31978L0687

Richtlinie 78/687/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Tätigkeiten des Zahnarztes

Amtsblatt Nr. L 233 vom 24/08/1978 S. 0010 - 0014
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 6 Band 2 S. 0006
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 05 Band 3 S. 0021
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 6 Band 2 S. 0006
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 06 Band 2 S. 0040
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 06 Band 2 S. 0040


RICHTLINIE DES RATES vom 25. Juli 1978 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Tätigkeiten des Zahnarztes (78/687/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 49, 57, 66 und 235,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Koordinierung der Ausbildung in den Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Verwirklichung der gegenseitigen Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Zahnarztes im Sinne der Richtlinie 78/686/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Zahnarztes und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (3) kann in Anbetracht der Vergleichbarkeit der Ausbildungsgänge auf die Forderung der Erfuellung von Mindestbedingungen beschränkt werden, so daß die Mitgliedstaaten im übrigen bei der Gestaltung der Ausbildung freie Hand behalten.

Im Hinblick auf die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Fachzahnarztes und im Hinblick darauf, daß für alle Berufsangehörigen der Mitgliedstaaten eine etwa gleiche Ausgangsbasis innerhalb der Gemeinschaft geschaffen werden soll, hat sich eine gewisse Koordinierung der Ausbildungsbedingungen für Fachzahnärzte als notwendig erwiesen. Zu diesem Zweck müssen bestimmte Mindestbedingungen für den Zugang zur Weiterbildung, deren Mindestdauer, die Art ihrer Durchführung und den Ort, an dem sie erfolgt, sowie für die Kontrolle der Weiterbildung festgelegt werden. Die genannten Bedingungen betreffen nur solche Fachgebiete, die mehreren Mitgliedstaaten gemeinsam sind.

Aus Gründen der öffentlichen Gesundheit empfiehlt es sich, innerhalb der Gemeinschaft nach einer gemeinsamen Definition des Tätigkeitsbereichs der betreffenden Berufsangehörigen zu streben. Diese Richtlinie ermöglicht vorerst noch keine vollständige Koordinierung des Tätigkeitsbereichs des Zahnarztes in den einzelnen Mitgliedstaaten.

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß die Ausbildung des Zahnarztes diesem vom Beginn der Anwendung dieser Richtlinie an die erforderlichen Fähigkeiten zur Ausübung aller Tätigkeiten der Verhütung, Diagnose und Behandlung von Anomalien und Krankheiten von Zähnen, Mund und Kiefer sowie der dazugehörigen Gewebe vermittelt.

Die mit dieser Richtlinie angestrebte Koordinierung der Bedingungen für die Berufsausübung schließt eine weitere Koordinierung nicht aus.

Die mit dieser Richtlinie angestrebte Koordinierung bezieht sich auf die Berufsausbildung der Zahnärzte. Die meisten Mitgliedstaaten unterscheiden bisher nicht zwischen der Ausbildung von Zahnärzten im Angestelltenverhältnis und der Ausbildung von freiberuflich tätigen Zahnärzten. Zur Förderung der uneingeschränkten Freizuegigkeit der Berufsangehörigen in der Gemeinschaft erscheint es daher notwendig, die Anwendung dieser Richtlinie auf Zahnärzte im Angestelltenverhältnis auszudehnen.

Zur Zeit der Bekanntgabe dieser Richtlinie werden in Italien zahnärztliche Tätigkeiten nur von Ärzten ausgeuebt, wobei diese in der Odontostomatologie spezialisiert oder nicht spezialisiert sein können. Diese Richtlinie hat zur Folge, daß Italien eine neue Berufsgruppe schaffen muß, die berechtigt ist, zahnärztliche Tätigkeiten mit einem anderen Befähigungsnachweis als dem des Arztes auszuüben. Die Schaffung eines neuen Berufs erfordert in Italien nicht nur die Einführung einer den Kriterien dieser Richtlinie entsprechenden Fachausbildung, sondern auch die Schaffung der Strukturen für den neuen Beruf, wie beispielsweise der Zahnärztekammer. Angesichts des Umfangs der zu treffenden Maßnahmen ist deshalb eine zusätzliche Frist zu gewähren, damit Italien dieser Richtlinie nachkommen kann - (1)ABl. Nr. C 101 vom 4.8.1970, S. 19. (2)ABl. Nr. C 36 vom 28.3.1970, S. 19. (3)Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

