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Spezifische Maßnahmen zur Förderung des Aufschwungs in Griechenland

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) 2015/1839 – spezifische Maßnahmen für Griechenland im Rahmen der Struktur- und Investitionsfonds der EU

ZUSAMMENFASSUNG

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?

Mit dieser Verordnung werden Maßnahmen zur Erhöhung der ersten Vorschüsse* und der Kofinanzierungssätze* für bestimmte Programme in Griechenland festgelegt, die durch die Europäischen Struktur- und Investitionsfonds – d. h. den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), den Europäischen Sozialfonds (ESF), den Kohäsionsfonds (KF) und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF) – für den Zeitraum 2014-2020 unterstützt werden.

WICHTIGE ECKPUNKTE

  • In den Jahren 2015 und 2016 wird den Programmen ein zusätzlicher erster Vorschusssatz (zum vorherigen von 1 %) in Höhe von 3,5 % des Gesamtbetrags für den Zeitraum 2014-2020 an Unterstützung aus den Fonds im Rahmen des Ziels Investitionen in Wachstum und Beschäftigung, finanziert durch den EFRE, den ESF und den Kohäsionsfonds sowie für die durch den EMFF finanzierten Programme, ausbezahlt.
  • Die Kofinanzierungssätze für die griechischen Programme für den Zeitraum 2007-2013 für die Ziele „Konvergenz“ (für Regionen, in denen das Bruttoinlandsprodukt pro Kopf unter 75 % des EU-Durchschnitts liegt) und „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung“ in Griechenland werden auf 100 % angehoben.
  • Die Obergrenze für Zahlungen an diese Programme vor dem Ende des Programmplanungszeitraums wird ebenfalls auf 100 % angehoben.
  • Griechenland wird einen Berichterstattungsmechanismus einsetzen, um sicherzustellen, dass Finanzmittel wirksam eingesetzt werden.

HINTERGRUND

Die Finanzkrise hat in Griechenland zu anhaltenden negativen Wachstumsraten, schwerwiegenden Liquiditätsproblem und einer Verknappung der öffentlichen Mittel für dringend benötigte Investitionen zur Schaffung von Wachstum und Arbeitsplätzen geführt. Mit der Verordnung werden spezifische Maßnahmen eingeführt, um sicherzustellen, dass die europäischen Fördermittel wirksam für Investitionen vor Ort eingesetzt werden und die Begünstigten schnellstmöglich erreichen.

SCHLÜSSELBEGRIFFE

* Vorschuss ist eine Zahlung, die zur Bereitstellung von Liquidität für die für das Programm zuständigen Behörden zum Start der Programmumsetzung vorgesehen ist.

* Kofinanzierung ist die Anforderung, dass die EU-Finanzierung durch Finanzierungen auf nationaler bzw. regionaler Ebene angepasst wird, um eine größere Hebelwirkung zu erzielen und die Eigenverantwortung für die Investitionen zu erhöhen.

RECHTSAKT

Verordnung (EU) 2015/1839 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Oktober 2015 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 im Hinblick auf spezifische Maßnahmen für Griechenland (ABl. L 270 vom 15.10.2015, S. 1-3)

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320-469)

Letzte Aktualisierung: 08.03.2016

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