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Die Geodateninfrastruktur der EU (INSPIRE)

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 2007/2/EG zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft

WAS IST DER ZWECK DER RICHTLINIE?

  • Mit der Richtlinie 2007/2/EG werden allgemeine Bestimmungen zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur1 in Europa für die Zwecke der Umweltpolitik der Europäischen Union (EU) sowie anderer politischer Maßnahmen oder sonstiger Tätigkeiten, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können, festgelegt.
  • Die europäische Infrastruktur stützt sich auf die von den EU-Mitgliedstaaten eingerichteten und verwalteten Geodateninfrastrukturen.

WICHTIGE ECKPUNKTE

  • Die Richtlinie findet Anwendung auf Geodaten, die:
    • Bereiche erfassen, in denen Mitgliedstaaten Hoheitsbefugnisse haben;
    • in elektronischer Form vorliegen;
    • bei einer Behörde oder einer anderen das Netz nutzenden Stelle vorliegen oder für sie bereitgehalten werden;
    • Umweltinformationen betreffen.
  • Die Mitgliedstaaten sorgen außerdem dafür, dass Metadaten2 für die verschiedenen, in der Rechtsvorschrift aufgeführten umweltrelevanten Geodatensätze3 und -dienste erzeugt werden. Je nach Thema sind diese bis spätestens zwei bzw. fünf Jahre nach Inkrafttreten der Vorschriften festzulegen.
  • Die Europäische Kommission erlässt, mit der Unterstützung eines Ausschusses, die technischen Regelungen, die sicherstellen sollen, dass Geodatensätze und -dienste im Verbund eingesetzt werden können. Sie harmonisiert diese außerdem, sofern dies umsetzbar ist.
  • Die Verabschiedung dieser Durchführungsbestimmungen musste, je nach Thema, bis spätestens bzw. erfolgen.
  • Die Mitgliedstaaten müssen ein Netz schaffen und betreiben, das folgende Dienste umfasst:
    • Suchdienste: zur Suche nach Geodatensätzen und -diensten;
    • Darstellungsdienste: um es zu ermöglichen, darstellbare Geodatensätze anzuzeigen, in ihnen zu navigieren, sie zu vergrößern und zu verkleinern, sie zu verschieben oder Daten daraus zu überlagern;
    • Download-Dienste: um, sofern durchführbar, den direkten Zugriff auf und das Herunterladen von Kopien von Geodatensätzen zu ermöglichen;
    • Transformationsdienste: zur Umwandlung von Geodatensätzen, um Interoperabilität zu erreichen.
  • Behörden müssen ihre Geodatensätze und -dienste mit dem nationalen Netz verknüpfen können.
  • Solche Gründe umfassen unter anderem gesetzliche Geheimhaltungsvorschriften, die öffentliche Sicherheit, Rechte des geistigen Eigentums oder den Schutz der Umwelt.
  • Die Kommission betreibt ein EU-weites INSPIRE-Geoportal, das Zugang zu den nationalen Netzen bietet.
  • Die Rechtsvorschrift schreibt keine Erfassung neuer Geodaten vor.

Evaluierung

  • Im Juli 2022 hat die Kommission die Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen zur Bewertung der Umsetzung der INSPIRE-Richtlinie (2007/2/EG) veröffentlicht.
  • Die Bewertung war rechtlich vorgeschrieben und beruht auf der REFIT-Bewertung der Richtlinie, die als Bericht der Kommission KOM(2016) 478 endg. am veröffentlicht wurde.
  • Bei der Bewertung wurde festgestellt, dass die INSPIRE-Richtlinie noch immer von großer Bedeutung für Probleme beim Datenaustausch und die Datenanforderungen der Zukunft ist. Neben dieser zunehmenden Bedeutung wurde auch angemerkt, dass der Rechtsrahmen hinsichtlich der Wirksamkeit verbessert werden kann.
  • Die Bewertung bildet die Grundlage der Initiative „GreenData4All“, die mit der Europäischen Datenstrategie angekündigt wurde und für die am eine Aufforderung zur Stellungnahme gestartet wurde.

WANN TRETEN DIE VORSCHRIFTEN IN KRAFT?

Die Richtlinie musste bis in nationales Recht umgesetzt werden.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

  1. Geodateninfrastruktur. Umfasst Metadaten, Geodatensätze sowie Geodatendienste; Netzdienste und -technologien; Vereinbarungen über gemeinsame Nutzung, Zugang und Verwendung sowie Koordinierungs- und Überwachungsmechanismen, -prozesse und -verfahren.
  2. Metadaten. Informationen, die Geodatensätze und Geodatendienste beschreiben und es ermöglichen, diese zu ermitteln, in Verzeichnisse aufzunehmen und zu nutzen.
  3. Geodaten. Alle Daten mit direktem oder indirektem Bezug zu einem bestimmten Standort oder geografischen Gebiet, zum Beispiel Adressen, Verkehrsnetze, Höhen und Bodennutzung.

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) (ABl. L 108 vom , S. 1-14).

Nachfolgende Änderungen der Richtlinie 2007/2/EG wurden in den Grundlagentext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Letzte Aktualisierung

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