichen Bestimmungen zur Festlegung der Analysemethoden und deren Anpassung an den technischen Fortschritt stellen rein technische Durchführungsmaßnahmen dar . Daher ist auf diese Maßnahmen sowie auf die notwendigen Maßnahmen zur Anpassung der Anhänge I und II der Richtlinie an den technischen Fortschritt das Ausschußverfahren anzuwenden , das bereits in Artikel 6 der Richtlinie 72/276/EWG ( 5 ) vorgesehen ist - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN : Artikel 1 Die Richtlinie 71/307/EWG wird wie folgt geändert : 1 . Artikel 2 Absatz 2 erhält folgende Fassung : " ( 2 ) Unter Textilfaser im Sinne dieser Richtlinie ist zu verstehen : - ein Erzeugnis , das durch seine Flexibilität , seine Feinheit und seine grosse Länge im Verhältnis zum Hoechstquerschnitt gekennzeichnet ist und sich somit zur Herstellung von Textilerzeugnissen eignet ; - flexible Bänder oder Schläuche mit einer Normalbreite von höchstens 5 mm , einschließlich der Bänder , die von breiteren Bändern oder Bahnen abgeschnitten werden , hergestellt auf der Grundlage der zur Herstellung der unter den Nummern 17 bis 39 des Anhangs I aufgeführten Fasern dienenden Stoffe und geeignet zur Herstellung von Textilerzeugnissen ; die Normalbreite ist die Breite des Bandes oder des Schlauches in gefalteter , abgeflachter , gepresster oder gedrehter Form , oder bei nicht einheitlicher Breite die Durchschnittsbreite . " 2 . Artikel 6 Absatze 2 , 4 und 5 erhält folgende Fassung : " ( 2 ) Aus zwei oder mehr Fasern bestehende Textilerzeugnisse , bei denen auf keine Faser 85 % des Gesamtgewichts entfallen , werden nach wenigstens zwei Fasern mit den höchsten Hundertsätzen unter Angabe ihres Gewichtshundertteils nebst Aufzählung der anderen im Erzeugnis enthaltenen Fasern in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils ( mit oder ohne Angabe der Hundertsätze ) bezeichnet , jedoch a ) kann die Gesamtheit der Fasern , deren jeweiliger Anteil an der Zusammensetzung eines Erzeugnisses weniger als 10 % beträgt , als " sonstige Fasern " bezeichnet werden , wobei ein globaler Hundertsatz hinzuzufügen ist ; b ) ist , falls die Bezeichnung einer Faser genannt wird , deren Anteil an der Zusammensetzung eines Erzeugnisses weniger als 10 % ausmacht , die vollständige prozentuale Zusammensetzung des Erzeugnisses anzugeben . " " ( 4 ) Bei den in den Absätzen 1 , 2 , 3 und 5 vorgesehenen prozentualen Zusammensetzungen von Textilerzeugnissen , die für den Endverbraucher bestimmt sind , ist zulässig : a ) ein Anteil an Fremdfasern bis zu 2 % des Gesamtgewichts des Textilerzeugnisses sofern dies aus technischen Gründen gerechtfertigt und nicht Ergebnis einer systematischen Hinzufügung ist ; diese Toleranz wird bei im Streichverfahren gewonnenen Textilerzeugnissen auf 5 % erhöht und präjudiziert nicht die Toleranz nach Artikel 5 Absatz 3 ; b ) eine Herstellungstoleranz von 3 % zwischen dem angegebenen und dem anhand der Analyse ermittelten Faseranteil , bezogen auf das Gesamtgewicht der im Etikett angegebenen Fasern ; diese Toleranz gilt auch für Fasern , die gemäß Absatz 2 in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtes ohne Angabe der Hundertsätze aufgezählt werden . Diese Toleranz gilt auch für Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b ) . Bei der Analyse werden diese Toleranzen getrennt berechnet ; das für die Berechnung der Toleranz unter Buchstabe b ) heranzuziehende Gesamtgewicht ist das Gewicht der Fasern des Fertigerzeugnisses , wobei Fremdfasern ausgeschlossen sind , die bei der Anwendung der Toleranz unter Buchstabe a ) möglicherweise