Verordnung (EWG) Nr. 2988/74 des Rates vom 26. November 1974 über die Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung im Verkehrs- und Wettbewerbsrecht der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
Amtsblatt Nr. L 319 vom 29/11/1974 S. 0001 - 0003
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 8 Band 1 S. 0048
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 07 Band 1 S. 0241
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 8 Band 1 S. 0048
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 08 Band 2 S. 0041
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 08 Band 2 S. 0041
VERORDNUNG (EWG) Nr. 2988/74 DES RATES vom 26. November 1974 über die Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung im Verkehrs- und Wettbewerbsrecht der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 75, 79 und 87, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1), nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2), in Erwägung nachstehender Gründe: Die Vorschriften des Verkehrs- und Wettbewerbsrechts der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft räumen der Kommission die Befugnis ein, gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen Geldbussen, Sanktionen und Zwangsgelder festzusetzen, wenn sie gegen das Gemeinschaftsrecht im Bereich der Auskünfte oder Nachprüfungen oder des Diskriminierungsverbots, des Kartellverbots oder des Verbots der mißbräuchlichen Ausnutzung beherrschender Stellungen verstossen. Diese Vorschriften sehen keine Verjährung vor. Im Interesse der Rechtssicherheit ist es geboten, den Grundsatz der Verjährung einzuführen und die Einzelheiten seiner Anwendung zu regeln. Eine solche Regelung muß, um vollständig zu sein, sowohl die Befugnis zur Festsetzung von Geldbussen und Sanktionen als auch die Befugnis zur Vollstreckung der Entscheidungen erfassen, durch die Geldbussen, Sanktionen und Zwangsgelder festgesetzt werden. In ihr sind die Dauer der Verjährungsfrist, der Zeitpunkt, an dem die Verjährung beginnt, sowie die Handlungen zu bestimmen, welche zur Unterbrechung oder zum Ruhen der Verjährung führen. Dabei ist einerseits den Interessen der Unternehmen und Unternehmensvereinigungen, andererseits den Bedürfnissen der Verwaltungspraxis Rechnung zu tragen. Diese Verordnung muß für die einschlägigen Vorschriften der Verordnung Nr. 11 über die Beseitigung von Diskriminierungen auf dem Gebiet der Frachten und Beförderungsbedingungen gemäß Artikel 79 Absatz 3 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (3), der Verordnung Nr. 17 - Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages (4) und der Verordnung (EWG) Nr. 1017/68 des Rates vom 19. Juli 1968 über die Anwendung von Wettbewerbsregeln auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Strassen- und Binnenschiffsverkehrs (5) gelten. Sie muß auch auf die einschlägigen Bestimmungen künftiger Verordnungen im Verkehrs- oder Wettbewerbsrecht der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft Anwendung finden - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Verfolgungsverjährung (1) Die Befugnis der Kommission, wegen Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften des Verkehrs- oder Wettbewerbsrechts der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft Geldbussen oder Sanktionen festzusetzen, verjährt a) in drei Jahren bei Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften über Anträge oder Anmeldungen von Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen, über die Einholung von Auskünften oder die Vornahme von Nachprüfungen; b) in fünf Jahren bei den übrigen Zuwiderhandlungen. (2) Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Zuwiderhandlung begangen worden ist. Bei dauernden oder fortgesetzten Zuwiderhandlungen beginnt die Verjährung jedoch erst mit dem Tag, an dem die Zuwiderhandlung beendet ist. (1)ABl. Nr. C 129 vom 11.12.1972, S. 10. (2)ABl. Nr. C 89 vom 23.8.1972, S. 21. (3)ABl. Nr. 52 vom 16.8.1960, S. 1121/60. (4)ABl. Nr. 13 vom 21.2.1962, S. 204/62. (5)ABl. Nr. L 175 vom 23.7.1968, S. 1. Artikel 2 Unterbrechung der Verfolgungsverjährung (1) Die Verfolgungsverjährung wird durch jede auf Ermittlung oder Verfolgung der Zuwiderhandlung gerichtete Handlung der Kommission oder eines Mitgliedstaats auf Antrag der Kommission unterbrochen. Die Unterbrechung tritt mit dem Tag ein, an dem die Handlung mindestens einem an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen oder einer beteiligten Unternehmensvereinigung bekanntgegeben wird. Die Verjährung wird insbesondere durch folgende Handlungen unterbrochen: a) schriftliche Auskunftsverlangen der Kommission oder der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats auf Antrag der Kommission sowie Entscheidungen der Kommission, durch welche die verlangten Auskünfte angefordert werden; b) ihren Bediensteten erteilte schriftliche Aufträge der Kommission oder der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats auf Antrag der Kommission zur Vornahme von Nachprüfungen sowie Entscheidungen der Kommission, durch welche Nachprüfungen angeordnet werden; c) die Einleitung eines Verfahrens durch die Kommission; d) die Mitteilung der von der Kommission in Betracht gezogenen Beschwerdepunkte. (2) Die Unterbrechung wirkt gegenüber allen an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen und Unternehmensvereinigungen. (3) Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem. Die Verjährung tritt jedoch spätestens mit dem Tag ein, an dem eine Frist von der Dauer der doppelten Verjährungsfrist verstrichen ist, ohne daß die Kommission eine Gedbusse oder Sanktion festgesetzt hat ; diese Frist verlängert sich um den Zeitraum, in dem nach Artikel 3 die Verjährung ruht. Artikel 3 Ruhen der Verfolgungsverjährung Die Verfolgungsverjährung ruht, solange wegen der Entscheidung der Kommission ein Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften anhängig ist. Artikel 4 Vollstreckungsverjährung (1) Die Befugnis der Kommission zur Vollstrekkung von Entscheidungen, durch die wegen Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften des Verkehrs- oder Wettbewerbsrechts der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft Geldbussen, Sanktionen oder Zwangsgelder festgesetzt worden sind, verjährt in fünf Jahren. (2) Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Entscheidung unanfechtbar geworden ist. Artikel 5 Unterbrechung der Vollstreckungsverjährung (1) Die Vollstreckungsverjährung wird unterbrochen a) durch die Bekanntgabe einer Entscheidung, durch die der ursprüngliche Betrag der Geldbusse, der Sanktion oder des Zwangsgeldes geändert oder ein Antrag auf eine solche Änderung abgelehnt wird; b) durch jede auf zwangsweise Beitreibung der Geldbusse, der Sanktion oder des Zwangsgeldes gerichtete Handlung der Kommission oder eines Mitgliedstaats auf Antrag der Kommission. (2) Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem. Artikel 6 Ruhen der Vollstreckungsverjährung Die Vollstreckungsverjährung ruht, a) solange eine Zahlungserleichterung bewilligt ist; b) solange die Zwangsvollstreckung durch eine Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften ausgesetzt ist. Artikel 7 Zeitliche Anwendung Diese Verordnung findet auch auf vor ihrem Inkrafttreten begangene Zuwiderhandlungen Anwendung. Artikel 8 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1975 in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 26. November 1974. Im Namen des Rates Der Präsident J. LECANÜT