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Einwegkunststoffartikel – Bekämpfung der Auswirkungen auf die Umwelt

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie (EU) 2019/904 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt

WAS IST DER ZWECK DER RICHTLINIE?

  • Sie zielt darauf ab, die Auswirkungen von bestimmten Kunststoffartikeln auf die Umwelt zu vermeiden und zu vermindern und den Übergang zur Kreislaufwirtschaft in der gesamten Europäischen Union (EU) zu fördern, indem sie eine Kombination von Maßnahmen einführt, die auf die von der Richtlinie erfassten Produkte zugeschnitten sind, insbesondere indem sie sicherstellt, dass Einwegkunststoffartikel, für die nachhaltigere Alternativen verfügbar und erschwinglich sind, nicht in Verkehr gebracht werden können.
  • Die Richtlinie entspricht der EU-Strategie für Kunststoffe, einem wichtigen Element auf dem Weg der EU zu einer Kreislaufwirtschaft.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Geltungsbereich

Diese Richtlinie gilt für bestimmte Einwegkunststoffartikel, für Artikel aus oxo-abbaubarem Kunststoff* sowie für Fanggeräte, die Kunststoff enthalten. Einwegkunststoffartikel bestehen ganz oder teilweise aus Kunststoff und sind in der Regel dazu bestimmt, nur einmal oder nur kurzzeitig verwendet zu werden, bevor sie entsorgt werden.

Marktbeschränkungen

  • Die folgenden Einwegkunststoffartikel dürfen nicht in Verkehr gebracht werden:
    • Besteck (Gabeln, Messer, Löffel und Essstäbchen);
    • Teller;
    • Trinkhalme und Wattestäbchen (ausgenommen solche für aktive implantierbare medizinische Geräte oder andere Medizinprodukte);
    • Rührstäbchen;
    • Luftballonstäbe, einschließlich der Halterungsmechanismen, die zur Stabilisierung an den Ballons befestigt werden, ausgenommen Ballons für industrielle oder sonstige gewerbliche Verwendungszwecke und Anwendungen, die nicht an Verbraucher abgegeben werden;
    • Lebensmittelverpackungen aus expandiertem Polystyrol, (d. h. Behältnisse wie Boxen mit oder ohne Deckel) für Lebensmittel, die dazu bestimmt sind, unmittelbar vor Ort verzehrt zu werden, in der Regel aus der Verpackung heraus oder ohne weitere Zubereitung verzehrt werden;
    • Artikel aus oxo-abbaubarem Kunststoff;
    • Getränkebehälter aus expandiertem Polystyrol einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel und
    • Getränkebecher aus expandiertem Polystyrol einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel.

Verbrauchsminderung

  • Im Einklang mit der Abfallpolitik der EU sind die Mitgliedstaaten der EU verpflichtet:
    • Maßnahmen zur Verringerung des Verbrauchs bestimmter Einwegkunststoffartikel zu ergreifen, für die es keine Alternative gibt (Getränkebecher, einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel, sowie Verpackungen für Fertiggerichte zum sofortigen Verzehr), und
    • den Verbrauch dieser Einwegprodukte sowie die getroffenen Maßnahmen zu überwachen und der Europäischen Kommission über die erzielten Fortschritte zu berichten.
  • Die Richtlinie schreibt eine ehrgeizige und dauerhafte quantitative Verminderung des Verbrauchs dieser Produkte bis 2026 (gegenüber dem Wert von 2022) vor.
  • In Bezug auf die Verbrauchsminderung hat die Kommission einen Durchführungsrechtsakt, den Durchführungsbeschluss (EU) 2022/162 hinsichtlich der Berechnung und Überprüfung der Verminderung des Verbrauchs an bestimmten Einwegkunststoffartikeln und der von den Mitgliedstaaten zur Verbrauchsminderung ergriffenen Maßnahmen sowie der Berichterstattung darüber, erlassen.