festgestellt wurden . Das Zusammenzählen der unter den Buchstaben a ) und b ) genannten Toleranzen ist nur zulässig , wenn sich herausstellt , daß die bei der Anwendung der Toleranz unter Buchstabe a ) durch die Analyse möglicherweise festgestellten Fremdfasern von der gleichen chemischen Art sind wie eine oder mehrere der im Etikett angegebenen Fasern . Für besondere Erzeugnisse , deren Herstellungsverfahren höhere Toleranzen erfordert als unter den Buchstaben a ) und b ) angegeben , sind höhere Toleranzen bei der Kontrolle der Übereinstimmung der Erzeugnisse nach Artikel 13 Absatz 1 nur in Ausnahmefällen und bei entsprechendem Nachweis durch den Hersteller zulässig . Die Mitgliedstaaten unterrichten davon umgehend die Kommission . ( 5 ) Die Bezeichnungen " diverse Faserarten " oder " Erzeugnisse unbestimmter Zusammensetzung " können für jedes Erzeugnis verwendet werden , dessen Zusammensetzung zum Zeitpunkt der Herstellung schwierig zu bestimmen ist . " 3 . Artikel 7 erhält folgende Fassung : " Artikel 7 Unbeschadet der in Artikel 4 Absatz 2 , Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 6 Absatz 4 vorgesehenen Toleranzen brauchen die sichtbaren und isolierbaren Fasern , mit denen eine rein dekorative Wirkung erzielt werden soll und die nicht mehr als 7 % vom Gewicht des Fertigerzeugnisses ausmachen , sowie die zur Erzielung einer antistatischen Wirkung zugesetzten Fasern ( z . B . Metallfasern ) , deren Anteil 2 % des Gewichtes des Fertigerzeugnisses nicht übersteigt , nicht in der in den Artikeln 4 und 6 vorgesehenen prozentualen Zusammensetzung aufgeführt zu werden . Im Falle der in Artikel 6 Absatz 3 genannten Erzeugnisse werden Prozentsätze nicht auf das Gewicht des Stoffes , sondern getrennt auf das Gewicht der Schußfäden und der Kettfäden berechnet . " 4 . Dem Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c ) wird folgender Unterabsatz hinzugefügt : " Bei Nähgarn , Stopfgarn oder Stickgarn , die auf Spulen , Fadenrollen , in Strähnen , Knäueln oder in einer sonstigen kleinen Einheit angeboten werden , gilt die im vorstehenden Unterabsatz vorgesehene Möglichkeit für die Mitgliedstaaten nur bei der globalen Etikettierung auf den Verpackungen oder den Schaukästen . Unbeschadet der in Anhang IV unter Nummer 18 vorgesehenen Fälle können die Einzelpackungen in irgendeiner Gemeinschaftssprache etikettiert sein . " 5 . Dem Artikel 9 wird nachstehender Absatz angefügt : " ( 3 ) Unbeschadet Artikel 12 gilt folgendes : a ) Der Fasergehalt der nachstehenden Miederwaren wird durch Angabe der Zusammensetzung des gesamten Erzeugnisses oder - entweder global oder getrennt - der im folgenden aufgeführten Teile angegeben : - bei Büstenhaltern : äusseres und inneres Gewebe der Schalen und des Rückenteils ; - bei Unterteilen ( Hüfthalter und Miderhoschen ) : Vorderteil , Rückenteil und Seitenteile ; - bei Einteilern ( Korsetts und Korseletts ) : äusseres und inneres Gewebe der Schalen , der Vorderteile , der Rückenteile und der Seitenteile . Bei Miederwaren , die nicht im vorstehenden Unterabsatz genannt sind , wird der Fasergehalt entweder durch Angabe der Zusammensetzung des gesamten Erzeugnisses oder global oder getrennt durch Angabe der Zusammensetzung der einzelnen Teile dieser Artikel angegeben ; diese Etikettierung ist für die Teile nicht vorgeschrieben , die weniger als 10 % des Gesamtgewichts des Erzeugnisses ausmachen . Die getrennte Etikettierung der verschiedenen Teile der vorgenannten Miederwaren hat so zu erfolgen , daß für den Endverbraucher ohne Schwierigkeiten erkennbar ist , auf welchen