KAPITEL I AUSBILDUNGSVORAUSSETZUNGEN

Artikel 1

(1) Die Mitgliedstaaten machen die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeiten des Zahnarztes unter den in Artikel 1 der Richtlinie 78/686/EWG genannten Bezeichnungen vom Besitz eines in Artikel 3 derselben Richtlinie genannten Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises abhängig, das bzw. der garantiert, daß der Betreffende im Verlauf seiner gesamten Ausbildungszeit folgende Kenntnisse und Erfahrungen erworben hat: a) angemessene Kenntnisse in den Wissenschaften, auf denen die Zahnheilkunde beruht, und ein gutes Verständnis für die wissenschaftlichen Methoden einschließlich der Grundsätze der Messung biologischer Funktionen, der Bewertung wissenschaftlich evidenter Sachverhalte sowie der Analyse von Daten;

b) angemessene Kenntnis - soweit für die Ausübung der Zahnheilkunde von Belang - des Körperbaus, der Funktionen und des Verhaltens gesunder und kranker Personen sowie des Einflusses der natürlichen und sozialen Umwelt auf den Gesundheitszustand des Menschen;

c) angemessene Kenntnis der Struktur und der Funktionen der Zähne, des Mundes, der Kiefer und der dazugehörigen Gewebe, jeweils in gesundem und in krankem Zustand, sowie ihr Verhältnis zur allgemeinen Gesundheit und zum allgemeinen physischen und sozialen Wohlbefinden des Patienten;

d) angemessene Kenntnisse der klinischen Disziplinen und Methoden, die ihm ein zusammenhängendes Bild von den Anomalien, Beschädigungen und Verletzungen sowie Krankheiten der Zähne, des Mundes, der Kiefer und der dazugehörigen Gewebe sowie von der Zahnheilkunde unter dem Gesichtspunkt der Verhütung und Vorbeugung, der Diagnose und der Therapie vermitteln;

e) angemessene klinische Erfahrung unter entsprechender Leitung.

Diese Ausbildung muß ihm die erforderlichen Fähigkeiten zur Ausübung aller Tätigkeiten der Verhütung, Diagnose und Behandlung von Anomalien und Krankheiten von Zähnen, Mund und Kiefer sowie der dazugehörigen Gewebe vermitteln.

(2) Eine solche zahnärztliche Ausbildung umfasst mindestens fünf Jahre theoretischen und praktischen Unterricht auf Vollzeitbasis, der die im Anhang aufgeführten Fächer umfasst, an einer Universität, an einem Hochschulinstitut mit anerkannt gleichem Niveau oder unter Aufsicht einer Universität.

(3) Der Zugang zu dieser Ausbildung setzt den Besitz eines Diploms oder eines Zeugnisses voraus, das in einem Mitgliedstaat für das betreffende Studium die Zulassung zu den Universitäten und Hochschulinstituten mit anerkannt gleichem Niveau ermöglicht.

(4) Diese Richtlinie hindert die Mitgliedstaaten in keiner Weise daran, den Inhabern von Diplomen, Prüfungszeugnissen oder sonstigen Befähigungsnachweisen, die nicht in einem Mitgliedstaat erworben wurden, die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeiten des Zahnarztes in ihrem Gebiet nach ihren innerstaatlichen Vorschriften zu gestatten.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß die Weiterbildung, die zum Erwerb eines Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises eines Fachzahnarztes führt, mindestens die nachstehenden Bedingungen erfuellt: a) sie setzt den Abschluß und die Anerkennung der Gültigkeit eines fünfjährigen Studiums theoretischen und praktischen Unterrichts auf Vollzeitbasis im Rahmen der in Artikel 1 genannten Ausbildung oder den Besitz der in Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 78/686/EWG genannten Dokumente voraus;

