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Eigenmittel der EU

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Beschluss (EU, Euratom) 2020/2053 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union

WAS IST DER ZWECK DIESES BESCHLUSSES?

Der Beschluss legt fest, wie der Jahreshaushalt finanziert wird durch:

  • Änderung bestehender Vorschriften;
  • Aktualisierung der Eigenmittelobergrenze;
  • Einführung einer neuen Einnahmequelle (auf der Grundlage nicht recycelter Verpackungsabfälle aus Kunststoff);
  • Ermächtigung der Europäischen Kommission, an den Kapitalmärkten Mittel zum ausschließlichen Zweck der Bewältigung der COVID-19-Krise aufzunehmen.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Der EU-Jahreshaushalt wird finanziert von den Mitgliedstaaten der EU aus den folgenden Eigenmitteln:

  • traditionelle Einnahmequellen: diese waren bis 1970 die Haupteinnahmequelle, sind jetzt jedoch auf Zölle auf Einfuhren beschränkt;
  • Mehrwertsteuer (MwSt.): es wird auf die harmonisierte MwSt.-Bemessungsgrundlage jedes Mitgliedstaates ein einheitlicher Satz von 0,30 % angewandt, der auf 50 % des Bruttonationaleinkommens begrenzt ist;
  • Bruttonationaleinkommen (BNE)1: einen einheitlichen Prozentsatz des BNE, der jährlich beschlossen wird (mit einer jährlichen pauschalen Ermäßigung für Dänemark, Deutschland, die Niederlande, Österreich und Schweden);
  • Verpackungsabfälle aus Kunststoff: ein einheitlicher Satz von 0,80 € pro kg wird auf die Differenz zwischen der Menge der angefallenen und recycelten Verpackungsabfälle aus Kunststoff erhoben (mit einer jährlichen pauschalen Ermäßigung für 17 Mitgliedstaaten, deren BNE unter dem EU-Durchschnitt ist).

Der Höchstbetrag des Jahreshaushalts („Eigenmittelobergrenze“) wird von 1,20 % auf 1,40 % der Summe der BNE aller EU-Mitgliedstaaten angehoben für Zahlungen2 und auf 1,46 % für Verpflichtungen3. Dies spiegelt insbesondere den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU wider.

Die folgenden Sonderbedingungen gelten für Maßnahmen zur Bewältigung der COVID-19-Krise über das Aufbauinstrument der Europäischen Union – Verordnung (EU) 2020/2094 (siehe Zusammenfassung):

  • die Kommission ist ermächtigt, bis zu 750 Mrd. € (zu Preisen von 2018) an den Kapitalmärkten aufzunehmen;
  • die Summe wird aufgeteilt in 360 Mrd. € für Darlehen und 390 Mrd. € für Ausgaben;
  • Rückzahlungen der aufgenommenen Summe werden aus dem EU-Haushalt genommen und werden vor Ende des mehrjährigen Finanzrahmens 2021-2027 (Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 – siehe Zusammenfassung) aufgenommen und bis spätestens abgeschlossen;
  • die Kommission verwaltet die Mittelaufnahme und unterrichtet das Europäische Parlament sowie den Rat regelmäßig über ihre Schuldenmanagementstrategie;
  • die Obergrenze für Zahlungen (1,40 %) und Verpflichtungen (1,46 %) wird vorübergehend um 0,6 % angehoben, um alle aus der Anleihe resultierenden Verbindlichkeiten zu decken, doch nicht für andere Ausgaben;
  • die Kommission ist ermächtigt, als letzte Möglichkeit Mitgliedstaaten aufzufordern, Sonderfinanzbeiträge abzugeben, wenn diese für die Einhaltung der sich aus dem Aufbauinstrument ergebenden Verpflichtungen notwendig sind.

Die Einnahmen aus Eigenmitteln werden verwendet, um alle Aspekte der EU-Ausgaben im Jahreshaushalt zu finanzieren. Etwaige Mehrbeträge aus einem Jahr werden auf das folgende übertragen.

Die Mitgliedstaaten sind dafür verantwortlich, die Eigenmittel zur Verfügung zu stellen und Zölle im Namen der EU zu erheben. Die Mitgliedstaaten behalten 25 % der traditionellen Einnahmen zur Kostendeckung.

Mit dem Beschluss wird der Beschluss 2014/335/EU, Euratom aufgehoben.

WANN TRITT DER BESCHLUSS IN KRAFT?

Er gilt rückwirkend ab dem , sobald er von allen 27 Mitgliedstaaten ratifiziert wurde.

HINTERGRUND

Der Beschluss muss von allen 27 Mitgliedstaaten genehmigt/ratifiziert werden, um in Kraft zu treten. Er ist Teil eines weiteren Finanzierungspakets, das Folgendes beinhaltet:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

  1. Bruttonationaleinkommen: Bruttoinlandsprodukt plus Nettoeinnahmen aus dem Ausland durch Arbeitnehmerentgelt, Vermögenseinkommen sowie Nettosteuer minus Erzeugersubventionen.
  2. Zahlungen: im aktuellen Jahr fällige Ausgaben durch in diesem Jahr oder früher geschlossene rechtliche Verpflichtungen.
  3. Verpflichtungen: Gesamtkosten rechtlicher Verpflichtungen (Verträge, Zuschussvereinbarungen/-beschlüsse), die im aktuellen Haushaltsjahr beschlossen werden könnten.

HAUPTDOKUMENT

Beschluss (EU, Euratom) 2020/2053 des Rates vom über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union und zur Aufhebung des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom (ABl. L 424 vom , S. 1-10)

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