Teil des Erzeugnisses sich die auf dem Etikett angegebenen Hinweise beziehen . b ) Bei ausgebrannten Textilerzeugnissen wird die Faserzusammensetzung für das Gesamterzeugnis angegeben ; sie kann durch getrennte Nennung der Zusammensetzung des Grundmaterials und der der Ausbrennung unterworfenen Teile angegeben werden , wobei diese beiden Bestandteile ausdrücklich zu nennen sind . c ) Für Stickerei-Textilerzeugnisse wird die Faserzusammensetzung für das gesamte Erzeugnis angegeben ; sie kann unter getrennter Nennung der Zusammensetzung des Grundmaterials und der Stickereifäden angegeben werden , wobei diese beiden Bestandteile ausdrücklich zu nennen sind ; machen die gestickten Teile weniger als 10 % der Oberfläche des Erzeugnisses aus , braucht nur die Zusammensetzung des Grundmaterials angegeben zu werden . d ) Für Garn mit einem Kern und einer Umspinnung aus verschiedenen Faserarten , das als solches an den Endverbraucher zum Verkauf angeboten wird , wird die Zusammensetzung für das gesamte Erzeugnis angegeben ; sie kann unter getrennter Nennung der Zusammensetzung des Kerns und der Umspinnung angegeben werden , wobei diese beiden Bestandteile ausdrücklich zu nennen sind . e ) Für Textilerzeugnisse aus Samt und Plüsch oder ähnliche Stoffe wird die Faserzusammensetzung für das gesamte Erzeugnis angegeben ; sie kann , wenn diese Erzeugnisse aus einer Grundschicht und einer unterschiedlichen Nutzschicht bestehen und aus verschiedenen Fasern zusammengesetzt sind , getrennt für diese beiden Bestandteile , die ausdrucklich zu nennen sind , angegeben werden . f ) Für Bodenbeläge und Teppiche , bei denen die Grundschicht und die Nutzschicht aus verschiedenen Fasern bestehen , braucht die Zusammensetzung nur für die Nutzschicht angegeben zu werden , die ausdrücklich zu nennen ist . " 6 . Artikel 10 wird wie folgt geändert : - Folgender Buchstabe wird angefügt : " c ) braucht sich das Etikett mit der Zusammensetzung von Textilerzeugnissen , die als Meterware verkauft werden , nur auf dem zum Verkauf angebotenen Stück oder auf der Rolle zu befinden . " - Folgender zweiter Absatz wird hinzugefügt : " Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen , um sicherzustellen , daß die im ersten Absatz unter den Buchstaben b ) und c ) genannten Erzeugnisse so zum Verkauf angeboten werden , daß der Endverbraucher die Zusammensetzung dieser Erzeugnisse tatsächlich erkennen kann . " 7 . Artikel 12 erhält folgende Fassung : " Artikel 12 Im Hinblick auf die Anwendung von Artikel 8 Absatz 1 sowie der übrigen Bestimmungen dieser Richtlinie über die Etikettierung von Textilerzeugnissen werden die in den Artikeln 4 , 5 und 6 vorgesehenen Hundertsätze für Fasern ohne Berücksichtigung der nachstehenden unter den Nummern 1 , 2 und 3 genannten Teile berechnet . 1 . Bei allen Textilerzeugnissen : nicht textile Teile , Webkanten , Etikette und Abzeichen , Bordüren und Besatz , die nicht Bestandteil des Erzeugnisses sind , mit Textilien überzogene Knöpfe und Schnallen , Zubehör , Schmuckbesatz , nichtelastische Bänder , an bestimmten , eng begrenzten Stellen eingearbeitete elastische Fäden und Bänder und , gemäß Artikel 7 , sichtbare und isolierbare Fasern mit dekorativer Wirkung und antistatische Fasern . 