Getrennte Sammlung und Anforderungen an das Produktdesign für Kunststoffflaschen

  • In der Richtlinie ist ein Ziel für die getrennte Sammlung von 90 % für das Recycling von Kunststoffflaschen bis 2029 festgelegt (sowie ein Zwischenziel von 77 % bis 2025).
  • Bis 2025 müssen sogenannte PET-Flaschen zu mindestens 25 % und ab 2030 alle Flaschen zu mindestens 30 % aus recyceltem Kunststoff bestehen.
  • Artikel, deren Verschlüsse und Deckel aus Kunststoff bestehen, dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn diese Verschlüsse und Deckel während der für das Produkt vorgesehenen Verwendungsdauer an den Behältern befestigt bleiben.
  • Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1752 legt die Regeln für die Berechnung, die Überprüfung und die Übermittlung von Daten über die getrennte Sammlung zu entsorgender Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff fest.

Kennzeichnungspflicht

  • Bestimmte Einwegkunststoffprodukte, die in Verkehr gebracht werden, müssen eine deutlich sichtbare, gut lesbare und unauslöschliche Kennzeichnung tragen, die auf ihrer Verpackung oder auf dem Produkt selbst angebracht ist. Zu diesen Artikeln gehören:
    • Hygieneartikel;
    • Feuchttücher;
    • Tabakprodukte mit Filtern sowie Filter, die zur Verwendung in Kombination mit Tabakprodukten vertrieben werden, und
    • Getränkebecher.
  • Diese Kennzeichnungen müssen folgende Verbraucherinformationen enthalten:
    • angemessene Entsorgungsmöglichkeiten für den betreffenden Artikel bzw. Hinweise über zu vermeidende Entsorgungsmethoden für diesen Artikel und
    • einen Hinweis auf das Vorhandensein von Kunststoff in dem Artikel und die daraus resultierenden negativen Auswirkungen der Vermüllung auf die Umwelt.
  • Durchführungsverordnung (EU) 2020/2151 enthält die Vorschriften für die Kennzeichnung dieser Artikel.

Erweiterte Herstellerverantwortung

  • Die Richtlinie beinhaltet das „Verursacherprinzip“. Hersteller müssen die Kosten für Folgendes tragen:
    • Sammlung und Reinigungsaktionen;
    • Erhebung der Daten in Bezug auf Feuchttücher, Luftballons und Tabakprodukte mit Filtern sowie Filter, die zur Verwendung in Kombination mit Tabakprodukten vertrieben werden, und
    • Sensibilisierungsmaßnahmen für die folgenden Einwegkunststoffartikel:
      • Lebensmittel- und Getränkeverpackungen,
      • Getränkebehälter,
      • Becher,
      • Tüten und Folienverpackungen,
      • leichte Kunststofftragetaschen und
      • Tabakprodukte mit Filtern sowie Filter, die zur Verwendung in Kombination mit Tabakprodukten vertrieben werden.
  • Für Feuchttücher und Luftballons gelten diese Verpflichtungen mit Ausnahme der Kosten für die Sammlung.
  • Die Mitgliedstaaten sind außerdem verpflichtet:
    • sicherzustellen, dass Vorschriften über die erweiterte Herstellerverantwortung für Fanggeräte, die Kunststoff enthalten, erlassen werden, und
    • solche Fanggeräte im Hinblick auf die Festlegung EU-weiter Ziele für die Sammlung zu überwachen und zu bewerten.
  • Durchführungsbeschluss (EU) 2021/958 legt das Format für die Übermittlung der Daten und Informationen über die in Verkehr gebrachten Fanggeräte und über den in den Mitgliedstaaten gesammelten Fanggeräte-Abfall sowie das Format des Qualitätskontrollberichts fest.

Informationssysteme und Berichterstattung

Durchführungsbeschluss (EU) 2021/2267 legt das Format für die Übermittlung von Daten und Informationen über die gesammelten nach dem Konsum anfallenden Abfälle von Tabakprodukten mit Filter sowie Filtern, die zur Verwendung in Kombination mit Tabakprodukten vertrieben werden, fest.