b) sie umfasst sowohl theoretischen Unterricht als auch eine praktische Ausbildung;

c) sie muß als Vollzeitausbildung für einen Zeitraum von mindestens 3 Jahren unter Aufsicht der zuständigen Behörden oder Stellen erfolgen;

d) sie muß in einem Universitätszentrum, einem Pflege-, Lehr- und Forschungszentrum oder gegebenenfalls in einer hierzu von den zuständigen Behörden oder Stellen zugelassenen Einrichtung der zahnärztlichen Versorgung erfolgen;

e) die Fachzahnarztanwärter müssen in den betreffenden Abteilungen persönlich zur Mitarbeit herangezogen werden und Verantwortung übernehmen.

(2) Die Mitgliedstaaten machen die Ausstellung eines Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises eines Fachzahnarztes vom Besitz eines der in Artikel 1 genannten zahnärztlichen Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstigen zahnärztlichen Befähigungsnachweise oder der in Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 78/686/EWG genannten Dokumente abhängig.

(3) Die Mitgliedstaaten bezeichnen innerhalb der in Artikel 8 vorgesehenen Frist die Behörden oder Stellen, die für die Ausstellung der in Absatz 1 genannten Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise zuständig sind.

(4) Die Mitgliedstaaten können abweichende Vorschriften zu Absatz 1 Buchstabe a) erlassen. Die von einer solchen abweichenden Vorschrift Begünstigten können sich nicht auf Artikel 4 der Richtlinie 78/686/EWG berufen.

Artikel 3

(1) Unbeschadet des Grundsatzes der Vollzeitausbildung nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c) und bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Rat die Beschlüsse gemäß Absatz 3 gefasst hat, können die Mitgliedstaaten eine fachzahnärztliche Weiterbildung auf Teilzeitbasis unter besonderen, von den zuständigen innerstaatlichen Behörden genehmigten Bedingungen zulassen, wenn eine Ausbildung auf Vollzeitbasis aus stichhaltigen Gründen nicht möglich wäre.

(2) Die Gesamtdauer der fachzahnärztlichen Weiterbildung darf nicht aufgrund des Absatzes 1 verkürzt werden. Das Niveau der Weiterbildung darf weder dadurch, daß die Weiterbildung auf Teilzeitbasis erfolgt, noch durch die Ausübung einer privaten Erwerbstätigkeit beeinträchtigt werden.

(3) Spätestens vier Jahre nach Bekanntgabe dieser Richtlinie beschließt der Rat nach Überprüfung der Lage auf Vorschlag der Kommission, ob die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 beizubehalten oder zu ändern sind, und zwar mit Rücksicht darauf, daß die Möglichkeit der Teilzeitweiterbildung unter bestimmten Umständen, die für jedes Fachgebiet gesondert zu prüfen sind, fortbestehen sollte.

Artikel 4

Als Übergangsmaßnahme können die Mitgliedstaaten, deren Rechts- und Verwaltungsvorschriften zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Richtlinie eine fachärztliche Weiterbildung auf Teilzeitbasis vorsehen, diese Vorschriften abweichend von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c) und Artikel 3 weiterhin auf die Personen anwenden, die ihre fachärztliche Weiterbildung spätestens vier Jahre nach Bekanntgabe dieser Richtlinie begonnen haben. Diese Frist kann verlängert werden, wenn der Rat keinen Beschluß nach Artikel 3 Absatz 3 gefasst hat.

KAPITEL II TÄTIGKEITSBEREICH

Artikel 5

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß die Zahnärzte allgemein zur Aufnahme und Ausübung der Tätigkeiten der Verhütung, Diagnose und Behandlung von Anomalien und Krankheiten der Zähne, des Mundes und der Kiefer und des dazugehörigen Gewebes zugelassen werden, wobei die für den Beruf des Zahnarztes im Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Richtlinie maßgeblichen Rechtsvorschriften und Standesregeln einzuhalten sind.