2 . a ) Bei Fußbodenbelägen und Teppichen : samtliche Teile ausser der Nutzschicht . b ) Bei Mobelbezugstoffen : Binde - und Fullketten sowie Binde - und Füllschüsse , die nicht Teil der Nutzschicht sind . Bei Vorhängen , Gardinen und Übergardinen : Binde - und Füllketten sowie Binde - und Füllschüsse , die nicht Teil der Vorderseite des Stoffes sind . c ) Bei anderen Textilerzeugnissen : Versteifungen , Verstärkungen , Einlagestoffe und Bespannungen , Näh - und Verbindungsfäden , sofern sie nicht die Kette und/oder den Schuß des Gewebes ersetzen , Polsterungen , die anderen Zwecken als denen der Wärmehaltung dienen , sowie vorbehaltlich Artikel 9 Absatz 1 Futterstoffe . Im Sinne dieser Bestimmung - sind nicht als auszusondernde Versteifungen zu betrachten : die Grundschichten von Textilerzeugnissen , die als Grundlage für die Nutzschicht dienen , vor allem die Grundgewebe von Decken sowie von Doppelgeweben und die Grundschichten von Erzeugnissen aus Samt oder Plüsch und ähnlichen Stoffen ; - sind unter Verstärkungen zu verstehen : Fäden oder Stoffe , die an bestimmten , eng begrenzten Stellen des Textilerzeugnisses angebracht werden , um sie zu verstärken , zu versteifen oder zu verdicken . 3 . Fettstoffe , Bindemittel , Beschwerungen , Appreturen , Imprägniermittel , Färbe - und Druckhilfsmittel sowie sonstige Textilbearbeitungs erzeugnisse . Solange hierfür keine gemeinschaftlichen Vorschriften bestehen , treffen die Mitgliedstaaten alle zweckdienlichen Maßnahmen , damit diese Bestandteile nicht in solchen Mengen vorkommen , daß der Verbraucher irregeführt wird . " 8 . Artikel 13 erhält folgende Fassung : " Artikel 13 ( 1 ) Die Kontrollen zur Übereinstimmung der Textilerzeugnisse mit den Zusammensetzungsangaben gemäß dieser Richtlinie erfolgen nach den Analysemethoden , die in den in Absatz 2 genannten Richtlinien festgelegt sind . Zu diesem Zweck werden die in den Artikeln 4 , 5 und 6 genannten Hundertanteile der Fasern unter Anwendung des in Anhang II vorgesehenen vereinbarten Zuschlages auf die Trockenmasse jeder Faser berechnet , nachdem die in Artikel 12 unter den Nummern 1 , 2 und 3 genannten Teile ausgesondert wurden . ( 2 ) Die Methoden der Probeentnahme und die Analyseverfahren , die in den Mitgliedstaaten zur Ermittlung des Anteils der Fasern , aus denen die Erzeugnisse dieser Richtlinie bestehen , anzuwenden sind , werden in besonderen Richtlinien festgelegt . " 9 . Folgender Artikel 15a wird eingefügt : " Artikel 15a ( 1 ) Die Ergänzungen des Anhangs I sowie die Ergänzungen und Änderungen des Anhangs II der vorliegenden Richtlinie , die zur Anpassung dieser Anhänge an den technischen Fortschritt erforderlich sind , werden nach dem Verfahren des Artikels 6 der Richtlinie 72/276/EWG ( 1 ) , zuletzt geändert durch die Richtlinie 81/75/EWG ( 2 ) , vorgenommen . ( 2 ) Nach diesem Verfahren werden auch die neuen Methoden für die quantitative Analyse binärer und ternärer Gemische festgelegt , die nicht von den Richtlinien 72/276/EWG und 73/44/EWG ( 3 ) erfasst werden . ( 3 ) Der Ausschuß des Artikels 5 der Richtlinie 72/276/EWG erhält folgende Benennung : " Ausschuß für den Bereich der Richtlinien über die Bezeichnung und Etikettierung von Textilerzeugnissen " . ( 1 ) ABl . Nr . L 173 vom 31 . 7 . 1972 , S . 1 . ( 2 ) ABl . Nr . L 57 vom 4 . 3 . 1981 , S . 23 . ( 3 ) ABl . Nr . L 83 vom 30 . 3 . 1973 , S . 1 . " 10 . Anhang I wird wie folgt geändert : a ) Die nachstehenden Nummern werden wie folgt geändert : 1 und 2 : Eine Fußnote ( 1 ) wird nach dem Text der zweiten Spalte " Bezeichnung " dieser Nummern eingefügt . 2 : Die Fußnote ( 1 ) , die nach dem Wort " Guanako ( n ) " in der zweiten Spalte " Bezeichnung " folgt , entfällt . Unter " Beschreibung der Fasern " wird das Wort " Mohair " ersetzt - in der französischen Fassung durch " chèvre angora " , - in der italienischen Fassung durch " capra angora " , - in der deutschen Fassung durch " Angoraziege " . In der dänischen Fassung wird nach dem Wort " Kashmirged " das Wort " angoraged " hinzugefügt . In der niederländischen Fassung wird das Wort " mohair " gestrichen . 