Sensibilisierung

Die Mitgliedstaaten müssen außerdem Maßnahmen ergreifen, um

  • Verbraucher zu informieren und Anreize zu verantwortungsvollem Verbraucherverhalten zu schaffen, damit weniger der genannten Artikel achtlos weggeworfen werden, und
  • Verbraucher für wiederverwendbare Alternativen und die Auswirkungen der unsachgemäßen Entsorgung von Einwegkunststoffartikeln auf die Kanalisation zu sensibilisieren.

Leitlinien der Kommission

  • Im Juni 2021 gab die Kommission Leitlinien über Einwegkunststoffartikel heraus, um sicherzustellen, dass die Anforderungen der Richtlinie in der gesamten EU korrekt und einheitlich angewendet werden.
  • In den Leitlinien werden die wichtigsten in der Richtlinie verwendeten Begriffe erläutert und Beispiele für Einwegkunststoffartikel genannt, die in den Geltungsbereich der Richtlinie fallen oder nicht.

WANN TRETEN DIE VORSCHRIFTEN IN KRAFT?

  • Die Richtlinie musste bis 3. Juli 2021 in nationales Recht umgesetzt werden.
  • Die Marktbeschränkungen und die Kennzeichnungsvorschriften gelten ab dem 3. Juli 2021, während die Anforderungen an das Produktdesign für Verschlüsse und Deckel aus Einwegkunststoff für Getränkebehälter ab dem 3. Juli 2024 Anwendung finden.
  • Die Maßnahmen zur erweiterten Herstellerverantwortung für Tabakprodukte mit Filter sowie Filter, die zur Verwendung in Kombination mit Tabakprodukten vertrieben werden, gelten ab dem 5. Januar 2023.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Oxo-abbaubarer Kunststoff. Kunststoff, der Zusatzstoffe enthält, die durch Oxidation einen Zerfall des Kunststoffs in Mikropartikel oder einen chemischen Abbau herbeiführen.

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt (ABl. L 155 vom 12.6.2019, S. 1-19).

VERBUNDENE DOKUMENTE

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/162 der Kommission vom 4. Februar 2022 mit Vorschriften für die Anwendung der Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Berechnung und Überprüfung der Verminderung des Verbrauchs an bestimmten Einwegkunststoffartikeln und der von den Mitgliedstaaten zur Verbrauchsminderung ergriffenen Maßnahmen sowie der Berichterstattung darüber (ABl. L 26 vom 7.2.2022, S. 19-35).

Durchführungsbeschluss (EU) 2021/2267 der Kommission vom 17. Dezember 2021 zur Festlegung des Formats für die Übermittlung von Daten und Informationen über die gesammelten nach dem Konsum anfallenden Abfälle von Tabakprodukten mit Filter sowie Filtern, die zur Verwendung in Kombination mit Tabakprodukten vertrieben werden (ABl. L 455 vom 20.12.2021, S. 32-36).

Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1752 der Kommission vom 1. Oktober 2021 mit Vorschriften für die Anwendung der Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Berechnung, die Überprüfung und die Übermittlung von Daten über die getrennte Sammlung zu entsorgender Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff (ABl. L 349 vom 4.10.2021, S. 19-30).

Durchführungsbeschluss (EU) 2021/958 der Kommission vom 31. Mai 2021 zur Festlegung des Formats für die Übermittlung der Daten und Informationen über die in Verkehr gebrachten Fanggeräte und über den in den Mitgliedstaaten gesammelten Fanggeräte-Abfall sowie des Formats des Qualitätskontrollberichts gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 13 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 211 vom 15.6.2021, S. 51-64).

Nachfolgende Änderungen des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/958 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Durchführungsverordnung (EU) 2020/2151 der Kommission vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung harmonisierter Kennzeichnungsvorschriften für in Teil D des Anhangs der Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt aufgeführte Einwegkunststoffartikel (ABl. L 428 vom 18.12.2020, S. 57-67).

Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3-30).

Siehe konsolidierte Fassung.

Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 10-23).

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 11.04.2022

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