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Durch die Verordnung (EU) 2017/852 (Quecksilberverordnung) sollen die Gesundheit des Menschen und die Umwelt durch die Festlegung von Maßnahmen und Bedingungen geschützt werden, die Folgendes betreffen:
die Verwendung und Lagerung von sowie den Handel mit Quecksilber, Quecksilberverbindungen und Quecksilbergemischen;
die Herstellung von und der Handel von mit Quecksilber versetzten Produkten, darunter Dentalamalgam;
die Verwendung von Quecksilber und Quecksilberverbindungen für Herstellungsprozesse;
die Bewirtschaftung von Quecksilberabfällen.
WICHTIGE ECKPUNKTE
Handel mit Quecksilber, Quecksilberverbindungen und Quecksilbergemischen
Ausfuhren der in Anhang I aufgeführten Quecksilberverbindungen und -gemische ab dem oder dem (abhängig von den Verbindungen);
Einfuhren von Quecksilber und den in Anhang I aufgeführten Quecksilbergemischen ab dem .
Handel mit sowie Herstellung und Inverkehrbringen von mit Quecksilber versetzen Produkten
Die Verordnung verbietet:
die Ausfuhr, Einfuhr und Herstellung der in Anhang II aufgeführten mit Quecksilber versetzten Produkte (einschließlich Batterien, Schalter und Relais, bestimmter Lampen, Kosmetika, Pestizide, Barometer und Thermometer) in der Europäischen Union (EU) ab dem im Anhang festgelegten Datum, je nach Produkt;
die Herstellung und das Inverkehrbringen neuer, mit Quecksilber versetzter Produkte1, es sei denn, es würden erhebliche Vorteile für Umwelt oder Gesundheit erzielt und sie wurden von der Europäischen Kommission durch einen Durchführungsrechtsakt genehmigt.
Dentalamalgam
Die Verordnung verbietet:
die Verwendung von Dentalamalgam für Milchzahnfüllungen und die zahnärztliche Behandlung von Kindern unter 15 Jahren und von Schwangeren oder Stillenden ab dem ;
die Verwendung von Dentalamalgam für zahnärztliche Behandlungen in der EU ab dem (Mitgliedstaaten der EU, die mehr Zeit für die Anpassung ihres nationalen Gesundheitssystems benötigen, wird eine Ausnahmeregelung bis zum gewährt);
die Ausfuhr von Dentalamalgam ab dem ;
die Herstellung und Einfuhr von Dentalamalgam ab dem .
Ausnahmsweise ist die Verwendung, Einfuhr und Herstellung von Dentalamalgam für zahnärztliche Behandlungen zulässig, wenn Zahnärzte dies aufgrund der spezifischen medizinischen Bedürfnisse des Patienten für unbedingt notwendig hält.
Verwendung von Quecksilber in Herstellungsprozessen
Die Verordnung verbietet:
die Verwendung von Quecksilber und Quecksilberverbindungen für Herstellungsprozesse, bei denen
Quecksilber oder Quecksilberverbindungen als Katalysator2 (ab dem ), einschließlich für die Herstellung von Polyurethan,
neue Herstellungsprozesse unter Verwendung von Quecksilber oder Quecksilberverbindungen4, es sei den, es wird nachgewiesen, dass damit erhebliche Vorteile für Umwelt oder Gesundheit erzielt würden und sie formal von der Kommission genehmigt wurden.
Verwendung von Quecksilber im kleingewerblichen Goldbergbau
Kleingewerblicher Goldbergbau und die kleingewerbliche Aufbereitung von Gold, bei denen durch Quecksilberamalgamierung aus Erz Gold gewonnen wird, ist ab dem verboten.
Abfallbewirtschaftung
Die Betreiber von Abfallentsorgungsbetrieben können Quecksilberabfälle vorübergehend in flüssiger Form bis zur endgültigen Beseitigung lagern, wenn die besonderen Anforderungen für ihre Lagerung erfüllt sind und sich die Lagerung in einer eigens dafür vorgesehenen Anlage über Tage befindet, die angemessen ausgestattet ist.
Die vorübergehende Lagerung flüssiger Quecksilberabfälle ist ab dem nicht mehr zulässig (Delegierte Verordnung (EU) 2022/2526).
Durch die Verordnung wird entlang der gesamten Bewirtschaftungskette von Quecksilberabfällen ein Rückverfolgungssystem eingerichtet. Erzeuger von Quecksilberabfällen und die Betreiber von Abfallbewirtschaftungsanlagen müssen ein Informationsregister führen.
Emissionen von Quecksilber aus Krematorien
Bis zum wird die Kommission Leitlinien für Technologien zur Verringerung der Emissionen von Quecksilber und Quecksilberverbindungen aus Krematorien veröffentlichen.