9 Jute ( f ) : Die Beschreibung der Fasern lautet : " Bastfaser aus den Stengeln des Corchorus olitorius und Corchorus capsularis . Im Sinne dieser Richtlinie sind der Jute gleichgestellt : Fasern aus Hibiscus-cannabinus , Hibiscus sabdariffa , Abutilon avicennä , Urena lobata , Urena sinuata . " 14 Kenaf ( m ) : entfällt . 20 Modal ( n ) : Die Beschreibung der Fasern lautet : " Regenerierte Zellulosefaser mit hoher Reißkraft und hohem Modul in feuchtem Zustand . Die Reißkraft ( B C ) in aufgemachtem Zustand und die Kraft ( B M ) , die erforderlich ist , um in feuchtem Zustand eine Dehnung von 5 % zu erzielen , sind folgende : B C ( Zentinewton ) * 1,3 * T + 2 T B M ( Zentinewton ) * 0,5 * T , wobei T die mittlere längenbezogene Masse in Dezitex ist . " 25 Polychlorid ( n ) : betrifft nicht die deutsche Fassung . 28 Polyamid ( n ) : Die Bezeichnung der Fasern lautet : " Polyamid " oder " Nylon " . 32 Polyharnstoff ( m ) : Die Beschreibung der Fasern lautet : " Faser aus linearen Makromolekülen , deren Kette eine Wiederkehr der funktionellen Harnstoffgruppe ( NH-CO-NH ) aufweist . " 37 Elasthan ( n ) : In der niederländischen Fassung lautet die Bezeichnung " Elastaan " . b ) Die Fußnote ( 1 ) am Ende des Anhangs erhält folgende Fassung : " ( 1 ) Die Bezeichnung " Wolle " unter Nummer 1 darf auch zur Benennung eines Gemisches aus Fasern von der Schafschur und aus Haaren der Nummer 2 Spalte 3 verwendet werden . Dies gilt für Textilerzeugnisse nach den Artikeln 4 und 5 sowie nach Artikel 6 , sofern letztere teilweise aus Fasern zusammengesetzt sind , die unter den Nummern 1 und 2 genannt sind . " c ) Die Fußnote ( 2 ) in der zweiten Spalte der Nummer 23 und am Ende des Anhangs entfällt . Die in einigen Fassungen stehende Fußnote ( 3 ) wird Fußnote ( 2 ) . 11 . Anhang II wird wie folgt geändert : a ) Der Titel lautet : " VEREINBARTE ZUSCHLAEGE , DIE ... VERWENDET WERDEN MÜSSEN . " b ) Folgende Nummern werden geändert : 14 : Diese Nummer wird gestrichen . 28 : Den Begriffen " Polyamid ( 6-6 ) " , " Polyamid 6 " und " Polyamid 11 " werden jeweils die Worte " oder " Nylon " " nachgestellt . 29 : Der Prozentsatz der Endlosfaser an Polyester wird auf 1,50 anstatt auf 3,00 festgesetzt . 37 : In der zweiten Spalte lautet die Bezeichnung der Faser in der * ederländischen Fassung " Elastaan " . 12 . Anhang III wird wie folgt geändert : a ) Folgende Nummern werden geändert : 3 : lautet in der deutschen Fassung " Etikette und Abzeichen " und in der italienischen Fassung " Etichette e contrassegni " . 12 : lautet " Textilerzeugnisse für Verstärkungen und Versteifungen " . 16 : entfällt . 21 : Diese Nummer lautet : " Fertige oder noch fertigzustellende handgestickte Tapisserien und Material zu ihrer Herstellung , einschließlich Handstickgarne , die getrennt vom Grundmaterial zum Verkauf angeboten werden und speziell zur Verwendung für solche Tapisserien aufgemacht sind " . 22 : Diese Nummer lautet : in der niederländischen Fassung " Knopen en gespen met stof bekleed " , in der deutschen Fassung " Mit Textilien überzogene Knöpfe und Schnallen " . b ) Folgende Nummern werden hinzugefügt : " 36 . Bestattungsartikel . 37 . Einwegartikel , ausgenommen Watte . Im Sinne dieser Richtlinie gelten als Einwegartikel Textilerzeugnisse , die einmal oder kurzfristig verwendet werden und deren normale Verwendung eine Wiederinstandsetzung für den gleichen Verwendungszweck oder für einen späteren ähnlichen Verwendungszweck ausschließt . 