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Mit der Richtlinie 2007/2/EG werden allgemeine Bestimmungen zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur1 in Europa für die Zwecke der Umweltpolitik der Europäischen Union (EU) sowie anderer politischer Maßnahmen oder sonstiger Tätigkeiten, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können, festgelegt.
Die europäische Infrastruktur stützt sich auf die von den EU-Mitgliedstaaten eingerichteten und verwalteten Geodateninfrastrukturen.
WICHTIGE ECKPUNKTE
Die Richtlinie findet Anwendung auf Geodaten, die:
Bereiche erfassen, in denen Mitgliedstaaten Hoheitsbefugnisse haben;
in elektronischer Form vorliegen;
bei einer Behörde oder einer anderen das Netz nutzenden Stelle vorliegen oder für sie bereitgehalten werden;
Umweltinformationen betreffen.
Die Mitgliedstaaten sorgen außerdem dafür, dass Metadaten2 für die verschiedenen, in der Rechtsvorschrift aufgeführten umweltrelevanten Geodatensätze3 und -dienste erzeugt werden. Je nach Thema sind diese bis spätestens zwei bzw. fünf Jahre nach Inkrafttreten der Vorschriften festzulegen.
Die Europäische Kommission erlässt, mit der Unterstützung eines Ausschusses, die technischen Regelungen, die sicherstellen sollen, dass Geodatensätze und -dienste im Verbund eingesetzt werden können. Sie harmonisiert diese außerdem, sofern dies umsetzbar ist.
Die Verabschiedung dieser Durchführungsbestimmungen musste, je nach Thema, bis spätestens bzw. erfolgen.
Die Mitgliedstaaten müssen ein Netz schaffen und betreiben, das folgende Dienste umfasst:
Suchdienste: zur Suche nach Geodatensätzen und -diensten;
Darstellungsdienste: um es zu ermöglichen, darstellbare Geodatensätze anzuzeigen, in ihnen zu navigieren, sie zu vergrößern und zu verkleinern, sie zu verschieben oder Daten daraus zu überlagern;
Download-Dienste: um, sofern durchführbar, den direkten Zugriff auf und das Herunterladen von Kopien von Geodatensätzen zu ermöglichen;
Transformationsdienste: zur Umwandlung von Geodatensätzen, um Interoperabilität zu erreichen.
Behörden müssen ihre Geodatensätze und -dienste mit dem nationalen Netz verknüpfen können.
Solche Gründe umfassen unter anderem gesetzliche Geheimhaltungsvorschriften, die öffentliche Sicherheit, Rechte des geistigen Eigentums oder den Schutz der Umwelt.
Die Kommission betreibt ein EU-weites INSPIRE-Geoportal, das Zugang zu den nationalen Netzen bietet.
Die Rechtsvorschrift schreibt keine Erfassung neuer Geodaten vor.
Die Bewertung war rechtlich vorgeschrieben und beruht auf der REFIT-Bewertung der Richtlinie, die als Bericht der Kommission KOM(2016) 478 endg. am veröffentlicht wurde.
Bei der Bewertung wurde festgestellt, dass die INSPIRE-Richtlinie noch immer von großer Bedeutung für Probleme beim Datenaustausch und die Datenanforderungen der Zukunft ist. Neben dieser zunehmenden Bedeutung wurde auch angemerkt, dass der Rechtsrahmen hinsichtlich der Wirksamkeit verbessert werden kann.
Geodateninfrastruktur. Umfasst Metadaten, Geodatensätze sowie Geodatendienste; Netzdienste und -technologien; Vereinbarungen über gemeinsame Nutzung, Zugang und Verwendung sowie Koordinierungs- und Überwachungsmechanismen, -prozesse und -verfahren.
Metadaten. Informationen, die Geodatensätze und Geodatendienste beschreiben und es ermöglichen, diese zu ermitteln, in Verzeichnisse aufzunehmen und zu nutzen.
Geodaten. Alle Daten mit direktem oder indirektem Bezug zu einem bestimmten Standort oder geografischen Gebiet, zum Beispiel Adressen, Verkehrsnetze, Höhen und Bodennutzung.
HAUPTDOKUMENT
Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) (ABl. L 108 vom , S. 1-14).
Nachfolgende Änderungen der Richtlinie 2007/2/EG wurden in den Grundlagentext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
VERBUNDENE DOKUMENTE
Verordnung (EU) 2021/696 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Einrichtung des Weltraumprogramms der Union und der Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 912/2010, (EU) Nr. 1285/2013 und (EU) Nr. 377/2014 sowie des Beschlusses Nr. 541/2014/EU (ABl. L 170 vom , S. 69-148).
Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1372 der Kommission vom zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Überwachung und Berichterstattung (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 6026)(ABl. L 220 vom , S. 1-5).
Richtlinie 2014/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Schaffung eines Rahmens für die maritime Raumplanung (ABl. L 257 vom , S. 135-145).
Richtlinie 2010/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom zum Rahmen für die Einführung intelligenter Verkehrssysteme im Straßenverkehr und für deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern (ABl. L 207 vom , S. 1-13).
Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom , S. 1-37).
Verordnung (EU) Nr. 1312/2014 der Kommission vom zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Interoperabilität von Geodatendiensten (ABl. L 354 vom , S. 8-16).
Verordnung (EU) Nr. 1311/2014 der Kommission vom zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 976/2009 hinsichtlich der Definition des Begriffs INSPIRE-Metadatenelement (ABl. L 354 vom , S. 6-7).
Verordnung (EU) Nr. 1253/2013 der Kommission vom zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG hinsichtlich der Interoperabilität von Geodatensätzen und -diensten (ABl. L 331 vom , S. 1-267).
Verordnung (EU) Nr. 102/2011 der Kommission vom zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Interoperabilität von Geodatensätzen und -diensten (ABl. L 31 vom , S. 13-34).
Verordnung (EU) Nr. 1088/2010 der Kommission vom zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 976/2009 hinsichtlich Downloaddiensten und Transformationsdiensten (ABl. L 323 vom , S. 1-10).
Verordnung (EG) Nr. 1089/2010 der Kommission vom zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Interoperabilität von Geodatensätzen und -diensten (ABl. L 323 vom , S. 11-102).
Verordnung (EU) Nr. 268/2010 der Kommission vom zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf den Zugang der Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft zu Geodatensätzen und -diensten der Mitgliedstaaten nach harmonisierten Bedingungen (ABl. L 83 vom , S. 8-9).
Verordnung (EG) Nr. 976/2009 der Kommission vom zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Netzdienste (ABl. L 274 vom , S. 9-18).
Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie) (ABl. L 164 vom , S. 19-40).
Verordnung (EG) Nr. 1205/2008 der Kommission vom zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Metadaten (ABl. L 326 vom , S. 12-30).