Berichterstattung
Bis zum und danach in regelmäßigen Abständen mussten die Mitgliedstaaten der Kommission Bericht erstatten und der Öffentlichkeit Folgendes zugänglich machen:
Informationen über die Durchführung dieser Verordnung;
Informationen, die zur Erfüllung der Berichterstattungspflichten der EU im Rahmen des Übereinkommens von Minamata benötigt werden;
eine Zusammenfassung der von den Wirtschaftsteilnehmern jährlich übermittelten Informationen über die Bewirtschaftung ihrer Quecksilberabfälle (z. B. Reinigung von Erdgas, Förderung von Nichteisenmetallen und Verhüttung) an die zuständigen nationalen Behörden;
Informationen über Standorte, in denen große Mengen Quecksilber oder Quecksilberabfälle (mehr als 50 Tonnen Quecksilber) in ihrem Hoheitsgebiet gelagert werden;
Informationen über die Maßnahmen, die auf der Grundlage der Leitlinien der Kommission für Technologien zur Verringerung der Emissionen von Quecksilber und Quecksilberverbindungen aus Krematorien umgesetzt wurden.
Die Einführer und Hersteller von Dentalamalgam müssen ihrer zuständigen Behörde bis zum 31. Mai eines bestimmten Kalenderjahres über die Menge des von ihnen eingeführten oder hergestellten Dentalamalgams Bericht erstatten.
Überprüfung
Die Kommission erstattet bis Bericht über:
die Umsetzung und die Auswirkungen der Leitlinien für Technologien zur Verringerung der Emissionen von Quecksilber und Quecksilberverbindungen aus Krematorien;
die Notwendigkeit, die Ausnahme von dem Verbot der Verwendung, Einfuhr und Herstellung von Dentalamalgam auf der Grundlage der spezifischen medizinischen Bedürfnisse des Patienten beizubehalten;
die Entwicklung des Übereinkommens von Minamata zur schrittweisen Abschaffung der illegalen Verwendung von Quecksilber in Kosmetika;
die Notwendigkeit, die verbleibenden Verwendungen von Quecksilber schrittweise auslaufen zu lassen;
die Notwendigkeit, die Liste der Quecksilberabfälle zu erweitern;
die Notwendigkeit, die Liste der Quecksilberverbindungen zu erweitern.
Nationales Recht
Die Mitgliedstaaten können strengere Anforderungen festlegen als die in dieser Verordnung vorgesehenen.
Übereinkommen von Minamata
Die Verordnung ermöglicht der EU und den Mitgliedstaaten die Genehmigung, Ratifizierung und Durchführung des durch die EU und die Mitgliedstaaten unterzeichneten Übereinkommens von Minamata von 2013 über Quecksilber und stellt sicher, dass das EU-Recht an das Übereinkommen angeglichen ist.
Neue mit Quecksilber versetzte Produkte. Ein mit Quecksilber versetztes Produkt, das nicht vor dem hergestellt wurde.
Katalysator. Ein Stoff, der die Geschwindigkeit einer chemischen Reaktion erhöht, sich selbst dabei aber nicht dauerhaft verändert.
Elektrode. Ein Leiter, durch den elektrischer Strom in ein Objekt, einen Stoff oder einen Bereich hinein- oder daraus hinausgeht.
Neuer Herstellungsprozess unter Verwendung von Quecksilber oder Quecksilberverbindungen. Ein Herstellungsprozess, der vor dem nicht verwendet wurde.
HAUPTDOKUMENT
Verordnung (EU) 2017/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über Quecksilber und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008 (ABl. L 137 vom , S. 1-21).
Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) 2017/852 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
VERBUNDENE DOKUMENTE
Delegierte Verordnung (EU) 2023/2049 der Kommission vom zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/852 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf mit Quecksilber versetzte Produkte, die einem Herstellungs-, Einfuhr- und Ausfuhrverbot unterliegen (ABl. L 236 vom , S. 21-23).
Delegierte Verordnung (EU) 2022/2526 der Kommission vom zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/852 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der zeitweiligen Lagerung von Quecksilberabfällen in flüssiger Form (ABl. L 328 vom , S. 66-67).
Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1752 der Kommission vom zur Erstellung der Fragebögen sowie zur Festlegung von Format und Häufigkeit der von den Mitgliedstaaten im Einklang mit der Verordnung (EU) 2017/852 des Europäischen Parlaments und des Rates zu erstellenden Berichte (ABl. L 269 vom , S. 5-11).
Durchführungsbeschluss (EU) 2017/2287 der Kommission vom zur Festlegung der für die Einfuhr von Quecksilber und bestimmten Quecksilbergemischen gemäß der Verordnung (EU) 2017/852 des Europäischen Parlaments und des Rates über Quecksilber (ABl. L 328 vom , S. 118-122).