38 . Den europäischen Arzneimittelvorschriften unterliegende Textilwaren , für die ein entsprechender Vermerk aufgenommen wurde , wiederverwendbare medizinische und orthopädische Binden und allgemein orthopädisches Textilmaterial . 39 . Textilartikel , einschließlich Seile , Taue und Bindfäden ( vorbehaltlich Anhang IV Nummer 12 ) , die normalerweise bestimmt sind : a ) zur Verwendung als Werkzeug bei der Herstellung und der Verarbeitung von Gütern ; b ) zum Einbau in Maschinen , Anlagen ( für Heizuag , Klimatisierung , Beleuchtung usw . ) , Haushaltsgeräte und andere , Fahrzeuge und andere Transportmittel oder zum Betrieb , zur Wartung oder zur Ausrüstung dieser Geräte , mit Ausnahme von Planen und Textilzubehör für Kraftfahrzeuge , das getrennt von den Fahrzeugen verkauft wird . 40 . Textilerzeugnisse für den Schutz und die Sicherheit , wie z . B . Sicherheitsgurte , Fallschirme , Schwimmwesten , Notrutschen , Brandschutzvorrichtungen , kugelsichere Westen , besondere Schutzanzuege ( z . B . : Feuerschutz , Schutz vor Chemikalien oder anderen Sicherheitsrisiken ) . 41 . Ballonhallen ( Sport - , Ausstellungs - , Lagerhallen usw . ) , sofern Angaben über die Leistungen und technischen Einzelheiten dieser Artikel mitgeliefert werden . 42 . Segel . 43 . Textilwaren für Tiere . 44 . Fahnen und Banner . " 13 . Anhang IV wird wie folgt geändert : a ) Der Titel lautet : " ERZEUGNISSE , FÜR DIE NUR EINE GLOBALE ETIKETTIERUNG ODER KENNZEICHNUNG VORGESCHRIEBEN IST ( Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b ) ) " . b ) Nummer 12 lautet : " Schnüre für Verpackungen und landwirtschaftliche Verwendungszwecke ; Schnüre , Seile und Taue , die nicht unter Nummer 39 des Anhangs III fallen ( 1 ) " . c ) Folgende Nummern wrden hinzugefügt : " 15 . Haarnetze . 16 . Krawatten und Fliegen für Kinder . 17 . Lätzchen , Seiflappen und Waschhandschuhe . 18 . Nähgarne , Stopfgarne und Stickgarne , die in kleinen Einheiten für den Einzelverkauf aufgemacht sind und deren Nettogewicht 1 g nicht überschreiten darf . 19 . Gurte für Vorhänge und Jalousien . " d ) Eine Fußnote ( 1 ) mit folgendem Wortlaut wird angefügt : " ( 1 ) Für Erzeugnisse dieser Nummer 12 , die als Schnittstücke verkauft werden , ist die globale Etikettierung diejenige der Rolle . Zu Seilen und Tauen aus derselben Nummer zählen insbesondere Seile und Taue für den Alpinismus und den Wassersport . " Artikel 2 ( 1 ) Die Mitgliedstaaten treffen und veröffentlichen die erforderlichen Maßnahmen und wenden sie an , um dieser Richtlinie binnen 24 Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen . Sie setzen die Kommission hiervon unverzueglich in Kenntnis . ( 2 ) Die Mitgliedstaaten gestatten während eines Zeitraums von 42 Monaten nach der Bekanntgabe dieser Richtlinie das Inverkehrbringen von Textilerzeugnissen , die der Richtlinie 71/307/EWG entsprechen , deren Etikettierung aber noch nicht mit den Vorschriften der vorliegenden Richtlinie übereinstimmt . ( 3 ) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit , die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen . Artikel 3 Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet . Geschehen zu Brüssel am 25 . November 1983 . Im Namen des Rates Der Präsident G . MORAITIS ( 1 ) ABl . Nr . C 63 vom 13 . 3 . 1980 , S . 3 . ( 2 ) ABl . Nr . C 197 vom 4 . 8 . 1980 , S . 66 . ( 3 ) ABl . Nr . C 230 vom 8 . 9 . 1980 , S . 22 . ( 4 ) ABl . Nr . L 185 vom 16 . 8 . 1971 , S . 16 . ( 5 ) ABl . Nr . L 173 vom 31 . 7 . 1972 , S . 1 .