Mitgliedstaaten, in denen keine solchen Vorschriften und Regeln bestehen, können die Ausübung bestimmter in Absatz 1 genannter Tätigkeiten in einem mit den übrigen Mitgliedstaaten vergleichbaren Masse näher regeln oder beschränken.

KAPITEL III SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 6

Bei den von Artikel 19 der Richtlinie 78/686/EWG Begünstigten gelten die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) genannten Voraussetzungen als erfuellt.

Bei der Anwendung des Artikels 2 Absatz 2 werden die von Artikel 19 der Richtlinie 78/686/EWG Begünstigten den Inhabern eines der in Artikel 1 genannten Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstigen Befähigungsnachweise des Zahnarztes gleichgestellt.

Artikel 7

Diese Richtlinie gilt auch für diejenigen Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, die nach der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizuegigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (1) eine Tätigkeit des Zahnarztes im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 78/686/EWG im Angestelltenverhältnis ausüben oder ausüben werden.

Artikel 8

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Richtlinie binnen achtzehn Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen, und setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis. Italien trifft diese Maßnahmen jedoch innerhalb einer Frist von höchstens sechs Jahren.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 9

Falls sich bei der Anwendung dieser Richtlinie für einen Mitgliedstaat grössere Schwierigkeiten auf bestimmten Gebieten ergeben sollten, prüft die Kommission diese Schwierigkeiten in Zusammenarbeit mit diesem Staat und holt die Stellungnahme des durch den Beschluß (1)ABl. Nr. L 257 vom 19.10.1968, S. 2.

75/365/EWG (1) in der Fassung des Beschlusses 78/689/EWG (2) eingesetzten Ausschusses hoher Beamter für das öffentliche Gesundheitswesen ein.

Die Kommission legt dem Rat gegebenenfalls geeignete Vorschläge vor.

Artikel 10

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 25. Juli 1978.

Im Namen des Rates

Der Präsident

K. von DOHNANYI (1)ABl. Nr. L 167 vom 30.6.1975, S. 19. (2)Siehe Seite 17 dieses Amtsblatts.

ANHANG Studienprogramm für Zahnärzte

Das Programm der Studien, die zu einem Diplom, Prüfungszeugnis oder einem sonstigen Befähigungsnachweis des Zahnarztes führen, umfasst mindestens die nachstehenden Fächer. Der Unterricht in einem oder mehreren dieser Fächer kann im Rahmen der anderen Fächer oder in Verbindung mit ihnen erteilt werden. a) Grundfächer

Chemie,

Physik,

Biologie.

b) Medizinisch-biologische und allgemein-medizinische Fächer

Anatomie,

Embryologie,

Histologie, einschließlich Zytologie,

Physiologie,

Physiologische Chemie,

Pathologische Anatomie,

Allgemeine Pathologie,

Pharmakologie,

Mikrobiologie,

Hygiene,

Präventivmedizin und Epidemiologie,

Röntgenologie,

Physiotherapie,

Allgemeine Chirurgie,

Innere Medizin, einschließlich Kinderheilkunde,

Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde,

Haut- und Geschlechtskrankheiten,

Allgemeine Psychologie - Psychopathologie - Neuropathologie,

Anästhesiologie.

c) Spezifische Fächer der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde

Zahnärztliche Prothetik,

Dentale Technologie,

Zahnerhaltungskunde,

Präventive Zahnheilkunde,

Anästhesiologie in der Zahn-, Mund- und Kieferchirurgie,

Spezielle Chirurgie,

Spezielle Pathologie der Mundhöhle,

Klinik der Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten,

Kinderzahnheilkunde,

Kieferorthopädie,

Parodontologie,

Zahnärztliche Röntgenologie,

Spezielle Physiologie des Kauorgans,

Berufs-, Gesetzes- und Standeskunde,

Soziale Aspekte der zahnärztlichen Tätigkeit.