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Die Euro-Gruppe

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Artikel 137 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) – Bestimmungen für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Protokoll (Nr. 14) betreffend die Euro-Gruppe

WAS IST DER ZWECK VON ARTIKEL 137 AEUV UND PROTOKOLL NR. 14?

  • Artikel 137 legt die Rechtsgrundlage fest für die Tagungen der Minister der EU-Länder, deren Währung der Euro ist.
  • Protokoll Nr. 14 legt die Einzelheiten der Vorgehensweise für diese Tagungen über die einheitliche Währung dar.

WICHTIGE ECKPUNKTE

  • Tagungen der Euro-Gruppe
    • sind informell;
    • werden bei Bedarf abgehalten;
    • erörtern Fragen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Verantwortung der Regierungen bei der Verwendung des Euro;
    • sehen die Teilnahme der Europäischen Kommission und eine ordnungsgemäße Einladung der Europäischen Zentralbank vor;
    • werden von den Vertretern der für Finanzen zuständigen Minister der EU-Länder und der Kommission vorbereitet.
  • Die Minister der Euro-Gruppe wählen einen Präsidenten für zweieinhalb Jahre.

HINTERGRUND

  • Die derzeitige Priorität der Euro-Gruppe ist eine enge Abstimmung der Wirtschaftspolitik im Euro-Währungsgebiet und die Schaffung der Voraussetzungen für ein stärkeres Wirtschaftswachstum. Die Euro-Gruppe verabschiedet alle sechs Monate ihr Arbeitsprogramm.
  • Sie bereitet Euro-Gipfeltreffen vor und gewährleistet die Umsetzung getroffener Beschlüsse.
  • Sie tritt normalerweise einmal im Monat vor der ordentlichen Tagung aller 28 EU-Finanzminister zusammen.
  • Die erste informelle Tagung der Finanzminister des Euro-Währungsgebiets fand am 4. Juni 1998 im Senninger Schloss in Luxemburg statt.

Weiterführende Informationen:

  • Euro-Gruppe auf der Website des Rates der Europäischen Union.

HAUPTDOKUMENTE

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Dritter Teil – Die internen Politiken und Maßnahmen der Union – Titel VIII – Die Wirtschafts- und Währungspolitik – Kapitel 4 – Besondere Bestimmungen für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist – Artikel 137 (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 107)

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Protokoll (Nr. 14) betreffend die Euro-Gruppe (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 283)

Letzte Aktualisierung: 09.02.2017

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